progetti
AN 14 K 19.00097•VG Ansbach 14. Kammer, 2021-09-22, AN 14 K 19.00097
AN 14 K 19.00097Tribunale amministrativo / Chamber 1422 set 2021
Dem Gerichtshof der Europ�ischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Entscheidungsdatum: 2021-09-22
Aktenzeichen: AN 14 K 19.00097
Dokumenttyp: Beschluss
I. Dem Gerichtshof der Europ�ischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der Begriff „Produktname“ in Anh. VI Teil A Nr. 4 der VO (EU) Nr. 1169/2011 so auszulegen, dass er gleichbedeutend mit der „Bezeichnung des Lebensmittels“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 bis 3 der VO (EU) Nr. 1169/2011 ist?
F�r den Fall, dass die Frage 1 mit „nein“ beantwortet wird:
Ist „Produktname“ die Bezeichnung, unter der das Lebensmittel im Handel und in der Werbung angeboten wird und unter der es den Verbrauchern allgemein bekannt ist, auch wenn es sich dabei nicht um die Bezeichnung des Lebensmittels, sondern um die gesch�tzte Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung im Sinne von Art. 17 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 handelt?
Kann der „Produktname“ auch aus zwei Bestandteilen bestehen, von denen der eine ein markenrechtlich gesch�tzter, nicht auf das einzelne Lebensmittel bezogener Gattungsname bzw. Oberbegriff ist, der bez�glich der einzelnen Produkte durch einen dieses konkretisierenden Zusatz (als zweiter Teil des Produktnamens) erg�nzt wird?
Auf welchen der beiden Bestandteile des Produktnamens ist f�r die zus�tzliche Angabe nach Anh. VI Teil A Nr. 4 lit. b) VO (EU) Nr. 1169/2011 abzustellen, wenn die beiden Bestandteile des Produktnamens in unterschiedlicher Gr��e auf der Verpackung abgedruckt sind?
II. Das Klageverfahren wird f�r die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.
A) Gegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
1 Die Kl�gerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine Anordnung der f�r die Lebensmittel�berwachung zust�ndigen Beh�rde, mit der ihr untersagt wurde, das streitgegenst�ndliche Lebensmittel ohne bestimmte zus�tzliche Angaben in einer bestimmten Gr��e in den Verkehr zu bringen.
2 Die Kl�gerin produziert das unter dem Handelsnamen „BiFi The Original Turkey“ vertriebene Erzeugnis und bringt es als vorverpacktes Lebensmittel �ber den Einzelhandel in den Verkehr. Bei der Herstellung werden Palmfett und Raps�l verwendet.
3 „BiFi The Original“ ist nach deutschem Markenrecht eine Wort-/Bildmarke, nach Unionsrecht eine Bildmarke (Nr. …; Anmeldetag …; Tag der Eintragung im Register …) im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b) VO (EU) Nr. 2018/626. Unter diesem Markennamen bringt die Kl�gerin neben dem streitgegenst�ndlichen Lebensmittel verschiedene andere Lebensmittel in den Verkehr, die jeweils mit dem Markennamen „BiFi The Original“ und einer das jeweilige Lebensmittel kennzeichnenden Erg�nzung benannt sind, wie z.B. „…“ (lt. Bezeichnung des Lebensmittels vor der Zutatenliste Weizengeb�ck mit 45% …) oder „…“ (lt. Bezeichnung des Lebensmittels vor der Zutatenliste Weizengeb�ck mit 19% …, 25% Pizza-Sauce und 10% Zubereitung mit K�se und Pflanzenfett).
4 Die fr�her f�r die Lebensmittel�berwachung zust�ndige Beh�rde beanstandete die Etikettierung des Lebensmittels und erlie� den streitgegenst�ndlichen Bescheid vom 7. Januar 2019. Darin ordnete sie auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 lit. b) der VO (EG) Nr. 882/2004 unter anderem an:
„Der (Kl�gerin) wird untersagt, das Erzeugnis mit der Bezeichnung „Gefl�gel-Minisalami mit pflanzlichem Fett und �l“ unter dem im Hauptsichtfeld angegebenen Produktnamen „BiFi 100% Turkey“,
mit der Auslobung „100%“ im Hauptsichtfeld,
ohne die Angaben der als Einsatz verwendeten Zutaten in unmittelbarer N�he zum Produktnamen in einer Schriftgr��e, deren x-H�he mindestens 75% des Produktnamens betr�gt und die nicht kleiner als die in Art. 13 Abs. 2 LMIV vorgeschriebene Mindestgr��e sein darf,
ohne die Verwendung der speziellen Bezeichnung der verwendeten pflanzlichen Fette (hier: „Palmfett und Raps�l“) bei der Bezeichnung des Lebensmittels,
in den Verkehr bringen.“
5 Gegen diesen Bescheid hat die Kl�gerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben.
6 Im 2. Quartal des Jahres 2019 �nderte die Kl�gerin die Etikettierung. Die Deklaration im Hauptsichtfeld auf der Vorderseite der Verpackung lautet seitdem „BiFi The Original“ und daneben (1er und 6er Pack) bzw. darunter (5er Pack) „Turkey“. Oberhalb des Wortes „Turkey“ befindet sich eine Abbildung eines Truthahns in schwarz. Auf dem R�ckenetikett wird das Lebensmittel jeweils vor der Zutatenliste als „Gefl�gel-Minisalami mit Palmfett und Raps�l“ bezeichnet. Die Schriftgr��en von „BiFi“, „The Original“ und „Turkey“ sind unterschiedlich, wobei „BiFi“ am gr��ten und „The Original“ am kleinsten geschrieben ist.
7 Die Anordnungen im 1. und 3. Spiegelstrich des Bescheides vom 7. Januar 2019 sind aufgrund der �nderung nicht (mehr) streitgegenst�ndlich. Es geht allein um die Anordnung im 2. Spiegelstrich.
8 Aufgrund einer nach nationalem Recht erfolgten �nderung der Zust�ndigkeit der Lebensmittel�berwachungsbeh�rden ist der jetzt Beklagte in den Rechtsstreit eingetreten. Der Bescheid ist nach nationalem Recht weiterhin wirksam.
B) Vorlagefragen und Entscheidungserheblichkeit
I. Unionsrechtlicher Rechtsrahmen
9 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011:
Erw�gungsgr�nde: (Ausz�ge)
10 (3) Um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und das Recht der Verbraucher auf Information zu gew�hrleisten, sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden. Die Wahl der Verbraucher kann unter anderem durch gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Erw�gungen beeinflusst werden.
11 (18) Damit das Lebensmittelinformationsrecht den sich wandelnden Informationsbed�rfnissen der Verbraucher Rechnung tragen kann, sollte bei der Pr�fung, ob eine Information �ber ein Lebensmittel verpflichtend sein muss, auch dem nachweislich gro�en Interesse der Mehrheit der Verbraucher an der Offenlegung bestimmter Informationen Rechnung getragen werden.
12 (20) Das Lebensmittelinformationsrecht sollte die Verwendung von Informationen verbieten, die die Verbraucher irref�hren w�rden, insbesondere in Bezug auf die Merkmale des Lebensmittels, seine Wirkungen oder Eigenschaften, oder die den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben. Um wirksam zu sein, sollte dieses Verbot auch auf die Lebensmittelwerbung und auf die Aufmachung der Lebensmittel ausgedehnt werden.
Art. 7 Lauterkeit der Informationspraxis
13 (1) Informationen �ber Lebensmittel d�rfen nicht irref�hrend sein, insbesondere
a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identit�t, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
(…)
d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tats�chlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde;
14 (2) Informationen �ber Lebensmittel m�ssen zutreffend, klar und f�r die Verbraucher leicht verst�ndlich sein.
(…)
15 (4) Die Abs�tze 1, 2 und 3 gelten auch f�r
a) die Werbung;
b) die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere f�r ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung.
Art. 17 Bezeichnung des Lebensmittels
16 (1) Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrs�blichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrs�bliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.
(…)
17 (4) Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum gesch�tzte Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung ersetzt werden.
18 (5) Anhang VI enth�lt spezielle Vorschriften f�r die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen sind.
Anhang VI Bezeichnung des Lebensmittels und spezielle zus�tzliche Angaben Teil A - Verpflichtende Angaben zur Erg�nzung der Bezeichnung des Lebensmittels
19 4. Im Falle von Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil oder eine Zutat, von dem/der Verbraucher erwarten, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, muss die Kennzeichnung - zus�tzlich zum Zutatenverzeichnis - mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der/die f�r die teilweise oder vollst�ndige Ersetzung verwendet wurde, und zwar
a) in unmittelbarer N�he zum Produktnamen und
b) in einer Schriftgr��e, deren ...-H�he mindestens 75% der ...-H�he des Produktnamens betr�gt und die nicht kleiner als die in Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestschriftgr��e sein darf.
II. Auslegungsbed�rftigkeit des Unionsrechts
20 Das in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verbot st�tzt sich auf Art. 54 Abs. 1, 2 lit. b) der VO (EG) Nr. 882/2004 bzw. seit dem 14. Dezember 2019 (vgl. Art. 167 Abs. 1 UA 2 VO (EU) Nr. 625/2017) auf Art. 138 Abs. 1 lit. b) der VO (EU) Nr. 625/2017. Voraussetzung f�r die Anordnung eines Verbots, ein Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, ist jeweils ein „Versto�“ im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 882/2004. Danach ist ein Versto� die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen �ber Tiergesundheit und Tierschutz. Die VO (EU) Nr. 1169/2011 geh�rt zum Lebensmittelrecht im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der VO (EG) Nr. 178/2002, sodass ein Versto� gegen sie eindeutig ein Versto� im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 882/2004 ist.
21 Ein Versto� gegen Art. 7 der VO (EU) Nr. 1169/2011 liegt im streitgegenst�ndlichen Fall nicht vor. Grunds�tzlich ist nach der st�ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs davon auszugehen, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zun�chst das Zutatenverzeichnis lesen (EuGH, U.v. 4.4.2000 - C-465/98 - Darbo, ECLI:ECLI:EU:C:2000:184, Rn. 22; U.v. 26.10.1995 - C-51/94 - ECLI:ECLI:EU:C:1995:352, Rn. 34). Dieses ist im vorliegenden Fall zutreffend. Durch die Verpackung des Lebensmittels wird auch nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr. 1169/2011 suggeriert, dass in dem Lebensmittel Putenfett oder nur anderes tierisches Fett enthalten ist, obwohl dieses durch Palmfett und Raps�l ersetzt wurde. Denn der Verwendung des Begriffs „Turkey“ und dem aufgedruckten Bild eines Truthahns kann allein entnommen werden, dass das Lebensmittel Bestandteile von Pute enth�lt.
22 Allerdings k�nnte ein Versto� gegen Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nr. 4 der VO (EU) Nr. 1169/2011 vorliegen. Im Falle des streitgegenst�ndlichen Lebensmittels liegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen vor: Bei der „Gefl�gel-Minisalami mit Palmfett und Raps�l“ handelt es sich um ein Lebensmittel, bei dem ein Bestandteil, von dem die Verbraucher erwarten, dass er normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde. Im konkreten Fall erwartet der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verst�ndige Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH, U.v. 16.7.1998 - C-210/96 - ECLI:ECLI:EU:C:1998:369, Rn. 31), dass eine … mit tierischem Fett hergestellt wurde. Dieses tierische Fett wurde im vorliegenden Fall durch Pflanzenfett (konkret Palmfett und Raps�l) ersetzt.
23 Folglich muss nach Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nr. 4 der VO (EU) Nr. 1169/2011 die Kennzeichnung zus�tzlich zum Zutatenverzeichnis mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, die f�r die Ersetzung verwendet wurde, und zwar in der dort genannten Art und Weise.
24 F�r die konkrete Ausgestaltung der Kennzeichnung kommt es darauf an, wie der Begriff „Produktname“ im Anhang VI Teil A Nr. 4 der VO (EU) Nr. 1169/2011 auszulegen ist. Dieser Begriff wird weder in der genannten Verordnung definiert noch findet sich eine Definition in einer anderen Bestimmung des europ�ischen Lebensmittelrechts. Die Beteiligten des Rechtsstreits vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen.
25 Nach Auffassung der Kl�gerin ist „Produktname“ gleichbedeutend mit der Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011, wie in der Vorlagefrage 1 formuliert.
26 Dagegen vertritt der Beklagte die Auffassung, dass es sich bei dem „Produktnamen“ und der Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne von Art. 17 Abs. 1 um grunds�tzlich voneinander zu unterscheidende Rechtsbegriffe handelt. Der „Produktname“ k�nne die Bezeichnung des Lebensmittels sein, aber auch eine Phantasiebezeichnung oder ein Markenname gem�� Art. 17 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 1169/2011. Grunds�tzlich sei „Produktname“ die Angabe, mit der ein Lebensmittel blickfangm��ig bezeichnet werde und die dem Verbraucher, ggf. auch unter Ber�cksichtigung der sonstigen Aufmachung, einen bestimmten Bestandteil oder eine bestimmte Zutat erwarten l�sst. Im konkreten Fall ist der Beklagte der Auffassung, dass der Produktname des streitgegenst�ndlichen Produkts „BiFi Turkey“ ist.
27 Welche dieser Auslegungen zutreffend ist bzw. wie der Begriff auszulegen ist, l�sst sich nicht eindeutig feststellen. Die Erw�gungsgr�nde der VO (EU) Nr. 1169/2011 �u�ern sich zu Anhang VI Teil A Nr. 4 nicht. Geht man vom Wortsinn des Begriffs „Produktname“ aus, dann ist festzuhalten, dass der Begriff nach dem nat�rlichen Sprachverst�ndnis auf die Bezeichnung hindeutet, mit der das Produkt gemeinhin benannt wird, um es von anderen Produkten abzugrenzen. Dies kann aber sowohl die Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 als auch eine andere Bezeichnung sein, unter der das Lebensmittel gegen�ber den Verbrauchern im Handel und in der Werbung angeboten wird und unter der es den Verbrauchern allgemein bekannt ist, auch eine Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung im Sinne von Art. 17 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1169/2011. Der Wortlaut ist daher f�r beide Auslegungen offen.
28 Auch wenn man die Systematik der VO (EU) Nr. 1169/2011 einbezieht und daher das Umfeld der hier einschl�gigen Bestimmungen betrachtet, ergibt sich kein eindeutiges Bild. So k�nnte einerseits Art. 17 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 1169/2011 daf�r sprechen, unter Produktname die Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 zu verstehen, da er davon spricht, dass Anhang VI spezielle Vorschriften f�r die Bezeichnung des Lebensmittels enth�lt. Andererseits steht dort aber auch, dass er Angaben enth�lt, die „dazu“, also zus�tzlich zur Bezeichnung des Lebensmittels zu machen sind. Dagegen spricht die �berschrift des Teils A des Anhangs VI wiederum eher daf�r, dass Produktname und Bezeichnung des Lebensmittels das gleiche bedeuten, da dort als Inhalt von Teil A Angaben zur Erg�nzung der Bezeichnung des Lebensmittels genannt sind: Angekn�pft wird damit offenbar an die Bezeichnung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011.
29 Mangels konkreter Aussagen in den Erw�gungsgr�nden zu Anhang VI Teil A Nr. 4 ist es schwer, eine Aussage �ber den Sinn und Zweck der Bestimmung zu treffen. Zweifellos dient die Bestimmung wie die ganze VO (EU) Nr. 1169/2011 der Information der Verbraucher �ber Lebensmittel (vgl. den Erw�gungsgrund (3)). Weder dem Art. 17 Abs. 5 noch dem Anhang VI der VO (EU) Nr. 1169/2011 kann aber entnommen werden, dass die Norm dem Schutz der Verbraucher vor Irref�hrung dient, wie dies Art. 7 der VO (EU) Nr. 1169/2011 zweifellos tut. Bei dem Schutz vor Irref�hrung handelt es sich, wie der Erw�gungsgrund 20 der Verordnung zeigt, nur um einen von mehreren Zwecken, die mit der Verordnung verfolgt werden. Nachdem auf den Anhang IV nicht in Art. 7, sondern allein in Art. 17 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 1169/2011 verwiesen wird, sind die Schutzg�ter wohl nicht identisch. Es spricht daher vieles daf�r, dass Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Anhang VI Teil A Nr. 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 nicht dem Schutz vor Irref�hrung, sondern der allgemeinen Verbraucherinformation dient.
30 Durch die Verwendung einer gesch�tzten Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung im Sinne von Art. 17 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 lenkt der Lebensmittelunternehmer i.S.v. Art. 1 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1169/2011 aber in gewisser Weise von der Bezeichnung des Lebensmittels nach Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 ab, da er mit der Bezeichnung nach Art. 17 Abs. 5 VO (EU) Nr. 1169/2011 gew�hnlich Werbung treibt und in der Wahrnehmung der Verbraucher diese gegen�ber der Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne von Art. 17 Abs. 1-3 VO (EU) Nr. 1169/2011 in den Vordergrund tritt. Zur Gr��e, in der die Bezeichnung des Lebensmittels auf der Verpackung eines vorverpackten Lebensmittels abgedruckt sein muss, enth�lt die VO (EU) Nr. 1169/2011 nur Mindestangaben: Art. 9 Abs. 1 lit. a der VO (EU) Nr. 1169/2011 nennt die Bezeichnung des Lebensmittels als eine der verpflichtenden Angaben. Art. 13 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 verlangt, dass die verpflichtenden Angaben an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen sind. Art. 13 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1169/2011 konkretisiert dies hinsichtlich der Schriftgr��e.
31 Zur Art und Weise, wie eine gesch�tzte Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung im Sinne von Art. 17 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 auf dem Lebensmittel erscheinen kann oder darf enth�lt die VO (EU) Nr. 1169/2011 (nat�rlich) keine Vorgaben. Die Bezeichnung des Lebensmittels ist aber jedenfalls in sehr vielen F�llen (wie auch dem vorliegenden) weitaus kleiner und weniger auff�llig auf der Verpackung eines vorverpackten Lebensmittels zu sehen, als eine Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung im Sinne von Art. 17 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 aufgedruckt ist. Die Bezeichnung des Lebensmittels ist damit auch weit weniger auff�llig.
32 Daher k�nnte Anhang VI Teil A Nr. 4 der VO (EU) Nr. 1169/2011 der Herstellung von Transparenz und der Information des Verbrauchers dienen, indem jedenfalls in den F�llen der Nr. 4 sichergestellt wird, dass eine Information �ber ausgetauschte Bestandteile oder Zutaten sich in �hnlicher Gr��e wie die Bezeichnung nach Art. 17 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 auf der Verpackung findet und damit eine ausreichende Information der Verbraucher gew�hrleistet ist. Bei der Frage, ob ein Bestandteil oder eine Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, handelt es sich wohl auch um eine Information, an der die Mehrheit der Verbraucher ein gro�es Interesse haben im Sinne des Erw�gungsgrundes (18). Damit w�re der Produktname jedenfalls nicht gleichbedeutend mit der Bezeichnung des Lebensmittels nach Art 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011.
33 Die Vorlagefrage 3 stellt sich nur dann, wenn die Frage 1 mit „nein“ und die Frage 2 mit „ja“ beantwortet wird.
34 Dann stellt sich n�mlich im Ausgangsverfahren die Frage, was im konkreten Fall der „Produktname“ ist, da unter der Marke „BiFi“ verschiedenste Produkte von der Kl�gerin in den Verkehr gebracht werden, und zwar jeweils mit einem erg�nzenden, das jeweilige Lebensmittel bezeichnenden Zusatz.
35 Da Anhang VI Teil A Nr. 4 ebenso wie die restliche VO (EU) Nr. 1169/2011 keine Aussage �ber die Bedeutung von „Produktname“ trifft, enth�lt er auch keine Aussage dazu, ob ein aus einem Oberbegriff und einer auf das konkrete Produkt zugeschnittenen Spezifizierung zusammengesetzter Produktname m�glich ist.
36 Da Anh. VI Teil A Nr. 4 der VO (EU) Nr. 1169/2011 voraussetzt, dass bei dem konkreten Lebensmittel ein Bestandteil oder eine Zutat ausgetauscht wurde, um die dort geregelte Kennzeichnungspflicht auszul�sen, ist f�r die Bestimmung des Produktnamens auch allein auf dieses konkrete Lebensmittel abzustellen und danach zu fragen, unter welcher Bezeichnung es im Handel und in der Werbung angeboten wird und den Verbrauchern allgemein bekannt ist. Wenn diese Bezeichnung aus mehreren Bestandteilen besteht, dann ist dies eben der Produktname im konkreten Fall. Dementsprechend spricht viel daf�r, dass der Produktname aus zwei oder mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sein kann.
37 F�r den Fall, dass dies der Fall ist, schlie�t sich die als Vorlagefrage 4 formulierte Folgefrage an, auf welchen Teil des Produktnamens f�r die in Anhang VI Teil A Nr. 4 lit. b) vorgeschriebene Gr��e der erg�nzenden Angaben abgestellt werden muss.
38 Hier sind verschiedene Auslegungen denkbar. Einerseits k�nnte der Bestandteil des Produktnamens mit der gr��ten Schriftgr��e herangezogen werden. Diese Auslegung w�re am besten geeignet, das Ziel der Information des Verbrauchers zu erreichen.
39 Andererseits k�nnte auf die Schriftgr��e des Bestandteils, der am kleinsten auf der Verpackung des Lebensmittels aufgedruckt ist, abgestellt werden. Daf�r spr�che, dass der Eingriff in die unternehmerische Freiheit des Lebensmittelunternehmers (Art. 16 GrCH) durch eine derartige Etikettierungspflicht damit m�glichst klein gehalten w�rde.
40 Schlie�lich k�nnte auch auf die Schriftgr��e des Bestandteils des Produktnamens, der das Lebensmittel genauer beschreibt und keine Gattungsbezeichnung oder Marke darstellt, abgestellt werden.
III. Entscheidungserheblichkeit der Auslegungsfragen f�r das Ausgangsverfahren
41 S�mtliche Fragen zur Auslegung der VO (EU) Nr. 1169/2011 sind f�r das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich.
42 Wird die Vorlagefrage 1 mit „ja“ beantwortet, dann ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und die Klage begr�ndet, da eine erg�nzende Etikettierung wie im Bescheid angeordnet dann nicht rechtm��igerweise verlangt werden kann.
43 Wird die Vorlagefrage 1 mit „nein“ beantwortet kommt es f�r die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits darauf an, wie der Begriff „Produktname“ vom Gerichtshof ausgelegt wird.
44 Falls der Gerichtshof entscheidet, dass unter „Produktname“ eine Bezeichnung wie in der Vorlagefrage 2 formuliert zu verstehen ist, kommt es auf die Vorlagefrage 3 an. Denn dann muss das vorlegende Gericht kl�ren, welcher der verschiedenen Begriffe, unter denen das streitgegenst�ndliche Lebensmittel im Handel und in der Werbung angeboten wird („BiFi“, „BiFi The Original“, „BiFi Turkey“ oder „BiFi The Original Turkey“), der Produktname ist.
45 Falls der Gerichtshof auf die Vorlagefrage 3 entscheidet, dass ein aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzter Produktname m�glich ist, stellt sich die Vorlagefrage 4. Anderenfalls wird sich die Kammer mit der Frage zu befassen haben, welcher der im Ausgangsfall in Frage kommenden Begriffe („BiFi“, „The Original“ oder „Turkey“) der „Produktname“ ist.
46 Nach � 94 VwGO wird das Verfahren bis zur Entscheidung des Europ�ischen Gerichtshofs �ber die Vorlagefragen ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europ�ischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der Begriff „Produktname“ in Anh. VI Teil A Nr. 4 der VO (EU) Nr. 1169/2011 so auszulegen, dass er gleichbedeutend mit der „Bezeichnung des Lebensmittels“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 bis 3 der VO (EU) Nr. 1169/2011 ist?
F�r den Fall, dass die Frage 1 mit „nein“ beantwortet wird:
Ist „Produktname“ die Bezeichnung, unter der das Lebensmittel im Handel und in der Werbung angeboten wird und unter der es den Verbrauchern allgemein bekannt ist, auch wenn es sich dabei nicht um die Bezeichnung des Lebensmittels, sondern um die gesch�tzte Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung im Sinne von Art. 17 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 handelt?
F�r den Fall, dass die Frage 2 mit „ja“ beantwortet wird:
Kann der „Produktname“ auch aus zwei Bestandteilen bestehen, von denen der eine ein markenrechtlich gesch�tzter, nicht auf das einzelne Lebensmittel bezogener Gattungsname bzw. Oberbegriff ist, der bez�glich der einzelnen Produkte durch einen dieses konkretisierenden Zusatz (als zweiter Teil des Produktnamens) erg�nzt wird?
F�r den Fall, dass die Frage 3 mit „ja“ beantwortet wird:
Auf welchen der beiden Bestandteile des Produktnamens ist f�r die zus�tzliche Angabe nach Anh. VI Teil A Nr. 4 lit. b) VO (EU) Nr. 1169/2011 abzustellen, wenn die beiden Bestandteile des Produktnamens in unterschiedlicher Gr��e auf der Verpackung abgedruckt sind?
Pr�fungsma�stab einer Eingabe bei der Aufsichtsbeh�rde
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.