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33 O 10927/20•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2021-09-30, 33 O 10927/20
33 O 10927/20Tribunale cantonale30 set 2021
Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d VO (EG) 1239/95 ordnet an, dass das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen von Sortenbestandteilen gesch�tzter Sorten der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bedarf. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-09-30
Aktenzeichen: 33 O 10927/20
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise zu Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
zu unterlassen,
ohne Zustimmung der … GmbH Erntegut der Sommergerstensorte … zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, wenn zur Erzeugung des Ernteguts Sortenbestandteile ohne Zustimmung der … GmbH verwendet wurden und diese keine Gelegenheit hatte, ihre Sortenschutzrechte hinsichtlich der Verwendung dieser Sortenbestandteile geltend zu machen;
es sei denn die vorgenannten Handlungen mit dem Erntegut der genannten Pflanzensorten
erfolgen
im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (Art. 15 lit. a GemSortV), oder
zu Versuchszwecken (Art. 15 lt. b GemSortV), oder
zur Z�chtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (Art. 15 lt. c GemSortV); oder
stellen eine Handlung gem�� Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gem�� Art. 15 lit. c) GemSortV gez�chteten neuen Sorten dar; oder
stellen eine Handlung dar, deren Verbot gegen Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV versto�en w�rden;�oder
erstrecken sich auf Material, f�r das der Sortenschutz ersch�pft ist (Art. 16 GemSortV).
II. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits. Die Streitverk�ndete tr�gt die durch den Streitbeitritt verursachten Kosten selbst.
III. Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 10.000 EUR und im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Kl�gerin macht im Wege der gewillk�rten Prozessstandschaft einen sortenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend.
2 Die Kl�gerin verfolgt f�r verschiedene Sortenschutzinhaber und Inhaber von ausschlie�lichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten die diesen nach dem Sortenschutzgesetz („SortG“) und der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 �ber den gemeinschaftlichen Sortenschutz („GemSortV“) zustehenden Anspr�che im Zusammenhang mit durchgef�hrtem Nachbau und Sortenschutzverletzungen.
3 Die Kl�gerin ist u.a. von der … GmbH (im Folgenden: … GmbH) zur Wahrnehmung von deren Rechten gegen�ber Landwirten, landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen im Zusammenhang mit der Vermehrung, dem Vertrieb und der Aufbereitung von Pflanzenmaterial der f�r diese gesch�tzten Sorten beauftragt und erm�chtigt worden, diese Rechte im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. Anlage K 4). Die Erm�chtigung umfasst auch eine Einziehungserm�chtigung. Die … GmbH ist Gesellschafterin der Kl�gerin (vgl. Anlage K 5).
4 Die … GmbH war im streitgegenst�ndlichen Wirtschaftsjahr 2019/2020 und ist auch heute noch u.a. Inhaberin des ausschlie�lichen Nutzungsrechts an der nach Unionsrecht gesch�tzten Sommergerstensorte … (vgl. Anlage K 6).
5 Die Beklagte ist ein landwirtschaftlich orientiertes Handelsunternehmen. Im Oktober 2019 erwarb sie 47,5 t Sommergerste (vgl. Anlage K 1). Diese Gerste wurde von der Beklagten ohne Sortenbezug als Konsumware gekauft und zu Konsumzwecken, d.h. zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel weiterver�u�ert. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Sommergerste zuvor durch die Zeugen … und … unter Versto� gegen das der … GmbH zustehende Sortenschutzrecht aus Vermehrungsmaterial (Sortenbestandteilen) der Sorte … erzeugt worden ist.
6 Die Zeugen … und … haben am 21.04.2020 bzw. 08.04.2020 jeweils Unterlassungserkl�rungen gegen�ber der … GmbH abgegeben (vgl. Anlage K 7).
7 Mit Schreiben vom 13.05.2020 forderte die Kl�gerin die Beklagte wegen der Verletzung von Sortenschutzrechten unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf (vgl. Anlage K 2). Die Beklagte lie� die Anspr�che zur�ckweisen (vgl. Anlage K 3).
8 Die Kl�gerin tr�gt vor, die Beklagte habe im Wirtschaftsjahr 2019/2020 widerrechtlich Erntegut als Konsumware weiterver�u�ert, welches zuvor unter Versto� gegen das der … GmbH zustehende Sortenschutzrecht aus Vermehrungsmaterial (Sortenbestandteilen) erzeugt worden sei. Die Berechtigte habe keine Gelegenheit gehabt, die Sortenschutzrechte an dem hierf�r verwendeten Vermehrungsmaterial (Sortenbestandteilen) geltend zu machen.
9 Im Januar 2020 habe die Kl�gerin landwirtschaftliche Betriebe auf die Einhaltung der sortenschutzrechtlichen Bedingungen �berpr�ft. Im Rahmen dieser �berpr�fung sei festgestellt worden, dass die landwirtschaftlichen Betriebe … in 9 … R… und … in 9… R… nicht lizenziertes Vermehrungsmaterial der streitgegenst�ndlichen Sorte im Rahmen eines so genannten Schwarzhandels, d.h. ohne Zustimmung des Rechteinhabers der gesch�tzten Sorte, ver�u�ert bzw. erworben h�tten, hieraus Konsumware erzeugt und sodann an die Beklagte ver�u�ert h�tten:
10 Die Zeugin … habe im Fr�hjahr 2019 s�mtliches von ihr zur Aussaat in ihrem Betrieb verwendete Saatgut der gesch�tzten Sorte „…“ - n�mlich 10,0 dt - vom Zeugen … erhalten, der dieses ohne Zustimmung der Berechtigten vermehrt und dann als Saatgut abgegeben habe (vgl. Pr�fbericht des Zeugen … und Unterlassungserkl�rungen, Anlage K 7). Die Zeugin … habe das schwarz erworbene Saatgut bei sich im Betrieb ausges�t und hieraus Erntegut erzeugt (vgl. Pr�fbericht des Zeugen … und Unterlassungserkl�rungen, Anlage K 7). Sodann habe die Beklagte der Zeugin … die aus dem widerrechtlich eingesetzten Vermehrungsmaterial erzeugte Menge von 47.500,00 kg Erntegut als Konsumware abgekauft (vgl. Rechnung, K 1). Die Beklagte habe die so erworbene Konsumware als solche weitergehandelt. Eine Erlaubnis der …. GmbH, Vermehrungsmaterial f�r diese gesch�tzten Sorten zu erzeugen und/oder zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, habe der Zeuge … nicht gehabt. Auch die Zeugin … habe eine Erlaubnis der … GmbH, das so erworbene Vermehrungsmaterial wiederum auszus�hen und daraus Erntegut zu erzeugen, nicht besessen.
11 Die Kl�gerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die Sortenschutzrechte der … GmbH, deren Anspr�che die Kl�gerin im Rahmen gewillk�rter Prozessstandschaft zul�ssig im eigenen Namen geltend mache, verletzt. Der Kl�gerin stehe daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 94 Abs. 1 GemSortV zu.
12 Gem�� Art. 13 Abs. 2 und 3 GemSortV begehe derjenige eine Sortenschutzverletzung, der ohne Zustimmung des Sortenschutzberechtigten Erntegut einer gesch�tzten Sorte zum Verkauf anbiete, verkaufe oder zu diesem Zweck aufbewahre, wenn das Erntegut dadurch gewonnen worden sei, dass Vermehrungsmaterial (Sortenbestandteile) ohne Zustimmung des Berechtigten verwendet worden seien und der Berechtigte nicht hinreichend Gelegenheit gehabt habe, sein Recht im Zusammenhang mit dem genannten Vermehrungsmaterial (Sortenbestandteilen) geltend zu machen. Die … GmbH habe keine Gelegenheit gehabt, ihr Recht auf Zustimmung (gegen Zahlung von Lizenzgeb�hren) oder Verweigerung der Zustimmung geltend zu machen, da ihr das Wissen um die rechtswidrigen Handlungen mit dem streitgegenst�ndlichen Vermehrungsmaterial schlicht vorenthalten worden sei.
13 „Sein Recht“ im Zusammenhang mit dem Vermehrungsmaterial sei das Prim�rrecht des Sortenschutzinhabers, einen Eingriff in seine ihm nach Art. 13 Abs. 2 GemSortV gew�hrten Rechte verhindern zu d�rfen. Die Geltendmachung von Sekund�rrechten aus Art. 94 ff. GemSortV im Verletzungsfall stelle nicht „das Recht“ des Sortenschutzinhabers auf Ausschlie�lichkeit in Bezug auf die Vornahme der in Art. 13 Abs. 2 genannten Handlungen mit Vermehrungsmaterial dar. Der ma�gebliche Zeitpunkt, auf den bei der Beurteilung der Frage abzustellen sei, ob der Sortenschutzinhaber Gelegenheit gehabt habe, „sein Recht“ im Zusammenhang mit dem zur Erzeugung des streitgegenst�ndlichen Ernteguts genutzten Vermehrungsmaterials geltend zu machen, sei der der unerlaubten Verwendung des Vermehrungsmaterials, d.h. der unerlaubten Vermehrung bzw. dem unerlaubten Inverkehrbringen des Vermehrungsmaterials - nicht aber der heutige Zeitpunkt der Geltendmachung von blo�en Sekund�ranspr�chen gegen den Verletzer:
14 Schon der Wortlaut zeige im Hinblick auf den Zeitpunkt durch die Verwendung des Pr�teritums in „keine Gelegenheit hatte“, dass nicht der heutige Zeitpunkt (denn dann w�rde formuliert worden sein „keine Gelegenheit hat“), sondern der Zeitpunkt der unerlaubten Verwendung des Vermehrungsmaterials zur Erzeugung des jetzt streitgegenst�ndlichen Emteguts ma�geblich sei.
15 Da mit „seinem Recht“ das aus Art. 13 Abs. 2 GemSortV folgende Sortenschutzrecht, d.h. das Prim�rrecht des Sortenschutzinhabers auf Ausschlie�lichkeit - nicht aber die Sekund�ranspr�che in Folge einer Verletzung dieses Rechts - gemeint seien, k�nne das Recht denklogisch nur vor der Vornahme der Handlungen geltend gemacht werden.
16 Insbesondere liege in der sp�teren Geltendmachung von Sekund�rrechten gegen�ber den genannten Landwirten als den zeitlich vorgelagerten Verletzern des jeweiligen Prim�rrechts an dem betreffenden Vermehrungsmaterials nicht etwa eine nachtr�gliche Zustimmung zu der ersten Verletzungshandlung.
17 Das im Sortenschutzrecht geltende „Kaskadensystem“ treffe keine Aussage zu einer Abstufung der Geltendmachung von Sekund�rrechten. Zweck und Ergebnis des im Sortenschutzrecht besonderen „Kaskadensystems“ sei, dass der Sortenschutzinhaber nicht nach freiem Ermessen entscheiden k�nne, ob er sein Prim�rrecht in Bezug auf die in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen, d.h. sein Recht auf Untersagung oder Zustimmung (die er von der Zahlung von Lizenzgeb�hren abh�ngig machen k�nne), nach seiner Wahl entweder auf der Ebene des Vermehrungsmaterials oder aber auf Ebene des Ernteguts geltend mache. Der Sortenschutzinhaber solle sein Prim�rrecht, d.h. sein Recht auf Untersagung der (oder auf Zustimmung gegen Zahlung von Lizenzgeb�hren zu den) in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen auf der ersten ihm m�glichen Stufe aus�ben; er k�nne nicht etwa bewusst auf die Zustimmung und die Zahlung von Lizenzgeb�hren auf der Ebene des Vermehrungsmaterials verzichten, um diese dann auf der Ebene des Ernteguts zu verlangen.
18 Der Anspruch entfalle auch nicht etwa deshalb, weil die Kl�gerin auch die genannten Landwirte als weitere Verletzer in der Verletzerkette auf Unterlassung in Anspruch genommen habe. Denn dem Verletzer stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen s�mtliche Verletzer in der Verletzerkette zu (vgl. BGH GRUR 2009, 856 Tz. 64, 65 - Tripp-Trapp-Stuhl).
19 Die Beklagte hat der Zeugin … mit Schriftsatz vom 20.10.2020 (Bl. 14 d.A.), ihr zugestellt am 30.10.2020 (zu Bl. 29 d.A.), den Streit verk�ndet. Die Zeugin … ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.11.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tage, beigetreten (Bl. 30 d.A.).
20 Die Kl�gerin beantragt:
Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise zu Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
zu unterlassen,
ohne Zustimmung der … GmbH Erntegut der Sommergerstensorte … zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, wenn zur Erzeugung des Ernteguts Sortenbestandteile ohne Zustimmung der … GmbH verwendet wurden und diese keine Gelegenheit hatte, ihre Sortenschutzrechte hinsichtlich der Verwendung dieser Sortenbestandteile geltend zu machen;
es sei denn die vorgenannten Handlungen mit dem Erntegut der genannten Pflanzensorten
•erfolgen
-im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (Art. 15 lit. a GemSortV), oder
-zu Versuchszwecken (Art. 15 lit. b GemSortV), oder
-zur Z�chtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (Art. 15 lit. c GemSortV); oder
•stellen eine Handlung gem�� Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gem�� Art. 15 lit. c) GemSortV gez�chteten neuen Sorten dar; oder
•stellen eine Handlung dar, deren Verbot gegen Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV versto�en w�rden; oder
•erstrecken sich auf Material, f�r das der Sortenschutz ersch�pft ist (Art. 16 GemSortV).
21 Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung
22 Die Streitverk�ndete beantragt,
Klageabweisung
23 Die Beklagte tr�gt vor, es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Zeuge … im Wirtschaftsjahr 2018/2019 Saatgut der Sorte … ohne Zustimmung der … vermehrt und als Saatgut abgegeben habe. Ferner werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Zeugin … im Fr�hjahr 2019 von dem Zeugen … „schwarz“ Saatgut der Sorte …, das von dem zuletzt genannten Landwirt ohne Zustimmung der … erzeugt worden sei, erworben habe, dieses Saatgut in ihrem Betrieb ausges�t und hieraus Erntegut erzeugt habe. Unzutreffend sei in jedem Fall die Behauptung der Kl�gerin, die Beklagte habe im Wirtschaftsjahr 2019/2020 widerrechtlich Emtegut als Konsumware weiterver�u�ert, welches zuvor unter Versto� gegen die Sortenschutzrechte der Berechtigten aus Vermehrungsmaterial (Sortenbestandteile) erzeugt worden sei. Die Beklagte habe im Rahmen ihres normalen Gesch�ftsbetriebes gutgl�ubig Erntegut ohne Sortenbezeichnung angekauft und dieses ohne Sortenbezug f�r reine Konsumzwecke weiterverkauft. Ihr sei weder die angeblich sortenschutzwidrige Erzeugung des von der Zeugin … angelieferten Erntegutes bekannt gewesen noch irgendeine Sortenzugeh�rigkeit des angelieferten Erntegutes.
24 Die Beklagte ist der Auffassung, der Kl�gerin und der …. GmbH st�nden gegen die Beklagten keine Unterlassungsanspr�che nach Art. 94 Abs. 1 lit. a GemSortV zu.
25 Selbst wenn der Zeugin … und dem Zeugen … die von der Kl�gerin behaupteten Sortenschutzverletzungen zur Last fallen sollten, h�tte die Beklagte durch den Erwerb und den Weiterverkauf des an sie gelieferten Ernteguts keine Sortenschutzrechte im Sinne des Art. 94 Abs. 1 lit. a GemSortV verletzt. Art. 13 Abs. 2 GemSortV finde auf das hier streitige Erntegut gem�� Art. 13 Abs. 3 GemSortV keine Anwendung, weil die von der Kl�gerin bezeichnete Sortenschutzinhaberin hinreichend Gelegenheit gehabt habe, ihr Recht im Zusammenhang mit den Sortenbestandteilen geltend zu machen, aus denen das Erntegut gewonnen worden sei. Es sei unstreitig, dass die Kl�gerin - das Vorliegen von Sortenschutzverletzungen vorausgesetzt - f�r die Sortenschutzinhaberin sowohl gegen�ber dem auf der ersten Vermehrungsstufe t�tigen Zeugen … als auch gegen�ber der auf der weiteren Vermehrungsstufe t�tigen Zeugin … Anspr�che auf Zahlung von Lizenzgeb�hren und dar�ber hinaus auch Schadensersatz- und Unterlassungsanspr�che durchgesetzt habe. Die Sortenschutzinhaberin sei daher gegen�ber den genannten Landwirten im Sinne von � 249 BGB so gestellt, als wenn die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung, also die Sortenschutzverletzung, nicht eingetreten w�re und als wenn die Landwirte von vornherein lizenziertes Saatgut erworben und verwendet h�tten.
26 Art. 13 Abs. 3 GemSortV sei das Ergebnis einer sorgf�ltigen Abw�gung zwischen dem �ffentlichen Interesse an der Z�chtung und Entwicklung neuer Pflanzensorten einerseits und dem �ffentlichen Interesse an der Versorgung der Bev�lkerung mit landwirtschaftlichen G�tern andererseits. Zweck der Vorschrift sei es, zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung Eingriffe der Sortenschutzinhaber in den Handel mit Erntegut zu beschr�nken. Der sachgerechten Abw�gung zwischen den Interessen der Sortenschutzinhaber und dem von Art. 13 Abs. 3 GemSortV gesch�tzten Allgemeininteresse entspreche es, diese Beschr�nkung eingreifen zu lassen und dem Sortenschutzinhaber in Bezug auf das Erntegut und gegen�ber einem redlich handelnden H�ndler die Geltendmachung von Anspr�chen - bei denen es sich nach der Diktion der Kl�gerin auch „nur“ um „Sekund�ranspr�che“ aus Art. 94 GemSortV handele - zu versagen, wenn der Sortenschutzinhaber die entsprechenden Anspr�che bereits in Bezug auf das Vermehrungsgut gegen�ber dem unredlich handelnden Landwirt geltend machen k�nne und auch geltend gemacht habe. Denn letztlich gehe es um die Durchsetzung des finanziellen Interesses der Sortenschutzinhaber zum Ausgleich f�r ihre Aufwendungen bei der Z�chtung und dem Erhalt der f�r sie gesch�tzten Sorten, Lizenzzahlungen und Nachbaugeb�hren f�r den Einsatz des Vermehrungsgutes ihrer Sorten zu erhalten. Wenn dieses finanzielle Interesse im Falle einer Sortenschutzverletzung - wie vorliegend geschehen - durch Geltendmachung des Rechtes im Zusammenhang mit den Sortenbestandteilen (Vermehrungsgut) befriedigt worden sei, dann gebe es keine Rechtfertigung f�r einen Eingriff in den Handel mit dem aus den Sortenbestandteilen gewonnenen Erntegut.
27 Die Auffassung der Kl�gerin, die Sortenschutzinhaberin h�tte noch vor dem Inverkehrbringen bzw. der Verwendung des Vermehrungsmaterials Gelegenheit erhalten m�ssen, ihr Recht auf Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung zu den genannten Handlungen auszu�ben, sei aus mehreren Gr�nden unzutreffend:
28 Rein praktisch setze die Auffassung der Kl�gerin voraus, dass Sortenschutzverletzungen, wie sie die Kl�gerin der Zeugin … und dem Zeugen … vorwerfe, jeweils „mit vorheriger Ansage“ erfolgten. Mit dieser Voraussetzung w�rde Art. 13 Abs. 3 GemSortV praktisch gegenstandslos, weil Sortenschutzverletzung regelm��ig verdeckt erfolgten und vom Verletzer nicht im Vorhinein bekannt gegeben w�rden. Der hierdurch bewirkte praktische Wegfall der „starken Einschr�nkung“ f�r die Aus�bung von Sortenschutzrechten gegen�ber Erntegut sei nicht mit dem besonderen Gewicht vereinbar, dass die UPOV-Mitgliedstaaten und dem �bereinkommen folgend auch der europ�ische Gesetzgeber und die europ�ische Rechtsprechung auf das Erfordernis gelegt h�tten, dass Sortenschutzinhaber ihre Rechte „im fr�hestm�glichen Stadium“, d.h. zun�chst und in erster Linie gegen�ber dem Vermehrungsmaterial geltend zu machen h�tten.
29 Die Kl�gerin �bersehe mit ihrer Auffassung zudem, dass der Sortenschutzinhaber nach Art. 13 Abs. 3 GemSortV keine umfassende, sondern lediglich eine „hinreichende“ Gelegenheit zur Aus�bung seiner Rechte gegen�ber dem Vermehrungsmaterial gehabt haben m�sse, um die Aus�bung der Rechte gegen�ber dem Erntegut auszuschlie�en.
30 Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 3 GemSortV enthalte die von der Kl�gerin getroffene Unterscheidung zwischen „Prim�rrecht“ und „Sekund�rrecht“ nicht. Im Gegenteilt sei dort einheitlich von einem „Recht“ des Sortenschutzinhabers die Rede, verbunden mit dem Tatbestandsmerkmal, dass der Sortenschutzinhaber „nicht hinreichend Gelegenheit hatte“, dieses Recht im Zusammenhang mit den zur Gewinnung des Erntegutes verwendeten Sortenbestandteilen (Vermehrungsgut) „geltend zu machen“. Ein derartiges Recht sei aber nicht isoliert dem Art. 13 Abs. 2 GemSortV zu entnehmen. Erst aus der Kombination der Art. 13 Abs. 2 und 94 GemSortV ergebe sich eine Anspruchsgrundlage, die geltend gemacht werden k�nne.
31 Zudem ergebe eine kumulative Anwendung beider in Art. 13 Abs. 3 GemSortV genannter Voraussetzungen nur dann einen Sinn - ja mehr noch, liege nur dann �berhaupt vor -, wenn unter dem zweiten Tatbestandsmerkmal „nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht…geltend zu machen“ etwas anderes verstanden werde, als die bereits vom ersten Tatbestandsmerkmal vorausgesetzte fehlende Zustimmung des Sortenschutzinhabers zu der Verwendung von Sortenbestandteilen zur Gewinnung des Ernteguts.
32 Auch die grammatikalische Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GemSortV f�hre nicht zu dem von der Kl�gerin behaupteten Ergebnis. Wenn es, wie von der Kl�gerin behauptet, f�r die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Art. 13 Abs. 3 GemSortV allein auf den Zeitpunkt der Sortenschutzverletzung ank�me, dann h�tte es n�her gelegen, die Zeitform Perfekt („keine Gelegenheit gehabt hat“) oder sogar das Plusquamperfekt („keine Gelegenheit gehabt hatte“) zu verwenden. Letztlich handele es sich bei der deutschen Fassung des Art. 13 Abs. 3 GemSortV aber wohl ohnehin nur um die �bersetzung einer urspr�nglich entweder franz�sischen oder englischen Arbeitsfassung der Verordnung, so dass f�r eine aussagekr�ftige grammatikalische Auslegung der Vorschrift auch diese beiden Sprachfassungen heranzuziehen seien.
33 Der Rechtsauffassung der Kl�gerin stehe schlie�lich auch entgegen, dass weder die Beklagte noch sonst irgendein anderes im Erfassungshandel mit Erntegut t�tiges Unternehmen in der Lage w�re, die Einhaltung von Unterlassungsverpflichtungen, wie sie die Kl�gerin mit der Klage begehre, zu �berwachen und hierf�r mit Ordnungsgeldern von bis zu Euro 250.000,00 f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu haften. Bei der Beklagten seien allein im Jahr 2019 1.740.350 t Getreide mit 129.996 von Landwirten direkt vorgenommenen Anlieferungen erfasst worden. Hinzu k�men die im Gro�handel von Prim�rgenossenschaften �bernommenen Mengen. Im Jahr 2020 d�rften etwa gleiche Mengen erfasst worden sein. Speziell zur Erntezeit und insbesondere bei kritischen Wetterlagen h�uften sich die Anlieferungen und erfolgten im Minutentakt.
34 Die Kl�gerin k�nne ihre Rechtsauffassung auch nicht auf die von ihr zitierte Entscheidung BGH GRUR 2009, 856 Tz. 64, 65 - Tripp-Trapp-Stuhl st�tzen. Die genannte Entscheidung betreffe ein urheberrechtlich gesch�tztes M�belst�ck. Bei der Produktion eines derartigen M�belst�ckes best�nden nicht die speziell dem Sortenschutzrecht immanenten Probleme, die sich aus der mehrstufigen Erzeugung, Verwendung und wiederum Erzeugung von Vermehrungsmaterial und Erntegut erg�ben. Die Entscheidung sei auf den vorliegenden Fall schlichtweg nicht anwendbar.
35 Die Streitverk�ndete tr�gt vor, sie habe keine Sommergerste an die Beklagte ver�u�ert. Der Zeuge … habe im Bewirtschaftungsjahr 2017/2018 Sommergerste angebaut und das daraus gewonnene, unbearbeitete Erntegut seiner Tochter, der Streitverk�ndeten, zur Verf�gung gestellt. Im Bewirtschaftungsjahr 2018/2019 habe die Streitverk�ndete das von dem Zeugen … erhaltene Erntegut auf ca. 7 ha Bewirtschaftungsfl�che ausges�t. Das daraus gewonnene Erntegut habe die Streitverk�ndete ab Feld an den Zeugen … verkauft, der es wiederum an die Beklagte verkauft habe. Die Beklagte habe an die Streitverk�ndete die in Anlage K 1 vorgelegte Zwischenrechnung ausgestellt. Die Schlussrechnung sei jedoch an den Zeugen … ergangen (vgl. Schreiben, S 1).
36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 29.04.2021 (Bl. 103/106 d.A.) und 16.09.2021 (Bl. 125/131 d.A.) Bezug genommen.
37 Mit Beschluss vom 27.10.2020 ist der Rechtsstreit gem�� � 348a Abs. 1 ZPO der Einzelrichterin zur Entscheidung �bertragen worden (Bl. 28 d.A.).
38 In der m�ndlichen Verhandlung vom 16.09.2021 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … und …. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.09.2021 (Bl. 125/131 d.A.) Bezug genommen.
39 A. Die Klage ist zul�ssig, insbesondere sind die Voraussetzungen einer gewillk�rten Prozessstandschaft auf Seiten der Kl�gerin erf�llt.
40 B. Die Klage ist ferner begr�ndet. Der Kl�gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 94 Abs. 1 lit. a), Art. 13 Abs. 2, 3 GemSortV gegen die Beklagte zu, da die Beklagte die Sortenschutzrechte der R.A.G.T. GmbH verletzt hat.
41 I. Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d) GemSortV ordnet an, dass das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen von Sortenbestandteilen gesch�tzter Sorten der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bedarf. Auf Emtegut findet Art. 13 Abs. 2 GemSortV gem�� Art. 13 Abs. 3 GemSortV Anwendung, „wenn es dadurch gewonnen wurde, dass Sortenbestandteile der gesch�tzten Sorte ohne Zustimmung verwendet wurden, und wenn der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend zu machen“.
42 II. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in der streitgegenst�ndlichen Vegetationsperiode zugunsten der … GmbH Sortenschutz f�r die Sorte … nach den Bestimmungen der GemSortV bestand und dass die Kl�gerin hinsichtlich der genannten Sorte von der Sortenschutzinhaberin bzw. Nutzungsberechtigten zur Geltendmachung von deren Rechten erm�chtigt worden ist.
43 III. Die Beklagte hat ferner ohne Zustimmung der … GmbH Erntegut der Sommergerstensorte … erworben und weiterver�u�ert, welches dadurch gewonnen wurde, dass Sortenbestandteile der Sorte … ohne Zustimmung der Sortenschutzinhaberin … GmbH vermehrt und ausges�t wurden.
44 Dieser Sachverhalt steht zur �berzeugung des Gerichts fest, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen … und … welche gest�tzt werden durch die als Anlage K 1 und S 1 vorgelegten Unterlagen. Im Einzelnen:
45 1. Die Zeugen … und … haben glaubhaft und �bereinstimmend bekundet, dass der Zeuge … im Jahr 2019 f�r die Zeugin … Sommergerste auf deren Betrieb ausges�t hat (Bl. 126 f., 128 d.A.). Die Zeugen … und … haben weiter ausgesagt, dass der Zeuge … hierf�r Vermehrungsmaterial verwendete, welches er im Jahr zuvor in seinem Betrieb erzeugte (Bl. 127, 128 d.A.). Der Zeuge … gab weiter an, dass die im Jahr zuvor erfolgte Vermehrung ohne Zustimmung der … GmbH erfolgt sei (Bl. 128 d.A.).
46 2. Der Zeuge … hat ferner ausgesagt, dass er „davon ausfgeht]“, dass es sich um Sommergerste der Sorte „…“ gehandelt hat. Er „meine [sich] zu erinnern“, dass er diese Sorte im Jahr zuvor in seinem Betrieb ausges�t habe (Bl. 128 d.A.).
47 Das Gericht ist trotz der in der m�ndlichen Verhandlung (erstmalig) vorgebrachten Unsicherheit des Zeugen … in Bezug auf die verwendete Sorte, davon �berzeugt, dass es sich um Sommergerste der Sorte … gehandelt hat. Die Zeugen … und … haben insoweit �bereinstimmend ausgesagt, dass der Zeuge … ihnen gegen�ber (bereits) im Jahr 2019 bzw. im Januar 2020 angegeben hatte, dass es sich um Sommergerste der Sorte … handele (vgl. Bl. 128, 129 d.A.). Das Geschehene lag zum damaligen Zeitpunkt noch nicht lange zur�ck, die Erinnerung des Zeugen … war folglich noch frisch. Obgleich der Zeuge … im Rahmen der durch den Zeugen … vorgenommenen Vermehrerpr�fung sodann darauf hingewiesen wurde, dass er sich nicht rechtm��ig verhalten habe (vgl. Bl. 129 d.A.), revidierte oder relativierte der Zeuge … seine zun�chst gemachten Angaben nicht. Vielmehr unterzeichnete er eine Unterlassungserkl�rung, welche sich ausdr�cklich auf die Sommergerstensorte … bezog (vgl. Anlage K 7). Das Gericht sieht es vor diesem Hintergrund als erwiesen an, dass es sich tats�chlich um Sommergerste der Sorte „…“ gehandelt hat. Unsch�dlich ist insofern, dass sowohl die Zeugin …, als auch der Zeuge … angegeben haben, sich nicht durch Unterlagen davon �berzeugt zu haben, dass es sich tats�chlich um Sommergerste der Sorte … gehandelt hat.
48 3. Das Gericht ist ferner davon �berzeugt, dass das Erntegut, welches aus den unberechtigt vermehrten und ausges�ten Sortenbestandteilen der Sorte … gewonnen wurde, am 04.10.2019 an die Beklagte ver�u�ert und durch diese an den Zeugen … ver�u�ert worden ist.
49 Zwar hat die Zeugin … zun�chst ausgesagt, das gewonnene Erntegut „ab Feld“ an ihren Vater, den Zeugen … ver�u�ert zu haben, welcher es sodann an die Beklagte ver�u�ert habe. Auf weitere Nachfrage r�umte die Zeugin … allerdings ein, nicht ausschlie�en zu k�nnen, das Erntegut zun�chst an die Beklagte und �ber diese an ihren Vater verkauft zu haben (vgl. Bl. 127 d.A.). Die Zeugin best�tigte ferner, die als Anlagen K 1 und S 1 vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit den geschilderten Ver�u�erungsgesch�ften erhalten zu haben (vgl. Bl. 127 d.A.). Die von der Zeugin … als richtig anerkannten Unterlagen K 1 und S 1 st�tzen die Annahme, dass die Zeugin … am 04.10.2019 47,5 t Sommergerste zu einem Gesamtpreis von 8.894,38 Euro an die Beklagte ver�u�erte (vgl. Anlage K 1) und die Beklagte diese Sommergerste sodann zu einem Gesamtpreis von 9.046,85 Euro an den Zeugen … weiterver�u�erte (vgl. Anlage S 1).
50 4. Die Zeugen … und … waren glaubw�rdig, ihre Aussagen glaubhaft. Sie sagten sachlich, detailliert und widerspruchsfrei aus. Der Zeuge … r�umte zudem auch selbstbelastende Umst�nde ein.
51 IV. Die Sortenschutzinhaberin …. GmbH hatte ferner nicht hinreichend Gelegenheit, ihr Recht im Zusammenhang mit den genannten Sortenschutzbestandteilen geltend zu machen.
52 1. Ma�geblich ist insoweit, ob die Sortenschutzinhaberin zum Zeitpunkt der unerlaubten Verwendung der Sortenbestandteile hinreichend Gelegenheit hatte, ihr in Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GemSortV verankertes Prim�rrecht in Bezug auf die Sortenbestandteile geltend zu machen. Nicht entscheidend ist, ob der Sortenschutzinhaberin Sekund�ranspr�che (auch) gegen�ber den auf der Vermehrungsstufe t�tigen Landwirten zustehen und sie diese bereits durchgesetzt hat.
53 2. Dies folgt aus nachfolgenden Erw�gungen:
54 a) Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 3 GemSort impliziert mit der Formulierung „sein Recht“, dass es sich um „ein“ Recht handelt, nicht hingegen um mehrere Rechte, wie sie in Art. 94 GemSortV f�r den Fall der Sortenschutzverletzung in Form von Unterlassungs- und Entsch�digungs- bzw. Schadensersatzanspr�chen vorgesehen sind.
55 b) Die in Art. 13 Abs. 3 GemSortV verwendete Vergangenheitsform („Gelegenheit hatte“) legt ferner nahe, dass der Gesetzgeber einen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang im Blick hatte und nicht ein Geschehen, welches - wie die Durchsetzung von Sekund�ranspr�chen - variabel ist.
56 Nichts anderes folgt aus den von der Beklagten herangezogenen franz�sischen und englischen Fassungen des Art. 13 Abs. 3 GemSortV. Denn auch dort wird jeweils die Vergangenheitsform verwendet.
57 c) Daf�r, dass Art. 13 Abs. 3 GemSortV auf das Prim�rrecht des Sortenschutzinhabers abstellt, spricht ferner die systematische Stellung des Art. 13 Abs. 3 GemSortV in der Verordnung. Die dem Art. 13 Abs. 3 GemSortV unmittelbar �bergeordneten Abs�tze 1 und 2 betreffen das Prim�rrecht des Sortenschutzinhabers. Zudem befindet sich die Vorschrift des Art. 13 GemSortV im zweiten Teil der Verordnung unter Kapitel III „WIRKUNGEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES“. Die Sekund�rrechte sind demgegen�ber - getrennt von den Prim�rrechten - in Art. 94 GemSortV im f�nften Teil der Verordnung „ZIVILRECHTLICHE ANSPR�CHE, RECHTSVERLETZUNGEN, GERICHTLICHE ZUST�NDIG-KEIT“ geregelt.
58 d) Die vorgenommene Auslegung, wonach unter „sein Recht“ das Prim�rrecht des Sortenschutzinhabers zu verstehen ist, l�sst die in Art. 13 Abs. 3 2. HS GemSortV vorgesehene Einschr�nkung auch nicht leer laufen. Denn dass Sortenbestandteile einer gesch�tzten Sorte „ohne Zustimmung“ (Art. 13 Abs. 3 1. HS GemSortV) verwendet wurden, sagt noch nichts dar�ber aus, aus welchen Gr�nden die Zustimmung nicht erteilt wurde, ob mithin zum Zeitpunkt der Verwendung der Sortenbestandteile �berhaupt die tats�chliche und/oder rechtliche M�glichkeiten f�r den Berechtigten bestand, seine Zustimmung zu erteilen.
59 e) Die vorgenommene Auslegung l�uft auch nicht dem im Sortenschutzrecht vorgesehenen „Kaskadensystem“ zuwider. Art. 13 Abs. 3 GemSortV untersagt dem Sortenschutzinhaber vielmehr, im Falle der Kenntniserlangung von einer der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen nach freiem Ermessen zu w�hlen, ob er sein Prim�rrecht auf Untersagung oder Zustimmung der betreffenden Handlung bereits auf Ebene des Vermehrungsmaterials oder erst auf der Ebene des Ernteguts geltend macht.
60 f) Die Abw�gung zwischen dem Interesse an der Z�chtung und Entwicklung neuer Pflanzensorten einerseits und dem �ffentlichen Interesse an der Versorgung der Bev�lkerung mit landwirtschaftlichen G�tern andererseits zwingt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Versorgung der Bev�lkerung mit landwirtschaftlichen G�tern, welche unter Verletzung sortenschutzrechtlicher Bestimmungen erzeugt wurden, verdient geringeren Schutz als das Interesse des Sortenschutzinhabers an effektiver Rechtsdurchsetzung. Eine andere Betrachtung ist erst dort gerechtfertigt, wo der Berechtigte Sortenschutzverletzungen auf der Ebene des Vermehrungsmaterials bewusst geschehen l�sst, um (erst) auf der Ebene des Ernteguts Anspr�che geltend machen zu k�nnen. Die M�glichkeit des Sortenschutzinhabers alle Verletzer in einer Verletzerkette in Anspruch zu nehmen, st�rkt den Schutz seines geistigen Eigentums mithin in verh�ltnism��iger Weise.
61 3. Unbeachtlich ist nach alledem, dass die Kl�gerin bzw. die Sortenschutzinhaberin Sekund�ranspr�che gegen�ber den Zeugen F. und B. geltend gemacht hat. Ausreichend f�r den Versto� gegen Art. 13 Abs. 2, 3 GemSortV ist, dass die … GmbH mangels Kenntnis von der Verwendung der Sortenbestandteile der Sorte „…“ durch die Zeugen F. und B. keine Gelegenheit hatte, ihr Recht auf Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung den Zeugen gegen�ber geltend zu machen.
62 4. Eine Vorlagepflicht gem�� Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht f�r das erkennende Gericht nicht. Nach Art. 267 Abs. 2 AEUV ist das erkennende Gericht berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Auslegungsfragen dem Unionsgerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das Gericht hat sein Ermessen dahingehend ausge�bt, dass es von einer grunds�tzlich m�glichen Vorlage Abstand genommen hat.
63 V. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabh�ngig. Die Gutgl�ubigkeit der Beklagten bei Erwerb des Ernteguts vermag sie daher nicht zu entlasten.
VI. Die Beklagte haftet neben den Zeugen … und … auf Unterlassung. Durch die unbefugte Ver�u�erung des streitgegenst�ndlichen Emteguts hat sie eine eigenst�ndige Rechtsverletzung begangen. Ihrer Unterlassungspflicht ist auch nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass die Zeugen B. und F. strafbewehrte Unterlassungserkl�rungen abgegeben und/oder Schadensersatz geleistet haben. Die Durchsetzung der Sekund�ranspr�che verschafft dem Verletzer nicht die Rechtsstellung, die ihm bei rechtm��igem Handeln zukommen w�rde; seine Verletzungshandlung wird nicht nachtr�glich zu einer rechtm��igen Handlung. Der Rechtsgrund f�r die Unterlassungspflicht der Beklagten besteht mithin fort. Sie dient dem berechtigten Interesse, eine Vertiefung der Sortenschutzverletzung zu verhindern.
64 C. Die Kostenentscheidung beruht auf �� 74 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
65 D. Die Nebenentscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in � 709 S. 1 und 2 ZPO.
Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d VO (EG) 1239/95 ordnet an, dass das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen von Sortenbestandteilen gesch�tzter Sorten der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bedarf. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Ma�geblich ist somit, ob die Sortenschutzinhaberin zum Zeitpunkt der unerlaubten Verwendung der Sortenbestandteile hinreichend Gelegenheit hatte, ihr in Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) 1239/95 verankertes Prim�rrecht in Bezug auf die Sortenbestandteile geltend zu machen. Nicht entscheidend ist, ob der Sortenschutzinhaberin Sekund�ranspr�che (auch) gegen�ber den auf der Vermehrungsstufe t�tigen Landwirten zustehen und sie diese bereits durchgesetzt hat. (Rn. 52 – 60) (redaktioneller Leitsatz)
Begr�ndeter Unterlassunganspruch wegen der Verletzung von Sortenschutzrechten
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