OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2021-05-11, 3 U 3129/19

3 U 3129/19Tribunale superiore11 mag 2021

Regest

Eine unlautere Behinderung nach � 4 Nr. 4 UWG liegt bei einem Schleichbezug au�erhalb eines eingef�hrten Vertriebssystems allenfalls gegen�ber dem Betreiber des Vertriebssystems, nicht aber gegen�ber Dritten vor. (Rn. 16 – 20) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat — 2021-05-11 — 3 U 3129/19 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-11

Aktenzeichen: 3 U 3129/19

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 7. August 2019, Az. 4 HK O 3308/18, teilweise abge�ndert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, Bibliotheken mit Zeitschriftenexamplaren zu beliefern, die sie zuvor bei Verlagen zu Konditionen erworben hat, die lediglich eine Vermietung als Lesezirkel-Exemplare vorsehen, ohne diese Exemplare nach Erscheinen des Folgehefts wieder abzuholen, es sei denn, diese sind im Einzelfall dort aktuell nicht vorhanden oder ein l�ngeres Belassen in den Bibliotheken wurde der Beklagten von den Verlagen ausdr�cklich gestattet.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 536,97 € nebst Zinsen, jeweils in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweils Basiszinssatz, aus einem Teilbetrag von 182,16 € seit dem 25. November 2017 und einem weiteren Teilbetrag von 354,81 € seit dem 4. April 2018 zu zahlen.

  3. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im �brigen wird die Berufung der Beklagten zur�ckgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl�ger 60% und die Beklagte 40%.

IV. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen der Unterlassungspflicht durch Sicherheitsleistung in H�he von 20.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kl�ger Sicherheit in H�he von 20.000,00 € leistet.

Der Kl�ger und die Beklagte k�nnen die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung wegen des Zahlungsausspruchs und der Kosten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgl�ubiger Sicherheit in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird f�r das Berufungsverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten darum, ob das beklagte Lesezirkelunternehmen �ffentliche Bibliotheken unter Verletzung der mit den Verlagen/Vertriebsunternehmen eingegangenen Bedingungen beliefert und dem Kl�ger deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr�che zustehen.

2 Der Kl�ger vertreibt bundesweit Zeitschriften und Zeitschriftenabonnements, u.a. an �ffentliche Bibliotheken, die Beklagte betreibt im nordbayerischen Raum einen Lesezirkel. Die Beklagte bezog bis 1. Februar 2021 zumindest einen Teil der Zeitschriften von der D…D…Pressev…GmbH, deren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen f�r den Lesezirkel, Stand 2016, u.a. vorsehen, dass die Lesezirkelexemplare in der dort n�her beschriebenen Weise fest in Umschl�ge einzuheften sind. Sie enthalten ferner die Verpflichtung, die Exemplare in den Erstmappen sowie daran anschlie�end in den Folgemappen gegen Entgelt zu vermieten und im Anschluss an die Vermietung zur�ckzuholen und zu vernichten. Die Bedingungen der B…M…V GmbH (BMV, Stand 15. November 2004) enthalten die Bestimmung, dass der Lesezirkel die Exemplare fest in Umschl�ge einzuheften und in den Erstmappen sowie anschlie�end in den Folgemappen gegen branchen�bliches Entgelt zu vermieten hat. Eine kostenlose oder dauernde �berlassung ist ausgeschlossen; nach Abschluss der Mehrfachvermietung sind die Zeitschriften einer ordnungsgem��en Vernichtung zuzuf�hren. Die Regelungen im Vertrag der Beklagten mit der O…G…GmbH & Co. KG vom 20. Oktober/4. November 2020 legen fest, dass die Belieferung zur ausschlie�lichen Eigenverwendung als Lesezirkelexemplar zum Zwecke der Vermietung erfolgt und jede Ver�u�erung oder sonstige Weitergabe unzul�ssig ist; es wird dabei auf die aktuellen Kriterien der IVW zu Lesezirkelunternehmen Bezug genommen. Die Beklagte schritt in der Vergangenheit nicht dagegen ein, dass belieferte Bibliotheken die Lesezirkelumschl�ge systematisch entfernten.

3 Der Kl�ger mahnte die Beklagte am 24. November 2017 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf, weil sie Zeitschriften nicht in Schutzumschl�gen ausliefere, es dulde, dass die Schutzumschl�ge entfernt wurden, und sie die Zeitschriften nicht regelm��ig w�chentlich abhole; diese w�rden teilweise �ber Jahre dauerhaft in den Bibliotheken verbleiben. Da die Beklagte die Anspr�che zur�ckweisen lie�, erwirkte der Kl�ger in der Folgezeit eine einstweilige Verf�gung, die auf Widerspruch des Beklagten aufrechterhalten wurde (Landgericht N�rnberg-F�rth, 4 HK O 7719/17). Unter dem 4. April 2018 �bersandte der Kl�ger ein Abschlussschreiben, auf welches hin die Beklagte keine Abschlusserkl�rung abgab.

4 Der Kl�ger behauptet, die Beklagte liefere Zeitschriftenexemplare, die sie aufgrund der Lesezirkel-Konditionen erworben habe, an Bibliotheken ohne Schutzumschl�ge aus; dies habe sie jedenfalls in der Vergangenheit getan. Ebenso hole die Beklagte die Zeitschriften nicht zeitnah ab, sondern belasse diese dort, so dass ganze Jahrg�nge in den Bibliotheken vorhanden seien. Die Beklagte k�nne zu Lesezirkelkonditionen Zeitschriften zu wesentlich g�nstigeren Bedingungen einkaufen als der Kl�ger, der zudem die pressevertriebsrechtliche Preisbindung zu beachten habe. Das Verhalten der Beklagten stelle einen wettbewerbswidrigen Schleichbezug dar, so dass ein Unterlassungsanspruch nach � 4 Nr. 4 UWG gegeben sei. Ebenso sei das Verhalten nach der Generalklausel des � 3 UWG wettbewerbswidrig und unter dem Gesichtspunkt des verschleiernden Wettbewerbshandelns als irref�hrend zu beurteilen.

5 Die Beklagte bestreitet diese Vorw�rfe zun�chst in tats�chlicher Hinsicht. Die von ihr ausgelieferten Lesezirkelexemplare seien stets mit entsprechenden Umschl�gen versehen gewesen; die Beklagte verkaufe solche auch nicht an Bibliotheken, sondern vermiete diese. Ihre Mitarbeiter n�hmen die Zeitschriften von den Bibliotheken entgegen, wenn diese bereitgestellt werden; diese Praxis sei in der Vergangenheit noch nie von den Verlagen ger�gt worden. Sie verteidigt ihr Handeln damit, dass eine starre Verpflichtung, Zeitschriften stets nach einem festen Zeitraum, insbesondere nach sieben Tagen oder dem Erscheinen des Folgehefts, abzuholen, in den Vertragsbedingungen nicht enthalten ist. Sie bestehe auch im �brigen nicht, zumal es dem Interesse und dem Einverst�ndnis der Vertriebsunternehmen entspreche, Zeitschriften l�nger bei den Mietern zu belassen, wenn diese noch gelesen werden. Auch lange Zeit nach Erscheinen einer Zeitschrift bestehe noch eine Nachfrage nach Anmietung entsprechender Jahrg�nge, z.B. f�r Archivzwecke. Die f�r Lesezirkelexemplare gew�hrten Rabatte seien niedriger als vom Kl�ger angegeben; zudem seien Lesezirkel mit dem Aufwand des Auslieferns, Abholens und Vernichtens belastet.

6 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem�� verurteilt, es zu unterlassen, Bibliotheken mit Zeitschriften zu beliefern, die sie zuvor bei den Verlagen zu Lesezirkelkonditionen erworben hat, ohne diese Zeitschriften nach Ma�gabe der Lieferungsbedingungen f�r den Lesezirkel der Verlage, insbesondere der Lieferung- und Zahlungsbedingungen f�r den Lesezirkel des DPV (Anlage K4, nachfolgend wiedergegeben) mit Lesezirkel-Umschl�gen zu vermieten und wieder abzuholen, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in H�he von 1.342,44 € nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen. Die Beklagte habe das tats�chliche Vorbringen des Kl�gers nur unsubstantiiert bestritten, sodass dieses als zugestanden zugrundezulegen sei. Durch die Parteivernehmung habe sich herausgestellt, dass die Beklagte zu Lesezirkelbedingungen zu wesentlich g�nstigeren Konditionen einkaufen k�nne als der Kl�ger. Das Verschweigen der Wiederverk�ufereigenschaft gegen�ber einem Anbieter stelle einen Schleichbezug dar. Die Beklagte beeintr�chtige das Gesch�ftsmodell der Verlage, welches den gew�hnlichen Verkauf und die Abgabe an Lesezirkelunternehmen trenne, indem er das Entfernen der Schutzumschl�ge dulde und die Zeitschriften �ber l�ngere Zeitr�ume dort belasse. Hierdurch hindere sie zugleich den Kl�ger, seine Leistungen durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen.

7 Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die weiter eine vollst�ndige Klageabweisung erstrebt. Das Landgericht habe nicht aufgrund einer Lebenserfahrung davon ausgehen d�rfen, dass Bibliotheken von der Beklagten gemietete Zeitschriften nicht an sie zur�ckg�ben und sp�ter erneut beschafften. Die Beklagte k�nne auch nichts daf�r, wenn G�ste die Schutzumschl�ge abrei�en oder besch�digen. Die Beklagte sei nicht Au�enseiterin eines selektiven Vertriebssystems, sondern beziehe von den Verlagen bzw. Vertriebsunternehmen. Jedenfalls fehlten die besonderen Umst�nde, die f�r eine gezielte Behinderung erforderlich seien. � 5 UWG sch�tze die Marktgegenseite und die Mitbewerber, nicht dagegen den Vertragspartner, und erfasse lediglich den Absatz. Zuletzt hat die Beklagte vorgebracht, dass (insoweit unstreitig) der Vertrieb der Zeitschriften aus dem Verlag G… und Jahr mit Wirkung zum 1. Februar 2021 von der B…Vertriebs KG �bernommen worden sei und deren Bedingungen nicht mit denen des DPV identisch oder vergleichbar seien.

8 Die Beklagte beantragt,

Unter Ab�nderung und Aufhebung des am 07.08.2019 verk�ndeten Urteils des Landgerichts N�rnberg-F�rth, Az.: 4 HK O 3308/18, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

9 Der Kl�ger beantragt,

die Berufung zur�ckzuweisen,

wobei er den Klageantrag hilfsweise fasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, Bibliotheken mit Zeitschriften zu beliefern, die sie zuvor bei den Verlagen zu Lesezirkelkonditionen erworben hat, ohne diese Zeitschrift nach Ma�gabe der Lieferungsbedingungen f�r den Lesezirkel der Verlage, insbesondere des DPV gem�� Anlage K4, zu vermieten und diese Zeitschriften jeweils nach ihrem Ver�ffentlichungsturnus wieder abzuholen.

10 Der Kl�ger verteidigt das angegriffene Urteil. Zahlreiche Behauptungen der Beklagten h�tten sich als unzutreffend herausgestellt; ihre Ausf�hrungen seien als untaugliches und prozessual unbeachtliches Bestreiten zu bewerten. Er h�lt an seinem Vortrag fest, dass Zeitschriften ohne Schutzumschl�ge von der Beklagten an Bibliotheken geliefert wurden.

11 Der Senat hat wiederholt zur Sache m�ndlich verhandelt. Er hat den Kl�ger angeh�rt und durch den beauftragten Richter Zeuginnen und Zeugen vernehmen lassen; ferner wurde die schriftliche �u�erung eines Gesch�ftsf�hrers des D…P…vertriebs vom 7. Dezember 2020 mit Zustimmung der Parteien urkundlich verwertet. In der m�ndlichen Verhandlung am 28. April 2021 wurde die vorl�ufige Bewertung des Senats in tats�chlicher und rechtlicher Hinsicht und die Beweisw�rdigung mit den Parteien er�rtert. Im �brigen wird zur Darstellung des Sach- und Streitstands auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung sowie die ausgetauschten Schrifts�tze, Bezug genommen.

II.

12 Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Der Kl�ger kann sein Begehren zwar nicht auf das Verbot der Behinderung (� 4 Nr. 4 UWG) st�tzen, doch ergibt sich ein entsprechender Unterlassungsanspruch (� 8 Abs. 1 S. 1 UWG) aus dem Verbot der Irref�hrung (� 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. � 5 a Abs. 1 UWG) und der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel (� 3 Abs. 1 UWG). W�hrend sich der Senat trotz Aussch�pfung aller angebotenen Erkenntnisquellen nicht davon �berzeugen konnte, dass die Beklagte Zeitschriften ohne die vorgesehenen Umschlagmappen ausliefert oder ausgeliefert hat, steht f�r ihn fest, dass die Beklagte es letztlich ins Belieben der anmietenden Bibliotheken stellt, wann sie die Zeitschriften zur�ckgeben, dies keine Vermietung im Sinne der Bedingungen f�r Lesezirkelexemplare darstellt und dies einen f�r die Belieferungsquellen relevanten Umstand bedeutet.

13 1. Die Parteien sind, was bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat und auch von der Berufung nicht mehr angegriffen wird, Mitbewerber i.S.v. � 2 Nr. 3 UWG auf dem Markt der Belieferung von Interessenten, insbesondere Bibliotheken, mit Zeitschriften.

14 Aus Sicht der Bibliotheken als der nachfragenden Marktgegenseite macht es keinen erheblichen Unterschied, ob Zeitschriften, die sie ihren Benutzern zur Verf�gung stellen wollen, durch einen „echten“ Kauf z.B. beim Kl�ger erworben werden oder durch eine Vermietung z.B. bei der Beklagten bezogen werden, wenn diese - wie kl�gerseits behauptet, von der Beklagten teilweise einger�umt und nach der Beweisaufnahme erwiesen - so lange dort belassen werden, wie ein Interesse der Benutzer besteht, und sie selbst entscheiden k�nnen, wann sie die Zeitschriften an die Beklagte zur�ckgeben. In der entscheidenden Phase in den Monaten nach Erscheinen der einzelnen Exemplare, in denen mit einem ernsthaften Leseinteresse gerechnet werden kann, erm�glichen n�mlich beide Beschaffungsarten, den Benutzern die Zeitschriften zur Verf�gung zu stellen. Zum Kunden-/Adressatenkreis beider Parteien geh�ren auch �ffentliche Bibliotheken, was sich darin �u�ert, dass die Beklagte solche bedient und der Kl�ger zumindest den Zeugen K…(Name) als Betreuer f�r solche Kunden einsetzt.

15 2. Der Kl�ger kann etwaige Anspr�che allerdings aus rechtlichen Gr�nden nicht auf � 4 Nr. 4 UWG st�tzen.

16 a) Nach den j�ngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 = NJW 2009, 1504, Rn. 27 „bundesligakarten.de“; BGH, Urt. v. 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397, Rn. 68 „World of Warcraft II“; BGH, Urt. v. 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785) verst��t zwar ein sog. Schleichbezug stets gegen � 4 Nr. 4 UWG, wenn er mittels einer T�uschung begangen wird; wird er dadurch begangen, dass sich der Abnehmer �ber AGB hinwegsetzt, ist er wettbewerbswidrig, wenn weitere Umst�nde hinzukommen, die das Verhalten unlauter erscheinen lassen.

17 b) Nach dem Verst�ndnis des Senats kann jedoch Anspr�che wegen einer gezielten Behinderung (� 4 Nr. 4 UWG) in solchen F�llen nur derjenige geltend machen, der das Vertriebs- oder Absatzsystem f�r sich etabliert hat. Nur aus dessen Sicht besitzt das Eindringen in die von ihm aufgebaute Struktur die Qualit�t einer gezielten Behinderung seiner Gesch�ftst�tigkeit. Dementsprechend wird beim Schleichbezug der Schwerpunkt des Unlauterkeitsvorwurfs in der Behinderung eines Vertriebskonzepts gesehen, mit dem der Hersteller oder Dienstleistungserbringer legitime Absatzinteressen verfolgt (BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 = NJW 2009, 1504, Rn. 22 „bundesligakarten.de“ m.w.N.; Omsels, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 4. Aufl. 2016, UWG � 4 Abs. 4 Rn. 133 ff.).

18 c) Demgegen�ber stellt sich f�r alle Wettbewerber, die entsprechende Waren entweder gar nicht oder nur zu den vom Anbieter vorgegebenen Bedingungen beziehen k�nnen, das Verhalten des Eindringenden, T�uschenden etc. lediglich als ein marktimmanentes Streben nach einem eigenen Vorteil im Wettbewerb dar, welcher zwangsl�ufig entsprechende Nachteile f�r die Mitbewerber nach sich zieht. Unlauter ist eine Behinderung im Allgemeinen (nur) dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdr�ngen, oder wenn die Behinderung dazu f�hrt, dass die beeintr�chtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen k�nnen. Dies setzt eine Gesamtw�rdigung der Umst�nde des Einzelfalls unter Ber�cksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit voraus (stRspr; vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397, Rn. 49 „World of Warcraft II“). Solche Umst�nde sind vorliegend nicht erkennbar; allein die Tatsache, dass dem Kl�ger die M�glichkeit genommen wird, mit Bibliotheken „ins Gesch�ft zu kommen“, indem er Abonnements verkauft, gen�gt nicht, da sie den blo�en Reflex davon bedeutet, dass die Beklagte beliefert. Das Handeln der Beklagten ist auch nicht darauf ausgelegt oder geeignet, den Verkauf von Zeitschriftenabonnements �berhaupt zum Erliegen zu bringen.

19 Entgegen der Argumentation des Kl�gervertreters in der m�ndlichen Verhandlung vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass und wodurch der Kl�ger einen mit einem geschlossenen Absatzsystem vergleichbaren Bereich aufgebaut hat. Es mag zwar sein, dass der Verkauf von Zeitschriften als Einzelexemplare oder in Abonnements nach der in Deutschland vorherrschenden Vertriebskonzeption der Verlage den Unternehmen des werbenden Buch- und Zeitschriftenhandels, dem das Unternehmen des Kl�gers zugeh�rt, vorbehalten ist. Dies ist aber lediglich Folge des Vertriebskonzepts der Verlage und nicht Ergebnis einer eigenen organisatorischen oder wettbewerblichen Leistung des Kl�gers. Ihm kommt insoweit lediglich zugute, dass er zu bestimmten Konditionen mit Exemplaren zum Zwecke des Weiterverkaufs beliefert wird, und anderen Unternehmen wie z.B. Lesezirkelunternehmen ein Verkauf verwehrt ist. Dies kann der Schaffung eines geschlossenen Absatzsystems nicht gleichgestellt werden.

20 d) Dieser Standpunkt wird dadurch best�tigt, das in den F�llen, in denen Anspr�che auf � 4 Nr. 4 UWG bzw. die Vorg�ngernormen gest�tzt wurden, jeweils diejenigen klagten, die ein entsprechendes Vertriebssystem, Gesch�ftsmodell etc. etabliert hatten (so im Urteil „Bundesligakarten“, BGH vom 11. September 2008 - I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 = NJW 2009, 1504 ein Sportverein; im Fall der Automobil-Onlineb�rse, BGH vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 deren Betreiber, im Fall „Flugvermittlung“/„Screen Scraping“, BGH, Urt. v. 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 das Luftfahrtunternehmen und im Fall „World of Warcraft II“, BGH, Urt. v. 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 der Hersteller der Software). Entscheidungen oder �u�erungen, die unter diesem Gesichtspunkt auch Mitbewerbern Unterlassungsanspr�che zuerkennen, sind demgegen�ber nicht zu finden. Die vom Landgericht im Verf�gungsverfahren zitierte Entscheidung (BGH, Urteil vom 21. November 1958 - I ZR 115/57, GRUR 1959, 244) stellt unspezifisch auf � 1 UWG a.F., ein wettbewerbswidriges Erschleichen von Vorteilen und einen Sittenversto� ab.

21 e) Auch die von den Parteien vorgelegten Entscheidungen, die vergleichbare Gestaltungen zum Gegenstand hatten, haben Anspr�che entweder nicht auf � 4 Nr. 4 UWG gest�tzt oder sich mit der beschriebenen Thematik nicht n�her argumentativ befasst.

22 3. Das vom Kl�ger beschriebene und bewiesene Verhalten der Beklagten stellt eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung i.S.v. � 3 i.V.m. �� 5, 5 a UWG dar, welche auch Mitbewerbern Unterlassungsanspr�che er�ffnet.

23 a) Der Senat hat den vorgetragenen Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu pr�fen.

24 Zwar wird der Streitgegenstand auch durch den Antrag der Klagepartei und ihr dabei zum Ausdruck kommendes Begehren begrenzt, so dass es dem Gericht verwehrt ist, etwas anderes zuzusprechen, als die Klagepartei will (vgl. � 308 Abs. 1 ZPO). Das Verbot, Bibliotheken in bestimmter Weise zu beliefern, mag auch regelm��ig ein aliud gegen�ber dem Verbot darstellen, sich Waren in bestimmter Weise zu beschaffen. Es d�rfte daher grunds�tzlich nicht ohne Weiteres m�glich sein, eine ausdr�cklich auf das Behinderungsverbot gest�tzte wettbewerbliche Klage unter dem Gesichtspunkt der T�uschung zuzusprechen.

25 Dies gilt aber bereits generell dann nicht, wenn die Wettbewerbswidrigkeit im Kern darauf gest�tzt wird, dass beim Absatz ein anderes Gesch�ftsmodell verfolgt wird als das, welches eine verbindliche Grundlage der eigenen Belieferung bildet. Derartiges ist in F�llen des Schleichbezugs gem. � 4 Nr. 4 UWG naturgem�� gegeben. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kl�ger sich bereits in der Klageschrift auch darauf berufen hat, das Verhalten der Beklagten versto�e gegen � 5 und � 3 UWG; er hat ausdr�cklich auf eine entsprechende Kommentarfundstelle zu � 5 UWG Bezug genommen und die Norm in der �berschrift zu seinen Rechtsausf�hrungen genannt. Ebenso hat der Kl�ger auf den entsprechenden Hinweis des Senats vom 11. Februar 2020 weder ausdr�cklich noch indirekt zu erkennen gegeben, dass er einen auf das Irref�hrungsverbot gest�tzten Anspruch nicht geltend machen wolle und dies nicht als Verbescheidung seines Klagebegehrens (sondern als ein aliud) ansehe (vgl. OLG K�ln, Urteil vom 10. August 2012, 6 U 27/12, wrp 2013, 95, Rn. 14 ff.).

26 Damit steht f�r den Senat fest, dass der Kl�ger von Anfang an sein Begehren auch auf den rechtlichen Aspekt der T�uschung st�tzen wollte, der in Konstellationen der vorliegenden Art ohnehin eng mit dem Behinderungsvorwurf gekoppelt ist.

27 b) Davon, dass die Beklagte u.a. die Bibliotheken H…(Ort), O…(Ort), L…(Ort), M…(Ort) und K…(Ort) mit bestimmten Zeitschriften beliefert, kann der Senat fest ausgehen. Die Zeuginnen und Zeugen haben dies best�tigt.

28 Zugleich hat sich ergeben, dass die dort vorhandenen und in den OPACs dieser Bibliotheken aufgef�hrten kompletten Jahrg�nge solcher Zeitschriften, wie sie von der Beklagten geliefert wurden, tats�chlich die von der Beklagten gelieferten Exemplare sind, und nicht sp�ter zugekaufte B�nde. Auch die Beklagte hat ihr Bestreiten faktisch fallen lassen, da in ihrer zuletzt vorgebrachten Argumentation, es sei nie beanstandet worden und rechtlich unbedenklich, wenn die Beklagte die Zeitschriften �ber Monate bis Jahre in den Bibliotheken bel�sst, indirekt das Eingest�ndnis liegt, dass dies tats�chlich der Fall ist.

29 c) Nach der Beweisaufnahme kann der Senat allerdings nicht davon ausgehen, dass die Beklagte derzeit oder in der Vergangenheit (was f�r eine Wiederholungsgefahr gen�gen w�rde) Bibliotheken mit Zeitschriftenexemplaren ohne Schutzumschl�ge beliefert bzw. beliefert hat.

30 c. aa) Der Senat hat die von der insoweit darlegung- und beweisbelasteten Klagepartei angebotenen Zeuginnen und Zeugen durch den Berichterstatter als beauftragten Richter vernommen. Die vier Bibliotheksmitarbeiterinnen W…(Name), B…(Name), H…(Name) und B…(Name) haben �bereinstimmend erkl�rt, dass die Zeitschriften von der Beklagten in Schutzumschl�gen geliefert werden. Anhaltspunkte, dass dies in der Vergangenheit anders gehandhabt wurde, sind trotz ausdr�cklicher Nachfragen nicht zutage getreten. Gr�nde, weshalb die Zeuginnen, die nicht in besonderen Beziehungen zu den Parteien stehen und auch sonst keinen erkennbaren Grund haben k�nnten, wahrheitswidrige Angaben zu machen, als unglaubw�rdig zu bewerten oder ihre Aussagen als unglaubhaft zu bewerten w�ren, sind nicht aufgezeigt oder sonst zutage getreten.

31 Zwar hat die Zeugin W…(Name) auf Nachfrage des Kl�gervertreters nicht best�tigen wollen, dass in der Vergangenheit an s�mtlichen gelieferten Zeitschriften Schutzumschl�ge angebracht waren, dies aber damit erkl�rt, dass sie hierauf nicht geachtet habe, und erg�nzt, dass im allgemeinen Schutzumschl�ge angebracht sind. Diese Einschr�nkung der Aussage w�rdigt der Senat dahin, dass die Zeugin lediglich mangels l�ckenloser Kontrolle und Erinnerung �ber einen mehrj�hrigen Zeitraum nicht (was v�llig nachvollziehbar ist) guten Gewissens 100-prozentig best�tigen wollte, dass s�mtliche von der Beklagten abgelieferten Exemplare Schutzumschl�ge aufgewiesen haben, ihr aber auch kein Fall bewusst ist, in der solche nicht angebracht gewesen seien.

32 Auch die erg�nzenden Angaben einiger der vernommenen Bibliotheksmitarbeiterinnen, sie seien zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit von der Beklagten angehalten worden, nicht mehr wie zuvor systematisch die Umschl�ge abzunehmen, spricht gerade daf�r, dass bereits in der Vergangenheit im Moment der Belieferung solche Umschl�ge angebracht waren.

33 c. bb) Der Zeuge K…(Name), der als selbstst�ndiger Vertreter f�r den Kl�ger t�tig ist, hat ausdr�cklich bekundet, dass er bei seinen zur�ckliegenden Besuchen in den unterfr�nkischen Stadtbibliotheken Zeitschriften, die offensichtlich von der Beklagten geliefert wurden, durchg�ngig mit Schutzumschl�gen oder jedenfalls Resten solcher angetroffen hat. Die Umschl�ge h�tten ihm gerade erm�glicht, die Zeitschriften der Beklagten zuzuordnen. Festgestellt hat der Zeuge lediglich, dass bisweilen Schutzumschl�ge umgeklappt wurden oder (was f�r 10-20% zugetroffen habe) abgerissen waren; beides setzt aber wiederum logisch voraus, dass urspr�nglich solche angebracht waren.

34 Davon, dass er Zeitschriften vorgefunden habe, die einerseits weder einen Schutzumschlag noch Spuren eines solchen aufwiesen, andererseits von der Beklagten stammen mussten, hat der Zeuge nichts berichtet. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass es dem Zeugen nicht m�glich w�re, Zeitschriften ohne Schutzumschl�ge als solche zu identifizieren, die von der Beklagten geliefert worden sind, und deshalb seine Bekundungen die Richtigkeit der Behauptung des Kl�gers nicht ausschlie�en, sind sie - worauf es wegen der Beweislastverteilung entscheidend ankommt - nicht geeignet, eine �berzeugung hiervon zu begr�nden.

35 c. cc) Der Kl�ger hat zwar in seiner Anh�rung erkl�rt, dass er die Fotos Anlage K 22 gefertigt habe und eines davon zeige, in welchem Zustand - n�mlich ohne Schutzumschlag lediglich in einer Klarsichth�lle - die Zeitschriften an die Bibliotheken geliefert w�rden. Objektive Anhaltspunkte daf�r, dass das Lichtbild den Zustand beim Ausliefern (und nicht beim Zur�ckholen) wiedergibt, sind aber nicht gegeben.

36 Der Senat kann den Angaben des Kl�gers vorliegend nicht mehr Glauben schenken als den Bekundungen der unabh�ngigen Zeuginnen. Der Kl�ger war offensichtlich bereit, sich unter Verletzung fremder Besitz- und Herrschaftsbereiche Erkenntnisse und Beweismittel zu verschaffen, ebenso, sich mehrfach unter einem Vorwand (z.B. den, ein Lesezirkelunternehmen er�ffnen zu wollen) an Stellen zu wenden, um Informationen zu erlangen. All dies zeigt, dass er grunds�tzlich bereit ist, zur Erlangung eines Prozesserfolgs die ma�geblichen Regeln zu brechen.

37 c. dd) Insgesamt kann der Senat daher nicht die dem Kl�ger g�nstige �berzeugung i.S.v. � 286 Abs. 1 ZPO gewinnen, dass die Beklagte die Bibliotheken mit Zeitschriften ohne Schutzumschlag beliefert h�tten. F�r einen entsprechenden Unterlassungsausspruch ist damit aus tats�chlichen Gr�nden kein Raum.

38 d) Ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten, insbesondere eine Irref�hrung, kann nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte (was teils auch nur zu unterstellen w�re) zun�chst unterlassen hat, die Bibliotheken anzuhalten, die angebrachten Schutzumschl�ge nicht zu entfernen.

39 d. aa) Die Beweisaufnahme hat zwar zweifelsfrei ergeben, dass in der Vergangenheit in Biblio theken, die von der Beklagten beliefert wurden, die Schutzumschl�ge systematisch entfernt worden sind und die Beklagte erst im Laufe der Zeit daraufhin wirkte, dass dies unterbleibt. Entsprechendes hat die Zeugin B…(Name) (f�r das Jahr 2018), die Zeugin H…(Name) (f�r das Jahr 2018) und die Zeugin B…(Name) (f�r einen m�glicherweise wesentlich fr�heren Zeitpunkt) best�tigt.

40 Der Senat kann hieraus jedoch weder unter dem Gesichtspunkt des �� 5, 5a UWG noch des � 3 UWG etwas Relevantes ableiten:

41 d. bb) Die Gesch�ftsbedingungen der Verlage bzw. Pressevertriebe enthalten als ausdr�ckliche Vorgabe lediglich, dass die Exemplare in entsprechenden Schutzumschl�gen an die Nutzer auszuliefern und zu vermieten sind. Dass die Beklagte auch darauf hinzuwirken hat, dass die Mieter die Umschl�ge nicht entfernen, mag man hieraus bei Ber�cksichtigung der Interessenlage zwar ableiten k�nnen; ein solches Gebot ist den Bedingungen aber weder explizit noch sonst zwingend zu entnehmen. Da es sich offensichtlich um Allgemeine Gesch�ftsbedingungen handelt, die von den Verlagen vorgegeben wurden, gingen Vollst�ndigkeitsdefizite und Auslegungszweifel zu Lasten der Verlage als Verwender. Dementsprechend vermochte auch das OLG Karlsruhe nach Analyse der Bedingungen des DPV eine Pflicht zur �berwachung der Belieferten nicht erkennen (Urteil vom 10. Oktober 2018, 6 U 77/18, S. 11).

42 d. cc) Selbst wenn man zugunsten des Kl�gers den Standpunkt einnimmt, dass sich aufgrund der Interessenlage ein entsprechendes Gebot f�r die Lesezirkelunternehmen ableiten l�sst, f�hrt dies jedoch nicht zur Verwirklichung des Irref�hrungstabestands der �� 5, 5 a UWG:

43 (1) Der Beklagten kann ein aktives T�uschen, auch durch konkludentes Tun, nicht vorgeworfen werden. Mangels ausdr�cklicher Verankerung der Pflicht in den jeweiligen Vertragsbedingungen musste sie nicht erkennen, dass die Belassung der Umschl�ge durch die Mieter und ihre eigene Bereitschaft, hierf�r Sorge zu tragen, f�r die sie beliefernden Verlage einen relevanten Umstand darstellt. Nur dann w�re aber das Verschweigen der Bereitschaft hierzu nach den gesamten Umst�nden, auf die nach � 5 a Abs. 1 UWG abzustellen ist, als irref�hrend und zur Beeinflussung geeignet anzusehen. Regelm��ig werden Pflichten, deren Erf�llung f�r eine Partei eines Austauschvertrages von essentieller Bedeutung f�r den Vertragsabschluss ist, in einem schriftlichen Vertrag ausdr�cklich festgehalten. Ist nicht hinreichend deutlich erkennbar, dass den Unternehmer bestimmte Pflichten treffen sollen und deren Befolgung f�r den anderen von erheblicher Bedeutung ist, kann allein dadurch, dass er nicht uneingeschr�nkt bereit ist, diese zu erf�llen, eine Irref�hrung des anderen nicht angenommen werden.

44 (2) Anders als das Ausliefern mit Schutzumschl�gen und das Zur�ckholen nach �berschaubarer Zeit (dazu sogleich) ist das Anweisen der Mieter, Umschl�ge nicht zu entfernen auch nicht von vornherein als zentrales Merkmal des Lesezirkel-Modells anzusehen. Insbesondere erlangt durch ein Entfernen beim Mieter der Vorgang nicht einen Charakter, der ihn grundlegend von einer Vermietung unterscheiden w�rde. Aus dem Akteninhalt ist auch nicht erkennbar, dass die Verlage/Vertriebsunternehmen in der Vergangenheit das Unterlassen der Beklagten unter diesem Aspekt beanstandet h�tten.

45 (3) Der aus Sicht der Vertriebe wohl wiederum bedeutsamen Vorgabe, dass auch bei der Nachfolgevermietung Umschl�ge vorhanden sind, kann das Lesezirkelunternehmen Rechnung tragen, in dem es solche wieder anbringt.

46 (4) Der Senat setzt sich mit diesen �berlegungen auch nicht im Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 6. Juni 2018 (3 W 1002/18), in der er die Beschwerde der Beklagten gegen die Verh�ngung eines Ordnungsmittels zur�ckgewiesen hat, welches darauf gest�tzt wurde, dass sie die Bibliotheken nicht auf die Verpflichtung nachdr�cklich hingewiesen habe, die Lesezirkelumschl�ge an den Zeitschriften zu belassen, und dies nicht kontrolliert habe. Grundlage der Zwangsvollstreckung ist der Tenor der vorangegangenen Entscheidung. Nach allgemeinen Grunds�tzen enth�lt ein Unterlassungstenor auch die Nebenpflicht, bestehende Zust�nde abzustellen und auf Dritte einzuwirken, wenn nur so k�nftige St�rungen verhindert werden k�nnen. Das Landgericht hatte zudem angenommen, die Beklagte verletze Pflichten gegen�ber dem Kl�ger auch dadurch, dass sie das Entfernen der Lesezirkelumschl�ge dulde. An diese Bewertung war der Senat somit im Verfahren �ber die Zwangsvollstreckungsbeschwerde gebunden. Er ist daher nicht gehindert, nunmehr zum Ergebnis zu kommen, dass sich eine entsprechende Pflicht, mag sie auch aus den Lesezirkelbedingungen folgen, im Hinblick auf das Verh�ltnis zu Mitbewerbern ohne Bedeutung ist.

47 d. dd) Auch unter dem Blickwinkel des � 3 Abs. 1 UWG kommt, was der Senat bereits an dieser Stelle ausf�hrt, weder der faktischen Duldung des Entfernens als solcher noch einem m�glichen Nichtoffenbaren der Absicht, gegen bekannt gewordene Entfernungshandlungen nicht vorzugehen, das n�tige Gewicht und Unwerturteil zu, das den Vorgang als unlauter und wettbewerbswidrig erscheinen lassen k�nnte.

48 Bei � 1 UWG 1909 als der alten Generalklausel des Lauterkeitsrechts stand der Begriff der guten Sitten ganz im Zentrum der Betrachtung, so dass auf einen Widerspruch zum Anstandsgef�hl der redlichen und verst�ndigen Durchschnittsgewerbetreibenden abgestellt wurde (M�KoUWG/Sosnitza, 3. Aufl. 2020, UWG � 3 Rn. 22). Mit der Neufassung war ein materiellrechtlicher Paradigmenwechsel grunds�tzlich nicht verbunden (M�KoUWG/Sosnitza, 3. Aufl. 2020, UWG � 3 Rn. 27); jedoch ist der Grundkonsens �ber zu missbilligende Verhaltensweisen gerade bei wettbewerbsrechtlichen Grenzf�llen wesentlich geringer, weshalb die Ma�st�be zur Konkretisierung der Unlauterkeit vorrangig den Schutzzwecken und anderen rechtlichen Vorgaben entnommen werden m�ssen (M�KoUWG/Sosnitza, 3. Aufl. 2020, UWG � 3 Rn. 62).

49 Ein unbewusster Versto� gegen eigene vertragliche Pflichten, die nicht deutlich erkennbar sind, ist danach regelm��ig nicht als unlauter und wettbewerbswidrig anzusehen. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass Unterlassungsanspr�che kein Verschulden voraussetzen, ist dies vorliegend insoweit relevant, als ein Versto� gegen Vertragsbedingungen mit einem Dritten erst dann dem Mitbewerber gegen�ber die besondere wettbewerbsrechtliche Qualit�t erlangt, wenn erkennbar ist bzw. wurde, dass der objektive Versto� f�r den Vertragspartner von gewisser Bedeutung ist.

50 e) Dagegen ist der Senat davon �berzeugt, dass die Beklagte entgegen dem (auch klar erkennbaren) Regelungsgehalt der jeweiligen Lieferbedingungen der Verlage bzw. Vertriebsunternehmen die Zeitschriften an Bibliotheken in einer Weise �berl�sst, die nicht mehr als Vermietung, sondern als eine (unerlaubte) Ver�u�erung zu bewerten ist. Dies stellt, da sie diese vorgefasste Absicht und laufende Praxis nicht den Verlagen offengelegt hat, eine Irref�hrung beim Bezug von Waren i.S.v. � 5 Abs. 1 i.V.m � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

51 e. aa) Das Verbot, Lesezirkelexemplare nicht ohne Schutzumschl�ge auszuliefern, und das Verbot, diese nicht ohne zeitnahe R�ckholung zu �berlassen, stellen unterschiedliche Verhaltensweisen, Klageziele und damit verschiedene Streitgegenst�nde dar. Der Unlauterkeitsvorwurf ist jeweils ein anderer (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2018, 6 U 77/18, S. 12). Der Kl�ger hat jedoch, wie der Senat bereits in seinem Hinweis herausgearbeitet hat, von Anfang an auch diesen Vorwurf erhoben und ihn lediglich nicht (insbesondere weil er den Standpunkt einnimmt, dieser Komplex sei mit dem dort enthaltenen Begriff „vermieten“ erfasst und abgedeckt) hinreichend in der Antragsfassung zum Ausdruck gebracht.

52 e. bb) Aus diesem Grund geht auch die zuletzt erhobene Verj�hrungseinrede der Beklagten ins Leere.

53 e. cc) S�mtliche im Verlauf des Rechtsstreits vorgelegten Lieferbedingungen enthalten die Vorgabe, dass das Lesezirkelunternehmen die Zeitschriften „vermietet“. In den Lieferbedingungen des DPV wird dies damit erg�nzt, dass eine Vermietung in Erst- und Folgemappen zu erfolgen hat und die R�ckholung (vgl. die Pr�ambel) grunds�tzlich nach einer Vermietdauer von 7 Tagen geschehen muss. Die BMV sprechen ebenfalls von Erst- und Folgemappen; sie verbieten ferner ausdr�cklich eine dauernde �berlassung an den Kunden. Auch die (insgesamt recht knapp gehaltenen) Vertragsbedingungen der O…G…(Firma) legen fest, dass die Belieferung ausschlie�lich als Lesezirkelexemplar zum Zwecke der Vermietung erfolgt und jede Ver�u�erung oder sonstige Weitergabe unzul�ssig ist.

54 e. dd) Unter „Vermietung“ ist sowohl nach den �� 535 ff. BGB als auch nach dem landl�ufigen Verst�ndnis des juristischen und �konomischen Laien eine Gebrauchs�berlassung auf Zeit gegen Entgelt zu verstehen.

55 Der Mieter leistet ein Entgelt (die Miete) daf�r, dass er f�r einen begrenzten Zeitraum die Sache nutzen darf. Wesensimmanent ist der Mieter einem Herausgabeanspruch des Vermieters ausgesetzt, sobald die Mietzeit endet. Das vereinbarte Entgelt gilt dabei die M�glichkeit der Nutzung f�r eine einzelne Periode ab. F�r den Vermieter amortisiert sich die Investition der Anschaffung der Mietsache dadurch, dass er die Mietsache nacheinander an mehrere Mieter vermietet und/oder er die Mietsache �ber mehrere Nutzungsperioden, f�r die dann jeweils gesonderte Entgelte zeitdauerabh�ngig zu entrichten sind, demselben Mieter �berl�sst. Kennzeichnend f�r einen Mietvertrag ist damit, dass die einzelne �berlassungsperiode k�rzer ist als die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer der Mietsache, weil nur so f�r den Vermieter die wirtschaftliche Notwendigkeit besteht, entweder an denselben Mieter oder einen anderen Mieter �ber mehrere Perioden hinweg die Mietsache gegen gesondertes Entgelt zu vermieten.

56 Demgegen�ber entspricht es bereits generell nicht dem typischen Bild der Miete, dass die Sache f�r den gesamten Zeitraum, f�r den die Sache einen nennenswerten Nutzwert hat, an einen Mieter gegen ein einmaliges Entgelt �berlassen wird. Eine derartige Gestaltung mag zwar angesichts der Privatautonomie, die auch weitgehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Konditionen beinhaltet, theoretisch als Mietvertrag denkbar sein, steht aber dem Leasing und damit dem Finanzierungsgesch�ft n�her als der klassischen Miete. Insoweit kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass redliche Marktteilnehmer dann, wenn sie im Zusammenhang mit tendenziell kurzlebigen Wirtschaftsg�tern wie Zeitschriften (die aufgrund schwindender Aktualit�t alsbald an Wert verlieren) den Begriff „Vermietung“ verwenden, auch solche atypischen Gestaltungen vor Augen haben.

57 Aus diesen Gr�nden sind auch regelm��ig Gestaltungen nicht anzutreffen, bei denen sich der Vermieter zwar einen R�ckgabeanspruch einr�umen l�sst, er aber dem Mieter freistellt, wann er diesen erf�llen will bzw. wann die Mietzeit endet. Bei der gew�hnlichen Miete kann der Mieter zwar durch K�ndigung das Mietverh�ltnis beenden, doch wird f�r jede bis dahin verstrichene Mietperiode ein gesondertes Entgelt f�llig.

58 e. ee) Daf�r, dass die Parteien der Lieferbedingungen f�r Lesezirkel dem Begriff der „Vermietung“ eine andere Bedeutung beimessen wollten als die zuvor dargestellte, ist nichts erkennbar.

59 Im Gegenteil l�sst der Umstand, dass in diesen Bedingungen von einer Vermietung in Erst- und Folgemappen gesprochen wird, darauf schlie�en, dass die Verlage eine jeweils kurzzeitige �berlassung an mehrere Personen zeitlich hintereinander vor Augen hatten, also eine Vermietung an dieselbe Person �ber mehrere Perioden, auch wenn hierf�r ein wiederholtes Entgelt f�llig w�rde, ausschlie�en wollten. Nur dies ist auch mit dem Begriff der Erst- und Mehrfachvermietung, den z.B. die Bedingungen des BMV gebrauchen, zu vereinbaren.

60 e. ff) Die Praxis der Beklagten bei der Belieferung von Bibliotheken entspricht in zentralen Punkten nicht einer Vermietung in diesem Sinne.

61 (1) Nach den in der Beweisaufnahme zutage getretenen Umst�nden, die auch von der Beklagten nicht grunds�tzlich in Abrede gestellt werden, sorgt die Beklagte nicht daf�r, dass nach Ablauf einer festgelegten, tendenziell kurzen Mietzeit (sofern eine solche �berhaupt verbindlich vereinbart wird) eine R�ckgabe der Zeitschriften an sich erfolgt.

62 Es mag zwar sein, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei der w�chentlichen Auslieferung neuer Hefte zur R�cknahme fr�herer Auflagen bereit sind, doch kann keine Rede davon sein, dass (wie beklagtenseits auf den Hinweisbeschluss des Senats behauptet) dabei die Zeitschriften abgeholt w�rden, die unter Ber�cksichtigung der Erscheinungsperioden bereitgestellt werden. Vielmehr verbleiben die Zeitschriften f�r einen Zeitraum in den Bibliotheken, der einem Vielfachen des Erscheinungsrhythmus von einer Woche, einem Monat oder im Einzelfall drei Monaten entspricht. Die explizit behauptete Anweisung, die Auflagen regelm��ig (d.h. soweit sie nicht im Einzelfall noch entliehen sind) mitzunehmen, und sie sp�testens beim n�chsten Abholzyklus mitzunehmen, besteht daher entweder nicht oder wird nicht konsequent umgesetzt. Hierbei kann die Beklagte sich nicht auch damit entschuldigen, dass die Auslieferung zu Zeiten erfolgt, in denen das Bibliothekspersonal noch nicht pr�sent ist und man daher darauf angewiesen ist, dass Zeitschriften bereitgelegt werden; aufgrund der von den Zeuginnen beschriebenen Praxis kommt es nur in einem Bruchteil der Anlieferungen und Abholungsversuche dazu, dass t�ts�chlich Zeitschriften zur�ckgegeben und mitgenommen werden.

63 Diese Umst�nde ergeben sich ebenfalls klar aus den Bekundungen der Zeuginnen W…(Name), B…(Name), H…(Name) und B…(Name). Sie alle haben bekundet, dass sie oder ihre Kolleginnen die Zeitschriften zur Abholung bereit machen, wenn entweder das entsprechende Fach voll ist oder die Nachfrage der Nutzer weggefallen ist („ausgelesen sind“, „nicht mehr gebraucht werden“). Ein relevanter Umstand ist auch, wann sie bzw. die zust�ndige Kollegin Zeit daf�r findet, die Zeitschriften zusammenzustellen und aus der EDV auszubuchen. Diese Zeitr�ume haben sie mit mehreren Monaten bis zu wenigen Jahren angegeben. Die R�ckgabe erfolgt dabei gesammelt f�r l�ngere Zeitr�ume. Daf�r, dass Bem�hungen unternommen w�rden, die Zeitschriften immer dann zur�ckzugeben, wenn die Folgeauflage erscheint oder eingetroffen ist, war nichts erkennbar. Hiermit w�re auch nicht zu vereinbaren, dass z.B. in M…(Name) die Nutzer die Zeitschrift �ber 4 Wochen ausleihen und diese Zeit nochmals verl�ngern k�nnen.

64 (2) Demgem�� verfolgt die Beklagte auch offensichtlich nicht das Ziel, die an Bibliotheken vermieteten Exemplare anschlie�end an andere Personen weiterzuvermieten. Da das Interesse an Zeitschriften wegen deren Aktualit�tsbezug mit zunehmendem Zeitablauf schwindet, w�re dies auch weitgehend ausgeschlossen, wenn sie erst nach Monaten oder Jahren wieder in die H�nde der Beklagten gelangen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Beklagte die Bibliotheken, wie sie selbst auf die Frage des Senats hin mitgeteilt hat, mit neu erschienen Exemplaren beliefert. Die damit gegebene Erstvermietung ist somit faktisch die einzige Vermietung. Auch sonst ist nicht erkennbar, welchen Wert die Zeitschriften nach einer jahrgangsweisen R�ckgabe haben, die mehr als ein Jahr nach Erscheinen der einzelnen Hefte erfolgt. Die Beklagte selbst macht in anderem Zusammenhang geltend, dass die ihr obliegende Vernichtung mit Aufwand und Kosten verbunden ist. Selbst wenn, wie der Beklagtenvertreter in der m�ndlichen Verhandlung behauptet hat, einzelne Stellen wie Bibliotheken oder Archive ein Interesse besitzen, komplette Zeitschriftenjahrg�nge fr�herer Jahre anzumieten, stellt dies extreme Ausnahmef�lle dar, so dass es bei der entscheidenden Bewertung bleibt, dass solche Zeitschriften keinen signifikanten Weitervermietungswert besitzen. Einer Folgevermietung in den Wochen nach dem Erscheinen, wie sie bei Lesezirkeln bekannt ist und den Lieferbedingungen offensichtlich zugrunde liegen sollte, k�nnen derartige Anschlussgesch�fte, m�gen sie auch bisweilen get�tigt werden k�nnen, nicht gleichgestellt werden. Sie w�ren auch nicht unter eine Vermietung in Folgemappen zu subsumieren.

65 (3) Daf�r, dass das an die Beklagte von den Bibliotheken zu leistende Entgelt davon abh�ngen w�rde, wie lange diese die Zeitschriften bei sich belassen, ist nichts ersichtlich. Dies behauptet insbesondere die Beklagte nicht. Es w�re dann auch nicht zu erkl�ren, dass die Bibliotheken die Zeitschriften zur R�ckgabe fertig machen und bereitstellen, wenn die Mitarbeiterinnen Zeit haben; vielmehr w�re zu erwarten, dass sie sofort nach erkennbarem Wegfall der Nachfrage die Zeitschriften zur�ckgeben, um Kosten zu sparen.

66 �berdies w�rde aus den oben dargestellten Gr�nden eine Vermietung �ber mehrere Perioden hintereinander jedenfalls im Grundsatz der Vorstellung, die redliche Parteien bei der Verwendung der Begriffe „Lesezirkel“ und „Vermietung“ verbinden, widersprechen. Bei Bibliotheken mag die Multiplikatorfunktion zwar ebenfalls gegeben sein. Daf�r, dass insoweit eine Sonderbehandlung vereinbart oder als interessenkonform zugrunde gelegt werden kann, ist aber - wie noch auszuf�hren sein wird - nichts erkennbar.

67 (4) Das Verhalten der Beklagten stellt damit objektiv keine „Vermietung“ dar, sondern eine faktische Ver�u�erung. Der Zeitpunkt der R�ckgabe steht allein im Belieben der Bibliotheken und hat auch im �brigen keine Auswirkungen auf die Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und ihnen. F�r den Zeitraum, in denen sich ein Nutzwert ergibt, kommt den Bibliotheken daher eine eigent�mer�hnliche Position zu, da sie ein Herausgabeverlangen nicht gew�rtigen m�ssen und auch nicht eine l�ngere Besitzzeit durch erh�htes Entgelt erkaufen m�ssen.

68 e. gg) Eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte (�� 5, 5a UWG) kann wegen � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, der diesen ausdr�cklich nennt, auch im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren gegeben sein (siehe nur M�KoUWG/B�hr, 3. Auflage 2020, � 2 Rn. 140). Dem steht nicht entgegen, dass die in � 5 Abs. 1 S. 2 UWG aufgef�hrten F�lle tendenziell die nachfolgende Marktstufe betreffen, da der Katalog nicht abschlie�end ist (siehe nur Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 7. Aufl. 2016, UWG � 5 Rn. 234, 566). Insoweit ist der Schleichbezug als Fall der T�uschung grunds�tzlich anerkannt (vgl. M�KoUWG/ Heermann, 3. Aufl. 2020, UWG � 5a Rn. 888; K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl. 2020, UWG � 5a Rn. 7.97). Eine T�uschung mit dem Ziel, sich �berhaupt bestimmte „knappe“ Waren gegen Konkurrenten zu verschaffen (siehe nur M�KoUWG/B�hr, 3. Auflage 2020, � 2 Rn. 140), ist mit dem Streben, sich Waren zu besonders g�nstigen Bezugspreisen zu verschaffen, die nur f�r bestimmte Gesch�fts-/Absatzmodelle gew�hrt werden, in tats�chlicher und wertungsm��iger Hinsicht vergleichbar.

69 Gegenstand der Irref�hrung ist vorliegend das (Nicht-)Vorhandensein der Absicht (und damit der subjektive Umstand), die Exemplare entsprechend den einbezogenen Lieferbedingungen zu vermieten (und nicht faktisch dauerhaft zu �berlassen), und das entsprechende anschlie�ende Verhalten, diese dort auf unbestimmte Dauer zu belassen und nicht f�r eine zeitnahe R�ckgabe an sie zu sorgen, wie es auch grunds�tzlich dem Gesch�ftsmodell eines Lesezirkels entspr�che.

70 e. hh) Das zentrale Tatbestandsmerkmal des „T�uschens“ oder „Irref�hrens“ setzt zwar nicht nur ein Auseinanderfallen der objektiv �bernommenen Verpflichtung einerseits und der Absicht und sp�teren Praxis andererseits voraus, sondern auch, dass die Bezugsquelle sich in einem f�r sie relevanten Irrtum hier�ber befindet und dieser auf das Verhalten des Abnehmers zur�ckzuf�hren ist. Wie der Senat in seinem Hinweis vom 25. Februar 2020 ausgef�hrt hat, darf der Verwender von klar formulierten Vertragsbedingungen jedoch davon ausgehen, dass sein Vertragspartner, der diese Bedingungen kennt und akzeptiert, sich nicht vorbeh�lt, diese zu missachten und ein in erkennbarem Widerspruch hierzu stehendes Verhalten zu unternehmen. Er darf zumindest erwarten, dass er dar�ber aufgekl�rt wird, wenn der Abnehmer einen Umgang mit den Waren beabsichtigt, der weder bei juristischer noch laienhafter Betrachtung dem dort vorgesehenen entspricht. Daran, dass eine Gesch�ftspraxis wie die der Beklagten nicht als Vermietung qualifiziert werden kann, durfte f�r sie kein ernsthafter Zweifel bestehen. Auch wenn man, wie der Beklagtenvertreter m�ndlich ausgef�hrt hat, das Lesezirkel-Modell als Gesamtheit betrachten muss und dieses mehrere kennzeichnende Komponenten aufweist, ist die „kurzfristige Vermietung“ essenzieller und pr�gender Bestandteil. Insoweit sind Umst�nde in Gestalt des erkennbaren Pflichteninhalts, der Bedeutung der Pflicht und der berechtigten Erwartungshaltung der anderen Vertragspartei gegeben, die auch das Verschweigen der ma�geblichen Tatsache wegen deren Bedeutung f�r die gesch�ftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung als irref�hrend und zur Beeinflussung der Entscheidung geeignet i.S.v. � 5 a Abs. 1 UWG erscheinen lassen.

71 In einem solchen Fall ist auch typischerweise zu unterstellen, dass der Verwender der Lieferbedingungen auf die Einhaltung der von ihm gesetzten Bedingungen Wert legt und von der Belieferung Abstand nehmen w�rde, wenn er w�sste, dass der Abnehmer eine grundlegend andere Verwendung beabsichtigt und pflegt. Dies gilt vorliegend bereits deshalb, weil Presseartikel in der Bundesrepublik Deutschland wegen � 30 GWB nur zu festen Preisen verkauft werden d�rfen. K�nnten die Abnehmer, denen naturgem�� keine Preisbindung f�r einen Weiterverkauf auferlegt wird, die Exemplare - rechtlich oder auch nur faktisch - verkaufen, w�rde das bestehende System unterlaufen, an dessen Einhaltung die Verlage interessiert sind.

72 e. ii) Hieraus ergibt sich in prozessualer Hinsicht, dass bei einem erkennbaren Auseinanderfallen von vertraglicher Vereinbarung und sp�terer Handhabung, die nur mit einer entsprechenden Absicht erkl�rt werden kann, der in Anspruch genommene Abnehmer darlegen und beweisen muss, dass seine Bezugsquelle entweder den tats�chlichen Sachverhalt kannte (d.h. kein Irrtum vorlag), bei dieser Kenntnis kein anderes Verhalten gegeben gewesen w�re (d.h. der Irrtum nicht kausal war) oder dies nicht auf einer Irref�hrung seinerseits beruhte.

73 Den Beweis, dass die Verlage/Vertriebsunternehmen den Sachverhalt kannten und dieser auch nicht irrelevant f�r sie war, hat die Beklagte nicht gef�hrt.

74 (1) Nach dem Akteninhalt bezog bzw. bezieht die Beklagte von mehreren Unternehmen die sodann als Lesezirkelexemplare weitergegebenen Zeitschriften. Ihr Beweisangebot hinsichtlich der MVZ M…Z…GmbH & Co. KG, E…(Ort), hat sie zur�ckgezogen, ebenso die Angebote der Zeugen aus dem Hause des DPV. Hinsichtlich der BMV und der O…G…(Firma) hat sie Beweis nicht angetreten. Da der Unterlassungsantrag des Kl�gers und das erstgerichtliche Urteil erkennbar auf jegliche Verlage etc. bezogen sind, die entsprechende Lieferbedingungen stellen, und der DPV nur exemplarisch genannt wurde, w�rde es der Beklagten bereits nichts n�tzen, wenn die beim DPV Besch�ftigten und zur Entscheidung befugten Personen den Sachverhalt gekannt h�tten oder als unerheblich eingesch�tzt h�tten.

75 (2) Die Erkl�rung des Herrn ... Graffiti, einem der Gesch�ftsf�hrer des DPV, vom 7. Dezember 2020 best�tigt �berdies gerade die vom Senat aufgrund der abstrakten Gegebenheiten unterstellte Situation:

76 (a) Der Gesch�ftsf�hrer legt ausdr�cklich dar, dass der DPV von Lesezirkelunternehmen eine Belieferung und Abholung „grunds�tzlich im Wochenturnus“ erwartet. Eine Praxis, bei der ganze Jahresbest�nde bei den Kunden verbleiben und/oder dieser eigenm�chtig bestimmen kann, wie viele Ausgaben er l�nger beh�lt und wann er diese zur�ckgibt (von ihm plastisch als „quasi wie ein Eigent�mer“ beschrieben), werde vom DPV als Versto� gegen seine Bedingungen gesehen.

77 (b) Der Gesch�ftsf�hrer �u�ert zwar auch, dass er es nicht als �berraschend oder ungew�hnlich ansieht und es auch der DPV in keiner Weise missbilligt, wenn „einzelne Zeitschriften-Ausgaben nicht unmittelbar nach bereits einer Woche Mietzeit“ abgeholt werden, insbesondere, weil diese von Bibliotheksnutzern ausgeliehen sind oder der Erscheinungsrhythmus der Zeitung l�nger ist. Ein Verbleib bis zum Erscheinen des Folgehefts und in begr�ndeten, auf das Leserinteresse zur�ckgehenden Einzelf�llen auch dar�ber hinaus wird danach nicht als unerw�nscht angesehen.

78 (c) Eine Fallgestaltung der zuletzt beschriebenen Art liegt jedoch nicht vor. Wie dargestellt, bem�ht sich die Beklagte nicht ansatzweise darum, im Grundsatz die Hefte nach Ablauf einer Woche oder zumindest des Zeitraums, der der Erscheinungsfrequenz entspricht, zur�ckzuerlangen. Vielmehr wartet sie mit der Abholung der Hefte generell zu, bis die Bibliotheken sie bereitstellen. Eine Situation, dass lediglich nach Ablaufe der Woche, des Monats oder ggf. des Quartals im Einzelfall ein Heft von der Bibliothek nicht zur�ckgegeben werden kann, weil es von Bibliotheksnutzern noch nicht an die Bibliothek zur�ckgegeben wurde, ist damit nicht das, was das Geschehen pr�gt. Die Beklagte unternimmt �berhaupt nichts, um auf eine R�ckgabe an sie hinzuwirken, sondern wartet, bis die Zeitschriften von der Bibliothek an sie zur�ckgegeben werden, und nimmt es dabei uneingeschr�nkt hin, dass dies jahrgangsweise und erst ganz erhebliche Zeit nach Erscheinen der einzelnen Exemplare erfolgt. Ein vom Gesch�ftsf�hrer G…(Name) als erw�nscht bezeichnetes, situatives Zuwarten aufgrund aktuellen Leserinteresses im Einzelfall liegt damit nicht vor, sondern die von ihm erkennbar missbilligte �berlassung auf unbestimmte Dauer, die dem Lesezirkel-Kunden eine eigent�mer�hnliche Stellung verleiht.

79 Das, was die Verlage als Ausnahme im Einzelfall akzeptieren, stellt bei der Beklagten die Regel dar.

80 (d) Der Senat kann diese schriftliche Erkl�rung, die keinen f�rmlichen Zeugenbeweis darstellt, verwerten, nachdem sich die Parteien hiermit einverstanden erkl�ren haben. Der Senat hat auch keinen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Ausf�hrungen. Der dort dargestellte Standpunkt entspricht gerade dem, was sich nach der Begrifflichkeit des Gesetzes, dem allgemeinen Begriffsverst�ndnis und dem pressekartellrechtlichen Hintergrund ergibt, n�mlich, dass eine �berlassung, mag sie auch mit einer R�ckgabepflicht verbunden sein, keine Vermietung darstellt, wenn der Zeitpunkt der R�ckgabe vom Nutzer bestimmt wird und ganz erheblich �ber die Zeit hinausgeht, die der typischen Vermietung bei einem Lesezirkel entspricht.

81 (3) Nichts Gegenteiliges zu seinem Nachteil ergibt sich aus der vom Kl�ger in den Rechtsstreit eingef�hrten und als solche nicht in Abrede gestellten Korrespondenz des Kl�gers mit Herrn S…O…(Name). Herr O…(Name) f�hrt darin zwar aus, dass von einem Lesezirkelunternehmen „selbstverst�ndlich… keinem Leser ein Heft aus der Hand genommen [wird] und ein Heft… auch mal l�nger bei einem Kunden verbleiben [kann], wenn er dies w�nscht oder dieses im Rahmen seines Betriebes oder Gesch�ftsmodells ben�tigt“; dasselbe gelte f�r Privatkunden, die ebenfalls „Hefte l�nger behalten [d�rfen], wenn diese nicht f�r die direkte Folgevermietung ben�tigt werden“. Auch in diesen wenigen Zeilen kommt aber deutlich zum Ausdruck, dass von den Verlagen etc. zwar eine flexible und gro�z�gige Handhabung der Mietdauer und R�ckgabe akzeptiert wird, soweit dies mit R�cksicht auf den Einzelfall erfolgt und Gr�nde hat. Dies ergibt sich jedenfalls aus der zugrundeliegenden Frage des Kl�gers, die darauf abzielte, ob es „starre“ Fristen gebe; nur dies verneint der Verfasser O…(Name). Zudem betont der Verfasser O…(Name), dass die Folgevermietung einen wesentlichen Bestandteil des Prinzips Lesezirkel bildet. Wie dargestellt, nimmt die Beklagte bei der Vermietung von Zeitschriften an Bibliotheken die Exemplare grunds�tzlich erst nach ganz erheblichen Zeitr�umen zur�ck, wobei dies dann ma�geblich auf der Initiative der Entleiher beruht. Ein solches Vorgehen kann auch nicht damit verglichen werden, dass ein Leser ein Heft einmal l�nger lesen m�chte und man dann nicht auf den Ablauf der regul�ren Nutzungszeit pocht; vielmehr kommt es - was bei der Vermietung an Bibliotheken vorprogrammiert sein mag - nahezu immer dazu, dass die Bibliotheksleitung ein fortw�hrendes Interesse ihrer Nutzer �ber Wochen und Monate annimmt.

82 (4) Das Argument der Beklagten, dass die Verlage keine strikten und konkreten zeitlichen Vorgaben f�r die Dauer der Vermietung bzw. den Zeitpunkt der R�ckgabe machen, verhilft der Rechtsverteidigung daher nicht zum Erfolg. Der Senat sieht durchaus, dass solche Bestimmungen nicht getroffen sind (wenn auch die Pr�ambel des DPV von einer „grunds�tzlichen Vermietdauer von 7 Tagen“ spricht). Aus den gesamten Umst�nden muss er aber folgern, dass eine �berlassung f�r eine letztlich allein von den Entleihern bestimmte Dauer, die s�mtliche �berlassene Exemplare betrifft, nicht dem Interesse und den Vorstellungen der Verlage entspricht. Der Verzicht auf entsprechende klare Regelungen bedeutet mithin nicht, dass die �berlassungsdauer f�r sie ohne jegliche Bedeutung w�re und sie eine Nutzungszeit im Belieben des Entleihers nicht als „faktische Ver�u�erung“ empfinden.

83 (5) Ohne Erfolg wendet die Beklagte schlie�lich ein, es seien in der Vergangenheit keine Beanstandungen erfolgt. Dies beruht offenbar darauf, dass die Verlage/Vertriebsunternehmen bislang keine hinreichende Kenntnis von der Praxis der Beklagten und ggf. anderer Lesezirkelunternehmen hatten. Dass der DPV bei Kenntniserlangung so vorgehen w�rde, ergibt sich dagegen deutlich aus der �u�erung vom 7. Dezember 2020. Vortrag dazu, dass der DPV oder andere trotz umfassenden Wissens vom gesch�ftlichen Vorgehen der Beklagten keinerlei Schritte unternommen haben, hat die Beklagte nicht gehalten; nur dies w�re aber geeignet, einen kausalen Irrtum infrage zu stellen. Auch der Zeuge H…(Name) war aus diesen Gr�nden nicht zu h�ren, da beweiserhebliche Umst�nde nicht in sein Wissen gestellt wurden.

84 e. jj) Die Beklagte traf dementsprechend auch nach � 5 a Abs. 1 UWG die Pflicht, die Verlage/Vertriebsunternehmen auch ungefragt auf ihre Absichten und Praxis hinzuweisen. Wie bereits mehrfach ausgef�hrt, konnte kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass der Begriff der „Vermietung“, allein und in Kombination mit den anderen Regelungen und Formulierungen, jedenfalls nicht die Handhabung durch die Beklagte abdeckte, sondern diese im eklatanten Widerspruch hierzu steht. Es h�tte daher der Beklagten oblegen, bei den Verlagen anzufragen, ob die „Vermietung auf eine im Ermessen des Mieters stehende Dauer“ akzeptiert w�rde, oder sie sonst in Kenntnis hiervon zu setzen. Aufgrund der (auch f�r den Laien erkennbar) klaren Abweichung von der vertraglichen Vorgabe liegt die Situation anders als bei der Frage, ob das Lesezirkelunternehmen verpflichtet ist, gegen die Entfernung der Umschl�ge einzuschreiten.

85 e. kk) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann gerade der Kl�ger als Mitbewerber Anspr�che aus � 5 Abs. 1 S. 1 UWG geltend machen, nicht lediglich die get�uschte/irregef�hrte Bezugsquelle. Dies folgt positivrechtlich aus � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, der dem Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch gibt, sobald ein objektiv unlauteres Verhalten i.S.v. � 3 UWG gegeben ist, was wiederum bei Verwirklichung des � 5 UWG der Fall ist. Dies ist auch folgerichtig, weil die Irref�hrung nicht nur zu Nachteilen f�r den Get�uschten f�hrt, sondern sich der T�uschende einen Vorteil gegen�ber anderen Wettbewerbern verschafft, der nach der Bewertung der Rechtsordnung zu missbilligen ist, und ein Mitbewerber es nicht hinnehmen muss, dass andere ihre Marktstellung durch derartige, den zentralen Sitten- und Gerechtigkeitsvorstellungen zuwiderlaufende Machenschaften zu verbessern suchen. Dementsprechend wird der Schutzzweck des � 5 UWG im Schutz (zumindest auch) der Mitbewerber gesehen (Bornkamm/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG � 5 Rn. 0.8 ff.)

86 e. ll) Die f�r den Unterlassungsanspruch gem � 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht fort.

87 Zwar wurde der bisher durch den DPV unternommene Vertrieb der Zeitschriften aus dem Verlag G… und Jahr zum 1. Februar 2021 durch die B…V…KG �bernommen. Ob deren Bedingungen, wie die Beklagte pauschal vortr�gt, sich grunds�tzlich von denen des DPV unterscheiden, kann vorliegend jedoch dahinstehen.

88 Wie bereits ausgef�hrt, war der DPV bereits nicht der einzige Verlag/das einzige Vertriebsunternehmen, von dem die beklagte Zeitschriften zu lesezirkelspezifischen Konditionen, die eine „Vermietung“ vorsehen, bezogen hat.

89 Zum anderen stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, dass sie von der B…V…KG die Zeitschriften zu Konditionen erh�lt, die speziell f�r Lesezirkelunternehmen gelten; nach der Lebenserfahrung, die den pressekartellrechtlichen Rahmen ber�cksichtigt, ist auszuschlie�en, das dort auf das Erfordernis einer Vermietung entsprechend einem typischen Lesezirkel verzichtet wird.

90 Zum Dritten gilt, dass auch eine Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens grunds�tzlich eine einmal begr�ndete Wiederholungsgefahr nicht entfallen l�sst, solange nicht ausgeschlossen ist, dass erneut eine entsprechende Situation auftritt und das Verhalten wieder aufgenommen wird. Daf�r, dass in Zukunft vergleichbare Konditionen nicht gestellt w�rden, und daher die Beklagte nicht in die Situation kommen k�nnte, die bisherige Praxis bei der Belieferung von Bibliotheken trotz Bindung an Vertragsbedingungen, die lediglich eine Vermietung gestatten, fortzusetzen, ist nichts ersichtlich.

91 f) Dar�ber hinaus neigt der Senat dem Standpunkt zu, dass das Verhalten der Beklagten auch gegen die wettbewerbsrechtliche Generalklausel des � 3 Abs. 1 UWG verst��t und somit ein Unterlassungsanspruch unmittelbar aufgrund dieser Bestimmung gegeben ist.

92 f. aa) Der BGH hat in einer fr�heren Entscheidung zu � 1 UWG 1909 (Urteil vom 10. Dezember 1957, I ZR 208/55, NJW 1958, 591) es als Versto� gegen das Anstandsgef�hl eines verst�ndigen Durchschnittsgewerbetreibenden bezeichnet, sich �ber eingegangene Vertragsverpflichtungen, die die Verwendung der Ware betrafen, hinwegzusetzen. Wie dargestellt, ist jedoch eine Sittenwidrigkeit bzw. nach heutiger Terminologie Unlauterkeit nach der Generalklausel regelm��ig nur dann anzunehmen, wenn dies den Wertungen entspricht, die im �brigen im Lauterkeitsrecht zum Ausdruck gekommen sind. Zudem haben die Anschauungen in den vergangenen Jahrzehnten eine erhebliche Ver�nderung erfahren.

93 f. bb) Ob ein Verhalten nach der Generalklausel unlauter ist, ist daher, soweit sich Anhaltspunkte nicht aus den �brigen Normen des Gesetzes oder der �berkommenen Rechtsprechung destillieren lassen, anhand einer Abw�gung der (vgl. � 1 UWG) sch�tzenswerten, marktorientierten Partikularinteressen und dem Allgemeininteresse am Schutz des unverf�lschten Wettbewerbs zu bestimmen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Podszun, 4. Aufl. 2016, UWG � 3 Rn. 144; M�KoUWG/Sosnitza, 3. Aufl. 2020, UWG � 3 Rn. 68).

94 f. cc) Dementsprechend reicht nach dem gegenw�rtigen Stand von Rechtsprechung und Literatur das blo�e Sich-Hinwegsetzen �ber Vertragsbedingungen f�r die Bewertung einer gesch�ftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelm��ig nicht aus. Es m�ssen vielmehr besondere Umst�nde hinzutreten, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397, Rn. 68 „World of Warcraft II“; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 39. Aufl. 2021, UWG � 4 Rn. 4.63, 4.63a). Solche besonderen Umst�nde wurden u.a. angenommen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei ein durch Allgemeine Gesch�ftsbedingungen ausgestaltetes Gesch�ftsmodell der anderen Vertragspartei beeintr�chtigt und damit in unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Hierf�r gen�gt eine mittelbare Einwirkung und reicht auch aus, dass Schutzvorkehrungen unterlaufen wurden, die eine solche Einwirkung verhindern sollen. Die blo�e Verletzung von AGB begr�ndet daher f�r sich genommen auch noch nicht einen Schleichbezug (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397, Rn. 68 „World of Warcraft II“; Wirtz, in: G�tting/Nordemann, UWG, 3. Auflage 2016, Rn. 4.71).

95 f. dd) Vorliegend sind besondere Umst�nde zu erkennen, die auch dann, wenn man strenge Ma�st�be anlegt, eine Bewertung als unlauter gebieten. Die Verpflichtung, zum Zwecke eines Lesezirkels �berlassene Zeitschriftenexemplare nur in dem entsprechenden Gesch�ftsmodell, f�r welches eine „Vermietung“ pr�gend ist, an Endbenutzer weiterzugeben, stellt nicht lediglich eine untergeordnete Vertragsbedingung dar, sondern pr�gt den Beschaffungsvorgang bei Zeitschriften. Beim Absatz von Zeitschriften stellen der Einzelverkauf, die Abonnements und das Lesezirkelgesch�ft drei grunds�tzlich getrennte und von Besonderheiten gepr�gte S�ulen dar. Dies beruht zum einen auf den Besonderheiten des Pressevertriebs einschlie�lich der kartellrechtlichen Sonderregelung. Der Schutz rechtlich zul�ssiger Vertriebsbindungssysteme hat lauterkeitsrechtlich seit jeher hohes Gewicht (vgl. Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 7. Aufl. 2016, UWG � 3 Rn. 56 ff.). Zum anderen erreichen Lesezirkelexemplare deshalb, weil sie aufgrund der Mehrfachvermietung an eine wesentlich gr��ere Zahl von Adressaten gelangen, eine h�here Lese- und Werbewirkung. Dies erm�glicht eine Abgabe zu g�nstigeren Konditionen, die allerdings daran gekn�pft ist, dass nur eine kurzzeitige �berlassung erfolgt.

96 g) Die Klage erweist sich daher als begr�ndet, soweit der Kl�ger die Unterlassung begehrt, Lesezirkelexemplare von Zeitschriften faktisch dauerhaft zu �berlassen, wie es einer Vermietung nicht entspricht. Sie ist dagegen unbegr�ndet, soweit es um eine Auslieferung ohne Schutzumschl�ge geht. Da beides sachlich abgrenzbare Vorw�rfe darstellen - die eine Handlung kann unabh�ngig von der anderen unternommen werden - liegen gesonderte Streitgegenst�nde vor.

97 h) Der Senat fasst den Tenor in Anlehnung an die Antr�ge der Klagepartei und den erstinstanzlichen Ausspruch, auch wenn er den Unterlassungsanspruch auf die Irref�hrung und nicht eine Behinderung st�tzt. Das Unwerturteil beruht zwar zentral auf der Irref�hrung bei der Beschaffung. Diese wirkt sich allerdings erst dann zum Nachteil der Bezugsquellen, der Mitbewerber und der Allgemeinwohlbelange (vgl. � 30 GWB) aus, wenn die so erlangten Exemplare durch eine �berlassung, deren L�nge im Belieben der Nutzer steht, faktisch an die Bibliotheken ver�u�ert werden. Zudem ist im Moment der Beschaffung noch nicht feststellbar, wof�r die einzelnen Exemplare verwendet werden; davon, dass die Beklagte die �berwiegende Zahl der beschafften Exemplare in einer mit den Lesezirkelkonditionen �bereinstimmenden Weise z.B. in Rechtsanwaltskanzleien, L�den, Friseurgesch�ften oder Privathaushalten verwendet, muss der Senat ausgehen. Aufgrund dieser Besonderheiten w�ren andere Formulierungen nicht mit hinreichender Bestimmtheit und Vollstreckungsf�higkeit m�glich.

98 Der Senat kn�pft, wie auch der Hilfsantrag des Kl�gers, an den Erscheinungsrhythmus der jeweiligen Zeitschriften an, auch wenn die Verlage eine entsprechend starre Vorgabe nicht aufgestellt haben m�gen. Der Erscheinungsrhythmus einer Zeitschrift ist von ausschlaggebender Bedeutung daf�r, wann ein Heft als „neu“ bzw. „alt“ angesehen wird, und damit auch, ob es sich f�r eine Erst- oder nur f�r eine Folgevermietung eignet, wie sie Bestandteil des Lesezirkelkonzepts sind. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bei entsprechenden Umst�nden im Einzelfall Hefte auch �ber diesen Zeitraum hinaus bei den Nutzern verbleiben d�rfen, schr�nkt der Senat diese Vorgabe entsprechend ein; eine konkretere oder bestimmte Fassung ist aufgrund der Vielgestaltigkeit der denkbaren F�lle nicht m�glich.

99 Der Senat h�lt insoweit fest, dass die charakteristische Verletzungsform, die die Beklagte begangen und k�nftig zu unterlassen hat, darin liegt, bei vertragsgem�� zur Vermietung bestimmten Lesezirkel-Exemplaren den Zeitpunkt der R�ckgabe der Hefte an sie grunds�tzlich in das Belieben der Bibliotheken zu stellen, auch wenn dadurch der tats�chliche Vermietungszeitraum den Erscheinungsrhythmus der jeweiligen Zeitschrift erheblich �bersteigt, insbesondere, indem zugelassen wird, dass mehrere Hefte einer Zeitschrift gesammelt zur�ckgegeben werden.

100 4. Der Senat hat keinen Anlass, auf die von der Kl�gerseite aufgeworfene Grundsatzfrage einzugehen, ob eine Anmietung von Zeitschriften bei Lesezirkelunternehmen �berhaupt f�r Bibliotheken zul�ssig ist und/oder sich f�r sie eignet. Weder ist ein derartiges generelles Verbot Gegenstand der Klageantr�ge noch stellt sich diese Frage mittelbar. Es wird sich erweisen m�ssen, ob Bibliotheken unter den Voraussetzungen, die nach Auffassung des Senats von Lesezirkel-Unternehmen aufgrund der eingegangenen Verpflichtungen zu beachten sind, weiter eine Anmietung unternehmen oder diese Bedingungen mit den praktischen Anforderungen, die sich f�r �ffentliche Bibliotheken ergeben, nicht vereint werden k�nnen.

101 5. Im Hinblick auf die Nebenentscheidungen gilt Folgendes:

102 a) Der Senat sieht, wie mit den Parteien er�rtert, die Aspekte „Schutzumschl�ge“ und „Vermietungsdauer“ als selbstst�ndige wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte und Streitgegenst�nde an. Insbesondere ist ohne weiteres denkbar, dass ein Lesezirkelunternehmen lediglich das eine Verhalten unternimmt und das andere nicht. Auf den Streitwert von insgesamt 50.000,00 €, gegen welchen die Parteien keine Einw�nde erhoben haben, entfallen hiervon 20.000,00 € auf den Aspekt „Schutzumschl�ge“ und 30.000,00 € auf den Aspekt „Vermietungsdauer“. Hierbei ber�cksichtigt der Senat, dass - wie der Kl�ger zuletzt selbst hat ausf�hren lassen - das Klagebegehren im Kern darauf abzielt, eine weitere Belieferung von Bibliotheken durch die Beklagte zu verhindern. Wie der Umstand, dass die im vorliegenden Verfahren vier konkret erw�hnten Bibliotheken trotz der Lieferung in Schutzumschl�gen und der Auflage, diese nicht zu entfernen, die Vertragsbeziehung mit der Beklagten nicht beendet haben, zeigt, stellt ein entsprechendes Gebot/Verbot f�r die Beklagte offensichtlich kein signifikantes Hindernis dar. Anders d�rfte der Fall liegen, wenn die Bibliotheken - wie vom Senat angenommen - die Zeitschriften zeitnah zur�ckgeben m�ssen und nicht jahrgangsweise aufbewahren d�rfen. Entsprechend dem h�heren Interesse des Kl�gers am Verbot hinsichtlich der „erheblichen Vermietungsdauer“ kommt der Senat daher zu dieser Gewichtung. Eine noch st�rkere Verschiebung w�rde allerdings nicht den Umstand ber�cksichtigen, dass das Anbringen und Belassen der Schutzumschl�ge wesentlich leichter �u�erlich erkennbar und zu �berwachen ist und daher das Interesse des Kl�gers an einer entsprechenden Titulierung nicht geringer anzusetzen ist.

103 b) F�r den Kostenausspruch war weiter zu ber�cksichtigen, dass der Kl�ger auch hinsichtlich des Aspekts „Vermietungsdauer“ zur teilweise durchgedrungen ist, da eine Abholung nicht strikt nach Erscheinen der Folgeauflage auch von den Verlagen und Vertriebsunternehmen nicht gefordert wird. Der Senat setzt dieses Unterliegen mit 1/3 an, wobei er wieder ber�cksichtigt, dass die Einschr�nkung eine Vollstreckung nicht unerheblich erschweren d�rfte.

104 c) Die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung des Kl�gers sind dementsprechend nur zu 40% erstattungsf�hig. Insoweit wendet der Senat die Grunds�tze, die f�r teilweise berechtigte Abmahnungen gelten (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009 - I ZR 149/07, juris-Rn. 52 - Sondernewsletter; BGH, Urteil vom 14.1.2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 „Wir helfen im Trauerfall“, Rn. 45), auch auf das Abschlussschreiben an. Die H�he der angefallenen Kosten, welche auch das Landgericht als nachvollziehbar angesehen hat, ergibt sich aufgrund der Bestimmungen des RVG bei einem als angemessen angesetzten Streitwert von 10.000,00 €.

105 d) Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich demgem�� aus � 708 Nr. 10, � 711 ZPO.

106 Die Zulassung der Revision war nicht geboten, weil die Entscheidung ma�geblich auf den Umst�nden des Einzelfalls, insbesondere den getroffenen Feststellungen, beruht. Die er�rterten Rechtsfragen, ob in der vorliegenden Konstellation auf � 4 Nr. 4 UWG zur�ckgegriffen werden k�nnte und/oder ein Fall des �� 5, 5 a oder � 3 Abs. 1 UWG vorliegt, sind nicht entscheidungserheblich.

Leitsatz

Eine unlautere Behinderung nach � 4 Nr. 4 UWG liegt bei einem Schleichbezug au�erhalb eines eingef�hrten Vertriebssystems allenfalls gegen�ber dem Betreiber des Vertriebssystems, nicht aber gegen�ber Dritten vor. (Rn. 16 – 20) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

�berl�sst ein Lesezirkelunternehmen die von Verlagen aufgrund der Vermietung kosteng�nstiger zur Verf�gung gestellten Zeitschriften vertragswidrig Bibliotheken nach Abschluss der Vermietung dauerhaft, stellt dies eine erhebliche Irref�hrung gegen�ber den Zeitschriftenverlagen dar. (Rn. 50 – 85) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das vertragswidrige dauerhafte �berlassen von zur Vermietung und anschlie�enden Vernichtung erworbenen Zeitschriften kann gegen die Generalklausel des � 3 Abs. 1 UWG versto�en. (Rn. 91 – 95) (redaktioneller Leitsatz)

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T�uschung durch vertragswidriges Belassen von Zeitschriften zur Vermietung bei Kunden

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