LG Bamberg 1. Kammer f�r Handelssachen, 2021-07-20, 1 HK O 6/21

1 HK O 6/21Tribunale cantonale20 lug 2021

Regest

Die Bezeichnung eines Heilmittels gegen Schnarchen als "Anti-Schnarch-Ring" und die Bewerbung mit "Anti-Schnarch-Garantie" ohne hinreichende wissenschaftliche Absicherung verst��t gegen � 3 HWG. (Rn. 51 – 57) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG Bamberg 1. Kammer f�r Handelssachen — 2021-07-20 — 1 HK O 6/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-20

Aktenzeichen: 1 HK O 6/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r einen sogenannten „Anti-Schnarchring“ zu werben:

  2. mit der Bezeichnung „Anti-Schnarchring“ und/oder unter diesen Bezeichnungen in den Verkehr zu bringen

  3. mit den Angaben „Hilfe gegen Schnarchen“, und/oder „… mit Anti-Schnarch-Garantie“ und/oder „nie wieder Schnarchen“, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K3, K4 und K21 ersichtlich.

  4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 232,00 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 18.03.2021 zu bezahlen.

  5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 27.500,00 € vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um einen Auftritt im Internet.

2 Der Kl�ger ist ein e. V., zu dessen satzungsgem��en Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf geh�rt, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

3 Auf dem Portal … wurde f�r einen sogenannten Anti-Schnarchring geworben. Diese Werbung war mit der Domain … verlinkt. Die werblich beanspruchte Wirkung des Rings sollte durch Anwendung einer chinesischen Akkupressurtechnik erzielt werden. Auf die Internetwerbung (Anlage K3) sowie den Screenshot der Anzeigenwerbung unter … (Anlage K4) wird verwiesen. Die Werbung enthielt Verweise auf Ver�ffentlichungen in deutschen Medien (Anlage K 17).

4 Dem Netzwerk … kann eine Darstellung des Beklagten als Inhaber und Gesch�ftsf�hrer der … UG entnommen werden (Anlage K 15). Die �berweisung des Kaufpreises des Testkaufs des Kl�gers erfolgte auf ein Konto der … UG bei der … AG, Filiale … (Anlage K 16). Inhaber des Kontos ist der Beklagte. Der Kaufpreis des Testkaufs wurde mit deutscher Umsatzsteuer berechnet.

5 Der Kl�ger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 04.12.2020 (Anlage K5) erfolglos ab.

6 Der Kl�ger behauptet aktivlegitimiert zu sein.

7 Aus der Mitgliederliste (Anlage K1) ergebe sich, dass aus der Branche Heilmittel/Arzneimittel eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, Mitglieder des Kl�gers seien. Bei den Mitgliedern des Kl�gers handele es sich fast ausnahmslos um solche Unternehmen, welche deutschlandweit t�tig seien. Zudem ergebe sich aus dem Internetvertrieb des Beklagten, dass dieser erkennbar deutschlandweit handele.

8 Der Kl�ger tr�gt vor, dass er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage sei, seine satzungsgem��en Aufgaben tats�chlich wahrzunehmen.

9 Der Kl�ger meint, dass der Beklagte passivlegitimiert sei, da er f�r die Werbung verantwortlich sei.

10 Im Impressum zum Internetauftritt (Anlage K6) werde zwar eine … LLC mit Sitz in der Hauptstadt des Bundesstaates Wyoming der Vereinigten Staaten von Amerika angegeben, allerdings sei auch eine Telefon- und eine Telefaxnummer mit der Ortsvorwahl von … in Deutschland angegeben. Die … LLC sei lediglich vorgeschoben. Diese sei nur mit einem registrierten Agenten in Wyoming vertreten (Anlage K 15, K 16). Dessen Dienste k�nnten f�r nur 25 $ im Jahr erworben werden (Anlage K 17).

11 Dem streitgegenst�ndlichen Internetauftritt lasse sich entnehmen, dass eine Lieferung in Deutschland versandkostenfrei erfolge (Anlage K7). Der Kl�ger tr�gt vor, dass nach Ausk�nften zu den angegebenen Anschlussnummer (Anlage K8) der Beklagte unter seiner Firma … e. K. Inhaber der Rufnummern sei. Im Rahmen eines Testkaufs habe der Kl�ger festgestellt, dass der Lieferschein (Anlage K9) auf einen Absender mit Sitz in der … in ... B. hinweise. Der zur Versendung benutzte Briefumschlag sei mit einer deutschen Briefmarke frankiert und von einem deutschen Briefverteilzentrum abgestempelt (Anlage K 10). Bei einer eventuellen R�cksendung wird auf onlineshopmanger.de verwiesen. Diesbez�glich werde wiederum auf die Adresse … in ... B. und die vorgenannte Rufnummer verwiesen. Dem Impressum zum Internetauftritt unter … lasse sich als verantwortlicher Inhaber der Beklagte mit vorstehender Anschrift entnehmen (Anlage K 12). In der der Lieferung beigef�gten Werbekarte (Anlage K 13) werde auf die unter vorgenannter Adresse und mit den vorgenannten Kontaktdaten ans�ssige … UG verwiesen.

12 Der Kl�ger behauptet, der Beklagte versuche unter Vort�uschung falscher Tatsachen das Gesch�ft der aufgel�sten … UG weiter zu betreiben.

13 Der Kl�ger tr�gt vor, dass die dem Akkupressurring in der Werbung beigemessenen Wirkungen nicht best�nden. Dies ergebe sich aus einer europ�ischen Patentschrift (Anlage K 18), einer Ver�ffentlichung in der Stiftung Warentest (Anlage K 19), Ausf�hrungen der Stiftung Warentest zu alternativen Heilmethoden (Anlage K 20), einer Presseinformation der R.-Universit�t B.(Anlage K 21) und wissenschaftlicher Literatur (Anlagenkonvolut K22). Ein wissenschaftlicher Nachweis f�r die Wirksamkeit entsprechend den angebotenen Produkten liege nicht vor (Anlage K23). Daher sei die Bewerbung des Rings mit einer entsprechenden Wirksamkeit gegen das Schnarchen t�uschend gem�� � 3 UWG.

14 Der Kl�ger tr�gt vor, dass sich die geltend gemachte Abmahnkostenpauschale in H�he von 223,00 € aus der Kostenermittlungen f�r die Abmahnung im Jahre 2019 ergebe. Der Kl�ger tr�gt im Einzelnen Gesamtkosten in H�he von 283.385,99 € bei anteiligen im Ansatz der durch Abmahnungen verursachten Kosten im Jahr 2019 vor. Bei im Jahr 2019 versandten 1300 Abmahnungen entfalle ein Betrag von 217,99 € netto auf jede einzelne Abmahnung. Hiervon mache der Kl�ger 200 € netto als Kostenpauschale gelten.

15 Der Kl�ger beantragt zuletzt,

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r einen sogenannten „Anti-Schnarchring“ zu werben:

  1. mit der Bezeichnung „Anti-Schnarchring“ und/oder unter diesen Bezeichnungen in den Verkehr zu bringen

  2. mit den Angaben „Hilfe gegen Schnarchen“, und/oder „… mit Anti-Schnarch-Garantie“ und/oder „nie wieder Schnarchen“, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K3, K4 und K21 ersichtlich.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 232,00 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

16 Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

17 Der Beklagte meint, dass er nicht passivlegitimiert sei. Er sei lediglich der Manager der … LCC. Diese sei f�r die Werbung verantwortlich (Anlage B1, Anlage B2). Der Beklagte l�sst erstmals mit Schriftsatz vom 25.06.2021 vortragen, dass er nicht Eigent�mer der Homepage … sei. Diese sei … verkauft worden (Anlage B10).

18 Der Beklagte r�gt die fehlende Prozessf�hrungsbefugnis des Kl�gers. Der Kl�ger sei den Nachweis schuldig geblieben, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angeh�ren, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben.

19 Der Beklagte l�sst erstmals mit Schriftsatz vom 25.06.2021 vortragen, dass ein Mitglied des Kl�gers selbst Antischnarchringe zum Verkauf anbiete (Anlage B11). Daher liege ein Versto� gegen Treu und Glauben vor.

20 Der Beklagte l�sst erstmals mit Schriftsatz vom 25.06.2021 vortragen, dass ein Hinweis an den Kl�ger auf die streitgegenst�ndliche Anzeigenwerbung nicht vorgelegen habe. Aus der Anlage K4 ergebe sich, dass der … Account dem Prozessbevollm�chtigten des Kl�gers geh�re. Dieser sei im Internet unter seinem E-Mail Account auf der Suche nach abmahnungsf�higen Sachverhalten und habe auch die Probebestellung am 15.10.2020 aufgegeben (Anlage B13). Ein Hinweis durch eine Anwaltskanzlei, die wirtschaftlich von einer Abmahnung profitiere, sei rechtsmissbr�uchlich.

21 Der Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass in den Antr�gen die Stellen auf der Homepage hinsichtlich der bezeichneten S�tze/Begriffe nicht ausreichend konkret bezeichnet w�rden.

22 Der Beklagte verweist darauf, dass der Begriff Anti-Schnarchring durch ein Sternchen bezeichnet und aufgekl�rt sei (Anlage B3). Der Begriff stelle lediglich eine Produktbezeichnung dar. Der Begriff sei zul�ssig, da nie mit 100-prozentiger Sicherheit gew�hrleistet werden k�nne, dass ein Produkt ein bestimmtes Problem vollst�ndig behebe.

23 Mit dem Begriff Anti-Schnarchen Garantie (Anlage K3 S) sei die Geldzur�ck-Garantie gemeint.

24 Der Kl�ger behauptet unter Beweisantritt mittels Sachverst�ndigengutachten unter Verwahrung gegen die Beweislast, dass Akupressur nachweislich gegen Schnarchen wirken k�nne. Viele Kunden seien mit dem Ring zufrieden. Es gebe Studien zur Akupressur (Anlage B4). In Amerika und Gro�britannien gebe es eingetragene Patente f�r den Akupressurring (Anlage B5). Es gebe Ver�ffentlichungen, dass Akupressur bei gesundheitlichen Beeintr�chtigungen helfen k�nne (Anlagen B6 bis B9).

25 Der Begriff „nie wieder Schnarchen“ befinde sich nicht auf der streitgegenst�ndlichen Homepage, sondern auf Google. Hierf�r k�nne niemand haftbar gemacht werden.

26 Die Abmahnung Anlage K5 entspreche nicht den Voraussetzungen an eine wirksame und ordnungsgem��e Abmahnung, so dass die Erstattungsf�higkeit einer Abmahnpauschale entfalle.

27 Der Beklagte l�sst erstmals mit Schriftsatz vom 25.06.2021 bestreiten, dass der Kl�ger die Abmahnung an …, c/o … UG, …, ...B. geschickt haben soll.

28 Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Das Gericht hat die Parteien bzw. ihre Vertreter pers�nlich geh�rt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 04.06.2021 Bezug genommen.

29 Ebenso wird Bezug genommen hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.

Gründe

30 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet.

31 I. Die Klage ist zul�ssig.

32 1. Das Landgericht Bamberg ist sachlich und �rtlich zust�ndig.

33 2. Der Kl�ger ist aktivlegitimiert.

34 Eine Anspruchsberichtigung des Kl�gers gem�� � 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG ist gegeben. Zur �berzeugung des Gerichts ist der vorliegend relevante Markt der des Handels mit Gesundheitsprodukten in Deutschland. Der Beklagte ist Versandh�ndler, somit ist sein Marktbereich (zumindest) die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Der Internetauftritt erstreckt sich zumindest auf die gesamte Bundesrepublik.

35 Aufgrund der nicht substantiiert angegriffenen Mitgliederliste Anlage K1 ist das Gericht davon �berzeugt, dass der Kl�ger eine Vielzahl von Mitgliedern hat, die ebenfalls im Bereich des Handels mit Gesundheitsprodukten t�tig sind.

36 II. Es liegt auch kein Rechtsmissbrauch gem�� � 8 c Abs. 1, 2 UWG vor.

37 Ein Rechtsmissbrauch kommt dann in Frage, wenn die Kl�gerin �berwiegend sachfremde, f�r sich gesehen nicht schutzw�rdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, � 8 c Randziffer 11).

38 1. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag die Versandhandelsapotheke medikamenteperklick.de sei Mitglied der Kl�gerin zutreffend und nicht versp�tet ist.

39 Einem nach � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband ist es grunds�tzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Die Entscheidung hier�ber steht in seinem freien Ermessen, wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegen�ber anderen ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grunds�tzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, GRUR 2012, 411ff mit weiteren Nachweisen).

40 Es kann jedoch als rechtsmissbr�uchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen au�enstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planm��ig duldet (BGH, GRUR 2012, 411ff mit weiteren Nachweisen). Eine planm��ige Duldung von gleichartigen Verletzungshandlungen ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

41 2. Nach � 8 c Abs Nr. 1 UWG ist eine rechtsmissbr�uchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Anspr�che vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen.

42 Es ist ein Indiz f�r ein unangemessenes Einnahmeerzielungsinteresse, wenn der beauftragte Anwalt das Abmahngesch�ft „in eigener Regie“ betreibt, insbes. selbst Wettbewerbsverst��e erst ermittelt (K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, � 8 c Randziffer 16).

43 Es kann jedoch auch dahinstehen, ob der Vortrag, der Rechtsanwalt …, habe das Internet nach abmahnf�higen Rechtsverst��en durchsucht, zutreffend und nicht versp�tet ist. Sowohl die Anlage K4 als auch als auch die Probebestellung Anlage K 13 dienten dem Nachweis von Rechtsverst��en. Ein Nachweis f�r ein Betreiben des Abmahnungsgesch�fts in eigener Regie ist nicht gegeben. Dabei ist unter Ber�cksichtigung des vorausgegangenen Verfahrens 1 HKO 15/18 Landgericht Bamberg eine Kontrolle des Internets hinsichtlich bereits rechtskr�ftig abgeschlossene Sachverhalte nachvollziehbar.

44 3. Unter Ber�cksichtigung aller vorgetragenen und gerichtsbekannten Umst�nde, die im Rahmen von � 8 c UWG einen Rechtsmissbrauch begr�nden, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass nicht �berwiegend sachfremde, f�r sich gesehen nicht schutzw�rdige Interessen und Ziele als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen.

45 III. Die Beklagte ist passivlegitimiert.

46 Der Beklagte ist als Autor und Experte in der Anlage K3 genannt. Der Beklagte hat zur Abwicklung der auf der streitgegenst�ndlichen Werbung beruhenden Gesch�fte eine auf ihn lautende Bankverbindung (Anlage K 16) benutzt. Die Erkl�rungen der m�ndlichen Verhandlung diesbez�glich (Blatt 62 der Akte) ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Verweis auf den nicht benannten K�ufer der vormals vom Beklagten betriebenen … UG verf�ngt nicht, da ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister die Gesellschaft aufgel�st wurde.

47 Soweit der Kl�ger erstmals im Schriftsatz vom 24.06.2021 vortragen l�sst, dass die Homepage … verkauft worden sei, kann dahinstehen, ob dieser Vortrag versp�tet bzw. zutreffend ist.

48 Der Eigent�mer einer Domain ist nicht der Betreiber der Homepage und des dahinter stehenden Gesch�ftes. Richtiger Anspruchsschuldner ist, wer auf das Handeln entscheidend Einfluss nehmen kann und wem deren wirtschaftlicher Erfolg unmittelbar zugute kommt (so auch Landgericht Berlin, Beschluss vom 26.01.2021, Aktenzeichen 102 O 23/19). Der Beklagte hat einger�umt, dass die Erl�se aus dem streitgegenst�ndlichen Gesch�ft auf sein Konto eingehen.

49 Die verschiedenen vom Beklagten benutzten Firmierungen wie … oder … e. K. verweisen stets auf den Beklagten pers�nlich. Weitere tats�chlich handelnde nat�rliche Personen (auch als Vertreter f�r juristische Personen) sind nicht ersichtlich.

50 Die im Impressum angegebene … LCC l�sst weder einen Gesch�ftsf�hrer noch einen Inhaber der Gesellschaft erkennen. Ein gesch�ftlicher Bezug dieser Gesellschaft zum amerikanischen oder brasilianischen Markt ist nicht ersichtlich. Die Gesch�ftst�tigkeit des Beklagten ist offensichtlich auf den deutschsprachigen Markt ausgerichtet. Aufgrund der vom Kl�ger vorgelegten Unterlagen ist das Gericht davon �berzeugt, dass es sich um eine vorgeschobene Briefkastenfirma zur T�uschung �ber die Verantwortlichkeit des Beklagten handelt. Hierf�r sprechen die vorgenannten Umst�nde sowie die weiteren vom Kl�ger benannten Tatsachen. Lediglich erg�nzend ist festzustellen, dass das Impressum der streitgegenst�ndlichen Werbung nicht � 5 Abs. 1 TMG entspricht.

51 IV. Es besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Kl�gerin gegen den Beklagten aus �� 8, 3, 3a 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, 3 HWG im tenorierten Umfang.

52 1. Eine Werbung ist irref�hrend i.S. von � 5 Abs. 1 UWG, wenn das Verst�ndnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an welche sie sich richtet, mit den tats�chlichen Verh�ltnissen nicht �bereinstimmt. Dabei ist ma�geblich, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht (BGH, NJW 2005, 1790).

53 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Werbungen mit Gesundheitsbezug dem Strengeprinzip (siehe auch Landgericht M�nchen I, Urteil vom 22.10.2020, Aktenzeichen 17 HKO 2632/20 mit weiteren Nachweisen). Dies bedeutet, dass die Werbung sich an den Grunds�tzen Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit zu messen hat. Diesen Anforderungen wird die streitgegenst�ndliche Werbung nicht gerecht.

54 2. Die Bezeichnung als Anti-Schnarch-Ring (Anlage K3 Seiten 1, 15, 16, 18,19 und 27) stellt nicht nur eine Produktbezeichnung dar. Eine Wirksamkeit gegen die gesundheitliche Problematik des Schnarchens wird suggeriert. Auch die Sternchen-Aufkl�rung l�sst die behauptete Wirksamkeit nicht entfallen.

55 Eine Wirksamkeit des in der streitgegenst�ndlichen Werbung angepriesenen Produkts ist durch die vom Beklagten vorgelegten Anlagen B4 bis B9 nicht nachgewiesen. Der Nachweis der Wirksamkeit ist im Bereich der Werbung mit Gesundheitsbezug durch eine randomisierte Doppel -Blindstudie zu f�hren (siehe auch Landgericht D�sseldorf, Urteil vom 29.03.2018, Aktenzeichen 37 O 44/17). Eine solche liegt nicht vor.

56 Die behauptete hinreichende wissenschaftliche Absicherung kann nicht durch einen Beweisantritt zur Richtigkeit der Werbeaussage im Prozess gekl�rt werden (siehe auch Landgericht D�sseldorf, Urteil vom 29.03.2018, Aktenzeichen 37 O 44/17). Dar�ber hinaus liegt ein solcher Beweisantritt nicht vor, weil der Beweis Sachverst�ndigengutachten unter Verwahrung gegen die Beweislast angetreten wurde (Blatt 38 der Akte).

57 Soweit der Beklagte auf den Gebrauch der W�rter „kann“ bzw. „k�nnen“ bzw. die Verwendung von Konjunktiven verweist, ergibt sich hieraus nichts anderes. Es liegt zumindest eine mehrdeutige Aussage vor, welche zulasten des Werbenden geht, da eine grunds�tzliche Inanspruchnahme einer gegebenen Eignung beinhaltet ist.

58 3. Die Angabe „Hilfe gegen Schnarchen“ findet sich in der Anlage K4 (Seite 1 rechts unten). Auch hinsichtlich dieser werbenden Aussage gilt das oben Gesagte.

59 4. Der Begriff „Anti-Schnarch-Garantie“ (Anlage K3 Seite 1) bezeichnet nicht nur eine Geldzur�ck-Garantie. Vielmehr enth�lt er die Aussage einer Wirksamkeit gegen das Schnarchen. Auf die vorstehenden auch Ausf�hrungen wird auch hinsichtlich dieses Begriffs verwiesen.

60 5. Die Formulierung „nie wieder Schnarchen“ findet sich in der Anlage K 21. Diese Anzeigenwerbung ist mit dem Internetauftritt der Beklagten ausweislich der Anlage K 21 verlinkt. Nach dem Wortlaut der Anlage K 21 handelt es sich um eine Anzeige der Homepage …. Ein Abstellen auf Ergebnisse der Suchmaschine Google ist unzutreffend, da es sich offensichtlich um eine bei Google geschaltene Werbung handelt.

61 Inhaltlich gilt das oben Gesagte.

62 IV. Der Kl�ger hat dar�ber hinaus einen Aufwendungsanspruch gem�� �� 13 Abs. 3 UWG (� 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a. F.), 683, 670, 679 BGB.

63 Die geltend gemachte H�he ist unter Anwendung von � 287 Abs. 1 ZPO unter Ber�cksichtigung der vom Kl�ger substantiiert vorgetragenen Einzelkosten nicht zu beanstanden (K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, 2021 � 13 Rz. 132).

64 Die dem Verfahren vorausgegangene Abmahnung (Anlage K5) ist rechtm��ig ergangen. Sie hat sich eindeutig gegen den an den Beklagten gerichtet. Der Zusatz einer Firmierung, die auch einen Bezug zur streitgegenst�ndlichen Werbung aufweist, ist unsch�dlich.

65 Soweit der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 25.06.2021 bestreiten l�sst, dass der Kl�ger die Abmahnung an …, c/o … UG, …, ... B. geschickt haben soll, ist dies unerheblich. Die Anlage K5 richtet sich an eine andere Anschrift.

66 V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

67 Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Leitsatz

Die Bezeichnung eines Heilmittels gegen Schnarchen als "Anti-Schnarch-Ring" und die Bewerbung mit "Anti-Schnarch-Garantie" ohne hinreichende wissenschaftliche Absicherung verst��t gegen � 3 HWG. (Rn. 51 – 57) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unlautere Werbung f�r einen "Anti-Schnarch-Ring"

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