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3 U 2473/21•OLG N�rnberg Kartellsenat, 2021-11-26, 3 U 2473/21
3 U 2473/21Tribunale superiore26 nov 2021
Ein Unterlassungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt, wenn die zum Antragsgegenstand gemachte konkrete Verletzungshandlung aus einem als Anlage beigef�gten USB-Stick mit einer Verlinkung auf das jeweils aktuelle Internetangebot besteht, weil dadurch dem Antrag - auch in Verbindung mit dem zur Auslegung heranzuziehenden Klagevorbringen - nicht das Charakteristische der beanstandeten Verletzungsform entnommen werden kann.
Entscheidungsdatum: 2021-11-26
Aktenzeichen: 3 U 2473/21
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 08.07.2021, Az. 19 O 7324/20, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.
Die Berufung wurde mit Beschluss des Senats vom 22.12.2021 zur�ckgewiesen.
A.
I.
1 Die Kl�gerin verlegt u.a. die im Landkreis F�rth verbreitete Tageszeitung „F… Nachrichten“ und betreibt das Online-Portal „www.n… de“.
2 Der Beklagte verantwortet das Internetportal „www.l.-f..de“. Im unteren Bereich der Startseite dieses Onlineauftritts befinden sich mehrere Links, u.a. der Link „LandkreisMacher“, �ber den man auf die Unterseite „www.l.-f..de/gewerbe-imlandkreis/landkreismacher.html“ mit folgendem Inhalt gelangt (Anlage K 6):
3 Der Landkreis F�rth ist ein attraktiver Wirtschaftsstandort. Alteingesessene, traditionsreiche und junge Unternehmen sowie innovative K�pfe tragen zum Erfolg unserer Region bei.
4 Ob Einzelh�ndler, Handwerker, Dienstleister, Direktvermarkter oder Gastronomen - sie alle stehen f�r die Vielfalt an Produkten, Leistungen und die hohe Dichte regionaler Wertsch�pfung vor Ort. Auch daran wird sichtbar, der Landkreis F�rth ist LeistungsF�hig. LebensFroh.
5 Ziel ist es mit der Homepage „LandkreisMacher. Entdecken. Erleben.“, die wirtschaftliche Vielfalt des Landkreises F�rth sichtbar zu machen. Gemeinsam mit den Wirtschaftsf�rderungen der Landkreiskommunen und den kommunalen Allianzen B.-D.(Landkreiskomune) sowie Z.(Landkreiskomune) haben wir die Idee des Projektes entwickelt. Damit ist ein attraktives Angebot f�r Unternehmer und B�rger entstanden, das gleichzeitig das Bewusstsein f�r regionale Produkte sowie Dienstleistungen st�rkt.
6 Die „LandkreisMacher“ sind H�ndler und Dienstleister aus der Region, die sich auf der neuen Homepage pr�sentieren. Sie und Ihre Kunden tragen dazu bei, dass unsere Ortskerne lebendig und unsere Heimat lebenswert sind.
7 Beim Klicken auf den darunter befindlichen Link „www.l.macher.de“ erfolgt eine Weiterleitung auf die streitgegenst�ndliche Website. Der Beklagte hatte mit der Firma „M.GmbH“ einen Vertrag geschlossen, diese Website zu konzipieren und zu betreiben. Dort werden den im Landkreis F�rth ans�ssigen Gewerbetreibenden kostenfrei Werbepl�tze f�r Online-Werbung zur Verf�gung gestellt, indem interessierte Werbetreibende sich auf der Website mit Bild und Text kostenlos eintragen lassen k�nnen. Im Impressum wird als Verantwortliche nach � 5 TMG die Firma „M…GmbH“ und als Verantwortlicher nach � 55 Abs. 2 RStV deren Gesch�ftsf�hrer benannt (Anlage K 8). Als Ansprechpartner wird u.a. der Beklagte aufgef�hrt (Anlage K 9).
8 Folgende Voraussetzungen f�r eine Eintragung werden auf der Plattform „www.landkreismacher.de“ dargestellt (Anlage K 7):
9 Was wir von Dir als Landkreismacher brauchen:
1 Foto von Dir vor Deinem Unternehmen […]
Die Anschrift Deines Unternehmens
ca. 100 Worte Kurzbeschreibung �ber das, was Du anbietest
10 wichtige Suchbegriffe
Und nat�rlich weiterf�hrende Links, um Dein Unternehmen auch virtuell zu entdecken und zu erleben (Website, Onlineshop […])
10 Den Eintrag kannst Du ganz einfach �ber das untenstehende Formular selbst einreichen. Kostenlos. F�r immer.
11 Die Titelseite des Internetportals „F�r dich ge�ffnet. Jetzt entdecken“ enth�lt die Rubriken „Kauf ein“, „Geh aus“ und „Lass machen“ (Anlage K 10, S. 1); zudem gibt es noch die Rubrik „hier geht was“ (Anlage K 10 S. 4). Nachfolgend erscheint die „Entdeckerkarte f�r L�den, Gastronomie, Service und Dienstleistung“ im Landkreis F�rth mit den werbetreibenden Unternehmen (Anlage K 10 S. 2).
12 Das Profil des Werbetreibenden ist dann, abh�ngig vom Gewerbebereich, unter diesen Rubriken abrufbar. Die Rubrik „Kauf ein“ beinhaltet Betriebe des Einzelhandels und der Direktvermarktung (Anlagen K 12, K 17), die Rubrik „Geh aus“ Betriebe im Bereich der Gastronomie (Anlagen K 13, K 18) und die Rubrik „Lass machen“ Betriebe aus dem Bereich Handwerk und Dienstleistung (Anlage K 14, K 19). In der Rubrik „hier geht was“, werden aktuelle Veranstaltungen pr�sentiert (Anlage K 15, 16).
II.
13 Das Landgericht N�rnberg-F�rth wies den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab. Zur Begr�ndung f�hrte es u.a. aus, dass die Klage im Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag wegen fehlender Bestimmtheit nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzul�ssig sei. Im �brigen sei die Klage unbegr�ndet, da das Verhalten des Beklagten weder nach � 4 Nr. 4 UWG noch nach � 3a UWG i.V.m. dem sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse oder dem Auffangtatbestand des � 3 Abs. 1 UWG unlauter sei.
14 Gegen dieses Urteil wendet sich die Kl�gerin in ihrer Berufung. Sie beantragt, dass der Beklagte unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils wie folgt verurteilt wird:
15 Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, das Internetportal „Landkreismacher“ �ffentlich zug�nglich zu machen/machen zu lassen, wie dies in dem als Anlage K 1 beigef�gten USB-Stick mit dem am 20.10.2020 abrufbaren Angebot geschieht.
Hilfsantrag 1:
16 Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, das Internetportal „Landkreismacher“ �ffentlich zug�nglich zu machen/machen zu lassen, wie dies in der Zusammenschau mit den Anlagen K 10 bis K 19 �ber den als Anlage K 1 beigef�gten USB-Stick in dem Angebot „Landkreismacher“ geschieht.
Hilfsantrag 2:
17 Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, das Internetportal „Landkreismacher“ �ffentlich zug�nglich zu machen/machen zu lassen, wie dies in der Zusammenschau mit den Anlagen K 10 bis K 19 geschieht.
18 Die Unterlassungsantr�ge seien hinreichend bestimmt. Es sei zwar richtig, dass das auf dem der Klage als Anlage K 1 beigef�gten USB-Stick gespeicherte Angebot „Landkreismacher“ nicht mehr exakt dem am 20.10.2020 abrufbaren Angebot entspreche, sondern das jeweils aktuelle Angebot beim Einlegen des Sticks wiedergebe. Dies sei jedoch unsch�dlich, weil das Angebot von „Landkreismacher“ seit dem 20.10.2020 in Aufmachung und Gestaltung im Kern unver�ndert geblieben sei; es seien seither lediglich eine Vielzahl weiterer Imageanzeigen von Gewerbetreibenden hinzugekommen.
19 Die Klage sei auch begr�ndet. Das streitgegenst�ndliche Angebot versto�e insbesondere gegen das Gebot der Staatsfreiheit der Medien sowie gegen � 4 Nr. 4 UWG.
20 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zur�ckweisung der Berufung.
B.
21 Die Berufung der Kl�gerin ist unbegr�ndet. Das landgerichtliche Urteil erweist sich auch unter Ber�cksichtigung des Berufungsvorbringens als zutreffend.
I.
22 Die Klage ist im Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag unzul�ssig, weil diese Antr�ge nicht hinreichend bestimmt sind, � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
23 1. Ein Verbotsantrag darf im Hinblick auf � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei nicht ersch�pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar�ber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist f�r gew�hnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenst�ndlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen l�sst, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Ankn�pfungspunkt f�r den Wettbewerbsversto� und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH, Urteil vom 08.11.2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627, Rn. 15 - Deutschland-Kombi).
24 Ein Urteilsausspruch muss �u�erlich in einer Art und Weise festgelegt werden, dass er auch nach Verk�ndung bestimmbar bleibt, da andernfalls nach Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten entstehen k�nnen. Aus diesem Grund muss der Urteilsausspruch in aller Regel aus sich heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begr�ndung bestimmbar sein, was zur Folge hat, dass der Urteilsinhalt grunds�tzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen ist. In Sonderf�llen ist es ausreichend, in der gerichtlichen Entscheidung auf Anlagen zu verweisen, die zu den Akten gegeben worden sind (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 139/20, GRUR 2021, 1199, Rn. 13 - Goldhase III). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die in Bezug genommene Anlage in der Entscheidung nicht mit der erforderlichen Sicherheit zweifelsfrei und best�ndig bezeichnet werden kann (BGH, Urteil vom 14.10.1999 - I ZR 117/97, GRUR 2000, 228, juris-Rn. 17 - Musical-Gala).
25 2. Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs ist - worauf das Landgericht bereits in der m�ndlichen Verhandlung hinwiesen hatte - die Klage im Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag als nicht hinreichend bestimmt anzusehen.
26 a) Die Kl�gerin begehrt mit ihrem Hauptklageantrag ein Verbot der Handlung, so wie sie begangen wurde. Dabei verweist sie zur Beschreibung der konkret angegriffene Verletzungsform - dem am 20.10.2020 abrufbaren Angebot des Internetportals „Landkreismacher“ - auf den als Anlage K 1 beigef�gten USB-Stick.
27 Die Unbestimmtheit des Hauptklageantrags ergibt sich bei dieser Antragsfassung daraus, dass der Inhalt des als Anlage K 1 vorgelegten USB-Sticks und damit die dem Verbotsantrag zu Grunde liegende konkrete Verletzungshandlung nicht hinreichend deutlich abgrenzbar ist. Denn unstreitig entspricht das auf dem USB-Stick gespeicherte Angebot „Landkreismacher“ nicht dem am 20.10.2020 abrufbaren Angebot, weil auf dem Stick nicht die Internetseite im Zustand vom 20.10.2020 abgespeichert ist, sondern der Stick nur die in der Adresszeile des Browsers sichtbaren Adressen wie „https://landkreismacher.de/“, „https://landkreismacher.de/kauf-ein“ etc. mit einer Verlinkung auf die aktuelle Landkreismacher-Seite enth�lt. Beim Einlegen des Sticks wird damit das zum jeweiligen Zeitpunkt im Internet aufrufbare Anzeigenangebot wiedergegeben. Dies hat zur Folge, dass dem Antrag - auch in Verbindung mit dem zur Auslegung heranzuziehenden Klagevorbringen - nicht das Charakteristische der beanstandeten Verletzungsform entnommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 - I ZR 79/20, GRUR-RS 2021, 4282, Rn. 17 - Presseportal der Rundfunkanstalt). Denn aufgrund der Unbest�ndigkeit der mit Anlage K 1 in Bezug genommenen Daten l�sst der Klageantrag nicht hinreichend eindeutig erkennen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Ankn�pfungspunkt f�r den Wettbewerbsversto� und damit das Unterlassungsgebot liegen soll. Dar�ber hinaus droht im Fall einer Zwangsvollstreckung ein Streit �ber den Inhalt und Umfang des Verbots im Vollstreckungsverfahren.
28 Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil die Klagepartei in der Berufungsbegr�ndung vortr�gt, dass (zumindest zu diesem Zeitpunkt) das Angebot von „Landkreismacher“ seit dem 20.10.2020 in Aufmachung und Gestaltung im Kern unver�ndert geblieben sei; es seien seither lediglich eine Vielzahl weiterer Imageanzeigen von Gewerbetreibenden hinzugekommen. Denn damit ist noch keine Aussage �ber die weitere Entwicklung der Internetseite in der Zukunft getroffen.
29 b) Vor diesem Hintergrund ist auch das im Hilfsantrag 1 enthaltene Unterlassungsbegehren als unzul�ssig, weil zu unbestimmt, anzusehen. Bei diesem ist die konkret angegriffene Verletzungsform mit „wie dies in der Zusammenschau mit den Anlagen K 10 bis K 19 �ber den als Anlage K 1 beigef�gten USB-Stick in dem Angebot 'Landkreismacher' geschieht“ umschrieben. Dabei kann hinsichtlich des als Anlage K 1 in Bezug genommenen USB-Sticks auf die obigen Ausf�hrungen Bezug genommen werden. Soweit die Kl�gerin in diesem Antrag zus�tzlich auf die Anlagen K 10 bis K 19 verweist, f�hrt dies nicht zu Bestimmtheit des ersten Hilfsantrags. Es bleibt bereits unklar, was mit der Formulierung „in der Zusammenschau mit den Anlagen K 10 bis K 19 �ber den als Anlage K 1 beigef�gten USB-Stick“ gemeint ist. Jedenfalls legt der Senat den Unterlassungsantrag dahingehend aus, dass ma�geblich f�r die Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung der Inhalt des USB-Sticks sein soll, weshalb auch dieser Antrag als unzul�ssig anzusehen ist.
II.
30 Im �brigen ist die zul�ssige Klage unbegr�ndet. Der Kl�gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
31 1. Das streitgegenst�ndliche Internetportal „Landkreismacher“ ist nicht unter dem Gesichtspunkt der gezielten Mitbewerberbehinderung nach � 4 Nr. 4 UWG unlauter.
32 a) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeintr�chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm�glichkeiten der Mitbewerber voraus, die �ber die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeintr�chtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeintr�chtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdr�ngen, oder wenn die Behinderung dazu f�hrt, dass die beeintr�chtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen k�nnen. Ob diese Voraussetzungen erf�llt sind, l�sst sich nur auf Grund einer Gesamtw�rdigung der Umst�nde des Einzelfalls unter Ber�cksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGH, Urteil vom 22.01.2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393, Rn. 28 - wetteronline.de; BGH, Urteil vom 23.06.2016 - I ZR 137/15, GRUR 2017, 92, Rn. 14 - Fremdcoupon-Einl�sung).
33 Vor diesem Hintergrund ist die Verwendung �ffentlicher Mittel im Wettbewerb regelm��ig erst durch das Hinzutreten weiterer Umst�nde, die den Einsatz dieser Mittel als rechts- oder zweckwidrig und damit als missbr�uchlich erscheinen lassen, als unlauter nach � 4 Nr. 4 UWG anzusehen (vgl. OLG N�rnberg, Urteil vom 29.09.2009 - 1 U 264/09, GRUR-RR 2010, 99, juris-Rn. 46 - St�dtische Musikschule).
34 Umst�nde dieser Art k�nnen zum einen darin gesehen werden, dass das Preisgebaren der �ffentlichen Hand die Absicht erkennen l�sst, private Mitbewerber durch Preisunterbietungen vom Markt zu verdr�ngen (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, juris-Rn. 30 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I), wenn also die Preisunterbietung auf die Verdr�ngung eines Mitbewerbers abzielt und der Preis nicht kostendeckend ist (K�hler, in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 3a Rn. 2.45). Denn die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist grunds�tzlich zul�ssig und nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie zur Verdr�ngung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdr�ngungsabsicht erfolgt oder kein anderer nachvollziehbarer Grund erkennbar ist als die Sch�digung von Mitbewerbern unter Inkaufnahme eigener Verluste (BGH, Urteil vom 29.03.2018 - I ZR 34/17 GRUR 2018, 946, Rn. 46 - Bonusaktion f�r Taxi App).
35 Zum anderen ist von einer gezielten Behinderung auszugehen, wenn der Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann, was auf Grund einer Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls unter Ber�cksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu pr�fen ist. Unlauter kann eine Wettbewerbshandlung danach unter anderem sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Ber�cksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzw�rdig ist als die Interessen der �brigen Beteiligten und der Allgemeinheit (BGH, Urteil vom 19.02.2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685, Rn. 41 - ahd.de). Dabei sind auch die kollidierenden Grundrechte der Beteiligten zu ber�cksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2016 - I ZR 137/15, GRUR 2017, 92, Rn. 30 - Fremdcoupon-Einl�sung, BGH, Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 154/16, GRUR 2018, 1251, Rn. 38 - Werbeblocker II). Wird die �ffentliche Hand allerdings im Rahmen der Erf�llung ihr gesetzlich obliegender Aufgaben t�tig, kann das Unwerturteil nicht allein mit den Auswirkungen des Verwaltungshandelns auf den Wettbewerb begr�ndet werden (OLG N�rnberg, a.a.O., juris-Rn. 64 - St�dtische Musikschule; BGH, Urteil vom 08.07.1993 - I ZR 174/91, GRUR 1993, 917, juris-Rn. 31 - Abrechnungs-Software f�r Zahn�rzte).
36 b) Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs ist das Internetportal „Landkreismacher“ nicht als gezielte Mitbewerberbehinderung anzusehen.
37 aa) Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass mit dem Internetportal gezielt der Zweck verfolgt wird, die Kl�gerin an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu sch�digen oder zu verdr�ngen. Laut Darstellung auf dem Internetportal des Beklagten ist das Ziel der Homepage „LandkreisMacher“, die wirtschaftliche Vielfalt des Landkreises F�rth sichtbar zu machen. Damit handelt es sich weder um einen unmittelbar gegen das Unternehmen der Kl�gerin gerichteten Eingriff noch um eine Ma�nahme, deren Ziel in der Marktverdr�ngung der Kl�gerin bzw. in der Beeintr�chtigung von deren Wettbewerbsf�higkeit liegt.
38 bb) Die Bereitstellung des streitgegenst�ndlichen Online-Portals f�hrt bei einer Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls unter Ber�cksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit auch nicht dazu, dass die Kl�gerin ihre Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann.
39 (1) Dabei ist ber�cksichtigen, dass der Beklagte vorliegend im Rahmen der Erf�llung seiner gesetzlich obliegenden Aufgaben t�tig war. Dies ergibt sich aus Art. 51 Abs. 1 BayLKrO, wonach die Landkreise in den Grenzen ihrer Leistungsf�higkeit die �ffentlichen Einrichtungen schaffen sollen, die f�r das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nach den Verh�ltnissen des Kreisgebiets erforderlich sind. Dabei ist als (virtuelle) �ffentliche Einrichtung auch eine Homepage anzusehen (vgl. OVG M�nster, Beschluss vom 19.05.2015 - 15 A 86/14, MMR 2015, 775).
40 Zu den Sollaufgaben des Art. 51 BayLKrO geh�rt ebenfalls die Verbesserung der �rtlichen Wirtschaftsstruktur (VGH M�nchen, Urteil vom 21.03.2011 - 4 BV 10.108, BayVBl 2011, 632, juris-Rn. 71). Diesen Zweck der indirekten �rtlichen Wirtschaftsf�rderung durch Vernetzung und Schaffung von Pr�sentationsm�glichkeiten in Form des Regionalmarketings erf�llt die streitgegenst�ndliche Homepage (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 19.02.2019 - 3 K 839/18, BeckRS 2019, 4885, Rn. 20), weil damit lokalen Gewerbetreibenden im Landkreis F�rth eine kostenlose Werbeplattform f�r ihre Angebote und Dienstleistungen zur Verf�gung gestellt wird. Die angestrebte Werbewirkung ergibt sich dabei insbesondere aus der Betonung des regionalen Bezuges und dem Verweis auf die r�umliche N�he der dargestellten Gesch�fte, Firmen und Gastst�tten zueinander und zum Kunden. Das Internetportal steht auch allen H�ndlern und Dienstleistern aus der Region unterschiedslos zur Verf�gung, weshalb kein konkretes Firmenmarketing zugunsten einzelner Privatunternehmen vorgenommen wird.
41 Gleiches gilt grunds�tzlich f�r das Landkreismarketing und die F�rderung des Tourismus. Dabei darf der Landkreis �ber diese Aufgaben nicht nur selbst informieren, also dar�ber, was er in diesen Bereichen unternimmt. Vielmehr beinhaltet diese Aufgabe gerade auch, dass im Wege der (positiven) Selbstdarstellung Eigenwerbung f�r die Region als Reise- oder Besuchsziel oder als attraktiver Wirtschaftsstandort betrieben werden darf. Der Kommune kann es dabei weder in Brosch�ren in Printform noch im Rahmen eines Internetauftritts verwehrt werden, diese Informationen textlich und optisch m�glichst ansprechend zu gestalten, selbst wenn dadurch die Aufmachung unter Umst�nden einen presse�hnlichen Eindruck erwecken sollte (vgl. OLG M�nchen, Endurteil vom 30.09.2021 - 6 U 6754/20, GRUR-RS 2021, 28670, Rn. 110 - m�nchen.de).
42 (2) Zum anderen ist zu beachten, dass - wie das Landgericht zutreffend ausf�hrt - die Kl�gerin nicht substantiiert vortr�gt, welche konkreten Auswirkungen das Portal auf ihre Gesch�ftst�tigkeit hat. Der pauschale Vortrag, dass im Landkreis F�rth die Ums�tze der Kl�gerin im Jahr 2020 gegen�ber dem Jahr 2019 im Durchschnitt um 42% zur�ckgegangen seien, gen�gt f�r die Beurteilung der konkreten Auswirkungen nicht. Denn es ist schon nach eigenem Vortrag der Klagepartei nicht nachweisbar, welchen Anteil dabei die streitgegenst�ndliche Aktivit�t des Beklagten hat. Auf dieser Grundlage kann auch keine konkrete Beeintr�chtigung der Publikation von die �ffentlichkeit interessierenden Fragen in den Verlagserzeugnissen der Kl�gerin angenommen werden. Daf�r ist nicht ausreichend, dass in den privaten Medien - wie bei der Kl�gerin - Imagewerbung kostenpflichtig ist, auf dem Portal „Landkreismacher“ dagegen dauerhaft kostenfrei. Denn es liegen keine konkreten Tatsachen daf�r vor, dass die Anzeigenerl�se der Kl�gerin wegen der T�tigkeit des Beklagten in Mitleidenschaft gezogen werden. Soweit die Berufung pauschal behauptet, dass aufgrund der Seite www.landkreismacher.de Gewerbetreibende aus dem Landkreis F�rth faktisch als Werbekunden der Kl�gerin ausscheiden w�rden, ist dies gerichtsbekannt unzutreffend, da sowohl in der Printausgabe als auch dem Onlineauftritt der Kl�gerin regelm��ig Werbeanzeigen von Gesch�ften, Lokalen und Firmen aus dem Landkreis F�rth enthalten sind.
43 In diesem Zusammenhang kann nicht au�er Acht bleiben, dass die angesprochenen Verkehrskreise der kl�gerischen Medien und des Portals „Landkreismacher“ nicht deckungsgleich sind. So ist das von der Kl�gerin angesprochene Publikum ihrer Werbeanzeigen ein Publikum, das die Tagespresse liest und nebenbei zus�tzlich die von der Kl�gerin geschalteten Werbeanzeigen zur Kenntnis nimmt. Dagegen spricht das beanstandete Portal nur diejenigen Verkehrskreise an, die sich f�r die im Landkreis F�rth ans�ssigen Gewerbetreibenden interessieren.
44 2. Es liegt auch kein Versto� gegen das Gebot der Staatsferne der Presse nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG - einer Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3a UWG - vor.
45 a) Das Gebot der Staatsferne der Presse l�sst eine pressem��ige Bet�tigung von Hoheitstr�gern nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben und nur insoweit zu, als die Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht gef�hrdet wird. Dabei sind Art und Inhalt der ver�ffentlichten Beitr�ge der kommunalen Publikation auf ihre Neutralit�t sowie Zugeh�rigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des �u�eren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Denn einzelne, die Grenzen zul�ssiger staatlicher �ffentlichkeitsarbeit �berschreitende Artikel allein begr�nden noch keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Im Rahmen einer Einzelfallpr�fung ist vielmehr entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu gef�hrden. Das Gebot der Staatsferne der Presse ist dabei je eher verletzt, je st�rker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zul�ssigen Berichterstattung �berschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen als funktionales �quivalent zu einer privaten Zeitung wirkt. Keinesfalls darf die kommunale Publikation den Lesern eine F�lle von Informationen bieten, die den Erwerb einer Zeitung - jedenfalls subjektiv - entbehrlich macht. Je deutlicher - in Quantit�t und Qualit�t - ein erweitertes Amtsblatt Themen besetzt, deretwegen Zeitungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten. Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der gemeindlichen Publikation sind auch die optische Gestaltung der Publikation sowie redaktionelle Elemente der meinungsbildenden Presse, wie Glossen, Kommentare oder Interviews zu ber�cksichtigen. Eine Anzeigenschaltung ist ebenfalls in die Gesamtw�rdigung einzubeziehen; sie ist nicht generell unzul�ssig, sondern kann zul�ssiger, fiskalisch motivierter Randnutzen sein. Schlie�lich ist zu ber�cksichtigen, ob die Publikation kostenlos zur Verf�gung gestellt wird, was die Gefahr einer Substitution privater Presse erh�ht (BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189, Rn. 23, 35 ff. - Crailsheimer Stadtblatt II).
46 Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grunds�tze f�r die Bewertung gemeindlicher Publikationen lassen sich grunds�tzlich auch auf Internetportale �bertragen. Allerdings sind hierbei, was sich aus der Natur der Sache ergibt, die Besonderheiten einer Website gegen�ber einer gedruckten Zeitung im Rahmen der Gesamtw�rdigung jeweils bei den einzelnen Kriterien zu ber�cksichtigen - wie beispielsweise bei der Frage, ob ein Beitrag bzw. das Portal insgesamt „pressem��ig“ oder auch/nur „internettypisch“ aufgemacht ist. Daraus kann sich im Einzelfall ergeben, dass die Grenzen des Zul�ssigen - im Ergebnis - etwas gro�z�giger verlaufen als bei einer kommunalen Publikation in Form einer gedruckten Zeitung. Allerdings sind auch dem Informationshandeln der Kommunen im Internet auf Grundlage der Aufgabe des Stadtmarketings oder der Tourismus- und Wirtschaftsf�rderung Grenzen gesetzt. Insbesondere haben die Kommunen das Sachlichkeits- und Neutralit�tsgebot zu wahren (OLG M�nchen, a.a.O., Rn. 96, 111 - m�nchen.de).
47 b) Gemessen an diesen Ma�st�ben verst��t das Portal „Landkreismacher“ in der angegriffenen Form nicht gegen � 3a UWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Der Gesamtcharakter dieses Portals - und nur dieser ist ma�geblich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2021 - 4 U 1/20, GRUR-RS 2021, 14024, Rn. 141 - Stadtportal.de) - ist nicht geeignet, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu gef�hrden.
48 In diesem Zusammenhang ist zu ber�cksichtigen, dass das Portal Landkreismacher nicht Bestandteil des Onlineauftrittes des Beklagten unter www.l.-f..de ist und auch nicht der Eindruck einer staatlichen Publikation erweckt. Vielmehr handelt es sich um eine eigenst�ndige Homepage, die - anders als beispielsweise ein Amtsblatt, das auch amtliche Mitteilungen enth�lt - eindeutig als Werbeportal erkennbar ist. Auf der Website zwischen der Homepage des Beklagten und dem streitgegenst�ndlichen Internetportal wird ausdr�cklich ausgef�hrt, dass „die 'LandkreisMacher' […] H�ndler und Dienstleister aus der Region [seien], die sich auf der neuen Homepage pr�sentieren“. Das Internetportal wird auch nicht vom Beklagten, sondern von der Firma „M…GmbH“ konzipiert und betrieben. Im Impressum wird als Verantwortliche nach ��5 TMG dieses Unternehmen und als Verantwortlicher nach ��55 Abs. 2 RStV dessen Gesch�ftsf�hrer benannt; nur als Ansprechpartner wird u. a. der Beklagte aufgef�hrt.
49 Dar�ber hinaus ist in die Gesamtw�rdigung einzustellen, dass die Anzeigen in den Rubriken „Kauf ein“, „Geh aus“ und „Lass machen“ f�r den Durchschnittsbetrachter sofort als eine Werbeanzeige des jeweiligen Gewerbetreibenden erkennbar sind. Auch haben die Anzeigen keinerlei redaktionellen Inhalt im Sinne einer Informationsaufbereitung, sondern der jeweilige Gewerbetreibende stellt sich unter der �berschrift „Das sind wir“ selbst vor und gibt seine �ffnungszeiten und Kontaktm�glichkeiten an. Texte, Bilder und Inhalte stammen von den Gewerbetreibenden selbst (vgl. Anlage K 7). Eine wie auch immer geartete journalistische Auseinandersetzung mit dem Unternehmen erfolgt nicht. Es werden auch keine Unternehmen bzw. Dienstleister in den Listen unter Versto� gegen das Neutralit�tsgebot r�umlich oder gestalterisch hervorgehoben und dadurch der Eindruck erweckt, diese Unternehmen bzw. Dienstleister seien aus Sicht des Beklagten - und damit „offiziell“ - besonders empfehlenswert.
50 Eine andere Beurteilung ist nicht aufgrund der Rubrik „hier geht was“ veranlasst. Zum einen zielen die darin enthaltenen Berichte �ber aktuelle Veranstaltungen offenkundig nicht auf Nachrichtengebung und Information sondern darauf ab, das regionale Einkaufsumfeld darzustellen. Zum anderen weisen sie - insbesondere aufgrund der K�rze der Beitr�ge und dem Fehlen von redaktionellen Elementen der meinungsbildenden Presse wie Glossen, Kommentare oder Interviews - keine presse�hnliche Gestaltung auf. Zudem haben diese - insgesamt sieben - Kurzbeitr�ge aufgrund der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung im gegenst�ndlichen Portal ein so untergeordnetes Gewicht, dass der objektive Betrachter nicht den Eindruck eines Presseerzeugnisses bekommt. Es liegt deshalb fern, dass ein objektiver Betrachter die gegenst�ndliche Seite zur Nachrichtenbeschaffung besuchen wird. Der Gesamtcharakter des Telemedienangebots ist somit geeignet ist, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu gef�hrden.
51 Schlie�lich kann ein Versto� gegen das Gebot der Staatsferne der Presse nicht per se damit begr�ndet werden, dass die Schaltung von Werbeanzeigen den weit �berwiegenden Anteil des Internetauftritts ausmacht. Denn eine Anzeigenschaltung ist nicht generell unzul�ssig, sondern kann zul�ssiger, fiskalisch motivierter Randnutzen sein. Da die streitgegenst�ndliche Homepage auch kein Amtsblatt darstellt, muss die Ver�ffentlichung von kommerzieller Werbung auch keine untergeordnete Bedeutung spielen (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1972 - I ZR 73/71, GRUR 1973, 530 - Crailsheimer Stadtblatt; OLG N�rnberg, Urteil vom 25.06.2019 - 3 U 821/18, GRUR-RR 2019, 473 Rn. 48 ff. - Fr�nkisches Gemeindeblatt).
52 3. Schlie�lich verst��t das beanstandete Internetportal auch nicht gegen die wettbewerbsrechtliche Generalklausel des ��3 Abs. 1 UWG.
53 a) Nach ��3 Abs. 1 UWG sind unlautere gesch�ftliche Handlungen unzul�ssig. Die Ableitung von Anspr�chen aus dieser wettbewerbsrechtlichen Generalklausel setzt voraus, dass die betreffende Verhaltensweise von ihrem Unlauterkeitsgehalt her den im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb angef�hrten Beispielsf�llen unlauteren Verhaltens entspricht. Ein R�ckgriff auf die Generalklausel ist in F�llen geboten, in denen die Tatbest�nde der �� 3a bis 7 UWG zwar bestimmte Gesichtspunkte der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung erfassen, aber keine umfassende Bewertung der Interessen der durch das Wettbewerbsverh�ltnis betroffenen Marktteilnehmer erm�glichen (BGH, Urteil vom 16.11.2017 - I ZR 161/1, GRUR 2018, 535, Rn. 27 - Knochenzement I).
54 b) Das Internetportal ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Preisunterbietung wettbewerbsrechtlich bedenklich.
55 Weder die Verkn�pfung hoheitlicher Aufgaben mit privatem Gewinnstreben noch die Finanzierung dieser Aufgaben durch privatwirtschaftliche T�tigkeiten ist f�r sich genommen wettbewerbswidrig. So ist die Randnutzung �ffentlicher Einrichtungen f�r erwerbswirtschaftliche Zwecke wettbewerbsrechtlich grunds�tzlich zul�ssig, wenn die �ffentliche T�tigkeit deutlich von der privaten getrennt und der Eindruck vermieden wird, die erwerbswirtschaftliche Bet�tigung sei noch Teil der hoheitlichen Aufgabenerf�llung. Unter diesen Voraussetzungen ist es insbesondere als zul�ssig angesehen worden, dass die �ffentliche Hand amtliche Ver�ffentlichungen durch die entgeltliche Aufnahme privater Werbeanzeigen wirtschaftlich nutzt, um die so erzielten Mittel f�r die Erf�llung �ffentlicher Aufgaben zu verwenden (BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 106/06, GRUR 2009, 606, Rn. 14 - Buchgeschenk vom Standesamt).
56 Im vorliegenden Fall wird die wirtschaftliche T�tigkeit im Zusammenhang mit dem Internetangebot „Landkreismacher“ nicht mit einer hoheitlichen T�tigkeit des Beklagten verquickt. Vielmehr wird sowohl nach der �u�eren Gestaltung und dem Inhalt dieser Homepage als auch bei der Verlinkung auf diese Website von dem Portal des Beklagten hinreichend deutlich die �ffentliche T�tigkeit von der privaten getrennt.
57 c) Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung oder Marktst�rung vor.
58 aa) Der Tatbestand der allgemeinen Marktst�rung ist erf�llt, wenn ein f�r sich genommen zwar nicht unlauteres, aber immerhin bedenkliches Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit gleichartigen Ma�nahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begr�ndet, dass der auf der unternehmerischen Leistung beruhende Wettbewerb in erheblichem Ma� eingeschr�nkt wird (BGH, Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 154/16, GRUR 2018, 1251, Rn. 43 - Werbeblocker II). Ob eine allgemeine Marktbehinderung vorliegt, l�sst sich nur auf Grund einer Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls unter Abw�gung der Interessen der Mitbewerber und des Interesses der Allgemeinheit an einem unverf�lschten Wettbewerb beurteilen (BGH, Urteil vom 24.06.2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, juris-Rn. 37 - Werbeblocker I).
59 Die mit �ffentlichen Mitteln finanzierte kostenlosen Abgabe von Leistungen kann als allgemeine Marktbehinderung unlauter i.S.d. ��3 Abs. 1 UWG sein, wenn sie zu einer Gef�hrdung des Wettbewerbsbestands f�hrt (K�hler, in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 3a Rn. 2.46). Ausreichend ist dabei der Nachweis einer konkreten, ernsthaften Gefahr der Marktstrukturverschlechterung (K�hler, a.a.O., ��4 Rn. 5.7). Wird die �ffentliche Hand allerdings im Rahmen der Erf�llung ihr gesetzlich obliegender Aufgaben t�tig, kann das Unwerturteil nicht allein mit den Auswirkungen des Verwaltungshandelns auf den Wettbewerb begr�ndet werden (OLG N�rnberg, a.a.O., juris-Rn. 64 - St�dtische Musikschule).
60 Es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, wettbewerbliche Strukturen zu erhalten und wirtschaftlichen Entwicklungen allein deshalb entgegenzusteuern, weil sie bestehende Konzeptionen in Frage stellen. Niemand im Gesch�ftsleben hat einen Anspruch auf den Erhalt seines Kundenstammes. Daher ist der kostenlose Abdruck privater Kleinanzeigen in einem gegen Entgelt vertriebenen Anzeigenblatt ohne redaktionellen Teil wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn damit nicht der Bestand des Wettbewerbs auf dem Anzeigenmarkt infrage gestellt wird (BGH, Urteil vom 12.10.1989 - I ZR 155/87, GRUR 1990, 44, juris-Rn. 12 ff. - Annoncen-Avis). Erst recht gilt dies f�r den kostenlosen Abdruck von Privatanzeigen in einem unentgeltlich abgegeben Anzeigenblatt (OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.1976 - 4 W 65/76, WRP 1977, 271, juris-Rn. 7).
61 Ein strengerer Ma�stab gilt bei dem kostenlosen Abdruck privater Gelegenheitsanzeigen in einer Fachzeitschrift auf einem geschlossenen Markt weniger Zeitschriften. In diesem Fall l�sst das unentgeltliche Leistungsangebot der einen Fachzeitschrift das Interesse der Inserenten an einem entgeltlichen Inserat in einer konkurrierenden Fachzeitschrift mit einem entsprechend interessierten Leserkreis deutlich zur�cktreten. Aufgrund des hierdurch eingeleiteten typischen Gef�hrdungskreislaufs besteht die ernsthaft drohende Gefahr f�r den Bestand der Wettbewerbsf�higkeit der Presse in diesem Marktsegment (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1991 - I ZR 55/89, GRUR 1991, 616, juris-Rn. 20 ff. - Motorboot-Fachzeitschrift; OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2006 - 3 U 78/05, WRP 2007, 210, juris-Rn. 59 ff.). Gleiches gilt grunds�tzlich bei der Ver�ffentlichung von Anzeigen durch einen Online-Dienst in einem geschlossenen Markt im Internet, was beispielsweise beim Stellenmarkt im Internet in den 90er Jahren angenommen werden konnte (OLG M�nchen, Urteil vom 25.03.1999 - 6 U 5749/98, GRUR 1999, 1019, juris-Rn. 33 ff. - Online-Stellenanzeigen).
62 bb) Vor dem Hintergrund der obigen Ausf�hrungen unter Ziffer B.II.1.b) bb) kann im vorliegenden Fall die Unlauterkeit nicht mit einer Gef�hrdung des Wettbewerbsbestands begr�ndet werden.
63 (1) Zum einen ist zu ber�cksichtigen, dass der Beklagte - wie bereits unter Ziffer B.II.1.b) bb)(1) ausgef�hrt - im Zusammenhang mit dem Portal „Landkreismacher“ im Rahmen der Erf�llung seiner gesetzlich obliegenden Aufgaben t�tig war.
64 (2) Die Kl�gerin hat zum anderen - wie bereits unter Ziffer B.II.1.b) bb)(2) ausgef�hrt - keine konkreten Angaben dar�ber vorgebracht, dass sie als lokale Zeitungsverlegerin in ihrem Bestand gef�hrdet sei und dass - auch unter Ber�cksichtigung eines Nachahmungseffekts - eine Gef�hrdung des gesamten Pressewesens zu bef�rchten sei, wenn auch andere Gemeinden oder Landkreise dazu �bergingen, lokal ans�ssigen Gewerbetreibenden kostenfrei Werbepl�tze f�r Online Werbung zur Verf�gung zu stellen. Die Tatsache allein, dass die Kl�gerin gewisse Einbu�en im Anzeigengesch�ft erlitten hat, reicht zur Annahme einer Bestandsgef�hrdung nach den Umst�nden des vorliegenden Falls nicht aus (vgl. BGH GRUR 1973, 530 (532) - Crailsheimer Stadtblatt I).
65 (3) Au�erdem ist der Markt, auf welchem sich die Kl�gerin mit ihrem Presseangebot und das Internetportal „Landkreismacher“ bewegen, nicht als geschlossener Markt mit wenigen Akteuren anzusehen, weshalb die kostenlosen Anzeigen auf der Website „Landkreismacher“ die ernsthaft drohende Gefahr f�r den Bestand der Wettbewerbsf�higkeit der Presse in diesem Marktsegment begr�nden k�nnte.
66 (a) Zwar bewegen sich beide Parteien auf einem r�umlich beschr�nkten Markt. Die kl�gerischen Zeitungen sind - ebenfalls wie ihr Onlineangebot „www.n…de“ - zu einem nicht unerheblichen Teil standortbezogen und beziehen sich - zumindest im Lokalteil - auf eine bestimmte Region, wie beispielsweise den Landkreis F�rth. Auf diesem r�umlich relevanten Markt bewegt sich auch die Homepage „Landkreismacher“, die Anzeigen von Gewerbetreibenden aus dem Landkreis F�rth enth�lt.
67 (b) Dieser r�umliche Ber�hrungspunkt ist jedoch aufgrund der nachfolgend dargestellten Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls unter Abw�gung der Interessen der Mitbewerber und des Interesses der Allgemeinheit nicht ausreichend f�r eine konkrete, ernsthafte Gefahr der Marktstrukturverschlechterung.
68 Zum einen ist zu ber�cksichtigen, dass die Kl�gerin keine Fachzeitschrift ist, sondern eine Tageszeitung, die eine umfassende Berichterstattung bietet und sich an ein allgemeines Publikum richtet. Auf diesem sachlich relevanten Markt konkurriert sie mit einer Vielzahl weiterer Medien im Print- und Onlinebereich, die mit aktuellen Nachrichten die Bev�lkerung informiert sowie Ereignisse kommentiert und analysiert. Dem steht das ebenfalls breit gef�cherte Angebot der Website „Landkreismacher“, die Anzeigen aus den unterschiedlichsten Sparten und Gewerbebereichen enth�lt, gegen�ber. Aus der Sicht des Endkunden reiht sich dieses Angebot in eine Vielzahl von anderen Medien mit Online-Werbung (Telefon- und Branchenb�cher, G…gle, F…book etc.) ein.
69 Zum anderen stellt das Angebot der Homepage „Landkreismacher“ kein Surrogat f�r Werbeanzeigen in den kl�gerischen Print- und Onlinemedien dar. Zwar werben beide Seiten um Anzeigenkunden. Es liegen jedoch keine vergleichbaren Werbemittel vor. Denn die Werbewirkung einer Anzeige in einer Zeitung ist grundlegend anders als auf einer Werbehomepage, auf der bestimmten H�ndlern und Dienstleistern die Plattform geboten wird, sich vorzustellen. So sind die von den kl�gerischen Werbeanzeigen angesprochenen Verkehrskreise ein Publikum, das die Tagespresse liest und nebenbei zus�tzlich die von der Kl�gerin geschalteten Werbeanzeigen zur Kenntnis nimmt. Dass der Beklagte mit seinem Werbeportal dasselbe Publikum, das sich f�r das tagesaktuelle Geschehen interessiert, anspricht, ist aufgrund des Inhalts des Portals nicht ersichtlich. Vielmehr wendet sich der Internetauftritt des Beklagten nur an diejenigen Verkehrskreise, die sich f�r die im Landkreis F�rth ans�ssigen Gewerbetreibenden interessieren, wobei der Endkunde sodann aktiv nach einem bestimmten Unternehmen suchen muss. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall kein typischer Gef�hrdungskreislauf angenommen werden, der zu einer Verdr�ngung von Pressemedien in dem Gebiet, welches das Internetportal „Landkreismacher“ abdeckt, f�hren k�nnte.
C.
70 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
71 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
Ein Unterlassungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt, wenn die zum Antragsgegenstand gemachte konkrete Verletzungshandlung aus einem als Anlage beigef�gten USB-Stick mit einer Verlinkung auf das jeweils aktuelle Internetangebot besteht, weil dadurch dem Antrag - auch in Verbindung mit dem zur Auslegung heranzuziehenden Klagevorbringen - nicht das Charakteristische der beanstandeten Verletzungsform entnommen werden kann.
Zur wettbewerbsrechtlichen Zul�ssigkeit eines Internetportals, welches ortsans�ssigen Gewerbetreibenden kostenfrei Werbepl�tze f�r Online-Werbung zur Verf�gung stellt, wenn es von einem Landkreis in Auftrag gegeben und finanziert wurde und eine Verlinkung von der Homepage des Landkreises auf das Internetportal existiert.
Bereitstellung des Online-Portals eines Landkreises zur Bewerbung von Angeboten lokaler Unternehmen
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