LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2021-11-12, 21 O 10885/16

21 O 10885/16Tribunale cantonale12 nov 2021

Regest

Die Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che umfassen selbst dann die zus�tzliche Verpflichtung zur �bermittlung einer Aufstellung in einer mittels EDV auswertebaren, elektronischen Form, wenn die geschuldeten Daten (bisher) nur analog vorliegen (Anschluss an OLG D�sseldorf, GRUR-RS 2020, 44647). (Rn. 81 – 82) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2021-11-12 — 21 O 10885/16 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-12

Aktenzeichen: 21 O 10885/16

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger in einer chronologisch geordneten und nach Kalendervierteljahren und Typen gegliederten Aufstellung dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 08.10.2015 bis zum 30.09.2017

Anordnungen zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von fl�ssigen oder granul�ren Materialien,

in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef�hrt oder besessen hat,

dass diese einen Beh�lter mit einem Oberteil mit vier Seitenw�nden mit zwei k�rzeren Stirnseiten und zwei l�ngeren L�ngsseiten und ein sich auf einen Auslauf, umfassend einen Entleerungsstutzen, f�r das Material von allen Seitenw�nden des Beh�lters hin trichterhaft verj�ngend ausgebildetes Unterteil, sowie ein St�tzelement, welches unterhalb des Beh�lters angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Au�enkontur dem Unterteil des Beh�lters angepasst ist, umfasst, wobei der Auslauf mit seinem Entleerungsstutzen auf eine der bei-den Stirnseiten hin verschoben und im Bereich einer der beiden Stirnseiten am Unterteil desselben angeordnet ist und wobei der Auslauf nicht in einer Einw�lbung im Bodenbereich des Beh�lters angeordnet ist,

und zwar unter Angabe

a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

  • zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,

  • geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen, und

  • die Aufstellung mit den Daten der Auskunft zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu �bermitteln ist.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger in einer chronologisch geordneten und nach Kalendervierteljahren und Typen gegliederten Aufstellung dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.11.2015 bis zum 30.09.2017 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie�lich der Verkaufsstellen f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr�ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf�nger,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

  • die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu �bermitteln ist, und

  • es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt dem Kl�ger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn zugleich erm�chtigt und verpflichtet, dem Kl�ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu 1. bezeichneten, seit dem 08.11.2015 bis zum 30.09.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kl�ger beantragt hatte,

  • die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Beklagten befindlichen, unter Ziff. 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen vom Kl�ger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben, und

  • die unter Ziff. 1 bezeichneten, seit dem 08.11.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

  1. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

  2. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung von

  • 20.000,00 EUR f�r Ziffern 1. und 2. insgesamt (Auskunft und Rechnungslegung),

  • hinsichtlich der Kosten in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Verletzung eines Gebrauchsmusters f�r sogenannte Palettenbeh�lter zum Lagern und/oder Transportieren von Fl�ssigkeiten oder granul�ren Materialien.

2 Der Kl�ger ist Ingenieur und gesch�ftsf�hrender Gesellschafter der Werit Kunststoffwerke W. S. GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Werit“) mit Sitz in Altenkirchen. Bei Werit handelt es sich um ein im Bereich Verpackungsmaterialien weltweit t�tiges Unternehmen. Die Beklagte ist eine Wettbewerberin von Werit und als solche gleichfalls weltweit im Bereich von Verpackungsmaterialien t�tig.

3 Der Kl�ger ist Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 019 697 U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster - Anlage KAP 1). Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der deutschen Patentanmeldung DE 10 2007 044 279.5 abgezweigt und gilt als am 17.09.2007 angemeldet. Der Hinweis auf die am 01.09.2015 erfolgte Eintragung wurde am 08.10.2015 im Patentblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes bekannt gemacht.

4 Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in seiner angemeldeten und im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Fassung ist eine Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren von fl�ssigen oder granul�ren Materialen wie Wasser und �le, die im Stand der Technik bestehenden Probleme wie etwa die Restentleerung des Beh�lters vermeiden will. Schutzanspruch 1 lautet in der eingetragenen Fassung wie folgt:

„Anordnung (10) zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von fl�ssigen oder granul�ren Materialien, dadurch gekennzeichnet, dass diese einen Beh�lter (12) mit einem Oberteil (30) mit vier Seitenw�nden (28) mit zwei k�rzeren Stirnseiten (28.1, 28.3) und zwei l�ngeren L�ngsseiten (28.2, 28.4) und ein sich auf einen Auslauf (24), umfassend einen Entleerungsstutzen (54), f�r das Material von allen Seitenw�nden (28) des Beh�lters (12) hin verj�ngend ausgebildetes Unterteil (32), sowie ein St�tzelement (14), welches unterhalb des Beh�lters (12) angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Au�enkontur dem Unterteil (32) des Beh�lters (12) angepasst ist, umfasst, wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine der beiden Stirnseiten (28.1, 28.3) hin verschoben am Unterteil (32) desselben angeordnet ist.“

5 Gegen die eingetragene Fassung des Klagegebrauchsmusters reichte die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 15.09.2016 einen L�schungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt ein, das daraufhin mit Beschluss vom 08.06.2018 die Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters feststellte. Der hiergegen seitens des Kl�gers eingelegten Beschwerde gab das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 16.09.2020 (Anlage KAP 18) teilweise statt und erhielt das Klagegebrauchsmuster im Umfang des von dem Kl�ger gestellten Hilfsantrages 1c aufrecht. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist rechtskr�ftig.

6 Der dementsprechend mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt, wobei die �nderungen im Vergleich zu der urspr�nglich eingetragenen Fassung durch Unterstreichung hervorgehoben sind:

Anordnung (10) zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von fl�ssigen oder granul�ren Materialien, dadurch gekennzeichnet, dass diese einen Beh�lter (12) mit einem Oberteil (30) mit vier Seitenw�nden (28) mit zwei k�rzeren Stirnseiten (28.1, 28.3) und zwei l�ngeren L�ngsseiten (28.2, 28.4) und ein sich auf einen Auslauf (24), umfassend einen Entleerungsstutzen (54), f�r das Material von allen Seitenw�nden (28) des Beh�lters (12) hin trichterhaft verj�ngendes Unterteil (32), sowie ein St�tzelement (14), welches unterhalb des Beh�lters (12) angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Au�enkontur dem Unterteil (32) des Beh�lters (12) angepasst ist, umfasst, wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine der beiden Stirnseiten (28.1, 28.3) hin verschoben und im Bereich einer der beiden Stirnseiten am Unterteil (32) desselben angeordnet ist, und wobei der Auslauf (24) nicht in einer Einw�lbung im Bodenbereich des Beh�lters (12) angeordnet ist.

7 Die Beklagte produziert und vertreibt unter anderem in Deutschland aus einem Innenbeh�lter nebst dazugeh�rigen St�tzelementen bestehende Container zum Transport und/oder Lagern von Fl�ssigkeiten unter der Bezeichnung „ECOBULK HX“ (nachfolgend nur: „HX-Container“), die wie folgt ausgestaltet sind:

8 Gesamtansicht des HX-Containers (Anlage KAP 8):

9 Frontansicht des HX-Containers:

10 Seitenansicht des Beh�lters des HX-Containers:

11 Die geometrische Gestaltung des Beh�lters ist aus den von der Beklagten als Anlage B�1 vorgelegten, nachfolgend abgebildeten schematischen Darstellung ersichtlich:

12 Der Verletzungsdiskussion legen die Parteien insoweit �bereinstimmend die folgende, auch seitens des Bundespatentgerichts in dessen Beschluss vom 16.09.2020 vorgeschlagene Merkmalsgliederung zu Grunde (Anlage KAP 18, Seiten 7/8):

Merkmal

Merkmalswortlaut

O1

Anordnung (10) zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von fl�ssigen oder granul�ren Materialien,

dadurch gekennzeichnet,

K1

dass diese einen Beh�lter (12)

K2

mit einem Oberteil (30) mit vier Seitenw�nden (28) mit zwei k�rzeren Stirnseiten (28.1, 28.3) und zwei l�ngeren L�ngsseiten (28.2, 28.4)

K3-Hi1

und ein sich auf einen Auslauf (24), umfassend einen Entleerungsstutzen (54), f�r das Material von allen Seitenw�nden (28) des Beh�lters (12) hin trichterhaft verj�ngendes Unterteil (32),

K4

sowie ein St�tzelement (14), welches unterhalb des Beh�lters (12) angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Au�enkontur dem Unterteil (32) des Beh�lters (12) angepasst ist, umfasst,

K5-Hi1

wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine der beiden Stirnseiten (28.1, 28.3) hin verschoben und im Bereich einer der beiden Stirnseiten am Unterteil (32) desselben angeordnet ist,

K6-Hi1c

und wobei der Auslauf (24) nicht in einer Einw�lbung im Bodenbereich des Beh�lters (12) angeordnet ist.

13 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem HX-Container um eine Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von fl�ssigen oder granul�ren Materialien handelt, die einen Beh�lter mit einem Oberteil mit vier Seitenw�nden mit zwei k�rzeren Stirnseiten und zwei l�ngeren L�ngsseiten handelt und damit die Merkmale O1, K1 und K2 verwirklicht sind. Unstreitig gehen die Parteien weiter davon aus, dass der angegriffene HX-Container entsprechend Merkmal K4 ein St�tzelement umfasst, das unterhalb des Beh�lters angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Au�enkontur dem Unterteil des Beh�lters angepasst ist.

14 Der Kl�ger ist der Auffassung, dass der HX-Container auch die Merkmale K3-Hi1, K5-Hi1 und K6-Hi1c des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 in der Fassung des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 16.09.2020 unmittelbar wortsinngem�� verwirklicht und daher das Klagegebrauchsmuster verletzt.

15 Insbesondere verj�nge sich das Unterteil des Beh�lters des HX-Containers von allen Seiten trichterhaft auf dessen Auslauf hin (Merkmal K3-Hi1). Dies werde bereits aus den von der Beklagten vorgelegten schematischen Darstellungen deutlich, wie die nachfolgend eingezeichneten Richtungspfeile nach Ansicht des Kl�gers verdeutlichen:

16 Dass oberhalb des Auslaufs ein wenige Zentimeter breiter, senkrecht verlaufender Abschnitt der Vorderwand vorhanden sei, um eine der kontrollierten Entleerung dienende Armatur an dem Auslauf anbringen zu k�nnen, �ndere nichts an der im Sinne der erfinderischen Lehre trichterhaften Verj�ngung. Anspruchsgem�� m�sse die Verj�ngung auf den Auslauf hin und nicht bis zum Auslauf verlaufen. Insofern sei erfindungsgem�� eine Richtungs- und gerade keine Ortsangabe vorgegeben.

17 Bei der angegriffenen Ausf�hrungsform sei zudem ein einen erfindungsgem��en Entleerungsstutzen umfassender Auslauf ausgebildet (Merkmal K5-Hi1). Die seitens der Beklagten erfolgte Definition des Entleerungsstutzens als „l�nglicher Hohlk�rper“ finde weder im Anspruchswortlaut, noch in der Beschreibung eine St�tze. Vielmehr ergebe sich aus Abs. [0011] der Klagegebrauchsmusterschrift, dass der Entleerungsstutzen nicht allzu lang ausgebildet sein d�rfe. Soweit die Beklagte meine, dass an dem HX-Container nur ein „Anschlussflansch“ und kein „Entleerungsstutzen“ ausgebildet sei, verwende diese lediglich eine unterschiedliche Terminologie f�r ein in funktionaler Hinsicht identisches Bauteil. In funktionaler Hinsicht diene der am Auslauf angebrachte Entleerungsstutzen dazu, an dem Auslauf eine Auslaufarmatur befestigen zu k�nnen. So ergebe sich aus Abs. [0009] der Klagegebrauchsmusterschrift, dass der Auslauf �ber den Entleerungsstutzen hinaus ein Auslaufventil zum Verschlie�en des Entleerungsstutzens einschlie�lich eines Bet�tigungshahnes aufweise.

18 Dar�ber hinaus sei der Auslauf erfindungsgem�� gerade nicht in einer Einw�lbung im Bodenbereich des Beh�lters angeordnet (Merkmal K 6 Hi1c). Die Funktion des Merkmals liege darin, zu vermeiden, dass sich links und rechts neben dem Auslauf F�llmaterial ansammelt. Dieser Vorgabe entsprechend bilde der HX-Container neben dem Auslauf keine Seitenw�nde aus.

19 Der Kl�ger beantragte zun�chst,

I. die Beklagte zu verurteilen,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch�ftsf�hrern der Komplement�rin der pers�nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von fl�ssigen oder granul�ren Materialien,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen,

die dadurch gekennzeichnet sind, dass diese einen Beh�lter mit einem Oberteil mit vier Seitenw�nden mit zwei k�rzeren Stirnseiten und zwei l�ngeren L�ngsseiten und ein sich auf einen Auslauf, umfassend einen Entleerungsstutzen, f�r das Material von allen Seitenw�nden des Beh�lters hin verj�ngend ausgebildetes Unterteil, sowie ein St�tzelement, welches unterhalb des Beh�lters angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Au�enkontur dem Unterteil des Beh�lters angepasst ist, umfasst, wobei der Auslauf mit seinem Entleerungsstutzen auf eine der beiden Stirnseiten hin verschoben am Unterteil desselben angeordnet ist;

  1. dem Kl�ger dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 08.10.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie �ber die Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. dem Kl�ger durch ein vollst�ndiges und geordnetes Verzeichnis dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 08.11.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt dem Kl�ger einem vom Kl�ger zu bezeichnenden, ihm gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, dem Kl�ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen, unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen vom Kl�ger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;

  2. die unter Ziffer 1 bezeichneten, seit dem 08.11.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 08.11.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

20 Am 08.03.2017 hat die Kammer zur Sache m�ndlich verhandelt. Gem�� dem �bereinstimmenden Antrag beider Parteien hat die Kammer das Verfahren sodann mit noch am selben Tag verk�ndeten Beschluss bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im L�schungsverfahren ausgesetzt. Auf den Beschluss des Deutsche Patent- und Markenamtes vom 08.06.2018 hin, mit dem das Klagegebrauchsmuster erstinstanzlich f�r unwirksam erkl�rt wurde, hat die Kammer - wiederum auf �bereinstimmenden Antrag beider Parteien - mit Beschluss vom 10.05.2019 die Fortdauer der Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts �ber die seitens des Kl�gers eingereichten Beschwerde angeordnet. Nachdem das Bundespatentgericht das Klagegebrauchsmuster mit Beschluss vom 16.09.2020 in beschr�nkter Fassung aufrecht erhalten hat, hat die Kammer das Verfahren wieder aufgenommen.

21 Mit Schriftsatz vom 11.01.2021 k�ndigte der Kl�ger unter gleichzeitiger Erledigungserkl�rung der mit dem urspr�nglichen Klageantrag zu I. beantragten Unterlassung der Verletzung des Gebrauchsmusters (1.), Vernichtung (4.) und R�ckruf der gebrauchsmusterverletzenden Produkte (5.) an, in der m�ndlichen Verhandlung auf Auskunft und Rechnungslegung �ber gebrauchsmusterverletzende Handlungen ab 08.10.2015 bzw. 08.11.2015 sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht f�r seit dem 08.11.2015 begangene Gebrauchsmusterverletzungen beschr�nkte Antr�ge in der m�ndlichen Verhandlung zu stellen. Auf den Hinweis der Beklagten, dass in den verbliebenen Antr�gen des Kl�gers I.1. und I.2. (Auskunft und Rechnungslegung) und II. (Schadensersatzfeststellung) zwar der Anfangszeitpunkt benannt, aber nicht ber�cksichtigt werde, dass das Gebrauchsmuster zwischenzeitlich erloschen ist, erg�nzte der Kl�ger die von ihm angek�ndigten Antr�ge mit Schriftsatz vom 28.09.2021 dahingehend, dass die Auskunftsanspr�che sowie die Schadensersatzfeststellung bis zu dem Zeitpunkt des Erl�schens des Gebrauchsmusters geltend gemacht werden und f�gte dementsprechend jeweils das Enddatum des 30.09.2017 hinzu. Gem�� Schriftsatz vom 28.09.2021 beantragte der Kl�ger zuletzt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

  1. dem Kl�ger in einer chronologisch geordneten und nach Kalendervierteljahren und Typen gegliederten Aufstellung dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 8.10.2015 bis zum 30.09.2017 Anordnungen zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von fl�ssigen oder granul�ren Materialien in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef�hrt oder besessen hat,

die dadurch gekennzeichnet sind,

dass diese einen Beh�lter (12) mit einem Oberteil (30) mit vier Seitenw�nden (28) mit zwei k�rzeren Stirnseiten (28.1, 28.3) und zwei l�ngeren L�ngsseiten (28.2, 28.4) und ein sich auf einen Auslauf (24), umfassend einen Entleerungsstutzen (54), f�r das Material von allen Seitenw�nden (28) des Beh�lters (12) hin trichterhaft verj�ngend ausgebildetes Unterteil (32), sowie ein St�tzelement (14), welches unterhalb des Beh�lters (12) angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Au�enkontur dem Unterteil (32) des Beh�lters (12) angepasst ist, umfasst, wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine der beiden Stirnseiten (28. 1, 28. 3) hin verschoben und im Bereich einer der beiden Stirnseiten am Unterteil (32) desselben angeordnet ist und wobei der Auslauf (24) nicht in einer Einw�lbung im Bodenbereich des Beh�lters (12) angeordnet ist und zwar unter Angabe

a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie �ber die Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

− zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,

− geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen,

− die Aufstellung mit den Daten der Auskunft zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu �bermitteln ist; und

  1. dem Kl�ger in einer chronologisch geordneten und nach Kalendervierteljahren und Typen gegliederten Aufstellung dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8.11.2015 bis zum 30.09.2017 begangen hat, und zwar unter der Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie�lich der Verkaufsstellen f�r die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr�ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf�nger,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

  • die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu �bermitteln ist; und

  • es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn zugleich erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 8.11.2015 bis zum 30.09.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

22 Die Beklagte schloss sich der Erledigungserkl�rung des Kl�gers vom 11.01.2021 hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs an und beantragte im �brigen�Klageabweisung.

23 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der HX-Container Merkmale K3-Hi1, K5-Hi1 und K6-Hi1c des Klagegebrauchsmusters in der Fassung des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 16.09.2020 nicht verletzt.

24 Das Unterteil des HX-Containers weise entgegen Merkmal K3-Hi1 keine trichterhafte Verj�ngung auf, da sich der Auslauf in einem ebenen vertikalen Wandabschnitt der vorderen Seitenwand befinde. Da dieser vertikale Wandabschnitt bereits oberhalb des Auslaufes beginne, sei eine von allen Seitenw�nden ausgehende trichterhafte Verj�ngung des Beh�lters nicht ausgebildet. Erfindungsgem�� m�sse aber eine stetige Verj�ngung auf den Auslauf hin, d.h. bis zum Auslauf vorliegen. Insoweit gebe das Klagegebrauchsmuster keine blo�e Richtungs-, sondern eine konkrete Ortsangabe vor.

25 Weiter verf�ge der HX-Container lediglich �ber einen Anschlussflansch, nicht aber �ber einen erfindungsgem��en Entleerungsstutzen, so dass auch das Merkmal K5-Hi1 nicht verwirklicht sei.

26 Entgegen den Vorgaben des negativen Merkmals K6-Hi1c werde bei dem HX-Container zudem gerade nicht auf eine Einw�lbung verzichtet. Insoweit beschreite der HXeinen v�llig abweichenden Weg. In der vorderen Stirnseite des Beh�lters befinde sich eine Einw�lbung oberhalb des Auslaufs, �berdecke diesen domartig und �bernehme so eine Schutzfunktion. Auf diesem Weg w�rde der aus dem Stand der Technik beschriebene Nachteil vermieden, dass sich rechts und links des Entleerungsstutzens Material ansammele.

27 Am 27.10.2021 hat die Kammer zur Sache verhandelt. Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen, das Protokoll der m�ndlichen Verhandlungen vom 08.03.2017 und 27.10.2021 sowie den �brigen Akteninhalt verwiesen.

Gründe

28 Die Klage ist zul�ssig und begr�ndet. Dem Kl�ger waren die geltend gemachten Anspr�che in vollem Umfang antragsgem�� zuzusprechen.

A.

29 Die Klage ist zul�ssig. Das Landgericht M�nchen I ist gem�� �� 32 ZPO, 143 Abs. 1, Abs. 2 PatG, 38 Nr. 1 GZVJu sachlich und �rtlich zust�ndig.

30 Der Kl�ger hat zudem dahingehend hinreichend bestimmte Klageantr�ge gestellt, dass die Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che gem�� Antr�gen I.1 und I.2 von dem jeweils genannten Zeitpunkt des 08.10.2015 bzw. 08.11.2015 an jeweils nur bis zum 30.09.2017 geltend gemacht wurden. Aus Sicht der Kammer hat der Kl�ger bereits mit den im Schriftsatz vom 11.01.2021 formulierten Antr�gen hinreichend klar und deutlich gemacht, dass er s�mtliche Anspr�che nur f�r den Zeitraum bis zum 30.09.2017 geltend macht, w�hrenddessen das Klagegebrauchsmuster tats�chlich in Kraft stand. Dass in den Antr�gen in der Fassung des Schriftsatzes vom 11.01.2021 der Endzeitpunkt des avisierten Auskunftszeitraums nicht ausdr�cklich benannt war, steht dem nicht entgegen.

31 Bei den schrifts�tzlich angek�ndigten Antr�gen handelt es sich um Prozesserkl�rungen, die als solche auslegungsf�hig und im Falle bestehender Unklarheiten auslegungsbed�rftig sind. Ebenso wie bei materiellrechtlichen Willenserkl�rungen ist bei der Auslegung von Prozesserkl�rungen nicht an dem buchst�blichen Wortlaut der Erkl�rung haften zu bleiben. Ma�gebend ist vielmehr der erkl�rte Wille, wie er auch aus Begleitumst�nden und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. F�r die Auslegung eines Klageantrags ist daher auch die Klagebegr�ndung heranzuziehen. Zu ber�cksichtigen ist ferner, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen, nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Infolgedessen m�ssen Klageantr�ge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (st. Rspr.; statt vieler: BGH NJW-RR 1998, 1005; Becker-Eberhard in M�nchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, � 253 ZPO, Rn. 25 m.w.N.; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, Einl II Rn. 16a).

32 Die Argumentation des Kl�gers aus dessen Schriftsatz vom 11.01.2021 zeigt, dass s�mtliche Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr�che mit Blick auf das zeitliche Auslaufen des Gebrauchsmusterschutzes am 30.09.2017 ausschlie�lich bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Die zugleich auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 11.01.2021 erfolgte, ausdr�ckliche Erledigungserkl�rung sowie der auf Seite 12 desselben Schriftsatzes weiter erfolgte, ausdr�ckliche Hinweis auf den am 30.09.2017 eingetretenen Zeitablauf und die infolgedessen hinsichtlich der Unterlassungs-, Vernichtungs- und R�ckrufanspr�che unbegr�ndet gewordene Klage l�sst keinen anderen Schluss zu, als dass die Auskunfts- und Rechnungslegung ebenso wie die Schadensersatzfeststellung gleicherma�en nur f�r den entsprechenden Zeitraum bis zum 30.09.2017 verlangt wird, w�hrenddessen das Streitgebrauchsmuster g�ltig war und in Kraft stand.

B.

33 In der Sache stehen dem Kl�ger die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr�che auf Auskunft und Rechnungslegung zu (I.). Auch die Feststellungen zur Schadensersatzpflicht der Beklagten und der Erledigung in der Hauptsache waren antragsgem�� auszusprechen (II.).

I.

34 Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergibt sich aus � 24b Abs. 1, Abs. 3 GebrMG sowie aus Gewohnheitsrecht in Verbindung mit �� 242, 259, 260 BGB. Der mit der Klage angegriffene HX-Container macht von den Merkmalen des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem�� Gebrauch:

35 1. Die dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung betrifft gem�� Abs. [0001] der Klagegebrauchsmusterschrift eine Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren insbesondere von fl�ssigen oder granul�ren Materialien sowie zur Verwendung derselben. Die hierzu im industriellen Bereich eingesetzten Gro�packmittel wie insbesondere Palettenbeh�lter bestehen aus einem Blech- oder Gittermantel mit einem in diesen aufgenommenen Innenbeh�lter, der seinerseits aus Stahl oder Kunststoff gefertigt sein kann. Mantel und Innenbeh�lter sind ihrerseits auf aus Holz, Kunststoff, Stahl oder entsprechenden Materialkombinationen bestehenden Paletten angeordnet. Die Vorteile so gestalteter Palettenbeh�lter liegen darin, dass diese gestapelt werden k�nnen und nur einen geringen Raumbedarf aufweisen (Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.09.2020, Az. 35 W (pat) 429/18, S. 12, Anlage KAP 18; Abs. [0002] der Klagegebrauchsmusterschrift).

36 Aus Platzgr�nden stapelbar konstruierte Palettenbeh�lter zum Zwecke des Lagerns und Transportierens von Fl�ssigkeiten und granul�ren Materialien waren zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters aus dem Stand der Technik bekannt. In seinem Abs. [0003] verweist das Klagegebrauchsmuster zun�chst auf den aus der Patentanmeldung DE 38 19 911 A1 bekannten Palettenbeh�lter. Dieser verf�gte bereits �ber einen modularen Aufbau, bestehend aus einem �u�eren Gittermantel und einem austauschbaren Kunststoff-Innenbeh�lter mit einer oberen Einf�ll�ffnung und einer unteren Entleerungseinrichtung. Um eine m�glichst betriebssichere Verwendung der Palettenbeh�lter sicherzustellen, war erfindungsgem�� in dem als solchen eben gestalteten Bodenbereich ein St�tzring aus einem verformbaren Material vorgesehen, der gegebenenfalls auftretende Schwingungen abd�mpfen sollte.

37 Aus dem Gebrauchsmuster DE 90 02 099 U1 war im Stand der Technik zudem ein von einem Stahlblech umgebener Palettenbeh�lter bekannt, bei welchem der Boden (10) des Innenbeh�lters (4) von zwei gegen�berliegenden Seitenw�nden (11, 12) leicht zur Bodenmitte abf�llt und zugleich ein leichtes Gef�lle von der r�ckw�rtigen zur vorderen Beh�lterwand hat. Die sich daraus im Boden (10) bildende, zur Vorderwand (14) des Innenbeh�lters leicht abfallende Ablaufrinne (15) endet erfindungsgem�� in einer Auslass�ffnung, die sich ihrerseits in einer Einw�lbung (16) der Vorderwand (14) befindet. Auf diese Auslass�ffnung (17) kann wiederum eine Auslaufarmatur (18) aufgeschraubt werden (vgl. Abs. [0004] der Klagegebrauchsmusterschrift). Figur 1 des DE 90 02 099 U1 illustriert dies wie folgt:

38 Abb. 1: DE 90 02 099 U1, Figur 1 - Palettenbeh�lter Ein weiterer aus dem Stand der Technik vorbekannter Palettenbeh�lter ergibt sich aus der Patentschrift DE 41 08 399 C1. Die Bodengestaltung dieses Palettenbeh�lters entspricht der aus dem Gebrauchsmuster DE 90 02 099 U1 bekannten Gestaltung. Zus�tzlich ist vorgesehen, dass der Innenbeh�lter auf einer Bodenwanne angeordnet ist, welche zugleich als Palette dient (Abs. [0005] der Klagegebrauchsmusterschrift). Figur 3 des Patents DE 41 08 399 C1 zeigt ein Ausf�hrungsbeispiel eines Palettenbeh�lters mit erfindungsgem��er Bodenwanne:

39 Abb. 2: DE 41 08 399 C1, Figur 3 - Palettenbeh�lter Figur 4 bildet die Bodenwanne (5) gesondert ab:

40 Abb. 3: DE 41 08 399 C1, Figur 4 - Bodenwanne

41 Diese im Stand der Technik bekannten Palettenbeh�lter hatten jedoch den Nachteil, dass sie insbesondere bei Verwendung f�r granul�res (einschlie�lich k�rniges und/oder pulverf�rmiges) Material sowie hochviskose (dickfl�ssige, z�he) Fl�ssigkeiten nicht vollst�ndig �ber den Entleerungsstutzen entleert werden k�nnen. Insbesondere rechts und links des Entleerungsstutzens eines entsprechend dem Gebrauchsmuster DE 90 02 099 sowie dem Patent DE 41 08 399 konstruierten Palettenbeh�lters, welcher dort jeweils in einer Einw�lbung im Bodenbereich des Innenbeh�lters angeordnet ist, sammelt sich letztlich nicht vollst�ndig entnehmbares F�llmaterial (Abs. [0006] der Klagegebrauchsmusterschrift). Nachfolgende Zeichnung, ein Ausschnitt aus der Figur 1 des Patents DE 90 02 099, illustriert den Bereich, in dem sich bei den im Stand der Technik bekannten L�sungen Restmaterial ansammeln kann, insbesondere wenn es sich um hochviskoses oder granul�res F�llmaterial handelt:

42 Abb. 4: DE 90 02 099, Ausschnitt aus Figur 1 - Ansammlung von Restmaterial Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, eine Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren bereitzustellen, die einen Beh�lter aufweist, aus dem hochviskose oder granul�re F�llmaterialien vollst�ndig entnommen werden k�nnen (Abs. [0007] der Klagegebrauchsmusterschrift; Bundespatentgericht, a.a.O.).

43 Zur L�sung dieser Aufgabe schl�gt das Klagegebrauchsmuster eine Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von fl�ssigen oder granul�ren Materialien mit den Merkmalen des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 vor, die nachfolgend in der Nummerierung der Merkmalsgliederung des Bundespatentgerichts (vgl. Anlage KAP 18), welche auch von den Parteien einvernehmlicher ihrer jeweiligen Argumentation zu Grunde gelegt wurde, wiedergegeben werden:

O1 Anordnung (10) zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von fl�ssigen oder granul�ren Materialien dadurch gekennzeichnet,

K1 dass diese einen Beh�lter (12)

K2 mit einem Oberteil (30) mit vier Seitenw�nden (28) mit zwei k�rzeren Stirnseiten (28.1, 28.3) und zwei l�ngeren L�ngsseiten (28.2, 28.4)

K3-Hi1 und ein sich auf einen Auslauf (24), umfassend einen Entleerungsstutzen (54), f�r das Material von allen Seitenw�nden (28) des Beh�lters (12) hin trichterhaft verj�ngendes Unterteil (32),

K4 sowie ein St�tzelement (14), welches unterhalb des Beh�lters (12) angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Au�enkontur dem Unterteil (32) des Beh�lters (12) angepasst ist, umfasst,

K5-Hi1 wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine der beiden Stirnseiten (28.1, 28.3) hin verschoben und im Bereich einer der beiden Stirnseiten am Unterteil (32) desselben angeordnet ist,

K6-Hi1c und wobei der Auslauf (24) nicht in einer Einw�lbung im Bodenbereich des Beh�lters (12) angeordnet ist.

44 2. Zur Beurteilung, ob die angegriffenen Ausf�hrungsformen die einzelnen Anspruchsmerkmale verwirklichen und damit die anspruchsgem��e technische Lehre verletzen, ist der Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters zu bestimmen. Gem�� � 12a GebrMG wird der Schutzbereich des Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzanspr�che bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Schutzanspr�che heranzuziehen sind. Die Schutzanspr�che eines Gebrauchsmusters sind folglich nach denselben Grunds�tzen wie Patentanspr�che auszulegen (BGH, GRUR 2005, 754 - werkstoffeinst�ckig; GRUR 2007, 1059, 1062 Rn. 24 - Zerfallszeitmessger�t). Inhalt der Schutzanspr�che bedeutet daher bei Gebrauchsmustern ebenso wie bei Patenten nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Ma�gebend ist der Offenbarungsgehalt der Schutzanspr�che und erg�nzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der Offenbarungsgehalt der Gebrauchsmusterschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr�chen gefunden hat (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 259, 261 - Spannschraube).

45 Die zur Ermittlung des Offenbarungsgehalts der Schutzanspr�che notwendige Auslegung dient dabei dazu, die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters zu erfassen, wie sie aus fachm�nnischer Sicht - d.h. unter Ber�cksichtigung des Vorverst�ndnisses, das sich aus dem Fachwissen und Fachk�nnen des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ergibt - mit dem Wortlaut des Anspruchs zum Ausdruck gebracht wird. Entscheidend ist damit eine funktionale Auslegung der Schutzanspr�che und der darin verwendeten Begriffe, um deren technischen Sinn unter Ber�cksichtigung von Aufgabe und L�sung, wie sie sich objektiv aus dem Klagegebrauchsmuster ergeben, zu bestimmen (vgl. BGH, BeckRS 2015, 19864 Rn. 16 - Luftkappensystem).

46 Ma�geblich ist insoweit der Sinngehalt eines Schutzanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der gesch�tzten Erfindung beitragen. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Schutzanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f�r sich und in ihrer Gesamtheit tats�chlich l�sen (vgl. BGH, a.a.O.; GRUR 2012, 1124, 1126, Rn. 27 - Polymerschaum). Die Gebrauchsmusterschrift ist dazu in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und ihr Gesamtinhalt im Zweifel so zu verstehen, dass sich Widerspr�che nicht ergeben (vgl. BGH, BeckRS 2015, 13347, Rn. 22 - Kreuzgest�nge; GRUR 2015, 159, 161, Rn. 31 - Zugriffsrechte; GRUR 2011, 701, 703, Rn. 24 - Okklusionsvorrichtung). Ergeben sich indes unaufl�sbare Widerspr�che zwischen der technischen Lehre der Beschreibung und der technischen Lehre der Schutzanspr�che, ist der Schutzanspruch ma�geblich (vgl. BGH, BeckRS 2015, 13347, Rn. 22 - Kreuzgest�nge; GRUR 2011, 701, 703, Rn. 23 a.E. - Okklusionsvorrichtung). Bestandteile der Beschreibung, die in den Schutzanspr�chen keinen Niederschlag gefunden haben, sind dann grunds�tzlich nicht in den Gebrauchsmusterschutz einbezogen (vgl. BGH, a.a.O. - Okklusionsvorrichtung; GRUR 2012, 45, 47, Rn. 44 - Diglycidverbindung).

47 Als �bergreifenden Gesichtspunkt hat die Auslegung schlie�lich neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung das gleichgewichtig danebenstehende Gebot der Rechtssicherheit zu beachten (BGH, GRUR 2007, 1059, 1062 Rn. 25 - Zerfallszeitmessger�t).

48 3. Vor diesem Hintergrund versteht der angesprochene, relevante Fachmann - hier ein Maschinenbauingenieur oder Master of Engineering der Fachrichtung Maschinenbau, der durch seine langj�hrige Berufspraxis insbesondere �ber fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklung von Beh�ltern und Anordnungen zum Transportieren von fl�ssigen oder granul�ren Materialien verf�gt (Bundespatentgericht, a.a.O., S. 13) - die zwischen den Parteien streitig diskutierten, nachfolgenden Merkmale des Klagegebrauchsmusters wie folgt:

„a. Merkmal K3-Hi1 - „und ein sich auf einen Auslauf (24), umfassend einen Entleerungsstutzen (54), f�r das Material von allen Seitenw�nden (28) des Beh�lters (12) hin trichterhaft verj�ngendes Unterteil (32),“

49 Die anspruchsgem�� von allen Seitenw�nden ausgehende Verj�ngung des Unterteils eines Beh�lters auf den Auslauf hin verfolgt in funktioneller Hinsicht das Ziel, Totr�ume links und rechts des Auslaufes, wie aus dem Stand der Technik bekannt (siehe oben Abb. 4), zu vermeiden, um auch hochviskose Materialien oder granul�re Materialien vollst�ndig dem Beh�lter entnehmen zu k�nnen (Abs. [0008] der Klagegebrauchsmusterschrift). Was unter einer erfindungsgem��en Verj�ngung zu verstehen ist, definiert das Klagegebrauchsmuster in dessen Abs. [0011]. Demzufolge bedeutet „verj�ngend“, dass der Au�enquerschnitt des unteren Teils sich im Verh�ltnis zum Oberteil ausgehend von allen Seitenw�nden des Beh�lters in Richtung auf den Auslauf hin verringert, bevorzugt ausgehend von einer umlaufenden Kante. Figur 9 illustriert dies wie folgt:

50 Abb. 5: Klagegebrauchsmuster, Figur 9 Wie aus der ein m�gliches Ausf�hrungsbeispiel der streitgegenst�ndlichen Erfindung darstellenden Abbildung ersichtlich ist, besteht ein erfindungsgem��er Beh�lter aus einem rechteckf�rmigen Oberteil und einem sich von allen Seiten aus erfolgenden trichterhaft verj�ngenden Unterteil, wobei der Geometriewechsel in Figur 9 von einer umlaufenden Kante ausgeht.“

51 Bevorzugt erfolgt die Verj�ngung dabei �ber jede der �blicherweise vier Seitenw�nde gleichm��ig bezogen �ber die gesamte Fl�che einer jeden Seitenwand. Allerdings lehrt Abs. [0011] der Klagegebrauchsmusterschrift ausdr�cklich, dass die Neigung f�r jede einzelne Seitenwand unterschiedlich gestaltet sein kann. Der angesprochene Fachmann erkennt hieraus zugleich, dass die Neigung nicht bei jeder Seitenwand auf derselben H�he beginnen muss. Denn wenn die Neigung - wie Abs. [0011] des Klagegebrauchsmusters lehrt - bei jeder einzelnen Seitenwand unterschiedlich gestaltet sein kann, dabei aber stets auf den Auslauf hin verlaufen muss, ist erfindungsgem�� zugleich zwingend offenbart, dass der Geometriewechsel von einer geraden Gestaltung zu einer Neigung bei einer jeden Wand in unterschiedlicher H�he verlaufen kann. Anderenfalls lassen sich ausgehend von einem einheitlichen Bezugspunkt (hier: dem Auslauf) keine f�r s�mtliche Seitenw�nde unterschiedlichen Neigungswinkel gestalten.

52 Dieses Verst�ndnis sieht der Fachmann in Abs. [0012] der Klagegebrauchsmusterschrift best�tigt. Demzufolge kann der Unterteil des Beh�lters insbesondere auch geradfl�chige Teilbereiche in seiner Au�enkontur aufweisen, um hier eine optimale Anbindung des Unterteils an den Oberteil des Beh�lters zu erzielen. Insbesondere die �berg�nge zwischen den einzelnen Seiten k�nnen dabei gerundet im Unterteil des Beh�lters ausgebildet sein. Erfindungsgem�� sind daher symmetrische Gestaltungen der Seitenw�nde nicht vorausgesetzt.

53 Entgegen der Beklagten ist erfindungsgem�� weiter nicht zwingend vorgegeben, dass sich die Neigung der Vorderwand r�umlich-�rtlich unmittelbar bis zum Ausfluss erstrecken muss. Ein solches Verst�ndnis widerspricht bereits dem Anspruchswortlaut, demzufolge die Verj�ngung „auf einen Auslauf hin“ und nicht „bis zu einem Auslauf“ verlaufen muss.

54 Nichts anderes ergibt sich aus der Vorgabe, einer „trichterhaften“ Verj�ngung. Als besonders bevorzugte Trichterform lehrt das Klagegebrauchsmuster eine „konusartige“, insbesondere auch schiefe Kreiskegelformen umfassende Ausbildung des unteren Teils des Beh�lters (Abs. [0012] der Klagegebrauchsmusterschrift). Weder hieraus noch aus dem allgemein-technischen Sprachverst�ndnis ergibt sich indes f�r den angesprochenen Fachmann, dass bei einem erfindungsgem�� gestalteten Beh�lter eine durchgehende Neigung der Seitenwand des unteren Teils bis zum unteren Ausflussbereich vorhanden sein muss. Vielmehr finden sich bei allgemein gebr�uchlichen Trichtergestaltungen im Auslaufbereich sogar typischerweise gerade verlaufende Wandabschnitte, um ein zielgerichtetes Abf�llen von Fl�ssigkeiten oder granul�ren Materialien zu erm�glichen. Aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters ergibt sich nichts anderes. So legt schon die Formulierung „trichterhaft“ ihrem Wortlaut nach nahe, dass die jeweilige Form nicht fest definiert ist, sondern vielmehr ein funktionales Verst�ndnis entscheidend ist. Funktional will die Vorgabe einer trichterhaften Gestaltung sicherstellen, dass keine Totr�ume im Beh�lterunterteil ausgebildet sind, um so die Ansammlung von Restf�llmaterial rechts und links des Ausflusses zu vermeiden (vgl. Bundespatentgereicht, a.a.O., Seite 18). Damit versteht der Fachmann die Vorgabe einer „trichterhaften Verj�ngung“ nicht als Orts-, sondern als Richtungsangabe.

55 Dies entspricht nicht zuletzt auch dem Verst�ndnis des Bundespatentgerichts (a.a.O., Seite 21). Demzufolge liegt die erfinderische Lehre insbesondere darin, ein durchgehendes und stufenloses Gef�lle zu erzeugen, �ber das das zu entnehmende F�llmaterial in Schwerkraftrichtung zum Auslauf als dem tiefsten Punkt hin str�mt. Funktionell ist daher entscheidend, dass durch die trichterhafte Gestaltung des Unterteils eine direkte Zuf�hrung des F�llmaterials in Richtung des Auslaufes sichergestellt ist. Ob die hierzu dienende Neigung der einzelnen Seitenw�nde jeweils auf ein und derselben H�he beginnt oder sich oberhalb des Auslaufes im Anschluss an eine Neigung einer Wand ein kurzer vertikaler Abschnitt oberhalb des Auslaufes anschlie�t, ist weder dem Anspruchswortlaut noch dem funktionalen Sinn und Zweck der erfinderischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nach vorgegeben.

56 b. Merkmal K5-Hi1 - „wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine der beiden Stirnseiten (28.1, 28.3) hin verschoben und im Bereich einer der beiden Stirnseiten am Unterteil (32) desselben angeordnet ist,“

57 Die gem�� Merkmal K5-Hi1 vorgesehene, asymmetrische Gestaltung des Unterteils, indem der Auslauf mit seinem Entleerungsstutzen in Richtung einer der beiden Stirnseiten hin verschoben und im Bereich einer der beiden Stirnseiten am Unterteil desselben angeordnet ist, will in funktionaler Hinsicht einen vereinfachten Zugang des F�llmaterials zum Entleerungsstutzen erm�glichen (Bundespatentgereicht, a.a.O., Seite 18). Wie der Fachmann aus Abs. [0011] sowie Abs. [0051] der Klagegebrauchsmusterschrift erkennt, wird die Positionierung des Entleerungsstutzens im Bereich einer Stirnseite des Beh�lters zudem deswegen als besonders vorteilhaft angesehen, weil so der Entleerungsstutzen nicht allzu lang ausgebildet sein muss. Der angesprochene Fachmann versteht das Merkmal des Entleerungsstutzes daher funktional. Dabei ist aus Abs. [0009] der Klagegebrauchsmusterschrift ersichtlich, dass der Entleerungsstutzen einen Teil des erfindungsgem��en Auslaufs darstellt. Zu einem erfindungsgem��en Auslauf z�hlt demzufolge neben dem Entleerungsstutzen ein Ventil einschlie�lich eines Bet�tigungshahns. In funktionaler Hinsicht muss der Entleerungsstutzen daher so ausgestaltet sein, dass er eine Befestigung des Ventils einschlie�lich des Bet�tigungshahns erm�glicht, um eine kontrollierte Entnahme von F�llmaterial �ber den Auslauf zu erm�glichen.

58 Dar�ber hinausgehend enth�lt das Klagegebrauchsmuster keine weiteren, die r�umlich-k�rperliche Ausgestaltung eines erfindungsgem��en Entleerungsstutzens einschr�nkenden Vorgaben. In r�umlich-k�rperlicher Hinsicht lehrt das Klagegebrauchsmuster vielmehr, dass der Entleerungsstutzen der erfinderischen Lehre des Klagegebrauchsmusters zufolge idealerweise m�glichst kurz auszugestalten ist. Vorgaben hinsichtlich eines gewissen Mindestma�es oder der Ausgestaltung als „l�nglicher Hohlk�rper“ sind - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters zu entnehmen.

59 c. Merkmal K6-Hi1c - „und wobei der Auslauf (24) nicht in einer Einw�lbung im Bodenbereich des Beh�lters (12) angeordnet ist.“

60 Merkmal K6-Hi1c enth�lt eine negative r�umlich-k�rperliche Vorgabe, wonach sich der Auslauf nicht in einer Einw�lbung im Bodenbereich des Beh�lters befinden darf. Im Lichte der sich aus dem Stand der Technik ergebenden Aufgabenstellung des Klagegebrauchsmusters wei� der Fachmann, dass das im Rahmen des Rechtsbestandsverfahrens neu aufgenommene, negative Merkmal K6-Hi1c dazu dient, sich von den aus den Druckschriften DE 41 08 399 C1 und DE 90 02 099 U1 vorbekannten Palettenbeh�ltern abzugrenzen. Das Merkmal dient somit dazu, sicherzustellen, dass neben dem Auslauf keine Totr�ume verbleiben, in welchen sich nicht restentleerbares F�llmaterial ansammeln k�nnte.

61 Aus Sicht des relevanten Fachmannes verdeutlicht der Begriff der Einw�lbung, dass es sich um eine konkav gekr�mmte Oberfl�che im dreidimensionalen Raum handelt. Eine Einw�lbung ist folglich eine sich einw�rts in die zweidimensionale Fl�che einer Wand erstreckende, dreidimensionale Ausdehnung in Richtung des Beh�lters, so dass zum einen der eingew�lbte Raum von der Einw�lbung domartig �berdeckt wird und zum anderen seitlich der W�lbung begrenzende W�nde ausgebildet sind (Bundespatentgericht, a.a.O., Seite 21).

62 Insbesondere die Vermeidung von seitlich der W�lbung begrenzenden W�nden dient in Verbindung mit den Merkmalen K3-Hi1 und K5-Hi1 in funktionaler Hinsicht dazu, ein durchgehendes und stufenloses Gef�lle zu erzeugen, so dass das in einem anspruchsgem�� gestalteten Beh�lter befindliche F�llmaterial in Schwerkraftrichtung zum Auslauf als dem tiefsten Punkt des Beh�lters hin flie�en kann, so dass Bereiche, in denen die Str�mung durch fehlendes Gef�lle oder Stufen unterbrochen wird und sich nicht restentleerbares Material ansammeln k�nnte, in einem erfindungsgem�� ausgestalteten Beh�lter nicht vorhanden sind (vgl. Bundespatentgericht, a.a.O., Seite 21).

63 4. Der von der Beklagten angebotene HX-Container verletzt Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem�� im Sinne des ��11 Abs. 1�GebrMG.

64 a. Bei dem HX-Container handelt es sich nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Kl�gers um eine Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von fl�ssigen oder granul�ren Materialien, die einen Beh�lter mit einem Oberteil mit vier Seitenw�nden mit zwei k�rzeren Stirnseiten und zwei l�ngeren L�ngsseiten (Merkmale O1, K1 und K2). Der angegriffene HX-Container umfasst zudem - was ebenfalls unstreitig ist - ein St�tzelement, das unterhalb des Beh�lters angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Au�enkontur dem Unterteil des Beh�lters angepasst ist (Merkmal K4).

65 b. �berdies verwirklicht das Unterteil des angegriffenen Beh�lters auch Merkmal K3-Hi1 wortsinngem��. Das Unterteil des HX-Containers verj�ngt sich von allen Seitenw�nden des Beh�lters aus trichterhaft auf den Auslauf hin. Die nachfolgende Abbildungen des Unterteils der angegriffenen Ausf�hrungsform zeigt den eingef�gten Pfeilrichtungen folgend die von allen Seiten aus zum Auslauf hin erfolgende Verj�ngung:

  • Verj�ngung der Seitenw�nde des Beh�lterunterteils:

66 Abb. 6: Verj�ngung der seitlichen W�nde der angegriffenen Ausf�hrungsform

  • Verj�ngung der Stirnw�nde des Beh�lterunterteils:

67 Abb. 7: Verj�ngung der Stirnseiten der angegriffenen Ausf�hrungsform Dass bei der angegriffenen Ausf�hrungsform dementsprechend oberhalb und seitlich des Auslaufs jeweils eine starke Neigung ausgepr�gt ist, r�umt die Beklagte ausdr�cklich ein (Bl. 107 d. Akte).

68 Die von allen W�nden des angegriffenen Beh�lters ausgehende Neigung ist nach Ansicht der Kammer zudem in erfindungsgem��er Weise trichterhaft ausgebildet. Dass die Beklagte hierbei eine erfindungsgem�� „trichterhafte“ Gestaltung des von ihr angebotenen Beh�lters gew�hlt hat, ergibt sich �ber die vorstehend abgebildeten Fotografien und schematischen Darstellungen hinaus daraus, dass die Beklagte in ihrer Presseinformation vom 27.04.2016 selbst darauf abstellt, dass aus Gr�nden einer verbesserten Restentleerbarkeit insbesondere bei hochviskosen, d.h. z�hfl�ssigen F�llmaterialien eine „konische Form des Innenbeh�lters“ gew�hlt wurde (Anlage KAP 7c, Seite 2). Eine konische Form stellt aber, wie die Auslegung unter Ber�cksichtigung von Abs. [0012] der Klagegebrauchsmusterschrift gezeigt hat, gerade eine erfindungsgem��e trichterhafte Gestaltung dar. Ob dabei die Seitenw�nde einer einheitlichen, gleichm��igen Neigung folgen, ist - wie ausgef�hrt - f�r die erfinderische Lehre des Klagegebrauchsmusters unerheblich. Abs. [0011] des Klagegebrauchsmusters offenbart dem Fachmann ausdr�cklich, dass die Neigung f�r jede Seitenwand unterschiedlich gestaltet sein kann. Eine symmetrische Trichtergestaltung ist daher anspruchsgem�� nicht vorausgesetzt.

69 Entgegen der Beklagten ist es weiterhin unsch�dlich, dass sich oberhalb des Auslaufes unterhalb der sich verj�ngenden vorderen Stirnwand ein kurzer, wie der Kl�gervertreter in der m�ndlichen Verhandlung insoweit unbestritten ausgef�hrt hat, wenige Zentimeter umfassender, vertikaler Abschnitt befindet. Zur Veranschaulichung wird der Wandabschnitt, auf den die beklagte Partei in der m�ndlichen Verhandlung nochmals ausdr�cklich hingewiesen hat und der ihrer Ansicht nach auf Grund seiner vertikalen Gestaltung einer erfindungsgem��en, sich verj�ngenden Gestaltung vermeintlich entgegensteht, in der nachfolgenden, von der Beklagten gem�� Anlage B1 vorgelegten Abbildung des HX-Containers in roter Einf�rbung kenntlich gemacht:

70 Abb. 8: Schematische Darstellung der angegriffenen Ausf�hrungsform Nach Ansicht der Kammer verkennt die Beklagte insoweit jedoch, dass Merkmal K3-Hi1, wie die Auslegung ergeben hat, keine Orts-, sondern eine Richtungsangabe vorgibt. F�r die erfinderische Lehre des Klagegebrauchsmusters ist entscheidend, dass sich in funktionaler Hinsicht ein durchgehendes und stufenloses Gef�lle ergibt, �ber das das F�llmaterial in Schwerkraftrichtung zum Auslauf als tiefstem Punkt des Beh�lters hin flie�en kann, um zu verhindern, dass sich rechts und links des Auslaufs im Bereich der vorderen Stirnwand Restf�llmaterial ansammelt (Bundespatentgericht, a.a.O., Seite 21).

71 Diese funktionale Vorgabe wird bei der angegriffenen Ausf�hrungsform aber gerade in erfindungsgem��er Weise erreicht, indem sich - wie die obigen Abb. 6 und 7 zeigen - s�mtliche Seitenw�nde einschlie�lich der vorderen Stirnwand in Richtung des Auslaufs verj�ngen. An welcher Stelle einer seitlichen oder vorderen Wand des Beh�lters die Verj�ngung ausgebildet sein muss, ist anspruchsgem�� nicht vorgegeben. Die von der Beklagten vertretene Ansicht w�rde daher die erfinderische Lehre in unzul�ssiger Weise entgegen dem Vorrang des Anspruchswortlauts verengen. Funktional wird gerade mit der von der angegriffenen Ausf�hrungsform gew�hlten, vertikalen Gestaltung des sich an eine Verj�ngung anschlie�enden Wandabschnitts der erfindungsgem��e Zweck erreicht, das F�llgut in Richtung auf den Auslauf hin zu lenken. Ob das F�llgut dabei der Schwerkraft (genau genommen: der Hangabtriebskraft als Komponente der Schwerkraft, die auf einer schiefen Ebene deren Neigung folgend abw�rts gerichtet ist) folgend durchgehend einer Neigung entlang flie�t oder zun�chst einer Neigung folgend flie�t und sodann unmittelbar der Schwerkraft folgend in Richtung des Auslaufs f�llt, macht funktionaler mit Blick auf das Ziel der Verbesserung der Restentleerung und der Vermeidung von Restf�llmaterial rechts und links des Auslaufs keinen Unterschied.

72 Ungeachtet dessen greift die Argumentation der Beklagten aus Sicht der Kammer dar�ber hinaus aus dem Grund nicht durch, weil - selbst wenn man Merkmal K3-Hi1 im Sinne einer Ortsangabe verstehen wollte - die Verj�ngung des Unterteils des HX-Containers bis unmittelbar zu dessen Auslauf erfolgt. Entgegen der Beklagten ist der erfindungsgem��e Auslauf gem�� Abs. [0009] der Klagegebrauchsmusterschrift nicht auf die blo�e �ffnung der vorderen Stirnseite zur Entnahme des F�llgutes beschr�nkt. Vielmehr z�hlt zum Auslauf �ber die Auslauf�ffnung hinaus der Entleerungsstutzen sowie ein Ventil mit Bedienhahn. Die vertikale Aussparung oberhalb der Auslauf�ffnung des HX-Containers dient aber letztlich - wie die obige Abbildung der Verj�ngung der seitlichen W�nde des HX-Containers (Abb. 6) zeigt - gerade dazu, einen Bedienhahn aufnehmen und bestimmungsgem�� benutzen zu k�nnen. Damit ist der von der Beklagten bezeichnete vertikale Wandabschnitt an der Stirnseite oberhalb der Auslauf�ffnung indes bei der ma�geblichen funktionalen Betrachtung Teil des erfindungsgem��en Auslaufs, so dass sich die Verj�ngung der vorderen Stirnwand - ohne dass es erfindungsgem�� darauf ank�me - letztlich ohnehin unmittelbar bis zum Auslauf erstreckt.

73 c. Weiter verwirklicht die angegriffene Ausf�hrungsform Merkmal K5-Hi1. Insoweit steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass der Auslauf anspruchsgem�� auf eine der beiden Stirnseiten hin verschoben ist. Eine entsprechende erfindungsgem��e Anordnung des Auslaufs zeigt sich in der von der Beklagten gem�� Anlage B1 vorgelegten schematischen Querschnittszeichnung:

74 Abb. 9: Querschnitt des HX-Containers Zur �berzeugung der Kammer steht weiter fest, dass bei dem HX-Container ein erfindungsgem��er Entleerungsstutzen ausgebildet ist. Dabei kommt es auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob bei dem HX-Container nur ein Anschlussflansch und kein Entleerungsstutzen angebracht sei, nicht an. Wie der Prozessbevollm�chtigte des Kl�gers in der m�ndlichen Verhandlung vom 27.10.2021 zu Recht betonte und bereits zuvor schrifts�tzlich ausf�hrte, handelt es sich insoweit um einen blo� terminologischen Streit �ber die Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten f�r das in funktionaler Hinsicht gleiche Bauteil. Entscheidend f�r die Merkmalsverwirklichung ist nicht die terminologische Bezeichnung, sondern, dass der an der Auslass�ffnung ausgebildete -�wenn auch kurze - Entleerungsstutzen wie aus den obigen Abb. 6 und Abb. 7 ersichtlich erfindungsgem�� dazu geeignet ist, dass an diesem eine Entleerungsarmatur (mit den Worten des Abs. [0009] der Klagegebrauchsmusterschrift: ein Ventil mit einem Bedienhahn) angebracht werden kann.

75 Weitere Vorgaben zu einem bestimmten Mindestma� sind weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters zu entnehmen. Wie ausgef�hrt, ist dem angesprochenen Fachmann aus Abs. [0011] und [0051] vielmehr bewusst, dass ein erfindungsgem��er Entleerungsstutzen m�glichst kurz auszugestalten ist. Die von der Beklagten vertretene Definition als „l�nglicher Hohlk�rper“ findet weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters eine Grundlage.

76 d. Schlie�lich ist auch das negative Merkmal K6-Hi1c verwirklicht. Bei dem HX-Container ist der Auslauf anspruchsgem�� nicht in einer Einw�lbung im Bodenbereich des Beh�lters angeordnet. Erfindungsgem�� ist der Auslauf an dem tiefsten Punkt des Beh�lterunterteils ausgebildet, so dass Restansammlungen des F�llmaterials rechts und links des Ausflusses dem Sinn und Zweck des Merkmals entsprechend in Abgrenzung zu dem aus der DE 90 02 099 bekannten Stand der Technik vermieden werden. Wie die Abbildung des HX-Containers aus frontaler Perspektive zeigt (vgl. Abb. 6), sind seitlich des Ausflusses erfindungsgem�� keine begrenzende W�nde ausgebildet. Eine „Einw�lbung“ im Sinne des Klagegebrauchsmusters setzt aber aus Sicht des angesprochenen Fachmanns voraus, dass eine sich „einw�rts in die zweidimensionale Fl�che einer Wand dreidimensional erstreckende Ausdehnung in Richtung des Beh�lters [ausgebildet] ist, so dass zum einen der eingew�lbte Raum von der Einw�lbung domartig �berdeckt wird und zum anderen seitlich der Einw�lbung begrenzende W�nde ausgebildet sind“ (vgl. Bundespatentgericht, a.a.O., Seiten 20/21).

77 5. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Indem sie den s�mtliche technischen Merkmale des Klagegebrauchsmusters verwirklichenden HX-Container in Deutschland herstellt und vertreibt, benutzt sie selbiges entgegen � 11 Abs. 1 Satz 2 GebrMG.

78 6. In zeitlicher Hinsicht war der Auskunftsanspruch ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Erteilung des Klagegebrauchsmusters, mithin ab dem 08.10.2015, bis zum Ablauf dessen Schutzdauer am 30.09.2017 zuzusprechen.

79 Eine Karenzfrist ist insoweit nicht anzuerkennen, da der Auskunftsanspruch anders als der Rechnungslegungsanspruch nicht nur der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches dient und damit das insoweit bestehende Verschuldenserfordernis nicht zu ber�cksichtigen ist. Der Rechnungslegungsanspruch war dagegen unter Zugrundelegung einer einmonatigen Karenzfrist erst f�r den Zeitraum ab dem 08.11.2015 zuzusprechen (vgl. OLG D�sseldorf, BeckRS 2016, 21120 sowie Grabinski/Z�lch in Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, � 140b PatG, Rn. 11).

80 7. Dem sachlichen Umfang der geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che nach war dem Antrag des Kl�gers ebenfalls in vollem Umfang zu entsprechen.

81 Die Kammer ist insbesondere der Auffassung, dass die Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che zus�tzlich die Pflicht der Beklagten umfassen, eine Aufstellung mit den Daten der Auskunft in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu �bermitteln. Zwar hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 24.02.2016, Az. 6 U 51/14, entschieden, dass eine Auskunft in elektronischer Form nicht geschuldet sei, weil die dem Anspruchsteller zu erm�glichende, hinreichend zuverl�ssige Pr�fung der zu erwartenden Daten bereits durch die geschuldete, schriftliche, �bersichtliche, geordnete und verst�ndliche Darstellung entsprechender Daten gew�hrleistet sei (BeckRS 2016, 14986, Rn. 57). Diese Auffassung wird indes nach Auffassung der Kammer den Gepflogenheiten des modernen Rechts- und Gesch�ftsverkehrs nicht gerecht. Soweit -�wie hier - seitens der Auskunftsschuldnerin nichts Gegenteiliges vorgebracht ist, ist den Gepflogenheiten des heutigen Gesch�ftsverkehrs vielmehr dem Grunde nach davon auszugehen, dass s�mtliche gesch�ftsbezogene Informationen und Daten ohnehin in elektronischer Form vorhanden sind und es folglich dem Betroffenen ein Leichtes und ohne weiteres zumutbar ist, Auskunft und Rechnungslegung (auch) in elektronischer Form vorzunehmen.

82 Tats�chlich ist angesichts der zunehmenden Digitalisierung des Rechts- und Wirtschaftslebens davon auszugehen, dass Unternehmen zunehmend dazu �bergehen, Daten vorrangig, wenn nicht gar ausschlie�lich, elektronisch zu speichern. Selbst wenn der Beklagten aber -�wof�r hier mangels gegenteiligen Vortrages keine Anhaltspunkte ersichtlich sind - die geschuldete Daten nur analog vorliegen sollten, ist es aus Sicht der Kammer m�glich und zumutbar, entsprechende Daten einzuscannen und so dem Kl�ger in elektronischer Form zur Verf�gung zu stellen, dass diese auch �ber einen Computer unmittelbar elektronisch ausgewertet werden k�nnen. Die Kammer folgt insoweit dem Urteil des Oberlandesgerichts D�sseldorf vom 13.08.2020, Az. 2 U 10/19 (GRUR-RS 2020, 44647, Rn. 105; ebenso: Urt. v. 13.08.2020, Az. 2 U 52/19, GRUR-RS 2020, 49189, Rn. 95).

II.

83 Die mit Klageantr�gen gem�� Ziffer 3 (Schadensersatzfeststellung) und Ziffer 4 (Feststellung der Erledigung in der Hauptsache) geltend gemachten Folgeanspr�che stehen dem Kl�ger ebenfalls zu.

84 1. Die Beklagten sind dem Kl�ger aufgrund des zumindest fahrl�ssigen Handelns, von dem in Anbetracht der hohen Sorgfaltsanforderungen auszugehen ist, aus ��24 Abs. 2 GebrMG zum Schadensersatz f�r s�mtliche im Zeitraum zwischen 08.11.2015 und 30.09.2017 begangenen, gebrauchsmusterverletzenden Handlungen verpflichtet.

85 2. Die Erledigung der Hauptsache war in Bezug auf die mit der Klage vom 29.06.2016 zun�chst geltend gemachten Vernichtungs- und R�ckrufanspr�che wie tenoriert festzustellen.

86 a. Durch seine Erledigungserkl�rung vom 11.01.2021 brachte der Kl�ger zum Ausdruck, dass er die f�r erledigt erkl�rte Hauptantr�ge nicht mehr weiter verfolgen will. Die Beklagte, die - wie vorliegend - dem nicht zustimmt, will damit das urspr�ngliche Klagebegehren des Kl�gers in der Hauptsache weiterhin als abgewiesen wissen (Saenger/Gierl, Zivilprozessordnung, 9. Aufl. 2021, � 91a, Rn. 55). In der Sache handelt es sich bei einer solchen, einseitig gebliebenen Erledigungserkl�rung um einen Antrag an das Gericht, die Erledigung der Hauptsache festzustellen (H��tege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 41. Aufl. 2020, � 91a ZPO, Rn. 32). Nach der herrschenden Klage�nderungstheorie liegt in dem Antrag des Kl�gers eine nach � 264 Nr. 2 ZPO stets zul�ssige Klage�nderung in eine Feststellungsklage dahingehend, dass tats�chlich eine Erledigung eingetreten ist (BGH, NJW 2002, 442). Eine entsprechende Feststellungsklage ist begr�ndet, wenn die Hauptsache tats�chlich erledigt ist (H��tege, a.a.O., Rn. 33). Die Hauptsache ist erledigt und daher die Erledigung festzustellen, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zul�ssig und begr�ndet war und durch das behauptete Ereignis unzul�ssig oder unbegr�ndet geworden ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, NJW 2019, 2544, 2545, Rn. 6 m.w.N.).

87 b. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf�llt:

88 Hinsichtlich der Vernichtungs- und R�ckrufanspr�che liegt eine einseitige Erledigungserkl�rung des Kl�gers vor. Die Beklagte hat der Erledigungserkl�rung insoweit nicht zugestimmt, sondern ihre Zustimmung ausdr�cklich auf den weiteren, urspr�nglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch beschr�nkt.

89 Mit Ablauf der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters am 30.09.2017 wurde die hinsichtlich der urspr�nglich geltend gemachten Vernichtungs- und R�ckrufanspr�che im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses begr�ndete Klage nachtr�glich unbegr�ndet. Der Ablauf der Schutzdauer hat zur Folge, dass Anspr�che wegen Verletzung eines Schutzrechts nicht weiter geltend gemacht werden k�nnen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters am 30.09.2017 waren die bis dato kl�gerseitig geltend gemachten Vernichtungs- und R�ckrufanspr�che auf der rechtlichen Grundlage des ��24a Abs. 1 und Abs. 2 GebrMG begr�ndet. Insbesondere hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass die dem Kl�ger dem Grunde nach zustehenden Anspr�che unter Verh�ltnism��igkeitsgesichtspunkten ausgeschlossen gewesen w�ren, � 24a Abs. 3 GebrMG.

C.

90 Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der tenorierten Anspr�che und Feststellungen aus ��91 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kl�ger den mit der Klage vom 29.06.2016 zun�chst geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach Ablauf der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters mit Schriftsatz vom 11.01.2021 f�r erledigt erkl�rt hat, findet die Kostenentscheidung ihre rechtliche Grundlage in ��91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, da (nur) insoweit ein Fall der �bereinstimmenden Erledigungserkl�rung vorliegt.

91 Ein Fall der teilweisen Klager�cknahme liegt nicht vor, so dass auch kein teilweiser Kostenausspruch zu Lasten des Kl�gers gem�� � 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu erfolgen hatte. Wie ausgef�hrt sind bereits die mit Schriftsatz vom 11.01.2021 angek�ndigten Antr�ge dahingehend auszulegen, dass Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr�che nur f�r den Zeitraum geltend gemacht werden, w�hrenddessen das Klagegebrauchsmuster in Kraft stand.

92 Der Ausspruch �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Sicherheitsleistung f�r Ziffer 1. (Auskunft) und 2. (Rechnungslegung) war nach � 709 S. 1 ZPO insgesamt in H�he von 20.000,00 EUR festzusetzen.

Leitsatz

Die Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che umfassen selbst dann die zus�tzliche Verpflichtung zur �bermittlung einer Aufstellung in einer mittels EDV auswertebaren, elektronischen Form, wenn die geschuldeten Daten (bisher) nur analog vorliegen (Anschluss an OLG D�sseldorf, GRUR-RS 2020, 44647). (Rn. 81 – 82) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Karenzfrist ist nur f�r den Rechnungslegungs-, nicht aber f�r den Auskunftsanspruch anzuerkennen. Letzterer dient nicht nur der Vorbereitung eines Schadenersatzanspruches, weshalb das insoweit bestehende Verschuldenserfordernis nicht zu ber�cksichtigen ist. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz)

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Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht

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