OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2021-11-11, 3 U 1137/21

3 U 1137/21Tribunale superiore11 nov 2021

Regest

Dass eine Rechtsanwaltskammer auch berufsrechtliche Ma�nahmen gegen ihre Mitglieder ergreifen kann, schlie�t ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen nicht aus. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

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OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat — 2021-11-11 — 3 U 1137/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-11

Aktenzeichen: 3 U 1137/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 15.04.2021, Aktenzeichen 3 HK O 6997/20, wird zur�ckgewiesen.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth ist ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

1 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 15.04.2021, Az. 3 HK O 6997/20, und die Sachdarstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 13.09.2021 Bezug genommen.

2 Im Berufungsverfahren wird beantragt,

Das Endurteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 15.04.2021, Az. 3 HK O 6997/20, wird wie folgt abge�ndert:

Die Klage wird abgewiesen.

3 Die Kl�gerin beantragt,

die Berufung zur�ckzuweisen.

B.

4 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 15.04.2021, Aktenzeichen 3 HK O 6997/20, ist gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.

5 Zur Begr�ndung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 13.09.2021 Bezug genommen.

6 Auch die Ausf�hrungen in der Gegenerkl�rung vom 25.10.2021 geben zu einer �nderung keinen Anlass.

I.

7 Die Klage ist zul�ssig.

8 1. Soweit der Beklagte in der Gegenerkl�rung ausf�hrt, dass die Kl�gerin die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer „satzungsgem��en Aufgaben“ wahrzunehmen habe und der Kl�gerin insoweit nur die Anspr�che auf Unterlassung von Zuwiderhandlungen gegen � 3 oder � 7 UWG zust�nden und � 8 Abs. 1 UWG keinen Unterlassungsanspruch wegen Versto�es gegen� 3a UWG und � 5 UWG er�ffne, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.

9 So hat der Bundesgerichtshof bereits ohne weiteres die Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer gegen eines ihrer Mitglieder bejaht und insoweit den dort geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach � 8 I 1, Abs. 3 Nr. 2, � 5 Abs. 1 S.2 Nr. 3 UWG bzw. nach � 4 Nr. 11 UWG a.F. f�r begr�ndet erachtet (BGH GRUR 2012, 215 Rn. 11 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker).

10 2. Soweit der Beklagte erneut ausf�hrt, dass die Klage vorliegend wegen Einschr�nkungen, die sich bei Klagen gegen die eigenen Mitglieder der Kammer ergeben, unzul�ssig sei und es insoweit an der erforderlichen sorgf�ltigen Abw�gung der Kl�gerin, insbesondere im Hinblick auf die Verh�ltnism��igkeit der erhobenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage, fehle und vor diesem Hintergrund und auch im Hinblick auf � 8 Abs. 2 UWG sich die Verfolgung von Wettbewerbsverst��en gegen den Alleininhaber der Kanzlei K… & Kollegen, Herrn K… K… aufdr�nge, �berzeugt dies nicht.

11 a. Dass die Kammern auch berufsrechtliche Ma�nahmen gegen ihre Mitglieder ergreifen k�nnen, schlie�t ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen nicht aus, zumal damit ein vergleichsweise einfaches und schnelles Vorgehen zur Unterbindung berufswidrigen Verhaltens m�glich ist (BGH GRUR 2006, 598 Rn. 14 - Zahnarztbriefbogen). Im Hinblick auf das Grundrecht der Mitglieder aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG ist Voraussetzung f�r ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen gegen Mitglieder zwar, dass (1) die in dem jeweiligen Kammergesetz vorgesehenen berufsrechtlichen Eingriffsm�glichkeiten (zB R�ge; berufsgerichtliches Verfahren) keine abschlie�ende Regelung darstellen, (2) der Wettbewerbsversto� aus der Verletzung berufsrechtlicher Pflichten folgt und (3) der Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit (Aufsichtsma�nahmen m�glicherweise ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel) beachtet wird (BVerfGE 111, 366 = NJW 2004, 3765 (3766 f.)). Diese Voraussetzungen sind aber praktisch immer erf�llt. Denn die Kammergesetze enthalten keine abschlie�ende Regelung, der Wettbewerbsversto� stellt stets auch einen Versto� gegen Berufsrecht dar und der Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit ist bei einem Vorgehen gegen einen Wettbewerbsversto� gewahrt, da eine Beeintr�chtigung der Mitbewerber und Verbraucher droht und Bagatellf�lle nach � 3 ohnehin nicht verfolgt werden k�nnen (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2013, 171). Allenfalls bei Vorliegen bes. Umst�nde k�nnte ein Vorgehen unverh�ltnism��ig sein (BGH GRUR 2006, 598 Rn. 15 - Zahnarztbriefbogen; K�hler/Feddersen in K�hler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl., UWG � 8 Rn. 3.65, 3.66). Ein solches Vorliegen besonderer Umst�nde ist hier jedoch nicht ersichtlich.

12 b. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass die Klage gegen ihn unzul�ssig sei, weil sich auch im Hinblick auf � 8 Ab. 2 UWG die Verfolgung von Wettbewerbsverst��en gegen Herrn K… K… aufdr�nge, kann dem nicht gefolgt werden.

13 W�re ein Unterlassungsanspruch nach � 8 Abs. 2 UWG gegeben, w�rden dann vielmehr zwei grunds�tzlich selbstst�ndige Unterlassungsanspr�che bestehen, die unabh�ngig voneinander geltend gemacht werden (BGH GRUR 1973, 208 (209) - Neues aus der Medizin; BGH GRUR 1995, 605 (608) - Franchise-Nehmer; BGH GRUR 2000, 907 - Filialleiterfehler; Teplitzky/B�ch Kap. 14 Rn. 35) und auch ein getrenntes rechtliches Schicksal nehmen k�nnen (K�hler/Feddersen in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG � 8 Rn. 2.52).

14 3. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Berufung, wonach die Kl�gerin nach der Abmahnung des Beklagten durch sie (Anlage K 4) und der Stellungnahme des Beklagten hierzu (Anlage K 5) die Erforderlichkeit, Notwendigkeit und Verh�ltnism��igkeit der Klageerhebung z.B. durch die Erstellung eines Abschlussschreibens weiter h�tte abw�gen m�ssen und die Kl�gerin dem Beklagten damit die M�glichkeit genommen habe, seinen eigenen Rechtsstandpunkt nochmals selbstkritisch zu reflektieren, zu �berdenken und ggf. zu �ndern. Insoweit wird auf die obigen Ausf�hrungen unter Ziffer I .2. a. verwiesen.

15 4. Der Senat bleibt dabei, dass - soweit seitens der Berufung auf die �� 113, 114 BRAO verwiesen wird - die Entscheidung �ber eine Ahndung dem Anwaltsgericht obliegt und von der Rechtsanwaltskammer nur angeregt werden kann.

16 Der von der Berufung in der Gegenerkl�rung zitierte � 122 BRAO betrifft lediglich das Antragsrecht des Kammervorstands gegen die Einstellung des Verfahrens und die Ablehnung, das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten bzw. das Antragsrecht des Kammervorstands bei fehlender abschlie�ender Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung, ob das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten ist oder nicht, trifft demgegen�ber jedoch der Anwaltsgerichtshof. �berdies sind zivilgerichtliche Ma�nahmen regelm��ig weniger einschneidend und belastend als derartige Ma�nahmen mit Sanktionscharakter.

17 5. Die Unzul�ssigkeit der Klage folgt weiterhin auch nicht aus den Regelungen in � 13 und � 13 a UWG.

18 Es ist insbesondere nicht treuwidrig, wenn die Kl�gerin vor In-Kraft-Treten der betragsm��igen Begrenzung der Vertragsstrafen diese - unterstellt, der Tatbestand des � 13a Abs. 3 UWG n.F. w�rde den streitgegenst�ndlichen Anspruch �berhaupt grunds�tzlich erfassen - noch nicht ber�cksichtigt. �berdies ist nicht ersichtlich, wie ein solches behauptetes treuwidriges Verhalten eine Unzul�ssigkeit der Klage bewirken sollte. Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats ausgef�hrt, begr�ndet � 13 UWG f�r den Gl�ubiger keine Rechtspflicht, den Schuldner vor der Einleitung des Verfahrens zu warnen oder zu mahnen; sie stellt auch keine Zul�ssigkeitsvoraussetzungen f�r ein anschlie�endes Klageverfahren dar.

II.

19 Die Klage ist begr�ndet.

20 1. Der Beklagte ist, entgegen den weiteren Ausf�hrungen in der Gegenerkl�rung, auch dann passivlegitimiert, wenn er, wie von ihm eingewandt, lediglich Angestellter des Herrn K… K… w�re, der die Kanzlei weiter in eigenem Namen und auf eigene Rechnung betreibt und s�mtliche unternehmerischen Entscheidungen trifft.

21 Im Grundsatz haftet jedermann auf Unterlassung, der die wettbewerbswidrige Handlung eigenh�ndig vornimmt und damit T�ter ist. Deshalb kommen auch Angestellte (Mitarbeiter) und Beauftragte als Passivlegitimierte in Betracht. Denn sie nehmen als T�ter die fraglichen Handlungen eigenh�ndig vor, und „es gibt keinen Rechtssatz, dass der Arbeiter, der Angestellte durch den Befehl des Herrn gesch�tzt ist“ (Harte-Bavendamm/HenningBodeweig/Goldmann UWG � 8 Rn. 660 m.w.N.).

22 Der Beklagte verwirklicht, indem er die streitgegenst�ndlichen Briefk�pfe verwendet, mit seinem Namen unterschreibt und sich damit zu eigen macht, den objektiven Tatbestand eines Wettbewerbsversto�es (zum Vorliegen eines Wettbewerbsversto�es s. Hinweisbeschluss des Senats vom 13.09.2021, dort Ziffer II. 2. b. c. und d. sowie die weiteren Ausf�hrungen des Senats unten in Ziffer B. II. 2). Er ist damit T�ter im Sinne des � 8 Abs. 1 UWG. Der Umstand, dass daneben gem�� � 8 Abs. 2 UWG noch ein weiterer selbst�ndiger Unterlassungsanspruch gegen den Kanzleiinhaber best�nde, lie�e den Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nicht entfallen.

23 Soweit der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung (BGH GRUR 2011, 340 Rn. 27 - Irische Butter) eine Haftung von Personen, die zwar rein tats�chlich an einer Verletzung mitwirken, aber - wie etwa Plakatkleber oder Prospektverteiler - nicht entscheidungsbefugt und in v�llig untergeordneter Stellung ohne eigenen Entscheidungsspielraum t�tig sind, ausschlie�t, trifft dies auf den vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu. Der Beklagte hat vielmehr als einziger angestellter Rechtsanwalt eines selbst nicht postulationsf�higen Kanzleiinhabers gerade eine herausgehobene unverzichtbare Stellung innerhalb der Kanzlei.

24 Soweit der Beklagte in der Gegenerkl�rung vortr�gt, dass ihn keine Erfolgsabwendungspflicht tr�fe, da es ihm objektiv an der M�glichkeit der Erfolgsverhinderung sowie an der Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung fehle, �berzeugt dies nicht.

25 Eine Eingrenzung der Verantwortlichkeit erfolgt lediglich bei jemandem, der nicht aktiv, sondern nur unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens oder Duldens T�ter sein kann. Pflichtwidrig ist ein solches Unterlassen oder Dulden nur dann, wenn eine Erfolgsabwendungspflicht besteht und die dazu erforderliche Handlung dem Verpflichteten m�glich und zumutbar ist, diese Pflicht aber nicht erf�llt wird (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler/Feddersen UWG � 8 Rn. 2.16).

26 Der Senat ist nach nochmaliger �berpr�fung wie bereits das Landgericht der Auffassung, dass der Beklagte, der den Briefkopf im gesch�ftlichen Verkehr verwendet und sich durch seine Unterschrift zu eigen macht, als aktiver T�ter handelt, so dass es auf eine Erfolgsabwendungspflicht und die Frage, ob die dazu erforderliche Handlung dem Verpflichteten m�glich und zumutbar ist, gar nicht ankommt.

27 2. Der Senat h�lt auch nach den Ausf�hrungen der Berufung in der Gegenerkl�rung, dortige Ziffer II. 2, nach nochmaliger �berpr�fung daran fest, dass der verwendete Briefbogen „K… & Kollegen Rechtsanw�lte“ insoweit irref�hrend ist, als er eine Berufsaus�bungsgemeinschaft mit Herrn K… K… suggeriert.

28 a. Soweit der Beklagte ausf�hrt, dass auch der durchschnittliche Adressat �ber ein Mindestma� an intellektuellen F�higkeiten verf�ge, um zu erkennen, dass es bei der unterschiedlichen Bezeichnung als „Rechtsassessor“ und „Rechtsanwalt“ eine funktionale und sachliche Unterscheidung geben m�sse, so bleibt es dabei, dass der durchschnittliche Adressat aber regelm��ig davon ausgehen wird, dass eine Person, die aussage- und werbetr�chtig - ohne eindeutige und klarstellende Einschr�nkung - in einem Briefkopf einer Kanzlei genannt wird, in gewissem Umfang zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten berechtigt ist sowie auch einen relevanten Einfluss auf die Erbringung der Dienstleistung besitzt. Der durchschnittliche Adressat wird daher - wie bereits das Landgericht �berzeugend ausgef�hrt hat - davon ausgehen, dass die rechts auf dem Briefkopf aufgef�hrten Personen eine Berufsaus�bungsgemeinschaft bilden.

29 b. Die Gefahr der Irref�hrung durch die Suggestion einer Berufsaus�bungsgemeinschaft wird auch nicht dadurch ausger�umt, dass nach dem Vortrag der Berufung der durchschnittliche Adressat v�llig zwanglos durch entsprechende Nachfragen sich auch die entsprechende Klarheit �ber die Begrifflichkeiten von „Rechtsassessor“ und „Rechtsanwalt“ schaffen k�nne. Das Fehlen einer Irref�hrungsgefahr k�nnte allenfalls dann angenommen werden, wenn klarstellende Erl�uterungen mit den beanstandeten Angaben in einer in sich geschlossenen Darstellung zusammen stehen w�rden (vgl. f�r Werbeangaben BGH, GRUR 2005, 438, jurisRn. 25 - Epson-Tinte). Die blo�e M�glichkeit, dass sich (potentielle) Mandanten durch Nachfragen Klarheit verschaffen k�nnen, f�hrt jedoch nicht dazu, dass generell die Gefahr einer Irref�hrung nicht gegeben ist.

30 c. Der Hinweis des Beklagten in der Gegenerkl�rung, dass es sich bei den Bestimmungen der BORA um autonomes Satzungsrecht handele, ohne jede Drittschutzwirkung �berzeugt nicht. In� 8 BORA werden letztlich bestimmte anwaltliche Rechten und Pflichten geregelt, die sich gegebenenfalls auch aus dem UWG ergeben w�rden (vgl. Weyland/Tr�ger BORA � 8 Rn.5). Durch� 8 BORA wird letztlich � 59a BRAO konkretisiert, welcher jedenfalls Drittschutzwirkung entfaltet.

31 d. Der Senat bleibt nach nochmaliger Pr�fung bei seiner Auffassung, dass eine hinreichende Irref�hrungsgefahr durch die Verwendung der beanstandeten Briefk�pfe besteht.

32 Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss ausgef�hrt, dass - da K… K… in der Vergangenheit vielfach mit Expertise und Erfolgen im Bereich der sog. Schrottimmobilien geworben hat - der Eindruck entstehen mag, er werde die Sachbearbeitung im Fall einer Mandatierung der Kanzlei „K… & Kollegen“ �bernehmen oder jedenfalls erheblich beeinflussen und dies den Entschluss des Rechtssuchenden, sich gerade f�r diese Kanzlei zu entscheiden, beeinflussen kann.

33 Der Beklagte tr�gt in seiner Gegenerkl�rung vor, dass es f�r eine derartige Vermutung an tragf�higen und belastbaren Tatsachen, welche einen derartigen Schluss zulassen, fehle.

34 Der Senat geh�rt jedoch zu den angesprochenen Verkehrskreisen und ist aufgrund seiner eigenen Lebenserfahrung weiterhin der Auffassung, dass durch den Briefkopf der Eindruck vermittelt wird, der fr�her als Rechtsanwalt t�tige K… K… stehe f�r Rechtsrat suchende potentielle Mandanten auch selber zur Verf�gung im Sinne einer eigenen Sachbearbeitung oder jedenfalls erheblichen Beeinflussung der Sachbearbeitung und dass dies den Entschluss einer Mandatierung der Kanzlei beeinflussen kann.

35 e. Der Senat bleibt auch bei Ber�cksichtigung der Ausf�hrungen des Beklagten in der Gegenerkl�rung bei seiner Auffassung, dass die (Kurz-)Bezeichnung „K… & Kollegen“ irref�hrend im Sinne des � 5 UWG ist.

36 Die von dem Beklagten insoweit zitierte Kommentierung von Weyland zu � 9 BORA betrifft den Wegfall der bis zum 1.3.2011 geltenden - einschr�nkenden - Regelung zum Kreis der F�hrungsberechtigten, welche durch die Neuregelung ersatzlos weggefallen ist, so dass nun auch Einzelanw�lte, B�rogemeinschaften und andere Formen der beruflichen Zusammenarbeit mit soziet�tsf�higen oder auch nichtsoziet�tsf�higen Personen eine Kurzbezeichnung f�hren k�nnen (Weyland/Tr�ger BORA � 9 Rn. 3).

37 Sinn und Zweck der Regelung des � 9 BORA ist es aber weiterhin sicherzustellen, dass jeder im Rechtsverkehr ohne Schwierigkeiten erkennen kann, mit wem er es zu tun hat, wer Rechtsberatung anbietet oder als Vertreter gegnerischer Rechtsberatung auftritt; Schutzzweck der Vorschrift ist das Verbot der Irref�hrung des rechtsuchenden Publikums (Weyland/Tr�ger BORA � 9 Rn.2). Grunds�tzlich sind Rechtsanw�lte bei der Wahl einer Kurzbezeichnung frei, soweit diese sachlich, insbesondere nicht irref�hrend ist (� 43b BRAO, � 5 UWG) und nicht eine ausdr�ckliche gesetzliche Regelung entgegensteht (Weyland/Tr�ger BORA � 9 Rn.4).

38 Mit dem Zusatz „& Kollegen“ wird, wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 13.09.2021 unter Ziffer II. 2. d. ausgef�hrt, irref�hrend suggeriert, dass au�er der Person, die durch die Namensbezeichnung gemeint ist, noch mindestens zwei weitere „Kollegen“ t�tig sind.

39 Es fehlt entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht an greifbaren und belastbaren Tatsachen f�r die vom Senat im Hinweisbeschluss aufgef�hrte Auffassung, wonach f�r den Rechtssuchenden der Umstand, wie viele Personen rechtsberatend in einer Kanzlei t�tig sind, regelm��ig ein relevanter Gesichtspunkt ist, weil er hiermit eine gesteigerte Expertise, geb�ndelten Sachverstand und Spezialisierung verbindet. Der Senat geh�rt insoweit selbst zu dem angesprochenen Verkehrskreis und kann diesen Umstand aufgrund eigener Lebenserfahrung zugrunde legen.

C.

I.

40 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gem�� �� 708 Nr. 10, 713 ZPO.

II.

41 Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der �� 47, 51 Abs. 2 GKG bestimmt.

42 Entgegen den Ausf�hrungen des Beklagten im Schriftsatz vom 29.10.2021 ist der Streitwert f�r das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € und nicht auf 30.186,00 € festzusetzen.

43 1. Die von der Kl�gerin neben dem Unterlassungsanspruch pauschal geltend gemachten Abmahnkosten in H�he von 186 € erh�hen den Streitwert nicht.

44 Abmahnkosten, die neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung geltend gemacht werden, erh�hen nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach � 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, � 43 Abs. 1 GKG, � 23 Abs. 1 S. 1 RVG weder den Streit- noch den Beschwerdewert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZR 9/13, Rn. 1).

45 Im vorliegenden Fall klagte die Kl�gerin die Kosten der Abmahnung im Wege der Klageh�ufung neben dem abgemahnten Unterlassungsanspruch ein. Damit sind die Abmahnkosten lediglich eine Nebenforderung, denn es handelt sich um einen unselbst�ndigen Anspruch, der in seinem Bestand vom Unterlassungsanspruch abh�ngig ist. Als Nebenforderung bleiben sie bei der Wertberechnung unber�cksichtigt. (BGH Beschluss v. 09.2.2012 - I ZR 142/11, GRUR-RS 2012, 07783).

46 2. 1. F�r das vorliegende wettbewerbsrechtliche Verfahren ist der Streitwert gem�� � 51 Abs. 2 GKG nach der sich aus dem Antrag der Kl�gerin f�r sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieses Interesse der Klagepartei an der begehrten Unterlassung bemisst sich in Wettbewerbssachen nach dem sog. „Angriffsfaktor“. Ma�geblich ist das Interesse der Kl�gerin an der Verhinderung k�nftiger Verletzungshandlungen. Dabei h�ngt der Umfang dieses Interesses von der Art des Versto�es, insbesondere von seiner Gef�hrlichkeit und der Sch�dlichkeit der zu verbietenden Handlung, d.h. der Wahrscheinlichkeit und dem Ausma� einer k�nftigen Beeintr�chtigung dieses Interesses, ab (OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.12.2015 - 6 W 107/15, Rn. 3; K�hler/Feddersen, in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, � 12 Rn. 5.5).

47 Da es immer auf die Umst�nde des Einzelfalls ankommt, sind „Regelstreitwerte“ nicht anzuerkennen. Das schlie�t es nicht aus, auf Entscheidungen in vergleichbaren Sachverhalten zur�ckzugreifen (K�hler/Feddersen, a.a.O., � 12 Rn. 5.5).

48 F�r die zu treffende Bewertung kommt der Wertangabe der Klagepartei, auch wenn diese f�r das Gericht nicht bindend, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung �blicher Wertfestsetzungen in vergleichbaren F�llen zu �berpr�fen ist (OLG D�sseldorf, Beschluss vom 10.05.2011 - I-2 W 15/11, Rn. 8), eine wichtige Indizwirkung zu. Denn zu Beginn des Verfahrens, in dem die sp�tere Kostentragungspflicht noch offen ist, kann von diesen Angaben erfahrungsgem�� gr��ere Objektivit�t erwartet werden, als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (BGH, Beschluss vom 27.05.2008 - X ZR 125/06).

49 Unter Ber�cksichtigung dieses Ma�stabs ist vorliegend der Streitwert auf insgesamt 20.000,00 € festzusetzen, wobei hinsichtlich des tenorierten Unterlassungsanspruchs in Ziffer I. a. aa. und bb. des erstinstanzlichen Urteils ein Streitwert in H�he von insgesamt 10.000,00 € und hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in Ziffer I. b. des erstinstanzlichen Urteils ein weiterer Streitwert in H�he von 10.000,00 € festzusetzen ist.

50 Die Kl�gerin sch�tzte im Rahmen der Klageschrift den Streitwert hinsichtlich der urspr�nglich geltend gemachten Unterlassungsanspr�che (im Tenor des erstinstanzlichen Urteils Ziffer I.a.aa. und I.b.) auf jeweils 10.000,00 € (wobei der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung dieser Sch�tzung widersprach und eine Streitwertfestsetzung auf 5.100 € f�r richtig hielt). Mit Schriftsatz vom 04.02.2021 erweiterte die Kl�gerin ihre Antr�ge um den mit Urteil des Landgerichts in Ziffer I. a.bb. tenorierten Unterlassungsanspruch und f�hrte hinsichtlich des Streitwerts aus, dass sie, da die Klageerweiterung nur einen anders gestalteten Briefkopf betr�fe, aber die wettbewerbsrechtliche Beurteilung die gleiche sei wie bei dem mit der Klage urspr�nglich angegriffenen Briefkopf, davon ausgehe, dass sich der Streitwert nicht oder allenfalls nur gering erh�he, so dass kein zus�tzlicher Gerichtskostenvorschuss zu zahlen sei. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

51 Der Senat ist vorliegend der Auffassung, dass sich der Streitwert durch die Klageerweiterung nicht erh�ht hat. Entscheidend ist insoweit, dass es sich bei dem von der Klageerweiterung betroffenen Briefkopf nur um eine leichte Ab�nderung des urspr�nglichen Briefkopfs handelt (durch h�ndische Streichung des im Briefkopf aufgef�hrten Rechtsanwalts L… S…). Insoweit hatte - wie bereits die Kl�gerin zutreffend ausf�hrte - keine andere wettbewerbsrechtliche Beurteilung zu erfolgen. Der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Antrag ist vielmehr quasi als ein weniger im urspr�nglichen Unterlassungsantrag bereits enthalten, so dass eine Streitwerterh�hung im Rahmen des nach � 51 Abs. 2 GKG zu treffenden Ermessens nicht veranlasst ist.

Leitsatz

Dass eine Rechtsanwaltskammer auch berufsrechtliche Ma�nahmen gegen ihre Mitglieder ergreifen kann, schlie�t ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen nicht aus. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Nutzt ein angestellter Rechtsanwalt den Briefkopf einer Rechtanwaltskanzlei und unterzeichnet im eigenen Namen, haftet der Rechtsanwalt als T�ter f�r eine sich aus dem Briefbogen ergebenden Wettbewerbsverletzung. (Rn. 20 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Bezeichnung "X und Kollegen" im Rahmen eines Rechtsanwaltsbriefkopfes suggeriert, dass "X" selbst sowie mindestens zwei weitere Personen in der Kanzlei berechtigt sind, Rechtsberatungen vorzunehmen. (Rn. 27 – 39) (redaktioneller Leitsatz)

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Haftung eines angestellten Rechtsanwalts f�r wettbewerbswidrigen Briefbogen

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