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25 O 12449/21•LG M�nchen I 25. Zivilkammer, 2021-09-17, 25 O 12449/21
25 O 12449/21Tribunale cantonale17 set 2021
Der auf einem Wahlplakat aufgedruckte Slogan „H�ngt die Gr�nen!“ stellt eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts sowohl der betroffenen Partei als auch einzelner Parteimitglieder dar; er ist als Aufforderung dahin zu verstehen, Mitgliedern der Partei "Die Gr�nen" Schaden - auch an Leib und Leben - zuzuf�gen. (Rn. 9 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-09-17
Aktenzeichen: 25 O 12449/21
Dokumenttyp: Beschluss
untersagt,
den Slogan „H�ngt die Gr�nen!“ zu ver�ffentlichen bzw. �ffentlich zu verwenden, insbesondere wenn dies wie in der nachfolgenden Abbildung geschieht:
�
Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 16.09.2021
I.
1 Die Antragstellerinnen machen gegen die Antragsgegner Unterlassungsanspr�che im Zusammenhang mit der Verwendung eines Wahlplakates geltend.
2 Die Antragstellerin zu 1 ist die Bundespartein „…“. Die Antragstellerin zu 2 ist deren organisatorische Gesch�ftsf�hrerin und Mitglied der Antragstellerin zu 1. Der Antragsgegner zu 1 ist Parteivorsitzender der Antragsgegnerin zu 2, der Partei ….
3 Im Rahmen des Wahlkampfes zur anstehenden Bundestagswahl verbreiteten die Antragsgegner unter anderem in M�nchen das streitgegenst�ndliche Wahlplakat mit der Aufschrift „H�ngt die Gr�nen!“ in Gro�druckbuchstaben. Darunter befindet sich in kleinerer Schrift folgender Text: „Macht unsere nationalrevolution�re Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!“. Die Wahlplakate zeichnen den Antragsgegner zu 1 als verantwortlich im Sinne des Presserechts (v.i.S.d.P.) aus.
4 Am 14.09.2021 mahnte die Antragstellerin zu 1 die Antragsgegner ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf, es in Zukunft zu unterlassen, die streitgegenst�ndliche �u�erung �ffentlich zu verbreiten. Hierauf erfolgte keine Reaktion.
5 Die Antragstellerinnen sehen sich von der streitgegenst�ndlichen �u�erung unter anderem in ihrem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht verletzt.
6 Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 16.09.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
7 1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben. Ma�geblich daf�r, ob ein b�rgerlicher Rechtsstreit im Sinne des � 13 GVG vorliegt, ist die rechtliche Natur des Klagebegehrens, wie sie sich aus dem zugrundegelegten Sachverhalt ergibt. Welcher Rechtsnatur die Rechtsstreitigkeit ist, richtet sich nach der Rechtsnatur der material-rechtlichen Normen (Anspruchsgrundlagen), nach denen zu beurteilen ist, ob das Klagebegehren nach dem unterbreiteten Lebenssachverhalt begr�ndet ist oder nicht (BGH, Urteil vom 24. Februar 1965 - IV ZR 81/64; OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2017 - 4 U 102/17). Danach liegt hier eine b�rgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, da die Antragstellerinnen ihren Unterlassungsanspruch auf die zivilrechtlichen Normen des �� 1004, 823 Abs. 2 BGB st�tzen.
8 Etwas anderes ist nicht deswegen anzunehmen, weil sich der Anspruch unter anderem gegen eine politische Partei im Zusammenhang mit einem von ihr verwendeten Wahlplakat richtet. Die Parteien wirken nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Durch diese Bestimmung sind die Parteien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208, 225; 2, 1, 73; 4, 27, 30) zu einer verfassungsm��igen Institution erhoben und zu integrierenden Bestandteilen des Verfassungsaufbaues und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens geworden. Jedoch sind sie keine obersten Staatsorgane, auch keine K�rperschaften des �ffentlichen Rechts. Ihrer Rechtsform nach liegen sie durchweg in der rechtlichen Sph�re des b�rgerlichen Rechts. Ihre Organisationsform ist der Verein des b�rgerlichen Rechts, meist der eingetragene Verein, oder der nichtrechtsf�hige Verein. Ihre Entstehung und ihre Teilnahme am Rechtsverkehr geschieht somit in den Formen des privaten Rechts (BGH, a.a.O.).
9 2. Den Antragstellerinnen steht ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst�ndlichen �u�erung „H�ngt die Gr�nen!“ aus �� 823, 1004 BGB (analog) zu, da die streitgegenst�ndliche �u�erung das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht der Antragstellerinnen rechtswidrig verletzt.
10 a) Ausgangspunkt ist hierbei zun�chst die zutreffende Sinndeutung der streitgegenst�ndlichen �u�erung. Denn diese ist unabdingbare Voraussetzung f�r die richtige rechtliche W�rdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich �u�ernden ma�geblich noch das subjektive Verst�ndnis des Betroffenen, sondern das Verst�ndnis eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschlie�end festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene �u�erung steht, und die Begleitumst�nde, unter denen sie f�llt, zu ber�cksichtigen, soweit diese f�r die Leser, H�rer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen �u�erungsteils den Anforderungen an eine zuverl�ssige Sinnermittlung regelm��ig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BGH VersR 1997, 842, 843 m.w.N.; VersR 2004, 343, 344) (BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -, Rn. 14, juris).
11 Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer �u�erung eindeutig, ist er der weiteren Pr�fung zugrundezulegen. Zeigt sich hingegen, dass ein unvoreingenommenes und verst�ndiges Publikum die �u�erung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Pr�fung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen. Ein Anspruch auf Unterlassung zuk�nftiger �u�erungen besteht bereits dann, wenn eine von mehreren Deutungsm�glichkeiten das Pers�nlichkeitsrecht verletzt. Denn der �u�ernde hat die M�glichkeit, sich in der Zukunft eindeutig auszudr�cken und damit zugleich klarzustellen, welcher �u�erungsinhalt der rechtlichen Pr�fung einer Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98).
12 Die streitgegenst�ndliche �u�erung „H�ngt die Gr�nen!“ versteht der verst�ndige Leser dahingehend, dass mit den dort genannten „Gr�nen“ die Partei … und damit die Antragstellerin zu 1) sowie deren Parteimitglieder gemeint sind. Wahlplakate dienen in der Regel der politischen Meinungsbildung bzw. dem Meinungskampf mit dem politischen Gegner. Der Leser eines Wahlplakates wird daher in der Regel den Inhalt eines Wahlplakates dahin verstehen, dass dieser in pointierter Form politische Forderungen oder Kritik am politischen Gegner formuliert. Im politischen Kontext werden als die „Gr�nen“ regelm��ig die Antragstellerin zu 1 bzw. ihre Parteimitglieder bezeichnet. Ein unvoreingenommener und verst�ndiger Leser wird die auf dem streitgegenst�ndlichen Wahlplakat genannten „Gr�nen“ daher mit der Antragstellerin zu 1 und ihren Mitgliedern gleichsetzen.
13 Die Formulierung jemanden „zu h�ngen“ wird in der Regel dahin verstanden, jemanden aufzuh�ngen, zu erh�ngen bzw. in sonstiger Weise zu t�ten oder k�rperlich zu verletzen. Der Imperativ zusammen mit einem Ausrufezeichen wird im allgemeinen Sprachgebrauch im Zusammenhang mit einer Aufforderung etwas zu tun verwendet. Die �u�erung „H�ngt die Gr�nen!“ wird der verst�ndige Leser sodann als Aufruf dahin verstehen, die Gr�nen, mithin die Parteimitglieder der Antragstellerin zu 1, zu denen die Antragstellerin zu 2 geh�rt, wenn nicht gleich tats�chlich zu h�ngen, so doch ihnen jedenfalls Schaden, auch am Leib und K�rper, zuzuf�gen.
14 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem kleingedruckten Text „Macht unsere nationalrevolution�re Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!“. Nach der Gestaltung des streitgegenst�ndlichen Wahlplakates wird der verst�ndige Leser diesen Text bereits kaum zur Kenntnis nehmen, ihm jedenfalls keine besondere Bedeutung beimessen. Die streitgegenst�ndlichen �u�erung „H�ngt die Gr�nen!“ nimmt gut die H�lfte des Wahlplakates ein. Sie ist durchg�ngig in wei�er Fettschrift in Gro�druckbuchstaben gedruckt. Dagegen nimmt der vorgenannte Zusatztext lediglich einen kleinen Anteil des Wahlplakates ein. Aufgrund der geringen Gr��e der einzelnen Buchstaben dieses Textes ist dieser nur bei n�herer Betrachtung des Wahlplakates zu lesen. Der unvoreingenommene Leser des Wahlplakates wird daher die streitgegenst�ndliche �u�erung als die zentrale Botschaft wahrnehmen und dem Zusatztext keine weitergehende Bedeutung beimessen, wenn er sie �berhaupt zur Kenntnis nimmt.
15 Der vorgenannte Zusatztext gibt der streitgegenst�ndlichen �u�erung keinen anderen Sinngehalt. Der verst�ndige und unvoreingenommene Leser wird den Zusatztext, wenn er ihn �berhaupt zur Kenntnis nimmt, nicht dahin verstehen, dass mit der streitgegenst�ndlichen �u�erung „H�ngt die Gr�nen!“, nicht die Antragstellerin zu 1 und ihre Parteimitglieder gemeint seien, sondern die Wahlplakate des Antragsgegners zu 2. Wie vorstehend ausgef�hrt, finden sich auf Wahlplakaten in der Regel politische Forderungen oder Kritik am politischen Gegner, nicht dagegen eine Aufforderung an die W�hlerinnen und W�hler, Wahlplakate politischer Parteien aufzuh�ngen. Letztere sind hierf�r auch nicht verantwortlich. Der unvoreingenommene Leser wird diesem Zusatztext daher entweder keine Bedeutung im Zusammenhang mit der streitgegenst�ndlichen �u�erung beimessen oder aber erkennen, dass mit diesem Zusatztext eine vermeintliche Doppeldeutigkeit der vorstehenden streitgegenst�ndlichen �u�erung „H�ngt die Gr�nen!“ bezweckt wird, die als Rechtfertigung f�r die streitgegenst�ndliche �u�erung genutzt werden soll.
16 Selbst wenn man dies anders s�he, l�ge eine Mehrdeutigkeit vor. Ein Anspruch auf Unterlassung zuk�nftiger �u�erungen besteht aber bereits dann, wenn eine von mehreren Deutungsm�glichkeiten das Pers�nlichkeitsrecht verletzt.
17 b) Die im Sinne einer Aufforderung, den Mitgliedern der Antragstellerin zu 1, Schaden, auch an Leib und Leben, zuzuf�gen, verstandene �u�erung, verletzt das Pers�nlichkeitsrecht der Antragstellerinnen in rechtswidriger Weise.
18 aa) Sowohl die Antragstellerin zu 1 als auch die Antragstellerin zu 2 k�nnen sich auf das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht berufen. Das Allgemeine Pers�nlichkeitsrecht umfasst in seinem Schutzbereich nicht nur nat�rliche Personen, sondern auch juristische Personen des Privatrechts, sofern es seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist, Art. 19 Abs. 3 GG. Der nichtrechtsf�hige Verein und die Personengesellschaft sind etwa erfasst, soweit sie in ihrer Funktion, etwa als Wirtschaftsunternehmen oder Arbeitgeber, betroffen sind. Man spricht vom sog. Unternehmenspers�nlichkeitsrecht. Ein solches steht auch politischen Parteien zu. Sie selbst k�nnen das verletzte Schutzsubjekt sein, auch wenn nur repr�sentative Mitglieder Adressaten einer ehrverletzenden �u�erung sind (BeckOGK/Specht-Riemenschneider, 1.6.2021, BGB � 823 Rn. 1173). Es ist zu Recht anerkannt, dass auch nicht-rechtsf�higen Vereinen und sonstigen Personengemeinschaften Schutz �ber das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht gew�hrt werden kann, wenn die Gemeinschaft eine anerkannte gesellschaftliche oder sonstige wirtschaftliche Aufgabe bzw. soziale Funktion erf�llt und einen einheitlichen Willen bilden kann (OLG K�ln, Urteil vom 11.07.2019 - 15 U 24/19).
19 Zwar kann gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Pers�nlichkeitsrecht im Grundsatz nur der unmittelbar Verletzte vorgehen, nicht auch derjenige, der lediglich mittelbar belastet ist. Geht es - wie hier - um einen Anspruch einer juristischen Person oder Personenvereinigung auf Unterlassung einer das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht verletzenden �u�erung, ist stets zu beachten, dass der Schutz beschr�nkt ist auf deren Erscheinungs- und Wirkungsfeld. Eine Kritik muss daher - wenn sie auch in der Person eines kritisierten Gesellschafters, Betriebsangeh�rigen oder Mitglieds festgemacht wird - die juristische Person oder Personenvereinigung selbst (unmittelbar) treffen. Ob dies der Fall ist, l�sst sich nur aufgrund der konkreten Umst�nde des Einzelfalls bei wertender Gesamtw�rdigung anhand der Verkehrsanschauung feststellen. Wenn eine �u�erung also nicht direkt auf die Partei, sondern zun�chst vordergr�ndig auf ein ihr angeh�riges Mitglied abzielt, ist f�r die Betroffenheit entscheidend, ob das Mitglied einer juristischen Person i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG gerade in dieser Eigenschaft oder wegen T�tigkeiten angegriffen wird, mit denen die Verkehrsauffassung gerade auch die juristische Person identifiziert (OLG K�ln, a.a.O.).
20 Danach kann sich auch die Antragstellerin zu 1 im Zusammenhang mit der streitgegenst�ndlichen �u�erung auf den Schutz des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts berufen. Auch wenn eine politische Partei selbst nicht „geh�ngt“ werden kann, sondern nur ihre Parteimitglieder, so wird der verst�ndige und unvoreingenommene Leser der streitgegenst�ndlichen �u�erung diese als Angriff auf die einzelnen Mitglieder der Antragstellerin zu 1 aufgrund ihrer politische Bet�tigung in der Antragstellerin zu 1 und damit auch auf diese verstehen.
21 bb) Wegen der Eigenart des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abw�gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umst�nde des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gew�hrleistungen der Europ�ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber�cksichtigen sind. Der Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien f�r den konkreten Abw�gungsvorgang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 m.w.N.). Danach f�llt bei Tatsachenbehauptungen bei der Abw�gung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein sch�tzenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen m�ssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig f�r den Betroffenen sind (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33). Bei Werturteilen wird ma�gebend, ob sie als Schm�hung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenw�rde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abw�gung dem Pers�nlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241 [248 f.]; BVerfGE 93, 266 [293 f.]).
22 Danach �berwiegt hier das Recht der Antragstellerinnen am Schutz ihrer Pers�nlichkeitsrechte das Recht auf Meinungsfreiheit der Antragsgegner.
23 Dabei war zun�chst zu beachten, dass, da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden �ffentlichen �u�erung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, angesichts der heutigen Reiz�berflutung einpr�gsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen sind (BVerfG, Beschluss vom 06.11.1968 - 1 BvR 501/62). Das gilt auch f�r �u�erungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit �bersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Das Recht, seine Meinung frei zu �u�ern, besteht grunds�tzlich unabh�ngig davon, ob die �u�erung richtig oder falsch ist (BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79, Rn. 13). Dies gilt erst recht im politischen Meinungskampf sowie in Bezug auf �u�erungen auf Wahlplakaten, die schon aufgrund des begrenzten Platzes kurz, plakativ und einpr�gsam sind.
24 Auf Seiten der Antragsgegner war zudem die besondere verfassungsrechtliche Stellung und Bedeutung von politischen Parteien zu ber�cksichtigen. Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erf�llen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verb�rgte �ffentliche Aufgabe. Sie wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des �ffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der �ffentlichen Meinung Einflu� nehmen und sich unter anderem an den Wahlen in Bund, L�ndern und Gemeinden beteiligen (vgl. � 1 PartG). Auch war auf Seiten der Antragsgegner zu ber�cksichtigen, dass es sich bei der streitgegenst�ndlichen �u�erung um eine �u�erung auf Wahlplakaten der Antragsgegner handelt, die diese im Rahmen des Bundestagswahlkampfs verwenden. Damit ber�hrt die beantragte Unterlassungsverf�gung�auch das Recht der Antragsgegner mittels Wahlplakaten um W�hler zu werben.
25 Allerdings �berschreitet nach Auffassung der Kammer die streitgegenst�ndliche �u�erung die Grenzen des rechtlich Zul�ssigen. Die beanstandete �u�erung auf dem streitgegenst�ndlichen Wahlplakat weist keinerlei Sachbezug zu inhaltlichen politischen Forderungen oder inhaltlicher Kritik zum politischen Gegner auf. Sie enth�lt weder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem politischen Programm der Antragstellerin zu 1 und ihrer Mitglieder noch enth�lt sie eigene inhaltliche Forderungen des Antragsgegners zu 2 zur Sachpolitik. Sie ersch�pft sich in einem Aufruf, dem politischen Gegner, hier der Antragstellerin zu 1 und ihren Mitgliedern Schaden, auch an Leib und Leben, zuzuf�gen und spricht hierdurch der Antragstellerin zu 1 und ihren Mitgliedern, wie der Antragstellerin zu 2, das Recht ab, sich politisch zu bet�tigen, ohne Sorge haben zu m�ssen, Ziel von Angriffen zu werden. Dies muss von den Antragstellerinnen nicht hingenommen werden. Vielmehr �berwiegen im Rahmen der gebotenen Abw�gung aus den vorstehenden Gr�nden die Rechte der Antragstellerinen am Schutz ihrer Pers�nlichkeit die Rechte der Antragsgegner.
26 Zudem d�rfte die streitgegenst�ndliche �u�erung „H�ngt die Gr�nen!“ mit dem vorstehend beschriebenen Sinngehalt nach Auffassung der Kammer eine �ffentliche Aufforderung zu Straftaten im Sinne des � 111 StGB darstellen. Dies braucht jedoch nicht abschlie�end entschieden zu werden. Denn dar�ber hinaus handelt es sich bei der streitgegenst�ndlichen �u�erung um Schm�hkritik. Eine �u�erung nimmt den Charakter einer Schm�hung dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und �berspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine f�r den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus (vgl. BGH VI ZR 14/07; VI ZR 51/99; VI ZR 276/99; VI ZR 298/03; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266, 294; BVerfG, NJW 1991, 95, 96; 1991, 1475, 1477; 1993, 1462; 2003, 3760; 2004, 590, 591). Dies ist nach den vorstehenden Erw�gungen der Fall, da die streitgegenst�ndliche �u�erung keinerlei Sachbezug zur politischen Bet�tigung der Antragsteller oder der Antragsgegner aufweist.
27 cc) Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist aufgrund der Erstbegehung indiziert.
28 3. Ein Verf�gungsgrund ist gegeben. Die Antragstellerinnen haben am 07.09.2021 erstmals Kenntnis von dem Plakat erhalten, sodass die Monatsfrist gewahrt ist. Zudem besteht eine besondere Dringlichkeit aufgrund der anstehenden Bundestagswahl am 26.09.2021.
29 4. Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 ZPO.
30 5. Der Streitwertfestsetzung beruht auf � 3 ZPO.
Der auf einem Wahlplakat aufgedruckte Slogan „H�ngt die Gr�nen!“ stellt eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts sowohl der betroffenen Partei als auch einzelner Parteimitglieder dar; er ist als Aufforderung dahin zu verstehen, Mitgliedern der Partei "Die Gr�nen" Schaden - auch an Leib und Leben - zuzuf�gen. (Rn. 9 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Das sog. Unternehmenspers�nlichkeitsrecht steht auch politischen Parteien zu; sie selbst k�nnen das verletzte Schutzsubjekt sein, auch wenn nur repr�sentative Mitglieder Adressaten einer ehrverletzenden �u�erung sind. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Pers�nlichkeitsrechtsverletzung durch Wahlslogan
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