progetti
33 O 15655/20•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2021-09-28, 33 O 15655/20
33 O 15655/20Tribunale cantonale28 set 2021
Bei � 18 Nr. 6 ZKG und � 9 VglWebV handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von � 3a UWG. (Rn. 40 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-09-28
Aktenzeichen: 33 O 15655/20
Dokumenttyp: Teilanerkenntnis- und Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern
a) auf einer nach � 16 Abs. 1 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) zertifizierten Vergleichswebseite Zahlungskontenangebote von weniger als der H�lfte der in Deutschland existierenden Kreditinstitute zu vergleichen, die Zahlungskonten f�r Verbraucher anbieten;
und/oder
b) auf einer nach � 16 Abs. 1 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) zertifizierten Vergleichswebseite Zahlungskontenangebote zu vergleichen, von denen mehr als 90 % lediglich ein einziges Zahlungskontoangebot eines auf der Vergleichswebseite vertretenen Kreditinstituts darstellen;
und/oder
c) auf einer nach � 16 Abs. 1 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) zertifizierten Vergleichswebseite Informationen bereitzustellen, die seit mindestens 86 Tagen nicht mehr korrekt und seit mindestens 86 Tagen nicht mehr aktuell sind.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 210,00 Euro nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 23.12.2020 zu zahlen.
III. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tr�gt der Kl�ger 1/6 und die Beklagte 5/6.
V. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar, in Ziffer I. a) und b) nur gegen Sicherheitsleistung in H�he von 10.000,- Euro und in Ziffer II. sowie IV. nur gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr�che sowie einen Kostenerstattungsanspruch geltend.
2 Der Kl�ger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gem�� � 2 seiner Satzung bezweckt der Kl�ger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu f�rdern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu st�rken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Er ist in der vom Bundesamt f�r Justiz in Bonn gef�hrten Liste qualifizierter Einrichtungen nach � 4 UKIaG eingetragen.
3 Die Beklagte geh�rt zu der 1999 gegr�ndeten … Unternehmensgruppe mit Sitz in M�nchen, die seit 2008 im Internet unter www…..de ein Preisvergleichsportal betreibt. Angeboten werden Preisvergleiche f�r verschiedenste Produktgruppen. Die Beklagte bietet auf www…..de insbesondere Konto- und Kreditkartenvergleiche an (vgl. Impressum, Anlage K 2). Unter https://… betrieb die Beklagte ab dem 07.08.2020 zudem eine zertifizierte Vergleichswebseite nach � 16 Abs. 1 ZKG i.V.m. � 1 Abs. 1 VglWebV (vgl. Screenshot, Anlage B 3). Die Vergleichswebseite der Beklagten wurde im August 2020 von der T�V Saarland Certification GmbH als zust�ndiger Zertifizierungsstelle zertifiziert (vgl. Zertifikat, Anlage B 5).
4 Aufgrund der Klage in hiesigem Verfahren hat die Beklagte den Betrieb der Vergleichswebseite am 18.01.2021 eingestellt.
5 Von den auf der Vergleichswebseite aufgef�hrten Zahlungskontenangeboten wurden von einem Kreditinstitut drei Zahlungskontenangebote, von 14 Kreditinstituten jeweils zwei Zahlungskontenangebote und von 541 Kreditinstituten jeweils nur ein einziges Zahlungskontoangebot angezeigt.
6 Auf der Vergleichswebseite befand sich folgender Hinweis:
„der Vergleich enth�lt ein breites Spektrum an Direkt-, Filial- und Regionalbanken, bietet jedoch keine vollst�ndige Markt�bersicht“.
(vgl. Screenshot, Anlage B 11).
7 Der Kl�ger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2020 wegen Nichteinhaltung der Vorgaben der � 18 Nr. 5 und 6 ZKG, � 9 VglWebV ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf (vgl. Abmahnschreiben, Anlage K 5). Eine Unterlassungserkl�rung gab die Beklagte nicht ab.
8 Der Kl�ger tr�gt vor, die Vergleichswebseite der Beklagten habe am 28.09.2020 572 Zahlungskontenangebote gef�hrt, wie der als Anlage K 3 beigef�gte Screenshot zeige. Unter Ber�cksichtigung des Umstandes, dass von einigen Kreditinstituten mehrere Zahlungskontenangebote aufgef�hrt worden seien, seien auf der Vergleichswebseite der Beklagten 556 Anbieter vertreten gewesen.
9 Ausweislich des Bankstellenberichts 2019 der Deutschen Bundesbank (vgl. Ausdruck, Anlage K 4) h�tten mit Stand vom 31.12.2019 in der Bundesrepublik Deutschland 1.717 Kreditinstitute existiert. Etwa 1.300 Kreditinstitute h�tten nach einer von der BaFin im Oktober 2020 ver�ffentlichten Untersuchung mit Stichtag dieser Untersuchung (30.06.2020) in Deutschland ein Basiskonto angeboten (vgl. Ausdruck, Anlage K 8). Die Untersuchung zeige, dass die Beklagte mit 572 Zahlungskonten jedenfalls nicht nur weniger als die H�lfte der in Deutschland angebotenen Zahlungskonten vergleiche - und dies unter der Pr�misse, dass die etwa 1300 Banken, die Zahlungskonten f�r Verbraucher anb�ten, jeweils nur ein Zahlungskonto im Angebot h�tten. Die Untersuchung zeige auch, dass die Beklagte im Hinblick auf die Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten anb�ten, eine Marktabdeckung von weniger als 50 % habe.
10 Der Kl�ger ist der Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gem�� � 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. �� 3, 3a UWG, � 18 Nr. 6 ZKG, � 9 VglWebV zu.
11 Bei � 18 Nr. 6 ZKG und � 9 VglWebV handele es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von � 3a UWG. Die Anforderungen der � 18 Nr. 6 ZKG, � 9 Abs. 1 Satz 1 VglWebV w�rden von der Vergleichswebseite der Beklagten nicht erf�llt, allein schon weil die Beklagte weniger als die H�lfte der Kreditinstitute in ihrem Vergleich pr�sentiere. Gem�� � 18 Nr. 6 ZKG m�sse eine Vergleichswebseite gen�gend Zahlungskontenangebote enthalten, damit ein wesentlicher Teil des deutschen Marktes abgedeckt werde, und, falls die angebotenen Informationen keine vollst�ndige Markt�bersicht darstellten, eine eindeutige diesbez�gliche Erkl�rung geben, bevor sie Ergebnisse anzeige.
12 Gem�� � 9 Abs. 1 Satz 1 VglWebV m�sse der Betreiber einer Vergleichswebseite im Hinblick auf die Vergleichsgr��e nach � 18 Nr. 6 ZKG sicherstellen, dass die Markt�bersicht seiner Vergleichswebseite eine ausgewogene Anzahl von Angeboten aus jeder Bankengruppe enthalte. Eine Auswahl von nur 556 Kreditinstituten (Stand 28.09.2020) bei insgesamt 1.717 in der Bundesrepublik Deutschland existierenden Kreditinstituten (Stand 31.12.2019) gen�ge weder den Anforderungen an die Abdeckung eines wesentlichen Teils des deutschen Marktes im Sinne des � 18 Nr. 6 ZKG noch den Anforderungen an eine ausgewogene Anzahl von Angeboten aus jeder Bankengruppe im Sinne von � 9 VglWebV. Beides sei jedoch erforderlich. Entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung sowohl der wesentlichen Marktabdeckung im Sinne des � 18 Nr. 6 ZKG als auch im Hinblick auf die ausgewogene Anzahl von Angeboten aus jeder Bankengruppe im Sinne von � 9 VglWebV sei die Anzahl der pr�sentierten Kreditinstitute im Verh�ltnis zu den insgesamt existierenden Kreditinstituten. Unter dem Begriff „wesentlich“ werde allgemein „um vieles“ bzw. „in hohem Grad“ oder „den gr��ten Anteil ausmachend“ verstanden. Ein wesentlicher Teil einer Gruppe sei damit jedenfalls mehr als die H�lfte der Gesamtzahl dieser Gruppe.
13 Selbst wenn ber�cksichtigt werde, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers auch die H�he der Bilanzsumme von Zahlungsanbietem bei der Beurteilung dieses Kriteriums eine Rolle spielen solle, k�nne die Bilanzsumme der in den Vergleich aufgenommenen Kreditinstitute bei der Aufnahme von nur 556 Kreditinstituten von insgesamt 1.717 in der Bundesrepublik Deutschland existierenden Kreditinstituten weder eine Abdeckung eines wesentlichen Teils des deutschen Marktes noch eine ausgewogene Anzahl von Zahlungskontenangeboten begr�nden. Dies folge schon daraus, dass es in der Bundesrepublik Deutschland einen vielf�ltigen Bankenmarkt gebe, der eine blo�e Betrachtung von Bilanzsummen nicht rechtfertige. Die Begr�ndung zur Vergleichswebseitenverordnung verweise darauf, dass zur wesentlichen Abdeckung des deutschen Marktes die „Ber�cksichtigung quantitativer Kriterien“ geh�re und nenne in diesem Zusammenhang „die H�he der Bilanzsumme eines Zahlungskontenanbieters“ lediglich als Beispiel (vgl. S. 6 der Begr�ndung zur Vergleichswebseitenverordnung, BAnz AT 09.08.2018 B 1, S. 6). Dass es bei „der Ber�cksichtigung quantitativer Kriterien“ vorrangig auf die Quantit�t und damit auf die Menge bzw. Anzahl der verglichenen Angebote ankommen k�nne, ergebe sich dagegen bereits aus dem Wortlaut der Begr�ndung (Quantit�t = Anzahl und nicht Bilanzsumme).
14 Die Begr�ndung zur Vergleichswebseitenverordnung verweise zudem darauf, dass zur „wesentlichen Abdeckung des deutschen Marktes“ neben der Ber�cksichtigung quantitativer Kriterien „die regionale Abdeckung der deutschen Banken- und Sparkassenlandschaft“ geh�re (vgl. S. 6 der Begr�ndung zur Vergleichswebseitenverordnung, BAnz AT 09.08.2018 B 1, S. 6). Auch daraus sowie aus der ausdr�cklichen Bezugnahme auf das Filialnetz der verglichenen Kreditinstitute im � 17 ZKG ergebe sich, dass f�r die Abdeckung eines wesentlichen Teils des deutschen Marktes keineswegs nur das Erreichen einer �berwiegenden Bilanzsumme ma�geblich sein k�nne, sondern auch alle lokal wesentlichen und �rtlich erreichbaren Institute einbezogen sein m�ssten.
15 Der Kl�ger habe gegen die Beklagte ferner im Hinblick darauf, dass bei dem �berwiegenden Teil der verglichenen Zahlungskontenangebote kein weiteres Kontomodell derselben Bank verglichen werde, einen Anspruch auf Unterlassung gem�� � 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. �� 3, 3a UWG, � 18 Nr. 6 ZKG, � 9 VglWebV. Unter einer ausgewogenen Anzahl von Zahlungskontenangeboten sei eine Auswahl zu verstehen, die die wesentlichen Nutzungstypen ber�cksichtige, also insbesondere Onlinekontennutzer und Filialnutzer. Dem werde die Webseite der Beklagten nicht gerecht, wenn die Beklagte nur bei 15 von 556 Kreditinstituten mehr als ein Zahlungskontenangebot in den Vergleich mit aufnehme, d.h. umgekehrt bei �ber 90 % der Angebote lediglich ein einziges Zahlungskontoangebot einer Bank dargestellt sei. Da eine Vergleichswebseite nach � 16 Abs. 1 ZKG einen Mehrwert schaffen und es Verbrauchern erm�glichen solle, eine f�r ihren Bedarf optimale Kontowahl zu erm�glichen, sei eine Beschr�nkung auf ein einziges Zahlungskontoangebot weder im Sinne des EU-Gesetzgebers noch des deutschen Gesetzgebers. Ausweislich einer im Auftrag des Kl�gers durchgef�hrten forsa-Erhebung aus der 23. Kalenderwoche 2019, in die eine repr�sentative Anzahl von 50 Banken und Sparkassen einbezogen worden sei, habe zum Zeitpunkt der Erhebung von diesen 50 Instituten lediglich ein Institut nur ein Kontomodell angeboten, neun Institute zwei Kontomodelle, sechs Institute drei Kontomodelle, 15 Institute vier Kontomodelle, neun Institute f�nf Kontomodelle, acht Institute sechs Kontomodelle und zwei Institute sieben Kontomodelle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Banken, die Zahlungskonten anb�ten, mehr als ein Zahlungskontomodell im Angebot h�tten.
16 Die in � 18 Nr. 6 ZKG enthaltene Regelung, dass, falls die angebotenen Informationen keine vollst�ndige Markt�bersicht darstellten, eine eindeutige diesbez�gliche Erkl�rung abzugeben sei, bevor auf der Vergleichswebseite die Ergebnisse angezeigt w�rden, entbinde den Betreiber der Vergleichswebsite nicht davon, dass der Vergleich „gen�gend Zahlungskontenangebote enthalten“ m�sse, „damit ein wesentlicher Teil des deutschen Marktes abgedeckt wird“.
17 Der von dem Kl�ger begehrte Zahlungsanspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in H�he von 210,00 EUR sei gem�� � 12 Abs. 1 S. 2 UWG begr�ndet. Beim Kl�ger entst�nden f�r eine Abmahnung durchschnittlich Kosten in H�he von 213,65 EUR, sodass die veranschlagte Kostenpauschale in H�he von 200 EUR nebst 5 % Mehrwertsteuer, mithin 210 EUR, angemessen sei.
18 Der Kl�ger beantragt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
1.im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern
a)auf einer nach � 16 Abs. 1 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) zertifizierten Vergleichswebseite Zahlungskontenangebote von nicht mehr als einem Drittel der in Deutschland existierenden Kreditinstitute zu vergleichen
a)hilfsweise:
a)auf einer nach � 16 Abs. 1 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) zertifizierten Vergleichswebseite Zahlungskontenangebote von weniger als der H�lfte der in Deutschland existierenden Kreditinstitute zu vergleichen, die Zahlungskonten f�r Verbraucher anbieten
a)und/oder
b)auf einer nach � 16 Abs. 1 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) zertifizierten Vergleichswebseite Zahlungskontenangebote zu vergleichen, von denen mehr als 90 % lediglich ein einziges Zahlungskontoangebot eines auf der Vergleichswebseite vertretenen Kreditinstituts darstellen
b)und/oder
c)auf einer nach � 16 Abs. 1 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) zertifizierten Vergleichswebseite Informationen bereitzustellen, die seit mindestens 86 Tagen nicht mehr korrekt und seit mindestens 86 Tagen nicht mehr aktuell sind
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 210,00 EUR nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu bezahlen.
19 Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung, soweit die Klage nicht anerkannt worden ist.
20 In der m�ndlichen Verhandlung vom 20.07.2021 hat die Beklagte den mit Klageantrag Ziffer 1. c) geltend gemachten Unterlassungsanspruch anerkannt (Bl. 70 d.A.).
21 Die Beklagte tr�gt vor, die von ihr betriebene Vergleichswebseite habe eine umfangreiche Anzahl an Girokonten aus jeder Bankengruppe, d.h. Kreditbanken, Landesbanken und Sparkassen sowie Genossenschaftsbanken, enthalten. Insgesamt habe die Vergleichswebseite mindestens Angebote von 566 Banken aufgef�hrt (vgl. Auflistung, Anlage B 8).
22 Die Beklagte ist der Ansicht, die Vergleichswebseite der Beklagten erf�lle alle Anforderungen nach �� 17, 18 ZKG und den Vorschriften der VglWebV. Dies habe der von der DAkkS mit der Zertifizierung beauftragte T�V Saarland mit der Erteilung des Zertifikats best�tigt (vgl. Zertifikat, Anlage B 5). Im Rahmen der Zertifizierung habe der T�V Saarland die von der Beklagten betriebene Vergleichswebseite auf Grundlage des in Zusammenarbeit mit der DAkks ermittelten Kriterienkatalogs dahingehend �berpr�ft, ob die durch die Vergleichswebseitenverordnung und das Zahlungskontengesetz vorgegebenen Anforderungen erf�llt seien. Zuletzt habe der T�V Saarland bei der quartalsweisen �berpr�fung der Vergleichswebseite Ende November 2020 die Einhaltung s�mtlicher Anforderungen gegen�ber der Beklagten best�tigt. Insbesondere habe der T�V Saarland die Frage gepr�ft, ob das Angebot, „eine ausgewogene Anzahl von Angeboten aus jeder Bankengruppe“ (vgl. � 9 Abs. 1 VglWebV) und „gen�gend Zahlungskontenangebote enthielt, damit ein wesentlicher Teil des deutschen Marktes abgedeckt wird“ (vgl. � 18 Nr. 6 ZKG). Der T�V Saarland habe dabei die im Gesetz in � 18 Nr. 6 ZKG verwendeten unspezifischen Begriffe „gen�gend Zahlungskontenangebote“ und „wesentlicher Teil des deutschen Marktes“ einer sachgerechten Auslegung unterzogen. Nachdem vom Gesetz ausdr�cklich keine vollst�ndige Abbildung des Marktes gefordert werde, sei der T�V zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass eine teilweise Abbildung zul�ssig und ausreichend sei. Dabei sei der Begriff „wesentlich“ nicht nur quantitativ zu beurteilen, wie der Kl�ger dies offenbar meine. Der T�V habe vielmehr folgende sachgerechte Kriterien zur Beurteilung herangezogen:
•Gr��e des Zahlungskontenanbieters (quantitative Marktabdeckung): Bilanzsumme
•regionale Verf�gbarkeit (geographische Marktabdeckung): Region, Geldautomaten, Filiale
•Bankengruppen (qualitative Marktabdeckung): Privatbanken, Sparkassen Genossenschaftsbanken
23 Es komme also entgegen der Ansicht des Kl�gers zur Erf�llung dieses Kriteriums keineswegs allein darauf an, ob die Vergleichswebseite zahlenm��ig weniger als 50 % der - laut Kl�ger - von etwa 1300 Kreditinstituten angebotenen Zahlungskonten f�r Verbraucher enthalte.
24 Der Kl�ger verkenne in seiner Argumentation insbesondere, dass nach � 18 Nr. 6 ZKG, der durch � 9 VglWebV konkretisiert werde, nicht ein wesentlicher Teil der Gesamtzahl aller deutschen Banken erforderlich sei, sondern eine ausgewogene Anzahl von Angeboten aus jeder Bankengruppe. Daher sei es falsch, wie in der Klage geschehen, die absolute Zahl aller Banken in Deutschland mit der Zahl der auf der Vergleichswebseite abgebildeten Banken ins Verh�ltnis zu setzen und daraus den Schluss zu ziehen, es sei keine ausreichende Marktabdeckung gegeben. Entscheidend sei vielmehr, dass alle verschiedenen Bankengruppen durch eine ausgewogene Anzahl von Kontenangeboten angemessen repr�sentiert w�rden. Dies sei auf der Vergleichswebseite der Beklagten gegeben. Sie habe
•alle Gro�banken (3),
•27 der 146 Regionalbanken und sonstigen Kreditbanken, wobei zu ber�cksichtigen sei, dass viele davon kein Girokonto im Angebot h�tten;
•4 der 110 Zweigstellen ausl�ndischer Banken, die jedoch ebenfalls regelm��ig kein Girokonto f�r in Deutschland ans�ssige Kunden anb�ten;
•200 der 379 Sparkassen nach Bilanzsumme (> 80 % der Bilanzsumme);
•�ber 300 der 816 Volks- und Raiffeisenbanken nach Bilanzsumme (> 80 % der Bilanzsumme);
•alle Sparda- (14) und alle Postbanken (10)
abgedeckt.
25 Die Beklagte decke nicht 80 % der Bilanzsumme aller Banken in dem Vergleich ab, sondern 80 % der Bilanzsumme einer jeden Bankengruppe, mindestens jedoch die TOP 50 einer jeden Gruppe, soweit diese ein Girokonto im Angebot h�tten.
26 Schlie�lich habe die Vergleichswebseite der Beklagten, bevor die Ergebnisse angezeigt worden seien, eine eindeutige Erkl�rung nach � 18 Nr. 6 ZKG enthalten, dass die angebotenen Informationen keine vollst�ndige Markt�bersicht darstellten (vgl. Anlage B 11), so dass der Verbraucher dies unschwer habe erkennen und in seine �berlegungen habe einbeziehen k�nnen.
27 Um den Anforderungen im Hinblick auf die Marktabdeckung nach � 8 Nr. 6 ZKG und � 9 VglWebV zu gen�gen, sei es auch ausreichend gewesen, pro Bank mindestens ein Kontenmodell darzustellen. Wie der Kl�ger selbst vortrage, sei es Sinn und Zweck, eine m�glichst breite Angebotspalette darzustellen, was sich durch die ausdr�ckliche Erw�hnung der Bankengruppen in den gesetzlichen Vorschriften ergebe, d.h. m�glichst viele unterschiedliche Anbieter einzubeziehen und nicht wenige Anbieter mit vielen unterschiedlichen Kontomodellen darzustellen.
28 Schlie�lich sei noch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mittlerweile offenbar erkannt habe, dass es nahezu unm�glich sei, s�mtliche Angebote der einzelnen Kreditinstitute auf einer Vergleichswebsite vollst�ndig zu erfassen und stets aktuell zu halten. Bislang h�tten die Daten vom Websitebetreiber dezentral (manuell) erfasst und regelm��ig �berpr�ft werden m�ssen. Nun sei offenbar eine Gesetzes�nderung geplant, die den Anbietern von Zahlungskonten eine bu�geldbew�hrte Meldepflicht auferlegen solle, insbesondere auch im Hinblick auf �nderungen.
29 Im �brigen stellten die relevanten Vorschriften des � 18 ZKG und � 9 VglWebV keine Marktverhaltensregeln dar. Es gehe hier nicht um Verpflichtungen im Verh�ltnis zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrauchern, sondern um die staatliche �berwachung und Gew�hrleistung des Betriebs solcher Vergleichswebsites, deren Betreiber in dieser Eigenschaft nicht selbst Anbieter von Zahlungsdiensten bzw. anderen Dienstleistungen in Bezug auf Zahlungskonten seien.
30 Schlie�lich w�rde es auch an der Sp�rbarkeit fehlen. Ein Verbraucher, der aufgrund der Informationen der Vergleichswebseite einen Vertragsschluss mit einer Bank in Erw�gung ziehe, erhalte von dieser vor Abschluss des Vertrags genauere Informationen, auf deren Basis die Entscheidung �ber den Vertragsschluss gef�llt werde.
31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 20.07.2021 (Bl. 67/70 d.A.) Bezug genommen.
32 A. Die zul�ssige Klage ist �berwiegend begr�ndet.
33 I. Soweit der Kl�ger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, auf einer nach � 16 Abs. 1 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) zertifizierten Vergleichswebseite Informationen bereitzustellen, die seit mindestens 86 Tagen nicht mehr korrekt und seit mindestens 86 Tagen nicht mehr aktuell sind, hat die Beklagte den Klageantrag anerkannt. Sie war daher ihrem Anerkenntnis gem�� zu verurteilen, � 307 ZPO (Ziffer I. c) des Tenors).
34 II. Dem Kl�ger steht ferner ein Unterlassungsanspruch gem�� � 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 i.V.m. �� 3, 3a UWG, � 18 Nr. 6 ZKG, � 9 VglWebV gegen die Beklagte zu. Der Kl�ger kann von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, auf einer Vergleichswebseite nach � 16 Abs. 1 ZKG Zahlungskontenangebote zu vergleichen, von denen mehr als 90 % lediglich ein einziges Zahlungskontoangebot eines auf der Vergleichswebseite vertretenen Kreditinstituts darstellen (Ziffer I b) des Tenors). Soweit der Kl�ger beantragt hat, es zu unterlassen, auf einer nach � 16 Abs. 1 ZKG zertifizierten Vergleichswebseite Zahlungskontenangebote von nicht mehr als einem Drittel der in Deutschland existierenden Kreditinstitute zu vergleichen, war die Klage abzuweisen. Die Klage hat insoweit erst mit dem Hilfsantrag Erfolg (Ziffer I a) des Tenors).
Im Einzelnen:
35 1. Als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem�� � 4 UKIaG aufgenommener Verbraucherschutzverein ist der Kl�ger gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. � 4 UKIaG aktivlegitimiert.
36 2. Das Betreiben der zertifizierten Vergleichswebseite stellt eine gesch�ftliche Handlung der Beklagten dar.
37 Eine „gesch�ftliche Handlung“ ist nach � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Gesch�ftsabschluss, das mit der F�rderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchf�hrung eines Vertrags �ber Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenh�ngt.
38 Die streitgegenst�ndliche zertifizierte Vergleichswebseite der Beklagten f�rdert jedenfalls den Abschluss von Vertr�gen zwischen Verbrauchern und den auf der Vergleichswebseite vertretenen Kreditinstituten. Dar�ber hinaus erf�llt der Betrieb der zertifizierten Vergleichswebseite auch die Funktion einer Imagewerbung. Er ist geeignet, die Attraktivit�t des von der Beklagten unter www…..de betriebenen Portals insgesamt zu f�rdern und hierdurch den Absatz der Beklagten zu steigern. Auch die Imagewerbung stellt deshalb eine gesch�ftliche Handlung dar (vgl. hierzu K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Auflage, � 2 Rdn. 50)
39 3. Die seitens der Beklagten betriebene Vergleichswebseite verst��t in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen �� 3a UWG, � 18 Nr. 6 ZKG, � 9 VglWebV.
40 a) Bei � 18 Nr. 6 ZKG und � 9 VglWebV handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von � 3a UWG.
41 Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen sch�tzt. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens sch�tzen muss. Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten gen�gen daher nicht (BGH GRUR 2017, 819, 821 - Aufzeichnungspflicht; BGH GRUR 2016, 513 Tz. 21 - Eizellspende).
42 � 18 ZKG und der, � 18 ZKG konkretisierende, � 9 VglWebV enthalten - jedenfalls auch - eine verbrauchersch�tzende Komponente (vgl. BeckOK/B�ger, Stand: 1.8.2021, ZKG � 1 Rdn. 3). Denn Ziel der �� 16 ff ZKG ist es, „f�r den Verbraucher“ (vgl. � 16 Abs. 1 ZKG) eine Vergleichswebseite zu schaffen, welche Transparenz und Vergleichbarkeit von Zahlungskontenentgelten verbessert und den Verbrauchern eine fundiertere Entscheidung f�r oder gegen ein bestimmtes Zahlungskonto erm�glicht (vgl. BT-Drucks. 18/7204, S. 45).
43 Aus der Regelung des � 2 Abs. 2 Nr. 13 UKIaG, welcher (lediglich) jene Vorschriften des ZKG als Verbraucherschutzgesetze einordnet, die das Verh�ltnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, folgt nichts anderes, da � 2 Abs. 2 UKIaG lediglich eine nicht abschlie�ende („insbesondere“) Aufz�hlung verbrauchersch�tzender Vorschriften enth�lt.
44 b) Die Ausgestaltung der Vergleichswebseite der Beklagten, wie sie sich bis zum 18.01.2021 darstellte, erf�llt nicht die Anforderungen der � 18 Nr. 6 ZKG, � 9 VglWebV.
45 aa) Art. 7 Abs. 1 der Zahlungskontenrichtlinie, deren Umsetzung die �� 16 ff ZKG dienen, schreibt den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass Verbraucher entgeltfreien Zugang zu mindestens einer Webseite haben, die einen Vergleich der Entgelte erm�glicht, die von Zahlungsdienstleistern auf nationaler Ebene zumindest f�r die ma�geblichen Zahlungskontendienste berechnet werden. Die Vergleichswebseite soll „eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten [enthalten], die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt“ (Art. 7 Abs. 3 lit. f der Zahlungskontenrichtlinie). Die Zahlungskontenrichtlinie r�umt den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, festzulegen, was eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, ausmacht (vgl. Erw�gungsgrund Nr. 23 der Zahlungskontenrichtlinie).
46 In Umsetzung der Vorgaben der Zahlungskontenrichtlinie verlangt � 18 Nr. 6 ZKG, dass eine Vergleichswebseite gen�gend Zahlungskontenangebote enthalten muss, damit ein wesentlicher Teil des deutschen Marktes abgedeckt wird. � 9 VglWebV konkretisiert die Anforderung weiter dahingehend, dass die Markt�bersicht eine ausgewogene Anzahl von Angeboten aus jeder Bankengruppe enthalten muss.
47 Zur wesentlichen Abdeckung des deutschen Marktes soll nach dem Willen des Verordnungsgebers neben der Ber�cksichtigung quantitativer Kriterien (z.B. die H�he der Bilanzsumme eines Zahlungskontenanbieters) auch die regionale Abdeckung der deutschen Banken- und Sparkassenlandschaft (vgl. Begr�ndung zur Vergleichswebseitenverordnung, BGBl. I S. 1182, Zu � 9) geh�ren. Dies korreliert mit Erw�gungsgrund Nr. 22 der Zahlungskontenrichtlinie, wonach Vergleichswebseiten sowohl dem Bedarf an klaren und knappen Informationen als auch dem Bedarf an vollst�ndigen und umfassenden Informationen gerecht werden k�nnen.
48 bb) Die Vergleichswebseite, welche von der Beklagten bis zum 18.01.2021 betrieben wurde, wird den Vorgaben der � 18 Nr. 6 ZKG, � 9 VglWebV nicht gerecht.
49 (1) Nicht ausreichend ist es, wie auf der Vergleichswebseite der Beklagten geschehen, in mehr als 90 % der F�llen lediglich ein einziges Zahlungskontoangebot eines auf der Vergleichswebseite vertretenen Kreditinstituts darzustellen, obgleich die Mehrzahl der Banken, wie der Kl�ger schl�ssig vorgetragen und die Beklagte nicht substantiiert in Abrede hat stellen k�nnen, mehr als ein Zahlungskontomodell im Angebot haben (Ziffer I b) des Tenors).
50 � 18 Nr. 6 ZKG verlangt - in �bereinstimmung mit Art. 7 Abs. 3 lit. f der Zahlungskontenrichtlinie - dass die Vergleichswebseite gen�gend Zahlungskontenangebote enthalten muss, damit ein wesentlicher Teil des deutschen Marktes abgedeckt wird. Ausreichend ist folglich nicht allein die Darstellung einer ausgewogenen Anzahl von Angeboten aus jeder Bankengruppe. Erforderlich ist vielmehr zus�tzlich, dass eine „breite Palette an Zahlungskontenangeboten“ (Art. 7 Abs. 3 lit. f der Zahlungskontenrichtlinie) pro vertretenem Kreditinstitut dargestellt werden. Nur so wird dem Ziel einer m�glichst vollst�ndigen und umfassenden Information der Verbraucher Gen�ge getan.
51 (2) Da �� 16 ff. ZKG, 9 VglWebV nur Zahlungskonten betreffen, die f�r Verbraucher bestimmt sind (vgl. � 1 ZKG, Art. 2 Nr. 3 Zahlungskontenrichtlinie), sind Kreditinstitute, die keine Zahlungskonten f�r Verbraucher anbieten, f�r die Erf�llung der Anforderungen der � 18 Nr. 6 ZKG, � 9 VglWebV nicht ma�geblich. Sie stellen keine relevante Bezugsgr��e f�r die Abdeckung eines wesentlichen Teils des Marktes im Sinne von � 18 Nr. 6 ZKG, � 9 VglWebV dar.
52 Der als Hauptantrag Ziffer 1 a) gestellte Klageantrag, mit welchem der Kl�ger beantragt hat, es zu unterlassen, Zahlungskontenangebote von nicht mehr als einem Drittel aller in Deutschland existierenden Kreditinstitute zu vergleichen, geht deshalb zu weit und war als unbegr�ndet abzuweisen. Mit dem als Anlage K 8 vorgelegten Bericht der BaFin hat der Kl�ger unstreitig gestellt, dass nicht alle Kreditinstitute in Deutschland Zahlungskonten f�r Verbraucher bereitstellen.
53 Der Klageantrag Ziffer 1 a) war daher im Hauptantrag insgesamt abzuweisen. Auch eine einschr�nkende Verurteilung dahingehend, dass es die Beklagte unterlassen soll, Zahlungskontenangebote von nicht mehr als einem Drittel der in Deutschland existierenden Kreditinstitute zu vergleichen, die Zahlungskonten f�r Verbraucher anbieten, kam nicht in Betracht. Es fehlt insoweit an der f�r einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Da die Beklagte mindestens Angebote von 556 Banken und damit von mehr als einem Drittel der in Deutschland existierenden Kreditinstitute, die Zahlungskonten f�r Verbraucher anbieten, auf ihrer Webseite verglichen hat, hat sie eine entsprechende Verletzungshandlung nicht begangen hat. F�r die Wiederholungsgefahr streitet mithin keine tats�chliche Vermutung.
54 (3) Der Klageantrag Ziffer 1 a) hat jedoch im Hilfsantrag Erfolg (Ziffer I a) des Tenors).
55 Nach substantiiertem Vortrag des Kl�gers (vgl. Anlage K 8) hielten zum 31.12.2019 etwa 1.300 Kreditinstitute Zahlungskonten f�r Verbraucher bereit. Die Vergleichswebseite der Beklagten enthielt demgegen�ber - nach dem Vortrag der Beklagten - (lediglich) Angebote von 566 Banken bzw. - nach dem Vortrag des Kl�gers - von 556 Banken. Sowohl nach dem Vortrag der Beklagten als auch nach dem Vortrag des Kl�gers wurden auf der Webseite folglich weniger als 50 % der Kreditinstitute, welche Zahlungskonten f�r Verbraucher anbieten, verglichen. Wie aus dem Vortrag der Beklagten weiter hervorgeht, fanden sich auf der Vergleichswebseite zwar Banken aus jeder Bankengruppe und wurden in den meisten F�llen 80 % der Bilanzsumme der jeweiligen Bankengruppe repr�sentiert, jedoch beinhaltete die Vergleichswebseite lediglich 27 der 146 Regionalbanken und sonstigen Kreditbanken, 4 der 110 Zweigstellen ausl�ndischer Banken, 200 der 379 Sparkassen und �ber 300 der 816 Volks- und Raiffeisenbanken. Die geringe Anzahl der verglichenen Kreditinstitute von weniger als 50 % der in Deutschland existierenden Kreditinstitute, die Zahlungskonten f�r Verbraucher bereithalten, konnte folglich die von � 18 Nr. 6 ZKG, � 9 VglWebV geforderte regionale Abdeckung der deutschen Banken- und Sparkassenlandschaft nicht gew�hrleisten. Sie wird den gesetzlichen Anforderungen mithin nicht gerecht.
56 cc) Die in � 18 Nr. 6 ZKG vorgesehene und von der Beklagten auf ihrer Webseite wiedergegebene Erkl�rung, dass die angebotenen Informationen keine vollst�ndige Markt�bersicht darstellen, befreit nicht von dem Erfordernis, ausreichend Zahlungskontenangebote darzustellen, damit ein wesentlicher Teil des deutschen Marktes abgedeckt wird. Denn die Voraussetzungen gelten, wie sich aus der „und“-Verkn�pfung in � 18 Nr. 6 ZKG ergibt, kumulativ und nicht alternativ.
57 c) Ein Versto� gegen � 18 Nr. 6 ZKG, � 9 VglWebV ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Vergleichswebseite der Beklagten im August 2020 von der T�V Saarland Certification GmbH zertifiziert worden ist.
58 Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die in � 16 ZKG geregelte Zertifizierung durch die hierf�r zust�ndige Stelle erfolgt ist. Das Zertifikat entbindet indes nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Es setzt nach � 16 Abs. 1 ZKG vielmehr voraus, dass die in �� 17, 18 ZKG genannten Kriterien erf�llt sind. Konstitutive Wirkung hat der Gesetzgeber der Zertifizierung nicht beigemessen. Gem�� � 16 Abs. 2 ZKG verleiht die Zertifizierung lediglich die Berechtigung zum F�hren der Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“ und zur Verwendung des Zertifizierungssymbols.
59 4. Dass das Handeln der Beklagten aufgrund der erfolgten Zertifizierung durch die T�V Saarland Certification GmbH unzweifelhaft nicht als schuldhaft anzusehen sein d�rfte, kann die Beklagte im hiesigen Verfahren nicht entlasten. Denn der seitens des Kl�gers geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabh�ngig.
60 5. Die Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die Marktverhaltensregelung der � 18 Nr. 6 ZKG und � 9 VglWebV ist ferner geeignet, die Interessen von Verbrauchern sp�rbar zu beeintr�chtigen im Sinne des � 3a UWG.
61 Der Versto� gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur sp�rbaren Beeintr�chtigung der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (vgl. K�hler/Bornkamm/K�hler, UWG, 39. Auflage, � 3a Rdn. 1.112). Umst�nde, die diese tats�chliche Vermutung ersch�ttern k�nnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die beanstandete Ausgestaltung der Vergleichswebseite kann die Verbraucher dazu verleiten, bei der Auswahl eines Zahlungskontos Kreditinstitute oder Kontomodelle au�er Acht zu lassen, obwohl diese f�r sie g�nstiger bzw. attraktiver w�ren.
62 6. Durch die erfolgte Verletzungshandlung wird die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr indiziert; eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hat die Beklagte nicht abgegeben. Auch durch die Einstellung des Betriebs der Vergleichswebseite ist die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Denn eine nur tats�chliche Ver�nderung der Verh�ltnisse l�sst die Wiederholungsgefahr unber�hrt, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit f�r eine Wiederaufnahme des unzul�ssigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist (vgl. BGH GRUR 2000, 605, 608 - comtes/ComTel; K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, UWG, 39. Auflage, � 8 Rdn. 1.51).
63 III. Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner berechtigten und �berwiegend begr�ndeten (hierzu Ziffer I.) Abmahnung in H�he der geltend gemachten Pauschale von 210,- EUR, welche die Beklagte zu Recht nicht beanstandet hat, aus � 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. zu. Unbeachtlich ist, dass die Abmahnung nicht in vollem Umfang begr�ndet war. Denn die Kostenpauschale ist auch dann in voller H�he zu zahlen, wenn sich die Abmahnung eines Verbandes als nur teilweise begr�ndet erwiesen hat (vgl. BGH GRUR 2010, 744 Tz. 51 - Sondemewsletter, OLG M�nchen GRUR-RR 2018, 381 Tz 51 - NEUSCHWANSTEINER).
64 B. Der Antrag des Kl�gers auf Bewilligung einer Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 09.07.2021 war abzulehnen. �ber den lediglich hilfsweise gestellten Antrag war zu entscheiden, da der Klage nicht vollumf�nglich stattgegeben wurde. Der Antrag war abzulehnen, da der Schriftsatz der Beklagten vom 09.07.2021 innerhalb der Wochenfrist des � 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Bl. 59 d.A.) und damit rechtzeitig vor dem Termin eingegangen ist.
65 C. Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in �� 708 Nr. 1 Var. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Bei � 18 Nr. 6 ZKG und � 9 VglWebV handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von � 3a UWG. (Rn. 40 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
Es wird den Vorgaben der � 18 Nr. 6 ZKG, � 9 VglWebV nicht gerecht, wenn auf einer Vergleichswebseite in mehr als 90 % der F�lle nur ein Zahlungskontoangebot eines Kreditinstituts dargestellt wird, soweit die Mehrzahl der Banken mehr als ein Zahlungskontomodell anbieten. (Rn. 49 – 50) (redaktioneller Leitsatz)
Werden auf einer Vergleichswebseite die Preise f�r Zahlungskonten f�r Verbraucher von weniger als 50% der Anbieter dargestellt, gew�hrleistet dies nicht die von � 18 Nr. 6 ZKG, � 9 VglWebV geforderte regionale Abdeckung der deutschen Banken- und Sparkassenlandschaft. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssigkeit einer Vergleichswebseite f�r das Entgelt von Zahlungskonten f�r Verbraucher�
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.