OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2021-05-20, 6 U 2408/17

6 U 2408/17Tribunale superiore / Civil Chamber 620 mag 2021

Regest

Ein Anspruch auf Einr�umung einer Mitberechtigung an einer Patentanmeldung steht demjenigen zu, der einen sch�pferischen Beitrag zum Gegenstand der Erfindung geleistet hat. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

OLG M�nchen 6. Zivilsenat — 2021-05-20 — 6 U 2408/17 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-20

Aktenzeichen: 6 U 2408/17

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 16. Juni 2017, Az. 21 O 19141/14, wird zur�ckgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur H�lfte. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl�ufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar.

Die Parteien k�nnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um die Rechte an einer Erfindung betreffend eine Herzklappenprothese.

2 Die Kl�gerin ist ein im Jahr 2006 von dem Herzchirurgen Dr. A. Q. gegr�ndetes, in Kalifornien (USA) ans�ssiges Unternehmen der Medizintechnik. Bis 2008 war sie vornehmlich mit der Entwicklung eines Systems zum Ersatz von Aortenklappen befasst. Im August 2008 begann sie mit Arbeiten an einer katheterisierbaren, d.h. minimalinvasiv applizierbaren Bioprothese zum Ersatz der Mitralklappe des Herzens. Ihre Produkte bestehen aus einem zusammendr�ckbaren Metallrahmen, in den eine k�nstliche Klappe, etwa aus biologischem Gewebe, eingen�ht ist. Derartige Mitralklappenprothesen konnten nach ihren Angaben erstmals im Jahr 2012 erfolgreich einem Menschen implantiert werden.

3 Die im Jahr 2008 gegr�ndete Muttergesellschaft der Beklagten, die N. Inc., befasst sich mit der Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten, insbesondere von speziellen Einzelkomponenten f�r den kardiovascul�ren Bereich. Nach ihrer Selbstdarstellung (vgl. Unternehmenspr�sentation nach Anlage HE 11, Stand April 2009) ist ihre Abteilung „N. Surgical Products“ prim�r mit der Bereitstellung von biologischem (bovinem, equinem und porcinem) Pericardmaterial zum Einbau etwa in Aorten- und Mitralklappen befasst; �ber ihr Konstruktions- und Fertigungsteam bietet sie ihren Abnehmern - vornehmlich Unternehmen, die Herzklappen zur minimalinvasiven Applikation produzieren - auch Dienstleistungen wie Klappendesign, Stentkonfiguration, Zuschnitt und N�hen des Herzmuskelgewebes oder Entwicklung minimalinvasiver Einf�hrsysteme an. Mit E-Mail vom 04. Juni 2009 stellte die N. der Kl�gerin ihre Abteilung „N. Surgical Products“ als Anbieter derartiger Gewebe und Dienstleistungen vor (Anlage HE 10, deutsche �bersetzung HE 10a). Noch am 04. Juni 2009 schlossen beide eine Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage HE 12, HE 12a), die Kl�gerin betraute die Beklagte damit ihre (den metallenen „Korpus“ von Mitralklappen bildenden) Rahmen mit biologischem Gewebe auszustatten. Zu diesem Behufe �bermittelte die Kl�gerin der N. mit E-Mail vom 05. Juni 2009 (HE 13, HE 13a) verschiedene Konstruktionsunterlagen f�r zwei von ihr entwickelte, als „Origami-Klappen-Konzept“ bezeichnete Prototypen von Mitralklappenprothesen-Rahmen, n�mlich f�r die als Rev. B und Rev. C bezeichneten Modelle (vgl. Photographien LGU S. 6), samt deren Schnittmustern f�r die Herstellung der entsprechenden Rahmen (HE 13, HE 13a, erstes Blatt). Mit E-Mail vom 12. Oktober 2009 (Anlagen HE 14, HE 14a) informierte die Kl�gerin die Beklagte �ber beabsichtigte Modifikationen und k�ndigte f�r Anfang November 2009 erste Prototypen f�r �berarbeitete Rahmen-Versionen (Modelle Rev. C und Rev. D) an, verbunden mit verschiedenen Fragen zur Dimensionierung des Rahmens (H�he zu Durchmesser in entfaltetem Zustand) sowie zur Dehnung des (mit dem Rahmen zu verbindenden) Gewebes sowie zur Fixierung des Gewebes an der Klappe. Unter dem Betreff „Stent/K�fig CAD-Datei“ schickte B. R. der N. schlie�lich am 09. Februar 2010 eine weitere Mail betreffend die Versionen Rev. E2 und Rev. E3 (Anlage HE 15, HE 15a), ehe die Zusammenarbeit im M�rz/April 2010 endete.

4 Am 05. Mai, 15. Oktober und 17. November 2010 reichte die N. drei US-Anmeldungen ein, deren Priorit�t sie f�r die am 04. Mai 2011 angemeldete WO 2011/13753 (Anlage HE 1, HE 1a) betreffend eine Transkatheter-Mitralklappenprothese (Anspr�che 1 bis 29: A method of anchoring a prosthetic valve in a patient’s heart; Anspr�che 30 bis 60: A prosthetic cardiac valve; Anpr�che 61 bis 68: A delivery system f�r delivering a prosthetic cardiac valve to a patient’s heart) in Anspruch nahm. Aus dieser internationalen Anmeldung ist in der Regionalisierung die am 13. M�rz 2013 ver�ffentlichte EP 2 566 416 (Anlage HE 2) betreffend eine Transkatheter-Mitralklappenprothese hervorgegangen, die mit Wirkung zum 02. Oktober 2013 (HE 16, HE 16a) auf die Beklagte umgeschrieben worden ist. Als Erfinder sind die Herren R. M. L. und C. A. N. benannt.

5 In der Fassung der im Regionalisierungsverfahren eingereichten Anspr�che (HE 6, HE 6a) betrifft Anspruch 1 der Streitanmeldung EP 2 566 416 A1in der Verfahrenssprache Englisch

  1. a prosthetic cardiac valve, said valve comprising

an anchor having an atrial skirt, an annular region, and a ventricular skirt, wherein the anchor has a collapsed configuration for delivery to the heart and an expanded configuration for achoring the prosthetic cardiac valve to a patient’s heart; and

a plurality of prosthetic valve leaflets, each of the leaflets having a first end and a free end, wherein the first end is coupled with the anchor and the free end is opposite of the first end, wherein the prothetic cardiac valve has an open configuration in which the free ends of the prosthetic valve leaflets are disposed away from one another to allow antegrade blood flow therepast, and a closed configuration in which the free ends of the prosthetic valve leaflets engage one another and substantially prevent retrograde blood flow therepast;

in deutscher Fassung eine

  1. prothetische Herzklappe mit:

einer Verankerung, die eine atriale Sch�rze, einen anularen Bereich und eine ventrikul�re Sch�rze aufweist, wobei die Verankerung f�r ein Zuf�hren zum Herzen eine kollabierte Konfiguration und f�r eine Verankerung der prothetischen Herzklappe an dem Herzen eines Patienten eine expandierte Konfiguration; und einer Vielzahl von prothetischen Klappensegeln, wobei jedes der Klappensegel ein erstes Ende und ein freies Ende aufweist und das erste Ende mit der Verankerung gekoppelt ist und das freie Ende dem ersten Ende gegen�berliegt,

wobei die prothetische Herzklappe eine offene Konfiguration, bei der die freien Enden der prothetischen Klappensegel voneinander weg angeordnet sind, um an ihnen vorbei einen antegraden Blutfluss zuzulassen, und eine geschlossene Konfiguration aufweist, bei der die freien Enden der prothetischen Klappensegel miteinander im Eingriff sind und im Wesentlichen einem retrograden Blutfluss an ihnen vorbei vorbeugen.

6 Wegen des Wortlauts der abh�ngigen Anspr�che 2 bis 14 in englischer und deutscher Sprache wird auf Anlagen HE 6, HE 6a Bezug genommen.

7 Die Beklagte ist des Weiteren Inhaberin des (am 20. November 2012 unter Inanspruchnahme der Priorit�t der US 2011 615 63 156P vom 23. November 2011 angemeldeten) EP 2 782 523 B1 betreffend ebenfalls eine katheterisierbare Herzklappenprothese (nebst Einf�hrsystem), dessen Erteilung am 06. Juni 2018 bekannt gemacht worden ist. Sein Hauptanspruch 1 lautet (Anlage HE 56):

8 1. A prosthetic valve delivery system, the system comprising a sequentially deployable prothetic cardiac valve an an outer sheath to contrain the valve, said valve comprising:

a self-expanding frame having a first end, a second end opposite the first end, an atrial region near the second end, and a ventricular region near the first end, wherein the self-expanding frame has an expanded configuration and a collapsed configuration, the expanded configuration adapted to engage heart tissue, and the collapsed configuration adapted tob e delivered to a patent’s heart;

a self-expanding atrial skirt disposed in the atrial region;

a self-expanding ventricual skirt disposed in the ventricular region;

a self-expanding anular region disposed between the atrial region and the ventricular region;

a first self-expanding anterior tab disposed on an anterior portion of the self-expanding frame in the ventricular region; and a self-expanding posterior tab on a posterior portion of the self-expanding frame in the ventricular region, wherein the strut length or axial position of the anterior or posterior tabs along the frame is such that, upon removal of the contraint provided by the outer sheath, a portion of the first self-expanding anterior tab and a portion of the self-expanding posterior tab partially self-expand radially outward, the first anterior tab self-exfands radially aoutward before the ventricular skirt self-expands radially outward, the ventricular skirt self-expands radially outward before the posterior tab finishes self-expanding, and the posterior tab finishes self-expanding after the ventricular skirt self-expands.

9 Die Kl�gerin ihrerseits reichte am 21. Juni 2011 die US-Anmeldung US 2011/0313515 A1 betreffend eine Ersatzherzklappe (Anlage WLG 9, �bersetzung WLG 9a) ein. Anspruch 1 dieser Anmeldung lautet in deutscher �bersetzung wie folgt:

„1. Ersatzherzklappe, umfassend:

einen entfaltbaren Rahmen der ein Greifsystem aufweist, das so gestaltet ist, dass es einen nat�rlichen Klappenanulus in einer Greifzone entlang der L�nge des Rahmens greift, wobei der Rahmen einen in Str�mungsrichtung oberen Abschnitt, einen in Str�mungsrichtung unteren Abschnitt und einen �bergangsabschnitt zwischen den in Str�mungsrichtung oberen und unteren Abschnitten umfasst, wobei der Durchmesser des in Str�mungsrichtung unteren Abschnitts gr��er ist als ein Durchmesser des in Str�mungsrichtung oberen Abschnitts; und einen Klappenk�rper, der an dem entfaltbaren Rahmen befestigt ist, wobei der Klappenk�rper mehrere Klappensegel umfasst, die so gestaltet sind, dass sie sich zwischen einem offenen Zustand und einem geschlossenen Zustand bewegen, wobei ein Durchmesser des Klappenk�rpers an einem in Str�mungsrichtung unteren Ende der Segel gr��er ist als ein Durchmesser des Klappenk�rpers an einem in Str�mungsrichtung oberen Ende der Segel;

wobei ein in Str�mungsrichtung oberes Ende jedes Segels stromaufw�rts von der Rahmengreifzone angeordnet ist.“

10 Figur 1 dieser kl�gerischen Anmeldung zeigt eine Mitralklappenprothese gem�� dem von der Kl�gerin entwickelten Prototypen Rev. E. Als Erfinder sind neben den Herren A. Q. und J. B. R. sechs weitere Personen genannt.

11 Mit Endurteil vom 16. Juni 2017, auf dessen tats�chliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht dem Klagebegehren, darauf gerichtet, den Anspruch auf Erteilung des Europ�ischen Patents aus der Anmeldung EP 2 566 416 (Anmeldenummer EP Nr. 11 777 065.1) an die Kl�gerin abzutreten und gegen�ber dem Europ�ischen Patentamt in die Umschreibung der Anmeldung auf die Kl�gerin einzuwilligen,

hilfsweise

der Kl�gerin eine Mitberechtigung an der Europ�ischen Patentanmeldung EP 2 566 416 (Anmeldenummer EP Nr. 11 777 065.1) einzur�umen und gegen�ber dem Europ�ischen Patentamt in eine �nderung der Inhaberschaft der Anmeldung EP 2 566 416 dahingehend einzuwilligen, dass die Kl�gerin Mitinhaberin der Anmeldung ist.

(bei Klagabweisung im �brigen) nur im Hilfsantrag stattgegeben. Zur Begr�ndung hat es ausgef�hrt, nach Art. II � 5 Abs. 1 Satz 2 IntPat�G, Art. 60 Abs. 1 EP� stehe der (im Hinblick auf ihren Vortrag, nach dem anwendbaren Recht des US-Bundesstaates Massachusetts Inhaberin der Erfindung ihrer Mitarbeiter Dr. Q. und B. R. zu sein, HE 8 und HE 9) aktivlegitimierten Kl�gerin zwar kein Anspruch auf Vollvindikation zu: Aus der Sicht eines Durchschnittsfachmannes - eines Teams bestehend aus einem Ingenieur mit Hochschulabschluss in Maschinenbau oder Biotechnologie und Erfahrung in der Entwicklung von Medizinprodukten einerseits und einem Herzchirurgen mit mehrj�hriger Erfahrung bei der Behandlung von Krankheitszust�nden, die mit einer beeintr�chtigten Funktion der Herzklappen einhergehen, andererseits - sei der Gegenstand der Streitanmeldung n�mlich nicht wesensgleich mit der in den Prototypen Rev. B bis Rev. E verk�rperten technischen Lehre, in deren Besitz die Kl�gerin vor dem Priorit�tszeitpunkt gewesen sei:

12 Die Streitanmeldung schlage zur Vermeidung der Nachteile bekannter Klappenprothesen eine Transkatheter-Mitralklappenprothese mit einer gewebeartigen prothetischen Einwegklappenstruktur mit einer Vielzahl von Segeln, vor, welche in einem (selbstexpandierenden oder expandierbaren) Verankerungsabschnitt, d.h. Rahmen, befestigt seien, wobei die Geometrie des Rahmens (1.) in einen atrialen (d.h. dem linken Vorhof zugeordneten) Sch�rzenbereich niedrigen Profils (Querschnitts) expandiere, des Weiteren (2.) einen anularen Bereich (Ring zwischen Vorhof und linker Herzkammer) umfasse, der so dimensioniert sei, dass er sich einem nativen Mitralklappenanulus anpasse, und (3.) einen ventrikul�ren (der linken Herzkammer zugeordneten) Sch�rzenbereich, der die nativen Mitralklappensegel verdr�nge und eine Vielzahl von Segelverbindungen umfasse, die sich in den subanularen ventrikul�ren Raum (d.h. in Richtung des Blutstromes durch die Prothese) erstreckten und so eingerichtet seien, dass sie die Effizienz der prothetischen Klappenstruktur und die Lastverteilung auf deren Segeln optimierten. In bevorzugten Ausf�hrungsformen, beispielhaft dargestellt in Fig. 8A und 8B, k�nne der Verankerungsabschnitt entlang seiner L�ngsachse asymmetrisch sein, er k�nne mit dem atrialen Sch�rzenbereich, dem anularen Bereich und/oder dem ventrikul�ren Sch�rzenbereich verschieden ausgef�hrte anteriore und posteriore Aspekte aufweisen, um eine enge Aufnahme der asymmetrischen Konturen und Merkmale eines typischen nativen Mitralklappenapparats zu erm�glichen. Um die Effizienz der Prothesenklappe und die Lastverteilung auf den prothetischen Segeln zu optimieren, erstreckten sich die Kommissuren bzw. Verbindungen im Allgemeinen axial auf auskragende Weise stromabw�rts in den subanularen Raum und seien imstande, sich radial und lateral entlang ihrer axialen L�nge zu verbiegen, um die mit dem Blutfluss durch die prothetische Klappenstruktur zusammenh�ngenden Kr�fte zu verteilen. Zur weiteren Optimierung der Effizienz der Lastenverteilung auf den Segeln k�nnten die entlang der Prothesenachse vorgesehenen Kommissuren (auch Kommissurpfosten genannt) gezielt flexibel (etwa durch Hinzuf�gen oder Wegnehmen verst�rkender Streben oder durch �nderung der Dicke in einzelnen Bereichen) ausgef�hrt sein. In der Gesamtheit beuge die kombinierte Drei-Zonen-Verankerung der Prothese (n�mlich gegen die atriale Fl�che, gegen den nativen Klappenanulus sowie gegen die verlagerten nativen Segel im ventrikul�ren Raum) einem Migrieren oder Entfernen der Prothese vor, verringere den Verankerungsdruck, der in einer beliebigen der genannten Verankerungszonen im Vergleich zu einer nur in einer Zone verankerten Prothese aufgebracht werden m�sse, und reduziere schlie�lich insbesondere die jeweilige radiale Kraft. Hierdurch werde das Risiko einer Behinderung oder eines Zusammensto�es der in der N�he liegenden Aortenklappe oder Aortenwurzel verringert - ein Risiko, das durch die Verlagerung des nativen Mitralklappenapparats verursacht werde.

13 Der Gegenstand der Erfindung werde mithin ma�geblich durch die Erkenntnis bestimmt, dass zum Einen eine Drei-Zonen-Verankerung der Prothese eine sichere Verankerung bei gleichzeitiger Reduktion des Verankerungsdrucks in jeder einzelnen Zone gew�hrleiste, und dass sich zum anderen die Effizienz der Verankerung und Lastverteilung erh�hen lasse, wenn die Prothese entlang ihrer L�ngsachse asymmetrisch ausgebildet sei, d.h. unterschiedliche anteriore und posteriore Ausgestaltungen aufweise, um sich den asymmetrischen Konturen des nativen Mitralklappenapparats anzupassen. Dieser Anmeldungsgegenstand, der durch die nachfolgend wiedergegebenen Merkmale nach Anspruch 1

  1. prothetische Herzklappe mit einem Anker und mehreren prothetischen Klappensegeln

  2. der Anker hat

a. eine zusammengefaltete Konfiguration zum Einf�hren in das Herz

b. eine ausgedehnte Konfiguration zum Verankern der prothetischen Herzklappe im Herzen eines Patienten

  1. der Anker hat

a. eine atriale Sch�rze

b. einen anularen Bereich

c. eine ventrikul�re Sch�rze

  1. jedes der prothetischen Klappensegel hat

a. ein erstes Ende, das mit dem Anker gekoppelt ist

b. ein freies Ende, das dem ersten Ende gegen�berliegt

  1. die prothetische Herzklappe hat

a. eine offene Konfiguration, in der die freien Enden der prothetischen Klappensegel voneinander beabstandet sind, um einen antegraden Blutfluss an den Klappensegeln vorbeizulassen

b. eine geschlossene Konfiguration, in welcher die freien Enden der prothetischen Klappensegel miteinander im Eingriff sind und einen retrograden Blutfluss im Wesentlichen verhindern,

des Weiteren durch (UA 9)

eine trigonale Verankerungslasche, die an einem anterioren Abschnitt der ventrikul�ren Sch�rze angeordnet ist und angepasst ist, an einem ersten fibr�sen Trigon auf einer ersten Seite eines anterioren Segels der Mitralklappe verankert zu sein, so dass das anteriore Segel und angrenzende chordae tendineae zwischen der trigonalen Verankerungslasche und einer anterioren Fl�che der Verankerung aufgenommen werden,

durch (UA 10)

eine zweite trigonale Verankerungslasche, die an dem anterioren Abschnitt der ventrikul�ren Sch�rze angeordnet ist und angepasst ist, an einem dem ersten fibr�sen Trigon gegen�berliegenden zweiten fibr�sen Trigon verankert zu sein, so dass das anteriore Segel und angrenzende chordae tendineae zwischen der zweiten trigonalen Verankerungslasche und der anterioren Fl�che der Verankerung aufgenommen werden, und schlie�lich

durch (UA 11)

eine posteriore vertrikul�re Verankerungslasche angeordnet an einem posterioren Abschnitt der ventrikul�ren Sch�rze, die angepasst ist, �ber einem posterioren Segel der Mitralklappe verankert zu wein, so dass die posteriore ventrikul�re Verankerungslasche zwischen dem posterioren Segel und einer ventrikul�ren Herzwand des Patienten sitzt, bestimmt ist, sei der Kl�gerin (in Person der von ihr - neben sechs weiteren Personen - als Erfinder angef�hrten Herren Dr. Q. und R.) vor dem ersten Kontakt mit der Beklagten aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns im Sinne einer fertigen technischen Lehre nicht vollst�ndig bekannt gewesen: deren in den Prototypen nach Rev. B bis Rev. E verk�rperte Erfindung, eine Klappenprothese f�r die Verankerung im Bereich der nat�rlichen Mitralklappe, habe zwar eine Drei-Zonen-Verankerung - im atrialen Bereich durch atriale Anker, am Anulus durch einen zylindrischen Bereich mit friktionalem Kontakt zum nativen Anulus sowie im ventrikul�ren Raum durch ventrikul�re Verankerungsforts�tze - vorgesehen, indes die von der Streitanmeldung ebenfalls als zur Erfindung geh�rig offenbarte asymmetrische Ausgestaltung entlang der L�ngsachse mit divergierenden Ausbildungen im anterioren und posterioren Bereich (eine Ausgestaltung, die der Erkenntnis Rechnung trage, dass eine effiziente Verankerung und Lastverteilung dadurch erreicht werden k�nne, dass sie nicht nur in drei verschiedenen Zonen erfolge, sondern �berdies die Ausbildung der einzelnen Elemente der asymmetrischen Natur des nativen Mitralklappenapparates folge, wobei zudem die anterioren und die posterioren Verankerungselemente unterschiedlich ausgestaltet sein k�nnten) nicht aufgewiesen, vielmehr seien s�mtliche Prototypen Rev. B bis Rev. E rotationssymmetrisch aufgebaut gewesen, so dass die Kl�gerin insoweit nicht im Erfindungsbesitz gewesen sei. Zu dieser asymmetrischen Ausgestaltung der ventrikul�ren Verankerungsforts�tze samt der Differenzierung zwischen anterioren und posterioren Ausgestaltungen w�re der Fachmann nicht ohne eigenst�ndiges erfinderisches Bem�hen gelangt, da es hierzu der zus�tzlichen Erkenntnis bedurft habe, nicht nur eine bessere Verteilung der Last auf mehrere Zonen zu erreichen, sondern die Last vielmehr gezielt in Abstimmung mit der asymmetrischen Kontur des Mitralklappenapparats zu verteilen.

14 Allerdings k�nne die Kl�gerin die Einr�umung einer Mitberechtigung an der Streitanmeldung verlangen, da wesentliche, in den Prototypen bis einschlie�lich Rev. E verk�rperte Beitr�ge, die die Kl�gerin der Beklagten zur Kenntnis gebracht habe, in die Streitanmeldung eingeflossen seien: Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die Frage einer Mitberechtigung an einer zum Schutzrecht angemeldeten Erfindung (ebenso wie die Frage der Miterfinderschaft) nicht allein an Hand der in den Anspr�chen formulierten technischen Lehre, sondern am gesamten Offenbarungsgehalt der Anmeldung einschlie�lich der Beschreibung und der Zeichnungen unter Beachtung des Grundsatzes zu beurteilen sei, dass die eine Mitberechtigung begr�ndenden Elemente nicht f�r sich genommen die Voraussetzungen einer patentf�higen Erfindung zu erf�llen h�tten, vielmehr jeder sch�pferische Beitrag gen�ge, sofern er nicht den Gesamterfolg in keiner Weise beeinflusst habe und deshalb f�r die L�sung unwesentlich sei oder sich in konstruktiver Mithilfe bzw. dem Umsetzen von Anweisungen des Erfinders oder eines Dritten ersch�pfe, sei zu konstatieren, dass die Kl�gerin als wesentlichen Aspekt zum Gegenstand der Streitanmeldung die Verankerung der im ventrikul�ren Raum des Mitralklappenapparats, beigetragen habe. Eben diese Drei-Zonen-Verankerung sei in den der Beklagten �bermittelten Unterlagen betreffend die Prototypen bis Rev. E verk�rpert gewesen, insofern diese Modelle eine Verankerung im atrialen Bereich mittels der v-f�rmigen Anker (ab Rev. D), im anularen Bereich vermittels der ventrikul�ren Verankerungsforts�tze, die durch die chordae tendineae hindurchgriffen und hinter den nat�rlichen Klappensegeln positioniert w�rden, aufgewiesen h�tten. Im Hinblick auf diesen von der Kl�gerin stammenden sch�pferischen Beitrag zum Gegenstand der Erfindung sei ihr eine Mitberechtigung an der Streitanmeldung einzur�umen.

15 Gegen diese Entscheidung, den jeweiligen Parteivertretern zugestellt am 21. Juni 2017, richtet sich die am 14. Juli 2017 (Bl. 516 f. d.A.) eingelegte und innerhalb antragsgem�� (Bl. 517, 524 d.A.) verl�ngerter Frist (Bl. 518, 526 d.A.) mit Schriftsatz vom 06. Oktober 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tage (Bl. 540 ff. d.A.) begr�ndete Berufung der Beklagten, mit der sei weiterhin Klagabweisung in vollem Umfang erstrebt. Sie hatte zun�chst geltend gemacht, das Landgericht habe zwar den anatomischen und pathologischen Hintergrund katheterisierbarer Mitralklappenprothesen zutreffend dargestellt, grundlegend verkannt habe es indes die unterschiedlichen Verankerungskonzepte nach dem Gegenstand der Streitanmeldung einerseits und den kl�gerischen Modellen andererseits sowie deren konkrete r�umlich-k�rperliche und funktionale Ausgestaltung, desgleichen die Vorbekanntheit des angeblichen sch�pferischen Beitrags der Kl�gerin bzw. seine Irrelevanz f�r den Gesamterfolg der erfindungsgem��en technischen Lehre.

16 Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht zun�chst angenommen, dass allein der - zudem unschl�ssige - Sachvortrag der Kl�gerin zu ihrer Aktivlegitimation gen�ge, um eine solche zu bejahen: Die Kl�gerin habe sich erstinstanzlich zun�chst pauschal darauf gest�tzt, dass die Herren Dr. A. Q. und B. R., angeblich Erfinder der kl�gerischen Herzklappenprothesen gem�� Modellen Rev. B bis Rev. E, ihre Rechte an der Erfindung mittels Beratungsvertrags vom 09. Januar 2009 (Anlage HE 8) bzw. Vereinbarung vom 09. Januar 2008 (HE 9) auf sie, die Kl�gerin, �bertragen h�tten. Die Beklagte habe einen etwaigen Rechtserwerb der Kl�gerin unter Hinweis darauf bestritten, dass die genannten �bertragungsakte, insofern zeitlich vor der angeblichen Erfindung abgeschlossen, keinen direkten Bezug hierzu aufwiesen, im �brigen verzeichne die US-Anmeldung der Kl�gerin (Anlage WLG 9) neben den genannten Herren sechs weitere Personen als Miterfinder. Substantiierten Vorbringens dazu, wer welchen Beitrag zu der kl�gerischen Anmeldung geleistet habe, habe sich die Kl�gerin auch in der Folgezeit enthalten, statt dessen lediglich auf eine angeblich in Anlage HE 24 dokumentierte �bertragung m�glicher Rechte an der US-Anmeldung verwiesen und zum Beweis eine Parteieinvernahme von Herrn Dr. Q. angeboten - der nach wie vor widersprochen werde. Da die Kl�gerin folglich sowohl hinsichtlich eines Rechts�bergangs als auch in Bezug auf die alleinige sachliche Berechtigung der �bertragenden beweisf�llig geblieben sei, h�tte das Landgericht die Klage mangels Aktivlegitimation abweisen, jedenfalls aber die bestrittene Wirksamkeit der �bertragungsvertr�ge nach dem ma�geblichen Fremdrecht von Massachusetts von Amts wegen aufkl�ren m�ssen.

17 Die Kl�gerin sei �berdies nicht in Erfindungsbesitz gewesen. Das Landgericht erfasse schon den Gegenstand der Streitanmeldung nicht zutreffend, wenn es ihn, dem kl�gerischen Vorbringen folgend, �berm��ig generalisierend auf eine Drei-Zonen-Verankerung reduziere: nach fachm�nnischem Verst�ndnis beanspruche die Streitanmeldung Schutz f�r eine Mitralklappenprothese, bei welcher die Verankerung durch eine dauerhafte fl�chige Anpressung ihrer atrialen, anularen und ventrikul�ren Oberfl�chenabschnitte gegen („against“) die jeweils entsprechenden Oberfl�chenabschnitte der nat�rlichen Anatomie bewirkt werde, eine Anpressung, die ihrerseits durch die senkrecht wirkenden Kr�fte der sich entfaltenden bzw. radial ausdehnenden Prothese vermittelt werde, nicht hingegen durch ein punktuelles „Umgreifen“ oder „Einklemmen“ des Anulus oder gar ein „Eingreifen“ (Einstechen) in das Herzgewebe hinein, wie dies die Entwicklung der Kl�gerin offensichtlich in Kauf nehme. Im Bereich des ventrikul�ren Raums k�nnten - entgegen der Darstellung des Landgerichts unabh�ngig von der symmetrischen oder asymmetrischen Grundform der Prothese - zus�tzlich zu der Pressverankerung durch die ventrikul�re Sch�rze in ihrer Positionierung genau definierte anteriore und posteriore Verankerungsforts�tze (als vierte „Verankerungszone“) vorgesehen sein, die sich indes wiederum gegen und nicht in das Herzgewebe hinein verankerten. Der dauerhafte Sitz der Prothese sei indes auch ohne die Verankerungsforts�tze allein aufgrund der fl�chigen Anpressung der atrialen Sch�rze, des anularen Bereichs sowie der ventrikul�ren Sch�rze gegen die entsprechenden Gewebeoberfl�chen gew�hrleistet. Durch dieses „Zonen-Verankerungskonzept“ werde erfindungswesentlich di in jeder der drei (oder vier) Zonen notwendige (radiale fl�chige) Verankerungskraft reduziert, so dass - anders als bei einer nur punktuell angreifenden Verankerung - eine (etwa durch die Verdr�ngung, „displacement“, des nativen Mitralklappenapparats verursachte) Beeintr�chtigung der sonstigen Herzstruktur/-funktion (insbesondere der Aortenklappe) vermieden werde. Im Einzelnen erfolge die Verankerung nach der Streitanmeldung dergestalt, dass zun�chst eine atriale Sch�rze Streben aufweise, die so ausgeformt seien, dass sie „flach an der atrialen Fl�che des nativen Mitralklappenanulus‘ anliegen, um diesen zu bedecken“ und weiter „die Mitralklappenprothese ann zumindest einem Abschnitt der angrenzenden atrialen Fl�che des Herzens“ verankerten (Abs. [0016]), d.h. dass die Streben der atrialen Sch�rze sich oben aus dem Prothesenk�rper heraus radial nach oben und au�en b�gen und sodann jenseits des so bedeckten Anulus in den weiteren, flach auf dem Atriumboden aufliegenden Sch�rzenabschnitt �bergingen; nach Abs. [0089] weise die atriale Sch�rze einen flanschartigen Bereich aus einer Mehrzahl von dreieckigen, sich radial nach au�en erstreckenden Fingern auf, der die Verankerung der Prothese im Atrium unterst�tze, wobei die Finger in einer schr�g (bevorzugt rechtwinklig) zur Prothesenachse verlaufenden Ebene l�gen; der Flansch werde durch die radiale Entfaltung der atrialen Sch�rze gebildet (Abs. [0137]), die atriale Sch�rze gehe im entfalteten Zustand radial deutlich �ber den Durchmesser des anularen wie auch des ventrikul�ren Bereichs hinaus, um einen festen Sitz und insbesondere die Abdichtung des Anulus sicherzustellen. Um St�rungen des Blutflusses und Thrombenbildung m�glichst zu vermeiden, verankere die atriale Sch�rze die Prothese mit m�glichst flachem Profil im Atrium (Abs. [0012]). Schlie�lich k�nne die atriale Sch�rze Widerhaken oder Zinken zur Erleichterung (nicht hingegen zur eigenwirksamen Bewerkstelligung) der Verankerung aufweisen (Abs. [0016]). Die Verankerung im anularen Bereich erfolge nach der Streitanmeldung spezifisch durch den von der Radialkraft der entfalteten Prothese bewirkten fl�chigen radialen Anpressdruck (Abs. [0017], [0024], [0029]), nicht hingegen durch einen irgendwie gearteten „friktionalen Kontakt“. Ein Eingreifen und Hochziehen/dr�cken der nativen Klappensegel durch Haken oder Anker sei schon vom Ansatz her nicht erforderlich. Die ventrikul�re Sch�rze der Prothese (dritte Verankerungszone) schlie�lich k�nne entgegen der Darstellung des Landgerichts nicht mit den (optionalen) Segelwiderhaken oder -zinken der vierten Zone gleichgesetzt werden; vielmehr werde sie aus einer Mehrzahl miteinander verbundener (vorzugsweise geschlossene Zellen bildender) Streben, den auf die trigona fibrosa gerichteten Verankerungsforts�tzen („achoring tabs“) gebildet, die so ausgeformt seien, dass sie die prothetische Herzklappe gegen die radial nach au�en verdr�ngten nat�rlichen Klappensegel verankerten, dabei aber den linken ventrikul�ren Ausflusstrakt (Aortentrakt) unbehindert lie�en und insbesondere die Ventrikelwand nicht ber�hrten (Abs. [0018]). Aus diesem Grund sei die maximale radiale Ausdehnung der ventrikul�ren Sch�rze bei der vollst�ndig entfalteten Prothese so gew�hlt, dass sie wenig gr��er als der Umfang der nat�rlichen Mitralklappe sei (Abs. [0018]). Allein durch den auf die (verdr�ngten) nativen Klappen wirkenden Anpressdruck erfolge erfindungsgem�� die Verankerung der Prothese im ventrikul�ren Bereich. Zus�tzlicher Verankerungsmittel bed�rfe es grunds�tzlich nicht. Lediglich optional k�nnten dar�ber hinaus Segelwiderhaken und -zinken („native leaflet barbs and prongs that may be present …“, vgl. Abs. [0027]) vorgesehen werden, die den Halt der ventrikul�ren Sch�rze mit den nat�rlichen Mitralklappensegeln verbesserten - ohne indes, wie bei den Prototypen der Kl�gerin, in den Anulus oder in/an die trigona fibrosa einzugreifen oder die Klappensegel zu hintergreifen. Ebenfalls optional seien des Weiteren als vierte Verankerungszone zwei ventrikul�re anteriore Verankerungsforts�tze („a pair of venticular trigonal tabs 824 on the anterior portion of the anchor“, vgl. Abs. [0092]) und/oder ein posteriorer Verankerungsfortsatz („a posterior tab 826“, vgl. Abs. [0092]) vorgesehen (vom Landgericht f�lschlich in Eins gesetzt mit den Segelwiderhaken und -zinken 823, „barbs and prongs“, der dritten Verankerungszone und �berdies - wiederum fehlerhaft - auf asymmetrisch ausgebildete Rahmen beschr�nkt), f�r deren Positionierung in der Mitralanatomie (anders als im Fall der Widerhaken und Zinken 823) die Streitanmeldung genaue Vorgaben mache: die beiden anterioren Verankerungsforts�tze 824 seien zwingend so angeordnet, dass sie sich gegen die trigona fibrosa abst�tzten (Abs. [0022], [0025], [0138]), w�hrend der dritte, der posteriore Forsatz notwendig in der Mitte des posterioren Mitralklappensegels ausgerichet sei, wo sich keine chordae dendineae bef�nden (Abs. [0025]), so dass er zwischen dem posterioren Mitralklappensegel und dem Ventrikeldach, gegen das er sich abst�tze, zu sitzen komme (und nicht etwa, wie die Haken bei den kl�gerischen Prothesen, an beliebiger Position so viel Gewebe wie m�glich ergreife). Die ventrikul�re Verankerung der Prothese erfolge mithin nach der Streitanmeldung auch in der vierten Zone nicht durch punktuelles Einkrallen in das Gewebe, sondern durch fl�chigen Anpressdruck gegen die trigona fibrosa bzw. die Herzkammerwand, gegen welche sich die beiden anterioren (824) Verankerungsforts�tze bzw. der posteriore Fortsatz (816) abst�tzten.

18 Hiervon unterscheide sich die bei den Modellen der Kl�gerin (Rev. B bis Rev. E) verwirklichte Verankerung grundlegend, wenn dort ausschlie�lich am Mitralanulus eine Verankerung, und zwar (nicht etwa durch fl�chige Anpressung des entsprechenden Prothesenteils an das Anulusgewebe infolge radial wirkender Kr�fte, sondern) durch Axialkr�fte der sich entlang der L�ngsachse zusammenziehenden Prothese erfolge, wobei die Verankerung durch das Verklemmen des nativen Anulus von oben und von unten, n�mlich durch das Einkrallen bzw. Einstechen der beidseitig (d.h. atriums- und ventrikelseitig) des anularen Bereichs der Prothese jeweils kreisf�rmig angeordneten, gegenl�ufig in das Herzgewebe eingreifende Haken/Anker erfolge: Die Kl�gerin selbst habe es erstinstanzlich als „einzigartigen Ansatz“ ihrer Prothesen (Schrfitsatz vom 01. April 2016, dort Rdnr. 15 = Bl. 310 d.A.) beschrieben, „den nat�rlichen Anulus von oben und unten einzuklemmen“, ohne, wie sie mit Schriftsatz vom 19. August 2016 (dort Rdnr. 12) best�tigt habe, auf radial wirkende Kr�fte zu setzen (vgl. auch die kl�gerische PCT/US2010/031313 Abs. [0006] = Anlage HE 17, welche nach ihren Angaben die Varianten gem�� Rev. A und Rev. B wiedergebe: „It is the primary object of the invention to provide a prosthetic heart valve … which can be accurately positioned and securely attached to a native valve anulus, without relying on radial force“). Dass die Verankerung ihrer Prothesen alleine darauf basiere, dass sich zwei Reihen von jeweils zw�lf gleich langen und gleichf�rmigen, ringf�rmig, mit gleichm��igem Abstand sich gegen�berliegend angeordneten Haken beidseitig des Mitralanulus allein an dessen Umfang verklemmten - und zwar dadurch, dass sich der (sich in situ ausdehnende) Rahmen verk�rze, so dass sich die Haken bei der Verankerung im Mitralanulus von oben und von unten punktuell im Gewebe verkrallten, werde auch in der unbestritten den Prototypen nach Rev. E wiedergebenden US ‘515 (WLG 9), dort Abs. [0009], beschrieben, wonach die Greifzone einen Satz stromabw�rts und einen Satz stromaufw�rts liegender Anker umfassen k�nne, „wobei jeder Anker eine Ankerspitze umfasst und die Eingreifzone („engagement zone“) zwischen den Spitzen der in Str�mungsrichtung oberen und unteren Anker definiert ist“. Die Kl�gerin selbst bestimme mithin in ihrer US-Anmeldung ‘515 (Abs. [0049]: „… As thje replacement heart valve 10 is expanded, the opposing anchors are drawn closer togetzer so as to grasp opposite sides of the native anulus with the anchor tips 26, 28 and securely hold the replacement heart valve 10 in position.“) - nicht etwa die beiden Ankerkr�nze, welche mit den Ankerspitzen die gegen�berliegenden Enden des nativen Anulus erfassten, als jeweils eine eigene Eingreifzone, sondern - den Bereich zwischen den sich gegen�berliegenden Ankerspitzen als „Eingreifzone“. Dies negiere das Landgericht, wenn es die obere und die untere Reihe der Ankerspitzen als „atriale“ und als „ventrikul�re (Verankerungs-)Zone“ beschreibe. Ausschlie�lich die beschriebene Verankerung durch Verkrallen - n�mlich dass bei Auffalten der Ersatzklappe die gegen�berliegenden Anker n�her zusammengezogen w�rden, um so die gegen�berliegenden Seiten des nat�rlichen Anulus mit den Ankerspitzen punktuell zu ergreifen („to grasp“) und sich in das Gewebe zu dr�cken und sich dadurch zu verankern - sei der Beklagten kl�gerseits vermittelt worden; hierin ersch�pfe sich n�mlich der Gegenstand der kl�gerischen Prototypen Rev. B bis Rev. E. Mit einer dauerhaften fl�chigen Anpressung der Prothese in drei oder vier verschiedenen Verankerungszonen habe dieses Verklemmen nichts zu tun, ja, es f�hre von dem in der Streitanmeldung beanspruchten Konzept eher weg. Gehe das Landgericht mithin von einem fehlerhaften Verst�ndnis der erfindungsgem��en Verankerungszonen aus, ordne es auch die von ihm an den Prototypen der Kl�gerin ausgemachten Verankerungsmittel unzutreffend ein. Eine Verankerung im atrialen Bereich finde entgegen des Ausf�hrungen LGU S. 21 nicht statt: weder seien am atrialen Ende der Modell Rev. B bis Rev. E Befestigungsmittel vorhanden, noch sei eine atriale Sch�rze oder Schulter auszumachen, die die Klappenprothese an der atrialen Oberfl�che des Mitralanulus, geschweige denn zus�tzlich an einem Teil des angrenzenden Atrialgewebes verankerten. Abweichend von der Lehre der Streitanmeldung seien auch keine die Schulter bildenden, zur Erm�glichung der fl�chigen Verankerung sich radial nach au�en erstrecken v-f�rmigen Streben vorhanden, die sich der atrialen Oberfl�che des nativen Klappenanulus und der angrenzenden atrialen Oberfl�che anpassten. Die an den Prototypen der Kl�gerin ausgebildeten y-f�rmigen Ankerspitzen zeigten vielmehr schr�g bis senkrecht nach unten und sollten sich im Anulusgewebe verkrallen, nicht etwa darauf aufliegen. Der eigentliche atriale Bereich der Prothese liege denn auch nicht fl�chig an der (an das obere Ende des Anulus angrenzenden) Oberfl�che des Atriums an, sondern rage kaminartig in das Atrium hinein. Zudem dichte die landgerichtliche Entscheidung (insoweit den changierenden Ausf�hrungen der Klagepartei folgend) den - gerade nicht auf Radialkr�fte setzenden - Prototypen eine Verankerung im Anulus durch „friktionalen Kontakt“ an, eine Verankerung, die nach fachm�nnischem Verst�ndnis, wie es insbesondere auch in den eigenen Verlautbarungen (WLG 26 bis 29) und Patentanmeldungen der Kl�gerin seinen Niederschlag gefunden habe, allerdings mangels entsprechender Prothesenstruktur nicht stattfinden k�nne, zumal die Prototypen, insbesondere Modell Rev. E, im anularen Bereich nicht, wie das Landgericht (LGU S. 12) meine, zylindrisch, sondern (angesichts des kleineren Durchmessers des Atriums gegen�ber dem gr��eren Durchmesser des Ventrikels zwingend) kegelf�rmig verj�ngt ausgef�hrt seien. Tats�chlich werde die Verankerung der Prothese im anularen Bereich nicht durch radialen fl�chigen Anpressdruck gegen den Anulus bewirkt, sondern, wie dargelegt, dadurch, dass sich die Prothese w�hrend ihrer Positionierung durch Expansion axial (in L�ngsrichtung) verk�rze, so dass die freiliegenden Haken/Ankerspitzen das Gewebe von oben und unten ergriffen und sich punktuell darin verklemmten. Dementsprechend lehre die US ‘515, Abs. [0049] („… without requiring a substantial radial force against the native anulus“) gerade eine Verankerung ohne Radialkr�fte. In �bereinstimmung hiermit habe denn auch der angeblich Erfinder, Herr Dr. Q., im Rahmen eines US-Verfahrens angegeben, dass die (bei der Expansion der Prothese unvermeidlich auftretenden) Radialkr�fte nicht als Verankerungsmittel eingesetzt w�rden („friction and radial force is not intended to maintain the device in mitral position.“) N�hmen die Prototypen der Kl�gerin folglich Radialkr�fte lediglich in Kauf, bleibe unerfindlich, wie der Beklagten eine von der Streitanmeldung beanspruchte, allein auf Radialkr�ften basierende fl�chige Verankerung der Prothese im anularen Bereich h�tte vermittelt werden k�nnen - „friktionaler Kontakt“ oder sonstige Radialkr�fte lie�en sich weder den Modellen nach Rev. B bis Rev. E entnehmen noch habe derlei in der Korrespondenz der Parteien (insbesondere in der E-Mail vom 26. M�rz 2010 = Anlage HE 33) einen Niederschlag gefunden. F�r den ventrikul�ren Bereich schlie�lich habe das Landgericht bei den Modellen der Kl�gerin zwar richtigerweise keine fl�chige Verankerung gegen die nativen Mitralklappensegel durch eine Sch�rze festgestellt, gleichwohl zu Unrecht eine ventrikul�re Verankerungszone ausgemacht, die es durch (ab Version Rev. D deutlicher ausgepr�gte) vertrikul�re Verankerungsforts�tze realisiert sehe, Verankerungsforts�tze, die angeblich zwischen die chordae tendineae hindurchgriffen und von Hand hinter die nat�rlichen Klappensegel positioniert werden k�nnten. Das zum Beleg angef�hrte Video nach Anlage HE 19 lasse dergleichen allerdings nicht erkennen. Angesichts der unterschiedlichen L�nge der beiden nativen Mitralklapppensegel sei auch weiterhin zu bestreiten, dass die unstreitig gleich langen ventrikul�ren Haken (vermeintlich Verankerungsforts�tze) so positioniert werden k�nnten, dass sie durch die chordae tendineae hindurch hinter die Klappensegel griffen und sich auf den trigonae platzierten. Dr. Q. selbst habe denn auch in dem Video nach Anlage HE 39 ausgef�hrt, dass man bei der Kl�gerin eine derartige, gezielte Positionierung der Haken nicht verfolgt habe.

19 Sei demnach als Zwischenergebnis festzustellen, dass die Verankerung der kl�gerischen Prototypen nach Struktur und Funktion weder im Prinzip noch im Detail Gemeinsamkeiten mit der fl�chigen Zonenverankerung der Streitanmeldung aufweise, fehle es - entsprechend den vom Bundesgerichtshof (Mitt. 2013, 551 Tz. 8 - Verpackungsbeh�ltnis) aufgestellten Grunds�tzen, wonach Elemente, die den Gesamterfolg nicht beeinflussten und deshalb f�r die L�sung unwesentlich seien - auch an einem sch�pferischen Beitrag der Kl�gerin zu der in Rede stehenden Erfindung. Ein Verankerungskonzept, das auf einer axialen Verankerung mittels punktuellen Verklemmens des Anulus beruhe, k�nne keinen Beitrag zu einer Zonenverankerung leisten, die mittels dauerhafter und fl�chiger Anpresskr�fte zwischen Oberfl�chenabschnitten der Prothese und fl�chigen Oberfl�chenbereichen des nativen Herzgewebes (Atrium, Anulus, Ventrikel) ausgebildet werde. Durch das punktuelle Eindringen der 24 Anker in das Gewebe liege vielmehr ein der streitgegenst�ndlichen Klappe entgegengesetzter Ansatz vor. Selbst wenn man indes mit dem Landgericht in der �bermittlung von Version Rev. B bis Rev. E die Mitteilung eines „Drei-Zonen-Verankerungskonzepts“ sehe wollte, ersch�pfe sich dieser Beitrag in allgemein bekannten, durch den Stand der Technik unmittelbar nahegelegten L�sungen, die keine Mitberechtigung rechtfertigten. Die Notwendigkeit, Klappenprothesen im Aortenwie im Mitralbereich oberhalb und unterhalb des nativen Anulus sowie (zur Abdichtung) im Anulus selbst zu verankern und daf�r idealerweise auch �ber bzw. hinter die verdr�ngten nat�rlichen Klappensegel zu greifen, sei sp�testens im hier relevanten Zeitraum als absolutes Standardwissen jedem Forscher und Entwickler in diesem Bereich gel�ufig gewesen. Auch der Erfinder der Streitanmeldung, Herr R. L., habe diese Grundlagen selbstverst�ndlich aus fr�heren Entwicklungsarbeiten, die zum Teil sogar in eigene Patentanmeldungen bzw. Erfinderbenennungen gem�ndet h�tten, gekannt. Eine allgemein �blich Verankerung in drei Bereichen sei etwa in der US 2008/0071366 („T.“, Anlage PM 38) dargestellt, nach deren Abs. [0607], [0548] die nativen Klappensegel durch „engagement arms“ eingefangen (hintergriffen) w�rden, ohne sie zu kr�useln, zu knicken oder zu verdrehen. In der Diktion des LGU lehre die Druckschrift damit eine erste und eine dritte Verankerungszone. Schlie�lich bediene sich die T.-Prothese im Anulusbereich sogar der Radialkr�fte zur Fixierung (Abs. [0050]: „… the valve prothesis applies a force outwardly radially against the native valve that is sufficient to … fixate the prothesis.“), so dass dort auch die zweite Verankerungszone offenbart sei. Dass der Erfinder L. hiermit vertraut gewesen sei, belege sein Laborbucheintrag vom 19. Mai 2009 (Anlage PM 39), den er anl�sslich einer Fachkonferenz in Barcelona angefertigt habe. Auch aus dem Branchen�berblick, den L. im September 2008 f�r die Beklagte gefertigt habe (Anlage PM 40), ergebe sich seine umfassende Kenntnis des Drei-Zonen-Verankerungskonzepts. Erg�nzend sei auf die EP 1 171 059 B1 bzw. DE 600 23 676 T2 (Anlage PM 41), ver�ffentlicht am 02. November 2005, auf die EP 1 180 987 B1 (PM 42), ver�ffentlicht am 13. August 2008, die US 2008/0221672, US 2008/208332 und US 2008(208328, die WO 2004/030569 und die DE 20 2007 018 551 U1 zu verweisen, desgleichen auf die von der Kl�gerin vor der Zusammenarbeit der Parteien ver�ffentlichten Pr�sentationen nach WLG 27 aus dem Jahr 2009 sowie WLG 26 vom Juni 2009, schlie�lich auf die Pr�sentation von Herrn R. nach Anlage PM 43.

20 Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Kl�gerin an dem auf den Einf�hrkatheter gerichteten Teil der Streitanmeldung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Mitberechtigung zustehe. Entgegen der Ansicht der Kl�gerin sei dieser Teil der Streitanmeldung ungeachtet der EP 2 782 523 (Anlage HE 56) - bei welcher es sich nicht um eine Teilungsanmeldung handele, sondern um eine eigenst�ndige Anmeldung bzw. PCT-Regionalisierung - vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit auch (der wahren Rechtslage zuwider) von dem landgerichtlichen Erkenntnis (das sich insoweit einer Begr�ndung enthalte) umfasst.

21 Die Beklagte hatte seinerzeit beantragt,

die Klage in Ab�nderung der landgerichtlichen Entscheidung in vollem Umfang abzuweisen.

22 Die Kl�gerin hatte ihre Berufung, mit der sie weiterhin die Alleinberechtigung an der Streitanmeldung verfolgt hatte, in der m�ndlichen Verhandlung vom 08. November 2018 (vgl. Protokoll S. 2 unten = Bl. 688 d.A.) zur�ckgenommen und beantragt,

die Berufung der Beklagten zur�ckzuweisen.

23 Sie hat die erstinstanzliche Entscheidung, soweit ihr g�nstig, als zutreffend verteidigt und ausgef�hrt, der beklagtenseits nunmehr erstmals betonte Gegensatz zwischen einer Verankerung durch dauerhafte und fl�chige Anpressung der atrialen, anularen und ventrikul�ren Prothesenabschnitte an das native Herzgewebe mittels Radialkr�ften einerseits und einer Verankerung durch Umgreifen oder Einklemmen des Anulus mittels Axialkr�ften andererseits sei schlichtweg nicht existent. Im Einklang mit den Ausf�hrungen in der Patentbeschreibung (Abs. [0020]) habe das Landgericht den Kern der streitgegenst�ndlichen Erfindung (nicht etwa unzul�ssig verallgemeinert, sondern) zutreffen in der Erkenntnis gesehen, dass eine Drei-Zonen-Verankerung der Prothese an der atrialen Fl�che, am Anulus sowie im ventrikul�ren Raum eine sichere Verankerung bei gleichzeitiger Reduzierung des Verankerungsdrucks in jeder einzelnen Zone gew�hrleiste. Wenn die Beklagte demgegen�ber meine, die Streitanmeldung lehre f�r alle drei Verankerungszonen eine ganz bestimmte Art der Verankerung, n�mlich - wie aus der in Anlage HE 1 durchg�ngig verwendeten Formulierung „anchoring against“ deutlich werde - eine „dauerhafte und fl�chige Anpressung“ der Prothesenbereiche gegen die jeweilige native Mitralklappenanatomie durch eine senkrecht zu der jeweiligen Verankerungszone wirkende Kraft, nicht hingegen ein punktuelles Eingreifen in das Herzgewebe oder ein Umgreifen oder Einklemmen des Anulus, stelle sie dieses Konzept einer „dauerhaften“ Anpressung ohne n�here Erl�uterung einfach in den Raum. Vage bleibe sie auch, soweit es sich dabei angeblich um eine „fl�chige“ Anpressung handeln solle - wie durch die d�nnen Streben beispielsweise des atrialen Abschnitts, die nur sehr kleine Kontaktfl�chen b�ten, eine „fl�chige“ Anpressung erzeugt werden k�nne, sei nicht erfindlich. G�nzlich unklar bleibe, wie die Prothese nach der Streitanmeldung ohne ein „Umgreifen“ des Anulus auskommen k�nne, l�ge doch einerseits ihre atriale Sch�rze oben auf dem Anulus auf, w�hrend gleichzeitig die „vielgepriesenen trigonalen und posterioren Verankerungsforts�tze“ von unten gegen die trigona fibrosa, mithin einen Teil des Anulus anl�gen. Die Streitanmeldung selbst erw�hne denn auch weder eine dauerhafte noch eine fl�chige Anpressung, geschweige denn ein Vermeiden des Umgreifens des Anulus. Zu finden sei allerdings der Hinweise, dass der atriale Bereich der Prothese flach auf dem Anulus aufliege (Abs. [0016]: „…so as to lie flat against …“). Es sei daher v�llig aus der Luft gegriffen, dass eine „dauerhafte und fl�chige Anpressung“ das Umgreifen des Anulus vermeide. Auch die von der Beklagten f�r die einzelnen Zonen behaupteten Unterschiede zwischen dem Gegenstand der Streitanmeldung und den Prothesen der Kl�gerin best�nden in Wahrheit nicht: Unzul�ssigerweise bezeichne sie z. B. lediglich die �u�ersten Spitzen des bei Rev. E schr�g nach unten ragenden Hakenkranzes als „atrialen Bereich“, w�hrend richtigerweise auch die von dem Zylinder abstehenden, ein Dreieck bildenden Streben dem (in der Abbildung S. 6 unten der Berufungsbegr�ndung = Bl. 620 d.A. rot markierten) atrialen Bereich zugeh�rten. Auch f�r den anularen Bereich bleibe unklar, wie durch die d�nnen Streben ein fl�chiger radialer Anpressdruck erzeugt werden solle. Zudem sei nicht erfindlich, inwiefern sich dieser radiale Anpressdruck von einem friktionalen Kontakt unterscheide - Gr��enabgaben enthalte die Streitanmeldung insoweit nicht. Ohnehin eigne sich der im Vergleich mit dem Aortenanulus deutlich labilere Mitralanulus nicht f�r kraftschl�ssige Verankerung (eben deshalb sehe die Streitanmeldung auch Verankerungsforts�tze vor), der Vortrag der Beklagten, die Prothese werde „auch im anularen Bereich ausschlie�lich durch den fl�chigen radialen Anpressdruck“ verankert, sei daher abwegig. Unverst�ndlich sei auch die Kritik der Beklagten an den Ausf�hrungen des Landgerichts zur Verankerung der Prothese im ventrikul�ren Bereich: dass zwei trigonale anteriore und eine posteriore Verankerungslasche (sei es auch optional) Teil des ventrikul�ren Sch�rzenbereichs sein k�nnten, werde in Abs. [0018] der Beschreibung ausdr�cklich angef�hrt, bildeten sie doch die (nach der Streitanmeldung optionale) vierte Verankerungszone. Die ventrikul�re Sch�rze als dritte Verankerungszone werde nach den Ausf�hrungen der Beklagten durch eine Mehrzahl miteinander verbundener Streben gebildet, die sich vorzugsweise zu geschlossenen Zellen formten. Eben dies treffe auf die Prototypen der Kl�gerin zu. Gleiches gelte f�r die radiale Ausdehnung der ventrikul�ren Sch�rze, um die nativen Klappensegel zu verdr�ngen. Schlie�lich erfolge auch das sog. foreshortening (d.h. ein Verk�rzen und Zusammenziehen) des Rahmens bei den Prothesen nach der Streitanmeldung in gleicher Weise wie bei denjenigen der Kl�gerin. Soweit die Beklagte auch in diesem Zusammenhang auf eine angeblich fl�chige Verankerung gegen die nativen Mitralklappensegel abstelle, erl�utere sie wiederum nicht, woraus sich diese ergebe oder inwiefern die identisch gestaltete ventrikul�re Sch�rze bei den kl�gerischen Produkten weniger fl�chig verankert sei. Eine Verankerung allein aufgrund von Radialkr�ften lasse sich jedenfalls nicht bewirken. Was schlie�lich die ventrikul�ren Verankerungsforts�tze anbelange, habe das Landgericht diese nicht etwa mit Haken oder Zinken verwechselt, sondern zutreffend der vierten Verankerungszone der Streitanmeldung zugeordnet. Ebenfalls zutreffend habe es festgestellt, dass auch die Prototypen der Kl�gerin ventrikul�re Verankerungsforts�tze aufwiesen, die �berdies zwischen die chordae tendineae hindurchgriffen und hinter die nat�rlichen Klappensegel positioniert werden k�nnten. Dass diese ventrikul�ren Forts�tze im Zusammenwirken mit der atrialen Sch�rze sowohl nach der Streitanmeldung als auch bei den Prototypen der Kl�gerin die axiale Positionierung der Prothese bestimmten, insofern die atriale Sch�rze von oben, die ventrikul�ren Verankerungsforts�tze von unten gegen den Anulus anl�gen, sei bereits dargelegt worden. Dass die Kl�gerin ihre Prototypen erstinstanzlich selbst dahingehend beschrieben habe, dass bei ihnen der native Anulus von oben und unten „eingeklemmt“ werde, stehe hiermit nicht in Widerspruch, bedeute doch ein solches Einklemmen nicht den vollst�ndigen Verzicht auf Radialkr�fte, sondern eine Verminderung derselben in einzelnen Zonen - eine Verminderung, wie sie in der Streitanmeldung (Abs. [0020]) beschrieben werde. Bei beiden Prothesen werde der Anulus von oben und von unten in Eingriff genommen, gleichzeitig wirkten in beiden Prothesen im anularen wie auch im ventrikul�ren Bereich Radialkr�fte, die beim Einsetzen der Prothese durch das Expandieren aus dem gecrimpten in den implantierten Zustand erzeugt w�rden. Dass ihre Modelle sich wenig auf Radialkr�fte verlie�en (tats�chlich k�nne auf sie schon wegen der Dichtigkeit nicht vollst�ndig verzichtet werden), stehe damit ohne Weiteres in Einklang. Entscheidend sei, dass die Radialkr�fte durch die Drei- bzw. Vier-Zonen-Verankerung in den jeweils einzelnen Zonen vermindert w�rden - was wiederum bei beiden Prothesen der Fall sei. Die Verankerung erfolge mithin in beiden F�llen auf exakt die gleiche Weise. Soweit die Beklagte das Landgericht einer f�lschlichen Zuordnung der ventrikul�ren Verankerungsforts�tze zur dritten Verankerungszone (d.h. der ventrikul�ren Sch�rze) zeihe, �berzeuge dies nicht: auch nach der Streitanmeldung sei die ventrikul�re Sch�rze nicht „getrennt“ von den Verankerungsforts�tzen, diese seien vielmehr (etwa nach Anspruch 13: „the ventricular skirt … comprises a trigonal anchoring tab“ oder Anspruch 15: „the ventricular skirt further comprises a posterior ventricular anchoring tab …“) Teil der Sch�rze. Zum anderen seien die Ausf�hrungen des Landgerichts nicht dahingehend zu verstehen, dass die kl�gerischen Prothesen im ventrikul�ren Raum ausschlie�lich durch ventrikul�re Verankerungsforts�tze verankert seien, ohne dass daneben eine ventrikul�re Sch�rze vorhanden w�re - zumal erstinstanzlich stets unstreitig gewesen sei, dass die Protoypen der Kl�gerin �ber eine solche Sch�rze verf�gten. Die Beklagte habe lediglich geltend gemacht, dass bei den Rev.-Modellen die Verankerung mittels der ventrikul�ren Sch�rze auf andere Weise erfolge (die Sch�rze habe hier den Zweck, durch Verk�rzung beim Einsetzen der Prothese die daran vorgesehenen zw�lf Verankerungsforts�tze an die gew�nschte Position zu bringen) als nach der Streitanmeldung (welche der ventrikul�ren Sch�rze die Funktion zuweise, die nativen Klappensegel nach au�en zu verdr�ngen). Hingegen habe sie das Vorhandensein einer solchen Sch�rze - und somit eine dritte Verankerungszone i.S.d. Streitanmeldung - bei den Prototypen nicht bestritten. Im �brigen verdr�nge die ventrikul�re Sch�rze auch bei den Prototypen die nat�rlichen Mitralklappensegel nach au�en, wie bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 01. April 2016, dort S. Rdnr. 41) an Hand von Figur 11 illustriert. Damit wiesen die kl�gerischen Prototypen bis einschlie�lich Rev. E eben jene vier Verankerungsbereich auf, welche die Streitanmeldung lehre.

24 Schon im Ansatz verfehlt sei schlie�lich der Einwand der Beklagten, ein eventueller Beitrag der Kl�gerin zur Erfindung gem�� der Streitanmeldung sei im Stand der Technik bekannt gewesen: Die eine Aortenklappenprothese betreffende Entgegenhaltung nach Anlage PM 38 („T. “) werde der Fachmann schon wegen der g�nzlich anderen Anforderungen an Mitralklappenprothesen nicht in seine �berlegungen einbeziehen; dementsprechend habe die Beklagte selbst im Erteilungsverfahren der US-Priorit�tsanmeldung ‘572 zur Streitanmeldung ausgef�hrt (HE 70), dass T. nichts �ber die Implantation seiner Klappenprothese in eine native Mitralklappe lehre. Dabei sei auch zu beachten, dass die nat�rliche Aortenklappe weder chordae tendieae noch trigona fibrosa aufweise. Schon aus diesem Grunde k�nne die Entgegenhaltung keine vierte Verankerungszone im Sinne der Streitanmeldung vorwegnehmen. Selbst die Beklagte r�ume ein, dass die in PM 38 beschriebene Prothese ein Verankerungskonzept zwar mit atrialer Sch�rze, anularem Bereich und hinter die Klappensegel reichenden Verankerungsforts�tzen, nicht jedoch mit einer dem ventrikul�ren Bereich der Streitanmeldung entsprechenden Verankerungszone offenbare. Jedenfalls sei zu bestreiten, dass die Entgegenhaltung zum allgemeinen Fachwissen geh�rt habe und Herrn L. bei Einreichung der US-Priorit�tsanmeldung am 05. Mai 2010 bekannt gewesen sei. Unbehelflich sei auch der Verweis auf den Laborbucheintrag Lanes vom 19. Mai 2009 (Anlage PM 39), mit welcher die Beklagte zu belegen versuche, dass ihm eine allgemeine Drei-Zonen-Verankerung vor Beginn der Zusammenarbeit mit der Kl�gerin bekannt gewesen sei. Insbesondere sei zu bestreiten, dass es sich bei dem Eintrag um die Visualisierung einer Idee L., wie unbeabsichtigter Migration der Prothese vorgebeugt werden k�nne, gehandelt habe. Im parallelen US-Verfahren habe Herr L. in seiner Zeugeneinvernahme mit keinem Wort erkennen lassen, dass dieser Eintrag eine Darstellung seines urspr�nglichen Konzepts f�r die Beklagte gewesen sei. Vielmehr habe er sich w�hrend der Tagung in Barcelona offenbar Notizen zu einer Pr�sentation (m�glicherweise betreffend eine dort als „JenaValve“ vorgestellte Prothese) gemacht. Er habe im �brigen auch selbst best�tigt, dass seine vorgebliche Erfindung f�r die Beklagte nicht vor dem 20. Oktober 2009 entstanden sei. Jedenfalls sei in der Skizze bestenfalls eine Aortenklappe mit atrialer Sch�rze, anularem Bereich und hinter die Klappensegel reichenden Verankerungsforts�tzen zu erkennen, die den Gegenstand der Streitanmeldung selbst nach dem Vorbringen der Beklagten nicht vorwegnehmen k�nne: Da die native Aortenklappe keine chordae aufweise, k�nne der Laborbucheintrag zu Verankerungsforts�tzen, die zwischen die chordae reichten, nichts aussagen. Zudem seien die Clips in der Skizze u-f�rmig und nach au�en gebogen, m�ssten mithin den Mitralanulus notwendig umgreifen - was die Streitanmeldung angeblich gerade vermeiden wolle. Vorsorglich sei zu bestreiten, dass Lane die Skizze - gar vor der Zusammenarbeit mit der Kl�gerin - angefertigt habe, zumal sich die Beklagte erstinstanzlich darauf nicht berufen habe. Der Branchen�berblick nach Anlage PM 40 betreffe wiederum Aortenklappen, sei daher nicht relevant. Der weiter zitierte, wenngleich nicht vorgelegte Stand der Technik (PM 41 bis 43) m�ge zwar f�r die Schutzf�higkeit des Gegenstands der Streitanmeldung von Belang sein, nicht hingegen f�r die Beurteilung der Frage, ob die Kl�gerin einen sch�pferischen Beitrag hierzu geleistet habe.

25 Zu ihrer Aktivlegitimation habe die Kl�gerin erstinstanzlich auf die Vorababtretung von Erfindungen seitens der Herren Dr. Q. und R. im Jahr 2008 verwiesen. Dass dies nach dem Recht des Staates Massachusetts nicht m�glich sei, habe die Beklagte zu Recht nicht behauptet. F�r die Erholung eines Sachverst�ndigengutachtens zum fremdrecht sei daher kein Raum gewesen.

26 Mit Urteil vom 21. M�rz 2019 hat der Senat die angefochtene Entscheidung abge�ndert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begr�ndung hat er im Wesentlichen ausgef�hrt, ein sch�pferischer Beitrag der Herren Dr. Q., R. oder den sonstigen in der US ‘515 (Anlage WLG 9) genannten Mitarbeitern der Kl�gerin zum Gegenstand der Streitanmeldung, den die Kl�gerin der Beklagten in Gestalt der die Prototypen nach Rev. B bis E wiedergebenden E-Mails gem�� Anlagen HE 13 bis 15, 49 bis 52 vermittelt h�tte, k�nne nicht festgestellt werden, so dass die Einr�umung einer Mitberechtigung nicht verlangt werden k�nne. Ausgehend von der Bestimmung des Gegenstands der Erfindung dahingehend, dass die vorgeschlagene Mitralklappenprothese in drei verschiedenen Zonen (atrialer, anularer und ventrikul�rer Bereich) spezifisch durch Radialkr�fte, wie sie bei der Expansion der Prothese auftr�ten, fl�chig gegen das jeweilige native Gewebe verankert werde, sei zu konstatieren, dass sich weder der Text der E-Mails zu der fl�chigen, auf radialem Anpressdruck basierenden Verankerung in den drei definierten Zonen verhalte noch der einschl�gige Fachmann diese Ausbildung den �bermittelten Prototypen entnehmen k�nne; denn mit den beiden unterhalb des (in situ in das Atrium ragenden) Zylinders gegenl�ufig angeordneten Kr�nzen von jeweils zw�lf gleich beabstandeten, mit ihren Spitzen aufeinander zuweisenden (in der Abb. LGU S. 6 frei liegenden, d.h. nicht mit Gewebe bespannten) Haken, welche sich bei der Expansion der Prothese (dank der - infolge von Axialkr�ften auftretenden - Verk�rzung des Abstandes zwischen den beiden Kr�nzen) aufeinander zubewegten, so dass der native Anulus von oben und von unten erfasst und zwischen ihnen verklemmt werde, vermittele der Prototyp nach Rev. E weder das Konzept einer Verankerung in drei spezifischen Zonen noch einer durch Radialkr�fte bewirkten fl�chigen Verankerung gegen das native Gewebe in jeder der drei Zonen. Insbesondere k�nne der obere der beiden Hakenkr�nze, dessen Spitzen nach unten weisen, nicht als atriale Sch�rze i.S. der Streitanmeldung qualifiziert werden, da ihm, insofern (in der dem Senat seinerzeit allein vorliegenden Abbildung der kl�gerischen Prototypen, vgl. LGU S. 6) ohne Gewebe�berzug freiliegend, jegliche Eignung fehle, flach an der atrialen Fl�che des nativen Mitralklappenanulus anzuliegen und diesen zu bedecken und dadurch die Prothese an einem an den Anulus angrenzende Fl�che des Atriums zu verankern bzw. auf diese Weise den atrialen Sch�rzenbereich gegen die atriale Fl�che abzudichten, wie die Streitanmeldung dies (in Abs. [0016]) verlange. In gleicher Weise k�nne der untere Hakenkranz nicht als ventrikul�re Sch�rze identifiziert werden, welcher - durch radiale Kraft - gegen die nativen Klappensegel fl�chig verankert w�rde; statt dessen werde die Verankerung dadurch bewirkt, dass der untere Hakenkranz das ventrikul�re (untere) Ende des nat�rlichen Anulus umgreife (so dass es zwischen Haken und Rhomben beklemmt werde) und durch Axialkraft nach oben, in Richtung des atrialen Ende des Anulus, gezogen werde. Alternativ k�nne der unter Hakenkranz auch nicht, wie die Kl�gerin dies vorschlage, den drei nach oben ausgerichteten Laschen nach der Streitanmeldung als optionale vierte Verankerungszone zugeordnet werden, zumal nicht ersichtlich sei, welche drei der unterschiedslos ausgebildeten, in gleichen Abst�nden angeordneten zw�lf Haken gezielt auf bestimmte, konkret bezeichnete Positionen am Herzen auszurichten seien, so dass zwei davon an den fibr�sen Trigonen auf jeder Seite des anterioren Segels der nativen Mitralklappe, ein dritter in der Mitte des posterioren Segels zu liegen komme, wie die Streitanmeldung dies (in Abs. [0025]) verlange. Schlie�lich weise auch die Ausgestaltung des Prototypen nach Rev. E im anularen Bereich mit nichts darauf hin, dass eine fl�chige Befestigung durch gezielte Ausnutzung der (bei der Expansion der Prothese in gewissem Ma� unvermeidlichen) Radialkr�fte auch in dieser Zone erfolge. Selbst Dr. Q. der in einem USamerikanischen Verfahren als Erfinder angeh�rt worden sei, habe best�tigt, dass man f�r die Befestigung der Prothese nicht auf Friktion und Radialkr�fte gesetzt habe. Schlie�lich dokumentiere auch die eigene US-Anmeldung 2011/0313515 der Kl�gerin (Anlage WLG 9) deren (wenigstens teilweisen)

27 Erfindungsbesitz nicht, wenn dort die zwei Hakenkr�nze von Rev. E dahingehend beschrieben w�rden, dass sie bei Expansion der Prothese axial zusammengezogen w�rden, um so die gegen�berliegenden Seiten des nat�rlichen Anulus mit den Ankerspitzen zu umfassen und so die Ersatzherzklappe in Position zu halten, ohne wesentliche radiale Kr�fte gegen den nat�rlichen Anulus auszu�ben. Seien folglich die sachlichen Voraussetzungen einer Mitberechtigung an der Streitanmeldung nicht dargetan, k�nne die Aktivlegitimation der Kl�gerin als nicht mehr entscheidungserheblich dahinstehen.

28 Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl�gerin hin hat der Bundesgerichtshof die Revision der Kl�gerin zugelassen und mit Urteil vom 04. August 2020 - Az. X ZR 38/19 - die Entscheidung des Senats (unter Zur�ckverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch �ber die Kosten des Revisionsverfahrens) aufgehoben und dazu im Wesentlichen ausgef�hrt, entgegen der Auffassung des Senats sei der Gegenstand der Streitanmeldung nicht dadurch gekennzeichnet, dass der Metallrahmen der Prothese mit biologischem oder synthetischem gewebeartigem Material bedeckt sei, um in jeder der drei Zonen eine fl�chige Verankerung des Produkts gegen das native Gewebe zu gew�hrleisten und eine bessere Abdichtung zu erreichen. Die Streitanmeldung sehe eine solche Abdeckung in verschiedenen Bereichen nur optional vor. Ein sch�pferischer Beitrag der Kl�gerin k�nne daher nicht deshalb verneint werden, weil die der Beklagten zur Verf�gung gestellten Prototypen derartige Gewebe�berz�ge nicht aufgewiesen - zumal, wie aus den Photos nach LGU S. 6 ersichtlich, die Prothesen teils solche Abdeckungen aufwiesen. Angesichts dessen sei unerheblich, ob eine fl�chige Verankerung der Prothese Gegenstand der Korrespondenz zwischen der Kl�gerin und der N. gewesen sei; die Prototypen seien f�r eine solche Verankerung jedenfalls geeignet, so dass ein sch�pferischer Beitrag insoweit durchaus in Betracht komme. Zudem habe das Berufungsgericht wesentliche Gesichtspunkte unber�cksichtigt gelassen, die f�r �bereinstimmungen zwischen der Lehre der Streitanmeldung und den Beitr�gen der Kl�gerin und deshalb f�r einen sch�pferischen Beitrag spr�chen. Es habe den ventrikul�ren Hakenkranz nicht als die in der Streitanmeldung optional vorgesehene vierte Verankerungszone in Gestalt dreier Verankerungslaschen angesehen, weil er (der Hakenkranz) keine gezielte Ausrichtung der Haken auf bestimmte Stellen des nativen Gewebes erm�glich. Dabei habe es aber die Erw�gung der Kl�gerin �bergangen, wonach ein sch�pferischer Beitrag bereits darin zu sehen sei, dass die Prototypen nach Rev. D und E. �berhaupt ventrikul�re Verankerungsforts�tze aufwiesen, die geeignet seien, durch die chordae tendineae hinter die nativen Klappensegel zu greifen, diese zu verlagern und sie zwischen dem Fortsatz und dem ventrikul�ren Bereich des Rahmens festzulegen. Insbesondere habe es keine Feststellungen dazu getroffen, ob dieser Vortrag der Kl�gerin zutreffe. Sofern sich dies best�tige, k�nnten diese ventrikul�ren Verankerungsforts�tze nicht deshalb als g�nzlich unwesentlich qualifiziert werden, weil sie nach dem Vorbringen der Beklagten im Stand der Technik - etwa aus der US 2008/0071366 (PM 38) bekannt gewesen seien. Denn ein sch�pferischer Beitrag zu einer Erfindung setze nicht voraus, dass er selbst�ndig erfinderisch sei. Dass sich die ventrikul�ren Verankerungsforts�tze in einem konstruktiven Detail ersch�pften, dessen Verwirklichung �ber eine blo�e Mithilfe bei der Realisierung der Erfindung nicht hinausgegangen w�re, sei den bislang getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht werde daher den Vergleich zwischen der Lehre der Streitanmeldung und derjenigen Lehre, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht werde, unter Ber�cksichtigung dieser Gesichtspunkte erneut vorzunehmen haben und ggfls. Feststellungen zur Behauptung der Kl�gerin zu treffen haben, die Erfinder ihrer Prototypen h�tten ihre Rechte an der Erfindung an sie abgetreten.

29 Im wiederer�ffneten Berufungsverfahren hat der Senat den Parteien mit Verf�gung vom 30. Oktober 2020 (Bl. 753 d.A.) Gelegenheit zu erg�nzender Stellungnahme gegeben.

30 Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 (Bl. 781 ff. d.A.) f�hrt die Beklagte aus, das Berufungsurteil vom 21. M�rz 2019 bleibe im Ergebnis zutreffend. Mitnichten habe der Senat verkannt, dass eine Ummantelung des metallenen Prothesenrahmens nach der Streitanmeldung lediglich optional vorgesehen sei, statt dessen sehe der Bundesgerichtshof diese Umkleidung f�lschlich als Voraussetzung einer durch Radialkr�fte bewirkten fl�chigen Verankerung der Prothese im nativen Herzgewebe an. Tats�chlich werde der die Streitanmeldung kennzeichnende fl�chige Anpressdruck erfindungsgem�� durch die metallenen Streben des Rahmens (Streben, die derart angeordnet seien, dass sie in allen drei Verankerungsbereichen eine fl�chige Verankerungszone aufspannten) vermittelt, die Abdeckung f�r sich genommen k�nne bereits angesichts ihrer Verformbarkeit keine Verankerungskraft auf die nat�rliche Anatomie aufbringen, sie diene lediglich der Abdichtung und Leitung des Blutstromes. Diese fl�chige Verankerung werde auch durch die Anspr�che der Streitanmeldung unterstrichen, wenn dort von „atrial skirt“, „anular region“ oder „ventricular skirt“ die Rede sei. Nicht zuletzt hebe auch die Beschreibung in Abs. [0020] hervor, dass der technische Mehrwert der Erfindung gerade in der fl�chigen Verankerung zu sehen sei: indem in jeder einzelnen der drei Verankerungszonen lediglich reduzierte Radialkr�fte erforderlich seien, um die Prothese gegen die nativen Strukturen zu pressen, werde das Risiko minimiert, dass durch eine versehentliche Verschiebung der Mitralklappenprothese die nahegelegene Aortenklappe behindert oder verletzt werde.

31 Zu Recht verneine das Berufungsurteil auch eine Eignung des ventrikul�ren Hakenkranzes an Rev. D und E, zwischen die chordae des nat�rlichen Klappenapparats und hinter die nativen Segel zu greifen. Vielmehr umgreife der in den Ventrikel hineinragende untere Hakenkranz als Folge der Ausdehnung und axialen Verk�rzung w�hrend des Implantierens der Prothese den nat�rlichen Anulus, die nach unten h�ngend verdr�ngten Klappensegel w�rden dabei allenfalls an ihrem oberen Ende mit erfasst, dabei entweder durchstochen oder von der Innenseite her aufgerafft und von den in das Anulusgewebe hineindr�ckenden (oder sogar stechenden) Haken beklemmt. Dieser (mangels Ausrichtung der einzelnen Haken nur zuf�llig ablaufende) Vorgang habe - bedingt durch die r�umlich k�rperliche Ausformung der kl�gerischen Vorrichtung - nichts mit den Verankerungslaschen (-forts�tzen) nach der Streitanmeldung gemein. Insbesondere handele es sich bei Letzteren nicht um eine Fortentwicklung des kl�gerischen Ansatzes (der ohnehin, weil gescheitert, aufgegeben worden sei, w�hrend die Prothesen der Beklagten zwischenzeitlich bei mehr als 80 Personen zum Einsatz gekommen seien).

32 Ausgehend von der Bestimmung des Erfindungsgegenstandes, wie sie der Senat in seinem Berufungsurteil zutreffend vorgenommen habe, k�nne noch nicht einmal ein Erfindungsbesitz der Kl�gerin konstatiert werden. Ihre Ausf�hrungsformen verk�rperten nicht ansatzweise eine Gestaltung, die in der Lage gewesen w�re, die nat�rliche Klappen(segel) anatomie gezielt zu hintergreifen, sie als solche intakt aufzunehmen und sich dennoch gleichzeitig diese nat�rliche Anatomie einschlie�lich der chordae tendineae ohne Verletzung oder Verzerrung zunutze zu machen. Die Videos nach HE 19 und HE 37 lie�en nichts dergleichen erkennen. Noch viel weniger sei eine solche gezielt hintergreifende Ausformung bei der Kl�gerin subjektiv bekannt gewesen, was durch s�mtliche Verlautbarungen der auf Kl�gerseite an der Entwicklung beteiligten Personen belegt werde. Von einer fertigen, geplant wiederholbaren (Teil-)Lehre z.B. des anatomisch korrekten Durch- bzw. Hintergreifens k�nne schon nach ihren eigenen Angaben keine Rede sein.

33 F�r die Frage eines sch�pferischen Beitrags der Kl�gerin zum Gegenstand der Streitanmeldung sei zun�chst anzumerken, dass die Entwicklung von minimalinvasiv implantierbren Mitralklappenprothesen im Jahr 2009 noch in den Kinderschuhen gesteckt habe, w�hrend man mit prothetischen Aortenklappen bereits Erfahrungen habe sammeln k�nnen. Dieser Umstand sei bei der Bestimmung des Durchschnittsfachmanns zu ber�cksichtigen, sie sei daher dahingehend zu erg�nzen, dass der besagte Ingenieur mit Hochschulabschluss und/oder besagter Herzchirurg zus�tzlich gute Kenntnisse von Prothesen zur minimalinvasiven Anbringung der Aortenklappe haben m�sse sowie mit den seinerzeit unternommenen Versuchen, die mit Aortenklappen gewonnenen Erkenntnisse auf den Mitralbereich zu �bertragen, vertraut gewesen sein m�sse. Diese Kenntnisse des so spezifizierten Durchschnittsfachmanns h�tten zun�chst das Wissen umfasst, dass die Prothese im Zuge der Applikation am Herzen sich axial verk�rze und radial expandiere. Des Weiteren sei es Teil des allgemeinen Fachwissens gewesen, Klappenprothesen mit Verankerungselementen auf beiden Seiten des Anulus vorzusehen, also mit einem Verankerungsabschnitt stromaufw�rts des Klappenanulus (ventrikul�r) sowie stromabw�rts (atrial). Belegt werde dies durch Bl. 62 (H. Leaflet Technology), Bl. 57 (C. Valve), Bl. 63 (J. Valve) und Bl. 58 (S. Perceval) des beklagtenseits vorgelegten Branchen�berblicks vom September 2008 (Anlage PM 40). Entsprechendes gelte f�r die US 2008/0071366 („T. “, Anlage PM 38, dort Figur 1). Auch aus der US 2008/208332, DE 202007018551 U 1 (dort Figur 2) gingen diese Aspekte hervor, ferner aus der WO 2007/051620 A1 (Figur 5B), der US 2005/0137688 A1 (Figur 38C), der US 2006/0241745 (Anlage PM 46, Figur 13f) und der WO 2006/113906 (PM 45, dort Figur 4), schlie�lich durch die DE 10 2006 052 564 B 3 (Anlage PM 47). Auch in dem 2009 herausgegebenen Fachbuch „Medizintechnik“ (Anlage PM 48) w�rden im Wesentlichen Klappenprothesen mit den genannten Eigenschaften beschrieben.

34 Der mit diesen Kenntnissen ausger�stete Fachmann bestimme den Gegenstand der Streitanmeldung wie in dem Berufungsurteil geschehen, dahingehend, dass es sich um eine Mitralklappenprothese handele, welche dazu geeignet sei, unter Ausnutzung der bei der Expansion der Prothese in drei definierten Zonen (atrial, anular und ventrikul�r) auftretenden Radialkr�fte eine fl�chige Verankerung gegen das jeweilige native Gewebe sicherzustellen. Die Annahmen des Revisionsurteils k�nnten dies, wie gezeigt, nicht in Frage stellen, da die fl�chige Verankerung durch die k�rperliche Ausgestaltung des Metallrahmens selbst, nicht etwa durch die Gewebeummantelung sichergestellt werde. Zu Recht habe der Senat auch auf die konkrete Ausgestaltung und Anordnung der drei (optionalen) Verankerungslaschen abgestellt. Zusammenfassend betreffe die Streitanmeldung folglich aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns eine Mitralklappenprothese mit einem in allen drei (bzw. optional vier) Verankerungszonen durch fl�chigen Anpressdruck vermittelten „anatomischen Verankerungsmechanismus“, der in allen Aspekten dahingehend optimiert sei, dass die Prothese eine m�glichst geringe Einwirkung auf die nat�rliche Herzanatomie aufweise, so dass diese m�glichst wenig belastet und deformiert werde. Gleichzeitig mache sie sich dennoch die nat�rliche Herzanatomie f�r die sichere Verankerung zunutze.

35 Zu diesem Gegenstand der Erfindung habe die Kl�gerin keinerlei Beitrag geleistet. Festzuhalten sei vorab, dass die Beweislast f�r ihren vermeintlichen Erfindungsbesitz (nebst dessen �bermittlung an die Beklagte) bei ihr, der Kl�gerin, liege. Dem nach Angaben der Kl�gerin der Streitanmeldung n�chstkommenden Modell nach Rev. E entnehme der Fachmann einen Stent, der sich beim radialen Expandieren axiale verk�rze, wodurch sich die Spitzen der beiderseits des Anulus vorgesehenen Verankerungsabschnitte (atrialer und ventrikul�rer Hakenkranz) im Anulus verkrallten. Im Anulus selbst werde dabei keine Verankerungszone ausgebildet. Soweit das Revisionsurteil den ventrikul�ren Hakenkranz der kl�gerischen Prototypen nach Rev. D und Rev. E gleichwohl als potentiell mit den Verankerungslaschen der Streitanmeldung �bereinstimmend in Betracht ziehe und Feststellungen dazu verlange, ob dieser Hakenkranz objektiv geeignet sei, durch die chordae hindurch hinter die nativen Klappensegel zu greifen, diese zu verlagern und sie zwischen dem Fortsatz und dem ventrikul�ren Bereich des Rahmens festzulegen, habe die Beklagte wiederholt aufgezeigt, dass dies (sofern die Klappensegel nicht ohnehin von der Innenseite her durchstochen w�rden) allenfalls zuf�llig erfolge - eine Lehre zum bestimmungsgem��en Hintergreifen der nativen Segel mit dem ventrikul�ren Haken sei in den Prototypen der Kl�gerin nicht angelegt gewesen. Statt dessen w�rden die Segel im Verlauf der weiteren Expansion bis hin zum Umkrallen des Anulus von der Innenseite her mit aufgerafft und aufgerollt. Ein Hintergreifen, d.h. eine F�hrung der Haken zwischen die chordae hindurch auf die Au�enseite der Segel finde nicht statt.

36 Einen (wenigstens teilweisen) subjektiven Erfindungsbesitz k�nne die Kl�gerin schon aus Rechtsgr�nden nicht geltend machen, habe sie doch nicht dargelegt, dass sie die technische Lehre des Hintergreifens derart erkannt gehabt h�tte, dass ihr eine wiederholbare Ausf�hrung dieses Aspekts m�glich gewesen w�re.

37 In der Gesamtschau sei zu konstatieren, dass m�gliche �bereinstimmungen zwischen den kl�gerischen Modellen und dem Gegenstand der Streitanmeldung, n�mlich die axiale Verk�rzung der Prothese bei radialer Ausdehnung, Verankerungsabschnitte im Atrium und im Ventrikel und die Abdeckung mit biologischem oder synthetischem Gewebe, durchweg im Stand der Technik bekannt und dem Fachmann notorisch bekannt gewesen seien. Dies k�nne einen erfinderischen Beitrag nicht begr�nden. Was die konkrete Ausgestaltung der Verankerungszonen anbelange, gebe es keinerlei �bereinstimmung, lehre doch die Streitanmeldung ein anatomisches Verankern mit fl�chigen Verankerungszonen, w�hrend die Lehre der Kl�gerin eine Vielzahl von Ankern vorschlage, deren Spitzen sich punktuell in den Anulus einkrallten oder diesen sogar durchst�chen. F�r eine fl�chige Verankerung seien die Prototypen - entgegen dem Revisionsurteil - nicht geeignet. Schlie�lich stelle auch das (allenfalls zuf�llige) „Hinter-die-Segel-Gelangen“ des ventrikul�ren Hakenkranzes gemessen an der Aufgabenstellung der Streitanmeldung keinen sch�pferischen Beitrag dar.

38 Zur Aktivlegitimation schlie�lich sei vorsorglich anzumerken, dass diese nach wie vor nicht schl�ssig dargelegt sei. Das Parteigutachten nach HE 71 befasse sich zwar mit der (weiterhin bestrittenen) M�glichkeit einer Vorab�bertragung von Rechten der angeblichen Erfinder Dr. Q. und R., �ber deren inhaltliche Beitr�ge schweige es hingegen, desgleichen �ber diejenigen der �brigen Erfinder.

39 Die Beklagte beantragt,

die Klage in Ab�nderung des landgerichtlichen Urteils insgesamt abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

40 Die Kl�gerin beantragt,

die Berufung zur�ckzuweisen.

41 Sie f�hrt mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 (Bl. 761 ff. d.A.) zu den �bereinstimmungen ihrer Prototypen insbesondere nach Rev. D und E mit der technischen Lehre der Streitanmeldung erg�nzend aus. Sie macht geltend, die Erkenntnis, dass die ventrikul�ren Anker (der untere Hakenkranz) durch die chordae hinter die nativen Klappensegel greifen m�ssten, um die Prothese sicher zu verankern, sei der entscheidende Durchbruch f�r eine erfolgreiche Befestigung einer Mitralklappenprothese gewesen. Hintergrund sei gewesen, dass die N. zu Beginn der ca. zehnmonatigen Zusammenarbeit nach den Vorgaben der Kl�gerin eine Klappe in den Rahmen des Prototyps nach Rev. C eingen�ht habe (Schriftsatz vom 17. Dezember 2020, dort Abb. 1 = Bl. 765 d.A.). Am 07. August 2009 (Anlage HE 63) habe B. R. N. gebeten, die Klappe so zu modifizieren, dass die ventrikul�ren Verankerungsforts�tze ummantelt w�rden (Schriftsatz vom 17. Dezember 2020, dort Abb. 2 = Bl. 765 d.A.). Der Stoff habe dabei bis �ber die Spitzen des unteren Hakenkranzes hinausgereicht, sei dort umgeschlagen und an der Au�enseite auf der H�he der �sen befestigt worden. Die Verankerungsforts�tze seien nunmehr von au�en vollst�ndig bedeckt gewesen. In anschlie�enden Tierversuchen h�tten Dr. Q. und R. jedoch festgestellt, dass die Ummantelung der Anker (unterer Hakenkranz) kontraproduktiv sei. Sie h�tten das Gewebe daher eingeschnitten und festgestellt, dass sich die Prothese im nat�rlichen Herzgewebe verankern lasse, wenn die Verankerungsforts�tze durch die chordae hinter die nat�rlichen Klappensegel griffen. Sie h�tten erkannt, dass die Forts�tze hierf�r nicht ummantelt sein d�rften. Entsprechend habe man die ventrikul�ren Anker in den beiden n�chsten Generationen (Prototypen Rev. D und E) dahingehend weitergebildet, dass sie leichter durch die chordae hindurchgreifen und die nativen Segel zwischen sich und dem ventrikul�ren Prothesenabschnitt aufnehmen k�nnten. Hierzu h�tten die Forts�tze eine ausgepr�gtere S-Form erhalten und seien nicht mehr ummantelt gewesen. Im Oktober/November 2009 habe B. R. der N. mit den E-Mails gem�� Anlagen HE 14, 23 und 49 Bilder dieses fortentwickelten Rahmens mit dem Hinweis geschickt, dass das Gewebe an den unteren �sen aufh�ren k�nne, so dass es nicht mehr um die unteren Anker herumgef�hrt werden m�sse. Entsprechend diesen Anweisungen habe N. die Klappe eingen�ht (Abb. 4 im genannten Schriftsatz = Bl. 767 d.A.). Aus der ausgestellten Form der Anker und dem Fehlen einer Ummantelung habe der Fachmann, so auch Herr R. L. von N., ohne Weiteres und unbestritten ableiten k�nnen, dass die Verankerungsforts�tze durch die chordae hindurch hinter die Segel greifen sollten, statt diese lediglich einzuklemmen; denn nur so habe eine Prothese mit unbedeckten Verankerungsforts�tzen �berhaupt ausreichend gegen den Anulus abgedichtet werden k�nnen. W�rden die freiliegenden Forts�tze lediglich von innen gegen die nat�rlichen Klappensegel gedr�ckt, verbliebe eine Spalt zwischen Anulus und anularem Prothesenbereich, durch den das Blut bei der Systole zur�ckflie�en k�nnte. Folglich habe R. L. bei Erhalt der (von den Vorgaben vom 07. August 2009 abweichenden) Anweisungen im Oktober/November 2009 auch gewusst, dass die Forts�tze zur Erzeugung einer verl�sslichen Abdichtung hinter die nat�rlichen Klappensegel reichen m�ssten, so dass ein direkter Kontakt zwischen dem anularen Bereich des Rahmens und dem nativen Anulus nicht besteht. Erst im Besitz dieser kl�gerseits vermittelsten Erkenntnis, n�mlich wie die ventrikul�ren Anker auszusehen h�tten und dass sie unbedeckt bleiben sollten, habe die N. f�r „ihre“ Erfindung ventrikul�re Verankerungsforts�tze vorgesehen (vgl. Priorit�tsanmeldung = HE 46 S. 11 Zeile 6/Fig. 4, dort „ventricular prongs 34“ genannt, bzw. Streitanmeldung Fig. 10, dort als „trigonal tabs 824“ bezeichnet). In der vorangegangenen Skizze vom 20. Oktober 2009 (Abb. 6 im Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 = Bl. 768 f. d.A.) h�tte Lane hingegen noch eine Mitralklappenprothese ohne ventrikul�re Verankerungsforts�tze gezeichnet gehabt, ja, an derartige Forts�tze (wie die Beklagte erstinstanzlich mit der Duplik, dort S. 20, ausdr�cklich einger�umt habe) noch nicht einmal gedacht. Vor diesem Hintergrund k�nne nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass ein sch�pferischer Beitrag schon darin zu sehen sei, dass die Modelle Rev. D und E Verankerungsforts�tze aufwiesen, die geeignet seien, zwischen den chordae tendineae hindurch hinter die nativen Klappensegel zu greifen, diese zu verlagern und sie zwischen dem Fortsatz und dem ventrikul�ren Bereich des Rahmens festzulegen. Diesen fundamentalen Beitrag als blo�e konstruktive Mithilfe abzutun, w�re v�llig abwegig. Die Darlegungen w�rden durch die sachverst�ndige Stellungnahme von Dr. R. H. (Anlagen HE 72, 72a) eindr�cklich best�tigt. Er betone darin auch, dass die Streitanmeldung von den Prototypen der Kl�gerin das Merkmal der ventrikul�ren Verankerungsforts�tze �bernehme, die sich von dem ventrikul�ren Abschnitt des Rahmens s-f�rmig in Richtung des atrialen Abschnittes erstreckten, um durch die chordae hindurch hinter die nativen Segel zu greifen.

42 �ber diese Verankerungsforts�tze hinausgehend best�nden folgende weiteren �bereinstimmungen: Ebenso wie der Gegenstand der Streitanmeldung wiesen auch die Prototypen der Kl�gerin nach Rev. D und E mit der atrialen Sch�rze, dem anularen Bereich, der ventrikul�ren Sch�rze und den Verankerungsforts�tzen drei bzw. vier Verankerungszonen auf (vgl. Abb. 8 = Bl. 773 d.A.). Zwei dieser Verankerungsforts�tze bef�nden sich in situ, wie mit Abb. 9 (Photo eines Schweineherzens mit eingesetzter Mitralklappenprothese, Bl. 773 d.A.) belegt, zwangsl�ufig im Bereich der trigona fibrosa. Des Weiteren stimme auch die Anordnung der Verankerungsforts�tze, n�mlich am unteren Ende einer sich verk�rzenden, rautenf�rmigen Zelle der untersten Reihe (vgl. Abb. 10 = Bl. 774 d.A.) �berein. Schlie�lich habe die Kl�gerin der N. auch die Eignung der anterioren Verankerungsforts�tze, durch die chordae hindurch hinter die nativen Klappensegel zu greifen, vermittelt, wie sie sich identisch in der Streitanmeldung, dort Abs. [0026], finde.

43 Zur Aktivlegitimation sei zusammenfassend anzumerken, dass sich diese aus der Rechts�bertragung seitens der Erfinder der kl�gerischen Prototypen ergebe. Die Herren Dr. A. Q. und B. R., deren Beitr�ge im Einzelnen dargelegt worden seien, h�tten bereits im Jahr 2008 in ihren Anstellungs- bzw. Beratervertr�gen (Anlagen HE 8, 9) Rechte an etwaigen Erfindungen, die sie ihm Rahmen ihrer T�tigkeit f�r die Kl�gerin machen w�rden, auf diese �bertragen. Die Rechtswirksamkeit dieser �bertragung werde durch das Rechtsgutachten von Herrn R. C. (Anlage HE 71) best�tigt. Zudem h�tten s�mtliche in der kl�gerischen Anmeldung nach WLG 9 als Erfinder benannten Personen ihre m�glichen Rechte durch Erkl�rung vom 04. August 2011 (Anlage HE 24) an die Kl�gerin abgetreten.

44 Schlie�lich sei erg�nzend darauf hinzuweisen, dass sich die erstrebte Mitberechtigung der Kl�gerin an der Streitanmeldung nicht nur auf die dort beanspruchte Herzklappenprothese richte, sondern - unabh�ngig davon, ob sie hierzu einen Beitrag geleistet habe, was tats�chlich der Fall sei - in gleicher Weise auf das in Anspr�chen 61 bis 68 beanspruchte Einf�hrsystem sowie das in Anspr�chen 1 bis 29 beanspruchte Verfahren zum Implantieren einer Herzklappenprothese.

45 Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 (Bl. 803 ff. d.A.) tritt die Kl�gerin der Behauptung der Beklagten entgegen, ihr Mitralklappenprojekt eingestellt zu haben, und verweist auf Weiterentwicklungen der Prototypen bis zu Rev. J, welcher erfolgreich implantiert worden sei. Des Weiteren nimmt sie zu dem beklagtenseits geltend gemachten Stand der Technik Stellung.

46 Die Beklagte ihrerseits betont mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 (Bl. 821 ff. d.A) neuerlich die von den Prototypen abweichende Konzeption der Prothese nach der Streitanmeldung. Insbesondere k�nnten die Haken des ventrikul�ren Kranzes nicht als Verankerungslaschen angesehen werden, da es insoweit bereits an der objektiven Eignung zum Hintergreifen der nativen Segel fehle. Im Erfindungsbesitz sei die Kl�gerin insoweit ohnehin nicht gewesen. Ihr Verweis auf Weiterentwicklungen insbesondere in Form von Rev. J, welches (die nativen Klappensegel angeblich hintergreifend) zwischenzeitlich implantiert worden sei, besage �ber einen Erfindungsbesitz im Priorit�tszeitpunkt ohnehin nichts.

47 Wegen des Parteivorbringens im �brigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen, des Weiteren auf die Protokolle der m�ndlichen Verhandlungen vom 08. November 2018 (Bl. 687 ff.d.A.) und vom 25. Februar 2021 (Bl. 839 ff. d.A.) Bezug genommen.

48 In der m�ndlichen Verhandlung vom 25. Februar 2021 hat die Kl�gerin erstmals ein Exemplar ihres Prototyps Rev. D zu den Akten gereicht.

II.

49 Das zul�ssige Rechtsmittel der Beklagten bleibt nach neuerlicher �berpr�fung der Sach- und Rechtslage unter Ber�cksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofes in der Revisionsentscheidung X ZR 38/19 sowie des erg�nzenden Parteivorbringens im Rahmen des wieder er�ffneten Berufungsverfahrens ohne Erfolg.

50 1. Wie der Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung (Tz. 39 ff.) ausgef�hrt hat, steht ein Anspruch auf Einr�umung einer Mitberechtigung an einer Patentanmeldung demjenigen zu, der einen sch�pferischen Beitrag zum Gegenstand der angemeldeten Erfindung geleistet hat. Sch�pferisch in diesem Sinne ist ein Beitrag, wenn er �ber eine blo�e konstruktive Mithilfe bei der Realisierung der Erfindung hinausgeht. Hierzu ist nicht erforderlich, dass der Beitrag als selbst�ndige erfinderische Leistung zu bewerten ist. Nicht ausreichend sind nur solche Beitr�ge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben, also unwesentlich in Bezug auf die L�sung sind, sowie solche, die auf Weisung des Erfinders oder eines Dritten geschaffen wurden (vgl. BGH GRUR 2011, 903 Tz. 14 - Atemgasdrucksteuerung). Hierzu ist es erforderlich, zun�chst den Gegenstand der Streitanmeldung zu bestimmen, um ihn sodann mit der als entnommen geltend gemachten technischen Lehre auf �bereinstimmungen hin zu �berpr�fen (BGH GRUR 2016, 265 Tz. 22 - Kfz-Stahlbauteil).

51 2. Den Gegenstand der Streitanmeldung hat der Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung, dort Tz. 19 bis 26, dahingehend bestimmt, dass die bereitgestellte Transkatheter-Mitralklappenprothese eine Einweg-Ventil-Struktur mit einer Mehrzahl von Segeln umfasst, die in einem selbstexpandierenden oder expandierbaren Anker oder Rahmenabschnitt befestigt sind. Dieser weist eine Geometrie auf, die sich auff�chert in eine atriale Sch�rzenregion, die so dimensioniert ist, dass sie im Wesentlichen mit dem nat�rlichen Mitralklappenanulus �bereinstimmt, und eine ventrikul�re Sch�rzenregion, die die nat�rlichen Mitralklappensegel verschiebt. In bevorzugter Ausf�hrung kann der Rahmenabschnitt in der L�ngsachse asymmetrisch sein, wobei der Bereich der atrialen Sch�rze, der anulare Bereich und/oder der Bereich der ventrikul�ren Sch�rze anterior und posterior verschieden gestalten sein k�nnen, um eine gute Anpassung an die asymmetrischen Konturen und Merkmale einer typischen nativen Mitralklappe zu erm�glichen (Abs. [0012]). In entfaltetem Zustand erstreckt sich der Bereich der atrialen Sch�rze im Wesentlichen radial nach au�en, so dass er (dank der bei der Expansion auftretenden axialen Verk�rzung der Prothese) flach auf der atrialen Oberfl�che des nat�rlichen Mitralklappenrings anliegt, diesen bedeckt und die Prothese zumindest gegen einen Teilbereich der angrenzenden atrialen Oberfl�che des Herzens abst�tzt. Dabei ist das axiale Profil niedrig, erstreckt sich also nur wenig in den Vorhof, um thrombogene Turbulenzen im Blutflu� zu minimieren. Bevorzugt ist dieser Bereich mit biologischem oder synthetischem Gewebe bedeckt, um ihn gegen die atriale Oberfl�che abzudichten. Der Bereich der atrialen Sch�rze kann auch Haken oder Dornen aufweisen, um die Verankerung an der atrialen Oberfl�che zu erleichtern. Der anulare Bereich der Prothese ist so dimensioniert, dass er im Wesentlichen dem nat�rlichen Mitralklappenring angepasst ist und sich nach der Entfaltung an diesem abst�tzen kann. Vorzugsweise weist der anulare Bereich in entfaltetem Zustand eine D-Form auf und ist mit biologischem oder Synthetischem Gewebe bedeckt, um eine Abdichtung gegen�ber dem nativen Mitralklappenanulus zu bewirken. Die Streben im Rahmen des anularen Bereichs k�nnen Nahtl�cher aufweisen. Der Bereich der ventrikul�ren Sch�rze schlie�lich erstreckt sich nach der Expansion radial nach au�en gegen die nat�rliche Mitralklappe, jedoch nicht so weit, dass er mit der ventrikul�ren Wand in Kontakt k�me oder der linke ventrikul�re Abfluss behindert w�rde. Um sie gegen die verlagerten nativen Klappensegel abzust�tzen, ist die Prothese in expandiertem Zustand etwas gr��er als die nat�rliche Klappe. Bevorzugt weist der Bereich der ventrikul�ren Sch�rze Haken oder Dornen zur besseren Verankerung auf. Besonders bevorzugt weist der Rahmen im Bereich der ventrikul�ren Sch�rze eine asymmetrische Form auf, zus�tzlich umfassen die Haken zwei Verankerungslaschen (anchoring tabs), die im anterioren Bereich der Sch�rze angeordnet sind und dazu dienen, die Prothese gegen die fibr�sen Trigonen an beiden Seiten des nativen anterioren Klappensegels abzust�tzen, ferner eine posteriore Verankerungslasche, die im posterioren Bereich angeordnet ist und der Abst�tzung �ber dem posterioren Segen dient (Abs. [0018], [0040]f.). Auch der Bereich der ventrikul�ren Sch�rze kann mit biologischem oder synthetischem Material bedeckt sein, um eine Abdichtung gegen die verlagerten nativen Segel zu bewirken (Abs. [0019]).

52 Diese kombinierte Drei-Zonen-Verankerung gegen die atriale Oberfl�che, den Mitralklappenanulus und die beiseitegeschobenen nativen Segel, die (hieran h�lt der Senat mit den Parteien fest - nicht punktuell greift, sondern dank der beim Expandieren der Prothese auftretenden Radialkr�fte und unabh�ngig vom Vorhandensein einer optionalen Umkleidung mit biologischem oder synthetischem Gewebe fl�chig gegen das native Herzgewebe wirkt, und die) bei bevorzugten Ausf�hrungen im Bereich des Ventrikels durch trigonale anteriore und posteriore Laschen vervollst�ndigt wird, welche eine vierte Verankerungszone bilden, verhindert, dass sich die Prothese verschiebt, wenn Atrium oder Ventrikel zusammenziehen. Zudem ist jeweils ein geringerer - radialer - Verankerungsdruck erforderlich, als wenn die Verankerung nur in einer Zone oder in einer Kombination zweier der drei bzw. vier genannten Zonen erfolgt. Die daraus folgende Verringerung der radialen Kr�fte, die auf die nat�rlichen Strukturen in jeder Zone ausge�bt werden, senkt das Risiko einer Blockade der naheliegenden Aortenklappe oder eines Zusammensto�es mit dieser oder der Aortawurzel durch die Verlagerung des nativen Klappenapparats. Die Verankerung in drei/vier Zonen erleichtert zudem das Positionieren der Prothese (Abs. [0020], [0140]). Weist die Prothese die genannten Verankerungslaschen auf, wird bei der Einf�hrung mit Hilfe eines Katheters dessen Ummantelung zun�chst nur so weit zur�ckgezogen, dass diese Laschen sich entfalten k�nnen, w�hrend die ventrikul�re Sch�rze im �brigen noch im Katheter verbleibt. Die posteriore Lasche wird auf die Mitte des posterioren Segels ausgerichtet, wo sich keine chordae tendineae befinden, und �ber das Segel gef�hrt, so dass sie zwischen dem Segel und der ventrikul�ren Wand sitzt. Die zwei trigonalen Verankerungslaschen werden an beiden Seiten des anterioren Segels mit den K�pfen an den trigona fibrosa positioniert (Abs. [0025]). Wird die Ummantelung nun weiter zur�ckgezogen, um die ventrikul�re Sch�rze freizugeben, verankern sich die trigonalen Laschen an den fibr�sen Trigonen und fangen das anteriore Segel zwischen sich und der anterioren Oberfl�che der Klappenprothese ein. Die posteriore Lasche verankert sich zwischen der Ventrikelwand und der posterioren Oberfl�che der prothetischen Klappe. Der restliche Teil der ventrikul�ren Sch�rze expandiert gegen die nat�rlichen Segel und die umgebende Anatomie. So wird ein versiegelter Tunnel geschaffen, um eine Behinderung der Funktion der Klappenprothese zu vermeiden.

53 3. Der Metallrahmen des kl�gerischen Modells besteht, wie aus dem in der Sitzung vom 25. Februar 2021 �bergebenen Exemplar von Rev. D deutlich wird (eine beklagtenseits monierte Versp�tung ist insoweit nicht zu konstatieren, war doch der Senat ausdr�cklich aufgefordert, zus�tzliche Feststellungen zu treffen, wof�r den Parteien zwingend Gelegenheit zu erg�nzendem Vortrag zu geben war) aus einem Konusabschnitt, dessen Durchmesser sich vom atrialen zum ventrikul�ren Bereich erweitert. Er besteht aus zw�lf parallel nach unten verlaufenden Streben, die am atrialen Ende durch zw�lf mit der Spitze nach unten weisende Dreiecke verbunden sind, am unteren Ende durch zwei Reihe von Rauten. An der Au�enseite des Konus ist, mit Abstand zum atrialen Ende des Konus, ein Kranz aus zw�lf dreieckigen Haken angebracht, die leicht geschwungen nach au�en gebogen sind und deren Spitzen, nach unten weisend, in situ das atriale (obere) Ende des nativen Anulus nebst dessen Umgebung im Vorhof abdecken. Ein gegenl�ufiger Hakenkranz aus zw�lf einfachen Streben setzt an den Kreuzungspunkten der beiden Rautenreihen an, die einzelnen Streben schwingen zun�chst nach unten und au�en und erstrecken sich sodann nach oben, wobei ihre verdickten Enden knapp au�erhalb und knapp unterhalb der Enden des oberen Hakenkranzes zu liegen kommen (ventrikul�re Sch�rze bzw. vierte Verankerungszone). Die Spitzen der unteren Rautenreihe am Konus reichen in implantiertem Zustand der Prothese in den Ventrikel, das obere Ende des Konus mit den parallelen, durch nach unten weisende Dreiecke verbundenen Streben ragt in den atrialen Raum. Wie aus der Abbildung LGU S. 6 ersichtlich, k�nnen Teile des metallenen Korpus mit (biologischem oder synthetischem) Gewebe �berzogen sein (in der Abbildung ausschlie�lich der Konus, die beiden an seiner Au�enseite gegenl�ufig angeordneten Hakenkr�nze liegen frei).

54 4. a. Aus dem Umstand, dass die einander gegen�berstehenden Modelle gleicherma�en mit Gewebe �berzogen sein k�nnen, l�sst sich eine �bereinstimmung der beiden technischen Lehren hinsichtlich einer gleicherma�en vermittelten fl�chigen Verankerung der Prothese im nativen Herzgewebe nicht ableiten. Denn die f�r den Gegenstand der Streitanmeldung mit-kennzeichnende fl�chige Verankerung der Prothese nach der Streitanmeldung in drei (vier) Zonen verdankt sich - wie im wiederer�ffneten Berufungsverfahren keine der Parteien in Abrede stellt - nicht dem Gewebe�berzug, sondern der netzartigen Struktur des (die native Anatomie weitgehend nachformenden) metallenen Korpus (Rahmens), der, dank der bei der Expansion wirkenden Radialkr�fte, in jeder einzelnen Verankerungszone gegen das native Herzgewebe (Umgebung des Anulus im Atrium, Anulus und Klappensegel im Ventrikel) anliegt.

55 b. Eine �bereinstimmung der einander gegen�berstehenden Prothesen spezifisch im Aspekt der fl�chigen Drei-Zonen-Verankerung vermag der Senat auch nicht an Hand sonstiger Umst�nde zu konstatieren. Unstreitig war die Ausnutzung der bei der Applikation der Prothese wirkenden Radialkr�fte, welche den Metallrahmen in den drei genannten Zonen gegen das nat�rliche Herzgewebe presste (wobei sich der einwirkende Druck auf die Zonen verteilt, so dass der einzelne Bereich weniger belastet wird), f�r die Entwicklung der Kl�gerin nicht ma�geblich (so Dr. Q. in seiner Anh�rung im Rahmen eines parallelen US-Verfahrens, desgleichen Beschreibung der kl�gerischen Patentanmeldung US 2011/0313515 A1 = Anlage WLG 9, 9a, welche die technische Lehre nach Rev. E beansprucht). Auch fand keine Er�rterung dieses Gesichtspunkts in der damaligen E-Mail-Korrespondenz zwischen der Kl�gerin und der N. statt. Allein der r�umlich-k�rperlichen Ausbildung der Prototypen nach Rev. D und E vermag der Senat indes deren Eignung zu einer den Radialdruck auf drei Zonen verteilenden fl�chigen Auskleidung des nativen Herzgewebes nicht zu entnehmen, zumal der achsensymmetrisch gestaltete Korpus nicht darauf angelegt ist, die nat�rliche Anatomie m�glichst detailgetreu nachzubilden und insbesondere der obere Hakenkranz von Modell Rev. D (�hnlich Rev. E), den die Kl�gerin als atriale Sch�rze i.S.d. Streitanmeldung identifiziert, keine radiale Ausrichtung aufweist, sondern mit seinen Dreiecksspitzen schr�g nach unten zeigt.

56 c. Eine �bereinstimmung der im Gegenstand der Streitanmeldung einerseits und den kl�gerischen Prototypen nach Rev. D, E andererseits verk�rperten Lehre ist allerdings in dem ventrikul�ren Hakenkranz zu sehen.

57 aa. Die Haken des ventrikul�ren Kranzes sind - vergleichbar der optionalen vierten Verankerungszone in Gestalt dreier Verankerungslaschen nach der Streitanmeldung - objektiv dazu geeignet, (teils zwischen die chordae tendineae hindurch) im Ventrikel hinter die nativen Klappensegel zu greifen, diese nach au�en zu verlagern und zwischen den Haken und dem ventrikul�ren Bereich des Rahmens festzulegen. Soweit die Beklagte diese objektive Eignung mit der Erw�gung in Abrede stellt, angesichts der unterschiedslos ausgebildeten zw�lf Haken des ventrikul�ren Kranzes fehle es an der gezielten Ausrichtung, wie sie die drei optionalen Verankerungslaschen nach Unteranspr�chen 9 bis 11 der Streitanmeldung aufwiesen, ein Hintergreifen der nativen Segel erfolge - sofern diese nicht ohnehin durchstochen w�rden - allenfalls zuf�llig, ist dem entgegenzuhalten, dass auch bei der Applikation der Prothese nach der Streitanmeldung die drei optionalen Verankerungslaschen (durch Drehen des Korpus in der Ummantelung des Katheters) gezielt so ausgerichtet werden m�ssen, dass die beiden anterioren Laschen (eine davon zwischen die chordae tendineae hindurch) hinter das anteriore Klappensegel greifen und die posteriore Lasche hinter das posteriore Segel greifen kann. Eben dieses Erfordernis einer gezielten Ausrichtung bei der Applikation der Prothese trifft auch auf die einzelnen Haken des ventrikul�ren Kranzes an den kl�gerischen Prototypen Rev. D, Rev. E zu (die im Schriftsatz der Kl�gerin vom 17. Dezember 2020 geschilderten Fortentwicklungen bis hin zu Rev. J sind, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, f�r die Frage eines sch�pferischen Beitrags zum Gegenstand der Streitanmeldung ohne Belang), zumal sich, wie die Kl�gerin dargelegt hat, deren Dimensionierung nicht von derjenigen nach der Streitanmeldung unterscheidet, die oberen Enden des ventrikul�ren Hakenkranzes vielmehr (knapp) unterhalb und au�erhalb des Radius‘ des oberen („atrialen“) Hakenkranzes zu liegen kommen, so dass die Spitzen des ventrikul�ren Hakenkranzes aus der Ummantelung des Katheters in einer Position freigegeben werden k�nnen, in welcher einzelne Haken spezifisch (im anterioren Bereich teils zwischen den chordae tendineae hindurch) hinter die nativen Klappensegel greifen, diese nach au�en verlagern und zwischen sich und dem ventrikul�ren Bereich des Rahmens festlegen k�nnen.

58 bb. Zur �berzeugung des Senats war die Kl�gerin im Priorit�tszeitpunkt der Streitanmeldung auch subjektiv im Besitz dieser Erkenntnis. W�hrend sie (in Person von B. R.) noch mit E-Mail vom 22. Juli 2009, 07. August 2009 (Anlagenkonvolut HE 65) die Beklagte mit einer vollst�ndigen Gewebeumkleidung der Haken des ventrikul�ren Kranzes beauftragt hatte (eine Ausgestaltung, die die Positionierung einzelner Haken zwischen den chordae tendineae hindurch blockiert), haben Dr. Q. und B. R. als Ergebnis von Tierversuchen die Ummantelung zwischen den Haken eingeschnitten, so dass einzelne Haken nicht nur hinter die nativen Segel, sondern auch zwischen die chordae hindurch greifen konnten. Dies belegt, dass die Kl�gerin nicht nur „zuf�llig“ eine Ausgestaltung mit freiliegenden, nicht mit Gewebe bedeckten Ankern des ventrikul�ren Hakenkranzes gew�hlt hat, ohne deren Vorteil f�r die Verankerung ihrer Mitralklappenprothese zu erfassen, sondern sich gezielt - und reproduzierbar - daf�r entschieden hat. Dass sonstige Erw�gungen (welche?) Anlass f�r die explizite Abstandnahme von der urspr�nglichen Anweisung zur Gewebeummantelung (n�mlich dahingehend, dass diese im Bereich des ventrikul�ren Hakenkranzes entgegen der anf�nglichen Vorgabe k�nftig entfallen solle) gewesen w�ren, ist f�r den Senat nicht ersichtlich - auch die Beklagte zeigt derlei nicht auf. Am (Teil-)Erfindungsbesitz der Kl�gerin bez�glich der Funktion der ventrikul�ren Verankerungsforts�tze bestehen daher keine Zweifel.

59 cc. Diese Erkenntnis hat die Kl�gerin auch der N. vermittelt, wenn diese �ber die geschilderten Ver�nderungen und Entwicklungen des kl�gerischen Modells fortlaufend mit E-Mails vom Oktober/November 2009 (HE 14, HE 23 und HE 49) auf dem Laufenden gehalten wurde. Mit E-Mail vom 10. November 2009 (HE 23) hat B. R. der Beklagten schlie�lich die Anweisung erteilt, die Gewebeumkleidung der Anker des ventrikul�ren Hakenkranzes an den unteren (am Ansatz der Haken am Konus gelegenen) �sen enden zu lassen und nicht mehr um die Anker (Haken) herumzuf�hren. Aus diesen Vorgaben wurde f�r den Fachmann mit Erfahrung in der Konstruktion/Applikation von Herzklappenprothesen (�ber die der Adressat der E-Mails, Herr R. L., verf�gte), ohne Weiteres deutlich, dass die nun freiliegenden Haken des ventrikul�ren Kranzes geeignet sind, (nicht nur hinter die nativen Klappensegel, sondern auch) zwischen die chordae tendineae der posterioren Mitralklappe zu greifen. Dass die via E-Mails (z.B. Anlage HE 49) �berlassenen Photos der kl�gerischen Fortentwicklung nebst den geschilderten konkreten Anweisungen zum Entfernen der Gewebeummantelung an den Ankern des ventrikul�ren Hakenkranzes der Beklagten tats�chlich die Erkenntnis dahingehend vermittelt haben, dass die nunmehr geforderte Ausgestaltung ein Eingreifen der (nun freiliegenden) Haken zwischen die chordae tendineae erm�glicht, wird nicht zuletzt durch den Umstand belegt, dass die von Herrn R. L. f�r die N. am 20. Oktober 2009 gefertigten Skizzen von Mitralklappenprothesen (vgl. Darstellung im Schriftsatz der Kl�gerin vom 17. Dezember 2020, dort S. 8 unten = Bl. 768 d.A.) noch keinerlei ventrikul�re Anker vorgesehen haben, ja, daran nach eigenem Bekunden der Beklagten hat man seinerzeit daran noch nicht einmal gedacht; erst in Kenntnis der kl�gerischen Vorgaben hat sie f�r ihre (erste) Priorit�tsanmeldung vom 05. Mai 2010 auch (optionale) ventrikul�re Verankerungsforts�tze beansprucht.

60 dd. Es bedarf keiner n�heren Er�rterung, dass diese kl�gerseits an die Beklagte vermittelte Erkenntnis Eingang in die Streitanmeldung gefunden hat, findet sich doch die Ausgestaltung mit ventrikul�ren, die nativen Segel hintergreifenden Verankerungshaken dort (wenngleich in verfeinerter Form betreffend die genaue Anordnung der f�r das Hintergreifen der nat�rlichen Klappensegel optional am Rahmen der Prothese vorgesehenen drei Verankerungslaschen) sogar ausdr�cklich in den Unteranspr�chen 9 bis 11 wieder, ohne dass deren Anzahl dort ausdr�cklich auf drei beschr�nkt w�re. Die Annahme der Beklagten, es handele sich bei diesem Aspekt der teils die Segel hintergreifenden ventrikul�ren Verankerungshaken lediglich um eine handwerklich-konstruktive Mithilfe bei der Umsetzung ihrer Erfindung, die sich im Gesamterfolg nicht niedergeschlagen h�tte, verbietet sich bei dieser Sachlage. Die Qualifizierung der kl�gerseits vermittelten Erkenntnis als sch�pferischer Beitrag zum Gegenstand der Streitanmeldung scheitert auch nicht etwa daran, dass - wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 umfangreich darlegt - ventrikul�re Verankerungshaken im Stand der Technik bekannt, ja sogar zum allgemeinen Fachwissen des Entwicklers von Herzklappenprothesen geh�rt h�tten: Wie der Bundesgerichtshof in st�ndiger Rechtsprechung betont (vgl. auch RU Tz. 39, 54), ist es f�r die sch�pferische Qualit�t eines Beitrags nicht erforderlich, dass er als eigenst�ndige erfinderische Leistung zu bewerten ist. Dass der Entwickler der erfindungsgem��en Mitralklappenprothese der Beklagten, Herr L., ventrikul�re Verankerungsforts�tze, m�gen sie ihm auch grunds�tzlich gel�ufig gewesen sein, zun�chst nicht in Betracht gezogen hat, hat die Beklagte nicht nur selbst einger�umt, es wird auch anschaulich durch Lanes Skizzen vom 20. Oktober 2009 dokumentiert.

61 5. Steht damit zur �berzeugung des Senats fest, dass die Kl�gerin der N. mit dem freiliegenden, nicht von Gewebe ummantelten ventrikul�ren Hakenkranz ihres Prototypen nach Rev. D einen sch�pferischen Beitrag vermittelt hat, der sich im Gegenstand der Streitanmeldung (dort Unteranspr�che 9 bis 11) niedergeschlagen, d.h. das Gesamtergebnis beeinflusst hat, scheitert die Teilvindikation der Kl�gerin schlie�lich auch nicht daran, dass sie ihre Aktivlegitimation insoweit nicht dargetan h�tte. Dabei ist zun�chst zu sehen, dass die materielle Mitberechtigung der Kl�gerin am Gegenstand der Streitanmeldung allein auf dem oben, II.4., geschilderten Beitrag betreffend die Verankerung der ventrikul�ren Haken im nativen Gewebe basiert. F�r ihre Aktivlegitimation ist es daher (erforderlich und) ausreichend, wenn sie die Rechte an spezifisch diesem Beitrag von dessen Sch�pfer(n) wirksam erworben hat. Unerheblich ist dagegen, wer in ihr eigenen US-Anmeldung nach WLG 9, 9a (welche u.a. Schutz f�r eine Mitralklappenprothese gem�� Rev. E beansprucht, vgl. dort Figur 1) als Erfinder dieser Prothese benannt ist (nach Darstellung der Kl�gerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 2021 haben die dort neben Dr. Q. und B. R. genannten sechs weiteren Personen sonstige Aspekte zu der Anmeldung beigetragen). Entscheidend ist allein, auf welche Person(en) der der Beklagten vermittelte sch�pferische Beitrag zur�ckgeht und ob diese ihre Rechte auf die Kl�gerin �bertragen hat/haben.

62 Die Kl�gerin hat hierzu im Einzelnen dargelegt, dass die Erkenntnis, die zun�chst vorgesehene Gewebeummantelung des ventrikul�ren Hakenkranzes ihres Prototyps nach Rev. D zu zerschneiden, so dass die einzelnen Haken freiliegen und zwischen die chordae tendineae (hinter die nativen Klappensegel) greifen k�nnen, den Herren Dr. Q. und R. im Zuge von Tierversuchen erwachsen sei, bei welchen sich die Ummantelung als kontraproduktiv erwiesen habe. Objektiv best�tigt wird diese Darlegung durch die E-Mails von B. R. an die Beklagte gem�� Anlagen HE 14, HE 23 und HE 49, der (teils unter Verweis auf die Anregungen Dr. Q.) die Beklagte zur Umgestaltung der bisher vorgesehenen Gewebeummantelung dahingehend anweist, eine solche nicht in den Bereich des ventrikul�ren Hakenkranzes zu erstrecken. Damit ist belegt, dass das entsprechende Wissen jedenfalls in seiner Person vorhanden war. Auch die Mitwirkung Dr. Q. wird in diesen E-Mails dokumentiert, zudem steht sie im Einklang mit dessen Angaben im Rahmen seiner Anh�rung in einem USamerikanischen Parallelverfahren.

63 Stehen damit die (allein) als Sch�pfer des kl�gerischen Beitrags zum Gegenstand der Streitanmeldungen anzusehenden Personen, n�mlich die Herren Dr. A. Q. und B. R., fest, kann sich die Kl�gerin auch mit Erfolg auf ihre von diesen Herren abgeleiteten Rechte an der der Beklagten vermittelten technischen Lehre betreffend die Ausgestaltung und Funktion der freiliegenden Anker des ventrikul�ren Hakenkranzes berufen: Beide Herren haben zun�chst mit Erkl�rung vom 09. Januar 2008 (Anlagen HE 8, HE 9) die Rechte an von ihnen im Zuge der k�nftigen Zusammenarbeit mit der Kl�gerin etwa get�tigten Erfindungen im weitest m�glichen Umfang der Kl�gerin �berlassen (HE 9 Nr. 2.b: „To the fullest extent under the applicable law … the company shall own …“), wobei unter Nr. 2.a als Erfindungen „any idea, concept, discovery, invention, development, technology, work of authorship, trade secret … process, technique, know how … or other material or information, tangible oder intangible, whether or not it may be patented … or otherwise protected“ definiert werden. Die Wirksamkeit dieser Vorab-Rechts�bertragung nach dem Recht des Staates Delaware als Gesellschaftsstatut der Kl�gerin wird in dem von ihr vorgelegten Privatgutachten nach Anlage HE 71 best�tigt und auch von der Beklagten zuletzt nicht in Abrede gestellt. Zudem h�tten beide Herren (gemeinsam mit den �brigen sechs in der kl�gerischen US-Anmeldung nach WLG 9 als Erfinder des dortigen Schutzgegenstandes benannten Personen) in der notariellen Urkunde vom 04. August 2011 („Assignment“, Anlage HE 24) best�tigt, s�mtliche Rechte an der US-Anmeldung der Kl�gerin vom 21. Juni 2011 = WLG 9 („the entire right, title and interest throughout the world …“) auf die Kl�gerin �bertragen zu haben und dies mit ihrer Erkl�rung neuerlich zu tun. Bei dieser Sachlage steht fest, dass die Rechte an dem auf die Herren Dr. Q. und R. zur�ckgehenden sch�pferischen Beitrag zum Gegenstand der Streitanmeldung sp�testens im August 2011 auf die Kl�gerin �bergegangen sind, diese folglich am Erfindungsgegenstand der Streitanmeldung materiell mitberechtigt und daher f�r ihr Teilvindikationsbegehren aktivlegitimiert ist.

64 6. Hat das Landgericht demnach der Kl�gerin zu Recht eine Mitberechtigung an der f�r die Beklagte angemeldeten EP 2 566 416 (Anmeldenummer EP 11 777 065.1) zugesprochen, bleibt das Rechtsmittel der Beklagten nach neuerlicher �berpr�fung im wiederer�ffneten Berufungsverfahren ohne Erfolg und war daher zur�ckzuweisen. Lediglich klarstellend ist anzumerken, dass die kl�gerische Mitberechtigung unabh�ngig von der (im Erteilungsverfahren noch �nderbaren) Fassung der Patentanspr�che den Gegenstand der Streitanmeldung als Ganzen einschlie�lich des dort beschriebenen Applikationsverfahrens betrifft. Eine Klageerweiterung in zweiter Instanz geht damit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einher: Das Begehren der Kl�gerin war ausweislich des Klageantrags von Anfang an auf die in der Patentanmeldung EP 2 566 416 A1 offenbarte technische Lehre, nicht etwa lediglich auf Teile derselben, gerichtet.

65 7. Die Kostenverteilung f�r das Berufungsverfahren entspricht �� 97 Abs. 1, � 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels einschlie�lich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, die Kl�gerin die Kosten ihrer zur�ckgenommenen Berufung. Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit entspricht �� 708 Nr. 10, 711 ZPO.

66 Eine beklagtenseits angeregte Zulassung der Revision ist angesichts der Kl�rung, die das in der Sache ergangene Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes geschaffen hat, nicht veranlasst.

Leitsatz

Ein Anspruch auf Einr�umung einer Mitberechtigung an einer Patentanmeldung steht demjenigen zu, der einen sch�pferischen Beitrag zum Gegenstand der Erfindung geleistet hat. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Sch�pferisch ist ein Beitrag, wenn er �ber eine blo�e konstruktive Mithilfe bei der Realisierung der Erfindung hinausgeht. Einer selbstst�ndigen erfinderischen Leistung bedarf es hierf�r nicht (Anschluss an BGH GRUR 2020, 1186 - Mitralklappenprothese). (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)

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Voraussetzungen der widerrechtlichen Entnahme

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