OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2021-12-14, 18 U 6997/20 Pre

18 U 6997/20 PreTribunale superiore / Civil Chamber 1814 dic 2021

Regest

Zum grunds�tzlich bestehenden vertraglichen Anspruch des Nutzers eines sozialen Netzwerks gegen dessen Anbieter auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Beitragsl�schung bei Fehlen einer Bestimmung in den Gesch�ftsbedingungen, wonach sich der Anbieter verpflichtet, den Nutzer �ber die Entfernung seines Beitrags zumindest unverz�glich nachtr�glich und �ber eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund daf�r mitzuteilen und eine M�glichkeit zur Gegen�u�erung einzur�umen, an die sich eine Neuentscheidung anschlie�t, mit der die M�glichkeit der Wiederzug�nglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20).

Testo completo

OLG M�nchen 18. Zivilsenat — 2021-12-14 — 18 U 6997/20 Pre — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-14

Aktenzeichen: 18 U 6997/20 Pre

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Kl�gerin wird das Endurteil des Landgerichts M�nchen II vom 20.11.2020, Az. 8 O 2259/19, abge�ndert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Kl�gerin f�r das Einstellen des nachfolgend gezeigten Bildes auf www.f..com erneut zu sperren oder den Beitrag zu l�schen, wenn dies geschieht wie am 11.03.2019.

F�r den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorst�nden.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Kl�gerin f�r das Einstellen des nachfolgenden Textes auf www.f..com erneut zu sperren oder den Beitrag zu l�schen, wenn dies geschieht wie am 03.09.2019.

F�r den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorst�nden.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die Kl�gerin von Rechtsanwaltskosten a) f�r die au�ergerichtliche T�tigkeit bezogen auf den am 11.03.2019 gel�schten Beitrag in H�he von 650,34 € und b) f�r die au�ergerichtliche T�tigkeit bezogen auf den am 03.09.2019 gel�schten Beitrag in H�he von 650,34 € jeweils durch Zahlung an die Kanzlei R. freizustellen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Daten der Kl�gerin dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Versto�es gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 03.09.2019 gel�schten Beitrag aus dem Datensatz der Beklagten gel�scht wird und der Z�hler, der die Zahl der Verst��e erfasst, um einen Versto� zur�ckgesetzt wird.

  3. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Kl�gerin wird zur�ckgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Kl�gerin 70% und die Beklagte 30%.

IV. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar,

a) in Ziffer 1 und 2 gegen Sicherheitsleistung in H�he von jeweils 4.000 €,

b) in Ziffer 4 gegen Sicherheitsleistung in H�he von 2.000 €,

c) im �brigen gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagte Anspr�che im Zusammenhang mit der L�schung von zwei Beitr�gen und der Sperrung ihres Nutzerkontos auf der von der Beklagten betriebenen Plattform „F.“ geltend. Sie begehrt die Feststellung, dass die Entfernung der Beitr�ge am 11.03.2019 und 03.09.2019 und die Kontosperrungen rechtswidrig gewesen seien, die Freischaltung der gel�schten Beitr�ge, Unterlassung der erneuten Kontosperrung und Entfernung der Beitr�ge bei deren erneuter Einstellung, Erteilung verschiedener Ausk�nfte, Schadensersatz, Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Datenberichtigung.

2 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Antr�ge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts M�nchen II vom 20.11.2020 (Bl. 353/358 d.A.) Bezug genommen.

3 Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der gestellten Feststellungsantr�ge als unzul�ssig und im �brigen als unbegr�ndet abgewiesen. Auf die Entscheidungsgr�nde des erstinstanzlichen Urteils vom 20.11.2020 (Bl. 358/365 d.A.) wird verwiesen.

4 Gegen dieses Urteil hat die Kl�gerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageantr�ge - mit Ausnahme des Antrags auf Freischaltung des am 03.09.2019 gel�schten und zwischenzeitlich wieder freigeschalteten Beitrags - weiterverfolgt.

5 Wegen des Berufungsvorbringens der Kl�gerin wird auf die Schrifts�tze vom 18.02.2021 (Bl. 376/442 d.A.), 10.11.2021 (Bl. 548/561 d.A.), 26.11.2021 (Bl. 569/577 d.A.) und 14.12.2021 (Bl. 588 d.A.) Bezug genommen.

6 Die Kl�gerin stellt die Berufungsantr�ge gem�� Schriftsatz vom 18.02.2021 (Bl. 376/379 d.A.).

7 Die Beklagte beantragt

Zur�ckweisung der Berufung (Bl. 486 d.A.).

8 Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Schrifts�tze vom 17.05.2021 (Bl. 485/513 d.A.), 10.11.2021 (Bl. 520/546 d.A.) und 06.12.2021 (Bl. 584/586 d.A.) verwiesen.

9 Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 14.10.2021 (Bl. 515/519 d.A.) und Ladungsverf�gung vom 24.11.2021 (Bl. 563/564 d.A.) vorl�ufige Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt. Auf diese wird ebenso wie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.12.2021 (Bl. 588/592 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

II.

10 Die Berufung der Kl�gerin ist zul�ssig und teilweise begr�ndet.

11 Da die Beklagte mit der L�schung der Beitr�ge der Kl�gerin vom 11.03.2019 und 03.09.2019 und der anschlie�enden Sperrung des kl�gerischen Nutzerkontos gegen ihre Vertragspflichten versto�en hat, steht der Kl�gerin ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und L�schung der Beitr�ge bei deren erneuter Einstellung zu. Ferner kann sie anteilige Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 650,34 € f�r jeden Beitrag und Berichtigung des sie betreffenden Datensatzes der Beklagten im Hinblick auf den am 03.09.2019 gel�schten Beitrag verlangen.

12 Soweit die Kl�gerin dar�ber hinaus Datenberichtigung im Hinblick auf den am 11.03.2019 gel�schten Beitrag sowie Feststellung der Rechtswidrigkeit der L�schung der Beitr�ge und der Kontosperrungen, Freischaltung des am 11.03.2019 gel�schten Beitrags, Auskunftserteilung, Schadensersatz und Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten begehrt, hat das Landgericht die Klage hingegen zu Recht abgewiesen. Insoweit war daher auch die Berufung zur�ckzuweisen.

13 1. Das Landgericht hat die - auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu pr�fende (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426, juris Rn. 9) - internationale Zust�ndigkeit der deutschen Gerichte im Ergebnis zutreffend bejaht.

14 Diese folgt aus Art. 17 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europ�ischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 �ber die gerichtliche Zust�ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Br�ssel Ia-VO) (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 24). Danach kann die Kl�gerin als Verbraucherin, die die Plattform der Beklagten privat und nicht beruflich oder gewerblich nutzt, gegen die Beklagte, die ihre gewerbliche T�tigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet hat, vor dem Gericht ihres Wohnsitzes und damit vor dem Landgericht M�nchen II Klage erheben.

15 2. Zutreffend hat das Landgericht die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entfernung der Beitr�ge vom 11.03.2019 und 03.09.2019 und der Sperrungen des Nutzerkontos gerichteten Antr�ge (Berufungsantr�ge Ziff. 2 und 4) bereits als unzul�ssig angesehen, weil der Kl�gerin das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (� 256 Abs. 1 ZPO).

16 Gegenstand einer Feststellungsklage kann grunds�tzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenw�rtigen Rechtsverh�ltnisses sein. Ein schutzw�rdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverh�ltnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen f�r die Gegenwart und die Zukunft ergeben k�nnen, wenn also an der Feststellung des vergangenen Rechtsverh�ltnisses ein gegenw�rtiges Interesse besteht (BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404, juris Rn. 13 m.w.N.; Z�ller/Greger, ZPO, 34. Aufl., � 256 Rn. 3a). Da sich die vorliegenden Feststellungsantr�ge jeweils auf Ma�nahmen beziehen, die unstreitig in der Vergangenheit liegen und beendet sind, h�ngt die Zul�ssigkeit des Antrags davon ab, ob die Kl�gerin noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Beklagte die Beitr�ge nicht entfernen und Sperrungen ihres Kontos nicht vornehmen durfte. Davon kann auf Grundlage des kl�gerischen Vorbringens nicht ausgegangen werden.

17 a) Mit der Behauptung, dass die Beklagte bei k�nftigen Verst��en gegen ihre Gemeinschaftsstandards fr�here Sperren ber�cksichtige und die gespeicherten Verst��e Auswirkungen auf die L�nge und Dauer k�nftiger Sperren bzw. das Ausma� der Sanktionen im Wiederholungsfalle h�tten, l�sst sich ein gegenw�rtiges Feststellungsinteresse nicht begr�nden. Denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit der einzelnen Sperrungen h�tte noch nicht zur Folge, dass der die jeweilige Sperrung betreffende Vermerk aus dem Datensatz der Beklagten entfernt oder auch nur korrigiert w�rde. Einen hierauf gerichteten Leistungsanspruch hat die Kl�gerin auch hilfsweise geltend gemacht. Ist der Kl�gerin aber eine Klage auf Leistung m�glich und zumutbar, so ist im Interesse der endg�ltigen Kl�rung der Streitfrage in einem Prozess das erforderliche Feststellungsinteresse regelm��ig zu verneinen (vgl. Z�ller/Greger a.a.O. � 256 Rn. 7a m.w.N.; vgl. auch Senat, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, MDR 2020, 552, juris Rn. 88, und Urteil vom 18.02.2020 - 18 U 3465/19 Pre, juris Rn. 62). Diese Erw�gungen gelten in gleicher Weise f�r die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entfernung der beiden Beitr�ge, da der Kl�gerin insoweit eine Unterlassungsklage m�glich ist und hier auch erhoben wurde.

18 b) Die Kl�gerin kann ein Feststellungsinteresse nicht mit ihrem Rehabilitierungsbed�rfnis oder ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz begr�nden, denn die Rechtswidrigkeit der Entfernung der Beitr�ge und Sperrung des Nutzerkontos ist Voraussetzung der mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Wiederherstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzanspr�che und in diesem Zusammenhang ohnehin inzident zu pr�fen. Durch eine Bekanntgabe einer diese Anspr�che zusprechenden Entscheidung k�nnten m�gliche Beeintr�chtigungen des Ansehens der Kl�gerin ebenso leicht behoben werden wie durch die Bekanntgabe eines Feststellungsurteils.

19 c) Anders als die Kl�gerin meint, k�nnte das beantragte Feststellungsurteil auch keine „verbindliche Klarheit“ dar�ber schaffen, dass eine zuk�nftige Sperre durch die Beklagte nicht wegen Vertragsverst��en der Kl�gerin durch Beitr�ge in Betracht komme, soweit diese keinen Straftatbestand erf�llten (vgl. S. 80 der Klageschrift; Bl. 80 d.A.). Mit einem solchen Urteil w�rde mit Rechtskraft nach � 322 ZPO und damit „verbindlich“ nur �ber die Frage entschieden, ob die konkreten streitgegenst�ndlichen �u�erungen in dem konkreten streitgegenst�ndlichen Kontext die Beklagte zur Sperrung des Profils der Kl�gerin berechtigen. Auf die Begr�ndung des festgestellten Rechtsverh�ltnisses w�rde sich die Rechtskraft nicht erstrecken (vgl. Z�ller/Vollkommer a.a.O., � 322 Rn. 6/8).

20 3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Kl�gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und L�schung der Beitr�ge vom 11.03.2019 und 03.09.2019 bei deren erneuter Einstellung gem�� � 280 Abs. 1 BGB zu (Berufungsantr�ge Ziff. 5 und 6). Die gestellten Unterlassungsantr�ge sind allerdings noch um einen ausdr�cklichen Kontextbezug zu erg�nzen („wenn dies geschieht wie am 11.03.2019 bzw. am 03.09.2019“).

21 a) Die von der Kl�gerin geltend gemachten Anspr�che sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 1) unterliegt der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 �ber das auf vertragliche Schuldverh�ltnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) dem deutschen Recht. Dessen Anwendbarkeit erg�be sich im �brigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 26).

22 b) Die Beklagte hat - wie sich auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 in zwei vergleichbaren Parallelverfahren ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 und BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20, ZUM-RD 2021, 612) - durch die Entfernung der Beitr�ge der Kl�gerin und die Sperrung des kl�gerischen Nutzerkontos gegen ihre Vertragspflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag versto�en.

23 aa) Die Beklagte war nicht gem�� Nr. 3.2 und Nr. 1 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil II Nr. 9 der Gemeinschaftsstandards in der Fassung vom 19. April 2018 (Anlagen K 1 und K 3) zur L�schung der Beitr�ge und Sperrung des Nutzerkontos der Kl�gerin berechtigt. Denn der dort vorgesehene Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt ist gem�� � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

24 (1) In �bereinstimmung mit den vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist zun�chst festzuhalten, dass die aktualisierten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten (Anlagen K 1 und K 3) - bei denen es sich um Allgemeine Gesch�ftsbedingungen im Sinne der �� 305 ff. BGB handelt - wirksam in das Vertragsverh�ltnis der Parteien einbezogen wurden (� 305 Abs. 2 BGB).

25 Die Kl�gerin hat ihr Einverst�ndnis mit den aktualisierten Gesch�ftsbedingungen erkl�rt und das an sie gerichtete Angebot auf Abschluss eines �nderungsvertrags angenommen, indem sie nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 16.09.2019 (dort S. 15; Bl. 126 d.A.) am 01.05.2018 den ge�nderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, die ihr im Rahmen eines sog. Pop-up-Fensters zur Kenntnis gebracht wurden, durch Anklicken der entsprechenden Schaltfl�che ausdr�cklich zugestimmt hat.

26 Auf diese Konstellation findet entgegen der Ansicht der Kl�gerin weder ��308 Nr. 5 BGB Anwendung noch ist ihre Einverst�ndniserkl�rung gem�� � 138 Abs. 1 BGB als unwirksam anzusehen. Auf die diesbez�glichen Ausf�hrungen des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 29.07.2021 (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 31 ff.) wird Bezug genommen. F�r die vorliegend in Streit stehenden Regelungen zum „Bullying“ gilt dabei in gleicher Weise wie f�r die im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshofs streitigen Regelungen zur „Hassrede“, dass die Neufassung („Bullying“) von der vorherigen Fassung („Mobbing und Bel�stigung“) nicht zum Nachteil der Nutzer abweicht. Auch insoweit werden lediglich die Sanktionsm�glichkeiten (zum Vorteil der Nutzer) an einen objektiven Versto� gegen die Nutzungsbedingungen statt an die subjektive Einsch�tzung der Beklagten gekn�pft sowie n�here Erl�uterungen zur Einstufung eines Verhaltens als „Bullying“ gegeben.

27 (2) Die in das Vertragsverh�ltnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 und Nr. 1 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil II Nr. 9 der Gemeinschaftsstandards halten indessen einer Inhaltskontrolle nach �� 307 ff BGB nicht stand. Der darin enthaltene Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt ist gem�� � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil ein verbindliches Verfahren zur Anh�rung des betroffenen Nutzers fehlt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 51 ff.).

28 Die nach dem Bundesgerichtshof erforderliche Abw�gung der einander gegen�berstehenden Grundrechte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden Drittinteressen ergibt, dass die Beklagte als Anbieterin eines sozialen Netzwerks zwar grunds�tzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen die Einhaltung objektiver, �berpr�fbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die �ber die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. In diesem Rahmen darf sie sich das Recht vorbehalten, bei Versto� gegen die Kommunikationsstandards Ma�nahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beitr�ge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschlie�en (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 2 und Rn. 78). F�r einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Gesch�ftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer �ber die Entfernung seines Beitrags zumindest unverz�glich nachtr�glich und �ber eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund daf�r mitzuteilen und eine M�glichkeit zur Gegen�u�erung einzur�umen, an die sich eine Neubescheidung anschlie�t, mit der die M�glichkeit der Wiederzug�nglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 3 und Rn. 85, 87 f.).

29 Diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen gen�gen die Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht. Ein verbindliches Verfahren, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beitr�gen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer Stellung nehmen k�nnen, ist dort nicht vorgesehen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 93). Vielmehr r�umt sich die Beklagte in Nr. 3.2 ihrer Nutzungsbedingungen einen weiten, im Einzelnen nicht nachvollziehbaren und sie im Ergebnis nahezu von jeglicher Anh�rungsverpflichtung freistellenden Beurteilungsspielraum ein, die Nutzer �ber die Entfernung von Inhalten zu informieren oder nicht (vgl. BGH a.a.O., Rn. 94). Ebenso wenig wird den Nutzern in den Nutzungsbedingungen eine hinreichende M�glichkeit zur Stellungnahme einger�umt oder eine Verpflichtung der Beklagten statuiert, die Nutzer von sich aus �ber ergriffene Ma�nahmen zu unterrichten, diese gegen�ber den Nutzern zu begr�nden und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme mit anschlie�ender Neubescheidung einzur�umen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 95 f.).

30 bb) Die Beklagte war vorliegend auch nicht deshalb zur Entfernung der Beitr�ge berechtigt, weil sie einen strafbaren Inhalt enthielten. Hierf�r bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Beklagte selbst macht im Hinblick auf die beiden Beitr�ge nach Pr�fung nicht einmal mehr einen Versto� gegen ihre Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards geltend.

31 cc) Der im Schriftsatz vom 10.11.2021 (Bl. 520/546 d.A.) vertretenen Ansicht der Beklagten, wonach es an einem vertragswidrigen Verhalten ihrerseits fehle, sie zur Entfernung der beiden Beitr�ge und Sperrung des kl�gerischen Profils auf Basis des Nutzervertrags - jedenfalls im Wege erg�nzender Vertragsauslegung - berechtigt gewesen sei und sich Gegenteiliges auch nicht aus den j�ngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergebe, kann nicht gefolgt werden.

32 (1) Die vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 sind eindeutig. Danach sind die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den streitgegenst�ndlichen Nutzungsbedingungen der Beklagten gem�� ��307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil ein verbindliches Verfahren zur Anh�rung des betroffenen Nutzers fehlt. Eine vertragliche Grundlage f�r die L�schung der Beitr�ge und die Sperrung des kl�gerischen Nutzerprofils ist mithin nicht vorhanden. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht l�ckenhaft.

33 Insbesondere liegen die Voraussetzungen f�r eine erg�nzende Vertragsauslegung - in dem von der Beklagten gew�nschten Sinne - nicht vor. Die ersatzlose Streichung der Klausel f�hrt vorliegend nicht dazu, dass keine angemessene, den beiderseitigen Interessen Rechnung tragende L�sung mehr vorhanden w�re. Weder wird das Vertragsgef�ge v�llig einseitig zugunsten des Nutzers verschoben (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1997 - IX ZR 289/96, BGHZ 137, 153, Rn. 11) noch f�hrt die Streichung f�r die Beklagte zu einem unzumutbaren Ergebnis im Sinne einer grundlegenden St�rung des Vertragsgleichgewichts (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2002 - V ZR 26/01, NJW-RR 2002, 1136, Rn. 10; Gr�neberg/Gr�neberg, BGB, 81. Aufl., � 306 Rn. 13):

34 Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 29.07.2021 zu Recht ausgef�hrt, dass die derzeitige Ausgestaltung der Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen nicht interessengerecht ist und es die Beklagte ist, die dem Nutzer durch die Entfernung seines Inhalts und ggf. weitere beschr�nkende Ma�nahmen die Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen verweigert und hierdurch in die - �ber � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in die Nutzungsvertr�ge einstrahlende - gesch�tzte Grundrechtsposition des Nutzers eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 96). Die Beklagte hat die laut Bundesgerichtshof erforderlichen prozeduralen Voraussetzungen - wie sie selbst einr�umt (vgl. Bl. 534 d.A.) - nicht einmal in der Praxis eingehalten. Ma�geblich ins Gewicht f�llt au�erdem, dass das Recht der Beklagten zur L�schung strafbarer Inhalte und zur Vermeidung einer St�rerhaftung auch bei einer Streichung der Klausel in jedem Falle unber�hrt bleibt.

35 Zusammenfassend ist es der Beklagten daher zuzumuten, bis zur �nderung ihrer Nutzungsbedingungen und Beachtung der verfahrensrechtlichen Erfordernisse auf weitergehende L�sch- und Sperrbefugnisse zu verzichten. Die Beklagte muss ungeachtet des Erfordernisses, oftmals schnell entscheiden zu m�ssen, das auch der Bundesgerichtshof hinreichend ber�cksichtigt hat, Verfahrensrechte der Nutzer beachten.

36 (2) Im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10.11.2021 ist festzuhalten, dass eine Unterlassung der erneuten L�schung eines Beitrags nebst Sperrung des Nutzerprofils stets in Bezug auf den konkreten Kontext zu pr�fen und auszusprechen ist. Ein Unterlassungsgebot bezieht sich daher immer nur auf kerngleiche Verst��e. Dies hindert aber den Ausspruch eines entsprechenden Unterlassungsgebots - anders als es die Beklagte anzudeuten versucht - nicht.

37 Soweit die Beklagte eine vorherige Anh�rung bei einem identischen Beitrag im selben �u�erungskontext wegen des vorliegend durchgef�hrten Gerichtsverfahrens nicht mehr f�r erforderlich h�lt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat ausdr�cklich die Festlegung eines verbindlichen Verfahrens in den Gesch�ftsbedingungen der Beklagten f�r erforderlich erachtet (vgl. BGH a.a.O., Rn. 93). Eine Anh�rung nur im Einzelfall oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gen�gt insoweit nicht. Im �brigen k�nnte sich die Frage der vorherigen Anh�rung nur dann stellen, wenn die Beklagte erneut einen kerngleichen Beitrag der Kl�gerin l�schen m�chte. Auch in diesem Fall w�re aber die gebotene Anh�rung der Kl�gerin geeignet, eventuelle Missverst�ndnisse �ber die Zul�ssigkeit des Beitrags schnell und unkompliziert aufzukl�ren.

38 Die gestellten Unterlassungsantr�ge sind allerdings um einen ausdr�cklichen Kontextbezug zu erg�nzen, da der Kl�gerin der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung jeweils nur im konkreten Kontext zusteht. So sind bei dem Berufungsantrag Ziff. 5 die Worte anzuf�gen „wenn dies geschieht wie am 11.03.2019“ und bei dem Berufungsantrag Ziff. 6 „wenn dies geschieht wie am 03.09.2019“. W�hrend es sich dabei im Rahmen des zuerst genannten Antrags nur um eine Klarstellung handelt, tritt diese Formulierung bei dem zuletzt genannten Antrag als „Minus“ an die Stelle der kl�gerseits gew�hlten allgemeinen Umschreibung des Kontexts („wenn sich dieser auf eine Diskussion mit einer anderen Nutzerin und hierbei negativen �u�erungen der Kl�gerin gegen�ber bezieht“), die zu weit gefasst ist.

39 c) Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich nach der h�chstrichterlichen Rechtsprechung aus � 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. BGH a.a.O., Rn. 102 m.w.N.).

40 Dies ist im Hinblick auf den ersten Beitrag vom 11.03.2019 ohne Weiteres anzunehmen, da die Vertragsverletzung im Rahmen des fortbestehenden Vertragsverh�ltnisses infolge der endg�ltigen L�schung des Beitrags noch andauert.

41 Ein Unterlassungsanspruch ist aber auch im Hinblick auf den zweiten, zwischenzeitlich wiederhergestellten Beitrag vom 03.09.2019 gegeben. Zu ber�cksichtigen ist insbesondere, dass der zu Unrecht entfernte Beitrag erst nach fast f�nf Monaten von der Beklagten und damit weit nach Ablauf der nach �� 3, 3b NetzDG vorgesehenen Pr�fungs- und Entscheidungsfristen wieder eingestellt wurde, obwohl die Beklagte ihrem Vortrag zufolge auf die Beschwerde der von der �u�erung betroffenen Nutzerin hin t�tig geworden ist.

42 d) Aus den bereits begangenen Pflichtverletzungen der Beklagten folgt zugleich eine tats�chliche Vermutung f�r das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH a.a.O., Rn. 103 m.w.N.). Eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung, mit der die tats�chliche Vermutung f�r das Vorliegen der Wiederholungsgefahr widerlegt werden k�nnte, wurde f�r beide Beitr�ge nicht abgegeben. Allein mit der Freischaltung des zweiten Beitrags ist auch keine Anerkennung seitens der Beklagten dahin verbunden, dass ihr ein Anspruch auf Entfernung nicht zugestanden habe, zumal sie weiterhin auf ein ihr zustehendes Recht auf vor�bergehende Entfernung im Rahmen einer Einzelfallpr�fung verweist, ohne auf die �berm��ig lange Dauer der Pr�fung im vorliegenden Fall einzugehen.

43 4. Die Kl�gerin kann von der Beklagten ferner Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von jeweils 650,34 € f�r das T�tigwerden bezogen auf die beiden Beitr�ge (Berufungsantrag Ziff. 10) verlangen.

44 Mit den vorgerichtlichen Schreiben gem�� Anlage K 13 und Anlage K 24 wurde u.a. die Aufhebung der Sperre, Datenberichtigung, Freischaltung des jeweiligen Beitrags und Unterlassung der erneuten Sperrung gefordert, so dass sich ein Gegenstandswert der erfolgversprechenden anwaltlichen T�tigkeit bezogen auf jeden Beitrag zum damaligen Zeitpunkt in H�he von 6.750 € errechnet (Einzelstreitwerte von 2.500 € + 1.250 + 500 € + 2.500 €). Auf dieser Grundlage errechnen sich erstattungsf�hige vorgerichtliche Kosten in H�he von jeweils 650,34 €.

45 5. Der Kl�gerin steht gegen die Beklagte au�erdem ein Anspruch auf Datenberichtigung bezogen auf den am 03.09.2019 gel�schten Beitrag (Berufungsantrag Ziff. 12) zu. Ein Anspruch auf Datenberichtigung hinsichtlich des am 11.03.2019 gel�schten Beitrags (Berufungsantrag Ziff. 11) besteht dagegen nicht.

46 a) Aus der von der Kl�gerin mit Schriftsatz vom 26.11.2021 (Bl. 569/577) vorgelegten Liste „Deine Verst��e“ ergibt sich, dass in den von der Beklagten verwalteten Datens�tzen betreffend die Kl�gerin noch der Versto� gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten durch den am 03.09.2019 gel�schten Beitrag vermerkt ist. Hierauf richtet sich auch der entsprechende Datenberichtigungsantrag gem�� Berufungsantrag Ziff. 12, mit dem die Kl�gerin L�schung des Vorliegens eines Versto�es gegen die Nutzungsbedingungen aus dem Datensatz der Beklagten bezogen auf den am 03.09.2019 gel�schten Beitrag in Verbindung mit einer R�cksetzung des Z�hlers der Verst��e verlangt. Der Hinweis der Beklagten auf den rein informativen Charakter der Liste vermag nichts daran zu �ndern, dass durch diese die fortdauernde Speicherung des Versto�es in den Datens�tzen der Beklagten anschaulich belegt wird.

47 b) Anders verh�lt es sich hingegen bei dem am 11.03.2019 gel�schten Beitrag (Berufungsantrag Ziff. 11). Hier bestehen keinerlei Belege oder Anhaltspunkte mehr daf�r, dass dieser Versto� noch in den Datens�tzen der Beklagten vorhanden w�re. Vielmehr ist die endg�ltige L�schung des Beitrags - wie nachstehend unter Ziff. 6 lit. b noch n�her ausgef�hrt wird - durch die Beklagte hinreichend dargelegt und mit den Anlagen B 122a und B 122b auch belegt worden. Die von der Kl�gerin vorgelegte Liste „Deine Verst��e“ weist einen Versto� ebenfalls nicht mehr aus und best�tigt insoweit das Vorbringen der Beklagten.

48 c) Soweit die Kl�gerin in der Sitzung vom 14.12.2021 Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.12.2021 beantragt und den darin enthaltenen Vortrag mit Nichtwissen bestritten hatte (vgl. Bl. 589 d.A.), war eine Schriftsatzfrist nicht mehr zu gew�hren. Denn zum einen wiederholt die Beklagte darin im Wesentlichen nur ihre bereits im Schriftsatz vom 10.11.2021 enthaltene Behauptung zur fehlenden Erfassung und Z�hlung der streitgegenst�ndlichen Beitr�ge als Verst��e gegen die Gemeinschaftsstandards, zu der die Kl�gerin bereits zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und auf die sie insbesondere mit Schriftsatz vom 26.11.2021 unter Verweis auf die vorgenannte Liste „Deine Verst��e“ nochmals eingegangen ist. Zum anderen hat das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 06.12.2021 nicht dazu gef�hrt, dass nunmehr eine andere Entscheidung zu treffen gewesen w�re.

49 6. Einen Anspruch der Kl�gerin gegen die Beklagte auf Freischaltung des am 11.03.2019 gel�schten Beitrags (Berufungsantrag Ziff. 3) gem�� � 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. � 249 Abs. 1 BGB hat das Landgericht zu Recht verneint.

50 a) Die Wiederherstellung des Beitrags ist infolge der endg�ltigen L�schung durch die Beklagte unm�glich geworden, so dass der hierauf gerichtete Anspruch der Kl�gerin erloschen ist (� 275 Abs. 1 BGB).

51 b) Die Beklagte hat die endg�ltige und dauerhafte L�schung des Beitrags zur �berzeugung des Landgerichts und auch des Senats im Einzelnen dargelegt und mit den Anlagen B�122a und B 122b hinreichend belegt. Die Kl�gerin hat den diesbez�glichen Vortrag der Beklagten weder hinreichend bestritten noch die vorgelegten Nachweise durch konkreten, hierauf bezogenen Vortrag ersch�ttert. Auch in der Berufungsbegr�ndung vom 18.02.2021 (S. 49 f.; Bl. 424 f.) beschr�nkt sich die Kl�gerin lediglich auf Mutma�ungen, wonach davon ausgegangen werden m�sse, dass der gel�schte Beitrag zumindest aus Sicherheitskopien oder auf andere Art und Weise, z.B. durch die einzelne Suche und Verfolgung von bekannten und zu ermittelnden Backups der Plattform F. wiederhergestellt werden k�nne. Greifbare Anhaltspunkte hierf�r legt sie weder dar noch sind diese ersichtlich. Auch in der von der Kl�gerin mit Schriftsatz vom 26.11.2021 vorgelegten Liste „Deine Verst��e“ findet sich kein Hinweis mehr auf diesen Beitrag bzw. dessen L�schung, so dass dies ebenfalls f�r eine endg�ltige und umfassende L�schung spricht.

52 7. Zu Recht hat das Landgericht der Kl�gerin auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft dar�ber versagt, ob die streitgegenst�ndlichen Sperren durch ein beauftragtes Unternehmen und gegebenenfalls durch welches erfolgt sind (Berufungsantrag Ziff. 7).

53 a) Aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der Beklagten l�sst sich ein derartiger Auskunftsanspruch nicht ableiten.

54 b) Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (� 242 BGB) besteht nicht, weil die Kl�gerin nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihr Anspr�che gegen etwaige Dritte, die von der Beklagten mit der Vornahme der Sperrungen beauftragt worden waren, zustehen k�nnten.

55 aa) Nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise �ber das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 1.8.2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155, juris Rn. 20 m.w.N.). Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag, reicht es aus, dass f�r den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, eine �berwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (Gr�neberg/Gr�neberg a.a.O., ��260 Rn. 6 m.w.N.). Bei gesetzlichen Anspr�chen muss dagegen - sofern es sich nicht um bestimmte erbrechtliche Anspr�che handelt - dargetan werden, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht; es gen�gt grunds�tzlich nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich gemacht werden (st. Rspr., vgl. BGHZ 74, 379, 381; BGH, Urteil vom 14.7.1987 - IX ZR 57/86, NJW-RR 1987, 1296; Gr�neberg/Gr�neberg a.a.O.).

56 bb) Wegen einer von der Beklagten veranlassten Sperrung ihres Profils k�nnen der Kl�gerin ausschlie�lich Anspr�che gegen die Beklagte zustehen, weil rechtliche Grundlage aller denkbaren Erf�llungs- und Schadensersatzanspr�che der zwischen den Parteien bestehende Nutzungsvertrag ist. Dritte haften der Kl�gerin wegen des relativen Charakters des Schuldverh�ltnisses weder auf Erf�llung noch auf Schadensersatz. Die Beklagte m�sste sich vielmehr ein etwaiges Verschulden der von ihr mit der Vornahme der Sperrung beauftragten Personen nach ��278 BGB zurechnen lassen, weil diese in Bezug auf die ihr obliegende Pflicht, R�cksicht auf die Rechte und Interessen der Kl�gerin zu nehmen, ihre Erf�llungsgehilfen sind.

57 cc) In einer im Auftrag der Beklagten vorgenommenen Sperrung des Profils durch Dritte kann auch keine Verletzung der Kl�gerin in absoluten Rechten im Sinne von � 823 Abs. 1 BGB, etwa in ihrem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gesehen werden. Die Kl�gerin verkennt, dass ihr die M�glichkeit, ihre Meinung auf der von der Beklagten betriebenen Plattform zu �u�ern und zu verbreiten, nicht per se, sondern nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags er�ffnet ist. Die gesch�tzten Grundrechtspositionen des Nutzers strahlen in das Vertragsverh�ltnis zwischen den Parteien ein, verwandeln die vertraglichen Anspr�che der Kl�gerin auf Nutzung der von der Beklagten bereit gestellten Leistungen aber nicht in absolut gesch�tzte Rechte, die von jedermann zu respektieren sind und deren Verletzung deliktische Schadensersatzanspr�che ausl�sen kann.

58 8. Der Kl�gerin steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft dar�ber zu, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschl�ge oder sonstige Vorschl�ge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen in Bezug auf die L�schung von Beitr�gen oder die Sperrung von Nutzern erhalten hat (Berufungsantrag Ziff. 8).

59 a) Eine Anspruchsgrundlage f�r dieses Auskunftsbegehren ist nicht ersichtlich. Einem Anspruch aus Treu und Glauben (� 242 BGB) steht ungeachtet aller �brigen Voraussetzungen bereits der Umstand entgegen, dass Anspr�che der Kl�gerin gegen die Bundesregierung und dieser nachgeordnete Stellen im Zusammenhang mit der L�schung von Beitr�gen und der Sperrung ihres Kontos, deren Vorbereitung die verlangte Auskunft dienen k�nnte, aus Rechtsgr�nden von vornherein ausgeschlossen sind. Wie oben dargelegt, finden s�mtliche in Betracht kommenden Anspr�che der Kl�gerin im Zusammenhang mit der L�schung eines von ihr auf F. eingestellten Beitrags oder einer von der Beklagten gegen sie verh�ngten Sperrung ihre Rechtsgrundlage ausschlie�lich in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverh�ltnis und richten sich deshalb gegen die Beklagte als ihre Vertragspartnerin.

60 b) F�r Weisungen der Bundesregierung oder sonstiger Bundesbeh�rden an die Beklagte fehlt es im �brigen an einer Rechtsgrundlage. Selbst wenn die Beklagte mit den streitgegenst�ndlichen L�schungen und Sperrungen rechtswidrigen Weisungen der Bundesregierung nachgekommen w�re, wof�r die Kl�gerin keinerlei belastbare Tatsachen vortr�gt, w�rde dies nichts daran �ndern, dass f�r diese Ma�nahmen und deren Folgen der Kl�gerin gegen�ber allein die Beklagte verantwortlich w�re. Dies gilt erst recht, wenn die Beklagte unverbindlichen Hinweisen, Ratschl�gen oder sonstigen Vorschl�gen nachgekommen sein sollte.

61 c) Die Kl�gerin legt in ihrer Berufungsbegr�ndung auch nicht dar, dass Anhaltspunkte f�r eine Einflussnahme der Bundesregierung auf Sperrungen oder L�schungen durch die Beklagte bestehen, die �ber die aus den Anlagen K 7 bis K 12 ersichtlichen politischen Meinungs�u�erungen und das Einbringen des Gesetzentwurfs zum NetzDG hinausgehen.

62 Dieses Gesetz, in dem die Kl�gerin die Grundlage f�r das Vorgehen der Beklagten zu sehen scheint, ist keine Weisung der Bundesregierung oder einer nachgeordneten Beh�rde, sondern ein formelles Gesetz, das vom Bundestag beschlossen wurde und ver�ffentlicht ist; einer Auskunft der Beklagten dar�ber bedarf die Kl�gerin nicht.

63 9. Ein Anspruch der Kl�gerin auf Schadensersatz in H�he von insgesamt 3.000 € (Berufungsantrag Ziff. 9) besteht nicht.

64 a) Die Kl�gerin hat - auch nach Hinweis des Senats mit Beschluss vom 14.10.2021 (vgl. Bl. 517 d.A.) - nicht angegeben bzw. n�her aufgeschl�sselt, inwieweit sie den Ersatz eines materiellen oder eines immateriellen Schadens begehrt, so dass es mangels Konkretisierung des Klagegrundes bereits an einer hinreichenden Bestimmtheit ihres Antrags fehlt.

65 Im �brigen w�re nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, MDR 2020, juris Rn. 198 ff.; Urteil vom 18.02.2020 - 18 U 3465/19 Pre, juris Rn. 98 ff.; Urteil vom 08.12.2020 - 5493/19 Pre, GRUR 2021, 1099, juris Rn. 89 ff.) aber auch inhaltlich ein Anspruch nicht gegeben:

66 b) Ein Schadensersatzanspruch, sei es aus � 280 Abs. 1 oder �� 823 ff. i.V.m. � 249 ff. BGB, scheitert - ungeachtet aller �brigen Voraussetzungen - daran, dass die Kl�gerin nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihr ein materieller Schaden in H�he des geltend gemachten Betrages entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast f�r die Entstehung des Schadens und dessen H�he trifft bei s�mtlichen Haftungstatbest�nden den Gesch�digten (vgl. Gr�neberg/Gr�neberg a.a.O., ��280 Rn. 34 und Gr�neberg/Sprau a.a.O., � 823 Rn. 80 f.).

67 Entgegen der Ansicht der Kl�gerin kommt der zeitweiligen Einschr�nkung ihrer privaten Kommunikationsm�glichkeiten auf „F.“ und dem Verlust der Kontrolle �ber ihre personenbezogenen Daten - auch wenn ein solcher Verlust eingetreten sein sollte - f�r sich genommen kein Verm�genswert zu. Die Einschr�nkung des „Kontakts nach au�en“ kann allenfalls im Rahmen des von ��823 Abs. 1 BGB als „sonstiges Recht“ gesch�tzten Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb (vgl. hierzu Gr�neberg/Sprau a.a.O. � 823 Rn. 137 ff.) einen Verm�gensschaden begr�nden. Wegen eines immateriellen Schadens kann gem�� ��253 Abs. 1 BGB Entsch�digung in Geld nur in den gesetzlich bestimmten F�llen gefordert werden.

68 c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs aus ��253 Abs. 2 BGB liegen offensichtlich nicht vor. Die Kl�gerin ist nicht in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsg�ter verletzt worden. Auf andere Rechtsg�ter und absolute Rechte ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar (Gr�neberg/Gr�neberg a.a.O. � 253 Rn. 11).

69 d) Der Kl�gerin steht auch kein Anspruch auf Geldentsch�digung wegen Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) zu.

70 Nach der h�chstrichterlichen Rechtsprechung begr�ndet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts bei der Kollision mit der Meinungs- bzw. Pressefreiheit einen Anspruch auf Geldentsch�digung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeintr�chtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentsch�digung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umst�nde des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessensch�digung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu ber�cksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, Rn. 38).

71 aa) Auch unter Ber�cksichtigung des Umstands, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesch�tzten Grundrechtspositionen des Nutzers �ber � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in die Nutzungsvertr�ge einstrahlen, kann diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf Pflichtverletzungen im Rahmen eines bestehenden Vertragsverh�ltnisses �bertragen werden. Denn eine pflichtwidrige Einschr�nkung von Kommunikationsm�glichkeiten, die der Kl�gerin ohnehin nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrages zur Verf�gung stehen, beeintr�chtigt sie - wie dargelegt - bereits nicht in ihrem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht.

72 bb) Unabh�ngig davon w�rde es auch an den weiteren Voraussetzungen f�r die Zubilligung einer Geldentsch�digung, wonach es sich um eine schwerwiegende Pers�nlichkeitsrechtsverletzung handeln muss und die Beeintr�chtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann, fehlen. Die Funktionseinschr�nkungen waren jeweils zeitlich befristet; auch w�hrend der Sperrfristen konnte die Kl�gerin uneingeschr�nkt fremde Inhalte zur Kenntnis nehmen. Sie konnte w�hrend dieser Zeit lediglich keine Beitr�ge auf F. ver�ffentlichen, war aber nicht daran gehindert, ihre Meinung auf andere Weise kundzutun. Dar�ber hinaus sind die der Kl�gerin infolge der Vertragspflichtverletzungen grunds�tzlich zustehenden Anspr�che auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution hier als ausreichend anzusehen.

73 e) Anspr�che der Kl�gerin auf eine fiktive Lizenzgeb�hr kommen ebenfalls nicht in Betracht.

74 Die Kl�gerin hat mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Einwilligung zur umfassenden Nutzung ihrer Beitr�ge und Daten erteilt, ohne einen Vorbehalt f�r den Fall vor�bergehender Sperrung ihres Nutzerkontos zu erkl�ren.

75 Die der Beklagten von ihren Nutzern gem�� Nr. 3.3 der Nutzungsbedingungen einger�umte Lizenz an den eingestellten Inhalten stellt zwar die „Gegenleistung“ f�r die Inanspruchnahme der F.-Dienste dar. Daraus folgt aber noch nicht, dass es sich bei dem Nutzungsvertrag um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne von �� 320 ff. BGB handelt. Dagegen spricht insbesondere, dass dem Nutzer gem�� Nr. 3.3 der Nutzungsbedingungen die von ihm eingestellten Inhalte „geh�ren“ und er die Lizenz jederzeit durch L�schen der Inhalte oder des Kontos beenden kann. Dar�ber hinaus l�sst sich den vertraglichen Vereinbarungen nicht entnehmen, dass die Beklagte w�hrend einer Sperrung des Nutzers an der Nutzung der ihr einger�umten Lizenz gehindert w�re. Die Lizenz l�sst sich n�mlich auch als Gegenleistung f�r die vor der Sperrung erfolgte Zurverf�gungstellung der F.-Dienste begreifen, zumal neue Inhalte w�hrend der Sperre nicht hinzukommen k�nnen. Im �brigen erscheint eine Quantifizierung von Leistung und Gegenleistung wegen der Natur des unentgeltlichen Nutzungsvertrages gar nicht m�glich.

76 f) Schlie�lich scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO aus.

77 Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Die Verarbeitung der Daten der Kl�gerin durch die Beklagte verstie� aber nicht gegen die DS-GVO, denn sie beruhte auf der vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO und auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO.

78 Im �brigen gilt auch hier, dass ersatzf�hig als Schaden alle Nachteile sind, die der Gesch�digte an seinem Verm�gen oder an sonst rechtlich gesch�tzten G�tern erleidet (vgl. K�hling/Buchner/Bergt, DS-GVO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 19). Ein solch immaterieller Schaden, der hier allenfalls an eine - ggf. auch weniger schwerwiegende - Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts ankn�pfen k�nnte (vgl. hierzu Becker in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Art. 82 DSGVO Rn. 4c; Wybitul, Immaterieller Schadensersatz wegen Datenschutzverst��en, NJW 2019, 3265, 3267), liegt jedoch wie dargelegt nicht vor. Die blo�e Sperrung des kl�gerischen Nutzerkontos begr�ndet einen solchen Schaden nicht.

II.

79 Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 Abs. 1 Satz 1, � 97 Abs. 1 ZPO.

80 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 S. 1 und 2 ZPO.

81 Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (� 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat wendet die h�chstrichterliche Rechtsprechung vorliegend auf den konkreten Streitfall an. Soweit die Kl�gerin mit Schriftsatz vom 14.12.2021 (Bl. 588 d.A.) darauf hingewiesen hat, dass zur Frage des Schadensersatzes mittlerweile eine Revision beim Bundesgerichtshof (III ZR 165/21; OLG Frankfurt a.M.) anh�ngig sei, wurde weder das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurts vorgelegt oder dessen Aktenzeichen mitgeteilt noch angegeben, wie das Oberlandesgericht Frankfurt in dieser Frage entschieden hat und weshalb die Revision zugelassen wurde. Auch auf entsprechende Nachfrage des Senats in der m�ndlichen Verhandlung vom 14.12.2021 hin verbunden mit einer Unterbrechung der m�ndlichen Verhandlung zur Erm�glichung der telefonischen Nachfrage erfolgte hierzu seitens des Kl�gervertreters kein weitergehender Vortrag, so dass eine Divergenz nicht angenommen werden kann.

Leitsatz

Zum grunds�tzlich bestehenden vertraglichen Anspruch des Nutzers eines sozialen Netzwerks gegen dessen Anbieter auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Beitragsl�schung bei Fehlen einer Bestimmung in den Gesch�ftsbedingungen, wonach sich der Anbieter verpflichtet, den Nutzer �ber die Entfernung seines Beitrags zumindest unverz�glich nachtr�glich und �ber eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund daf�r mitzuteilen und eine M�glichkeit zur Gegen�u�erung einzur�umen, an die sich eine Neuentscheidung anschlie�t, mit der die M�glichkeit der Wiederzug�nglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20).

Leitsatz

Ohne Umsetzung der vom BGH verlangten �nderung der Nutzungsbedingungen und Beachtung der verfahrensrechtlichen Erfordernisse besteht - abgesehen von Ausnahmen wie etwa einem strafbaren Inhalt des Beitrags oder Verletzungen des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts von Dritten - keine Berechtigung des Anbieters eines sozialen Netzwerks zur L�schung und Sperrung auf Basis des Nutzervertrags. Die Voraussetzungen f�r eine erg�nzende Vertragsauslegung liegen insofern nicht vor.

Leitsatz

Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ungeachtet des Erfordernisses, oftmals schnell entscheiden zu m�ssen, Verfahrensrechte der Nutzer beachten. Bis zur �nderung seiner Nutzungsbedingungen und der Beachtung der verfahrensrechtlichen Erfordernisse ist es ihm zuzumuten, auf weitergehende L�sch- und Sperrbefugnisse zu verzichten.

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Keine Account-Sperre ohne Anh�rung

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