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4 HK O 5207/19•LG N�rnberg-F�rth 4. Kammer f�r Handelssachen, 2021-07-23, 4 HK O 5207/19
4 HK O 5207/19Tribunale cantonale23 lug 2021
Die Verwendung der Bezeichnung „Original“ in Verbindung mit einem Lebensmittel wird im Sinne von echt und urspr�nglich sowie dahin verstanden, dass die Herstellung im Rahmen der f�r dieses Lebensmittel allgemein gebr�uchlichen Rezepte erfolgt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-07-23
Aktenzeichen: 4 HK O 5207/19
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, Ordnungshaft auch f�r den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes,
zu unterlassen,
im gesch�ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
das Produkt … unter der Bezeichnung „Original … Rotbier“ anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder in den Verkehr bringen zu lassen.
mit den Angaben „Original … Rotbier“ und „das Original … Rotbier“ zu werben oder werben zu lassen.
w�rtlich oder sinngem�� zu behaupten, das Produkt … werde traditionell hergestellt.
II. Die Beklagte wird verurteilt, binnen 4 Wochen alle unter der Bezeichnung „Original … Rotbier“ in den Handel gebrachten Produkte aus den Vertriebswegen zur�ckzurufen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft dar�ber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Wettbewerbshandlungen begangen hat, und zwar
unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbema�nahmen, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern,
unter Angabe der Menge des unter der Bezeichnung „Original … Rotbier“ vertriebenen Produktes, aufgeschl�sselt nach St�ckzahlen sowie Einkaufs- und Verpackungspreisen jeder einzelnen Lieferung sowie Name und Anschrift der gewerblichen Abnehmer. Die Beklagte kann Name und Anschrift der gewerblichen Abnehmer einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr�fer mitteilen, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung tr�gt und ihn gleichzeitig erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf Antrag mitzuteilen, ob in der Auskunft ein oder mehrere bestimmte Abnehmer enthalten sind.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten Wettbewerbshandlungen entstanden ist und k�nftig noch entstehen wird.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin au�ergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in H�he von 1.531,90 € zuz�glich Zinsen in H�he von 5 %-Punkten �ber dem Basiszinssatz seit 06.08.2019 zu bezahlen.
VI. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
VII. Die Widerklage wird abgewiesen.
VIII. Von den Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Kl�gerin 26 % und die Beklagte 74 %.
IX. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar, f�r die Kl�gerin jedoch hinsichtlich Ziffer I. nur gegen eine Sicherheitsleistung in H�he von 225.000,00 € (I. 1. und I. 2. zusammen 150.000,00 €,
I. 3. 75.000,00 €), hinsichtlich Ziffer II. nur gegen eine Sicherheitsleistung in H�he von 25.000,00 €, hinsichtlich Ziffer III. nur gegen eine Sicherheitsleistung in H�he von 22.500,00 € und f�r die Kl�gerin im �brigen nur gegen eine Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und f�r die Beklagte nur gegen eine Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
sowie folgenden
Beschluss:
Der Streitwert wird f�r die Klage auf 450.000,00 € (Unterlassung 300.000,00 €, R�ckruf/Vernichtung 30.000,00 €, Auskunft 30.000,00 €, Schadensersatzfeststellung 70.000,00 €, Ver�ffentlichung 20.000,00 €) sowie f�r die Widerklage auf 150.000,00 €, mithin insgesamt auf 600.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Anspr�che wegen irref�hrender Wettbewerbshandlungen.
2 Die Kl�gerin betreibt seit �ber 20 Jahren … eine Brauerei und ist auf die Herstellung von Rotbier spezialisiert.
3 Die Beklagte ist ebenfalls eine … Brauerei.
4 Am 22.02.2019 schaltete die Beklagte in der … Zeitung �ber eine volle Zeitungsseite eine Werbeanzeige, in der sie ein von ihr hergestelltes Produkt als „Original … Rotbier“ bezeichnet und wie folgt beworben hat:
… Neuheiten starten im Handel: Original … Rotbier …
In der … Gastronomie hat es seine Fangemeinde gefunden: Das Original … Rotbier ….
Aus dem … kommt seither auch das Original … Rotbier.
Auf Bestellung wird das Original … Rotbier per Hand �ber eine kleine Fassanlage als Vollbier abgef�llt, veredelt mit einem kr�ftigen Schuss Starkbier aus dem Holzfass.
Die Holzstruktur zeigt: Hier wurde handwerklich gebraut.
Erleben Sie traditionelles Brauhandwerk hautnah.
5 Auf ihrer Homepage warb die Beklagte wie folgt:
„- … Original … Rotbier Der Ursprung der … Brautradition
Unser Original … Rotbier spiegelt den Ursprung des … Brauhandwerks wieder und wird nach �berlieferter Rezeptur gebraut.“
6 Zuletzt wurde im Mittelalter und in der fr�hen Neuzeit … Rotbier hergestellt.
7 Die Kl�gerin beanstandet die Verwendung der Bezeichnung „Original … Rotbier“ als zur T�uschung geeignete Angabe �ber ein wesentliches Merkmal des Produkts. Es werde der Eindruck vermittelt, das Rotbier der Beklagten sei das einzig echte und wahre und auch das erste Rotbier, das in … hergestellt werde, w�hrend alle anderen … Rotbiere nur nachgeahmt und jedenfalls nicht echt seien. Tats�chlich aber habe die Beklagte erst 2019 mit dem Verkauf an private Verbraucher begonnen, die Kl�gerin stelle ihr Rotbier seit 1998/99 f�r den Verkauf her.
8 Die Beklagte vermittle den nicht zutreffenden Eindruck, sie habe als zeitlich erste Brauerei nach dem Mittelalter wieder Rotbier hergestellt.
9 Die Bezeichnung „Original … Rotbier“ sei auch eine irref�hrende Angabe zur Herstellungsweise. Die Verkehrskreise n�hmen an, dass die Herstellung im Sinne einer urspr�nglichen Brauweise erfolge. Tats�chlich habe aber die von der Beklagten beworbene Herstellung mit einer traditionellen Herstellung, wie in … in der Vergangenheit �blich, absolut nichts zu tun. Es gebe keine �berlieferung, dass Rotbier in … jemals in einer Form gebraut worden sei, dass einem normalen Vollbier ein Schuss rotes Starkbier beigemischt worden sei, wie von der Beklagten beworben. Auch sei traditionell Rotbier nie in getoasteten Eichenholzf�ssern zur Reifung des Geschmacks gelagert worden, sondern es seien stets gepichte Holzf�sser verwendet worden, damit das Bier keinen geschmacklichen Einfluss aus dem Holz aufnehmen k�nne.
10 Auch die Behauptung einer handwerklichen Herstellung des Rotbiers sei eine irref�hrende Angabe zur Herstellungsweise. Bei der Beklagten erfolge jedenfalls ein wesentlicher Anteil der Fertigung industriell. Die industrielle Abf�llung erfolge im Gel�nde der Beklagten in …; die Braust�tte … habe nur eine sehr begrenzte Kapazit�t.
11 Die Kl�gerin beantragt
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,
1.das Produkt … Rotbier unter der Bezeichnung „Original … Rotbier“ anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder in den Verkehr bringen zu lassen,
2.im gesch�ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit den Angaben „Original … Rotbier“ und „das Original … Rotbier“ zu werben oder werben zu lassen,
3.im gesch�ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken w�rtlich oder sinngem�� zu behaupten, das Produkt … Rotbier werde traditionell hergestellt,
3.und
4.im gesch�ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken w�rtlich oder sinngem�� zu behaupten, das Produkt … Rotbier werde handwerklich hergestellt.
II. Die Beklagte wird verurteilt, binnen einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Frist,
1.alle genutzten Werbetr�ger und Gesch�ftspapiere, in denen die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen vorgenommen wurden, zur�ckzurufen und zu vernichten,
1.sowie
2.alle unter der Bezeichnung „Original … Rotbier“ in den Handel gebrachten Produkte aus den Vertriebswegen zur�ckzurufen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft dar�ber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Wettbewerbshandlungen begangen hat, und zwar
1.unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbema�nahmen, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern,
2.unter Angabe der Menge des unter der Bezeichnung „Original … Rotbier“ hergestellten und vertriebenen Produktes, aufgeschl�sselt nach St�ckzahlen sowie Einkaufs- und Verpackungspreisen jeder einzelnen Lieferung sowie Name und Anschrift der gewerblichen Abnehmer.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten Wettbewerbshandlungen entstanden ist und k�nftig noch entstehen wird.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin au�ergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in H�he von 1.531,90 Euro zuz�glich Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2019 zu bezahlen.
VI. Der Kl�gerin wird die Befugnis zugesprochen, das Urteil auf Kosten der Beklagten in der Freitagsausgabe der Zeitung … im Format 26 � 18 cm (eine Viertel Seite) zu ver�ffentlichen.
12 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagte hat f�r den Fall des Obsiegens der Kl�gerin mit den Antr�gen zu I. 1. sowie I. 2. Hilfswiderklage wie folgt erhoben:
14 Die Kl�gerin wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,
das Produkt „Hausbrauerei … Rotbier“ unter der Bezeichnung „Original … Rotbier“ anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben und/oder anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder bewerben zu lassen.
15 Die Kl�gerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.
16 Die Beklagte tr�gt vor, sie produziere Starkbier mit 18 % Stammw�rze ausschlie�lich in Handarbeit in der kleinen Brauerei …. Dieses Starkbier reife in Holzf�ssern und werde dann mit einem Vollbier mit 12 % Stammw�rze geblendet, das nach derselben Rezeptur nur mit anteilig geringerem Malzanteil gegen�ber dem Starkbier als Rotbier eingebraut werde, um das Endprodukt (Stammw�rze 13 %) zu erzeugen.
17 Die Beklagte tr�gt vor, die Verwendung der Bezeichnung „Original“ in Verbindung mit einer weiteren Bezeichnung bei einem Lebensmittel verweise darauf, dass das Produkt in �bereinstimmung mit der Originalrezeptur hergestellt werde. Das Rotbier der Beklagten werde unterg�rig gebraut und entspreche vollst�ndig der Rezeptur f�r ein … Rotbier, wie sie �berliefert sei. Diese Rezeptur der Beklagten entspreche exakt der der Kl�gerin. Wenn die Kl�gerin ihr Rotbier als echt und Original bezeichne, d�rfe auch die Beklagte dies tun.
18 Ein Verst�ndnis dahin, das Rotbier sei das einzig echte und wahre in … und das erste in … hergestellte Rotbier, w�hrend alle anderen … Rotbiere nur nachgeahmt und nicht echt seien, ergebe sich nicht. Der Durchschnittsverbraucher verbinde mit „Original … Rotbier“ nicht die Vorstellung, das Bier sei in urspr�nglicher Form hergestellt und es w�rden keine innovativen Brauweisen verwendet.
19 Die Behauptung einer traditionellen Herstellung schlie�e an die Einhaltung des … Gerstengebots an und der Durchschnittsverbraucher lese nicht hinein, das Rotbier sei im Sinne einer urspr�nglichen Brauweise hergestellt worden.
20 Da es aus Sicht des Verbrauchers entscheidend sei, wie die Vorg�nge durchgef�hrt werden, die den besonderen Geschmack unmittelbar beeinflussten, und dieser Teil des Brauprozesses im wahrsten Sinne des Wortes „handwerklich“ erfolge, sei es gerechtfertigt, beim … Rotbier insgesamt davon zu sprechen, dass es handwerklich gebraut sei.
21 Der Beklagten gehe es bei der Herstellung dieses Rotbieres nicht um den Toastungseffekt (getoastete Holzf�sser). Indem die Beklagte die F�sser nicht tausche, zeige sich, dass ihr Schwerpunkt auf einer anderen Tatsache beruhe, n�mlich auf der oxidativen Reifung des Bieres im Holzfass (Microoxidation).
22 Es gebe auch Hinweise, dass sich fr�her nur wenige Brauer gepichte F�sser h�tten leisten k�nnen und dass in den Wintermonaten gefertigte F�sser mit hei�em Wasser ausgebr�ht worden seien, da es im Winter kein Pech gegeben habe, um die F�sser zu pichen.
23 Die Biere beider Parteien w�rden mit den �berlieferten Zutaten und entsprechend dem Gerstengebot von 1303 hergestellt, deshalb d�rften entweder beide Biere sich als Original … Rotbier bezeichnen oder keines von beiden.
24 Die Kl�gerin tr�gt erg�nzend vor, die Rezeptur der beiden Parteien sei nicht identisch. Die Kl�gerin mische nicht getrennt gebraute Rotbiere mit unterschiedlichem Stammw�rzegehalt und bei ihr gebe es keine Charakterbildung durch Einlagerung in Holzf�ssern.
25 Die Lagerung des Winterbieres fr�her sei nur �ber kurze Zeitr�ume erfolgt.
26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts�tze Bezug genommen.
27 Die Klage ist �berwiegend begr�ndet.
28 1. Unlauter handelt, wer eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Eine gesch�ftliche Handlung ist irref�hrend, wenn sie unwahre Angaben enth�lt oder sonstige zur T�uschung geeignete Angaben �ber folgende Umst�nde enth�lt: Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verf�gbarkeit, Art, Ausf�hrung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubeh�r, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung…, � 5 Abs. 1 UWG.
29 Es ist verboten, als nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlicher Lebensmittelunternehmer oder Importeur Lebensmittel mit Informationen �ber Lebensmittel, die den Anforderungen des Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011… nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall daf�r zu werben.
30 Informationen �ber Lebensmittel d�rfen nicht irref�hrend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identit�t, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung, Artikel 7 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011.
31 a. Die Verwendung der Bezeichnung „Original“ in Verbindung mit einem Lebensmittel wird von ma�geblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne von echt und urspr�nglich sowie dahin verstanden, dass die Herstellung im Rahmen der f�r dieses Lebensmittel allgemein gebr�uchlichen Rezepte erfolgt (BGH Urteil vom 18.09.1981, Az. I ZR 11/80 - Original - Maraschino).
32 Die Bezugnahme auf traditionelles Brauhandwerk in Verbindung mit �berlieferter Rezeptur wird von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs dahin verstanden, dass diese auch heute, wenngleich gewandelten brautechnischen Erkenntnissen folgend, die aktuelle Braukunst bestimmt (OLG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2011, Az. 2 U 29/11).
33 Dies k�nnen die Mitglieder der erkennenden Kammer als Teil der angesprochenen Verkehrskreise auch selbst beurteilen.
34 b. Das Rotbier (Starkbier) der Beklagten wird nach eigenem Vortrag der Beklagten mit einem Vollbier (Rotbier) geblendet, d.h. vermischt, um ein Endprodukt mit einer bestimmten Stammw�rze zu erzeugen. Diese, beide zu vermischenden Biere werden in unterschiedlichen Braust�tten (… sowie Braust�tte der …) hergestellt und dann zusammengef�hrt.
35 Das Starkbier (Rotbier) der Beklagten wird in Holzf�ssern gelagert und reift dort f�r etwa 4 bis 5 Wochen. Hierbei handelt es sich um getoastete F�sser und nicht um gepichte Holzf�sser, wie sie fr�her verwendet worden sind. Soweit die Beklagte anspricht, dass fr�her auch ungepichte Holzf�sser im Winter verwendet worden seien, diente dies nicht zur Reifung und Geschmacksbildung des Bieres, kann also nicht ma�geblich sein.
36 Au�erdem setzt die Beklagte auf eine oxidative Reifung des Bieres im Holzfass (Microoxidation). Auch wenn, wie der Gesch�ftsf�hrer der Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung erkl�rt hat, keine Kohlens�ure zugegeben wird, sondern Luftsauerstoff zu der genannten Veredelung f�hrt, entspricht dies nicht der fr�her in … gepflegten Herstellungsweise. Ob in … andere F�sser verwendet wurden, kann dahinstehen, da streitgegenst�ndlich ein „Original … Rotbier“ ist.
37 In diesen genannten Punkten weicht die Herstellungsweise des Rotbiers der Beklagten von urspr�nglich in … gebr�uchlichen Herstellungsverfahren ab und stellt daher kein allgemein gebr�uchliches bzw. Original … Rezept dar. Dabei umfasst der Begriff Rezept auch das Herstellungsverfahren, da mit den Zutaten alleine ohne Angabe des Herstellungsverfahrens kein Endprodukt hergestellt werden kann.
38 Vielmehr verwendet die Beklagte ein gegen�ber dem fr�her in … verwendeten Herstellungsverfahren abgewandeltes Verfahren, sodass das daraus entstehende Produkt nicht als Original … Rotbier bezeichnet werden kann, ohne die angesprochenen Verkehrskreise �ber das Verfahren der Herstellung in die Irre zu f�hren. Es trifft daher auch nicht zu, dass das „Original … Rotbier“ der Beklagten den Ursprung des … Brauhandwerks widerspiegelt und nach �berlieferter Rezeptur gebraut wird (Anlage K4).
39 Damit steht zugleich fest, dass das Produkt … Rotbier nicht traditionell hergestellt wird; auf die obigen Ausf�hrungen wird Bezug genommen.
40 Insoweit besteht ein Unterlassungsanspruch aus �� 5 I, 3a, 8 UWG, Artikel 7 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011. Die Kl�gerin hat durchgehend wettbewerbsrechtliche Anspr�che erhoben, wie sich aus den Klageantr�gen III. und IV. ergibt („Wettbewerbshandlungen“).
41 c. Die Kl�gerin hat jedoch keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, das Produkt … Rotbier werde handwerklich hergestellt.
42 Weder die Abf�llung in Euroflaschen noch der �berregionale kistenweise Verkauf stehen der Bezeichnung als handwerklich hergestellt entgegen. Erwartet doch ein Verbraucher bei einer als handwerklich angepriesenen Herstellung durch eine gro�e Brauerei heutzutage keinen kleinen handwerklich gef�hrten Betrieb mehr.
43 Der weitere Vortrag der Kl�gerin, in der Brauanlage der Beklagten … habe der Braumeister auf die Fertigung keinen derart ma�geblichen Einfluss mehr und wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten eines Braumeisters w�rden durch Maschineneinsatz entbehrlich und dass Sonden verschiedenste Sensorikpr�fungen �bern�hmen, ist zum Teil nicht substantiiert - die Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Kl�gerin - und im �brigen geht auch der verst�ndige Verbraucher heutzutage davon aus, dass auch bei handwerklichem Brauen Maschinen und Sonden zum Einsatz kommen k�nnen.
44 Die Kl�gerin hat den Vortrag der Beklagten, die den Geschmack beeinflussenden Vorg�nge erfolgten handwerklich, nicht widerlegt. Im �brigen hat die Beklagte hierzu vorgetragen, dass Sonden die Sensorik nicht ersetzten und dass der Braumeister entsprechenden Einfluss nehme. Auf den Vortrag im Schriftsatz vom 10.12.2019 wird Bezug genommen.
45 2. Ein Anspruch auf R�ckruf und Vernichtung von Werbetr�gern und Gesch�ftspapieren besteht nicht. Entgegen der �lteren Ansicht des BGH (Urteil vom 03.05.1963, Az I b ZR 93/61) ist die Vernichtung verletzenden Werbematerials nicht vom Beseitigungsanspruch umfasst (Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 11, Rn. 173). Auch fehlt der Beklagten die Verf�gungsgewalt �ber bereits verteilte Werbematerialien, sodass der geltend gemachte Anspruch insoweit nicht besteht (Koehler/Bornkamm/Feddersen, � 8 UWG, Rn. 1.125). Gesch�ftspapiere k�nnen und m�ssen nicht zur�ckgerufen werden.
46 Hingegen besteht ein Anspruch auf R�ckruf der unter der Bezeichnung „Original … Rotbier“ in den Handel gebrachten Produkte (BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az I ZB 34/15).
47 3. Weiterhin schuldet die Beklagte Auskunft und ist ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festzustellen, � 9 UWG. Die Aufnahme eines Wirtschaftspr�fervorbehalts erfolgt von Amts wegen (K�hler/Bornkamm/Feddersen, � 9 UWG, Rn. 4.19 f.).
48 4. Die Beklagte hat die au�ergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in der geltend gemachten H�he zu erstatten. Sie ist dem auch nicht entgegengetreten.
49 5. Der Antrag, der Kl�gerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil in der Zeitung … zu ver�ffentlichen, hat keinen Erfolg.
50 Die Befugnis zur Ver�ffentlichung ist zu versagen, wenn die Nachteile unverh�ltnism��ig gr��er w�ren als die Vorteile, (K�hler/Bornkamm/Feddersen, � 12 UWG, Rn. 3.7). Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass bereits durch die Anwesenheit der Presse in der m�ndlichen Verhandlung eine hinreichende Aufkl�rung der Verkehrskreise erfolgt.
51 6. Die Widerklage hat keinen Erfolg.
52 Dem Vortrag der Kl�gerin, sie mische nicht getrennt gebraute Rotbiere, bei ihr erfolge keine Charakterbildung des Bieres durch Einlagerung in Holzf�ssern, sie verwende auch keine ungepichten Holzf�sser zur Herbeif�hrung eines Gasaustausches zur Herstellung des besonderen Geschmacks des Bieres, sondern sie setze einen Sud an und das Rotbier werde nach G�rung und Reifung in sauerstoffundurchl�ssigen F�ssern ohne Zugabe von Kohlens�ure in Flaschen abgef�llt, ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.
53 Somit bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Herstellungsverfahren beim Rotbier der beiden Parteien, sodass nicht aus der Stattgabe der Unterlassungsantr�ge gegen die Beklagte der Schluss gezogen werden kann, dass auch der Widerklage dann stattgegeben werden m�sste. Die Widerklage ist folglich nicht begr�ndet.
54 7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 92 ZPO.
55 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in � 709 ZPO.
56 8. Beim Streitwert waren der Gr��e und Bedeutung der Parteien in der Wettbewerbssituation sowie der Bedeutung des Streitgegenstands entsprechende angemessene Werte festzusetzen.
57 Dabei bemisst die Kammer die beiden Unterlassungsantr�ge der Kl�gerin (I. 1. und I. 2.) zusammen mit 150.000,00 €, entsprechend auch die Widerklage. Die weiteren Unterlassungsantr�ge der Kl�gerin (I. 3. und I. 4.) werden mit je 75.000,00 € bemessen, der Antrag VI. mit 20.000,- €. Die R�cknahme hinsichtlich des Wortes „herzustellen“ (Antrag I. 1.) entspricht einem Streitwert von 25.000,00 € (1/3 von I. 1.).
Die Verwendung der Bezeichnung „Original“ in Verbindung mit einem Lebensmittel wird im Sinne von echt und urspr�nglich sowie dahin verstanden, dass die Herstellung im Rahmen der f�r dieses Lebensmittel allgemein gebr�uchlichen Rezepte erfolgt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Die Bezugnahme auf traditionelles Brauhandwerk in Verbindung mit �berlieferter Rezeptur wird dahin verstanden, dass diese auch heute, wenngleich gewandelten brautechnischen Erkenntnissen folgend, die aktuelle Braukunst bestimmt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Die Vernichtung verletzenden Werbematerials ist nicht vom Beseitigungsanspruch umfasst. Gesch�ftspapiere k�nnen und m�ssen nicht zur�ckgerufen werden. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Anspruch auf Ver�ffentlichung eines Urteils besteht dann nicht, wenn die Presse bereits hinreichend �ber das Verfahren und dessen Ausgang berichtet hat. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssige Bewerbung eines Original Rotbiers aufgrund Irref�hrung �ber die Herstellung�
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