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33 O 3572/21•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2021-12-21, 33 O 3572/21
33 O 3572/21Tribunale cantonale21 dic 2021
Die Verwendung des Begriffs "Mandelerzeugnis" im Zutatenverzeichnis von veganen Lebensmitteln verst��t gegen Art. 18 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1169/2011, weil es sich weder um eine vorgeschriebene noch um eine �bliche Verkehrsbezeichnung handelt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-12-21
Aktenzeichen: 33 O 3572/21
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen,
a) vorverpackte vegane Lebensmittel anzubieten oder zu vertreiben, wenn in deren Zutatenverzeichnis der Begriff „Mandelerzeugnis“ als Zutat angegeben wird, wie geschehen in den nachstehend eingeblendeten Zutatenverzeichnissen der Produkte
aa) „S…V Kr�uter Vegane Genie�erscheiben“
und/oder
bb) „S… Veganer Streichgenuss“
und/oder
cc) „S… Burger Scheiben“
und/oder
dd) „S… Reibegenuss“
und/oder
ee) „S… FRISCHE GENUSS#
und/oder
b) die Menge der bei Herstellung oder Zubereitung der angebotenen vorverpackten veganen Lebensmittel verwendeten Zutat „Mandeln“ (in Verh�ltnis gesetzt zu allen anderen Zutaten) nicht anzugeben, wenn auf „Mandeln“ durch Worte und/oder Abbildungen gesondert hingewiesen wird, wie auf den folgenden Produktverpackungen der Fall:
aa) Vorder- und R�ckseite
und/oder
bb) Vorder- und R�ckseite
und/oder
cc) Vorder- und R�ckseite
und/oder
dd) Oberseite- und Seitenaufdruck „S…V Frische Genuss“
II. Die Beklagte wird verurteilt an die Kl�gerin 374,50 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen �ber dem Basiszinssatz seit 17.04.2021 zu bezahlen.
III. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist in Ziffer I. vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 20.000,- Euro. In Ziffer II. und III. ist das Urteil vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr�che sowie einen Kostenerstattungsanspruch geltend.
2 Die Kl�gerin ist ein eingetragener Verein zur F�rderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bek�mpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu ihren �ber 2.000 Mitgliedern z�hlen u.a. die Industrie- und Handelskammern sowie die meisten Handwerkskammern. Nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Kl�gerin ist ihre umfassende Klagebefugnis und Aktivlegitimation gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aufgrund dieser Mitgliederstruktur in st�ndiger Rechtsprechung des BGH anerkannt.
3 Die Beklagte stellt her und vertreibt Lebensmittel (vgl. Handelsregisterauszug, K 1). Sie bietet unter anderem die streitgegenst�ndlichen Produkte „S… Kr�uter Vegane Genie�erscheiben“, „S…V Streichgenuss“, „S…V Burger Scheiben“, „S… Reibegenuss“ sowie „S…V FRISCHE GENUSS“ an.
4 Auf der Schauseite des Produktes „S… Streichgenuss“ findet sich die Angabe „rein pflanzlich“ und dar�ber die Angabe „mit Mandeln“ (vgl. Lichtbilder, Anlage K 6 und K 7).
5 Auch auf der Schauseite der Produkte „S… Natur Vegane Genie�erscheiben“ und „S… Kr�uter Vegane Genie�erscheiben“, hei�t es „mit Mandeln, rein pflanzlich“ (vgl. Lichtbilder, Anlage K 8).
6 Auf dem Deckel des als „Quark-Alternative“ ausgelobten „S…V FRISCHE GENUSS“ (Anlage K 9) befindet sich die Abbildung einer Mandel. Dar�ber hei�t es „reich an Mandelprotein“ (vgl. Lichtbild, Anlage K 9).
7 Auch das Produkt „S…V Burger Scheiben“ wird als „rein pflanzlich“, „mit Mandeln“ deklariert (vgl. Lichtbild, Anlage K 10).
8 Das Zutatenverzeichnis liest sich wie folgt:
„
9 Die Kl�gerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2021 wegen Versto�es gegen die LMIV ab (vgl. Schreiben, K 2). Durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung entstehen der Kl�gerin durchschnittlich Kosten in H�he von 942,61 EUR.“
10 Die Beklagte lie� die Abmahnung zur�ckweisen (vgl. Schreiben, K 3).
11 Die Kl�gerin ist der Auffassung, die Beklagte t�usche die Verbraucher �ber die Zusammensetzung und die Gewichtung und Bedeutung der eingesetzten Zutaten ihrer „S…V“ veganen Produkte.
12 Art. 7 LMIV etabliere den Grundsatz, dass Informationen �ber Lebensmittel nicht irref�hrend sein d�rften, insbesondere solche in Bezug auf Art, Identit�t, Eigenschaften und Zusammensetzung. Gem�� Art. 7 Abs. 2 LMIV m�ssten Informationen �ber Lebensmittel zutreffend, klar und f�r Verbraucher leicht versl�ndlich sein.
13 Das Zutatenverzeichnis eines verpackten Lebensmittels m�sse gem�� Art. 18 Abs. 1 S. 2 LMIV „aus einer Aufz�hlung s�mtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels“ bestehen. Gem�� Art. 18 Abs. 2 LMIV seien Zutaten mit ihrer „speziellen Bezeichnung, ggf. nach Ma�gabe der Bestimmungen in Art. 17 und Anhang VI“ zu bezeichnen.
14 Die mengenm��ig relevantesten und gr��ten Zutaten eines „S…“-Produkts, wie beispielsweise des Hamburger-Belags, seien Wasser, �l und St�rke; Aromen sorgten f�r den gew�nschten Geschmack (z.B. k�se�hnlich). Die Beklagte deklariere indes in ihrem Zutatenverzeichnis statt richtigerweise „Wasser“ als erste Zutat den Kunstbegriff „Mandelerzeugnis“ und meine, sich insoweit auf den Anhang VII Teil E zu Art. 18 der LMIV berufen zu k�nnen. Eine zusammengesetzte Zutat im Sinne von Anhang VII Teil E k�nne unter ihrer Bezeichnung im Zutatenverzeichnis allerdings nur dann deklariert werden, wenn „sie in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder �blich“ sei. Der Begriff „Mandelerzeugnis“ finde sich in keiner Rechtsvorschrift. Er sei auch keineswegs �blich, sondern ein nur von der Beklagten erfundener Phantasiebegriff. Die Beklagte k�nne sich folglich nicht auf die Ausnahmevorschrift des Art. 18 Abs. 4 i.V.m. Anhang VII berufen, sondern m�sse Art. 18 Abs. 1 S. 2 LMIV einhalten und s�mtliche Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels konkret nennen. Das Zutatenverzeichnis f�r den Hamburger-Belag m�sse danach richtigerweise lauten:
Zutaten:
„Wasser, modifizierte St�rke, Aroma, Sonnenblumenprotein, Mandeln, Salz, Farbstoffe …“
15 Hochgerechnet enthielten die „S… Burger Scheiben“ allenfalls ca. 1 % Mandeln, wie sich aus den quantitativen Angaben r�ckrechnen lasse, wonach 52 % der Zutaten das „Mandelerzeugnis“ ausmachten und hierin sich 2 % Mandeln verbergen, sich folglich im gesamten Produkt ca. 1 % Mandeln f�nden.
16 Die Beklagte versto�e au�erdem gegen Art. 22 LMIV, indem sie einerseits in Wort und Bild „Mandeln“ oft schon auf der Schauseite herausgehoben auslobe, aber andererseits nicht deklariere, in welcher Menge eben diese herausgestellte Zutat Mandel bei der Herstellung oder Zubereitung dieser Lebensmittel in Relation zu allen anderen Zutaten verwendet w�rde (vgl. Art. 22 Abs. 1 LMIV).
17 Die Kl�gerin beantragt:
I. Der Beklagten wird verboten,
a) vorverpackte vegane Lebensmittel anzubieten oder zu vertreiben, wenn in deren Zutatenverzeichnis der Begriff „Mandelerzeugnis“ als Zutat angegeben wird, wie geschehen in den nachstehend eingeblendeten Zulalenverzeichnissen der Produkte
aa) „S… Kr�uter Vegane Genie�erscheiben“
und/oder
bb) „S… Veganer Streichgenuss“
und/oder
cc) „S…V Burger Scheiben“
und/oder
dd) „S…V Reibegenuss“
und/oder
ee) „S… FRISCHE GENUSS#
und/oder
b) die Menge der bei Herstellung oder Zubereitung der angebotenen vorverpackten veganen Lebensmittel verwendeten Zutat „Mandeln“ (in Verh�ltnis gesetzt zu allen anderen Zutaten) nicht anzugeben, wenn auf „Mandeln“ durch Worte und/oder Abbildungen gesondert hingewiesen wird, wie auf den folgenden Produktverpackungen der Fall:
aa) Vorder- und R�ckseite
und/oder
bb) Vorder- und R�ckseite
und/oder
cc) Vorder- und R�ckseile
und/oder
dd) Oberseite- und Seitenaufdruck „S… Frische Genuss“
II. Der Beklagten wird f�r jeden Versto� gegen die Unterlassungsverpflichtungen gem�� Ziffer I. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren (Haft zu vollziehen am jeweiligen Gesch�ftsf�hrer) angedroht.
III. Die Beklagte wird verurteilt an die Kl�gerin 374,50 EUR zzgl. 5 % Zinsen �ber dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
18 Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung
19 Die Beklagte tr�gt vor, sie biete die streitgegenst�ndlichen Produkte als Alternative f�r K�se bzw. K�seerzeugnisse an. Als solche sollten die Produkte insbesondere in Bezug auf Konsistenz, Geschmack und Funktionalit�t (beispielsweise Schmelzeigenschaften) dem Verbraucher ein �hnliches Gesamterlebnis bieten. Den jeweils konkret eingesetzten Mandelanteil w�hle die Beklagte dergestalt, dass das jeweilige Produkt zum einen das nussige Aroma erhalte, zum anderen aber auch die jeweilige Konsistenz der Produkte gew�hrleistet bleibe. Pro Produkt werde eine spezifische Mandel-Wassermenge f�r die jeweilige Produktsorte eingearbeitet, so dass die jeweilige Produktfunktionalit�t gegeben sei. Diese nach diesen Kriterien dosierte Mandelbasis lobe die Beklagte zutreffend auf ihren Etiketten aus und nenne als zusammengesetzte Zutat im Zutatenverzeichnis das entsprechend aus Mandeln und Wasser hergestellte „Mandelerzeugnis“ (= Mandeldrink oder umgangssprachlich „Mandelmilch“), wobei sie die einzelnen Zutaten Mandeln und Wasser in Klammern hinter der Bezeichnung auff�hre. Die Menge der Mandeln im Mandelerzeugnis erfahre der Verbraucher ebenfalls in dieser Klammer, da diese mengenm��ig in Prozent ausgelobt seien (vgl. Anlage K 6 bis K 10).
20 Die Beklagte ist der Auffassung, der Hauptantrag Ziffer I.a. sei aufgrund seiner Formulierung unzul�ssig. Die Kl�gerin wolle mit ihrem Antrag erreichen, dass die Beklagte grunds�tzlich auf die Bezeichnung einer zusammengesetzten Zutat als „Mandelerzeugnis“ f�r vorverpackte vegane Lebensmittel verzichte. Der Antrag lasse dabei nicht erkennen, f�r welche zusammengesetzten Zutaten dieses Verbot im Einzelnen gelten solle. Vielmehr lasse es die gew�hlte Formulierung offen, ob es der Beklagten ebenfalls verboten w�re, zusammengesetzte Zutaten anderer Zusammensetzung im Zutatenverzeichnis als „Mandelerzeugnis“ aufzuf�hren.
21 Der Antrag sei ferner unbegr�ndet. Die Kennzeichnung gen�ge in jeglicher Hinsicht der hier relevanten Regelung des Art. 18 LMIV. Zutaten seien entsprechend Art. 18 Abs. 2 LMIV mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Ma�gabe der Bestimmungen in Art. 17 und Anhang VI zu bezeichnen. F�r zusammengesetzte Zutaten enthalte dar�ber hinaus Art. 18 Abs. 4 i.V.m. Anhang VII Teil E Nr. 1 LMIV spezielle Regelungen. Danach d�rften zusammengesetzte Zutaten im Zutatenverzeichnis nur mit ihrer gesetzlichen oder �blichen Verkehrsbezeichnung deklariert werden, sofern unmittelbar danach eine Aufz�hlung ihrer einzelnen Zutaten folge. Art. 2 Abs. 2 lit. o) LMIV definiere die „verkehrs�bliche Bezeichnung“. Eine Bezeichnung sei danach verkehrs�blich, wenn sie der allgemeinen Verkehrsauffassung im Inland entspreche. Der durchschnittliche Verbraucher gehe bei einem „Mandelerzeugnis“ davon aus, dass dieses als geschmack- und wertgebende Zutat Mandeln enthalte. Dies treffe auf die hier streitgegenst�ndliche Zutat zu, die neben Mandeln lediglich Wasser enthalte. Eine Vorstellung �ber die konkrete Menge der Mandeln oder dahingehend, dass das Produkt unabh�ngig von der Art der weiteren Zutaten „im Wesentlichen“ aus Mandeln bestehe, entwickle der Verbraucher nicht.
22 Ein Vergleich mit anderen veganen Produkten belege, dass die Verwendung der zusammengesetzten Zutat als „-zubereitung“, „-erzeugnis“ oder „-basis“ ganz typisch erfolge und dies unabh�ngig vom Anteil der jeweiligen proteingebenden Zutat (vgl. Anlage K 3, dort S. 2 ff.; Intemetausdrucke, B 1).
23 Dem Verbraucher und sicher auch den Mitgliedern des angerufenen Gerichts seien pflanzliche Alternativen zu Milch, sei es auf Soja-, Hafer- oder eben Mandelbasis, bekannt. Solche Produkte w�rden umgangssprachlich als „Pflanzen“-Milch (z.B. Mandelmilch) bezeichnet. Sie f�nden auch als Zutat weiterverarbeiteter Produkte Einsatz. Als solche seien sie Verbrauchern bestens bekannt. Rein rechtlich scheide eine Bezeichnung als „Pflanzen“-Milch allerdings aus (vgl. Anhang VII Teil III Nr. 1 UA 1 der VO Nr. 1308/2013). Die alternativ verwendeten Begriffe wie „Drink“, „Zubereitung“ oder „Erzeugnis“ dienten als Synonyme und lie�en den Verbraucher ohne weiteres die Art des Produktes erkennen, n�mlich eine Alternative zu Milch.
24 Auch eine von der Beklagten auf der unternehmenseigenen Facebook-Seite durchgef�hrte Verbraucherumfrage unter 1.779 Verbrauchern zur Akzeptanz und Verst�ndlichkeit des Begriffes „Mandelerzeugnis“ st�rke das Argument, dass es sich bei diesem um eine verkehrs�bliche Formulierung handele. Die Umfrage habe ergeben, dass 70,52 % der befragten Verbraucher die Bezeichnung s�mtlicher Zutaten der Produkte der Beklagten als verst�ndlich einstuften. Zudem h�tten 94,60 % der befragten Verbraucher angegeben, dass der Begriff „Mandelerzeugnis“ nicht irref�hrend sei (vgl. Ausdruck, B 2).
25 Schlie�lich stellten auch die im Rahmen der Ermittlung der Verkehrsauffassung heranzuziehenden Leits�tze f�r vegane und vegetarische Lebensmittel der Lebensmittelbuchkommission (vgl. Anlage B 3) lediglich auf die Art der zu ersetzenden Zutat, nicht aber auf deren Menge ab.
26 Die Beklagte gebe ferner bei den von der Kl�gerin genannten Produkten entsprechend den Anforderungen von Art. 22 LMIV die Menge der Mandeln im Zutatenverzeichnis an. Dies erfolge in Relation zum Mandelerzeugnis. Es lasse sich der LMIV an keiner Stelle entnehmen, dass diese die Angabe der Menge einer in einer zusammengesetzten Zutat enthaltenen Zutat in jedem Fall in Bezug auf das Gesamtgewicht des Endprodukts verlange. Vielmehr sei festzustellen, dass die LMIV im Rahmen der verpflichtenden Mengenangabe gerade keine Festlegung dahingehend treffe, worauf sich die Mengenangabe einer Zutat, die ihrerseits Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat sei, beziehe. Damit bleibe es dem Lebensmittelunternehmer �berlassen, die im Einzelfall f�r den Verbraucher jeweils informativere Angabe zu w�hlen. Je nach Produkt k�nne es eher dem Informationsbed�rfnis des Verbrauchers entsprechen, die Zutat einer zusammengesetzten Zutat mengenm��ig auf diese und nicht auf das Endprodukt zu beziehen. So etwa bei einem Stollen mit Marzipanf�llung: nach ge�bter Praxis gelte f�r diesen die Angabe „Marzipanf�llung mit 40 % Marzipan“ als zul�ssig, soweit diese die auf das Gewicht des Stollens bezogene QUID-Angabe f�r die Marzipanf�llung (= zusammengesetzte Zutat) erg�nze. Auch vorliegend sei davon auszugehen, dass Verbraucher eher daran interessiert seien, die Zusammensetzung des Mandelerzeugnisses selbst zu erfahren.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2021 (Bl. 62/64 d.A.) Bezug genommen.
A.
28 Die Klage ist zul�ssig. Insbesondere ist der Klageantrag zu I.a) hinreichend bestimmt.
29 Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar�ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH NJW 2011, 2657 - Double-opt-in-Verfahren). Eine hinreichende Bestimmtheit ist f�r gew�hnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenst�ndlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen l�sst, worin die Verletzungshandlung und damit der Ankn�pfungspunkt des Unterlassungsgebots liegen soll (vgl. BGH GRUR 2018, 1161 Tz. 16 - Hohlfasermembranspinnanlage II).
30 Diesen Anforderungen gen�gt der unter Ziffer I.a) gestellte Unterlassungsantrag. Nach dem Wortlaut des Unterlassungsantrags, welcher die angegriffene Verletzungshandlung durch Einlichtung der angegriffenen Produktaufmachung weiter konkretisiert, wendet sich die Kl�gerin gegen die Verwendung des - aus ihrer Sicht - Phantasiebegriffs „Mandelerzeugnis“ im Zutatenverzeichnis veganer Lebensmittel. Ob der Anspruch tats�chlich im begehrten Umfang besteht, ist eine Frage der Begr�ndetheit und nicht der Zul�ssigkeit.
B.
31 Die Klage ist weiter begr�ndet.
I.
32 Der Kl�gerin steht der mit Klageantrag Ziffer I. a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 LMIV gegen die Beklagte zu.
33 1. Die Kl�gerin ist als rechtsf�higer Verband im Sinne von � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.
34 2. Durch die Verwendung des Begriffs „Mandelerzeugnis“ im Zutatenverzeichnis der Produkte „S…V Kr�uter Vegane Genie�erscheiben“, „S… Veganer Streichgenuss“, „S… Burger Scheiben“ „S… Reibegenuss“ sowie „S…V FRISCHE GENUSS“ (vgl. K 6 bis K 10, K 12) verst��t die Beklagte gegen Art. 18 Abs. 2 LMIV.
35 a) Gem�� Art. 9 Abs. 1 lit. b) LMIV haben Lebensmittel verpflichtend ein Zutatenverzeichnis zu enthalten. Art. 18 Abs. 1 S. 2 LMIV schreibt vor, dass dieses Zutatenverzeichnis aus einer Aufz�hlung s�mtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels zu bestehen hat. Gem�� Art. 18 Abs. 2 LMIV sind die Zutaten „mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Ma�gabe der Bestimmungen in Art. 17 und Anhang VI“ zu bezeichnen.
36 b) Grunds�tzlich m�ssen nach Art. 18 Abs. 1 LMIV danach alle Zutaten unabh�ngig davon angegeben werden, wann sie im Rahmen des Herstellungsprozesses verwendet wurden. Das bedeutet zugleich, dass Vormischungen und Zwischenerzeugnisse bei der Angabe der Zutaten grunds�tzlich unber�cksichtigt bleiben (vgl. Zipfel/Rathke/Meisterernst, LebensmittelR, 179. EL, Art. 18 LMIV Rdn. 60).
37 c) Von diesem Grundsatz l�sst Art. 18 Abs. 4 LMIV i.V.m. Anhang VII Teil E Nr. 1 insoweit eine Ausnahme zu, als im Zutatenverzeichnis im Einzelfall auch eine zusammengesetzte Zutat erscheinen darf. Dies setzt allerdings voraus, dass f�r die zusammengesetzte Zutat eine vorgeschriebene oder �bliche Verkehrsbezeichnung besteht und unmittelbar danach eine Aufz�hlung ihrer Zutaten folgt (Art. 18 Abs. 4 LMIV i.V.m. Anhang VII Teil E Nr. 1).
38 d) Als „verkehrs�bliche Bezeichnung“ definiert Art. 2 Abs. 2 lit. o) LMIV eine Bezeichnung, „die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erl�uterung notwendig w�re“. Von dem Begriff der verkehrs�blichen Bezeichnung sind folglich nur solche Bezeichnungen umfasst, die bereits verk�rzt - n�mlich ohne weitere Erl�uterung - vom Verbraucher verstanden werden (vgl. Zipfel/Rathke/Meisterernst, LebensmittelR, 179. EL, Art. 2 LMIV Rdn. 115). Es gilt mithin ein strenger Ma�stab. Denn die LMIV strebt ein hohes Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Informationen �ber Lebensmittel an (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 LMIV). Die Informationen, welche dem Verbraucher erteilt werden, sollen so klar und transparent wie m�glich sein.
39 Dass f�r die „Verkehrs�blichkeit“ ein strenger Ma�stab gelten muss, folgt auch aus der �berlegung, dass es andernfalls der Lebensmittelhersteller in der Hand h�tte, durch „Verklammerung“ von Zutaten („neue“) zusammengesetzte Zutaten zu schaffen, die aufgrund ihres dann h�heren Gewichtsanteils das Zutatenverzeichnis anf�hren, obgleich den Einzelzutaten lediglich ein untergeordneter Anteil am Gesamtgewicht zukommt. Einer m�glichst umfassenden Information der Verbraucher zum Zwecke einer fundierten Wahl und sicheren Verwendung von Lebensmitteln (vgl. Art. 3 Abs. 1 LMIV) liefe dies zuwider.
40 e) Bei dem von der Beklagten verwendeten Begriff des „Mandelerzeugnisses“ handelt es sich um eine zusammengesetzte Zutat. Die Verwendung dieses Begriffs w�re folglich nur dann zul�ssig, wenn sie die Anforderungen des Art. 18 Abs. 4 LMIV i.V.m. Anhang VII Teil E Nr. 1 erf�llen w�rde. Dies ist indes nicht der Fall. Denn bei dem Begriff „Mandelerzeugnis“ handelt es sich weder um eine vorgeschriebene noch um eine �bliche Verkehrsbezeichnung.
41 aa) Unstreitig handelt es sich bei dem Begriff des „Mandelerzeugnis“ um keine in Rechtsvorschriften festgelegte und damit vorgeschriebene Bezeichnung.
42 bb) Der Begriff des „Mandelerzeugnisses“ ist ferner auch nicht verkehrs�blich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. o) LMIV. Denn der Verbraucher erkennt nicht sofort und ohne weitere Erl�uterungen, um was es sich bei einem „Mandelerzeugnis“ handelt.
43 Die Kammer kann das Verst�ndnis der ma�geblichen Verkehrskreise dabei selbst feststellen, weil sie auf Grund ihrer st�ndigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverst�ndnis anhand ihrer Erfahrungen selbst zu beurteilen (st. Rspr., vgl. nur OLG M�nchen GRUR-RR 2016, 270 - Klosterseer), und weil die Kammermitglieder selbst zum angesprochenen Verkehr, n�mlich dem des Durchschnittsverbrauchers und potenziellen K�ufers von veganen Lebensmitteln, geh�ren.
44 Ein anderes Verkehrsverst�ndnis folgt auch nicht aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen:
45 (1) Soweit die Beklagte auf eine von ihr durchgef�hrte Marktrecherche Bezug nimmt (vgl. Intemetausdrucke, Anlage B 1 sowie Anlage K 3 S. 2 ff.), ergibt sich hieraus gerade keine einheitliche und verbreitete Verwendung des Begriffs (Mandel-) „Erzeugnis“. Der Begriff „Mandelerzeugnis“ findet sich lediglich vereinzelt. �berwiegend werden Begriffe wie „Mandelzubereitung“, „Haferbasis“, „Sojabasis“ und „Lupinenzubereitung“ verwendet (vgl. Anlage B 1, Anlage K 3 S. 2 ff.). Ob diese Begriffe ihrerseits rechtm��ig benutzt werden, kann offenbleiben. Eine Verkehrs�bung dahingehend, Wasser-Pflanzen-Gemische als „[Pflanzen-] Erzeugnis“ zu bezeichnen, folgt hieraus gerade nicht.
46 (2) Auch die auf der Facebook-Seite der Beklagten durchgef�hrte Verbraucherumfrage (vgl. Anlage B 2) vermag ein abweichendes Verkehrsverst�ndnis nicht zu st�tzen. Bereits die Fragestellung begegnet Bedenken.
47 Entscheidend f�r die rechtliche Bewertung ist, ob der Verbraucher den Begriff „Mandelerzeugnis“ auch ohne weitere Erl�uterungen und damit unabh�ngig von der nachfolgenden Aufz�hlung der Einzelzutaten, versteht (s.o.). Die Voraussetzung der „�blichen Verkehrsbezeichnung“ und der „Aufz�hlung ihrer Zutaten“ gelten kumulativ und damit unabh�ngig voneinander.
48 Dieses Verkehrsverst�ndnis vermag die Umfrage nicht zu ermitteln, da sie dem Verbraucher die Angabe „Mandelerzeugnis“ stets mit dem Zusatz „(Wasser, 2 % Mandelerzeugnis)“ pr�sentiert.
49 Auch die - insoweit offen - formulierte Frage „Gibt es eine Zutat, die f�r dich unverst�ndlich formuliert ist“ tr�gt nicht zur Klarung des Verkehrsverst�ndnisses bei. Denn der Verbraucher, der einem Irrtum unterliegt, erkennt seinen Irrtum gerade nicht und wird die Frage daher stets verneinen.
50 Im �brigen muss eine Umfrage so durchgef�hrt werden, dass sie auch potenzielle Abnehmer einbezieht (vgl. Tilmann, GRUR 1984, 716, 721). Da die Umfrage auf der Facebook-Seite der Beklagten durchgef�hrt wurde, sprach sie naturgem�� nur Verbraucher an, welche die Facebook-Seite der Beklagten besuchten und damit lediglich solche, welche die Beklagte und ihre Produkte bereits kannten, nicht jedoch solche, die erstmalig (beispielsweise im Supermarkt) mit den Produkten der Beklagten in Ber�hrung kommen.
51 (3) Die von der Beklagten zitierten Leits�tze f�r vegane und vegetarische Lebensmittel der Lebensmittelbuchkommission (vgl. Anlage B 3) geben lediglich Hinweise zur Kennzeichnung veganer und vegetarischer Lebensmittel. Ausf�hrungen zur Gestaltung des Zutatenverzeichnisses enthalten sie nicht. F�r die Bezeichnung eines Lebensmittels gelten indes weniger strenge Anforderungen als f�r die Angaben im Zutatenverzeichnis (vgl. Art. 17 Abs. 1 LMIV). Denn die Funktion der vollst�ndigen Beschreibung aller Bestandteile eines Lebensmittels wird erst und gerade durch das Zutatenverzeichnis erf�llt (vgl. Voit/Grube/Grube, 2. Auflage, LMIV, Art. 17 Rdn. 86).
52 Im �brigen weisen die Leits�tze in Ziffer 1. darauf hin, dass unionsrechtliche oder deutsche Bestimmungen, welche die Zusammensetzung oder Bezeichnung von Lebensmitteln regeln, den Leits�tzen vorgehen.
53 (4) Im �brigen verwendet selbst die Beklagte die Bezeichnung „Mandelerzeugnis“ nicht einheitlich, sondern f�r die Zusammensetzung verschiedener Einzelzutaten („Wasser“, „Mandelprotein“ und „Mandeln“ einerseits und „Wasser“ sowie „Mandeln“ andererseits).
54 3. Bei Art. 18 Abs. 2 LMIV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3 a UWG.
55 Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen sch�tzt. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens sch�tzen muss. Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten gen�gen daher nicht (BGH GRUR 2017, 819, 821 - Aufzeichnungspflicht; BGH GRUR 2016, 513 Tz. 21 - Eizellspende).
56 Das Zutatenverzeichnis ist eines der Kemetemente der Verbraucherinformation (vgl. Voit/Grube/Grube, 2. Auflage, LMIV, Art. 18 Rdn. 1). Es soll dem Verbraucher eine „informierte Wahl“ erm�glichen und mittelbar zu einer verbesserten Lebensmittelkenntnis f�hren (vgl. Art. 3 Abs. 1 LMIV). Zugleich soll es Anreize f�r die Lebensmittelunternehmer schaffen, sich im Wettbewerb mit „clean labels“ zu profilieren (vgl. Voit/Grube/Grube, 2. Auflage, LMIV, Art. 18 Rdn. 1). Die Vorgaben, die Art. 18 LMIV f�r das Zutatenverzeichnis aufstellt, sch�tzen somit sowohl die Interessen der Verbraucher als auch die der Mitbewerber.
57 4. Die Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die Marktverhaltensregelung des Art. 18 LMIV ist ferner geeignet, die Interessen von Verbrauchern sp�rbar zu beeintr�chtigen im Sinne des � 3 a UWG.
58 Der Versto� gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur sp�rbaren Beeintr�chtigung der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (vgl. K�hler/Bomkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Auflage, � 3 a Rdn. 1.112). Umst�nde, die diese tats�chliche Vermutung ersch�ttern k�nnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die angegriffene Ausgestaltung des Zutatenverzeichnisses f�hrt zu einem h�heren Mandelanteil als dem tats�chlich vorhandenen und ist daher geeignet den Kaufentschluss von Verbrauchern zu beeinflussen.
59 5. Durch die erfolgten Verletzungshandlungen wird die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr indiziert; eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hat die Beklagte nicht abgegeben.
II.
60 Der Kl�gerin steht ferner der mit Klageantrag Ziffer I. b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. Art. 22 LMIV gegen die Beklagte zu.
61 1. Die Beklagte verst��t gegen Art. 22 LMIV, indem sie die Menge der bei der Herstellung verwendeten Zutat „Mandeln“ nicht im Verh�ltnis zum Gesamtgewicht des Produktes „S…V Vegane Genie�erscheiben“, „S…V Streichgenuss“, „S…V Reibegenuss“ bzw. „S…V FRISCHE GENUSS“ angibt, obgleich sie auf den Vorderseiten der jeweiligen Produktverpackungen die Zutat „Mandeln“ durch Worte („mit Mandeln“) und/oder Abbildungen (vgl. Lichtbild, Anlage K 9) besonders hervorhebt.
62 a) Gem�� Art. 22 Abs. 1 lit. b) LMIV ist die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat erforderlich, wenn die betreffende Zutat auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist. Die Mengenanhabe hat grunds�tzlich als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung zu erfolgen (Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Anhang VIII Nr. 3 a) LMIV). Bezugsgr��e f�r die Prozentangabe ist das Gewicht des Lebensmittels und damit grunds�tzlich das Gewicht des Gesamtproduktes (vgl. Voit/Grube/Grube, 2. Auflage, LMIV, Art. 22 Rdn. 40), da in der Regel nur dies dem vom Verordnungsgeber angestrebten „umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher“ (Art. 3 Abs. 1 LMIV) gerecht wird.
63 b) Eine abweichende Bezugsgr��e kommt lediglich f�r „heterogene Erzeugnisse“ in Betracht, also f�r Kombinationspackungen, die aus mehreren verschiedenen Lebensmitteln bestehen. Entsprechendes kann f�r Lebensmittel gelten, die - wie ein „Stollen mit Marzipanf�llung“ (vgl. Voit/Grube/Grube, 2. Auflage, LMIV, Art. 22 Rdn. 41) - aus �u�erlich erkennbar trennbaren Komponenten bestehen. Dem Informationsbed�rfnis des Verbrauchers kann es in diesen F�llen eher entsprechen, die Mengenangabe f�r die QUID-Zutat lediglich auf eine konkrete Teileinheit zu beziehen (vgl. Voit/Grube/Grube, 2. Auflage, LMIV, Art. 22 Rdn. 40).
64 Bei den streitgegenst�ndlichen Produkten der Beklagten handelt es sich jedoch nicht um heterogene Erzeugnisse oder um damit vergleichbare Produkte. Vielmehr stellen die Produkte s�mtlich homogene Mischungen dar. Die (lediglich) von der Beklagten hervorgehobene Teileinheit „Mandelerzeugnis“ ist f�r den Verbraucher nicht vom �brigen Produkt abgrenzbar. Es entspricht daher nicht dem Informationsbed�rfnis des Verbrauchers die Menge der hervorgehobenen Zutat „Mandeln“ lediglich im Verh�ltnis zur (selbst gew�hlten) Bezugsgr��e „Mandelerzeugnis“ zu erfahren, sondern vielmehr, die Mengenangabe im Verh�ltnis zum Gesamtprodukt zu erfahren.
65 c) Nichts anderes folgt aus der Regelung in Anhang VIII Nr. 4 LMIV. Soweit die Vorschrift auf das „Endprodukt“ als Bezugsgr��e rekurriert, kann hieraus nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass das „Endprodukt“ im Regelfall des Anhang VIII Nr. 3 LMIV als Bezugsgr��e ausscheidet.
66 Anhang VIII Nr. 4 LMIV betrifft Lebensmittel, die w�hrend des Herstellungsprozesses infolge Erhitzungs- oder Trocknungsprozessen Feuchtigkeit verlieren und/oder Gewichtsver�nderungen unterliegen, weil sie fl�chtige, rekonstituierte bzw. getrocknete Zutaten enthalten. In diesen F�llen kann es zu Berechnungsproblemen kommen, weil das Gewicht des Gesamtproduktes zum Zeitpunkt der Verwendung der Zutat nicht dem Gewicht des Endproduktes entspricht. Anhang VIII Nr. 4 LMIV enth�lt f�r diese Konstellationen abweichende Mengenberechnungen, ohne jedoch von dem Grundsatz abzuweichen, dass als Bezugsgr��e f�r die Mengenangabe das jeweilige Endprodukt ma�geblich ist.
67 2. Auch bei Art. 22 LMIV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3 a UWG. Die Vorschrift soll dem Verbraucher die informierte Wahl zwischen gleichartigen Erzeugnissen erm�glichen und dient insoweit dem Verbraucherschutz. Gleichzeitig soll sie m�gliche Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vermindern, die daraus resultieren k�nnen, dass sich Produktunterschiede in unterschiedlichen Mengen wertbestimmender Zutaten ausdr�cken k�nnen (vgl. Voit/Grube/Grube, 2. Aufl. 2016, LMIV Art. 22 Rdn. 3).
68 3. Die Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die Marktverhaltensregelung des Art. 22 LMIV ist ferner geeignet, die Interessen von Verbrauchern sp�rbar zu beeintr�chtigen im Sinne des � 3 a UWG (s.o.).
69 4. Da die Beklagte auch insoweit keine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben hat, besteht auch bez�glich des Versto�es gegen Art. 22 LMIV eine Wiederholungsgefahr.
III.
70 Die Kl�gerin kann von der Beklagten dar�ber hinaus die Erstattung von Abmahnkoslen in H�he der geforderten Pauschale von 374,50 Euro, die der H�he nach von der Beklagten zu Recht nicht beanstandet wird, aus � 13 Abs. 3 UWG verlangen, denn die Abmahnung der Kl�gerin vom 14.01.2021 war nach dem oben Gesagten berechtigt und begr�ndet.
IV.
71 Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gem�� �� 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begr�ndet, wobei der Klageantrag insoweit entsprechend auszulegen war (vgl. dazu Palandt/Gr�neberg, BGB, 81. Auflage, � 288 Rdnr. 7 m.w.N.).
C.
72 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO. Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in � 709 S. 1 und 2 ZPO.
Die Verwendung des Begriffs "Mandelerzeugnis" im Zutatenverzeichnis von veganen Lebensmitteln verst��t gegen Art. 18 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1169/2011, weil es sich weder um eine vorgeschriebene noch um eine �bliche Verkehrsbezeichnung handelt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Art. 18 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1169/2011 stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3a UWG dar. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
Es verst��t gegen Art. 22 VO (EU) Nr. 1169/2011, wenn die Menge der bei der Herstellung verwendeten Zutat „Mandeln“ nicht im Verh�ltnis zum Gesamtgewicht des Produktes angegeben wird, obwohl sie auf der Produktverpackung �besonders hervorgehoben wird. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
Art. 22 (EU) Nr. 1169/2011 stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3a UWG dar. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssige Angaben im Zutatenverzeichnis von veganen Lebensmitteln�
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