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29 W 1401/21•OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2021-12-06, 29 W 1401/21
29 W 1401/21Tribunale superiore / Civil Chamber 296 dic 2021
Die Behauptung eines Nahrungserg�nzungsmittelherstellers, er habe mit den Produkten lediglich einen Umsatz erwirtschaftet, der deutlich unter der Streitwertangabe des klagenden Wettbewerbsverbands liege und der Wettbewerbsversto� habe nur bedingt zu diesem Umsatz f�hren k�nnen, reicht f�r sich gesehen nicht aus, um eine Reduktion des ansonsten als nicht unrealistisch vorgetragenen Streitwerts herbeizuf�hren (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-12-06
Aktenzeichen: 29 W 1401/21
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollm�chtigten des Kl�gers wird der Streitwert in Ab�nderung von Ziffer 4 des Anerkenntnisurteils des Landgerichts M�nchen I vom 04.08.2021, Az. 4 HK O 6207/21 auf EUR 30.000,-- festgesetzt.
1 I. Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften � 540 Abs. 2, � 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
2 II. Die zul�ssige Beschwerde ist begr�ndet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung durch das Landgericht erfolgte ermessensfehlerhaft und war, den Angaben des Kl�gers in der Klageschrift entsprechend, dahingehend abzu�ndern, dass der Streitwert auf EUR 30.000,- festzusetzen war.
3 1. Ma�geblich f�r die Bestimmung des Streitwerts in Verfahren �ber Anspr�che nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Vorschrift des � 51 Abs. 2 GKG. Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl�gers f�r ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsantr�gen das Interesse des Kl�gers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verst��e, das ma�geblich durch die Art des Versto�es, insbesondere seine Gef�hrlichkeit und Sch�dlichkeit f�r die Tr�ger der ma�geblichen Interessen, bestimmt wird (vgl. BGH, GRUR 2017, 212 Rn. 8 - Finanzsanierungen mwN). Das Interesse eines - wie vorliegend - vorgehenden Verbandes ist dabei im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (Nachweise bei K�hler/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 12 Rn. 4.8). Eine Herabsetzung kann demgegen�ber erfolgen, wenn die Voraussetzungen des � 51 Abs. 3 GKG vorliegen, wobei im Streitfall gem. � 71 Abs. 1 GKG die bis zum 01.12.2021 g�ltige Fassung der genannten Norm anzuwenden ist.
4 Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Kl�gers zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz f�r eine zutreffende Bewertung dar (st�ndige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts M�nchen, vgl. Senat WRP 2008, 972 [976] - Jackpot-Werbung; vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 [94] - Berufungssumme; GRUR 1977, 748 [749] - Kaffeeverlosung II; GRUR 1968, 106 [107] - Ratio-Markt), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die sp�tere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgem�� Angaben von gr��erer Objektivit�t erwartet werden d�rfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht bereits feststeht oder zumindest mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 1288 - Vorausbezahlte Telefongespr�che II Tz. 4 m. w. N.). Ergibt sich allerdings aus den Gesamtumst�nden, dass die Streitwertangabe das tats�chliche Interesse des Kl�gers offensichtlich nicht zutreffend widerspiegelt, kommt ihr keine Bedeutung zu (vgl. Senat, a. a. O., - JackpotWerbung S. 976; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 W 65/10, juris, dort Tz. 2).
5 2. Nach diesen Grunds�tzen ist die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht zu korrigieren, die in der Nichtabhilfeentscheidung angegebene Begr�ndung �ndert daran nichts.
6 a) Die Streitwertangabe des Kl�gers von EUR 30.000,- in der Klageschrift ist nicht offensichtlich unzutreffend. Vielmehr bewegt sie sich jedenfalls angesichts der Geltendmachung mehrerer lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspr�che wegen - nach Auffassung des Kl�gers - unzul�ssiger gesundheitssowie krankheitsbezogener Angaben und wegen fehlender Verkehrsbezeichnung ohne Weiteres im Rahmen des Angemessenen.
7 b) Soweit die Beklagte anl�sslich ihres Anerkenntnisses darum gebeten hat, den Streitwert angesichts dessen, dass die Beklagte mit dem streitbefangenen Nahrungserg�nzungsmittel im Jahr 2020 Ums�tze unter EUR 15.000,- erzielt habe und sich die Beanstandungen des Kl�gers „nicht in vollem Umfang umsatzrelevant ausgewirkt haben d�rften“, gen�gt dies nicht, um eine Herabsetzung des Streitwerts zu rechtfertigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese - behaupteten - Umst�nde f�r das ma�gebliche Interesse des Kl�gers haben k�nnten. Ein geringer Angriffsfaktor - wie ihn das Landgericht zugrunde gelegt hat - l�sst sich daraus nicht ableiten. Die seitens der Beklagten ohne jegliche Bezugsgr��e behauptete Umsatzzahl ist per se ohne jede Aussagekraft, und die Tatsache, ob sie Vorteile aufgrund der behaupteten Wettbewerbsverst��e erzielt hat, sagt ebenfalls nichts aus �ber den Angriffsfaktor. Vor diesem Hintergrund ist die Bitte um Herabsetzung des Streitwerts im Schriftsatz vom 02.08.2021 ersichtlich als f�r die Streitwertfestsetzung unbeachtlicher Versuch anzusehen, die auf Grund des Anerkenntnisses auf die Beklagten zukommenden Kosten zu reduzieren.
8 b) Auch die erstmals in der Beschwerdeerwiderung seitens der Beklagten vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine Herabsetzung des Streitwerts unter einen vom Kl�ger in der Klageschrift angegebenen Betrag. Da - wie oben dargestellt - das Interesse eines Verbandes im Regelfall ebenso zu bewerten ist wie das eines gewichtigen Mitbewerbers, tr�gt die kl�gerische Streitwertangabe bereits hinreichend den konkreten Umst�nden des Einzelfalls Rechnung.
9 c) Dass der Sache f�r die Beklagte eine erheblich geringer zu bewertende Bedeutung als der danach ermittelte Streitwert zukommen w�rde, ist nicht ersichtlich.
10 III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. � 68 Abs. 3 GKG).
Die Behauptung eines Nahrungserg�nzungsmittelherstellers, er habe mit den Produkten lediglich einen Umsatz erwirtschaftet, der deutlich unter der Streitwertangabe des klagenden Wettbewerbsverbands liege und der Wettbewerbsversto� habe nur bedingt zu diesem Umsatz f�hren k�nnen, reicht f�r sich gesehen nicht aus, um eine Reduktion des ansonsten als nicht unrealistisch vorgetragenen Streitwerts herbeizuf�hren (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Streitwertbemessung angesichts geringer Umsatzzahlen beim Vertrieb von Nahrungserg�nzungsmitteln
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