OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2021-10-14, 29 U 6100/20

29 U 6100/20Tribunale superiore / Civil Chamber 2914 ott 2021

Regest

Bietet ein Fitnessstudio seinen Kunden Teilnahmevertr�ge mit der Aussage "Vertragslaufzeit 12 bzw. 18 Monate" an, so m�ssen au�er den beworbenen Mitgliedsbeitr�gen und der halbj�hrlich zu zahlenden Servicepauschale auch die einmalig zu zahlende Transpondergeb�hr in den Gesamtpreis eingerechnet werden, weil bei einer Festlaufzeit der Zeitraum feststeht, auf den die Einmalgeb�hr umzulegen ist� (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

OLG M�nchen 29. Zivilsenat — 2021-10-14 — 29 U 6100/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-14

Aktenzeichen: 29 U 6100/20

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 14.09.2020 wird mit der Ma�gabe zur�ckgewiesen, dass die Ziffern I. 2 und II. 2. wie folgt gefasst werden:

I. 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr gegen�ber Letztverbrauchern f�r einen Vertrag �ber Dienstleistungen eines Fitnessstudios mit einer Mindestlaufzeit unter Angabe eines monatlichen Preises zu werben, ohne die w�hrend der Mindestlaufzeit obligatorisch anfallenden weiteren Kosten, n�mlich die halbj�hrlich zu zahlenden Servicepauschalen, in den monatlichen Preis einzuberechnen, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet:

II. 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr gegen�ber Letztverbrauchern f�r einen Vertrag �ber Dienstleistungen eines Fitnessstudios mit einer Mindestlaufzeit unter Angabe eines monatlichen Preises zu werben, ohne die w�hrend der Mindestlaufzeit obligatorisch anfallenden weiteren Kosten, n�mlich die halbj�hrlich zu zahlenden Servicepauschalen, in den monatlichen Preis einzuberechnen, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet:

  1. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl�ufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um lauterkeitsrechtliche Anspr�che auf Unterlassung von Preisangaben f�r Fitnessvertr�ge.

2 Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 14.09.2020, Az. 39 O 10765/19, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, zum �berwiegenden Teil stattgegeben.

3 Die Beklagten greifen das Urteil im Umfang ihrer Verurteilung mit ihrer Berufung an.

4 Im �brigen wird von einem Tatbestand nach �� 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

5 Die Berufung der Beklagten ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.

6 1. Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagten jeweils Anspr�che auf Unterlassung und Ersatz einer Kostenpauschale in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang aus �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, � 3 Abs. 1, � 3a UWG i.V.m. � 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, � 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F. zu.

7 a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Antr�ge der Kl�gerin und damit die Ziffern I. 1. und 2. sowie II. 1. und 2. im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht deshalb nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu unbestimmt, weil sie ohne Erl�uterung den Begriff „obligatorisch“ im Hinblick auf anfallende Kosten verwenden.

8 aa) Ein bestimmter Klageantrag im Sinne von � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist erforderlich, um den Streitgegenstand und den Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts gem�� � 308 Abs. 1 ZPO festzulegen sowie die Tragweite des begehrten Verbots zu erkennen und die Grenzen der Rechtsh�ngigkeit und der Rechtskraft zu bestimmen (BGH GRUR 2011, 521 Rn. 9 - T�V I). Der Verbotsantrag darf daher nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Gegner nicht ersch�pfend verteidigen kann und die Entscheidung dar�ber, was dem Beklagten verboten ist, im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht �berlassen w�re (st. Rspr., BGH GRUR 2015, 1237 Rn. 13 - Erfolgspr�mie f�r die Kundengewinnung; WRP 2017, 426 Rn. 18 - ARD-Buffet; WRP 2018, 328 Rn. 12 - Festzins Plus; GRUR 2019, 627 Rn. 15 - Deutschland-Kombi; WRP 2019, 1013 Rn. 23 - Cordoba II; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Aufl., � 12, Rn. 1.35).

9 Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kl�ger lediglich ein Verbot der Handlung, so wie sie begangen wurde, begehrt, also eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform Gegenstand des Antrags ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen l�sst, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Ankn�pfungspunkt f�r den Wettbewerbsversto� und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2019, 627 Rn. 15 - Deutschland-Kombi). Zur Umschreibung des zu unterlassenden Verhaltens ist vielfach die Verwendung mehr oder weniger unbestimmter oder mehrdeutiger Begriffe und damit in gewissem Umfang die Vornahme von Wertungen durch das Vollstreckungsgericht bei der Pr�fung eines Versto�es nicht zu vermeiden, aber hinzunehmen, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht m�glich und die gew�hlte Formulierung zur Gew�hrung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Aufl., � 12, Rn. 1.36).

10 bb) Nach diesen Grunds�tzen sind die Antr�ge und die Tenorierung des Landgerichts als hinreichend bestimmt im Sinne von � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen.

11 Die Antr�ge nehmen jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug und blenden diese ein. Die dabei gew�hlte Formulierung „obligatorisch anfallenden Kosten“ und „obligatorisch weiter anfallenden Kosten“ l�sst dabei erkennen, dass es sich um solche Preisbestandteile handelt, die nach der vertraglichen Regelung w�hrend der Vertragslaufzeit zwingend zu zahlen sind und im Voraus feststehen. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Benennung der Kosten durch die Beklagten an, so dass eine entsprechend verallgemeinernde Formulierung zur Gew�hrung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, um alle nach der PAngV in einen Gesamtpreis einzustellenden Elemente zu erfassen. Auf die Frage der vom Landgericht verwendeten „insbesondere“-Zus�tze kommt es ebenfalls nicht an. In den Zus�tzen ist insoweit weder eine Einschr�nkung noch eine Erweiterung der Antr�ge, sondern lediglich eine Auslegungshilfe zu erblicken (BGH GRUR 2012, 945 Rn. 22 - Tribenuronmethyl; WRP 2018, 466 Rn. 28 - Resistograph). Insoweit verdeutlicht der mit „insbesondere“ eingeleitete Teil der Antr�ge im Streitfall, welche wie genannten Geb�hren die Kl�gerin vorliegend beanstandet.

12 Auch im Hinblick auf die Ziffern I. 2 und II. 2. des landgerichtlichen Urteils w�re an sich von einer hinreichenden Bestimmtheit ungeachtet des „insbesondere“-Zusatzes auszugehen, auch wenn das Landgericht den Unterlassungsanspruch diesbez�glich nur wegen eines einzelnen Preisbestandteils, n�mlich der halbj�hrlichen Servicepauschale, zugesprochen hat. Zur Klarstellung erschien es jedoch sinnvoll, „insbesondere“ nach klarstellender Antrags�nderung durch „n�mlich“ zu ersetzen, da hiermit der Bezug zu dem einzelnen Preisbestandteil klar wird.

13 b) Soweit die Beklagten gegen die Verurteilung im Hinblick auf Fitnessvertr�ge mit einer Festlaufzeit (Ziffern I. 1. und II. 1. des landgerichtlichen Urteils) einwenden, sie b�ten solche Vertr�ge gar nicht an, weil sich die Vertr�ge nach ihren AGB (Anlage K 3, dort Ziffer 5.2) entsprechend der Branchen�blichkeit automatisch verl�ngerten, sofern das Mitglied nicht fristgerecht k�ndige, dringen sie damit nicht durch.

14 aa) Nach � 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat, wer Verbrauchern gem�� � 13 des B�rgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder gesch�ftsm��ig oder wer ihnen regelm��ig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegen�ber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschlie�lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).

15 Der Begriff des Anbietens und des Werbens unter Angabe von Preisen im Sinne des � 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist, soweit es Dienstleistungen betrifft, richtlinienkonform am Ma�stab des Art. 7 Abs. 4 lit. c UGP-RL (RL 2005/29/EG) und damit anhand des Begriffs der „Aufforderung zum Kauf“ anhand seiner Definition in Art. 2 lit. i UGP-RL auszulegen (vgl. BGH WRP 2015, 1464 Rn. 21, 30, 37 - Der Zauber des Nordens; WRP 2016, 581 Rn. 28 - Wir helfen im Trauerfall). Eine solche Aufforderung liegt dann vor, wenn der Verkehr �ber das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine gesch�ftliche Entscheidung treffen zu k�nnen, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tats�chliche M�glichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen M�glichkeit steht (vgl. EuGH GRUR 2011, 930 Rn. 28 und 33 - Ving Sverige; BGH GRUR 2015, 1240 Rn. 37 - Der Zauber des Nordens; WRP 2016, 581 Rn. 28 - Wir helfen im Trauerfall). Ma�gebend ist, ob die Werbung es dem Verbraucher erm�glicht, dem Angebot des Werbenden n�herzutreten (BGH WRP 2016, 581 Rn. 29 - Wir helfen im Trauerfall; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 39. Aufl., PAngV, � 1, Rn. 8). Der in Art. 2 lit. k UGP-RL definierte Begriff der gesch�ftlichen Entscheidung wird weit ausgelegt. Danach ist eine gesch�ftliche Entscheidung jede Entscheidung eines Verbrauchers dar�ber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er den Kauf t�tigen will. Der Begriff erfasst nicht nur die Entscheidung �ber den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenh�ngende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Gesch�fts (EuGH GRUR 2014, 196 Rn. 36 - Trento Sviluppo).

16 bb) Nach diesen Grunds�tzen hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die den Ziffern I. 1. und II. 1. zugrundeliegende Werbung gem�� den Anlagen K 4 und K 5 unter den Begriff des Anbietens und des Werbens unter Angabe von Preisen im Sinne des � 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV f�llt, so dass dessen Voraussetzungen im Hinblick auf die dort gew�hlte Art und Weise des Anbietens und Werbens erf�llt sein m�ssen. Durch die Anlagen K 4 und K 5 wird der Verkehr �ber das beworbene Produkt in Form eines Fitnessvertrags und dessen Preis hinreichend informiert, um eine gesch�ftliche Entscheidung treffen zu k�nnen. Die nachfolgende gesch�ftliche Entscheidung ist n�mlich nicht nur in einem Vertragsabschluss zu erblicken, sondern bereits in einer sonstigen unmittelbar mit der Werbung zusammenh�ngenden vorgelagerten Entscheidung wie dem tats�chlichen Aufsuchen des jeweiligen Fitnessstudios oder - im Onlinebereich - dem Aufsuchen des entsprechenden Internetauftritts.

17 Da die Vertr�ge in den Anlagen K 4 und K 5 mit den nicht weiter erl�uterten Angaben „Vertragslaufzeit 12 Monate.“ bzw. „Vertragslaufzeit 18 Monate.“ beworben werden, die vom angesprochenen Verkehr so verstanden werden, dass eine feste 12-monatige oder 18-monatige Vertragslaufzeit vereinbart werden kann, ist f�r die Anforderungen des � 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die jeweils beworbene Festlaufzeit zugrunde zu legen. Mitglieder des angesprochenen Verkehrs sind alle Verbraucher, die sich f�r Fitnessvertr�ge interessieren. Der Senat kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Aussagen verstehen, da er st�ndig mit Wettbewerbssachen befasst ist (BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktf�hrerschaft; GRUR 2014, 682 Rn. 29 - Nordjob-Messe) und zu den angesprochenen Verkehrskreisen geh�rt. Dass eine universelle Branchen�bung das Verkehrsverst�ndnis beeinflussen soll, die dahin geht, dass im Markt ausschlie�lich Fitnessvertr�ge beworben und angeboten w�rden, die sich automatisch verl�ngerten, l�sst sich nicht annehmen, zumal Mitgliedern des Senats aus eigener Anschauung Fitnessvertr�ge mit Festlaufzeiten bekannt sind, bei denen die Mitarbeiter der Studios gegen Ende der Laufzeiten die Mitglieder aktiv ansprechen und Vertragsverl�ngerungen anbieten.

18 Dass die von den Beklagten angebotenen Vertr�ge mit den Beklagten aufgrund von Ziffer 5.2 der AGB (Anlage K 3) tats�chlich gar nicht mit einer Festlaufzeit abgeschlossen werden k�nnen, ist im Ergebnis unma�geblich, da aufgrund der dargestellten richtlinienkonformen Auslegung von � 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bereits die dem eigentlichen Vertragsschluss vorgelagerten Entscheidungen des Verbrauchers ma�geblich sind.

19 cc) Nach � 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV sind alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises anzugeben, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die der Verk�ufer in die Kalkulation des Gesamtpreises einbezieht (EuGH GRUR 2016, 945 Rn. 37 - Citroёn).

20 Bei der zugrunde zu legenden Festlaufzeit von 12 bzw. 18 Monaten f�llt darunter - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - au�er den beworbenen Mitgliedsbeitr�gen und der halbj�hrlich zu zahlenden Servicepauschale auch die einmalig zu zahlende Transpondergeb�hr, weil bei einer Festlaufzeit der Zeitraum feststeht, auf den die Einmalgeb�hr umzulegen ist, und die Pflicht zur Angabe nicht deshalb entf�llt, weil der Bezugszeitraum nicht von vornherein feststehen w�rde. Infolgedessen ist es auch m�glich f�r den festen Vertragszeitraum einen Gesamtpreis zu bilden, der s�mtliche auf den Vertrag zu zahlenden Beitr�ge und Geb�hren einschlie�t, da deren Anfall bereits sicher vorhersehbar ist. Dementsprechend ist das tats�chlich zu zahlende Gesamtentgelt, also die Summe aller Einzelpreise, die zu zahlen sind, genau zu beziffern. Eine Angabe des monatlichen Preises gen�gt nicht, da hierin nur ein zur Ermittlung des Gesamtpreises notwendiger Berechnungsfaktor l�ge, der bei der M�glichkeit zur Berechnung des Gesamtpreises nicht ausreicht (BGH GRUR 1983, 665, 666 - qm-Preisangaben I). Hiergegen l�sst sich nicht einwenden, dass durch ein entsprechendes Verst�ndnis der Gesamtpreispflicht die Preisvergleichbarkeit bei Dauerschuldverh�ltnissen verschlechtert w�rde, bei denen die Angabe des Monatspreises �blich sei, weil aufgrund der aus Verkehrssicht beworbenen Festlaufzeit gerade kein Dauerschuldverh�ltnis vorliegt und eine Ausnahme von der Gesamtpreispflicht nur in Betracht kommt, wenn sich ein umfassender Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen, insbesondere wegen der Zeit- und Verbrauchsabh�ngigkeit einzelner Preiskomponenten, vern�nftigerweise nicht im Voraus berechnen l�sst (BGH WRP 2016, 581 Rn. 34 - Wir helfen im Trauerfall).

21 c) Soweit die Beklagten r�gen, das Landgericht h�tte auch bei den Angaben zu Vertr�gen mit einer Mindestlaufzeit (Ziffern I. 2. und II. 2. des landgerichtlichen Urteils) f�r die obligatorisch anfallenden weiteren Kosten, insbesondere die halbj�hrlich zu zahlenden Servicepauschalen, keine Pflicht zur Einrechnung in den Monatspreis annehmen d�rfen, kann auf das oben unter b) cc) Gesagte verwiesen werden.

22 Auch wenn hier mangels von vornherein feststehender Gesamtlaufzeit als Bezugspunkt die Angabe des monatlichen Gesamtpreises zugrunde zu legen ist, kann die halbj�hrlich wiederkehrende Servicepauschale ebenfalls in diesen eingerechnet werden und muss daher vom angegebenen Betrag umfasst sein. Anders als bei den Einmalbetr�gen in Form einer Aufnahmegeb�hr und einer Transpondergeb�hr, bei denen die Gesamtlaufzeit, auf die sie umgelegt werden k�nnen, nicht feststeht, betr�gt der ma�gebliche Zeitraum f�r die Servicepauschale ein halbes Jahr, so dass sie - weil ihr Umlagezeitraum von Beginn an klar ist - in den Monatspreis mit einberechnet werden muss. Da die Servicepauschale alle sechs Monate von neuem anf�llt, ist es m�glich, sie mit einem Sechstel auf die angegebenen Monatsbeitr�ge aufzuschlagen, so dass sich die Gesamtpreispflicht nach � 1 Abs. 1 Nr. 1 PAngV auch hierauf erstreckt.

23 Etwas anderes l�sst sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht aus den von ihr zitierten BGH-Entscheidungen zu Telekommunikationsvertr�gen (BGH GRUR 2009, 1180 Rn. 27 - 0,00 Grundgeb�hr; GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis) ableiten. Dass dort der einmalige Anschlusspreis und der monatliche Mindestgespr�chsumsatz nicht in den nach damaliger Rechtslage Endpreis genannten Gesamtpreis eingerechnet werden konnten, liegt auf der Hand, da die f�r das Umlegen des Anschlusspreises n�tige Gesamtvertragslaufzeit ebenso wenig von vornherein feststand wie der tats�chlich anfallende monatliche Gespr�chsumsatz, der gegebenenfalls den Mindestgespr�chsumsatz hat �bersteigen k�nnen und dann an dessen Stelle zu zahlen gewesen w�re.

24 2. Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.

25 Der Ausspruch �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

26 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache aufgrund ihres Einzelfallcharakters keine grunds�tzliche Bedeutung im Sinne von � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Leitsatz

Bietet ein Fitnessstudio seinen Kunden Teilnahmevertr�ge mit der Aussage "Vertragslaufzeit 12 bzw. 18 Monate" an, so m�ssen au�er den beworbenen Mitgliedsbeitr�gen und der halbj�hrlich zu zahlenden Servicepauschale auch die einmalig zu zahlende Transpondergeb�hr in den Gesamtpreis eingerechnet werden, weil bei einer Festlaufzeit der Zeitraum feststeht, auf den die Einmalgeb�hr umzulegen ist� (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

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Unzul�ssige Gesamtpreisangabe eines Fitnessstudios bei Verschweigen der halbj�hrlich zu zahlenden Servicepauschale und einer einmaligen Transpondergeb�hr

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