LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2021-03-22, 21 O 2201/21

21 O 2201/21Tribunale cantonale22 mar 2021

Regest

Ein Patentanwalt darf nicht t�tig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat; �berschneidet sich der von dem einen Mandanten dem Anwalt unterbreitete Lebenssachverhalt auch nur teilweise mit dem Tatsachenkomplex, der dem Anwalt von einem anderen Klienten anvertraut worden ist, darf er die sich daraus ergebenden rechtlichen Interessen nicht gegenl�ufig wahrnehmen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2021-03-22 — 21 O 2201/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-22

Aktenzeichen: 21 O 2201/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts M�nchen I vom 23.07.2020, Gesch�ftszeichen: 21 O 11648/18, wird gegen Sicherheitsleistung in H�he von 5.052,50 € einstweilen eingestellt.

Tatbestand

1 Mit Anerkenntnisurteil des Landgerichts M�nchen I vom 16.11.2018, Az. 21 O 11648/18, wurde der Kl�ger insbesondere verurteilt, Teilungserkl�rungen bei den zust�ndigen Patent�mtern betreffend die Patentanmeldungen DE x, EP xx, US …, CN …, IN …, KR … und PCT/… abzugeben, entsprechende Patenterteilungsanspr�che an die Beklagte und die Mitanmelder Stefan T und Markus K abzutreten sowie auf selbst�ndigen Schutz f�r andere Gegenst�nde als Verfahrensanspruch 5 und einen entsprechend formulierten Vorrichtungsanspruch zu verzichten.

2 Am 23.07.2020 erlie� das Landgericht M�nchen I auf Antrag der Vindikationskl�gerin hin gem�� � 143 Abs. 3 PatG einen Kostenfestsetzungsbeschluss betreffend die Kosten f�r die mitwirkende Patentanwaltskanzlei K in H�he von 5.052,50 €. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht M�nchen am 20.10.2020 zur�ck, Az. 6 W 1201/20. Dem Oberlandesgericht zufolge wurde der Einwand der Unwirksamkeit des Patentanwaltsvertrages gem�� � 134 BGB i.V.m. � 356 StGB hierbei nicht gepr�ft, da dieser nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens ist. Der Vindikationskl�gerin wurde daraufhin eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erteilt. Am 17.02.2021 lie� sie dem Kl�ger einen von ihr erwirkten Pf�ndungs- und �berweisungsbeschluss zustellen (Anlage SB 38).

3 Der Kl�ger ist der Ansicht, dass er den Einwand gem�� � 134 BGB i.V.m. � 356 StGB der ihm gegen�ber erfolgten Vollstreckung im Wege einer Vollstreckungsgegenklage entgegenhalten kann. Die Mitanmelder Stefan T und Markus K h�tten sich bereits nach einer Besprechung vom 27.10.2016 gemeinsam mit der Vindikationskl�gerin und hiesigen Beklagten an die Patentanwaltskanzlei K gewandt, um die Beklagte in die Patentanmeldungen aufnehmen zu lassen. Der Kl�ger selbst sei hier�ber nicht informiert worden. Ein weiteres Treffen habe am 22.02.2017 stattgefunden, an dem er wiederum nicht zugegen gewesen sei. Im Folgenden sei die Patentanwaltskanzlei K indes von den drei Mitanmeldern gemeinsam beauftragt worden, sicherzustellen, dass die anh�ngigen Patentanmeldungen in bestimmten genannten L�ndern weiter bearbeitet werden und entsprechender Patentschutz begr�ndet wird. Erstmals habe Patentanwalt K in einer E-Mail vom 10.05.2017 dem Kl�ger mitgeteilt, im Auftrag des Mitanmelders Stefan T die Berechtigung an der streitgegenst�ndlichen Erfindung gepr�ft zu haben und dabei zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass auch der Vindikationskl�gerin Rechte an den Patentmeldungen zust�nden. Zugleich erfolgte der Vorschlag, dass sich der Kl�ger auf Grund der unterschiedlichen Interessen der Mitanmelder eine eigene Rechtsvertretung suchen sollte. Das Mandat sei jedoch erst am 26.09.2018 niedergelegt worden (Anlage B 6a, Az. 21 O 11648/18), nachdem am 17.08.2018 die Vindikationsklage gegen den hiesigen Kl�ger erhoben und die Rechtsabteilung des Europ�ischen Patentamtes die Patentanwaltskanzlei K am 06.09.2018 auf den m�glichen Interessenskonflikt hingewiesen hatte (Anlage B 6, Az. 21 O 11648/18).

4 Der Kl�ger b e a n t r a g t,

vorab im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschlie�en: Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts M�nchen I vom 23.07.2020, Az. 21 O 11648/18, A …GmbH Vertrieb, Beratung ./. Z, W., wegen Patentgesetz, wird bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache einstweilen ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung eingestellt.

5 Die Beklagte b e a n t r a g t:

Der Antrag des Kl�gers gem�� � 769 Abs. 1 ZPO auf Erlass einer Anordnung der einstweiligen Einstellung der von der Beklagten gegen den Kl�ger betriebenen Zwangsvollstreckung wird abgewiesen.

6 Der Beklagten zufolge m�sse der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bereits deswegen zur�ckgewiesen werden, weil der Kl�ger die Rechte insbesondere der Beklagten an der Ausgangserfindung besonders grob verletzt und wahrheitswidrig vorgetragen habe. �berdies berufe sich der Kl�ger erst rund 1,75 Jahre nach Rechtsh�ngigkeit der Vindikationsklage auf die vermeintlich strafbare Mitwirkung des Patentanwalts K.

7 In der Sache greife der von dem Kl�ger geltend gemachte Einwand der Unwirksamkeit des mit Herrn Patentanwalt K geschlossenen Patentanwaltsvertrages nicht durch. Der Kl�ger sei bereits nicht Partei im Sinne von � 356 StGB geworden. Die Mandatierung sei allein durch den Mitanmelder Stefan T erfolgt, den auch der Kl�ger selbst als „Auftraggeber“ bezeichnet habe. Der Kl�ger sei zu keinem Zeitpunkt Mandant der Kanzlei K gewesen.

8 Weiter sei Patentanwalt K jedenfalls nicht in derselben Rechtssache f�r den Kl�ger t�tig gewesen. Bei den Fragen der Vindikation und der Aufrechterhaltung des angemeldeten Patents handele es sich um unterschiedliche, vor- bzw. nachgelagerte Sachverhalte.

9 Schlie�lich h�tte Patentanwalt K keine widerstreitenden Interessen vertreten. Ebenso wie der Mitanmelder Stefan T habe der Kl�ger das insoweit �bereinstimmende Interesse verfolgt, den Schutz f�r das angemeldete Patent im Rahmen des Anmeldeverfahrens zu erhalten.

10 F�r die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf die Schrifts�tze nebst Anlagen des Verfahrens 21 O 11648/18 verwiesen.

Gründe

11 Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG M�nchen I vom 23.07.2020, Az. 21 O 11648/18, war dem Antrag des Kl�gers entsprechend gem�� �� 769 Abs. 1, 767 Abs. 1 ZPO einstweilen einzustellen.

12 I. Der Antrag des Kl�gers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zul�ssig. Das Landgericht M�nchen I ist das f�r die von dem Kl�ger mit Klageschrift vom 21.02.2021 erhobene Vollstreckungsgegenklage zust�ndige Prozessgericht, � 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Den erforderlichen Kostenvorschuss hat der Kl�ger bezahlt. Ein Rechtsschutzbed�rfnis des Kl�gers ist bereits deswegen zu bejahen, weil der im Verfahren 21 O 11648/18 obsiegt habenden Kl�gerin eine vollstreckbare Ausfertigung des streitgegenst�ndlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses erteilt worden ist (Bl. 179 d. Beiakte 21 O 11648/18). �berdies hat die Vindikationskl�gerin und hiesige Beklagte �ber die von ihr beauftragen Prozessbevollm�chtigten bereits die Zwangsvollstreckung eingeleitet und dem Kl�ger am 17.02.2021 einen Pf�ndungs- und �berweisungsbeschluss zugestellt (Anlage SB 38).

13 II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist auch begr�ndet.

14 I. Die Entscheidung �ber den Erlass der einstweiligen Anordnung nach � 769 Abs. 1 ZPO liegt im pflichtgem��en Ermessen des Gerichts, das die dem betroffenen Schuldner drohenden Nachteile und die Erfolgsaussichten der Klage sowie das Interesse des Gl�ubigers an einer z�gigen Vollstreckung zu ber�cksichtigen und abzuw�gen hat (BGH, BeckRS 2020, 27280 Rn. 4). Nur wenn die gebotene Abw�gung ein �berwiegen des Schutzinteresses des Schuldners gegen�ber dem Vollzugsinteresse des Gl�ubigers ergibt, hat eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erfolgen (Vorwerk/Wolf/Preu�, BeckOK ZPO, 39. Edition, Stand: 01.12.2020, � 769 ZPO Rn. 7).

15 I. Im vorliegenden Fall gebietet die Abw�gung der widerstreitenden Interessen die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die von dem Kl�ger erhobene Vollstreckungsgegenklage ist zul�ssig und bietet in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg.

16 I) Die von dem Kl�ger erhobene Vollstreckungsgegenklage ist zul�ssig. Das Landgericht M�nchen I ist als Prozessgericht erster Instanz zust�ndig. Ein Rechtsschutzbed�rfnis ist zu bejahen, da mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.07.2020 ein Vollstreckungstitel i.S.v. � 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorliegt.

17 I) Der derzeitige Sach- und Streitstand rechtfertigt aus Sicht der Kammer vorbehaltlich des weiteren Vortrags beider Parteien die begr�ndete Annahme, dass sich der Kl�ger zu Recht auf die Unwirksamkeit des zwischen Herrn Patentanwalt K und der Beklagten anl�sslich der Erhebung der Vindikationsklage vom 17.08.2018 geschlossenen Patentanwaltsvertrages gem�� � 134 BGB i.V.m. � 39a Abs. 4 PAO beruft.

18 I) Der Rechtsfolge nach f�hrt ein Versto� gegen das Verbot des � 39a Abs. 4 PAO zur Nichtigkeit des fraglichen Patentanwaltsvertrages. Bei 39a Abs. 4 PAO handelt es sich um ein Verbotsgesetz i.S.v. � 134 BGB (so f�r den Rechtsanwaltsvertrag und die parallele berufsrechtliche Bestimmung des � 43a Abs. 4 BRAO: BGH, NJW 2016, 2561 Rn. 7; OLG M�nchen, NJW-RR 2010, 131, 132).

19 I) Gem�� � 39a Abs. 4 PAO ist es einem Patentanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Auf der Grundlage der Erm�chtigung des � 52b Abs. 2 Nr. 1 lit. E) PAO konkretisiert � 5 BOPA dieses Verbot dahingehend, dass der Patentanwalt nicht t�tig werden darf, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der �� 41 und 41a PAO beruflich befasst war. �berschneidet sich also der von dem einen Mandanten dem Anwalt unterbreitete Lebenssachverhalt mit den daraus resultierenden materiellen Rechtsverh�ltnissen auch nur teilweise mit dem Tatsachenkomplex, der dem Anwalt von einem anderen Klienten anvertraut worden ist, darf er die sich daraus ergebenden rechtlichen Interessen nicht gegenl�ufig wahrnehmen.

20 Grundlage der Regelung des � 39a Abs. 4 PAO sind das Vertrauensverh�ltnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabh�ngigkeit des Patentanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsaus�bung (BT-Drs. 12/4993, 40). Das Wort „Interesse“ ist dabei nicht im „objektiven“, sondern im „subjektiven“ Sinne zu verstehen, so dass es nicht darauf ankommt, welches Verhalten etwa tats�chlich („objektiv“) im Interesse einer Partei liegt, sondern welches Ziel diese selbst verfolgt wissen will (Tr�ger, in Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, � 43a, Rn. 61 a.a.O.; so auch bereits BGH, NJW 1954, 726, 728). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabh�ngigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Patentanwalt voraus (vgl. BGH, NJW 2016, 256 Rn. 6 m.w.N.). Ein Anwalt, der sich zum Diener gegenl�ufiger Interessen macht, verliert jegliche unabh�ngige Sachwalterstellung im Dienste des Rechtssuchenden (BVerfG, NJW 2006, 2469, 2470; NJW 2003, 2520, 2521). �ber das individuelle Mandatsverh�ltnis hinaus ist die Rechtspflege zudem allgemein auf die Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsaus�bung angewiesen (BVerfGE, a.a.O.; BGH, a.a.O.).

21 I) Nach derzeitigem Sach- und Streitstand sprechen aus Sicht der Kammer ganz erhebliche Gr�nde daf�r, dass Patentanwalt K gegen diese Ma�st�be versto�en hat. Patentanwalt K wurde von der Beklagten bereits im Jahr 2016 beauftragt, sie in die fraglichen Patentanmeldungen einzubeziehen. Trotzdem wurde er mit Vollmacht auch des Kl�gers im Rahmen des von diesem in Abstimmung mit den Herrn S1. T und M. K bereits eingeleiteten Patentanmeldeverfahrens ab Ende Februar/Anfang M�rz 2017 als gemeinsamer anwaltlicher Interessenvertreter aller drei Anmelder einschlie�lich des Kl�gers t�tig, gegen den er sodann gezielt im Wege der am 17.08.2018 zum Landgericht M�nchen I erhobenen Vindikationsklage, Az. 21 O 11648/18, vorging.

22 (I) Ein Patentanwalt, der aber zun�chst f�r eine Mehrheit an Anmeldern eines bestimmten Patents t�tig wird, kann nicht ohne unmittelbare Zuwiderhandlung gegen das auf die Begr�ndung und Aufrechterhaltung von Patentschutz gerichtete Interesse eines Anmelders an einer gegen eben diesen Anmelder erhobenen Patentvindikationsklage mitwirken. Anderenfalls k�nnte ein Anmelder einem im Rahmen des Anmeldeverfahrens t�tigen Patentanwalt trotz des dem Grunde nach bestehenden, vertraulichen Anwalts-MandantenVerh�ltnisses keine Informationen zu seiner pers�nlichen Mitwirkung bei der Entwicklung der Erfindung offenbaren und anvertrauen, ohne f�rchten zu m�ssen, dass diese Informationen im Rahmen eines von seinen Mitanmeldern oder einer dritten Partei zu einem sp�teren Zeitpunkt m�glicherweise gegen ihn gef�hrten Vindikationsverfahrens gegen ihn verwendet w�rden. Damit aber w�re aber die einem Patentanwalt dem Grunde nach zukommende Vertrauensstellung bereits im Ansatz in ihr Gegenteil verkehrt und die gebotene Gradlinigkeit anwaltlichen Handelns nicht mehr gewahrt.

23 (I) Besonders schwer wiegt aus Sicht der Kammer, dass Patentanwalt K im Zeitpunkt der Aufnahme seiner T�tigkeit f�r den Kl�ger Anfang M�rz 2017 bereits seit Oktober 2016 von der Beklagten beauftragt worden war, deren Aufnahme in die streitgegenst�ndliche Patentanmeldung zu erreichen (Seite 26 der Vindikationsklage vom 17.08.2018, Az. 21 O 11648/18). Dazu kommt, dass Patentanwalt K am 13.02.2017 von dem Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, Herrn K. A, per E-Mail �ber ein Gespr�ch mit dem Mitanmelder Stefan T informiert worden war, in dem dieser berichtete, dass der hiesige Kl�ger sich zu Unrecht als Miterfinder in die Patentanmeldung eingetragen habe, nicht bereit sei, eine Teilungserkl�rung f�r die streitgegenst�ndliche Patentanmeldung zu unterzeichnen und Herr T daher bei dem vorliegenden Projekt nicht weiter mit dem Kl�ger zusammenarbeiten m�chte (Anlage K 25, Az. 21 O 11648/18). Ausdr�cklich wurde Patentanwalt K dabei mit der Frage betraut, wie weiter vorgegangen werden m�sse, um zu verhindern, dass „Herr Z [Anm.: der Kl�ger] Unfug im Markt betreibt“ (Anlage K 25, Seite 2, Az. 21 O 11648/18). In einem weiteren E-Mail vom 17.02.2017 wies Herr A Patentanwalt K weiter darauf hin, dass der Streit zwischen Herrn T und dem Kl�ger dahingehend eskaliert ist, dass Herr T die Kommunikation mit dem Kl�ger eingestellt hat, dem Kl�ger aber bewusst sei, ohne Herrn T keine Chance bei der Umsetzung und Vermarktung des Patents zu haben. Vor diesem Hintergrund bat Herr T �ber Herrn A bei dem Patentanwalt K um einen pers�nlichen Termin zur Besprechung einer L�sung des Problems (Anlage K 26c, Az. 21 O 11648/18).

24 Trotz dieser Vorbefassung und ohne diesen Interessengegensatz dem Kl�ger gegen�ber offenzulegen bestellte sich Patentanwalt K daraufhin Anfang M�rz 2017 gegen�ber allen Anmeldern einschlie�lich dem Kl�ger als gemeinsamer Patentanwalt, lie� sich von allen drei Anmeldern entsprechend pers�nlich bevollm�chtigen und bot allen drei Anmeldern einschlie�lich dem Kl�ger an, f�r R�ckfragen zur Verf�gung zu stehen und wies explizit darauf hin, die weiteren Verfahrenshandlungen „mit Ihnen allen gemeinsam“ abzustimmen (Anlagen VoGeKl 3 und VoGeKl 4).

25 (I) Entgegen der Beklagten kommt es dabei schon aus rechtlichen Gr�nden nicht darauf an, ob und inwieweit der Kl�ger durch seinerseits vermeintlich grob rechtswidriges Verhalten Anlass zu der Erhebung der im Verfahren 21 O 11648/18 gegen ihn gerichteten Vindikationsklage gegeben hat. Der Kl�ger hat das entsprechende Rechtsschutzziel anerkannt. Die hiesigen Beklagten haben damit ihr Klageziel erreicht. Im vorliegenden Verfahren geht es auch nicht um die grunds�tzliche Kostentragungspflicht des hiesigen Kl�gers als im Vindikationsverfahren unterlegene Partei. Es geht vielmehr allein um die Frage, ob er die Kosten f�r die Mitwirkung der Patentanwaltskanzlei K zu tragen hat. Diese Kostentragungspflicht kann indes nicht mit einem vermeintlich bewusst rechtswidrigem Vorverhalten des Kl�gers als grunds�tzlichem Kostenschuldner begr�ndet werden. Dagegen spricht bereits, dass das Verbot des � 39a PAO nicht nur dem Interesse der betroffenen Partei, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten Rechtspflege und einem gradlinigen Verhalten des anwaltlichen Berufsstandes dient. Ungeachtet dessen erscheint der Kammer das Argument der Beklagten auch in der Sache nicht �berzeugend. Denn noch in einer Gespr�chsnotiz, die der Mitanmelder Stefan T zu einer Besprechung mit Herrn M2. K und dem Kl�ger vom 16.09.2015 fertigte, wird dem Kl�ger ausdr�cklich dem Grunde nach eine Mitberechtigung an der Erfindung zuerkannt (Anlage K 21b, Az. 21 O 11648/18: „Es wird von allen anerkannt, da� sowohl die Erfinder, als auch A einen Anteil an der Gesamtentwicklung und einem m�glichen Markterfolg haben. A hat den Bedarf erkannt, ich [Anm.: Stefan T] hab die Technologie entwickelt, Markus [Anm.: Markus K] hat erkannt, da� diese Technologie zusammen mit seinem Geh�use den Bedarf decken k�nnte, ich habe den Nachr�stmarkt durch das Verlegen der Sensorik von aussen in den Deckel ge�ffnet, Werner [Anm.: der Kl�ger] formuliert und wickelt das Patent ab und hat einen 'Nur durch Temperaturmessung' Modus zur Abwehr von Konkurrenz mit eingebracht.“). Eine Beteiligung der Beklagten wurde jedenfalls zu diesem Zeitpunkt explizit offen gehalten (Anlage K 21b, Az. 21 O 11648/18).

26 (I) Weiter kann die Beklagte dem hier nach derzeitigem Sach- und Streitstand erfolgten Versto� gegen � 39a Abs. 4 PAO nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass nur der Miterfinder Stefan T Auftraggeber und Mandant von Herrn Patentanwalt K war. Tats�chlich r�umten der Kl�ger ebenso wie der Mitanmelder Markus K am 04.03.2017 und 24.02.2017 zun�chst Herrn S1. T eine Vollmacht ein, die notwendigen Schritte zur Einleitung der nationalen Phasen der internationalen Patentanmeldung PCT/… einzuleiten (Anlage VoGeKl 2). Auf Grundlage dieser gemeinsamen Bevollm�chtigung stellte Herr S1. T am 08.03.2017 sodann eine auf die Patentanwaltskanzlei K lautende Vollmacht aus (Anlage VoGeKl 5). �berdies wies der Kl�ger in einer E-Mail vom 03.03.2017 Herrn Patentanwalt K selbst nochmals darauf hin, dass er und Herr K ihm eine Vollmacht ausstellen (Anlage VoGeKl 4). Die entsprechende Bevollm�chtigung durch alle drei Anmelder best�tigte der Mitanmelder Stefan T sodann gegen�ber Herrn Patentanwalt K mit E-Mail vom 05.03.2017, indem er dem Kl�ger f�r dessen Einsatz dankte und Herrn K bat, alle notwendigen n�chsten Schritte durchzuf�hren (Anlage B 26, Az. 21 O 11648/18).

27 (I) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kl�ger Herrn T in diesem Zusammenhang als „Auftraggeber“ bezeichnete.

28 Die Gesamtumst�nde zeigen aus Sicht der Kammer gerade nicht, dass mit dem Begriff „Auftraggeber“ das Mandatsverh�ltnis auf das bilaterale Verh�ltnis zwischen Herrn T und Herrn Patentanwalt K beschr�nkt werden sollte. Dagegen spricht bereits, dass der Kl�ger an den patentanwaltlichen Kosten beteiligt werden sollte. In einer E-Mail des Mitanmelders Stefan T vom 23.02.2017 schreibt dieser ausdr�cklich an den Kl�ger, dass er Herrn K gebeten habe, die notwendigen Schritte in den genannten L�ndern zu unternehmen und bat zugleich um Mitteilung, ob der Kl�ger noch weitere L�nder im Sinne habe. Hinsichtlich der f�r die T�tigkeit von Herrn K geschuldeten Verg�tung wies Herr T den Kl�ger darauf hin, dass er das Geld vorschie�en wird und sp�ter eine Einigung �ber den von dem Kl�ger zu bezahlenden Betrag sp�ter erfolgen solle (Anlage K 29, Az. 21 O 11648/18).

29 (I) Ebenso wenig greift das Argument der Beklagten durch, wonach es sich bei der Vertretung im Patentanmeldeverfahren und der Vertretung im Vindikationsverfahren nicht um dieselbe Rechtssache handelte.

30 Wenn der Vergleich beider Sachen (oder der „�lteren“ mit der „neuen“) nach Ma�gabe des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts ergibt, dass der historische Vorgang sich auch nur teilweise �berschneidet, liegt dieselbe Rechtssache vor (Dahs in M�nchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, � 356 Rn. 69). Gegenstand der von der Beklagten mit Klageschrift vom 17.08.2018 erhobenen Vindikationsklage ist die Patentfamilie um die technische Lehre gem�� der deutschen Patentanmeldung DE x sowie der deren Priorit�t in Anspruch nehmenden PCT-Anmeldung PCT/… (Ver�ffentlichungsnummer: WO/…). Mit der weiteren patentanwaltlichen Betreuung des Anmeldeverfahrens betreffend diese Patentanmeldung, insbesondere der Einleitung der nationalen Phasen, hat der Kl�ger gemeinsam mit den Mitanmeldern Stefan T und Markus K Herrn Patentanwalt K beauftragt (Anlagen VoGeKl 2, VoGeKl 3 und VoGeKl 4). Entgegen der Beklagten k�nnen die Fragen der Aufrechterhaltung des Patentschutzes einerseits und der Vindikation dieses Patent andererseits nicht als unterschiedliche Lebenssachverhalte beurteilt werden. Mit der Patentvindikationsklage wurde die Berechtigung des Kl�gers an der streitgegenst�ndlichen Erfindung dem Grunde nach in Frage gestellt und damit das auf Begr�ndung und Aufrechterhaltung des Patentschutzes gerichtete Interesse des Kl�gers dem Grunde nach negiert. Hierin kommen aber gerade die von Patentanwalt K vertretenen, grundlegend widerstreitenden Interessen zum Ausdruck. Die Ansicht der Beklagten liefe dagegen darauf hinaus, die Wahrnehmung widerstreitender Interessen mit dem zu Grunde liegenden Interessengegensatz zu legitimieren. Eine solche Argumentation ist letztlich zirkelschl�ssig und hat daher au�er Betracht zu bleiben.

31 (I) Daraus folgt zugleich, dass auch das Argument der Beklagten, wonach Patentanwalt K zumindest keine widerstreitenden Interessen vertreten habe, nicht durchgreifen kann. Entgegen der Beklagten hat Patentanwalt K nicht nur abstrakt im Interesse der Aufrechterhaltung des Patentschutzes an sich gehandelt. Vielmehr sollte aus der insoweit ma�geblichen subjektiven Sicht des Kl�gers der Patentschutz im Interesse aller Anmelder und damit auch in seinem Interesse begr�ndet und aufrechterhalten werden.

32 Dass der Kl�ger die geltend gemachten Vindikationsanspr�che dennoch letztlich anerkannt und sich mit den Rechten an der Zusatzerfindung gem�� Unteranspruch 5 der urspr�nglich eingereichten Patentanmeldungen zufrieden gegeben hat, kann ihm insoweit nicht entgegengehalten werden. Insbesondere ist nicht schl�ssig dargetan, dass Patentanwalt K im Interesse aller Anmelder einschlie�lich des Kl�gers auch damit beauftragt war, eine richtige Zuordnung der Erfindung zu bewirken. Vielmehr ergibt sich aus den von der Beklagte selbst vorgelegten E-Mails vom 13.02.2017 und 17.02.2017, dass die Beauftragung von Herrn K mit Blick auf die Einbeziehung von A in die Patentanmeldung und die entsprechende Zuordnung der Erfindung nur mit Herrn T und Herrn K besprochen und abgestimmt wurde (Anlagen K 25 und K26c, Az. 21 O 11648/18). Dem Kl�ger wurde der Patentanwalt K von dem Mitanmelder T hingegen als „zentraler“ Ansprechpartner f�r alle drei Anmelder benannt, �ber den im n�chsten Schritt die Einleitung der nationalen Phase erfolgen solle (Anlagen K 28, K 29, K 29a, K 29b und K29c). Der im Hintergrund bereits ausdr�cklich erteilte Auftrag, die Beklagte in die Patentanmeldung einzubeziehen und dem Kl�ger die Mitberechtigung an der Erfindung zumindest teilweise wieder zu entziehen, wurde diesem dagegen anl�sslich der Bevollm�chtigung zur Einleitung der nationalen Phase und weiteren Betreibung der Patentanmeldung weder von Patentanwalt K selbst noch von den Mitanmeldern des Kl�gers, Herrn S1. T und Markus K, offengelegt.

33 (I) Ob das Verhalten von Patentanwalt K damit zugleich einen Versto� gegen � 356 StGB darstellt, kann der Kammer zufolge offen bleiben. F�r die zivilrechtliche Unwirksamkeit kommt es auf ein insoweit erforderliches schuldhaftes Handeln des betroffenen Patentanwalts nicht an. Insoweit ist weder der Erfolg des hiesigen Antrages noch der anh�ngigen Vollstreckungsgegenklage von dem Ergebnis des derzeit noch anh�ngigen, strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abh�ngig.

34 I. Der Einwand der Beklagten, wonach dem Kl�ger die Wahrnehmung widerstreitender Interessen durch Herrn Patentanwalt K bereits w�hrend des vor dem LG M�nchen I gef�hrten Erkenntnisverfahrens bekannt gewesen sei, steht den Erfolgsaussichten der von dem Kl�ger erhobenen Vollstreckungsgegenklage nicht entgegen.

35 I) Soweit man den Vortrag der Beklagten als R�ge der Pr�klusion des Einwandes der Unwirksamkeit des zwischen Herrn Patentanwalt K und der Beklagten im Rahmen des Vindikationsverfahrens mit dem Az. 21 O 11648/18 geschlossenen Patentanwaltsvertrages gem�� � 767 Abs. 2 ZPO versteht, ist das Argument bereits aus rechtlichen Gr�nden irrelevant. � 767 Abs. 2 ZPO findet im Falle einer gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss erhobenen Vollstreckungsgegenklage keine Anwendung (grundlegend: BGH, NJW 1952, 144; OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 356, 357; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, � 767 ZPO Rn. 31; Karsten Schmidt/Brinkmann in M�nchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, � 767 ZPO Rn. 28, 79).

36 I) Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Verj�hrung oder Verwirkung greift das Argument der Beklagten nicht durch.

37 I) Eine Verj�hrung kommt gem�� � 194 Abs. 1 BGB nur f�r Anspr�che in Betracht. Dem Einwand der Unwirksamkeit des Patentanwaltsvertrages gem�� � 134 BGB kann eine Verj�hrung daher bereits im Ansatz nicht entgegengehalten werden.

38 I) Unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung wird dem Inhaber die Aus�bung eines Rechts nur dann versagt, wenn er von diesem Recht �ber einen l�ngeren Zeitraum keinen Gebrauch gemacht und dadurch bei der Gegenseite den Eindruck erweckt hat, mit der Inanspruchnahme des Rechts werde in Zukunft nicht mehr zu rechnen sein (Schubert in M�nchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, � 242 BGB Rn. 369 m.w.N.).

39 Vorliegend scheitert eine Verwirkung bereits daran, dass der Kl�ger im Rahmen des von der Beklagten gegen ihn gef�hrten Vindikationsverfahrens bereits in der Klageerwiderung vom 05.10.2018 ausdr�cklich auf die standesrechtlichen Probleme hingewiesen hat, die sich aus dem Mitwirken der Patentanwaltskanzlei K an eben diesem Verfahren ergeben k�nnen (Bl. 56 d. Beiakte 21 O 11648/18). Dar�ber hinaus beanstandete der Kl�ger auch in der Duplik vom 13.11.2018, dass die Patentanwaltskanzlei K trotz ausdr�cklichen Hinweises auf die ihrerseits erfolgte Vertretung widerstreitender Interessen das Mandat nicht niedergelegt hatte (Bl. 77 d. Beiakte 21 O 11648/18). Bei dieser Sachlage fehlt aber f�r die Annahme einer unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem�� � 242 BGB illoyal versp�teten Geltendmachung des Einwands der aus diesen standesrechtlichen Problemen resultierenden Unwirksamkeit des entsprechenden Patentanwaltsvertrages jedwede Grundlage.

40 III. Die Entscheidung �ber die Sicherheitsleistung ergibt sich aus � 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Rechtsverfolgung bietet zwar hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kl�ger hat indes nicht dargelegt, zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein.

41 Eine Entscheidung �ber die Kosten bleibt der Entscheidung �ber die anh�ngige Vollstreckungsgegenklage vorbehalten. Die mit dem Antrag des Kl�gers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem�� � 769 Abs. 1 ZPO verbundenen Kosten sind solche des anh�ngigen Rechtsstreits (Karsten Schmidt/Brinkmann in M�nchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, � 769 Rn. 37).

Leitsatz

Ein Patentanwalt darf nicht t�tig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat; �berschneidet sich der von dem einen Mandanten dem Anwalt unterbreitete Lebenssachverhalt auch nur teilweise mit dem Tatsachenkomplex, der dem Anwalt von einem anderen Klienten anvertraut worden ist, darf er die sich daraus ergebenden rechtlichen Interessen nicht gegenl�ufig wahrnehmen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Patentanwalt, der zun�chst f�r eine Mehrheit an (Patent-)Anmeldern eines bestimmten Patents t�tig wird, kann nicht ohne unmittelbare Zuwiderhandlung gegen das auf die Begr�ndung und Aufrechterhaltung von Patentschutz gerichtete Interesse eines Anmelders an einer gegen eben diesen Anmelder erhobenen Patentvindikationsklage mitwirken. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Dem Einwand der Unwirksamkeit des Patentanwaltsvertrages kann eine Verj�hrung nicht entgegengehalten werden, da eine Verj�hrung nur f�r Anspr�che in Betracht kommt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.