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33 O 480/21•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2021-11-08, 33 O 480/21
33 O 480/21Tribunale cantonale8 nov 2021
Der Anwendungsbereich des � 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ist im Wege teleologischer Reduktion auf F�lle beschr�nkt, in denen die vom Gesetzgeber gesehene „besondere Missbrauchsanf�lligkeit“ aufgrund der unkalkulierbaren Vielzahl potenzieller Gerichtsorte gegeben ist.�Er ist nicht er�ffnet, wenn streitgegenst�ndliche K�ndigungserkl�rungen lediglich �ber das Internet versendet werden. (Rn. 53 – 54) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-11-08
Aktenzeichen: 33 O 480/21
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes von EUR 5,00 bis EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Gesch�ftsf�hrer,
zu unterlassen,
im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs K�ndigungen betreffend mit der Kl�gerin bestehende Stromliefervertr�ge als Vertreterin von Letztverbrauchern zu erkl�ren, solange der Letztverbraucher f�r eine solche K�ndigung keine Vollmacht zumindest in Textform erteilt hat, wie dies der Fall war anl�sslich der K�ndigungen durch Herrn …, Frau …, Herrn …, Herrn … und Frau ….
II. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft durch Mitteilung von Name, Anschrift und Vertragsbeginn derjenigen Personen zu erteilen, die aufgrund der gem�� Ziff. I zu unterlassenden Handlungen von der Kl�gerin zur Beklagten als Energielieferantin wechselten; dies gilt nicht bez�glich der in Ziff. 1 genannten Personen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin s�mtliche Sch�den zu ersetzen, die aufgrund der gem�� Ziff. I zu unterlassenden Handlung entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin EUR 1.777,00 nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 17.03.2021 zu zahlen Zug um Zug gegen Erteilung einer den Vorgaben des � 14 UStG entsprechenden Rechnung.
V. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.
VII. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar, in Ziffer I. nur gegen Sicherheitsleistung in H�he von 20.000,- Euro, in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 10.000,- Euro und in Ziffer IV. sowie im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-Auskunfts- sowie Schadensersatzfeststellunganspr�che geltend. Ferner begehrt sie Erstattung au�ergerichtlicher Anwaltskosten.
2 Die Kl�gerin und die Beklagte bieten in Deutschland insbesondere Stromiiefervertr�ge gegen�ber Letztverbrauchern an und stehen dabei miteinander im Wettbewerb.
3 Im Oktober/November 2020 erkl�rte die Beklagte in Stellvertretung f�r verschiedene Kunden der Kl�gerin die K�ndigung deren mit der Kl�gerin bestehenden Stromliefervertr�ge. Im Einzelnen handelte es sich um folgende F�lle:
4 Am 14.10.2020 erkl�rte die Beklagte gegen�ber der Kl�gerin in Stellvertretung f�r den Letztverbraucher … die K�ndigung dessen mit der Kl�gerin bestehenden Stromliefervertrages. Bei dieser K�ndigung handelte es sich um eine sogenannte „Z13-UTILMD-K�ndigung“. Unter einer Z 13-K�ndigung versteht man eine K�ndigung, die nicht nur mit „Marktlokations-Identifikationsnummer“ (MaLo-ID), sondern mit allen Kontaktdaten (u.a. Name, Adresse) versehen und die unverz�glich, d.h. sp�testens bis zum Ablauf des dritten Werktag nach Eingang, beantwortet sein muss. Mit „UTILMD“ wird ein bestimmter Nachrichtentyp bezeichnet.
5 Am 05.11.2020 erkl�rte die Beklagte gegen�ber der Kl�gerin in Stellvertretung des Letztverbrauchers …, am 12.11.2020 in Stellvertretung der Letztverbraucherin …, am 13.11.2020 in Stellvertretung der Letztverbraucherin … und am 18.11.2020 in Stellvertretung des Letztverbrauchers … die Z13-UTILMD-K�ndigung des jeweils mit der Kl�gerin bestehenden Stromliefervertrages.
6 Die zu Grunde liegenden Bestellprozesse f�r Stromliefervertr�ge mit der Beklagten, eingeleitet �ber das Portal „Check24“, vollzogen sich in allen F�llen wie nachfolgend wiedergegeben (vgl. Anlage K 3):
7 Die Bestellvorg�nge wurden jeweils von den als Anlage K 4 vorgelegten Nachrichten im elektronischen Postversand begleitet.
8 Die seitens der Beklagten erkl�rten K�ndigungen lehnte die Kl�gerin jeweils mit dem Text
„Wir weisen die Kuendigung zurueck und bitten um Uebersendung einer Kuendigungsvollmacht an vollmachten@….de“
ab (vgl. Anlage K 1).
9 Daraufhin �bermittelte die Beklagte die vom Letztverbraucher … unter dem 17.11.2020, vom Letztverbraucher … am 25.11.2020, von der Letztverbraucherin … am 27.11.2020, von der Letztverbraucherin … am 30.11.2020 und vom Letztverbraucher … am 18.11.2020 unterzeichnete schriftliche Vollmacht (vgl. Schreiben, K 2).
10 Mit Schreiben vom 08.12.2020 lie� die Kl�gerin die Beklagte wegen des Vorwurfs der K�ndigung der Vertr�ge … und … ohne zu Grunde liegende wirksame Vollmacht, abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auffordern (vgl. Schreiben, K 5). Die Beklagte lie� die Anspr�che mit Schreiben vom 15.12.2020 zur�ckweisen (vgl. Schreiben, K 6).
11 Die Kl�gerin ist der Auffassung, die Klage sei zul�ssig und das LG M�nchen I gem�� � 14 Abs. 2 S. 2 UWG �rtlich zust�ndig. Der Wettbewerbsversto� folge aus den versendeten K�ndigungserkl�rungen (vgl. Anlage K 1). Diese h�tten die Kl�gerin in 8. G. erreicht. Dort liege deshalb der „Erfolgsort“.
12 Die Regelung des � 14 Abs. 2 S. 3 Ziff. 1 UWG sei nicht anwendbar. Dies folge aus historischen, systematischen und teleologischen Erw�gungen:
13 Ma�gebend seien insoweit die Erw�gungen des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung als Bestandteil der BT-Drs. 19/12084, S. 35 und 36 und die Beschlussempfehlung sowie der Bericht vom 09.09.2020 (BT-Drs. 19/22238). Ausweislich BT-Drs. 19/12084 h�tte f�r s�mtliche Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen nur der allgemeine Gerichtsstand ma�geblich sein sollen. Begr�ndet worden sei dies mit der �berlegung, dem Kl�ger, der Zeitpunkt, Art und Umfang des Klagegegenstandes bestimmen k�nne, sei aus Gr�nden der Waffengleichheit der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten gegen�ber zu stellen, um die Vorteile des Kl�gers nicht noch zu vergr��ern, da „der Begehungsort einer Handlung im Internet gewisserma�en ‚�berall‘ ist“ (BT-Drs. 19/12084, S. 35). Die Beendigung der Bezugnahme auf einen Begehungsort, der „gewisserma�en ‚�berall‘ ist“, sei im Gesetzgebungsverfahren im �brigen dadurch relativiert worden, dass seinerzeit die Bezugnahme auf den Begehungsort dann ausnahmsweise erlaubt gewesen sei, wenn „sich die gesch�ftliche Handlung an einen �rtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wendet“. Zwei sei diese Einschr�nkung aufgrund BT-Drs. 19/22238, S. 18 aufgehoben worden, mit der Begr�ndung: „Da der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung grunds�tzlich besteht, kann die im Regierungsentwurf enthaltene �ffnung f�r Handlungen, die sich an einen �rtlich begrenzten Kreis von Teilnehmern richten, entfallen“. Hieraus folge aber nur, dass „der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung grunds�tzlich besteht“. Offenbar habe also Beschlussempfehlung und Bericht vom 09.09.2020 mittels der Streichung der Formulierung „die sich an einen �rtlich begrenzten Kreis von Teilnehmern richten“ keine �nderung der Rechtslage erblickt, sodass der Gedanke der Er�ffnung der Zust�ndigkeit des Gerichtsstands des Erfolgsortes weiterhin gegeben sei, wenn „sich die gesch�ftliche Handlung an einen �rtlich begrenzten Empf�ngerkreis richtet“. Vorliegend sei ein �rtlich begrenzter Empf�ngerkreis betroffen, dessen Reichweite noch geringer sei als bei „… Messen, unerlaubter Telefonwerbung und Haust�rbesuchen“ (vgl. BT-Drs. 19/12084, S. 36). Der einschl�gige Begehungsort sei nicht ansatzweise „�berall“, sondern liege nur f�r den Zust�ndigkeitsbezirk des LG M�nchen I vor.
14 Auch das systematische Argument ergebe die �rtliche Zust�ndigkeit des angerufenen LG M�nchen I. � 14 Abs. 2 S. 2 UWG betreffe den Regel-, � 14 Abs. 2 S. 3 Ziff. 1 UWG den Ausnahmefall. Die Gegen�berstellung von � 14 Abs. 2 S. 2 und � 14 Abs. 2 S. 3 Ziff. 1 UWG mache deutlich, dass durch die Vervielf�ltigung der m�glichen Zuwiderhandlung in Telemedien der entscheidende Unterschied gesehen werde. Gerade an der Vervielf�ltigung fehle es im vorliegenden Fall, es komme nur ein einziger Erfolgsort in Betracht.
15 Die Nichtanwendbarkeit von � 14 Abs. 2 S. 3 Ziff. 1 UWG ergebe sich ferner aus einem teleologischen Argument. Denn die Beklagte habe von Anfang an gewusst, dass als Erfolgsort nur der Sitz der Kl�gerin in Betracht komme. Unw�gbarkeiten, die urspr�nglich die vollst�ndige Abschaffung des so genannten „fliegenden Gerichtsstandes“ begr�nden sollten, h�tten nicht bestanden. Hinzu komme, dass die Telemedien im vorliegenden Fall nicht genutzt worden seien, um m�glichst viele Verbraucher zu erreichen. Tats�chlich sei die Nutzung von Telemedien f�r die Beklagte notwendig gewesen, um den Wettbewerbsversto� zu begehen. Die spezifische Gef�hrlichkeit, wie sie Gegenstand und Inhalt der Regelung des � 14 Abs. 2 S. 3 Ziff. 1 UWG (gewesen) sei, sei nicht durch die Telemedien verwirklicht worden. Diese Erkenntnis ergebe auch den ma�geblichen Unterschied, der zur Nicht�bertragbarkeit der Entscheidung OLG D�sseldorf, Beschluss v. 16.02.2021, Az. I 20 W 11/21 f�hre.
16 Der Kl�gerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus �� 3 I, 4 Nr. 4 UWG zu. Die Mitteilung von K�ndigungserkl�rungen seitens der Beklagten gegen�ber der Kl�gerin, ohne dass den K�ndigungserkl�rungen der Letztverbraucher im Zeitpunkt der Erkl�rungs�bermittlung eine wirksame Vollmacht zugrunde gelegen habe, hindere die wettbewerbsrechtliche Entfaltungsm�glichkeit der Kl�gerin in unlauterer Weise, weil sich hierdurch die Beklagte zwischen den Letztverbraucher und die Kl�gerin stelle, obschon der Letztverbraucher solches bislang - noch - nicht gewollt habe. Insbesondere sei in den - beispielshaft f�r den Verbraucher Peter Arnold als Anlage K 6 vorgelegten - Unterlagen keine Vollmachtserteilung seitens der Letztverbraucher zugunsten der Beklagten zu sehen.
17 Soweit es in dem Formular „Auftrag zur Stromversorgung - Auftrag eingereicht - f�r ihre Unterlagen“ unter Ziffer 5 S. 3 hei�e:
„Ich … wohnhaft … bevollm�chtige die … GmbH, meinen bisherigen Stromliefervertrag f�r … zu k�ndigen“
scheide eine wirksame Vollmachtserteilung aus. Aus einer Auftragsbest�tigung k�nne keine Vollmachtserteilung abgeleitet werden. Dass es sich um eine Auftragsbest�tigung handele, folge bereits aus dem auf der linken Seite angebrachten Vermerk
„Auftrag eingereicht - f�r ihre Unterlagen“
18 Auch dem Bestellvorgang (Anlage K 3) lasse sich eine wirksame Vollmachtserteilung nicht entnehmen. Was S. 3 der Anlage K 3 anbelangt, so habe man die M�glichkeit, auf die Frage:
„Haben Sie Ihrem derzeitigen Anbieter bereits gek�ndigt?“
mit „ja“ oder „nein, mein neuer Anbieter soll den Vertrag f�r mich k�ndigen“ zu antworten. Aufgrund der verschiedenen Antworten zu der Anfrage, ob bereits gek�ndigt sei, k�nne aus der Aussage „nein, mein neuer Anbieter soll den Vertrag f�r mich k�ndigen“ nicht die - ausdr�ckliche - Erteilung einer Vollmacht geschlussfolgert werden. Es sei bereits fraglich, ob formularm��ig auf die Verneinung der Frage „Haben Sie Ihrem derzeitigen Anbieter bereits gek�ndigt?“ ein entsprechendes Auftragsverh�ltnis begr�ndet werden k�nne. Keinesfalls d�rfe aus dieser Antwort die Erteilung einer Vertretervollmacht mit dem Inhalt, zu k�ndigen, gefolgert werden. Denn die Vollmachtserteilung sei nicht die gewollte Rechtsfolge, sondern die Kl�rung der Frage, wie es weitergehen solle eingedenk der Tatsache, dass „der derzeitige Anbieter (nicht) bereits gek�ndigt (ist)“. Hilfsweise gelte: wollte man in dem Satz „nein, mein neuer Anbieter soll den Vertrag f�r mich k�ndigen“ eine Vollmachtserteilung betreffend die K�ndigungserkl�rungen sehen, w�re diese - formularm��ige - Vollmachtserteilung unwirksam gem�� � 305 c Abs. 1 BGB. Und schlie�lich gelte, dass eine etwaige K�ndigungserkl�rung des Verbrauchers nicht auf seiner Erkl�rung in Textform beruhe. In Textform habe der Verbraucher lediglich das „x“ erkl�rt. � 312 h BGB regele jedoch, dass die K�ndigungserkl�rung des Verbrauchers der Textform bed�rfe. S�mtliche hier vorgelegten Unterlagen beinhalteten Erkl�rungen der Eingabemasken von „…“, nicht jedoch Erkl�rungen des Letztverbrauchers „in Textform“.
19 Auch auf Seite 4 der Anlage K 3 sei keine Vollmacht zur Erkl�rung der K�ndigung zugunsten der Beklagten durch den Letztverbraucher zu sehen. Die Ausf�hrungen seien als Erl�uterung zu verstehen, nicht jedoch als ausdr�ckliche Einr�umung einer Vertretervollmacht. Im �brigen werde auf die vorstehenden Ausf�hrungen verwiesen.
20 Soweit es auf S. 5 der Anlage K 3 hei�e
„Mit Klick auf ‚Kauf abschlie�en‘ best�tige ich die Kenntnisnahme
k�nne ebenfalls nicht von der Erteilung einer „Versorgervollmacht“ ausgegangen werden. Den f�r den Vertragsschluss sei nicht Voraussetzung, dass der Bildschirmmarker auf das Stichwort „Versorgervollmacht“ gef�hrt und der dortige erl�uternde Text (vgl. S. 6 der Anlage K 3) gelesen werde.
21 Der Unterlassungsanspruch sei zus�tzlich gerechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Verschweigens wesentlicher Umst�nde gem�� � 5a Abs. 1 UWG. Die bei der Kl�gerin t�tigen, f�r die Entgegennahme von K�ndigungserkl�rungen zust�ndigen Mitarbeiter/innen gingen im Falle der Erkl�rung einer K�ndigung der Beklagten den Vertrag des Letztverbrauchers betreffend davon aus, dass eine wirksame Vollmacht durch den Letztverbraucher als bisherigen Vertragspartner der Kl�gerin erteilt worden sei. Hieran fehle es jedoch wie dargetan.
22 Die Kl�gerin beantragt:
I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,00 bis EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung gem�� den �� 935 ff., 890 ZPO
verboten,
im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs K�ndigungen betreffend mit der Kl�gerin bestehende Stromliefervertr�ge als Vertreterin von Letztverbrauchern zu erkl�ren, solange der Letztverbraucher f�r eine solche K�ndigung keine Vollmacht zumindest in Textform erteilt hat, wie dies der Fall war anl�sslich der K�ndigungen durch Herrn …, Frau …, Herrn …, Herrn … und Frau ….
II. Die Beklagte hat Auskunft durch Mitteilung von Name, Anschrift und Vertragsbeginn derjenigen Personen zu erteilen, die aufgrund der gem�� Ziff. I zu unterlassenden Handlungen von der Kl�gerin zur Beklagten als Energielieferantin wechselten; dies gilt nicht bez�glich der in Ziff. 1 genannten Personen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin s�mtliche Sch�den zu ersetzen, die aufgrund der gem�� Ziff. I zu unterlassenden Handlung entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
IV. Die Beklagte zahlt an die Kl�gerin EUR 1.777,00 nebst Zinsen, die 5 Prozentpunkte �ber dem Basiszinssatz liegen, seit Rechtsh�ngigkeit.
23 Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung
24 Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unzul�ssig, jedenfalls aber unbegr�ndet.
25 Das LG M�nchen I sei �rtlich unzust�ndig. Der Wortlaut des � 14 Abs. 2 S. 3 UWG sei eindeutig. Er nehme Zuwiderhandlungen „im elektronischen Gesch�ftsverkehr oder in Telemedien“ vom ansonsten er�ffneten Gerichtsstand des Begehungsortes aus mit der Folge, dass in derartigen F�llen nur der allgemeine Gerichtsstand nach � 14 Abs. 2 S. 3 UWG greife.
26 Geplant sei urspr�nglich eine praktisch vollst�ndige Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes gewesen. Art. 1, � 14 Abs. 2 des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 19/12084) habe demgegen�ber eine Einschr�nkung vorgesehen, „wenn sich die gesch�ftliche Handlung an einen �rtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wendet“. Zu der nur noch eingeschr�nkten Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands hei�e es in der Begr�ndung (BT-Drs. 19/12084, S. 36): „… Die Tatsache einer Abrufbarkeit oder Verbreitung �ber Telemedien, Rundfunk oder Presse reicht f�r die Annahme eines �rtlich begrenzten Empf�ngerkreises nicht aus“. Rechtstechnisch sei also die vollst�ndige Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands vorgesehen gewesen. Nur f�r einen bestimmten Bereich („�rtlich begrenzt“) sei eine Ausnahme vorgesehen gewesen. �berdies zeige die Gesetzesbegr�ndung bereits: wenn die Verbreitung �ber Telemedien erfolge, solle die Annahme einer �rtlichen Begrenzung ausgeschlossen sein. Allein damit sei der Gedankengang der Kl�gerin widerlegt. Die letztlich zum Gesetz gewordene Version der Beschlussempfehlung (BT-Drs. 19/22238) weiche vom Regierungsentwurf ab. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand sei gleicherma�en der Gerichtsstand des Begehungsortes grunds�tzlich er�ffnet. Ausgenommen seien hiervon die Zuwiderhandlungen im elektronischen Gesch�ftsverkehr oder Telemedien. Bei dieser Sachlage lasse sich die These der Kl�gerin nicht aufrechterhalten, wonach die in Kraft getretene Fassung keine �nderung der Rechtslage gegen�ber dem Regierungsentwurf bewirkt haben solle. Allzu deutlich habe sich die Beschlussempfehlung sowohl in der Ausgestaltung der Normstruktur, dem Wortlaut und auch der Ausgestaltung des Ausnahmetatbestands vom Regierungsentwurf distanziert. Es gehe nicht um begrenzte �rtlichkeiten, sondern ausschlie�lich um die Tr�germedien, mittels derer Zuwiderhandlungen begangen w�rden.
27 F�r die Auslegung einer Norm komme es auf den in dieser zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers an, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergebe, in den sie hineingestellt sei. Nicht entscheidend sei dagegen die subjektive Vorstellung der im Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder. Der Entstehungsgeschichte komme f�r die Auslegung regelm��ig nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den allgemeinen Grunds�tzen ermittelten Auslegung best�tige oder Zweifel behebe, die ansonsten nicht ausger�umt werden k�nnten. Die in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen k�nnten nicht mit dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden. F�r die Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers seien vielmehr alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, die sich gegenseitig erg�nzten und nicht in einem Rangverh�ltnis zueinander st�nden.
28 Der Gesetzgeber habe bei Zuwiderhandlungen im elektronischen Gesch�ftsverkehr und in Telemedien generell eine „besondere Missbrauchsanf�lligkeit“ angenommen und deswegen � 14 Abs. 2 S. 3 UWG eingef�gt. Ob sich im Einzelfall durch das benutzte Telemedium eine „spezifische Gef�hrlichkeit verwirklicht“ habe, wie die Kl�gerin meine, sei nach dem erkennbaren Gesetzeszweck ohne Belang. Es komme auf die „Missbrauchsanf�lligkeit“ an, nicht darauf, dass im Einzelfall ein Missbrauch tats�chlich stattfinde. Ebenso unerheblich sei, ob „m�glichst viele Verbraucher“ von der Zuwiderhandlung betroffen seien oder nicht. In seinem Beschluss vom 16.02.2021 habe das OLG D�sseldorf zu Recht darauf hingewiesen, dass sich eine teleologische Einschr�nkung der Regelung deswegen verbiete, weil dem Gesetzgeber m�gliche Einschr�nkungen vor Augen gestanden h�tten, er diese aber gerade nicht �bernommen habe. Daraus k�nne entgegen der Kl�gerin nur der Schluss gezogen werden, dass Einschr�nkungen nicht gewollt gewesen seien.
29 Danach sei das LG D�sseldorf �rtlich zust�ndig. Im �brigen werde bestritten, dass die streitgegenst�ndlichen K�ndigungen die Kl�gerin in … erreicht h�tten.
30 Die Klage sei ferner unbegr�ndet. Der Kl�gerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs noch wegen Irref�hrung durch Unterlassen. Beide Anspruchsgrundlagen setzten voraus, dass die Beklagte, als sie f�r die genannten Kunden die Altvertr�ge mit der Kl�gerin gek�ndigt habe, �ber keine (wirksamen) K�ndigungsvollmachten verf�gt habe. Daran fehle es, woran die geltend gemachten Anspr�che insgesamt scheiterten. Wenn ein Stromkunde auf der Webseite check24 nach Eingabe von Postleitzahl und Jahresverbrauch einen Stromanbieter ausw�hle und den Bestellprozess in Gang setze, sei er sich dar�ber im Klaren, dass er mit der Eingabe seiner pers�nlichen und weiterer Daten die Abgabe einer Willenserkl�rung vorbereite. Teil dieser Vorbereitung sei die Kl�rung der Frage, ob der Kunde seinem derzeitigen Anbieter bereits gek�ndigt habe oder der neue Anbieter den Vertrag f�r den Kunden k�ndigen solle. Hierbei werde dem Kunden in unmittelbarem Zusammenhang ein „wichtiger Hinweis“ erteilt, der ihn in die Lage versetze, zur Vorbereitung seiner Vertragserkl�rung die richtige, f�r ihn einschl�gige Erkl�rungsvariante auszuw�hlen. Im Rahmen der „Best�tigung“ erhalte der Kunde unmittelbar vor Abgabe seiner Vertragserkl�rung den Hinweis: „Mit Klick auf ‚Kauf abschlie�en‘ best�tige ich die Kenntnisnahme ● der […] Versorgervollmacht […] und die �bermittlung der Daten an den Anbieter zur weiteren Bearbeitung“. Die hierbei ohne weiteres als „Link“ erkennbare „Versorgervollmacht“ halte dem Kunden folgenden Text bereit:
„[…] Ich bevollm�chtige … oder deren Bevollm�chtigten, meinen bestehenden Stromliefervertrag bei meinem derzeitigen Stromlieferanten zu k�ndigen sowie alle f�r meine Stromversorgung erforderlichen Erkl�rungen abzugeben und alle f�r eine Stromlieferung ggf. erforderlichen Vertr�ge abzuschlie�en und abzuwickeln.“
31 Wenn der Kunde - alle vorstehend geschilderten Informationen vor Augen - auf den Button „Kauf abschlie�en“ klicke, k�nne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass er damit eine Willenserkl�rung abgebe, die darin bestehe, dass der Kunde die Beklagte auch beauftrage und bevollm�chtige, den Stromliefervertrag mit dem bisherigen Lieferanten zu k�ndigen.
32 Die Vollmachtserteilung sei auch nicht AGB-rechtlich unwirksam. Sie sei bereits der Inhaltskontrolle entzogen. Selbst wenn eine Inhaltskontrolle stattfinden w�rde, sei die Klausel nicht �berraschend. Auch die Textform (� 312h i.V.m. � 126b BGB) sei gewahrt. Die Kunden h�tten bei check24 die Bestellmaske ihrem Willen entsprechend ausgef�llt und eingestellt. Es handele sich hierbei - wie in Anlage K 3 anschaulich dokumentiert - um eine lesbare Erkl�rung, in der der Wille des bestellenden Kunden festgehalten sei. Bestandteil dieser lesbaren Erkl�rung sei die gleicherma�en lesbare Erteilung der K�ndigungsvollmacht. Wie in der abschlie�enden Rubrik „Best�tigung“ dargestellt, erkl�re der Kunde mit dem Anklicken des Buttons „Kauf abschlie�en“ die Kenntnisnahme insbesondere der „Versorgervollmacht“ und best�tige ferner die �bermittlung der Daten an den Anbieter (die Beklagte) zur weiteren Bearbeitung. Im Zuge der �bermittlung der Daten an den Anbieter werde es der Beklagten im Sinne des � 126b BGB erm�glicht, die auf dem Datentr�ger befindliche, an sie gerichtete Erkl�rung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihr w�hrend eines angemessenen Zeitraumes zug�nglich sei.
33 Ein Versto� gegen � 4 Nr. 4 UWG sei schlie�lich auch deshalb nicht gegeben, weil die Kl�gerin bei Erhalt der K�ndigung (wenngleich zu Unrecht) derartige Zweifel an der Existenz einer wirksamen K�ndigungsvollmacht gehabt habe, dass sie eigenm�chtig sogleich zur Ma�nahme der K�ndigungsablehnung gegriffen habe. Sie sei daher im Sinne der Rechtsprechung des OLG M�nchen, Urteil v. 31.10.2019, Az. 6 U 2644/19, S. 19, „gewappnet“ gewesen, was einer unlauteren Behinderung entgegenstehe.
34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 28.09.2021 (Bl. 79/82 d.A.) Bezug genommen.
35 A. Die Klage ist zul�ssig. Insbesondere ist das LG M�nchen I sachlich und �rtlich zust�ndig.
36 I. Die sachliche Zust�ndigkeit folgt aus � 14 Abs. 1 UWG.
37 II. Die �rtliche Zust�ndigkeit des LG M�nchen I ergibt sich aus � 14 Abs. 2 S. 2 UWG. � 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ist vorliegend nicht anwendbar.
Im Einzelnen:
38 1. Nach � 14 Abs. 2 S. 2 UWG, der � 32 ZPO entspricht, ist zust�ndig das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Gemeint ist die Handlung, welche den Tatbestand des behaupteten Wettbewerbsversto�es verwirklicht. Begehungsort ist sowohl der Ort der Handlung als auch der Erfolgsort. Das gilt auch dann, wenn der Verletzer bundesweit t�tig ist und die Verletzungshandlung nur zuf�llig am betreffenden Ort vorgenommen hat (vgl. Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 7. Auflage, UWG � 14 Rdn. 10; K�hler/Bornkamm/Feddersen, 39. Auflage, UWG, � 14 Rdn. 16). Es gen�gt, dass am betreffenden Ort eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen verwirklicht ist (K�hler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 39. Auflage, UWG � 14 Rdn. 16).
39 Die angegriffenen Handlungen sind vorliegend in … und damit im Zust�ndigkeitsbereich des LG M�nchen I, begangen worden. Offenbleiben kann, ob die streitgegenst�ndlichen K�ndigungserkl�rungen der Beklagten die Kl�gerin in … erreicht haben. Denn jedenfalls das Tatbestandsmerkmal der Behinderung, mithin der Beeintr�chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm�glichkeiten des Mitbewerbers, hat sich am Sitz der Kl�gerin in … verwirklicht (vgl. BGH NJW 1980, 1224, 1225).
40 2. Der Gerichtsstand des Begehungsortes ist auch nicht nach � 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen.
41 Zwar sind die streitgegenst�ndlichen K�ndigungen �ber das Internet erkl�rt worden. Die angegriffenen Handlungen stellen gleichwohl keine „Zuwiderhandlungen im elektronischen Gesch�ftsverkehr oder in Telemedien“ im Sinne von � 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG dar. Dies folgt aus einer vom Wortlaut ausgehenden, historischen und teleologischen Auslegung der Norm.
42 1. F�r die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ma�geblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (BGH GRUR 2019, 970 Tz. 66 - Erfolgshonorar f�r Versicherungsberater).
43 Dies darf jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass jede Auslegung, die nicht im Wortlaut des Gesetzes vorgegeben ist, unzul�ssig ist. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte, „nach Gesetz und Recht“ zu entscheiden. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor (BVerfG NJW 2012, 669 Tz. 57). Der Wortlaut des Gesetzes zieht keine starre Auslegungsgrenze (vgl. BVerfG NJW 2012, 669 Tz. 57; BVerfG NJW 1993, 2861, 2863). Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung geh�rt auch die teleologische Reduktion (BVerfG NJW 2012, 669 Tz. 57).
44 2. Ausgangspunkt und wichtigstes Mittel der Auslegung ist danach zwar der Wortlaut. Soweit der Wortlaut jedoch mehrere Auslegungsm�glichkeiten zul�sst, kommt es prim�r auf den tats�chlichen Willen des Gesetzgebers an. Hilfsweise ist auf objektivteleologische Kriterien zur�ckzugreifen, weil diese einen Schluss auf den mutma�lichen Willen des Gesetzgebers zulassen (Heidel/H��tege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, BGB Anh. � 133 Rdn. 37).
45 3. Der Wortlaut des � 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG legt zwar das Ergebnis nahe, dass der Ausnahmetatbestand jegliches unlauteres Handeln, welches sich im elektronischen Gesch�ftsverkehr oder in Telemedien vollzieht oder mittels Telemedien begangen wurde, umfasst. Zwingend ist diese Auslegung indes nicht. Wann eine „Zuwiderhandlung im elektronischen Gesch�ftsverkehr oder in Telemedien“ vorliegt, wird im UWG nicht ausdr�cklich geregelt. Die Regelung ist deshalb auslegungsf�hig.
46 4. Unstreitig bezweckte der Gesetzgeber mit der Neuregelung des � 14 Abs. 2 UWG eine Einschr�nkung des „fliegenden Gerichtsstandes“.
47 Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah hierzu folgende Regelung vor (vgl. BT-Drucks. 19/12084 S. 10):
„(2) F�r alle b�rgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zust�ndig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nur wenn sich die gesch�ftliche Handlung an einen �rtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wendet, ist auch das Gericht zust�ndig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Das Gericht, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde, ist ferner zust�ndig, wenn der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.“
48 In der Begr�ndung zu Absatz 2 des � 14 UWG-E wird hierzu ausgef�hrt:
„Insbesondere bei lauterkeitsrechtlichen Verst��en im Internet f�hrt der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung dazu, dass sich der Kl�ger ein Gericht aussuchen kann, da der Begehungsort einer Handlung im Internet gewisserma�en „�berall“ ist Dieser „fliegende Gerichtsstand“ stellt eine Benachteiligung f�r den Beklagten dar, weil sich der Kl�ger ein Gericht in seiner N�he aussuchen kann oder ein Gericht, das eher in seinem Sinn �ber den Streitwert entscheidet. F�r Abgemahnte bedeutet eine angedrohte Klage an einem weit entfernten Gericht eine Belastung, die sie oft dazu bewegt, sich nicht gegen die Forderungen zu wehren und die geforderte Unterlassungserkl�rung zu unterzeichnen.“ (vgl. BT-Drucks. 19/12084 S. 35)
49 Die Problematik des „fliegenden Gerichtsstandes“ wurde folglich in der f�r den Beklagten unkalkulierbaren Vervielf�ltigung potenzieller Klageorte gesehen. Aus diesem Grund sollte der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nur noch dann er�ffnet sein, wenn eine gesch�ftliche Handlung sich an einen �rtlich begrenzten Empf�ngerkreis richtet. Als typische F�lle wurden „Messen, unerlaubte Telefonwerbung und Haust�rbesuche“ angesehen (vgl. BT-Drucks. 19/12084 S. 36).
50 Die Gesetz gewordene Regelung des � 14 Abs. 2 UWG weicht von dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung ab. Der „fliegende Gerichtsstand“ bleibt danach grunds�tzlich bestehen. Er soll lediglich in „besonders missbrauchsanf�lligen“ Konstellationen ausgeschlossen sein. In der entsprechenden Beschlussempfehlung des Ausschusses f�r Recht und Verbraucherschutz hei�t es dazu (BT-Drucks. 19/22238 S. 18):
„Die Einschr�nkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung wird auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanf�lligen Verst��e beschr�nkt, die auf Telemedien oder im elektronischen Gesch�ftsverkehr begangen werden. Da der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung grunds�tzlich besteht, kann die im Regierungsentwurf enthaltene Er�ffnung f�r Handlungen, die sich an einen �rtlich begrenzten Kreis von Teilnehmern richten, entfallen. Aus diesem Grund wird die im Regierungsentwurf entfallene Beschr�nkung des � 14 Absatz 2 Satz 2 UWG wieder vorgesehen“.
51 Das gew�hlte „Regel-Ausnahme-Verh�ltnis“ sowie die Gesetzesbegr�ndung („Die Einschr�nkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung wird auf … besonders missbrauchsanf�llige Verst��e beschr�nkt, …“) zeigen, dass mit der Gesetz gewordenen Regelung ein gr��erer Anwendungsbereich f�r den fliegenden Gerichtsstand verbleiben sollte, als noch in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgesehen.
52 5. Der Gesetzgeber bezweckte folglich keinen „pauschalen“ Ausschluss des Gerichtsstandes des Begehungsortes in s�mtlichen F�llen, in denen das Internet in irgendeiner Weise Verwendung gefunden hat. Vielmehr sollte der wegen der Vervielf�ltigung potenzieller Gerichtsorte als problematisch angesehene „fliegende Gerichtsstand“ (nur) in „besonders missbrauchsanf�llig“ angesehenen Konstellationen ausgeschlossen werden.
53 Der Anwendungsbereich des � 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ist aus diesem Grund auf F�lle zu reduzieren, in denen die vom Gesetzgeber gesehene „besondere Missbrauchsanf�lligkeit“ aufgrund der unkalkulierbaren Vielzahl potenzieller Gerichtsorte gegeben ist.
54 Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. Es liegt kein „fliegender Gerichtsstand“ in diesem Sinne vor. Die streitgegenst�ndlichen Verst��e wurden im Rahmen der Kommunikation zwischen Kl�gerin und Beklagter begangen. Auch wenn die Nachrichten auf elektronischem Wege �bermittelt wurden, richteten sie sich ausschlie�lich und gezielt an die Beklagte. Der Begehungsort der Handlung war - trotz Internet - nicht „�berall“, sondern von vornherein - vergleichbar einer Kommunikation au�erhalb des Internets - �rtlich begrenzt. Ein Ausschluss des Gerichtsstandes des Begehungsortes nach � 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ist deshalb in teleologischer Reduktion der Vorschrift f�r die vorliegende Konstellation zu verneinen. Das LG M�nchen I ist nach � 14 Abs. 2 S. 2 UWG �rtlich zust�ndig.
55 B. Die Klage ist ferner begr�ndet.
56 I. Der Kl�gerin steht der geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus �� 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG gegen die Beklagte zu.
57 1. Die Kl�gerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.
58 2. Die im Streit stehende Versendung der K�ndigungserkl�rungen stellt eine gesch�ftliche Handlung der Beklagten im Sinne des � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Es handelt sich um ein Verhalten der Beklagten zugunsten des eigenen Unternehmens, das der F�rderung des Absatzes und dem Bezug von Dienstleistungen der Beklagten dient. Denn durch die K�ndigungserkl�rungen f�rderte die Beklagte mittelbar Vertragsabschl�sse von Kunden mit ihrem Unternehmen.
59 3. Das angegriffene Verhalten der Beklagten, n�mlich die K�ndigung von Stromliefervertr�gen im Namen von Verbrauchern, ohne dass zum Zeitpunkt der K�ndigungserkl�rung Vollmachten der Verbraucher zur K�ndigung in Textform vorlagen, stellt eine wettbewerbswidrige Mitbewerberbehinderung im Sinne von �� 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG dar.
60 a) Nach � 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeintr�chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm�glichkeiten der Mitbewerber voraus, die �ber die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeintr�chtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeintr�chtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdr�ngen, oder wenn die Behinderung dazu f�hrt, dass die beeintr�chtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen k�nnen. Ob diese Voraussetzungen erf�llt sind, l�sst sich nur aufgrund einer Gesamtw�rdigung der Umst�nde des Einzelfalls unter Ber�cksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr; vgl. BGH GRUR 2021, 497 Tz. 51 - Zweitmarkt f�r Lebensversicherungen m.w.N.).
61 Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden geh�ren grunds�tzlich zum Wesen des Wettbewerbs. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers liegt deshalb erst vor, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (st. Rspr; vgl. BGH GRUR 2021, 497 Tz. 51 - Zweitmarkt f�r Lebensversicherungen m.w.N.).
62 Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Abfangende gewisserma�en zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine �nderung seines Entschlusses aufzudr�ngen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen (st. Rspr; vgl. BGH, GRUR 2018, 317 Tz. - Portierungsauftrag m.w.N.). Ebenso ist es unlauter, wenn das betreffende Verhalten nicht auf eine �nderung des Kundenentschlusses gerichtet ist, sondern derjenige, der eine zur Ausf�hrung des Entschlusses des Kunden notwendige Mitwirkungshandlung vornehmen muss, diese weisungswidrig so vornimmt, dass der Kunde auf sein Unternehmen umgelenkt wird (vgl. BGH, GRUR 2018, 317 Tz. - Portierungsauftrag). Eine unangemessene Einwirkung liegt in gleicher Weise vor, wenn der Werbende unter Vorspiegelung einer tats�chlich nicht abgegebenen (bzw. widerrufenen) Willenserkl�rung des Kunden eine Handlung gegen�ber dem Mitbewerber vornimmt, die darauf abzielt, den Kunden auf sein Unternehmen umzulenken (vgl. BGH, GRUR 2018, 317 Tz. 14 - Portierungsauftrag).
63 Damit vergleichbar ist die vorliegende Konstellation, dass bei einem Anbieterwechsel in der Energieversorgung Vertr�ge mit Altkunden gek�ndigt werden, ohne dass eine nach � 312 h BGB erforderliche K�ndigungsvollmacht in Textform vorliegt (vgl. OLG M�nchen BeckRS 2019, 3274 Tz. 38; OLG M�nchen, Urteil vom 31.10.2019, Az. 6 U 2664/19; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 39. Auflage, UWG � 4 Rdn. 4.27a).
64 b) Die K�ndigungserkl�rungen der Beklagten erfolgten, obwohl zum Zeitpunkt der K�ndigung keine Vollmachten der Verbraucher in Textform nach � 312h BGB vorlagen.
65 (1) � 312h BGB ordnet f�r die K�ndigung oder die Vollmacht zur K�ndigung zwingend ein Textformerfordernis an. Das Textformerfordernis erf�llt Warnfunktion. Mit dem Textformerfordernis soll das „Unterschieben“ von Vertr�gen erschwert und dem Verbraucher deutlich vor Augen gef�hrt werden, dass er bei Widerruf des neu abgeschlossenen Vertrages an die K�ndigung des bestehenden Dauerschuldverh�ltnisses gebunden bleibt, ihm also weder der alte noch der neuen Vertrag bleibt (BT-Drucks. 16/10734, S. 12). Es soll also sichergestellt sein, dass sich Verbraucher bei Abgabe ihrer Willenserkl�rungen der Reichweite ihrer K�ndigungserkl�rungen bewusst sind (vgl. BT-Drucks. 16/10734, S. 12). Die Beteiligten sollen sich den Inhalt der Erkl�rung in Ruhe durchlesen k�nnen. Dar�ber hinaus soll den Beteiligten erm�glicht werden, den Inhalt der Erkl�rung gegebenenfalls sp�ter nochmal nachzulesen (BeckOGK/Primaczenko/Frohn, 1.5.2020, BGB, � 126b Rdn. 5).
66 Der Begriff der Textform ist im Sinne des � 126b zu verstehen (vgl. BT-Drucks. 16/10734, S. 12; M�KoBGB/Wendehorst, 8. Auflage, � 312h Rdn. 8; BeckOGK/Busch, 1.6.2021, BGB, � 312 h Rdn. 17). Erforderlich ist danach eine lesbare Erkl�rung, in der die Person des Erkl�renden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datentr�ger abgegeben wurde. Ein dauerhafter Datentr�ger ist nach � 126 b S. 2 BGB jedes Medium, das es dem Empf�nger erm�glicht, eine auf dem Datentr�ger befindliche, an ihn pers�nlich gerichtete Erkl�rung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm w�hrend eines f�r ihren Zweck angemessenen Zeitraums zug�nglich ist, und geeignet ist, die Erkl�rung unver�ndert wiederzugeben.
67 � 312h verlangt folglich nicht, dass der Verbraucher die K�ndigung oder Vollmacht zur K�ndigung selbst formuliert (vgl. M�KoBGB/Wendehorst, 8. Auflage, BGB � 312h Rdn. 8). Auch eine papiergebundene �bermittlung ist nicht erforderlich. In Betracht kommt deshalb grunds�tzlich auch die elektronische Erstellung und �bermittlung, z.B. per Computerfax, E-Mail oder Telefax (vgl. Dauner-Lieb/Langen/Ring, 4. Auflage, BGB � 312 h Rdn. 3 Fn. 10; BeckOGK/Busch, 1.6.2021, BGB, � 312 h Rdn. 17).
68 Nicht ausreichend ist allerdings das blo�e Ausf�llen eines elektronischen Formulars auf einer Internetseite (vgl. Dauner-Lieb/Langen/Ring, 4. Auflage, BGB � 312h Rdn. 3 Fn. 10; BeckOGK/Busch, 1.6.2021, BGB, � 312h Rdn. 17; HK-BGB/Schulte-N�lke, 10. Auflage, BGB � 312h Rdn. 4) oder das Anklicken eines Links (vgl. OLG M�nchen, Urteil v. 31.10.2019, Az. 6 U 2664/19 S. 16). Denn gem�� � 126 b S. 1 BGB ist - dogmatisch �berzeugend - f�r die Einhaltung der Textform der Zeitpunkt der Abgabe der Erkl�rung ma�geblich (vgl. M�KoBGB/Einsele, 9. Auflage, BGB � 126b Rdn. 11). Die Erkl�rung muss dem Empf�nger folglich nicht nur in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen, sondern bereits in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden (vgl. Spindler/Schuster/Spindler, 4. Auflage, BGB � 126b Rdn. 5). Alles andere liefe der Warn- und Dokumentationsfunktion der Textform zuwider.
69 (2) Unter Zugrundelegung dieser Ma�st�be ist eine wirksame Vollmachtserteilung in Textform gem�� �� 312h, 126 b BGB seitens der Verbraucher zu verneinen.
70 Eine wirksame Vollmachtserteilung l�sst sich insbesondere nicht aus dem Bestellvorgang, wie er aus Anlage K 3 und K 4 ersichtlich ist, ableiten. Die Kunden haben ihre Erkl�rungen im Rahmen des Bestellvorganges schon nicht „auf einem dauerhaften Datentr�ger“ abgegeben. Dem Bestellprozess liegen Eingabemasken zu Grunde, in welche die erforderlichen Daten seitens der Kunden eingegeben werden. Mit Bet�tigung des Buttons „Kauf abschlie�en“ werden die Daten an die Beklagte �bermittelt (vgl. Anlage K 3). In der Folge werden von der Beklagten Auftragsbest�tigungen generiert, die „alle Angaben [des] Auftrags noch einmal zusammenfassen“ (vgl. Anlage K 4). Die Nachrichten geben die zuvor abgegebenen Erkl�rungen der Kunden indes nicht wortgleich wieder (vgl. Anlage K 4 und Anlage K 6). Es handelt sich nicht um die Erkl�rungen der Kunden, sondern um Auftragszusammenfassungen der Beklagten. Eine M�glichkeit f�r den Kunden, die von ihm abgegebenen Erkl�rungen so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm w�hrend eines angemessenen Zeitraums zug�nglich sind und unver�ndert wiedergegeben werden k�nnen, besteht mithin nicht.
71 Erst recht kann eine wirksame Vollmachtserteilung nicht in den als Anlage K 2 vorgelegten Vollmachtserkl�rungen gesehen werden. Diese Vollmachtserkl�rungen folgten den K�ndigungserkl�rungen der Beklagten zeitlich nach und konnten die gem�� � 180 S. 1 BGB unwirksamen Rechtsgesch�fte nicht mehr heilen.
72 c) Ein Versto� gegen � 4 Nr. 4 UWG ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Kl�gerin die K�ndigungserkl�rungen der Beklagten zur�ckgewiesen hat. Denn die Zur�ckweisung der K�ndigungserkl�rungen erfolgte auf unsicherer Tatsachengrundlage.
73 Gesicherte Kenntnis vom Fehlen wirksamer Vollmachtserteilungen seitens der Verbraucher hatte die Kl�gerin zu diesem Zeitpunkt nicht. Anders als in der Fallkonstellation, welche dem Urteil des OLG M�nchen, vom 31.10.2019, Az. 6 U 2644/19 zu Grunde lag, handelte es sich um die erstmalige Befassung der Kl�gerin mit einem Anbieterwechsel der Kunden … und …. Gegen ein Abfangen dieser Kunden war die Kl�gerin folglich (noch) nicht „gewappnet“.
74 4. Durch die erfolgte Verletzungshandlung wird die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr indiziert; eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hat die Beklagte nicht abgegeben.
75 II. Die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzanspr�che sind als Folgeanspr�che zum bestehenden Unterlassungsanspruch der Kl�gerin nach � 242 BGB bzw. �� 9, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG gegeben. Nach den im Wettbewerbsrecht an die Sorgfaltspflicht anzulegenden strengen Ma�st�ben handelte die Beklagte zumindest fahrl�ssig (K�hler/Bornkamm/K�hler, UWG, 39. Auflage, � 9 Rdn. 1.18).
76 III. Der Kl�gerin steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Erstattung der Kosten ihrer berechtigten und begr�ndeten Abmahnung in H�he von 1.777,00 EUR aus � 13 Abs. 3 UWG zu. Die H�he der geltend gemachten Kosten hat die Beklagte zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
77 1. Offenbleiben kann, ob die Abmahnkosten von der Kl�gerin bereits ausgeglichen wurden. Denn der zun�chst bestehende Freistellungsanspruch der Kl�gerin hat sich wegen der ernsthaften und endg�ltigen Erf�llungsverweigerung der Beklagten sp�testens mit dem Klageabweisungsantrag in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH GRUR 2013, 925 Tz. 59 - VOODOO).
78 2. Der Beklagten steht allerdings ein Zur�ckbehaltungsrecht nach � 273 BGB zu, bis ihr die Kl�gerin eine die Anforderungen des � 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG erf�llende Rechnung erteilt hat. Das in der m�ndlichen Verhandlung vom 28.09.2021 geltend gemachte Zur�ckbehaltungsrecht f�hrt gem�� � 274 BGB zu einer Verurteilung lediglich Zug-um-Zug gegen Rechnungstellung. Soweit die Klage auf uneingeschr�nkte Leistung gerichtet war, war sie daher abzuweisen. Im Einzelnen:
79 a) F�hrt ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens eine nach � 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtige Leistung an einen anderen Unternehmer f�r dessen Unternehmen aus, ist er nach � 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG verpflichtet, eine - den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende - Rechnung auszustellen (vgl. BGH GRUR 2012, 711 Tz. 44 - Barmen Live).
80 b) Nach der Rechtsprechung des BFH GRUR 2017, 826 - umsatzsteuerbare Leistung handelt es sich bei der gegen�ber einem Mitbewerber ausgesprochenen wettbewerblichen Abmahnung um eine steuerpflichtige Leistung im Sinne von � 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die in dem Urteil aufgestellten Grunds�tze sind auf kennzeichenrechtliche Abmahnungen �bertragbar (so etwa Thiering in GRUR 2018, 30 und Klute in NJW 2017, 1648; zweifelnd hingegen etwa Pull/Streit in MwStR 2018, 108 und Streit/Rust in DStR 2018, 1321), mit der Folge, dass der Abgemahnte - hier die Beklagte - Erstellung einer Rechnung nach � 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG verlangen kann.
81 c) Besteht danach ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung, kann die Beklagte die geschuldete Leistung nach � 273 Abs. 1 BGB zur�ckhalten, bis die Kl�gerin ihr die Rechnung erteilt (vgl. BGH GRUR 2012, 711 Tz. 44 - Barmen Live).
82 IV. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gem�� �� 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begr�ndet.
83 C. Die Kostenentscheidung beruht auf �� 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 ZPO. Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in � 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Anwendungsbereich des � 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ist im Wege teleologischer Reduktion auf F�lle beschr�nkt, in denen die vom Gesetzgeber gesehene „besondere Missbrauchsanf�lligkeit“ aufgrund der unkalkulierbaren Vielzahl potenzieller Gerichtsorte gegeben ist.�Er ist nicht er�ffnet, wenn streitgegenst�ndliche K�ndigungserkl�rungen lediglich �ber das Internet versendet werden. (Rn. 53 – 54) (redaktioneller Leitsatz)
K�ndigt ein Unternehmen Vertr�ge von Kunden mit einem Mitbewerber, ohne dass zum Zeitpunkt der K�ndigungserkl�rung Vollmachten zur K�ndigung in Textform vorlagen, stellt dies eine wettbewerbswidrige Mitbewerberbehinderung im Sinne von �� 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG dar. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
Unlautere Behinderung durch vollmachtslose K�ndigung von Stromlieferungsvertr�gen durch Mitbewerber
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