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21 O 577/20•LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2021-05-31, 21 O 577/20
21 O 577/20Tribunale cantonale31 mag 2021
Die angegriffenen Softwareanwendungen stellen mittelbare Patentverletzungen dar, da mit ihnen von dem Medien�bertragungsverfahren Gebrauch gemacht werden kann, welches das Streitpatent unter Schutz stellt.�(Rn. 36 – 59) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-05-31
Aktenzeichen: 21 O 577/20
Dokumenttyp: Endurteil
I. 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
es bei Meidung eines f�r jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
die geeignet ist zur Anwendung eines Medien�bertragungsverfahrens f�r ein �bertragen mit einer ersten Kommunikationsvorrichtung �ber ein �bertragungsnetz, umfassend:
ohne zuerst eine Verbindung �ber das �bertragungsnetz zwischen der ersten �bertragungsvorrichtung und der zweiten �bertragungsvorrichtung einzurichten;
(EP …B1, Anspruch 1, mittelbare Verletzung) insbesondere, wenn das Verfahren eine Live�bertragungsbetriebsart unterst�tzt, wobei Medien, welche von der ersten �bertragungsvorrichtung erzeugt werden, fortschreitend �bertragen werden und Medien, welche �ber das �bertragungsnetz empfangen werden, fortschreitend w�hrend der Live�bertragungsbetriebsart empfangen werden:
(EP …B1, Anspruch 5, mittelbare Verletzung) insbesondere, wenn das Verfahren ferner umfasst:
(EP …B1, Anspruch 7, mittelbare Verletzung) insbesondere, wenn das Verfahren eine Live�bertragungsbetriebsart an der zweiten �bertragungsvorrichtung unterst�tzt, wobei die zweite �bertragungsvorrichtung fortschreitend Medien von der ausgehenden Nachricht wiedergibt, w�hrend Medien der ausgehenden Nachricht von der ersten �bertragungsvorrichtung �ber das �bertragungsnetz empfangen werden; wenn dies geschieht wie mit der entsprechenden "F"-Anwendung f�r das Betriebssystem iOS, der entsprechenden "I"-Anwendung f�r das Betriebssystem iOS oder der "F"-Internetseite zum Aufruf �ber einen Browser (www.F.com).
es bei Meidung eines f�r jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
die geeignet ist zur Anwendung eines Medien�bertragungsverfahrens f�r ein �bertragen mit einer ersten Kommunikationsvorrichtung �ber ein �bertragungsnetz, umfassend:
ohne zuerst eine Verbindung �ber das �bertragungsnetz zwischen der ersten �bertragungsvorrichtung und der zweiten �bertragungsvorrichtung einzurichten;
(EP …B1, Anspruch 1, mittelbare Verletzung) insbesondere, wenn das Verfahren eine Live�bertragungsbetriebsart unterst�tzt, wobei Medien, welche von der ersten �bertragungsvorrichtung erzeugt werden, fortschreitend �bertragen werden und Medien, welche �ber das �bertragungsnetz empfangen werden, fortschreitend w�hrend der Live�bertragungsbetriebsart empfangen werden:
(EP …B1, Anspruch 5, mittelbare Verletzung) insbesondere, wenn das Verfahren ferner umfasst:
(EP …B1, Anspruch 7, mittelbare Verletzung) insbesondere, wenn das Verfahren eine Live�bertragungsbetriebsart an der zweiten �bertragungsvorrichtung unterst�tzt, wobei die zweite �bertragungsvorrichtung fortschreitend Medien von der ausgehenden Nachricht wiedergibt, w�hrend Medien der ausgehenden Nachricht von der ersten �bertragungsvorrichtung �ber das �bertragungsnetz empfangen werden;
(EP …B1, Anspruch 10, mittelbare Verletzung)
wenn dies geschieht wie mit der entsprechenden "I"-Anwendung f�r das Betriebssystem iOS.
II. 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, a. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen und elektronisch in einer geordneten Aufstellung (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten und die F M Ltd. seit dem 17. September 2016 die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar jeweils unter Angabe:
a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie�lich der Rechnungsnummer und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie�lich der Verkaufsstellen, f�r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote), aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gem, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
b. der Kl�gerin elektronisch in einer geordneten Aufstellung (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten und die F M Ltd. seit dem 17. September 2016 im Zusammenhang mit den unter Ziffer I.1. genannten Handlungen Werbung f�r Dritte geschaltet und/oder hier�ber mit Dritten Vertr�ge abgeschlossen haben
und zwar jeweils unter Angabe:
a) der einzelnen geschalteten Werbung oder Vertragsabschl�sse, aufgeschl�sselt nach Werbezeitpunkt oder Abschlusszeitpunkt, Vertragsdauer, Verg�tungsstruktur und vereinbarten Preisen;
b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote), aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
a. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen und elektronisch in einer geordneten Aufstellung (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 17. September 2016 die unter Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar jeweils unter Angabe:
a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie�lich der Rechnungsnummer und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie�lich der Verkaufsstellen, f�r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote), aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gem, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen,
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen�ber zur Verschwiegen-heit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland an-s�ssigen Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch des-sen Einschaltung entstehenden Kosten �bernimmt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte nicht-ge-werbliche Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten sind;
b. der Kl�gerin elektronisch in einer geordneten Aufstellung (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 17. September 2016 im Zusammenhang mit den unter Ziffer I.2. genannten Handlungen Werbung f�r Dritte geschaltet und/oder hier�ber mit Dritten Vertr�ge abgeschlossen hat und zwar unter Angabe:
a) der einzelnen geschalteten Werbung oder Vertragsabschl�sse, aufgeschl�sselt nach Werbezeitpunkt oder Abschlusszeitpunkt, Vertragsdauer, Verg�tungsstruktur und vereinbarten Preisen;
b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote), aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl�gerin durch seit dem 17. September 2016 begangene Handlungen der Beklagten zu 1) gem�� Ziffer I.1. entstanden ist und noch entstehen wird. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl�gerin durch seit dem 17. September 2016 begangene Handlungen der Beklagten zu 2) gem�� Ziffer I.2. entstanden ist und noch entstehen wird. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit der F M Ltd. verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl�gerin durch seit dem 17. September 2016 begangene Handlungen der F M Ltd. gem�� Ziffer I.1. entstanden ist und noch entstehen wird.
IV. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Kl�gerin 2/5, die Beklagte zu 1) 2/5 und die Beklagte zu 2) 1/5.
VI. Das Urteil ist f�r die Kl�gerin vorl�ufig vollstreckbar jeweils gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung von
1.500.000,00 EUR f�r Ziff. I.,
50.000,00 EUR f�r Ziff.
hinsichtlich der Kosten in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. F�r die Beklagten ist das Urteil jeweils hinsichtlich der Kosten in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ�ischen Patents EP …B1 (Klagepatent) in Anspruch.
2 Die Kl�gerin ist als Inhaberin des am 29.04.2008 angemeldeten Klagepatents betreffend ein Telekommunikations- und Multimediaverwaltungsverfahren eingetragen. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents datiert vom 17.08.2016; Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet in der erteilten Fassung wie folgt:
„Medien�bertragungsverfahren f�r ein �bertragen mit einer ersten Kommunikationsvorrichtung (13) �ber ein �bertragungsnetz (14), umfassend: fortschreitendes Codieren, fortschreitendes und persistentes Speichern auf der ersten Kommunikationsvorrichtung (13) und fortschreitendes �bertragen von Medien einer ausgehenden Nachricht, welche von der ersten �bertragungsvorrichtung erzeugt werden, �ber das �bertragungsnetz, w�hrend die Medien erzeugt werden; und fortschreitendes Empfangen, fortschreitendes und persistentes Speichern auf der ersten �bertragungsvorrichtung (13) und fortschreitendes Wiedergeben von Medien einer eingehenden Nachricht, welche �ber das �bertragungsnetz an der ersten Kommunikationsvorrichtung empfangen wird, w�hrend die Medien fortschreitend in einer Echtzeitwiedergabebetriebsart empfangen werden, wobei die ausgehende Nachricht und die eingehende Nachricht asynchrone Nachrichten sind, welche �ber das �bertragungsnetz von der ersten �bertragungsvorrichtung zu der zweiten �bertragungsvorrichtung �bertragen werden und �ber das �bertragungsnetz an der ersten �bertragungsvorrichtung von der zweiten �bertragungsvorrichtung empfangen werden, ohne zuerst eine Verbindung �ber das �bertragungsnetz zwischen der ersten �bertragungsvorrichtung und der zweiten �bertragungsvorrichtung einzurichten.“
3 Wegen des Wortlauts der Unteranspr�che wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.
4 Die F M Ltd. hat das Klagepatent mit am 13. August 2020 erhobener Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen.
5 Die Kl�gerin richtet ihre Klage gegen die Funktionen „I Live“ und „F Live“ und hat in ihrem Verletzungsvorwurf zun�chst f�nf angegriffene Ausf�hrungsformen genannt:
die „F“-Anwendung f�r das Betriebssystem iOS
die „I“-Anwendung f�r das Betriebssystem iOS
die „F“-Anwendung f�r das Betriebssystem Android
die „I“-Anwendung f�r das Betriebssystem Android
die „F“-Internetseite zum Aufruf �ber einen Browser (www.F.com)
6 Im Haupttermin hat die Kl�gerin erkl�rt, dass die Android-Versionen f�r „F“ und „I“ nicht angegriffen werden.
7 Die Kl�gerin behauptet, die zuletzt angegriffenen Softwareanwendungen und die F-Internetseite verletzten das in seinem Rechtsbestand sichere Klagepatent mittelbar.
8 Die Kl�gerin hat b e a n t r a g t,
I. die Beklagten zu verurteilen,
fortschreitendes Codieren, fortschreitendes und persistentes Speichern auf der ersten Kommunikationsvorrichtung und fortschreitendes �bertragen von Medien einer ausgehenden Nachricht, welche von der ersten �bertragungsvorrichtung erzeugt werden, �ber das �bertragungsnetz, w�hrend die Medien erzeugt werden; und fortschreitendes Empfangen, fortschreitendes und persistentes Speichern auf der ersten �bertragungsvorrichtung und fortschreitendes Wiedergeben von Medien einer eingehenden Nachricht, welche �ber das �bertragungsnetz an der ersten Kommunikationsvorrichtung empfangen wird, w�hrend die Medien fortschreitend in einer Echtzeitwiedergabebetriebsart empfangen werden,
wobei die ausgehende Nachricht und die eingehende Nachricht asynchrone Nachrichten sind, welche �ber das �bertragungsnetz von der ersten �bertragungsvorrichtung zu der zweiten �bertragungsvorrichtung �bertragen werden und �ber das �bertragungsnetz an der ersten �bertragungsvorrichtung von der zweiten �bertragungsvorrichtung empfangen werden, ohne zuerst eine Verbindung �ber das �bertragungsnetz zwischen der ersten �bertragungsvorrichtung und der zweiten �bertragungsvorrichtung einzurichten;
(EP …B1, Anspruch 1, mittelbare Verletzung) insbesondere, wenn das Verfahren eine Live�bertragungsbetriebsart unterst�tzt, wobei Medien, welche von der ersten �bertragungsvorrichtung erzeugt werden, fortschreitend �bertragen werden und Medien, welche �ber das �bertragungsnetz empfangen werden, fortschreitend w�hrend der Live�bertragungsbetriebsart empfangen werden:
(EP …B1, Anspruch 5, mittelbare Verletzung) insbesondere, wenn das Verfahren ferner umfasst: Bereitstellen einer Benutzerschnittstelle an der ersten �bertragungsvorrichtung, welche einem Benutzer erm�glicht, Medien zu erzeugen oder Medien von einem Speicher zu betrachten;
(EP …B1, Anspruch 7, mittelbare Verletzung) insbesondere, wenn das Verfahren umfasst:
9 Medien, welche von der �bertragungsvorrichtung erzeugt werden, wenn eine Netzverbindung nicht verf�gbar ist, f�r eine fortschreitende �bertragung von einem persistenten Speicher eingereiht werden, sobald eine Netzwerkverbindung verf�gbar ist.
(EP …B1, Anspruch 8, mittelbare Verletzung) insbesondere, wenn das Verfahren eine Live�bertragungsbetriebsart an der zweiten �bertragungsvorrichtung unterst�tzt, wobei die zweite �bertragungsvorrichtung fortschreitend Medien von der ausgehenden Nachricht wiedergibt, w�hrend Medien der ausgehenden Nachricht von der ersten �bertragungsvorrichtung �ber das �bertragungsnetz empfangen werden.
(EP …B1, Anspruch 10, mittelbare Verletzung)
II. die Beklagten zu verurteilen,
a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie�lich der Rechnungsnummer und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie�lich der Verkaufsstellen, f�r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote), aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gem, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen,
wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten �bernehmen und ihn erm�chtigten und verpflichten, der Kl�gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte nichtgewerbliche Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten sind;
a) der einzelnen geschalteten Werbung oder Vertragsabschl�sse, aufgeschl�sselt nach Werbezeitpunkt oder Abschlusszeitpunkt, Vertragsdauer, Verg�tungsstruktur und vereinbarten Preisen;
b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote), aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
III. festzustellen, dass (1) die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl�gerin durch seit dem 17. September 2016 begangenen Handlungen der Beklagten gem�� Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird, (2) die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl�gerin durch seit dem 17. September 2016 begangene Handlungen der Beklagten zu 2) gem�� Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird und (3) die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit der F M Ltd. verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl�gerin durch seit dem 17. September 2016 begangene Handlungen der F M Ltd. gem�� Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.
10 Die Beklagte hat b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Verhandlung gem�� � 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP …(=DE …) auszusetzen.
11 Die Beklagte tr�gt vor, die angegriffenen Ausf�hrungsformen verwirklichten die geltend gemachten Anspr�che 1, 5, 7, 8 und 10 nicht. Anspruch 1 werde von den angegriffenen Ausf�hrungsformen nicht (mittelbar) verwirklicht, da die angegriffenen Ausf�hrungsformen ungeeignet seien, die Verfahren zu verwirklichen. Es fehle an der Verwirklichung der Merkmale fortschreitendes Codieren, fortschreitendes und persistentes Speichern auf der ersten Kommunikationsvorrichtung und fortschreitendes �bertragen von Medien einer ausgehenden Nachricht, welche von der ersten �bertragungsvorrichtung erzeugt werden, �ber das �bertragungsnetz, w�hrend die Medien erzeugt werden und fortschreitendes Empfangen, fortschreitendes und persistentes Speichern auf der ersten �bertragungsvorrichtung und fortschreitendes Wiedergeben von Medien einer eingehenden Nachricht, welche �ber das �bertragungsnetz an der ersten Kommunikationsvorrichtung empfangen wird, w�hrend die Medien fortschreitend in einer Echtzeitwiedergabebetriebsart empfangen werden.
12 Bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen erfolge jedenfalls keine persistente Speicherung.
13 Mangels Verwirklichung von Anspruch 1 seien auch die geltend gemachten abh�ngigen Anspr�che 5, 7, 8 und 10 nicht verwirklicht. Anspruch 8 sei auch deshalb nicht verwirklicht, weil Vortrag dazu fehle, dass das Einreihen f�r eine eventuelle sp�tere �bertragung bereits w�hrend der Verbindungsunterbrechung erfolge und diese �bertragung wiederum fortschreitend und aus einer persistenten Speicherung erfolge, sobald die Netzwerkverbindung wiederhergestellt wurde. Soweit in den angegriffenen Ausf�hrungsformen w�hrend einer Netzwerkunterbrechung Daten aufgezeichnet werden, w�rden diese im Rahmen des LiveStreams nicht �bertragen. Sei die Netzwerkverbindung des Senders wiederhergestellt, w�rden nur die ab diesem Moment generierten (und nicht die w�hrend der Netzwerkunterbrechung aufgezeichneten) Daten im Live-Stream �bertragen und k�nnten vom Empf�nger entsprechend empfangen werden. Der Live-Stream bleibe also auch nach der Netzwerkunterbrechung „live“ und es entstehe eine L�cke in dem Live-Stream, die ihrem Umfang nach der Dauer der unterbrochenen Netzwerkverbindung entspreche.
14 Das Klagepatent sei auch im Hinblick auf die Entgegenhaltungen Atarius, Munje und Kurtz offensichtlich nicht rechtsbest�ndig. Entsprechend sei das Verfahren jedenfalls bis zur rechtskr�ftigen Entscheidung �ber das Nichtigkeitsverfahren gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.
15 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie die Protokolle der m�ndlichen Verhandlungen vom 16.09.2020 und vom 12.05.2021 Bezug genommen.
16 Die zul�ssige Klage ist - soweit �ber sie nach der teilweisen Klager�cknahme hinsichtlich der angegriffenen F- bzw. I-Anwendungen f�r Android noch zu entscheiden war - begr�ndet.
17 I. Soweit die Kl�gerin im Haupttermin erkl�rt hat, dass die Android-Versionen f�r „F“ und „I“ nicht angegriffen werden, liegt hierin eine teilweise Klager�cknahme, da es sich bei den Android-Versionen um andere Streitgegenst�nde handelt als bei den Anwendungen f�r das Betriebssystem iOS.
18 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt GRUR 2021, 462 - Fensterfl�gel Tz. 38 m.w.N.) bestimmt sich der Streitgegenstand bei Patentverletzungsklagen regelm��ig im Wesentlichen durch die als angegriffene Ausf�hrungsform bezeichnete tats�chliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs. Unterschiedliche Streitgegenst�nde hinsichtlich mehrerer angegriffenen Ausf�hrungsformen bestehen demnach dann, wenn sich diese im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs unterscheiden. Dies ist hier offensichtlich der Fall, weshalb hinsichtlich der Android-Anwendungen eine entsprechende Erkl�rung der Kl�gerin erfolgte.
19 II. Mit den zuletzt noch angegriffenen Ausf�hrungsformen wird das Klagepatent mittelbar verletzt.
20 1. Gegenstand des Klagepatents ist ein Telekommunikations- und Multimediaverwaltungsverfahren.
21 Der Schutzbereich der mit dem Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre wird durch die Patentanspr�che bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr�che heranzuziehen sind (Art. 69 Abs. 1 EP�). Nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist f�r die Auslegung eines Patents nicht die sprachliche oder logischwissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma�geblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber�cksichtigung von Aufgabe und L�sung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (BGH GRUR 2016, 169 - Luftkappensystem). Ma�geblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen; aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f�r sich und in ihrer Gesamtheit tats�chlich l�sen (BGH a.a.O. - Luftkappensystem). Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst�ndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr�che einschlie�lich der dort verwendeten Begriff abh�ngt und das auch bei der Feststellung des �ber den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr�chen ausgehenden Schutzes ma�gebend ist (BGH GRUR 2002, 516 - Schneidmesser I).
22 a. Ma�geblicher Durchschnittsfachmann ist hier ein Informations- und Nachrichtentechniker, der �ber einschl�gige Kenntnisse auf dem Gebiet der Nachrichten�bermittlung und der multimedialen Kommunikation, insbesondere der g�ngigen Daten�bertragungs- und Nachrichtenverfahren zwischen elektronischen Ger�ten sowie den g�ngigen Speicherarchitekturen in diesem Bereich verf�gt. Dar�ber hinaus verf�gt er �ber eine mehrj�hrige Erfahrung in der Konzeption und in der Einrichtung von �bertragungsanwendungen.
23 b. Mit der Beschreibung des Klagepatents wird moniert, dass die sprachbasierte Telekommunikation nicht mit den Fortschritten der textbasierten Telekommunikation Schritt gehalten hat. In diesem Zusammenhang benennt das Klagepatent in seiner Beschreibung einerseits die Notwendigkeit der Herstellung einer Verbindung mit dem Empf�nger als Nachteil (Absatz [0002]), andererseits die Schwierigkeiten beim Archivieren von Nachrichten (Absatz [0003]). Das Patent fasst den in der Sprach-Telekommunikation erreichten Stand der Technik knapp wie folgt zusammen:
0006 Current telephone systems are based on relatively simplistic usage patterns: realtime live calls or disjointed voice mail messages, which are typically deleted as they are heard. These forms of voice communications do not capture the real power that can be achieved with voice communication or take advantage of the advances of network speed and bandwidth that is now available. Also, if the phone network is down, or is inaccessible, (e.g., a cell phone user is in an area of no coverage or the phone lines are down due to bad weather), no communication can take place.
24 c. Der Erfindung liegt ausgehend davon die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Sprach- und Medienkommunikations- und Verwaltungssystem sowie Verbesserungen bei der Bereitstellung von Sprache und anderen Medien �ber paketvermittlungsbasierte Netzwerke zur Verf�gung zu stellen (Absatz [0018]). Dabei betrifft die Erfindung - den beschriebenen Nachteilen entsprechend - einerseits die �bermittlung von Nachrichten auch f�r den Fall, dass keine Verbindung zwischen Sende- und Empfangsger�t besteht und andererseits die M�glichkeit, die betreffenden Medien auf dem Sende- bzw. Empfangsger�t zu speichern, so dass diese f�r die Verwaltung und Archivierung zur Verf�gung stehen.
25 d. Zur L�sung dieser Aufgabe schl�gt das Klagepatent mit Anspruch 1 ein Verfahren vor, welches sich wie folgt aufgliedern l�sst:
26 Medien�bertragungsverfahren f�r ein �bertragen mit einer ersten Kommunikationsvorrichtung (13) �ber ein �bertragungsnetz (14), umfassend:
fortschreitendes Codieren, fortschreitendes und persistentes Speichern auf der ersten Kommunikationsvorrichtung (13) und fortschreitendes �bertragen von Medien einer ausgehenden Nachricht, welche von der ersten �bertragungsvorrichtung erzeugt werden, �ber das �bertragungsnetz, w�hrend die Medien erzeugt werden; und
fortschreitendes Empfangen, fortschreitendes und persistentes Speichern auf der ersten �bertragungsvorrichtung (13) und fortschreitendes Wiedergeben von Medien einer eingehenden Nachricht, welche �ber das �bertragungsnetz an der ersten Kommunikationsvorrichtung empfangen wird, w�hrend die Medien fortschreitend in einer Echtzeitwiedergabebetriebsart empfangen werden,
wobei die ausgehende Nachricht und die eingehende Nachricht asynchrone Nachrichten sind, welche
�ber das �bertragungsnetz von der ersten �bertragungsvorrichtung zu der zweiten �bertragungsvorrichtung �bertragen werden und �ber das �bertragungsnetz an der ersten �bertragungsvorrichtung von der zweiten �bertragungsvorrichtung empfangen werden, ohne zuerst eine Verbindung �ber das �bertragungsnetz zwischen der ersten �bertragungsvorrichtung und der zweiten �bertragungsvorrichtung einzurichten.
27 Das patentgem��e Verfahren beschreibt eine Kommunikationsvorrichtung, die Medien (Audio, Video, Text oder andere Daten; siehe dazu Absatz [0035] des Klagepatents) erzeugt und �ber ein �bertragungsnetz an eine zweite Kommunikationsvorrichtung �bertr�gt. Gegenstand von Klagepatentanspruch 1 ist insofern einerseits ein �bertragungsverfahren (n�her dazu unter aa.); andererseits betrifft das patentgem��e Verfahren Speichervorg�nge im Hinblick auf die von einer Kommunikationsvorrichtung erzeugten bzw. empfangenen Medien (n�her dazu unter bb.).
28 aa. Der patentgem��e �bertragungsvorgang ist gekennzeichnet dadurch, dass Medien
von einer ersten Kommunikationsvorrichtung erzeugt werden
bereits w�hrend ihrer Erzeugung - also nicht erst nach Fertigstellung - auf der erzeugenden Kommunikationsvorrichtung fortschreitend codiert, fortschreitend gespeichert und schlie�lich als (ausgehende) Nachricht fortschreitend �ber ein �bertragungsnetz �bertragen werden (senderseitiges Verfahren) und
spiegelbildlich auf der Empf�ngerseite fortschreitend empfangen, fortschreitend gespeichert und schlie�lich als (eingehende) Nachricht fortschreitend wiedergegeben werden (empfangsseitiges Verfahren)
29 Dabei dient die fortschreitende Codierung, die fortschreitende Speicherung und die fortschreitende �bertragung ebenso wie das fortschreitende Empfangen, die fortschreitende Speicherung und die fortschreitende Wiedergabe dem �bertragungsund Empfangsvorgang. Das Patent lehrt hingegen nicht, dass es zum Zwecke der patentgem��en �bertragung bzw. des patentgem��en Empfangs einer persistenten Speicherung bedarf.
30 Der patentgem��e �bertragungsvorgang ist nach dem geltend gemachten Anspruch weiter dadurch gekennzeichnet, dass
es sich um asynchrone Nachrichten handelt und
die vorherige Einrichtung einer Verbindung zwischen der Sende- und Empfangsvorrichtung nicht erforderlich ist.
31 bb. Anspruchsgem�� ist ferner ein persistentes Speichern der zu �bertragenden bzw. zu empfangenden Medien auf der jeweiligen Kommunikationsvorrichtung erforderlich. Dar�ber, was patentgem�� mit persistentem Speichern gemeint ist, gehen die Meinungen der Parteien auseinander:
32 Die Kl�gerin ist der Ansicht, mit persistentem Speichern sei im Einklang mit dem Verst�ndnis des Fachmanns das Speichern auf einem nichtfl�chtigen Speichermedium gemeint, wobei ein nichtfl�chtiger Datenspeicher ein Speichermedium sei, das auch bei Verlust der Stromzufuhr bzw. bei Programmabbruch die gespeicherten Daten weiter aufbewahren kann.
33 Nach Ansicht der Beklagten soll mit persistentem Speichern patentgem�� eine auf Dauer angelegte Speicherung gemeint sein, wobei die gespeicherten Daten f�r den Benutzer dauerhaft vorgehalten werden sollen, bis dieser entscheidet, dass er diese nicht mehr ben�tigt. Die Speicherung auf einem nichtfl�chtigen Speichermedium sei dabei ein notwendiger erster Schritt, aber f�r sich genommen nicht ausreichend.
34 Aus Sicht der Kammer sind Grund f�r das Erfordernis des persistenten Speicherns die mit Blick auf den Stand der Technik beschriebenen Unzul�nglichkeiten beim Organisieren und Archivieren aus- bzw. eingehender Nachrichten; das Patent lehrt hingegen nicht, dass ein persistentes Speichern von Medien im Zusammenhang mit dem �bertragungsvorgang erforderlich ist. Patentgem�� bedarf es also nicht nur eines fortschreitenden Speicherns zum Zwecke der �bertragung bzw. der Wiedergabe empfangener Medien, sondern zudem eines persistenten Speicherns, um die Medien dauerhaft speichern zu k�nnen. Dies entspricht auch dem Verst�ndnis der Beklagten (Klageerwiderung, S. 11 unter bb)): Die Speicherung muss nicht nur fortschreitend, sondern auch persistent erfolgen; mit einer persistenten Speicherung meint das Klagepatent dabei, dass die Daten dem Nutzer dauerhaft zum sp�teren Zugriff, also zum Zwecke der (geordneten) Archivierung und insbesondere der sp�teren Verwaltung, Ansicht und anderweitigen Bearbeitung zur Verf�gung stehen. Auch die Beklagte sieht also keinen technischen Wirkzusammenhang zwischen der Persistenz der Speicherung und der �bertragung. Ein solcher besteht technisch auch nicht. Die Funktion der persistenten Speicherung ist allein, zu gew�hrleisten, dass der Nutzer auf die generierten Medien zu einem sp�teren Zeitpunkt zugreifen kann (so auch die Klageerwiderung S. 11 unter ii. (1)). Dabei l�sst das Patent allerdings offen, wie lange die Persistenz anhalten soll; insbesondere verh�lt sich auch der Patentanspruch nicht zur zeitlichen Dimension der Speicherung. Dies gesteht auch die Beklagte zu, wenn sie mit der der Duplik (Seite 11, Ziffer 5.) ausf�hrt: „Was Anspruch 1 hingegen nicht konkretisiert, ist eine konkrete Dauer des persistenten Speicherns in zeitlicher Hinsicht. … Eine Gleichsetzung eines persistenten Speicherns mit einer zeitlich definierten Speicherung nimmt das Klagepatent gerade nicht vor …“ Mit persistent wurde vielmehr ein technisch eingef�hrter Begriff gew�hlt, der unstreitig bedeutet, dass die Speicherung insoweit dauerhaft ist, als sie unabh�ngig von einem etwaigen Programmabbruch fortbesteht, weshalb ein nichtfl�chtiges Speichermedium erforderlich ist (Anlagen K 4 bis K 6); der Begriff der Persistenz ist hingegen nicht an etwaigen Nutzungsm�glichkeiten, die sich aus einer dauerhaften Speicherung ergeben, orientiert.
35 W�hrend also das �bertragungstechnisch erforderliche fortschreitende Speichern mit der Beendigung der �bertragung, also dem Echtzeitempfang der Medien, den Verlust der lediglich fortschreitend gespeicherten Mediendaten zur Folge haben kann und wird, zeichnet sich das persistente Speichern dadurch aus, dass die Daten trotz der Beendigung des Livestreams erhalten bleiben, weil sie nicht an Zweck und Dauer der �bertragung gekn�pft sind, sondern dem Datenerhalt dienen sollen. Dass der Zugriff auf die Daten zeitlich im Belieben des Nutzers stehen muss, ergibt sich aus dem Patentanspruch weder ausdr�cklich noch im Wege der Auslegung, da der Begriff der Persistenz - unstreitig - technisch und nicht zeitlich oder inhaltlich definiert ist.
36 2. Ausgehend hiervon stellen die angegriffene Ausf�hrungsformen mittelbare Patentverletzungen dar; die zwischen den Parteien allein streitigen Anspruchsmerkmale 1 und 2 werden mit den angegriffenen Anwendungen verwirklicht.
37 a. F f�r iOS verwirklicht s�mtliche Merkmale des Anspruchs 1. aa. F f�r iOS verwirklicht Merkmal 1 des Klagepatents, da eine erste Kommunikationsvorrichtung (z.B. ein Smartphone) die Medien des Livestreams - wie die nachfolgende, beklagtenseits vorgelegte Einblendung zeigt - fortschreitend codiert, �ber einen sog. „ersten Speicherpfad“ fortschreitend speichert sowie fortschreitend �bertr�gt, w�hrend die Medien erzeugt werden.
38 Dar�ber hinaus werden w�hrend der �bertragung eines solchen Livestreams VideoDaten zus�tzlich in einem nichtfl�chtigen Speicher (sog. „zweiter Speicherpfad“) gespeichert; dabei handelt es sich patentgem�� um ein persistentes Speichern der zu �bertragenden bzw. zu empfangenden Medien auf der jeweiligen Kommunikationsvorrichtung. Bei den Tests der Kl�gerin waren die Daten nach einem Neustart des Mobiltelefons weiterhin auf dem Mobiltelefon gespeichert. Die Beklagten selbst haben - nicht zuletzt mit der vorstehenden Einblendung - best�tigt, dass diese Daten auf einem nichtfl�chtigen Speichermedium gespeichert werden und das vollst�ndige Video nach der Beendigung des Livestreams auf dem Mobiltelefon angesehen und dauerhaft archiviert werden kann.
39 bb. F f�r iOS verwirklicht auch Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs, da die Medien des Livestreams fortschreitend empfangen, fortschreitend und persistent gespeichert und fortschreitend wiedergegeben werden, w�hrend die Medien in einer Echtzeitwiedergabebetriebsart empfangen werden.
40 W�hrend des Empfangs des Livestreams werden fortschreitend Videodaten gespeichert. Diese Daten werden auch persistent gespeichert, denn auch nach dem Neustart der Vorrichtung waren entsprechende Daten noch vorhanden. Dementsprechend m�ssen diese auf einem persistenten bzw. nichtfl�chtigen Speichermedium abgelegt werden.
41 cc. Der Sender kann �ber „F Live“ bzw. „I Live“ einen Livestream �bertragen, ohne zuvor eine direkte Netzwerkverbindung mit dem Empf�nger herstellen zu m�ssen. Auf der Empf�ngerseite bedarf es ebenfalls keiner Netzwerkverbindung mit dem Sender, um den Livestream ansehen zu k�nnen. „F Live“ bzw. „I Live“ erm�glichen daher eine patentgem�� asynchrone Kommunikation.
42 b. I f�r iOS verwirklicht ebenfalls s�mtliche Merkmale des Anspruchs 1.
43 I f�r iOS verwirklicht Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs, da das Mobiltelefon die Medien des Live-Streams fortschreitend codiert, fortschreitend speichert sowie fortschreitend �bertr�gt. Diese Medien werden auch persistent, n�mlich in einem nichtfl�chtigem und damit persistenten Speichermedium gespeichert. Das vollst�ndige Video kann nach der Beendigung des Livestreams auf dem Mobiltelefon angesehen und dauerhaft archiviert werden.
44 Schlie�lich verwirklicht I f�r iOS auch Merkmal 2, da die Medien des Livestreams fortschreitend empfangen, fortschreitend gespeichert und fortschreitend wiedergegeben werden, w�hrend die Medien in einer Echtzeitwiedergabebetriebsart empfangen werden. Diese Daten werden auch persistent gespeichert. Nach einem Neustart des Ger�ts waren entsprechende Daten noch vorhanden. Dementsprechend m�ssen diese auf einem persistenten bzw. nichtfl�chtigen Speichermedium abgelegt werden.
45 c. Sowohl bei der angegriffenen Ausf�hrungsform „F f�r iOS“ als auch im Falle der angegriffene Ausf�hrungsform „I f�r iOS“ werden die Mediendaten einerseits zum Zwecke der �bertragung fl�chtig (im RAM) und andererseits auch persistent (unabh�ngig von der Beendigung des Livestreams) in einem nichtfl�chtigen Speicher gespeichert. Diese Wahl von zwei Speicherpfaden, die einerseits technisch den Livestream erm�glichen (Speicherung im RAM) als auch - �ber einen zweiten Speicherpfad (nichtfl�chtiger Speicher) - ein Fortbestehen der Daten nach der Beendigung des Livestreams und unabh�ngig von einem Programmabbruch erm�glichen, entspricht exakt den entsprechenden Merkmalen von Anspruch 1 des Klagepatents. Die Daten sind auch noch nach einem Neustart der Kommunikationsvorrichtung vorhanden sind, und zwar sowohl im �bertragungs- als auch im Empfangsfall.
46 d. Auch die Browser-Version von F verwirklicht s�mtliche Merkmale des Anspruchs 1.
47 Die Browser-Version von F verwirklicht Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs 1, da die Medien des Livestreams fortschreitend codiert, fortschreitend gespeichert sowie fortschreitend �bertragen werden. Die Daten werden auch persistent gespeichert, denn diese konnten auch nach einem Neustart des Rechners weiterhin aufgerufen werden.
48 Schlie�lich verwirklicht die Browser-Version auch Merkmal 2, da die Medien des Livestreams fortschreitend empfangen, fortschreitend gespeichert und fortschreitend wiedergegeben werden, w�hrend die Medien in einer Echtzeitwiedergabebetriebsart empfangen werden. Die Daten des Livestreams werden auch persistent gespeichert; der ma�gebliche Cacheordner befindet sich auf der Festplatte des Rechners, also einem nicht fl�chtigen Speichermedium.
49 e. Soweit mit der Klage die Verwirklichung der Unteranspr�che 5, 7, 8 und 10 geltend gemacht wurde, ist festzustellen, dass die Beklagten der Verwirklichung der Anspr�che 5, 7 und 10 nur insoweit entgegengetreten sind, als die Merkmale von Anspruch 1 aus ihrer Sicht nicht verwirklicht werden.
50 aa. Die angegriffene Ausf�hrungsformen verwirklichen auch den abh�ngigen Patentanspruch 5, da die angegriffenen Ausf�hrungsformen eine Live�bertragungsbetriebsart unterst�tzen, wobei Medien, welche von der ersten �bertragungsvorrichtung erzeugt werden, fortschreitend �bertragen werden und Medien, welche �ber das �bertragungsnetz empfangen werden, fortschreitend w�hrend der Live�bertragungsbetriebsart empfangen werden.
51 bb. Die angegriffene Ausf�hrungsformen verwirklichen auch den abh�ngigen Patentanspruch 7, da die angegriffenen Ausf�hrungsformen eine Benutzerschnittstelle an der ersten �bertragungsvorrichtung bereitstellen, welche einem Benutzer erm�glicht, Medien in Form von Videos zu erzeugen und diese dann anzusehen.
52 cc. Die angegriffene Ausf�hrungsformen verwirklichen auch den abh�ngigen Patentanspruch 10, da die angegriffenen Ausf�hrungsformen Medien�bertragungsverfahren bereitstellen, wobei das Verfahren eine Live�bertragungsbetriebsart an der zweiten �bertragungsvorrichtung unterst�tzt, wobei die zweite �bertragungsvorrichtung fortschreitend Medien von der ausgehenden Nachricht wiedergibt, w�hrend Medien der ausgehenden Nachricht von der ersten �bertragungsvorrichtung �ber das �bertragungsnetz empfangen werden. Die zweite Kommunikationsvorrichtung kann n�mlich die live empfangenen Medien fortschreitend wiedergeben.
53 dd. Zu Anspruch 8 haben die Beklagten vorgetragen, dieser sei auch deshalb nicht verwirklicht, weil Vortrag dazu fehle, dass das Einreihen f�r eine eventuelle sp�tere �bertragung bereits w�hrend der Verbindungsunterbrechung erfolge („…Medien, welche von der �bertragungsvorrichtung erzeugt werden, wenn eine Netzverbindung nicht verf�gbar ist…“), und diese �bertragung wiederum fortschreitend und aus einer persistenten Speicherung erfolge, sobald die Netzwerkverbindung wiederhergestellt wurde. Soweit in den angegriffenen Ausf�hrungsformen w�hrend einer Netzwerkunterbrechung Daten aufgezeichnet werden, w�rden diese im Rahmen des Live-Streams nicht �bertragen. Sei die Netzwerkverbindung des Senders wiederhergestellt, w�rden nur die ab diesem Moment generierten (und nicht die w�hrend der Netzwerkunterbrechung aufgezeichneten) Daten im Live-Stream �bertragen und k�nnten vom Empf�nger entsprechend empfangen werden. Der Live-Stream bleibe also auch nach der Netzwerkunterbrechung „live“ und es entstehe eine L�cke in dem Live-Stream, die ihrem Umfang nach der Dauer der unterbrochenen Netzwerkverbindung entspreche. Dem ist die Kl�gerin nicht entgegengetreten.
54 f. Die rechtlichen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung nach � 10 Abs. 1 PatG liegen vor.
55 Bei den Softwareanwendungen bzw. der F-Webseite und dem zugeh�rigen Computernetzwerk handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Wie im Rahmen der Verletzungssubsumtion dargestellt, werden die in Anspruch 1 genannten Merkmale ma�geblich durch die „F Live“- bzw. „I Live“-Funktionen selbst verwirklicht. Die Webseite und die Anwendungen tragen dabei zu dem erfindungsgem��en Leistungsergebnis zentral bei, sie steuern die Kommunikationsvorrichtung, die als solche in den Anspr�chen nur allgemein erw�hnt ist, und lassen sie den beanspruchten Gegenstand ausf�hren.
56 Die angegriffenen Ausf�hrungsformen sind objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung geeignet und bestimmt. Wird die F-Webseite bestimmungsgem�� von Dritten aufgerufen oder die Software-Anwendungen auf ein Ger�t aufgespielt, sind die Voraussetzungen zur Anwendung des gesch�tzten Verfahrens hergestellt und der Gef�hrdungstatbestand nach � 10 PatG damit verwirklicht. Die subjektive Bestimmung des Nutzers zur unmittelbaren patentverletzenden Verwendung ist offensichtlich, da die angegriffenen Ausf�hrungen die patentverletzende Funktionalit�t explizit vorsehen.
57 Sowohl die objektive Eignung als auch die Verwendungsbestimmung der Nutzer ist auch gerade f�r die Beklagten offensichtlich. Die Webseite bzw. die Anwendungen sind von den Beklagten auf die patentgem��e Benutzung zugeschnitten. Eine Verwendung von „F Live“ bzw. „I Live“ kann sinnvoll nur in patentverletzender Weise verwendet werden. Das beantragte Schlechthinverbot ist daher gerechtfertigt.
58 Die Beklagten sind auch passivlegitimiert. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen werden von den Beklagten auf den Webseiten „www.F.com“, „www.I.com“ und via Download als Software-Anwendungen zur entsprechenden Verwendung angeboten bzw. geliefert. Die Beklagte zu 1) bietet die streitgegenst�ndlichen Anwendungen an; dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte zu 1) im AppStore als Anbieterin genannt wird. Sollte diese Angabe - wie behauptet - „nicht korrekt“ sein, w�re es an der Beklagten zu 1) gewesen, dies im Rechtsverkehr richtigzustellen. Au�erdem steuert und kontrolliert sie als Muttergesellschaft die Vertriebst�tigkeiten der Beklagten zu 2) und der F M Ltd., die f�r die mobilen Anwendungen von „F“ und „I“ in Deutschland verantwortlich ist. Die Beklagte zu 1) hat - der Nennung als Anbieterin im AppStore entsprechend - auch im Jahresbericht f�r das Jahr 2017 angegeben, bei den angegriffenen Anwendungen handele es sich um ihre Produkte („our products“). Warum entsprechende Angaben, bei denen es sich nach dem Vortrag der Beklagten lediglich um „pauschale Strategieaussagen“ - was immer das in diesem Zusammenhang bedeuten soll - handeln soll, die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) nicht begr�nden k�nnen, ist der Kammer nicht erkl�rlich; die Angaben sind eindeutig, zumal nicht ersichtlich ist, welche weiteren Erkenntnisse die au�erhalb der Unternehmenssph�re der Beklagten stehende Kl�gerin insofern h�tte liefern k�nnen. Es w�re vielmehr an der Beklagten zu 1) gewesen, eine von den kl�gerseits genannten Angaben der Beklagten zu 1) abweichende Verantwortlichkeit im F-Konzern klar darzulegen und sich nicht darauf zur�ckzuziehen, die von der Kl�gerin vorgebrachten Tatsachen f�r unbeachtlich zu erkl�ren. Wer in seinem Jahresbericht bestimmte Produkte als die „seinen“ bezeichnet, muss sich daran auch festhalten lassen, wenn es um die Verantwortlichkeit f�r Rechtsverletzungen durch diese Produkte geht. Der Auffassung der Beklagten zu 1), aus der Bezeichnung der streitgegenst�ndlichen Produkte als „our products“ folge keine patentrechtliche Verantwortlichkeit f�r diese Produkte, kann nicht gefolgt werden.
59 Die Beklagte zu 2) bietet die Anwendung „I“ an. Aus der Klagebegr�ndung (etwa Seite 35 der Klage, dort Ziffer II.2.) ergibt sich eindeutig, dass gegen�ber der Beklagten zu 2) lediglich Verletzungshandlungen hinsichtlich dieser Anwendung zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werden.
60 III. Dem Aussetzungsantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen, denn die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage hat aus Sicht der Kammer keine Aussicht auf Erfolg.
61 Die Beklagten st�tzen ihren Aussetzungsantrag zuletzt auf drei Entgegenhaltungen, n�mlich die Anlagen FBD 3 („Atarius“), FBD 4 („Munje“) und FDB 11 („Kurtz“). Keine dieser Entgegenhaltungen ist aus Sicht der Kammer geeignet, der Nichtigkeitsklage zum Erfolg zu verhelfen.
62 1. Die Beklagten tragen vor, dem Klagepatent fehle die Neuheit gegen�ber Atarius, welche ein Verfahren zum Archivieren von Daten betreffe, die w�hrend einer Session innerhalb eines Drahtlos�bertragungsnetzwerks anfallen. Atarius verstehe unter einer „Session“ einen zwischen zwei oder mehr Nutzern bzw. Ger�ten stattfindenden Datenaustausch (Absatz [0027]). Bei den w�hrend einer Session ausgetauschten Daten k�nne es sich um Video-, Sprach- oder auch andere Medienarten handeln. Atarius stelle sich die Aufgabe, dass Sessiondaten in Echtzeit („realtime“) w�hrend einer aktiven Session archiviert bzw. gespeichert werden k�nnen. Bei Atarius k�nne eine Kommunikation stattfinden, ohne dass sich die Parteien untereinander (im Sinne einer synchronen, zweiseitigen Kommunikation) koordinierten.
63 Atarius offenbart schon nicht, dass asynchrone Nachrichten von einer ersten Kommunikationsvorrichtung zu einer zweiten Kommunikationsvorrichtung �bertragen werden k�nnen, ohne zuerst eine Verbindung �ber das �bertragungsnetz zwischen der ersten �bertragungsvorrichtung und der zweiten Kommunikationsvorrichtung herzustellen. Atarius verweist insofern auf Applikationen wie Instant Messaging (IM) oder Pushtotalk over Cellular (PoC) zur Kommunikation �ber das Netzwerk. Zum ma�geblichen Priorit�tsdatum mussten bei den g�ngigen Instant-Messaging-Systemen s�mtliche Kommunikationsteilnehmer zur selben Zeit „online“ sein, es musste also eine Verbindung zwischen den Kommunikationsvorrichtungen bestehen, um Nachrichten austauschen zu k�nnen. Verwiesen sei insofern beispielhaft auf die von der Beklagten vorgelegte Patentanmeldung Kirkpatrick (Anlage FBD 8), in der es in deutscher �bersetzung hei�t:
64 Instant Messaging Systeme erlauben live, textbasierte Chat-Sitzungen zwischen zwei und mehr Nutzern. Im Gegensatz zu E-Mail, setzt Instant messaging voraus, dass alle Teilnehmer zur gleichen Zeit online sind. AOL’s Instant Messenger („AIM�“), Microsoft Network Messenger Service („MSNMS�“), ICQ � und Yahoo! Messenger� sind die Haupt -Instant Messaging Dienste.
65 Ebenso setzten auch Pushtotalk bzw. Pushtotalk over Cellular Systeme (PoC) f�r eine Kommunikation voraus, dass zwischen den Kommunikationsteilnehmern eine aktive Verbindung besteht, wie sich aus der weiteren Entgegenhaltung Munje (in deutscher �bersetzung) ergibt (Anlage FBD 4, Abs. [0030]):
66 Das drahtlose Kommunikationsnetz 104 enth�lt auch einen Pushtotalk over Cellular (PoC)-Server 137, der an das IP-Netzwerk 134 gekoppelt werden kann. PoC-Server 137 arbeitet zur Erleichterung der PoC-Einzel und Gruppenkommunikation Sitzungen zwischen den Mobilstationen innerhalb des Netzwerks 104. Eine konventionelle PoC-Kommunikationssitzung umfasst eine Sitzungsverbindung zwischen Endbenutzern von Mobilstationen, die als Sitzungs-„Teilnehmer“ bezeichnet werden, die eine zu einem Zeitpunkt in einer Halbduplex-Weise �hnlich wie konventionelle Walkie-Talkies oder Funksprechger�te.
67 Auch der UK High Court (Anlage FDB 19; Tz. 284) ist im �brigen der zutreffenden Ansicht, dass der Rechtsbestand des Klagepatents durch Atarius nicht gef�hrdet ist.
68 2. Die Beklagte tr�gt vor, auch die Entgegenhaltung Munje offenbare s�mtliche Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents. Munje besch�ftige sich mit einem Push-To-Talk (PTT) System f�r Mobiltelefone (Absatz [0002]). Wie bei einer PTT-Kommunikation �blich, tr�fen Nachrichten unmittelbar und unangek�ndigt ein. Entsprechend k�nne es vorkommen, dass einzelne Nachrichten �berh�rt bzw. vers�umt werden (Absatz [0005]). Zur L�sung dieses Problems schlage Munje vor, eine Aufnahme- und Wiedergabefunktion f�r PTT-Ger�te vorzusehen, um gesendete und empfangene Sprachnachrichten lokal auf einem mobilen Endger�t zu speichern (Absatz [0007]). Diese Aufnahmefunktion erm�gliche es beispielsweise einem Nutzer eines Empfangsger�ts, vers�umte Nachrichten zu einem sp�teren Zeitpunkt abzuspielen (Absatz [0008]). Wie beim Klagepatent k�nnten somit Nachrichten mit Zeitversatz ausgetauscht werden. Demnach k�nne nach Munje eine Kommunikation stattfinden, ohne dass sich die Benutzer zweier Mobiltelefone untereinander (im Sinne einer synchronen, zweiseitigen Kommunikation) koordinierten und zur selben Zeit an der Kommunikation teilnehmen m�ssen.
69 Dem folgt die Kammer nicht, da Munje nach Ansicht der Kammer nicht offenbart, dass die Nachrichten ohne vorherige Verbindung zwischen den beiden Kommunikationsvorrichtungen von der ersten Kommunikationsvorrichtung empfangen und von der zweiten Kommunikationsvorrichtung gesendet werden. Gerade entgegengesetzt zur Lehre des Klagepatents sieht Munje vor, dass vor der Kommunikation zun�chst eine Verbindung zwischen den beiden Endger�ten aufgebaut werden muss (Anlage FBD 4, Abs. [0030] und [0044] in deutscher �bersetzung; Fettdruck diesseits):
„…Eine konventionelle PoC-Kommunikationssitzung umfasst eine Sitzungsverbindung zwischen Endbenutzern von Mobilstationen, die als Sitzungs-„Teilnehmer“ bezeichnet werden, die eine zu einem Zeitpunkt in einer Halbduplex-Weise �hnlich wie konventionelle Walkie-Talkies oder Funksprechger�te.“
„Eine PoC-Kommunikationssitzung ist eine Sitzungsverbindung zwischen Endbenutzern eines UE 302, bezeichnet als Sitzungs-Teilnehmer, die einer nach dem anderen in einem Halbduplex-Verfahren kommunizieren “
70 Soweit sich die Beklagten in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.05.2021 auf den UK High Court berufen, der die Lehre des Klagepatents durch Munje nahegelegt sieht, folgt die Kammer dem nicht. Festzustellen ist zun�chst, dass sich die Beklagten erstmals in diesem nichtnachgelassenen Schriftsatz und damit versp�tet auf die mangelnde erfinderische T�tigkeit ausgehend von Munje berufen. Die Kammer ist - unabh�ngig davon - aber auch in der Sache der Ansicht, dem UK High Court hier nicht folgen zu k�nnen: Der UK High Court meint, aus Munje ergebe sich, dass eine Nachricht von Client A an Client B �bertragen werden k�nne, ohne dass zuvor eine Verbindung zwischen den Clientger�ten hergestellt werden m�sse, denn die Nachricht k�nne vom Server an Client B weitergeleitet werden, wenn dieser online ist (Anlage FDB 19; Tz. 237). Der UK High Court setzt sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht mit der vorstehend beschriebenen, entgegengesetzten Lehre der Entgegenhaltung Munje auseinander.
71 3. Auch die Entgegenhaltung Kurtz nimmt den Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht neuheitssch�dlich vorweg.
72 Die Kammer teilt die Ansicht der Kl�gerin, wonach Kurtz nicht offenbart, dass keine Verbindung zwischen den beiden �bertragungsvorrichtungen eingerichtet sein muss; ausdr�cklich hei�t es bei Kurtz:
73 Bereits in Absatz [0005] der Entgegenhaltung Kurtz hei�t es, instant messaging setzte voraus, dass alle Teilnehmer zur gleichen Zeit online sind. Auch die Abs�tze [0012]/ [0013] der Entgegenhaltung best�tigen, dass Kurtz - im Gegensatz zum Klagepatent - immer eine Verbindung zwischen den beiden Endger�ten voraussetzt. Auch die Beklagte konzediert letztlich, dass Kurtz den Prozess des Empfangens und Wiedergebens des Video- und Audiostroms w�hrend einer Echtzeit-Videosession“ offenbart.
74 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf �� 92 Abs. 1, 269 ZPO.
75 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Die angegriffenen Softwareanwendungen stellen mittelbare Patentverletzungen dar, da mit ihnen von dem Medien�bertragungsverfahren Gebrauch gemacht werden kann, welches das Streitpatent unter Schutz stellt.�(Rn. 36 – 59) (redaktioneller Leitsatz)
Unterscheiden sich Softwareanwendungen f�r verschiedene Betriebssysteme (hier: Android und iOS) im Hinblick auf die Merkmale des im Rahmen einer Patentverletzungsklage geltend gemachten Patentanspruchs, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenst�nde. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Mittelbare Patentverletzung durch Nutzung eines Medien�bertragungsverfahrens
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