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7 O 15350/19•LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2021-09-09, 7 O 15350/19
7 O 15350/19Tribunale cantonale9 set 2021
Der Inhaber eines standardessentiellen Patents, der eine auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung gerichtete Patentverletzungsklage erhebt, missbraucht seine Marktmacht nicht, wenn der auf die Schutzrechtsverletzung und die Bereitschaft zur Lizenzierung hingewiesene Verletzer nicht unzweideutig zu erkennen gegeben hat, eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden (FRAND) Bedingungen anzustreben (Anschluss an BGH GRUR 2021, 585 - FRAND-Einwand II).� (Rn. 108) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-09-09
Aktenzeichen: 7 O 15350/19
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt,
a) Mobiltelefone
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen;
wobei die Mobiltelefone eine Vorrichtung aufweisen zur Verwendung in einem Schallsignal-Codierer oder einem Schallsignal-Decodierer zum Umwandeln von linear-pr�diktiven (LP) Filterparametern von einer Schallsignal-Abtastrate S1 in eine Schallsignal-Abtastrate S2, wobei die Vorrichtung einen Prozessor umfasst, der dazu konfiguriert ist:
− bei der Abtastrate S1 ein Leistungsspektrum eines LP-Synthesefilters unter Verwendung der LP-Filterparameter zu berechnen;
− das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters zu modifizieren, um dasselbe von der Abtastrate S1 in die Abtastrate S2 umzuwandeln;
− das modifizierte Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters invers zu transformieren, um Autokorrelationen des LP-Synthesefilters bei der Abtastrate S2 zu bestimmen; und
− die Autokorrelationen zu verwenden, um die LP-Filterparameter bei der Abtastrate S2 zu berechnen;
(unmittelbare Verletzung Anspruch 10)
b) Mobiltelefone,
in der Bundesrepublik Deutschland Dritten, die zur Nutzung der Lehre des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland nicht berechtigt sind, anzubieten und/oder zu liefern, die dazu eingerichtet sind, ein Verfahren auszuf�hren, das in einem Schallsignal-Codierer oder einem Schallsignal-Decodierer implementiert ist, zum Umwandeln von linear-pr�diktiven (LP) Filterparametern von einer Schallsignal-Abtastrate S1 in eine Schallsignal-Abtastrate S2, umfassend: Berechnen, bei der Abtastrate S1, eines Leistungsspektrums eines LP-Synthesefilters unter Verwendung der LP-Filterparameter; Modifizieren des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters, um dasselbe von der Abtastrate S1 in die Abtastrate S2 umzuwandeln; inverses Transformieren des modifizierten Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters, um Autokorrelationen des LP-Synthesefilters bei der Abtastrate S2 zu bestimmen; Verwenden der Autokorrelationen, um die LP-Filterparameter bei der Abtastrate S2 zu berechnen;
(mittelbare Verletzung Anspruch 1)
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr�ume und der Zugriffszahlen,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 27. September 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
III. Im �brigen wird die Klage abgewiesen
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Beklagte.
V. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von
einheitlich 700.000 € f�r Ziffern I. 1., I. 4. und I. 5,
einheitlich 50.000 € f�r Ziffern I. 2 und I.3 sowie
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages f�r Ziffer IV.
1 Die Kl�gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ�ischen Patents EP … 443, Anlagen WKS 2 und WKS 3, (im Folgenden: Klagepatent) und nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung in Anspruch. Die V-Corporation hat das Klagepatent gegen�ber der standardsetzenden Organisation ETSI als standardessenziell f�r den EVS-Standard (TS 26.455) deklariert und eine entsprechende FRAND-Erkl�rung abgegeben.
2 Das Klagepatent wurde am 25. Juli 2014 angemeldet und nimmt eine Priorit�t vom 14. April 2014 (Schrift US 865) in Anspruch. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 26.12.2018 bekannt gemacht. Die Patentanspr�che 1 und 10 des Klagepatents lauten im englischen Original wie folgt:
„1. A method implemented in a sound signal encoder or a sound signal decoder for converting linear predictive (LP) filter parameters from a sound signal sampling rate S1 to a sound signal sampling rate S2, the method being characterised by:
computing, at the sampling rate S1, a power spectrum of a LP synthesis filter using the LP filter parameters;
modifying the power spectrum of the LP synthesis filter to convert it from the sampling rate S1 to the sampling rate S2;
inverse transforming the modified power spectrum of the LP synthesis filter to determine autocorrelations of the LP synthesis filter at the sampling rate S2; and using the autocorrelations to compute the LP filter parameters at the sampling rate S2.
a processor configured to:
compute, at the sampling rate S1, a power spectrum of a LP synthesis filter using the LP filter parameters, modify the power spectrum of the LP synthesis filter to convert it from the sampling rate S1 to the sampling rate S2,
inverse transform the modified power spectrum of the LP synthesis filter to determine autocorrelations of the LP synthesis filter at the sampling rate S2, and use the autocorrelations to compute the LP filter parameters at the sampling rate S2.“
3 Wegen der weiteren Details wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
4 Die Kl�gerin greift die von der Beklagten in Deutschland angebotenen und vertriebenen UMTS (3G)- und LTE (4G)-f�higen mobilen Endger�te, die einen Codierer f�r den „Codes for Enhanced Voice Services (EVS)“ (im Folgenden: EVS-Coder) implementiert haben, an.
5 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mobile Endger�te, die einen EVS-Coder implementiert haben, das Verfahren der ETSI-Spezifikation „Universal Mobile Telecommunications System (UMTS); LTE; Codec for Enhanced Voice Services (EVS); Detailed algorithmic description (3GPP TS 26.445) (im Folgenden: EVS-Standard) umsetzten und die Netzbetreiber in Deutschland die Sprachcodierung mittels EVS bei Wi-Fi-Calling und bei Voice over LTE (VoLTE) erm�glichen. Der EVS-Standard ist seit dem Release 12 Teil der Spezifikation des UMTS-/LTE-Standards.
6 Die Kl�gerin ist der Meinung, der EVS-Standards verwirkliche die Lehre des Klagepatents. Dies ergebe sich aus dem 4G LTE Advanced Pro-Standard-Dokumenten, 3GPP TS 26.445 version 14.2.0 Release (zitiert nach ETSI: TS 126 445 V14.2.0) (Anlage K 7).
7 Die Kl�gerin bezieht sich insbesondere auf folgende Passagen des Standards, wobei im Folgenden eine komprimierte Darstellung wiedergegeben ist:
8 Die Parteien verhandelten bislang erfolglos �ber eine Lizenzierung des Patentportfolios der Kl�gerin, zu dem unter anderem das Klagepatent z�hlt. Unter dem 08.05.2020 hat die Beklagte der Kl�gerin �ber die im Zeitraum 01.07.2018 bis Februar 2020 in Deutschland verkauften Mobiltelefone und den hiermit erzielten Umsatz Auskunft erteilt und einen Betrag in H�he von X EURO beim Amtsgericht Mannheim hinterlegt.
9 Mit Klage vom 10.10.2019, eingegangen bei Gericht am 11.10.2019, hat die Kl�gerin zun�chst beantragt,
I. Die Beklagte zu verurteilen,
a) Mobiltelefone
angeboten, in Verkehr gebracht und/oder gebraucht hat oder zu den genannten Zwecken eingef�hrt und/oder besessen hat,
wobei die Mobiltelefone eine Vorrichtung aufweisen zur Verwendung in einem Schallsignal-Codierer oder einem Schallsignal-Decodierer zum Umwandeln von linear-pr�diktiven (LP)
Filterparametern von einer Schallsignal-Abtastrate S1 in eine Schallsignal-Abtastrate S2, wobei die Vorrichtung einen Prozessor umfasst, der dazu konfiguriert ist:
− bei der Abtastrate S1 ein Leistungsspektrum eines LP-Synthesefilters unter Verwendung der LP-Filterparameter zu berechnen;
− das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters zu modifizieren, um dasselbe von der Abtastrate S1 in die Abtastrate S2 umzuwandeln;
− das modifizierte Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters invers zu transformieren, um Autokorrelationen des LP-Synthesefilters bei der Abtastrate S2 zu bestimmen; und
− die Autokorrelationen zu verwenden, um die LP-Filterparameter bei der Abtastrate S2 zu berechnen;
(unmittelbare Verletzung Anspruch 10)
insbesondere wenn der Prozessor dazu konfiguriert ist: das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters basierend auf einem Verh�ltnis zwischen S1 und S2 zu erweitern, wenn S1 kleiner ist als S2; und das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters basierend auf dem Verh�ltnis zwischen S1 und S2 zu trunkieren, wenn S1 gr��er ist als S2;
(unmittelbare Verletzung Anspruch 11)
und/oder der Prozessor dazu konfiguriert ist, LP-Filterparameter in jedem Subframe eines aktuellen Frames durch Interpolieren von LP-Filterparametern des aktuellen Frames bei der Abtastrate S2 mit LP-Filterparametern eines fr�heren Frames zu berechnen, der von der Abtastrate S1 in die Abtastrate S2 umgewandelt wurde;
(unmittelbare Verletzung Anspruch 12)
und/oder der Prozessor dazu konfiguriert ist: das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters bei K Abtastwerten zu berechnen; das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters auf K(S2/S1) Abtastwerte zu erweitern, wenn die Abtastrate S1 kleiner ist als die Abtastrate S2; und das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters auf K(S2/S1) Abtastwerte zu trunkieren, wenn die Abtastrate S1 gr��er ist als die Abtastrate S2;
(unmittelbare Verletzung Anspruch 13)
und/oder der Prozessor dazu konfiguriert ist, das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters als eine Energie der Frequenzantwort des LP-Synthesefilters zu berechnen;
(unmittelbare Verletzung Anspruch 14)
und/oder der Prozessor dazu konfiguriert ist, das modifizierte Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters durch Verwenden einer inversen diskreten Fourier-Transformation invers zu transformieren;
(unmittelbare Verletzung Anspruch 15)
und/oder
b) Mobiltelefone,
in der Bundesrepublik Deutschland Dritten, die zur Nutzung der Lehre des Klagepatents nicht berechtigt sind, angeboten und/oder geliefert hat,
die dazu eingerichtet sind, ein Verfahren auszuf�hren, das in einem Schallsignal-Codierer oder einem Schallsignal-Decodierer implementiert ist, zum Umwandeln von linear-pr�diktiven (LP) Filterparametern von einer Schallsignal-Abtastrate S1 in eine Schallsignal-Abtastrate S2, umfassend: Berechne, bei der Abtastrate S1, eines Leistungsspektrums eines LP-Synthesefilters unter Verwendung der LP-Filterparameter; Modifizieren des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters, um dasselbe von der Abtastrate S1 in die Abtastrate S2 umzuwandeln; inverses Transformieren des modifizierten Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters invers transformiert wird, um Autokorrelationen des LP-Synthesefilters bei der Abtastrate S2 zu bestimmen; Verwenden der Autokorrelationen, um die LP-Filterparameter bei der Abtastrate S2 zu berechnen;
(mittelbare Verletzung Anspruch 1)
insbesondere wenn das Modifizieren des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters, um dasselbe von der Abtastrate S1 in die Abtastrate S2 umzuwandeln, umfasst: wenn S1 kleiner ist als S2, Erweitern des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters basierend auf einem Verh�ltnis zwischen S1 und S2; wenn S1 gr��er ist als S2, Trunkieren des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters basierend auf dem Verh�ltnis zwischen S1 und S2;
(mittelbare Verletzung Anspruch 2)
und/oder die Umwandlung der LP-Filterparameter erfolgt, wenn ein Codierer von einem Frame mit der Abtastrate S1 auf einen Frame mit der Abtastrate S2 umschaltet;
(mittelbare Verletzung Anspruch 3)
und/oder das Verfahren, wenn es in einem Schallsignal-Codierer implementiert ist, das Berechnen von LP-Filterparametern in jedem Subframe eines aktuellen Frames durch Interpolieren von LP-Filterparametern des aktuellen Frames bei der Abtastrate S2 mit LP-Filterparametern eines fr�heren Frames umfasst, der von der Abtastrate S1 in die Abtastrate S2 umgewandelt wurde;
(mittelbare Verletzung Anspruch 4)
und/oder das Verfahren umfasst: Berechnen des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters bei K Abtastwerten; Erweitern des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters auf K(S2/S1) Abtastwerte, wenn die Abtastrate S1 kleiner ist als die Abtastrate S2; und Trunkieren des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters auf K(S2/S1) Abtastwerte, wenn die Abtastrate S1 gr��er ist als die Abtastrate S2;
(mittelbare Verletzung Anspruch 7)
und/oder das Berechnen des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters als eine Energie einer Frequenzantwort des LP-Synthesefilters umfasst;
(mittelbare Verletzung Anspruch 8)
und/oder wenn das Verfahren in einem Schallsignal-Decodierer implementiert ist, das Berechnen von LP-Filterparametern in jedem Subframe eines neuen Frames durch Interpolieren von LP-Filterparametern eines aktuellen Frames bei der Abtastrate S2 mit LP-Filterparametern eines fr�heren Frames umfasst, der von der Abtastrate S1 in die Abtastrate S2 umgewandelt wurde;
(mittelbare Verletzung Anspruch 9)
und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr�ume und der Zugriffszahlen,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 18. September 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
Nach Erweiterung der Klage und nach Teilklager�cknahme (zeitlicher Beginn der begehrten Auskunft und der Rechnungslegung) beantragt die Kl�gerin zuletzt:
I. Die Beklagte zu verurteilen,
a) Mobiltelefone
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen;
wobei die Mobiltelefone eine Vorrichtung aufweisen zur Verwendung in einem Schallsignal-Codierer oder einem Schallsignal-Decodierer zum Umwandeln von linear-pr�diktiven (LP) Filterparametern von einer Schallsignal-Abtastrate S1 in eine Schallsignal-Abtastrate S2, wobei die Vorrichtung einen Prozessor umfasst, der dazu konfiguriert ist:
− bei der Abtastrate S1 ein Leistungsspektrum eines LP-Synthesefilters unter Verwendung der LP-Filterparameter zu berechnen;
− das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters zu modifizieren, um dasselbe von der Abtastrate S1 in die Abtastrate S2 umzuwandeln;
− das modifizierte Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters invers zu transformieren, um Autokorrelationen des LP-Synthesefilters bei der Abtastrate S2 zu bestimmen; und
− die Autokorrelationen zu verwenden, um die LP-Filterparameter bei der Abtastrate S2 zu berechnen;
(unmittelbare Verletzung Anspruch 10)
insbesondere wenn der Prozessor dazu konfiguriert ist: das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters basierend auf einem Verh�ltnis zwischen S1 und S2 zu erweitern, wenn S1 kleiner ist als S2; und das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters basierend auf dem Verh�ltnis zwischen S1 und S2 zu trunkieren, wenn S1 gr��er ist als S2;
(unmittelbare Verletzung Anspruch 11)
und/oder der Prozessor dazu konfiguriert ist, LP-Filterparameter in jedem Subframe eines aktuellen Frames durch Interpolieren von LP-Filterparametern des aktuellen Frames bei der Abtastrate S2 mit LP-Filterparametern eines fr�heren Frames zu berechnen, der von der Abtastrate S1 in die Abtastrate S2 umgewandelt wurde;
(unmittelbare Verletzung Anspruch 12)
und/oder der Prozessor dazu konfiguriert ist: das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters bei K Abtastwerten zu berechnen; das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters auf K(S2/S1) Abtastwerte zu erweitern, wenn die Abtastrate S1 kleiner ist als die Abtastrate S2; und das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters auf K(S2/S1) Abtastwerte zu trunkieren, wenn die Abtastrate S1 gr��er ist als die Abtastrate S2;
(unmittelbare Verletzung Anspruch 13)
und/oder der Prozessor dazu konfiguriert ist, das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters als eine Energie der Frequenzantwort des LP-Synthesefilters zu berechnen;
(unmittelbare Verletzung Anspruch 14)
und/oder der Prozessor dazu konfiguriert ist, das modifizierte Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters durch Verwenden einer inversen diskreten Fourier-Transformation invers zu transformieren;
(unmittelbare Verletzung Anspruch 15) und/oder
b) Mobiltelefone,
in der Bundesrepublik Deutschland Dritten, die zur Nutzung der Lehre des Klagepatents nicht berechtigt sind, anzubieten und/oder zu liefern, die dazu eingerichtet sind, ein Verfahren auszuf�hren, das in einem Schallsignal-Codierer oder einem Schallsignal-Decodierer implementiert ist, zum Umwandeln von linear-pr�diktiven (LP) Filterparametern von einer Schallsignal-Abtastrate S1 in eine Schallsignal-Abtastrate S2, umfassend: Berechnen, bei der Abtastrate S1, eines Leistungsspektrums eines LP-Synthesefilters unter Verwendung der LP-Filterparameter; Modifizieren des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters, um dasselbe von der Abtastrate S1 in die Abtastrate S2 umzuwandeln; inverses Transformieren des modifizierten Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters invers transformiert wird, um Autokorrelationen des LP-Synthesefilters bei der Abtastrate S2 zu bestimmen; Verwenden der Autokorrelationen, um die LP-Filterparameter bei der Abtastrate S2 zu berechnen;
(mittelbare Verletzung Anspruch 1)
insbesondere wenn das Modifizieren des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters, um dasselbe von der Abtastrate S1 in die Abtastrate S2 umzuwandeln, umfasst: wenn S1 kleiner ist als S2, Erweitern des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters basierend auf einem Verh�ltnis zwischen S1 und S2; wenn S1 gr��er ist als S2, Trunkieren des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters basierend auf dem Verh�ltnis zwischen S1 und S2;
(mittelbare Verletzung Anspruch 2)
und/oder die Umwandlung der LP-Filterparameter erfolgt, wenn ein Codierer von einem Frame mit der Abtastrate S1 auf einen Frame mit der Abtastrate S2 umschaltet;
(mittelbare Verletzung Anspruch 3)
und/oder das Verfahren, wenn es in einem Schallsignal-Codierer implementiert ist, das Berechnen von LP-Filterparametern in jedem Subframe eines aktuellen Frames durch Interpolieren von LP-Filterparametern des aktuellen Frames bei der Abtastrate S2 mit LP-Filterparametern eines fr�heren Frames umfasst, der von der Abtastrate S1 in die Abtastrate S2 umgewandelt wurde;
(mittelbare Verletzung Anspruch 4)
und/oder das Verfahren umfasst: Berechnen des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters bei K Abtastwerten; Erweitern des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters auf K(S2/S1) Abtastwerte, wenn die Abtastrate S1 kleiner ist als die Abtastrate S2; und Trunkieren des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters auf K(S2/S1) Abtastwerte, wenn die Abtastrate S1 gr��er ist als die Abtastrate S2;
(mittelbare Verletzung Anspruch 7)
und/oder das Berechnen des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters als eine Energie einer Frequenzantwort des LP-Synthesefilters umfasst;
(mittelbare Verletzung Anspruch 8)
und/oder wenn das Verfahren in einem Schallsignal-Decodierer implementiert ist, das Berechnen von LP-Filterparametern in jedem Subframe eines neuen Frames durch Interpolieren von LP-Filterparametern eines aktuellen Frames bei der Abtastrate S2 mit LP-Filterparametern eines fr�heren Frames umfasst, der von der Abtastrate S1 in die Abtastrate S2 umgewandelt wurde;
(mittelbare Verletzung Anspruch 9)
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr�ume und der Zugriffszahlen,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;
die vorstehend zu Ziff. 1 bezeichneten, seit dem 27. September 2019 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur�ckzurufen;
die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem�� Ziff. 1 zu vernichten, oder an einen von der Kl�gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 27. September 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
Die Beklagte hat beim Bundespatentgericht am 24. M�rz 2020 eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent anh�ngig gemacht (Anlagenkonvolut HRM (B) 1; Az. 4 Ni 26/21 (EP))).
10 Die Beklagte beantragt,
1.die Klage abzuweisen;
2.hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung �ber die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.
11 Die Kl�gerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens.
12 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Kl�gerin. Die Kl�gerin k�nne sich als eingetragene Patentinhaberin nicht auf die Indizwirkung des Patentregisters berufen, da die Indizwirkung aufgrund mehrerer Widerspr�che und Unklarheiten bei den �bertragungsakten ersch�ttert sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgr�nde verwiesen.
13 Die Beklagte stellt eine Patentbenutzung in Abrede, insbesondere sieht sie die Merkmale 2.1 und 2.2 vom EVS-Standard nicht verwirklicht. Denn das Klagepatent fordere in Absatz [0030], dass die Berechnung des Leistungsspektrum eines LP-Synthesefilters unter unver�nderter Verwendung einer bestimmten Form von LP-Parametern, n�mlich den LP-Filterparametern αi, erfolge. Nicht patentgem�� hingegen sei die Berechnung des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters unter Verwendung anderer LP-Parameter, wie dies der EVS-Standard mache.
14 Zudem modifiziere der Standard nicht - wie vom Klagepatent gefordert - das Leistungsspektrum eines LP-Synthesefilters mit einer Abtastrate S1 um ein Leistungsspektrum eines LP-Synthesefilters mit einer Abtastrate S2 zu erhalten. Vielmehr werde nach dem Standard ein Leistungsspektrum in einem neuen Frequenzbereich berechnet und dieses neu berechnete Leistungsspektrum werde auf einem anderen Frequenzbereich abgebildet, um die Abtastrate zu ver�ndern.
15 �berdies macht sie den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand geltend, weil die Kl�gerin ihre marktbeherrschende Stellung missbrauche. Die Kl�gerin verhalte sich unter anderem FRANDwidrig, da sie der lizenzwilligen Beklagten eine Lizenz f�r die von ihren vertriebenen Mobiltelefone verweigere, denn das von der Kl�gerin zuerst �bersandte Lizenzangebot erfasse keines der von der Beklagten vertriebenen Produkte. �berdies seien die geforderten Lizenzs�tze der verschiedenen Lizenzangebote evident �berh�ht und insbesondere das Lizenzangebot vom 25.10.2019 enthalte Klauseln, die mit einem Lizenzangebot das FRAND-Anforderungen gen�ge, unvereinbar seien. Die Beklagte hingegen sei bereit, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu schlie�en. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgr�nde verwiesen.
16 Im �brigen sei das Klagepatent offensichtlich nicht rechtsbest�ndig. Mangels Neuheit fehle die Patentf�higkeit, insbesondere gegen�ber den Entgegenhaltungen HRM (B) 2a (Makhoul I) und HRM (B) 3a (Makhoul II).
17 Die Kl�gerin erwidert hierauf,
die Prozessf�hrungsbefugnis der Kl�gerin, als im Register eingetragene Inhaberin des Klagepatents, f�r die geltend gemachten Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung ergebe sich bereits aus � 30 Abs. 3 S. 2 PatG, denn diese Anspr�che k�nne die Kl�gerin jedenfalls im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft geltend machen. Im �brigen beruhten die von der Beklagten ger�gten vermeintlichen Widerspr�che und Unklarheiten lediglich auf einer Verlegung des Sitzes der V-LLC von New York nach Newport Beach.
18 Entgegen der Ansicht der Beklagten mache der EVS-Standard auch von der klagepatentgem��en Lehre Gebrauch, denn der Anspruchswortlaut des Klagepatents fordere nur, dass die LP-Filterparameter in die Berechnung des Leistungsspektrums einfl�ssen. Nicht erforderlich sei es jedoch, dass die LP-Filterparameter in der αi-Darstellung verwendet w�rden. Vielmehr sei es - wie vom Standard vorgesehen - auch anspruchsgem��, wenn die LP-Filterparameter in einer anderen Darstellungsform, beispielsweise der LSF-Darstellung, (line spectrum frequencies), dargestellt w�rden.
19 Die Entgegenhaltungen Makhoul I und Makhoul II seien nicht neuheitssch�dlich, da sie sich schon nicht mit der Umwandlung von LP-Filterparametern eines LP-Synthesefilters befassten. Gegenstand der Entgegenhaltungen sei vielmehr die Berechnung von LP-Filterparametern anhand des Leistungsspektrums P(ω) des Eingangssignals.
20 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf s�mtliche Schrifts�tze nebst Anlagen sowie alle gerichtlichen Verf�gungen, Beschl�sse und Protokolle Bezug genommen.
21 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet und das Verfahren nicht auszusetzen.
A.
22 Die Klage ist zul�ssig. Das Landgericht M�nchen I ist zust�ndig. Der Schadensersatzfeststellungsantrag ist zul�ssig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, ��256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagte ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.
B.
23 Die von der Kl�gerin zuletzt gestellten Antr�ge legt die erkennende Kammer dahingehend aus, dass die Kl�gerin mit der mit Schriftsatz vom 19.02.2012 erfolgten Klageerweiterung die urspr�nglich gestellten Antr�ge auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz in der Fassung der zuletzt gestellten Klageantr�ge aufrechterh�lt und lediglich im Hinblick auf den zeitlichen Beginn der geltend gemachten Anspr�che teilweise zur�cknimmt, insoweit als die Anspr�che nunmehr nur noch seit dem 27.09.2019 geltend gemacht werden und nicht wie mit der Klage seit dem 19.09.2019.
24 Die Kl�gerin hat in der m�ndlichen Verhandlung die Klageantr�ge aus der Klageschrift in Verbindung mit den Antr�gen aus der Klageerweiterung vom 19.02.2021 gestellt. Mit Klageerweiterung vom 19.02.2021 hat die Kl�ger die Klage um die Antr�ge auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung erweitert und zugleich die urspr�nglichen Klageantr�ge im zeitlichen Umfang geringf�gig zur�ckgenommen. Zugleich hat die Kl�gerin im Schriftsatz vom 19.02.2021 die in der m�ndlichen Verhandlung zu stellenden Antr�ge in einer einheitlichen Antragsfassung zusammengefasst („nochmals vollst�ndig wiedergegebenen Antr�ge“), wobei diese Antr�ge im Klageantrag Ziffer I.4 (Rechnungslegung) den urspr�nglich in der Klage enthaltenen „Wirtschaftspr�fervorbehalt“ nicht enthalten. Im Hinblick darauf, dass die Kl�gerin diese Divergenz zwischen den in der Klage angek�ndigten Antr�gen und den im Schriftsatz vom 19.02.2021 wiedergegebenen Antr�gen nicht n�her erl�utert oder begr�ndet, geht die Kammer davon aus, dass die Kl�gerin die Klage mit dem im Schriftsatz vom 19.02.2021 angek�ndigten Antr�gen erweitern und im Hinblick auf die urspr�nglichen Antr�ge nur hinsichtlich des zeitlichen Umfangs teilweise zur�cknehmen wollte und, dass lediglich versehentlich vergessen wurde, den Wirtschaftspr�fervorbehalt in den zusammengefassten Antr�gen vom 19.02.2021 aufzunehmen. Anhaltspunkte, dass, es sich insoweit bei den im Schriftsatz vom 19.02.2021 angek�ndigten Antr�gen um eine beabsichtigte Klage�nderung handelt, sind den Ausf�hrungen der Kl�gerin nicht zu entnehmen.
C.
25 Die Kl�gerin ist als eingetragene Patentinhaberin aktivlegitimiert. Die Beklagte hat keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit des Patentregisters ergibt.
26 Zwar hat die Eintragung im Patentregister keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage, so dass f�r die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage ma�geblich ist. Jedoch ist die Eintragung im Patentregister f�r die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, nicht bedeutungslos. Ihr kommt im Rechtsstreit eine erhebliche Indizwirkung zu. Daher bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelm��ig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft. Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, h�ngt von den Umst�nden des Einzelfalles ab. So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts�bergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n�heren Substantiierung oder Beweisf�hrung bed�rfen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegen�ber in der Regel n�here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechts�bergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713 - Fr�sverfahren).
27 Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass sich aus dem als Anlage WKS 4 vorgelegten Registerauszug ergebe, dass zun�chst ein Inhaberwechsel des Klagepatents von der V-Corporation, Quebec auf die V-LLC, New York erfolgt sei und sodann ein weiterer Inhaberwechsel auf die V-LLC, Newport Beach eingetragen worden sei und dies im Widerspruch stehe zu dem als Anlage HRM (B) 6 vorgelegten „Patent Assignment Cover Sheet“, in dem auf Seite 1 die V-LLC, Newport Beach, als Zessionarin eingetragen sei, wohingegen auf Seite 3 der Anlage HRM (B) 6 wiederum die V-LLC, New York, als Zessionarin genannt worden sei.
28 Dem Vortrag der Kl�gerin, dass es sich bei der V-LLC, New York, und der V-LLC, Newport Beach, um dieselbe Gesellschaft handle, die lediglich ihren Sitz verlegt habe (vgl. Anlagen WKS (B) 10, WKS (B) 11 und WKS (B) 12) und dies lediglich im Register des DPMA unter der Rubrik „Anmelder-/Inhaber�nderung“ eingetragen worden sei und dem Vortrag, dass die von der Beklagten ger�gten unterschiedlichen Bezeichnungen der Zessionarin in der Anlage HRM (B) 6 darauf zur�ckzuf�hren sind, dass zwischen der am 05.12.2018 vorgenommenen �bertragung des Klagepatents von der V-Corporation auf die V-LLC, New York und dem erst am 19.08.2019 gestellten Registerumschreibungsantrag die Sitzverlegung stattgefunden habe, ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, so dass sie keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Patentregisters ergibt.
29 Da die Kl�gerin nach der teilweisen Klager�cknahme nur noch Anspr�che seit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Patentregister am 27.09.2019 geltend macht, kommt es auf materielle Berechtigung der Kl�gerin f�r Anspr�che vor diesem Zeitpunkt nicht mehr an. Mithin ist die Kl�gerin f�r die geltend gemachten Anspr�che aktivlegitimiert.
D.
I.
30 Das Klagepatent betrifft Vorrichtungen (Sprachsignal-Codierer und Sprachsignal-Decodierer) und ein Verfahren zum Umwandeln von linear-pr�diktiven (LP) Filterparametern in Sprachsignal-Codierern und Sprachsignal-Decodierern.
31 1. Die Ausf�hrungen in der Klagepatentschrift erl�utern den betroffenen Stand der Technik allgemein. Nach [0003] wandeln Sprachcodierer ein Sprachsignal in einen digitalen Bitstrom um, der �ber einen Kommunikationskanal �bertragen wird. Dabei wird das Sprachsignal digitalisiert (abgetastet und quantisiert mit normalerweise 16 Bits pro Abtastwert). Der Sprachcodierer hat die Aufgabe, diese digitalen Abtastwerte mit einer geringeren Anzahl von Bits darzustellen, w�hrend eine gute subjektive Sprachqualit�t aufrechterhalten wird. Der Sprachdecodierer oder Synthesizer verarbeitet den �bertragenen Bitstrom und wandelt ihn in ein Tonsignal zur�ck.
32 Gem�� [0004] des Klagepatents ist eine der besten verf�gbaren Techniken zur Erzielung eines Kompromisses zwischen guter Qualit�t des Tonsignals und geringer Bitrate die sogenannte CELP-Technik (Code Excited Linear Prediction). Bei dieser Technik wird das abgetastete Sprachsignal in aufeinanderfolgenden Bl�cken von L Abtastwerten verarbeitet, die �blicherweise als Rahmen (Frames) bezeichnet werden, wobei L eine vorbestimmte Anzahl ist (entsprechend 10 bis 30 ms Sprache). Der Rahmen mit L Abtastwerten ist weiter in kleinere Bl�cke, die Unterrahmen (Subframes) genannt werden, von N Abtastwerten unterteilt (N entspricht normalerweise 4 bis 10 ms Sprache). Nach dem CELP-Modell wird f�r jeden Rahmen ein LP-Synthesefilter berechnet und in jedem Rahmen �bertragen. Weiter wird in jedem Unterrahmen ein Anregungssignal ermittelt, dass �blicherweise zwei Komponenten umfasst. Dabei wird die eine Komponente aus den Eintr�gen (Codevektoren) des sogenannten adaptiven Codebuchs und die zweite Komponente aus den Eintr�gen (Codevektoren) des festen/innovativen Codebuchs entnommen. Das so gebildete Anregungssignal jedes Unterrahmens wird mittels seiner Parameter �bertragen und am Decodierer als Eingang des LP-Synthesefilters verwendet, um die synthetisierte Sprache, also die Rekonstruktion des urspr�nglichen Tonsignals, zu erhalten, wobei das synthetisierte digitale Tonsignal durch Filtern der Anregung durch ein LP-Synthesefilter erzeugt wird [0018]. Dabei werden die f�r die Decodierung des Sprachsignals erforderlichen Informationen zur Bestimmung des LP-Synthesefilters als quantisierte Parameter des LP-Synthesefilters A(z) einmal pro Rahmen �bertragen [0025]. Um jedoch eine glatte Entwicklung des LP-Synthesefilters sicherzustellen, werden die Filterparameter zus�tzlich in jedem Unterrahmen auf der Grundlage der LP-Parameter aus dem vergangenen Rahmen interpoliert und an den Decoder �bermittelt [0006].
33 Beim Abtasten des Sprachsignals ist es jedoch m�glich, abh�ngig von den Bitraten, unterschiedliche Abtastraten zu verwenden [0033]. Beispielsweise wird bei der Breitbandcodierung das Tonsignal grunds�tzlich mit 16.000 Abtastwerten pro Sekunde abgetastet. Bei einer Breitbandcodierung mit niedriger Bitrate (unter 16 kbit/s) ist es jedoch in der Regel effizienter, eine niedrigere Abtastrate, etwa 2800 Abtastwerte pro Sekunde, zu verwenden. Bei Bitraten �ber 16 kbit/s ist es hingegen effizienter, CELP unter Beibehaltung der h�heren abgetasteten Frequenz (16 kHz) einzusetzen, da ausreichend Bits vorhanden sind, um die ganze Bandbreite wiederzugeben [0007]. Dar�ber hinaus sind nach Absatz [0008] sog. Mulit-Rate-Codierer in der Lage, auf Rahmenbasis zwischen verschiedenen Bitraten zu wechseln, und auch unterschiedliche Abtastraten f�r unterschiedliche Bitraten zu verwenden.
34 Dieser Wechsel zwischen unterschiedlichen Abtastraten bei aufeinanderfolgenden Rahmen kann zu Problemen f�hren [0008]. Denn die LP-Filterparameter eines Rahmens werden, wie in Absatz [0006] des Klagepatents beschrieben, in jedem Unterrahmen mit den Filterparametern des vorangegangenen Rahmens interpoliert, um eine glatte Entwicklung des LP-Synthesefilters sicherzustellen. Bei unterschiedlichen Abtastrate in den aufeinanderfolgenden Rahmen k�nnen die LP-Filterparameter der aufeinanderfolgenden Rahmen jedoch nicht ohne weiteres miteinander verglichen bzw. interpoliert werden, da die LP-Filterparameter der aufeinanderfolgenden Rahmen unter Zugrundelegung unterschiedlicher Abtastraten bestimmt worden sind.
35 Gem�� Absatz [0033] des Klagepatents besteht eine M�glichkeit, bei unterschiedlichen Abtastraten LP-Filterparameter zu erhalten, die miteinander verglichen und zur Interpolation in den Unterrahmen verwendet werden k�nnen darin, dass synthetisierte Signal des vorangegangenen Rahmens mit der Abtastrate des aktuellen Rahmens erneut abzutasten und so die LP-Filterparameter des vorangegangenen Rahmens mit der aktuellen Abtastrate zu erhalten.
36 Im Stand der Technik ist diesbez�glich ein Verfahren zur Transkodierung eines CELPbasierten komprimierten Sprach-Bitstroms von einem Quell-Codec in einen Zielcodec bekannt, bei dem ein allgemeines Verfahren zur Umwandlung zwischen LSP-Koeffizienten unter Verwendung einer linearen Transformation verwendet wird [0008].
37 2. Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass die in Absatz�[0033] vorgeschlagene M�glichkeit den vorangegangenen Rahmen erneut anzutasten, um die LP-Filterparameter f�r der aktuellen Abtastrate zu erhalten, einen hohen Rechenaufwand erfordert.
38 3. Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, ein effizienteres Verfahren zum Umschalten von LPbasierten Codecs zwischen zwei Bitraten mit unterschiedlichen internen Abtastraten zur Verf�gung zu stellen, vgl. [0009].
39 4. Zur L�sung dieses Problems schlagen Klagepatentanspruch 1 ein Verfahren und Klagepatentanspruch 10 eine Vorrichtung vor, die sich wie folgt merkmalsm��ig gliedern lassen:
Anspruch 1
1.1 zum Umwandeln von linear-pr�diktiven (LP) Filterparametern von einer Schallsignal-Abtastrate S1 in eine Schallsignal-Abtastrate S2,
wobei das Verfahren gekennzeichnet ist durch:
2.1 Berechnen, bei der Abtastrate S1, eines Leistungsspektrums eines LP-Synthesefilters unter Verwendung der LP-Filterparameter,
2.2 Modifizieren des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters, um dasselbe von der Abtastrate S1 in die Abtastrate S2 umzuwandeln,
2.3 inverses Transformieren des modifizierten Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters, um Autokorrelationen des LP-Synthesefilters bei der Abtastrate S2 zu bestimmen, und
2.4 Verwendung der Autokorrelationen, um die LP-Filterparameter bei der Abtastrate S2 zu berechnen.
Anspruch 10
1.1 zum Umwandeln von linear-pr�diktiven (LP) Filterparametern von einer Schallsignal-Abtastrate S1 in eine Schallsignal-Abtastrate S2,
wobei die Vorrichtung umfasst:
2.1 bei der Abtastrate S1 ein Leistungsspektrum eines LP-Synthesefilters unter Verwendung der LP-Filterparameter zu berechnen,
2.2 das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters zu modifizieren, um dasselbe von der Abtastrate S1 in die Abtastrate S2 umzuwandeln,
2.3 das modifizierte Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters invers zu transformieren, um Autokorrelationen des LP-Synthesefilters bei der Abtastrate S2 zu bestimmen, und
2.4 die Autokorrelationen zu verwenden, um die LP-Filterparameter bei der Abtastrate S2 zu berechnen.
II.
40 Diese Lehre bedarf in zwei entscheidenden Punkten n�herer Erl�uterung:
41 1. Die durch das Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre ist aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns, eines Diplom-Ingenieur der Elektro- oder Nachrichtentechnik mit Fachhochschul- oder Universit�tsabschluss, mehrj�hriger Berufserfahrung sowie einschl�gigen Kenntnissen auf dem Gebiet der digitalen Signalverarbeitung, insbesondere der Codierung von Sprachdaten, aus den Merkmalen der hier ma�geblichen Klagepatentanspr�chen 1 und 10 im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit unter Heranziehung der Beschreibung sowie der Zeichnungen zu ermitteln.
42 2. Soweit das Klagepatent in Merkmal 2.1 die Berechnung eines Leistungsspektrums eines LP-Synthesefilters „unter Verwendung der LP-Filterparameter“ fordert, versteht dies der Fachmann dergestalt, dass das Leistungsspektrum eines LP-Synthesefilters unter Einbeziehung der LP-Filterparameter berechnet wird, wobei es nicht darauf ankommt, in welcher Darstellungsform die Filterparameter in die Berechnung einflie�en.
43 a) Die Anspr�che 1 und 10 des Klagepatents lassen offen, in welcher Form und in welcher Weise die LP-Filterparameter zur Berechnung des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters verwendet werden sollen.
44 Die Anspr�che geben in Merkmal 2.1 lediglich vor, dass die LP-Filterparameter zur Berechnung des LP-Synthesefilters verwendet werden m�ssen. Weitere Erl�uterungen bzw. Einschr�nkungen, in welcher Art und Weise die LP-Filterparameter verwendet werden m�ssen, macht Merkmal 2.1 nicht. Denn dem Klagepatent kommt es nur darauf an, dass durch die LP-Filterparameter der LP-Synthesefilter eindeutig festgelegt wird, um das �bersandte Anregungssignal in der gew�nschten Weise zu filtern bzw. umzuwandeln. Hierf�r ist es jedoch nicht von Bedeutung, in welcher Form bzw. Darstellung die LP-Filterparameter zur Berechnung des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters herangezogen werden. Entsprechend offenbart das Klagepatent in den Abs�tzen [0034 ff.] lediglich beispielhaft verschiedene klagepatentgem��e Verfahren und Vorrichtungen zum Umwandeln der LP-Synthesefilterparameter. Diese Ausf�hrungen schr�nken jedoch, wie sich aus Absatz [0014] ergibt, den Schutzbereich des Klagepatents nicht ein.
45 b) Soweit die Beklagte der Meinung ist, aus Gleichung 4 des Klagepatents ergebe sich, dass die LP-Filterparameter unmittelbar und unver�ndert in die Berechnung des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters einflie�en m�ssen, da die LP-Filterparameter αi Bestandteil der Gleichungen 3 und 4 des Klagepatents seien, die das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters berechnen, verkennt sie, dass es sich hierbei lediglich um ein Ausf�hrungsbeispiel handelt, wie sich aus Absatz [0035] ergibt, der ausf�hrt das zumindest einige Ausf�hrungsformen die nachfolgenden Rechenschritte umfassen. In Absatz [0039] wird hierauf bezugnehmend ausgef�hrt, dass die in den Abs�tzen [0034] bis [0038] beschriebene Prozedur in Figur 4 zusammengefasst wird, auf die sich wiederum die Abs�tze [0040] bis [0042] beziehen, die die von der Beklagten zitierten Gleichungen 3 und 4 enthalten.
46 Soweit die Beklagte dar�ber hinaus der Ansicht ist, dass das Klagepatent zwischen LP-Synthesefiltern und LSF (line spectrum frequencies) unterscheide und es sich bei LSF nicht um LP-Filterparameter handle, ist diese Auslegung nicht frei von Rechtsfehlern. Denn in Absatz [0034] f�hrt das Klagepatent gerade aus, dass die klagepatentgem��e Umwandlung der LP-Synthesefilterparameter auch anhand der LP-Filterparameter LSF durchgef�hrt werden kann („Alternative method and devices are disclosed herein for converting LP synthesis filter parameters LSF1 from sampling rate S1 to sampling rate S2“). Soweit die Beklagte in der m�ndlichen Verhandlung vorgetragen hat, hierbei handele es sich nicht um ein patentgem��es Verfahren, da es sich ausweislich [0034] um ein alternatives Verfahren handele, verkennt sie, dass sich das in Absatz [0034] beschrieben alternative Verfahren auf die in Absatz [0033] beschriebene und verworfene vollst�ndige Neuberechnung der LP-Filterparameter anhand der neuen Abtastrate bezieht und nicht um ein alternatives Verfahren zum patentgem��en Verfahren („without the need to re-sample the past synthesis and perform complete LP analysis“). Entsprechend f�hrt das Klagepatent an verschiedenen weiteren Stellen auf, dass es sich bei den LSF-Parametern lediglich um eine andere Darstellung der LP-Filterparameter handele, beispielsweise Abs�tze [0006] und [0030]. Denn in diesen Abs�tzen wird ausgef�hrt, dass die LP-Filterparameter zu Interpolationszwecken in eine andere Darstellungsform, bspw. in die LSF-Dom�ne, transformiert werden. Hieraus ergibt sich jedoch, dass es sich bei LP-Filterparametern und LSF-Filterparametern lediglich um verschiedene Darstellungen der LP-Filterparametern handelt, denn das Klagepatent baut unstreitig auf die CELP-Technik auf, bei der gerade LP-Filterparameter miteinander verglichen und interpoliert werden. Wenn es sich nach dem Klagepatent bei der Interpolation der LP-Filterparametern in der LSF-Dom�ne jedoch um eine Interpolation der LP-Filterparametern handelt, bedeutet dies, dass das Klagepatent LSF-Parameter mit LP-Filterparametern gleichsetzt. Dass dies hingegen nur f�r die Interpolation und nicht f�r die Berechnung des Leistungsspektrums gelten soll, wie die Beklagte behauptet, l�sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen und wird von der Beklagten auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
47 3. Dem sprachlich missverst�ndlichen Wortlaut des Merkmals 2.2 entnimmt der Fachmann, dass das Leistungsspektrum des LPSynthesefilters, das unter Verwendung von LP-Filterparameter berechnet wurde, die bei einer Abtastrate S1 bestimmt worden sind, in ein Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters umgewandelt wird, das sich ergeben h�tte, wenn das Leistungsspektrum unter Verwendung von LP-Filterparametern, die bei einer Abtastrate S2 bestimmt worden w�ren, berechnet worden w�re.
48 Dabei gibt Merkmal 2.2 des Klagepatents lediglich vor, dass das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters modifiziert, also umgewandelt wird, wobei das Klagepatent offen l�sst, in welcher Form dies gesehen soll. Leidglich beispielhaft f�hrt das Klagepatent in den Abs�tzen [0036], [0037], [0044], [0052] aus, dass das Leistungsspektrum durch Abschneiden reduziert werden kann, wenn die erste Abtastrate S1 gr��er ist als die zweite Abtastrate S2. Im umgekehrten Fall k�nne das Leistungsspektrum durch Auff�llen mit (niedrigen) Abtastwerten erweitert werden.
49 Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.06.2021 eine M�glichkeit der Modifikation des Leistungsspektrums aufzeigt, mag diese eine m�gliche Methode zur Modifikation des Leistungsspektrums sein, jedoch wird diese Berechnungsmethode weder im Klagepatent dargestellt, noch findet sie dort eine St�tze. Entsprechendes zeigt die Beklagte auch nicht auf.
III.
50 Der EVS-Standard und die angegriffenen Ausf�hrungsformen machen vom Gegenstand des Anspruchs 1 und des Anspruchs 10 des Klagepatents Gebrauch. Auf die mit dem „und/oder“-Antrag geltend gemachten und als Hilfsantr�ge auszulegenden jeweiligen Unteranspr�che zu Anspruch 1 und Anspruch 10 des Klagepatents kommt es nicht (mehr) an.
51 1. Angegriffene Ausf�hrungsform sind die von der Beklagten in Deutschland angebotenen und vertriebenen UMTS (3G)- und LTE (4G)-f�higen mobilen Endger�te, die einen EVS-Decoder implementiert haben.
52 Betroffen ist der Standard ab Release 12 und damit auch die Version 14, die insofern denselben Inhalt aufweist. Die f�r den Streitfall relevante Funktionsweise des EVS-Standards ergibt sich aus dem Dokument TS 126 445 in der Version 14.2.0 (Anlage WKS 7).
53 2. Die angegriffene Ausf�hrungsform macht unmittelbar wortsinngem�� von Patentanspruch 10 des Klagepatents Gebrauch.
54 a) Die Parteien streiten ausschlie�lich um die Verwirklichung der Merkmale 2.1 und 2.2. Gegen die Benutzung der �brigen Merkmale wendet sich die Beklagte zu Recht nicht. Denn diese werden von der angegriffenen Ausf�hrungsform verwirklicht.
55 b) Die angegriffene Ausf�hrungsform macht von Merkmal 2.1 Gebrauch.
56 Aus Ziffer 5.5.4.1.2 von TS 126 445 (Anlage WKS 7) ergibt sich, dass gem�� des EVS-Standards der LP-Synthesefilter mit der Formel 1/A(z) dargestellt ist und das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters anhand der nachfolgenden - auch im Klagepatent wiedergegebenen - Gleichung (1285), unter Einbeziehung des LP-Synthesefilters (1/A(z)) berechnet wird:
57 Da, wie oben bereits ausgef�hrt, die LP-Synthesefilter durch die LP-Filterparameter eindeutig bestimmt werden und von den LP-Filterparametern abh�ngen, erfolgt somit, da standardgem�� das Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters - wie auch im Klagepatent - anhand des LP-Synthesefilters berechnet wird, die Berechnung des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters unter Verwendung der LP-Filterparameter.
58 Soweit die Beklagte vortr�gt, die Berechnung des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters erfolge im Standard jedoch nicht anhand der oben wiedergegebenen Gleichung (1285), sondern unter Verwendung der Gleichungen (1286), (1287), bei denen das Leistungsspektrum nicht anhand des LP-Synthesefilters, sondern unter Verwendung des LSF-Filters, der aus den Polynomen F1(z) und F2(z) gebildet wird, dessen Nullstellen die LSFs seien, berechnet werde, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg, da - wie oben dargelegt - das Klagepatent entgegen der Ansicht der Beklagen nicht fordert, dass die LP-Filterparameter αi, unmittelbar in dieser Form zur Berechnung des Leistungsspektrums verwendet werden m�ssen. Vielmehr l�sst das Klagepatent auch eine Verwendung der LSF zu. Dass diese zur Berechnung des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters verwendet werden, stellt die Beklagte jedoch gerade nicht in Abrede.
59 Soweit die Beklagte dar�ber hinaus der Ansicht ist, dass die LSF standardgem�� nicht direkt aus den LP-Filterparametern �berf�hrt werden, sondern nur n�herungsweise unter Verwendung der LP-Filterparameter gesch�tzt werden, kommt es hierauf ebenfalls nicht an, da das Klagepatent - wie ausgef�hrt - nicht fordert, dass die LP-Filterparameter unmittelbar und unver�ndert zur Berechnung des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters verwendet werden, sondern es ausreichend ist, dass die LP-Filterparameter lediglich in die Berechnung mit einflie�en. Dass die LSF n�herungsweise aus den LP-Filterparametern bestimmt werden, r�umt jedoch auch die Beklagte unter Verweis auf die Gleichungen (50) und (51) des Standards ein.
60 Entsprechend hat die Beklagte in der m�ndlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts auch einger�umt, dass - unter Zugrundelegung der obigen Auslegung - der Standard das Merkmal 2.1 verwirkliche.
61 c) Merkmal 2.2 wird gleichfalls benutzt.
62 Nach dem EVS-Standard wird das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters modifiziert, um ein Leistungsspektrum zu erhalten, das auf einer anderen Abtastrate beruht.
63 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass standardgem�� ein entsprechend der aktuellen Abtastfrequenz modifiziertes Leistungsspektrum genutzt wird, um den LP-Synthesefilter umzuwandeln, wie sich auch aus dem EVS-Standard-Dokument aus Absatz 5.4.4.2 unter der �berschrift „Conversion of LP filter between 12.8 and 16 kHz internal sampling rates“ ergibt. Dort wird ausgef�hrt, dass der EVS-Standard ein weniger komplexes Verfahren ausf�hrt, bei dem der LP-Synthesefilter aus seinem entsprechend der aktuellen Abtastfrequenz modifizierten Leistungsspektrum neu gesch�tzt wird („A less complex method is used here based on re-estimating the LP filter from its power spectrum modified corresponding to the current sampling frequency.“).
64 Soweit die Beklagte der Ansicht ist, standardgem�� werde nicht das vorhandene Leistungsspektrum modifiziert, sondern es werde ein neues Teil-Leistungsspektrum berechnet, verkennt sie,, dass das Klagepatent zum einen schon nicht zwischen einer Modifikation und einer Berechnung unterscheidet. Vielmehr ergibt sich aus Absatz [0035] des Klagepatents, dass auch die klagepatentgem��e Modifikation des Leistungsspektrums durch Berechnungen („Operationen“) erfolgt. Zum anderen ergibt sich aus Abschnitt 5.5.4.1.1 des EVS-Standards, der bereits in der �berschrift von der Modifikation des Leistungsspektrums („Modification of the Power Spectrum“) spricht, dass bei der Modifikation des urspr�nglich mit einer Abtastrate von 16 kHz berechneten Leistungsspektrums in ein Leistungsspektrum basierend auf eine Abtastrate von 12,8 kHz, das urspr�ngliche Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters bis zur neuen Grenzfrequenz von 12,8 kHz moduliert wird, indem das urspr�ngliche Leistungsspektrum (16 kHz) mit einem Frequenzbereich von [0, π] nur in dem Frequenzbereich [0, 4π/5] (12,8 kHz / 16 KHz = 4/5) ausgewertet wird und der restliche Teil des urspr�nglichen Leistungsspektrums nicht betrachtet wird. Entsprechend f�hrt der EVS-Standard weiter aus, dass die Umwandlung auf 12,8 kHz dem Entfernen der letzten 10 Werte aus dem Leistungsspektrum des urspr�nglichen LP-Synthesefilters entspricht.
65 Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus der in Absatz 5.5.4.1.1 beschriebenen „Neuberechnung“ („This frequency range of the power spectrum is then mapped onto [0,π] when computing the autocorrelation for solving the parameters of the converted LP filter.“), auf die sich die Beklagte bezieht, nicht, dass das Leistungsspektrum bei der Umwandlung von einer Abtastrate in eine andere Abtastrate neu berechnet wird. Denn der von der Beklagten zitierte Abschnitt bezieht sich bereits auf das modifizierte Leistungsspektrum.
66 Auch im Hinblick auf die Umwandlung des Leistungsspektrums basierend auf einer Abtastrate von 12,8 kHz in ein Leistungsspektrum mit einer Abtastrate von 16 kHz, erfolgt dies - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht durch eine Neuberechnung des Leistungsspektrums. Vielmehr wird das urspr�ngliche Leistungsspektrum berechnet und auf den Frequenzbereich [0, 4π/5] abgebildet und sodann um den fehlenden Frequenzbereich [4π/5, π] erweitert („extending“).
67 Entsprechend f�hrt der EVS-Standard in Abschnitt 5.5.4.1.2 aus, dass der LP-Filter durch Abschneiden oder Erweitern seines Leistungsspektrums in eine andere Abtastrate umgewandelt wird („The LP filter 1/A(z) is converted to another sampling rate by truncating or extending its power spectrum“). Dies entspricht jedoch gerade dem klagepatentgem��en Ausf�hrungsbeispiel, wie es in den Abs�tzen [0045] und [0045] des Klagepatents beschrieben ist.
68 d) Entgegen der Ansicht der Beklagten macht die angegriffene Ausf�hrungsform von Anspruch 10 nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar wortsinngem�� Gebrauch.
69 Soweit die Beklagte der Meinung ist, die angegeriffene Ausf�hrungsform mache von Anspruch 10 des Klagepatents nur mittelbar gebrauch, da es vor der M�glichkeit die angegriffene Ausf�hrungsform tats�chlich bestimmungsgem�� zum �bertragen von Sprache mittel VoLTE oder Wi-Fi nutzen zu k�nnen es des Eintritts weiterer Bedingungen (u.a. das Einsetzen der SIM-Card nebst Carrier-Bundle) bed�rfe, verkennt sie, dass es zur unmittelbaren Verwirklichung des Anspruchs 10 des Klagepatents ausreichend ist, dass - wie vorliegend gegeben (vgl. oben) - die angegriffene Ausf�hrungsform eine Vorrichtung aufweist zur Verwendung in einem Schallsignal-Codierer oder einem Schallsignal-Codierer, die geeignet ist, LP-Filterparameter in der klagepatentgem��en Weise umzuwandeln. Nicht erforderlich hingegen ist, dass die klagepatentgem��e Vorrichtung (allein) in der Lage ist, die der klagepatentgem��en Erfindung zugrundeliegende �bertragung von Sprache auszuf�hren. Hierzu bedarf es neben der von der Beklagten aufgezeigten weiteren Bedingungen u.a. (nicht abschlie�end) auch eines geladenen Akkus, eines Lautsprechers und eines Mikrofons. Diese werden vom Klagepatent jedoch nicht adressiert.
70 3. Die angegriffene Ausf�hrungsform verletzt �berdies den Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents mittelbar. Die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sind gem�� ��10 Abs. 1 PatG erf�llt. Der Gef�hrdungstatbestand nach ��10 PatG wird objektiv und subjektiv verwirklicht.
71 a) Mittel ist die angegriffene Ausf�hrungsform (UMTS (3G)- und LTE (4G)-f�hige mobile Endger�te), weil sie Gegenst�nde betreffen, die geeignet sind, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung (in wortsinngem��er Form) verwendet zu werden.
72 b) Die angegriffenen Gegenst�nde sind objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung des Verfahrensanspruchs 1 geeignet.
73 Das angegriffene Mittel ist geeignet, f�r die Benutzung der Erfindung gem�� Anspruch 1 verwendet zu werden. Werden die angegriffenen Gegenst�nde bestimmungsgem�� im UMTS- oder LTE-Netz genutzt, sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 1 erf�llt. Nach der objektiven Beschaffenheit der angegriffenen Gegenst�nde und ihrer Einbindung in das UMTS- oder LTE-Netz ist dies der Fall, weil hierdurch eine unmittelbare wortsinngem��e Benutzung der gesch�tzten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Nutzer der angegriffenen Gegenst�nde m�glich ist. Da die Merkmale der Klagepatentanspr�che 10 und 1 inhaltlich �bereinstimmen, f�hren die Nutzer der angegriffenen Gegenst�nde das gesch�tzte Verfahren aus, wenn sie diese Gegenst�nde im UMTS- oder LTE-Netz zum Telefonieren �ber VoLTE oder Wi-Fi benutzen. Dies k�nnen die Nutzer weder verhindern noch beeinflussen. Das Verfahren nach Anspruch 1 wird automatisch ausgef�hrt. Dass zumindest eine solche Nutzung auch stattgefunden hat, wird von der Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt.
74 c) Dieses Mittel bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Mittels der UMTS- oder LTEf�higen mobilen Endger�te l�sst sich das beanspruchte Verfahren ausf�hren und die angegriffene Ausf�hrungsform tr�gt damit zum erfindungsgem��en Leistungsergebnis ma�geblich bei.
75 d) Angebot und Lieferung im Inland zur Benutzung der Erfindung im Inland sind erfolgt.
76 e) Auch der subjektive Tatbestand ist unstreitig gegeben.
77 Die subjektive Bestimmung der Nutzer zur unmittelbaren patentverletzenden Verwendung ist offensichtlich, weil die angegriffene Ausf�hrungsform die patentverletzende Funktionalit�t vorsieht und die angegriffenen Gegenst�nde von der Beklagten als LTEf�hig beworben werden.
IV.
78 Da die �brigen Voraussetzungen einer Patentverletzung zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten sind, stehen der Kl�gerin die ausgeurteilten Anspr�che zu.
79 1. Die Beklagte ist zur Unterlassung der patentverletzenden und rechtswidrigen Benutzungshandlungen verpflichtet, Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP� i.V. mit ��139 Abs. 1 Satz 1 PatG.
80 a) Hinsichtlich der angegriffenen Ausf�hrungsform besteht Wiederholungsgefahr mit Blick auf die unstreitig gegebenen Tathandlungen. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen (im tenorierten Umfang) indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hat die Beklagte nicht abgegeben.
81 b) Auch ein Schlechthinverbot ist bei der mittelbaren Patentverletzung gerechtfertigt.
82 Die angegriffenen Mittel k�nnen technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur in patentverletzender Weise verwendet werden. Jedenfalls hat die Beklagte keine patentfreie Verwendung dargetan.
83 Lediglich aus Gr�nden der Klarheit hat die Kammer gegen�ber dem kl�gerischen Antrag den doppelten Inlandsbezug in den Tenor aufgenommen.
84 2. Der ausgesprochene Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, ��140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB.
85 a) Ziffer I. 2. des Der Wirtschaftspr�fervorbehalt ist wie beantragt zu gew�hren.
86 3. Die Anspr�che gegen die Beklagte auf R�ckruf der Verletzungsformen und deren Vernichtung ergeben sich im tenorierten Umfang aus Art. 64 Abs. 1 EP�, �� 139, 140a Abs. 1 und 3 PatG.
87 Hinsichtlich der unmittelbaren Patentverletzung des Anspruch 10 des Klagepatents sind die Anspr�che verh�ltnism��ig. Die Beklagte hat zur Verh�ltnism��igkeit nichts Entgegenstehendes vorgetragen.
88 Soweit die Beklagte Anspruch 1 des Klagepatents nur mittelbar verletzt hat, besteht vorliegend kein Anspruch auf Vernichtung und R�ckruf (vgl. Benkard/Grabinski/Z�lch, PatG, 11. Auflage, � 140a Rn. 4 und 14; K�hnen, Hdb. Patentverletzung, 13. Auflage, Kap. D, Rn. 883 - f�r den R�ckruf)).
89 Soweit umstritten ist, ob der Anspruch auf Vernichtung auch bei einer Verurteilung zu einem Absolutverbot ausgeschlossen ist (vgl. K�hnen, a.a.O., Rn. 840), bedarf dieser Streit vorliegend keiner Entscheidung, da auch nach dieser Ansicht ein Anspruch auf Vernichtung jedenfalls dann ausscheidet, wenn die angegriffenen Ausf�hrungsformen von der Beklagten zur Verwendung im schutzrechtfreie Ausland angeboten und dorthin geliefert werden k�nnte. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Beklagte hat - im Rahmen des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands - unbestritten vorgetragen, dass sie die angegriffenen Ausf�hrungsformen auch in L�ndern anbietet und vertreibt, in denen die Kl�gerin keine Schutzrechte besitzt.
90 4. Da die Beklagte die Verletzungshandlungen gem�� Ziffer I. 1. zumindest fahrl�ssig begangen hat, ist sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP�, ��139 Abs. 2 PatG.
91 Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h�tte im Gesch�ftsbetrieb der Beklagten sp�testens einen Monat nach Ver�ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erkannt werden k�nnen und m�ssen, dass dieses durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf�hrungsform verletzt wird.
92 Eine f�r die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit f�r den Eintritt eines Schadens ist wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Patentbenutzungen begr�ndet.
E.
93 Der von der Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift mangels Lizenzwilligkeit nicht durch.
I.
94 Ein marktbeherrschender Patentinhaber, der sich gegen�ber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, kann seine Marktmacht nicht nur dadurch missbr�uchlich ausnutzen, dass er einem lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages verweigert und ihn mit einer Klage auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen oder auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nimmt. Ein Missbrauch kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn dem Patentinhaber anzulasten ist, dass er sich nicht hinreichend bem�ht hat, seiner mit der markbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden, und einem grunds�tzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen m�glich zu machen (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, GRUR 2021, 585 Rn. 53 mwN).
95 In beiden F�llen ist die Klage deshalb - und nur deshalb - missbr�uchlich, weil dem lizenzwilligen Verletzer ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm der Patentinhaber die Benutzung der gesch�tzten technischen Lehre zu FRAND-Bedingungen vertraglich gestattet. Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Patentinhabers ergibt sich mithin grunds�tzlich noch nicht aus von diesem vor oder zu Beginn von Verhandlungen angebotenen Vertragsbedingungen als solchen, die, w�rden sie vertraglich vereinbart, den Lizenznehmer unbillig behindern oder diskriminieren. Der Missbrauch der Marktmacht folgt vielmehr erst aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen f�r einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzur�cken bereit ist, mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Vertragsbedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschlie�en (BGH, a.a.O., Rn. 54).
96 1. Aus der Verpflichtung, einen solchen Missbrauch zu unterlassen, und der besonderen Verantwortung des marktbeherrschenden Patentinhabers folgt, dass er den Patentverletzer zun�chst auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen hat, wenn dieser sich (m�glicherweise) nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen L�sung rechtswidrig von der Lehre des standardessentiellen Patents Gebrauch zu machen (BGH, a.a.O. Rn. 55; EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 60-62 - Huawei/ZTE).
97 2. Weitere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden Patentinhabers ergeben sich erst und nur dann, wenn der Nutzer der gesch�tzten technischen Lehre seinen Willen zum Ausdruck bringt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen schlie�en zu wollen (BGH, a.a.O., Rn. 56; EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 63 - Huawei/ZTE), indem er sich seinerseits klar und eindeutig bereit erkl�rt, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen abschlie�en zu wollen und auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirkt (BGH, a.a.O., Rn. 57).
98 a) Hierzu muss sich der Verletzer seinerseits klar und eindeutig bereit erkl�ren, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen abschlie�en zu wollen, denn die Lizenzbereitschaft des Verletzers ist von grundlegender Bedeutung, weil der Patentinhaber eine FRAND-Lizenz nur an einen hierzu bereiten Nutzer der Erfindung vergeben muss und �berhaupt nur vergeben kann (BGH, a.a.O. Rn.59).
99 Unzureichend ist in diesem Zusammenhang eine bedingte Lizenzbereitschaftserkl�rung, denn eine bedingte Lizenzwilligkeit kann nicht zu einem unbedingten Vertragsschluss f�hren; nur hierzu ist der Patentinhaber jedoch verpflichtet (BGH a.a.O, Rn. 95).
100 Ebenfalls nicht ausreichend ist, dass der Verletzer einmalig seine Lizenzbereitschaft bekundet, denn der Missbrauch von Marktmacht ergibt sich aus der Weigerung des Marktbeherrschers, den Anspruch eines Unternehmens der Marktgegenseite auf rechtm��igen Zugang zu der Erfindung zu erf�llen und hierzu eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen. Ein missbr�uchliches Verhalten des Patentinhaber liegt daher nur dann vor, wenn er dem fortdauernden Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrages zu FRAND-Bedingungen nicht entspricht, denn die fortdauernde Lizenzbereitschaft ist unabdingbare Voraussetzung einer erfolgreichen Lizenzverhandlung und damit auch f�r den Vorwurf eines Missbrauchs von Marktmacht gegen�ber dem Patentinhaber bei deren Scheitern (BGH, a.a.O., Rn. 66, 68).
101 F�r die Feststellung der Lizenzbereitschaft des Verletzers reicht es zudem nicht aus, dass eine ernsthafte und endg�ltige Weigerung des Patentverletzers, eine Benutzungsvereinbarung zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en, nicht festgestellt werden kann. Denn die „Verz�gerungstaktik“, die der Verletzer nicht betreiben darf besteht typischerweise gerade darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen L�sung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie m�glich hinauszuschieben (BGH, a.a.O.Rn. 67).
102 Die Lizenzbereitschaft des Verletzers ist auch dann weiterhin von Bedeutung, wenn der Patentinhaber dem Verletzer ein Lizenzangebot unterbreitet hat (BGH, a.a.O., Rn. 69), denn das Angebot des Patentinhabers, stellt nicht den Endpunkt, sondern den Ausgangspunkt der Lizenzverhandlungen dar (BGH, a.a.O., Rn. 70).
103 b) Dar�ber hinaus muss der Verletzer auch zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirken. Diese Mitwirkung ist das unerl�ssliche Gegenst�ck dazu, dass dem Patentinhaber abverlangt wird, die Verletzung des Klagepatents solange hinzunehmen, wie der Verletzer seinerseits die nach der gegebenen Sachlage gebotenen und ihm m�glichen und zumutbaren Bem�hungen unternimmt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en, um auf dieser Grundlage die patentgem��e Lehre weiterhin benutzen zu k�nnen. Wobei f�r die Beurteilung, ob die Partei die gebotenen, m�glichen und zumutbaren Ma�nahmen unternommen hat, ma�geblich ist, was eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen, beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur aktiven F�rderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun w�rde (BGH, a.a.O., Rn. 57).
104 (1) Dabei bauen die Verhandlungsschritte von an einem Vertragsschluss interessierten Parteien aufeinander auf. Eine F�rderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und den Grunds�tzen von Treu und Glauben mit dem n�chsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist. Wobei die an die F�rderungspflicht zu stellenden Anforderungen in jedem Einzelfall zu betrachten sind und sich einer generellen Definition entziehen (BGH, a.a.O., Rn. 68) .
105 Hat es jedoch eine Seite zun�chst an der gebotenen Mitwirkung am Zustandekommen eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen fehlen lassen, geht dies grunds�tzlich zu ihren Lasten. Je nach Sachlage kann sie gehalten sein, begangene Vers�umnisse so weit wie m�glich zu kompensieren. Dies entspricht den �blichen Gepflogenheiten von an einem Vertragsschluss interessierten Personen, welche bei einer verz�gerten Reaktion auf ein entsprechendes Verhandlungsangebot normalerweise damit rechnen m�ssen, dass die Gegenseite kein Interesse an einem Vertragsschluss mehr hat (BGH, a.a.O. wie vor).
106 Hat es der auf die Verletzung aufmerksam gemachte Nutzer �ber einen l�ngeren Zeitraum unterlassen, sein Interesse an einem Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu bekunden, m�ssen daher von ihm zus�tzliche Anstrengungen erwartet werden, um dazu beizutragen, dass ungeachtet dieses Vers�umnisses ein entsprechender Lizenzvertrag so bald wie m�glich abgeschlossen werden kann (BGH, a.a.O. wie vor).
107 (2) Hat der Patentinhaber dem lizenzwilligen oder bis dato nicht lizenzbereiten Verletzer ein Angebot unterbreitet, auch wenn es nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen FRAND-Bedingungen gen�gt, obliegt es dem Verletzer, auf das Angebot des Patentinhabers mit Sorgfalt, gem�� den in dem Bereich anerkannten gesch�ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verz�gerungstaktik verfolgt wird (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 65 - Huawei/ZTE). Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verz�gerungstaktik verfolgt wird, soll damit auch anhand der Reaktion des Verletzers auf das Angebot erfolgen, und beschr�nkt sich damit nicht nur auf die Erkl�rung des Lizenzierungswunsches. Denn die Bekundung eines Lizenzierungswunsches oder der Verhandlungsbereitschaft sagt noch nichts dar�ber aus, ob diese Erkl�rung ernst gemeint ist. Sie kann vielmehr auch Ausfluss einer Verz�gerungstaktik des Patentbenutzers sein, die zum Schutz des Patentinhabers wie des Wettbewerbs zwischen den Patentbenutzern nicht hingenommen werden darf. Deshalb ist das weitere Verhalten des Verletzers in den Blick zu nehmen. Eine Verz�gerungstaktik kommt danach insbesondere - aber nicht ausschlie�lich - dann in Betracht, wenn der Patentbenutzer auf die Erkl�rungen des Patentinhabers nicht in angemessener Frist reagiert, insbesondere wenn er das Angebot des Patentinhabers ablehnt, es gleichwohl jedoch unterl�sst, innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot zu machen, das FRAND-Bedingungen entspricht. Dies ist der Grund daf�r, dass der Patentverletzer sich in diesem Fall nicht auf den missbr�uchlichen Charakter einer Unterlassungs- oder R�ckrufklage berufen kann (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 66 - Huawei/ZTE). Entsprechendes gilt, wenn der Verletzer trotz Ablehnung seines Gegenangebots das Patent weiter benutzt, es jedoch unterl�sst, eine angemessene Sicherheit gem�� den in dem betreffenden Bereich anerkannten Gepflogenheiten zu leisten (BGH, a.a.O., Rn. 77; EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 67 - Huawei/ZTE).
108 cc) Hat der Verletzer jedoch keine Bereitschaft bekundet und nicht den unbedingten Willen gezeigt, mit der Kl�gerin einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en, hat der Patentinhaber weder durch die Klageerhebung noch durch die Weiterverfolgung der Klageanspr�che seine marktbeherrschende Stellung missbraucht. Auf die zu diesem Zeitpunkt von ihm angebotenen Lizenzbedingungen kommt es daf�r nicht an. Erst recht ist der Inhalt sp�terer Vertragsangebote insoweit unma�geblich (BGH, a.a.O., Rn. 107).
II.
109 Nach diesen Grunds�tzen hat die Kl�gerin ihre, zugunsten der Beklagten von der Kammer unterstellte, marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht.
110 1. Ob die von der V-Corporation abgegebene FRAND-Erkl�rung auch die Kl�gerin bindet, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Beklagte zur �berzeugung der Kammer nicht lizenzwillig ist im Sinne der oben dargestellten Grunds�tze (siehe unten unter 3.).
111 2. Die Kl�gerin hat ihre Verpflichtung, die Beklagte vor Erweiterung der Klage auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung hinreichend auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen, erf�llt.
112 a) Eine solche Unterrichtung soll den Verletzer auf den Verletzungstatbestand und die M�glichkeit und Notwendigkeit einer Lizenznahme aufmerksam machen. Es gen�gt insoweit, dass das Patent bezeichnet und angegeben wird, in welcher konkreten Handlung die Verletzung bestehen soll. Letzteres erfordert die Bezeichnung der Art der Verletzungshandlung sowie der angegriffenen Ausf�hrungsformen. Detaillierter technischer oder rechtlicher Erl�uterungen des Verletzungsvorwurfs bedarf es nicht; der Verletzer muss nur in die Lage versetzt werden, sich - gegebenenfalls mit sachverst�ndiger Hilfe oder durch Einholung von Rechtsrat - ein Bild von der Berechtigung des Patentverletzungsvorwurfs zu machen (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 86 ff. - FRAND-Einwand).
113 b) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Kl�gerin bereits vor Erhebung der Klage auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz mit Schreiben vom 21.08.2019 und 16.09.2019 hinreichend auf die Verletzung des Klagepatents hingewiesen.
114 (1) Das Schreiben vom 21.08.2019 gen�gt den an einen Verletzungshinweis zu stellenden Anforderungen, denn die Beklagte wird durch dieses Schreiben und dem Verweis auf die Homepage der Kl�gerin auf die M�glichkeit und Notwendigkeit einer Lizenzname aufmerksam gemacht. Zudem wird die Beklagte �ber die als verletzt angesehenen Patente informiert und darauf hingewiesen, dass eine Patentverletzung durch die Nutzung des EVS-Standards erfolgt.
115 Mit dem Schreiben vom 21.08.2019 „lud“ die Kl�gerin die Muttergesellschaft der Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagte) ein, mehr �ber die Lizenzierungsm�glichkeiten hinsichtlich ihres f�r den EVS-Standard essentiellen Patentportfolios zu erfahren, und wies darauf hin, dass 14 Patentfamilien des Portfolios vom unabh�ngigen Pr�fern als standardessenzielle f�r den EVS-Standard eingestuft wurden. Dar�ber hinaus wies die Kl�gerin die Beklagte darauf hin, dass weitere Informationen auf der Homepage der Kl�gerin zu finden seien und nach Abschluss eines Non-Disclosure-Agreements die M�glichkeit best�nde, weitere Informationen zu den angebotenen Lizenzbedingungen zu erhalten (Anlage WKS KAR 1).
116 Auf der angegebenen Homepage der Kl�gerin fand sich eine Auflistung der als standardessenziellen eingestuften Patente des Patentportfolios der Kl�gerin bzw. ihrer Muttergesellschaft (nachfolgend einheitlich: Kl�gerin). �ber einen Link konnte f�r jedes dieser aufgelisteten Patente die Erkl�rung des International Patent Evaluation Consortiums (nachfolgend: IPEC-Erkl�rung) zur Standardessentialit�t des jeweiligen Patents abgerufen werden, die jeweils erl�utert, welche Anspr�che des jeweiligen Patents standardessentiell f�r den EVS-Standard seien und aus welchen Abschnitten des EVS-Standards sich dies ergebe (vgl. f�r das Klagepatent Anlage WKS KAR 2.1).
117 Auf ihrer Homepage wies die Kl�gerin zudem darauf hin, dass sie bereit sei, ihr EVS-Patentportfolio zu fairen, vern�nftigen und nicht diskriminierenden („fair, reasonable and non-discriminatory“) Bedingungen zu lizenzieren und stellte Musterlizenzvertr�ge zum Abruf bereit.
118 Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass Schreiben der Kl�gerin vom 21.08.2019 stelle keine hinreichende Unterrichtung der Beklagten �ber den Verletzung und die M�glichkeit und Notwendigkeit einer Lizenznahme dar, da der abstrakte Hinweis auf die Homepage der Kl�gerin nicht ausreichend sei, verkennt sie, dass das Schreiben der Kl�gerin, auch wenn es, wie im gesch�ftlichen Verkehr �blich, h�flich im Ton gehalten ist, deutlich zu erkennen gibt, dass die Kl�gerin der Ansicht ist, dass die Beklagte durch die Implementierung des EVS-Standards die Patente des EVS-Patentportfolios jedenfalls teilweise verletzt. Insoweit ist der allgemeine Hinweis, dass sich auf der Homepage der Kl�gerin weitere Informationen befinden, ausreichend, da f�r den objektiven Empf�nger ersichtlich ist, dass sich diese Informationen auf den von der Kl�gerin adressierten Vorwurf der Patentverletzung beziehen. Eines zus�tzlichen bzw. deutlicheren Hinweises zu den auf der Homepage befindlichen Informationen bedurfte es daher nicht.
119 Ebenfalls unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, dass dem Anschreiben der Kl�gerin nicht entnommen werden konnte, welche konkrete Handlung als patentverletzend angesehen werde. Denn durch den Hinweis auf die Standardessentialit�t des EVS-Patentportfolios f�r den EVS-Standard ergibt sich, dass die Kl�gerin die Implementierung des EVS-Standards in Ger�ten der Beklagten als Verletzungshandlung ansieht.
120 (2) Aus den oben genannten Gr�nden handelt es sich auch bei dem inhaltlich identischen Schreiben der Kl�gerin vom 16.09.2019 um einen hinreichenden Verletzungshinweis im Sinne der oben genannten Rechtsprechung.
121 c) Zudem wurde die Beklagte jedenfalls mit Zustellung der Klage auf Auskunft Rechnungslegung und Schadensersatz am 27.11.2019 vor Erweiterung der Klage auch auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung (Schriftsatz der Kl�gerin vom 19.02.2021) konkret auf die Verletzung des Klagepatents hingewiesen.
122 3. Nach �berzeugung der Kammer fehlte es bei der Beklagten sowohl im Zeitraum vor Erweiterung der Klage um Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung mit Schriftsatz vom 19.02.2021 als auch im Zeitraum danach an der erforderlichen Lizenzwilligkeit. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Beklagte nach au�en erkennbar gewillt war und ist, einen Lizenzvertrag mit der Kl�gerin zu „whatever terms are in fact FRAND“ abzuschlie�en. Denn die Beklagte gab weder die hierzu erforderliche inhaltlich eindeutige unbedingte Lizenzbereitschaftserkl�rung rechtzeitig ab, noch wirkte sie in der Folge zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mit, wie dies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.11.2020 fordert (BGH, a.a.O., Rn 57).
123 Mangels Lizenzwilligkeit der Beklagten oblagen der Kl�gerin daher auch keine weiteren Verhaltenspflichten. Ob die kl�gerischen Lizenzangebote FRAND-Bedingungen entsprechen, ist f�r die vorliegende Entscheidung daher nicht von Belang (BGH, a.a.O, Rn 56, 107). Unabh�ngig hiervon kann die Kammer vorliegend feststellen, dass das letzte kl�gerische Angebot nicht schlechthin untragbar ist. Denn es ist jedenfalls, was der Vergleich mit den vorgelegten Vergleichsvertr�gen zeigt, ein tauglicher Ausgangspunkt, um zwischen willigen Lizenzvertragsparteien im Rahmen von Verhandlungen zu einem Lizenzvertragsabschluss zu kommen.
124 a) Die Beklagte hat vor Klageerweiterung um die Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung weder ihre unbedingte und eindeutige Bereitschaft bekundet noch den unbedingten Willen gezeigt, mit der Kl�gerin einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en.
125 (1) Die Beklagte hat es - trotz Verletzungshinweis der Kl�gerin - vor Erweiterung der Klage am 19.02.2021 um die vorliegend relevanten Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung unterlassen, eindeutig und unbedingt zu erkl�ren, dass sie lizenzwillig und bereit sei, einen Lizenzvertrag mit der Kl�gerin zu zu „whatever terms are in fact FRAND“ abzuschlie�en.
126 (a) Entgegen der Ansicht der Beklagten l�sst sich eine entsprechende Erkl�rung dem Schreiben vom 26.11.2019 (Anlage HRM K 3) nicht entnehmen, denn in diesem Schreiben erkl�rt die Beklagte zwar, dass sie bereit sei, das geistige Eigentum Dritter zu sch�tzen und einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie�en, jedoch nur, sofern die Patente der Kl�gerin rechtsbest�ndig und die aus den Patenten abgeleiteten Anspr�che gerichtlich durchsetzbar seien („Therefore, we remain and will remain willing to take licenses on (F)RAND terms to any of your patents that are: (…) „vaild and enforceable“). Dar�ber hinaus schr�nkte die Beklagte ihre Lizenzwilligkeit auf Patente ein, die essentiell f�r Standards seien, die von den Produkten der Beklagten unterst�tzt w�rden.
127 Diese Erkl�rung der Beklagten ist aus Sicht eines objektiven Empf�ngers dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte gerade nur bereit war, einen Lizenzvertrag f�r die Patente des kl�gerischen Patentportfolios abzuschlie�en, deren Rechtsbest�ndigkeit und Patentverletzung durch die Beklagte zwischen den Parteien unstreitig sind bzw. gerichtlich festgestellt wurden. Mithin ist die Erkl�rung der Beklagten zum einen dahingehend zu verstehen, dass sie nicht bereit ist, ein Lizenzvertrag �ber das von der Kl�gerin angebotene Patentportfolio in dem angebotenen Umfang abzuschlie�en, sondern nur hinsichtlich bestimmter (ausgew�hlter) Patente, die den von ihr aufgestellten Kriterien entsprechen. Zum anderen ist der Erkl�rung der Beklagten zu entnehmen, dass die Beklagte bis zur einvernehmlichen oder gerichtlichen Kl�rung der Rechtsbest�ndigkeit der Patente des kl�gerischen Patentportfolios und der Frage, ob sie die geltend gemachten Patente verletzt, nicht bereit ist, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie�en. Dass die Beklagte hingegen eindeutig unbedingt bereit war, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingung abzuschlie�en, und sich lediglich vorbehalten wollte, den Rechtsbeistand bzw. die Verletzung der Patente gerichtlich �berpr�fen zu lassen, l�sst sich ihrer Erkl�rung jedoch gerade nicht entnehmen.
128 Damit ist die von der Beklagten erkl�rte bedingte Lizenzbereitschaftserkl�rung unzureichend (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 96 - FRAND-Einwand). Denn dem Patentverletzer bleibt es zwar unbenommen, neben den Verhandlungen �ber die Erteilung von Lizenzen die Rechtsbest�ndigkeit der zu lizenzierenden Patente anzufechten oder ihre Benutzung in Abrede zu stellen oder sich dies vorzubehalten, dies �ndert jedoch nichts daran, dass der Benutzer eines Patents, wenn er nicht ihr Inhaber ist, grunds�tzlich vor jeder Benutzung eine Lizenz einholen muss und auf eigenes Risiko handelt, wenn er meint, wegen fehlender Rechtsbest�ndigkeit oder fehlender Verletzung hierauf verzichten zu k�nnen. Eine bedingte Lizenzwilligkeit kann nicht zu einem unbedingten Vertragsschluss f�hren; nur hierzu ist der Patentinhaber jedoch verpflichtet (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - FRAND-Einwand II -, juris).
129 (b) Auch dem Schreiben der Beklagten vom 17.03.2020 (Anlage HRM K 10), mit dem sie der Kl�gerin ein Lizenzgegenangebot unterbreitete, l�sst sich ebenfalls keine eindeutige Erkl�rung entnehmen, dass die Beklagte unbedingt bereit ist, einen Lizenzvertrag abzuschlie�en. Zwar betont die Beklagte insoweit, dass sie weiterhin bereit sei, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingung zu schlie�en, schr�nkte dies jedoch wiederum dahingehend ein, dass Voraussetzung hierf�r sei, dass die Patente rechtsbest�ndig, standardessentiell und die hieraus abgeleiteten Anspr�che klageweise durchsetzbar sind („X remains willing to take a license on FRAND terms to any V patents that are valid, actually essential and enforceable“).
130 (c) Auch das eigene Lizenzangebot der Beklagten vom 17.03.2020 (Anlage HRM K 10), das sie mit dem Schreiben vom 17.03.2020 �bersandt hat, �ndert hieran nichts. Zwar ist das Lizenzangebot formal nicht auf Patente, die rechtsbest�ndig, standardessentiell und verletzt sind, begrenzt, jedoch l�sst sich auch diesem Lizenzangebot gerade nicht entnehmen, dass die Beklagte unbedingt bereit ist, einen Lizenzvertrag mit der Kl�gerin zu „whatever terms are in fact FRAND“ abzuschlie�en. Vielmehr ergibt sich durch das mit dem Lizenzangebot �bersandte Anschreiben und die dort gemachten Einschr�nkungen, dass die Beklagte lediglich bereit ist, (ausschlie�lich) den �bersandten Lizenzvertrag abzuschlie�en. Im Hinblick darauf, dass es in der Regel nicht den einen FRAND-Bedingungen gen�genden Lizenzvertrag gibt, sondern eine Bandbreite m�glicher angemessener L�sungen (BGH, a.a.O., Rn. 70), l�sst sich der �bersendung dieses Lizenzvertrags zusammen mit dem Anschreiben vom selben Tag nicht entnehmen, dass die Beklagte grunds�tzlich bereit ist, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en, der von ihrem Lizenzangebot abweicht. Solch eine Bereitschaft w�re aber Grundvoraussetzung daf�r, dass auf dem Verhandlungsweg von zwei lizenzwilligen Vertragsparteien ein Lizenzvertrag gefunden werden kann, dessen Konditionen FRAND-Anforderungen entspricht.
131 (d) Eine unbedingte und eindeutige Erkl�rung, lizenzwillig zu sein, enth�lt auch das Schreiben der Beklagten vom 17.08.2020 (Anlage WKS KAR 6) nicht. Zwar bekr�ftigt die Beklagte hierin, an dem Lizenz Angebot vom 17.03.2020 festhalten zu wollen und erkl�rt erneut bereit zu sein, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abschlie�en zu wollen. Gleichwohl schr�nkte sie dies auf Patente ein, die standardessentiell, rechtsbest�ndig und gerichtlich durchsetzbar sind.
132 (e) Entsprechendes gilt f�r die E-Mail des Gesch�ftsf�hrers der Beklagten vom 30.09.2020 (Anlage WKS KAR 8). Auch in dieser wird - entsprechend den vorangegangenen Erkl�rungen - lediglich eine bedingte Lizenzbereitschaft der Beklagten bekundet.
133 (f) Auch der E-Mail des Gesch�ftsf�hrers der Beklagten vom 11.11.2020 (Anlage WKS KAR 9) l�sst sich nicht eindeutig ein unbedingter Lizenzierungswunsch entnehmen. Denn auch mit diesem Schreiben erkl�rt die Beklagte, lediglich hinsichtlich der relevanten standardessentiellen Patente bereit zu sein, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie�en, und nimmt insoweit Bezug auf das Angebot vom 17.03.2020. Damit bringt die Beklagte jedoch unmissverst�ndlich zum Ausdruck, dass sie weiterhin nur bereit ist, zu den im Schreiben vom 17.03.2020 gemachten Bedingungen einen Lizenzvertrag abzuschlie�en, und weiterhin nicht bereit ist, unbedingt �ber den Abschluss eines Lizenzvertrags zu verhandeln.
134 (2) Unabh�ngig von der fehlenden Erkl�rung der Lizenzwilligkeit hat die Beklagte vor Erweiterung der Klage um die vorliegend relevanten Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung auch im �brigen ihren Willen zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht und ihrer Pflicht zur F�rderung der Verhandlungen nicht gen�gt. Denn, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung FRAND-Einwand II ausgef�hrt (Rn. 68) hat, ist der Verletzer - neben der eindeutigen und unbedingten Bekundung der Lizenzwilligkeit - verpflichtet, zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirken, wobei f�r die Beurteilung, ob die Partei die gebotenen, m�glichen und zumutbaren Ma�nahmen unternommen hat, ma�geblich ist, was eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen, beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur aktiven F�rderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun w�rde.
135 Das Verhalten der Beklagten l�sst zur �berzeugung der Kammer indes nicht erkennen, dass sie vor Erweiterung der Klage auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung bereit war, zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitzuwirken. Vielmehr bewertet die Kammer das Verhalten der Beklagten als Versuch, den Verhandlungsprozess zu verschleppen. Denn die Beklagte hat weder auf die Verletzungshinweise vom 21.08.2019 und 16.09.2019 in angemessener Zeit, noch auf die verschiedenen Lizenzangebote der Kl�gerin in hinreichender Weise reagiert, und auch im �brigen die erforderlichen Ma�nahmen unterlassen, um zielgerichtet den Abschluss eines Lizenzvertrags zu f�rdern.
136 (a) Bereits auf die Verletzungshinweise der Kl�gerin vom 20.08.2019 und vom 16.09.2019 hat die Beklagte zun�chst �berhaupt nicht reagiert. Vielmehr hat die Beklagte erst mit E-Mail vom 26.11.2019 (Anlage HRM K 3), mithin fast zwei Monate nach Erhalt des ersten Verletzungshinweises, hierzu ablehnend Stellung genommen, dies jedoch auch erst nachdem ihr die Kl�gerin durch ihren anwaltlichen Vertreter zuvor mit Schreiben vom 25.10.2019 �berobligatorisch und proaktiv ein Lizenzangebot �ber eine laufende Lizenzgeb�hr unterbreitet und eine Frist zur Annahme dieses Lizenzangebots bis zum 05.12.2019 gesetzt hatte.
137 Auch inhaltlich hat die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 26.11.2019 nicht alle gebotenen, m�glichen und zumutbaren Ma�nahmen ergriffen, die von einer vern�nftigen Partei, die an einem erfolgreichen, beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zu erwarten gewesen w�ren. Zwar hat die Beklagte ihre bedingte Bereitschaft bekundet, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en, und sowohl betont, an Verhandlungen �ber den Abschluss eines Lizenzvertrags interessiert zu sein, als auch die Kl�gerin zu einem ersten Treffen eingeladen. Aber sie hat betont, nur bereit zu sein, eine Geheimhaltungsvereinbarung abzuschlie�en. Im Hinblick darauf, dass die Kl�gerin der Beklagten bereits einen Monat zuvor mit Schreiben vom 25.10.2019 einen Entwurf einer Geheimhaltungsvereinbarung �bersandt hatte (vgl. Anlage HRM K 2.1), w�re jedoch dar�ber hinaus zu erwarten und zumutbar gewesen, dass die Beklagte bis zum 26.11.2019 entweder die �bersandte Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet oder der Kl�gerin konkrete �nderungsw�nsche mitteilt. Denn dies h�tte der Verhandlung Fortgang gegeben. Allein die Aussage, eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen zu wollen, f�rdert den Verhandlungsfortgang nicht, wenn bereits der Entwurf einer Geheimhaltungsvereinbarung vorliegt.
138 (b) Auch auf das Angebot der Kl�gerin vom 25.10.2019 hat die Beklagte nicht in angemessener Frist reagiert, denn sie hat es unterlassen, innerhalb einer kurzen Frist ein schriftliches Gegenangebot zu unterbreiten.
139 Welcher Zeitraum den Anforderungen an eine kurze Frist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, ist offen. Der Bundesgerichtshof hat stattdessen betont, dass sich die Verhaltenspflichten der Verhandlungsparteien einer generellen Definition entz�gen. Die Kammer ist gleichwohl der �berzeugung, dass ein Gegenangebot fast f�nf Monate nach �bersendung des Angebots des Patentinhabers nicht mehr innerhalb der vom Bundesgerichtshof geforderten kurzen Frist erfolgt, insbesondere wenn - wie vorliegend - die von der Beklagten berechnete Lizenzrate lediglich von wenigen Faktoren abh�ngt. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Erstellung eines Gegenangebots eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, da die hierf�r erforderlichen Informationen und Daten, bspw. die Anzahl der verkauften Ger�te, die vom EVS-Standard Gebrauch machen, vom Verletzer erst erhoben bzw. beschafft werden m�ssen, und der Vertragstext entworfen und abgestimmt werden muss. H�ngt die Berechnung des Gegenangebots, wie vorliegend, lediglich von einer gesch�tzten Gesamtlizenzbelastung des jeweils zu lizenzierenden Ger�ts, eines gesch�tzten Anteils der Gesamtlizenzbelastung der 4G-Funktionalit�t und dem Anteil des Patentportfolios an der Gesamtzahl der als standardessentiell bezeichneten Patenten ab und handelt es sich bei dem Lizenzvertrag im Wesentlichen um einen „Standardvertrag“, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Erstellung des Gegenangebots fast f�nf Monate in Anspruch nimmt. Dabei ist nach Ansicht der Kammer insbesondere zu ber�cksichtigen, dass es dem Verletzer obliegt, den rechtswidrigen Zustand der Patentverletzung schnellstm�glich zu beseitigen. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung FRAND-Einwand II entschieden, dass die Annahme einer Verz�gerungstaktik insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Patentbenutzer auf die Erkl�rungen des Patentinhabers nicht in angemessener Frist reagiert oder wenn er das Angebot des Patentinhabers ablehnt, es gleichwohl jedoch unterl�sst, innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot zu machen, das FRAND-Bedingungen entspricht (BGH Rn.71). Damit erfolgte das erst am 17.03.2020, mithin fast f�nf Monate nach �bersendung des Angebots der Kl�gerin, unterbreitete schriftliche Gegenangebot nicht mehr innerhalb der vom Bundesgerichtshof geforderten kurzen Frist.
140 Auf die Frage, ob dieses Gegenangebot FRAND-Bedingungen entspricht, kommt es nicht mehr an. Allerdings hat die Kammer im Hinblick auf die zwischenzeitlich von der Kl�gerin geschlossenen Lizenzvertr�ge erhebliche Bedenken, ob das von der Beklagten abgegebene Gegenangebot FRAND-Bedingungen entspricht.
141 (c) Eine hinreichende Lizenzwilligkeit der Beklagten ergibt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht daraus, dass die Beklagte, nachdem die Kl�gerin das Angebot der Beklagten vom 17.03.2020 mit Schreiben vom 06.05.2020 abgelehnt hat (Anlage HRM K 11), der Kl�gerin Auskunft �ber die in Deutschland verkauften angegriffenen Ausf�hrungsformen geleistet und beim Amtsgericht Mannheim einen Betrag in H�he von X € hinterlegt hat (Anlage HRM K 12). Denn die Beklagte hat weder auf die beiden neuen Lizenzangebote der Kl�gerin (laufende Lizenzzahlungen und Pauschallizenz), die diese mit der Ablehnung des Gegenangebots am 06.05.2020 �bersandt hat, noch auf das Angebot der Kl�gerin, die zwischenzeitlich mit Dritten abgeschlossenen Lizenzvertr�ge nach Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung einsehen zu k�nnen, in angemessener Frist reagiert.
142 Erst mit Schreiben vom 26.06.2020, mithin erst acht Monat nachdem die Kl�gerin die erste Geheimhaltungsvereinbarung �bersandt hatte (Schreiben vom 25.10.2019), und �ber sieben Wochen nachdem die Kl�gerin erneut darauf hingewiesen hatte, dass die M�glichkeit bestehe - nach Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung - die mit Dritten abgeschlossene Lizenzvertr�ge einzusehen, hat die Beklagte der Kl�gerin �nderungsw�nsche an der Geheimhaltungsvereinbarung �bermittelt. Dies entspricht nicht dem verhandlungsf�rdernden Handeln einer vern�nftigen Partei, die am Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen interessiert ist. Vielmehr l�sst dieses Verhalten zur �berzeugung der Kammer erneut erkennen, dass die Beklagte versucht, den Verhandlungsprozess in die L�nge zu ziehen und selbst nicht aktiv an der Beschleunigung des Prozesses mitwirkt. Dies zeigt sich auch daran, dass bereits vier Tage nach Mitteilung der �nderungsw�nsche die Parteien in der Lage waren, sich auf eine modifizierte Geheimhaltungsvereinbarung zu einigen, und diese unter dem 03.06.2020/03.07.2020 abzuschlie�en. H�tte die Beklagte, wie es von einer vern�nftigen Vertragspartei zu erwarten gewesen w�re, ihre �nderungsw�nsche unmittelbar nach der �bersendung der Geheimhaltungsvereinbarung im Oktober 2019 der Kl�gerin mitgeteilt, h�tte die Beklagte bereits deutlich fr�her die M�glichkeit gehabt, in die von der Kl�gerin abgeschlossenen Lizenzvertr�ge Einsicht zu nehmen. Dass die Beklagte hingegen nicht an einem z�gigen Fortgang der Verhandlungen interessiert war, ergibt sich auch daraus, dass es weitere zwei Wochen und eine Aufforderung der Kl�gerin bedurfte, bis die Beklagte der Kl�gerin die f�r die Einsichtnahme in die Lizenzvertr�ge zu bestimmenden Personen mitteilte.
143 Auch auf die am 06.05.2020 �bersandten neuen Lizenzangebote der Kl�gerin, insbesondere das Angebot auf Abschluss einer pauschalen Lizenz, hat die Beklagte nicht in angemessener Frist reagiert. Denn, wie bereits ausgef�hrt, hat es aufgrund der schleppenden Verhandlungsf�hrung der Beklagten �ber zwei Monate gedauert, bis die Kl�gerin unter dem 15.07.2020 (Anlage HRM K 17) der Beklagten die von ihr mit Dritten abgeschlossenen Lizenzvertr�ge vorlegen konnte. Dennoch ben�tigte die Beklagte einen weiteren Monat, um am 17.08.2020 zu den Lizenzangeboten der Kl�gerin vom 05.06.2020 Stellung zu nehmen. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt weder eine eindeutige und unbedingte Lizenzbereitschaftserkl�rung abgegeben, noch hinreichend am Fortgang der Verhandlungen zwischen den Parteien mitgewirkt hatte, stellt sich eine Zeitspanne von 3 Monaten zur Ablehnung eines weiteren Angebots der Kl�gerin als nicht mehr angemessen zeitnah dar. Denn hat es eine Seite zun�chst an der gebotenen Mitwirkung am Zustandekommen eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen fehlen lassen, kann sie gehalten sein, begangene Vers�umnisse so weit wie m�glich zu kompensieren (BGH, a.a.O.).
144 Dar�ber hinaus ist aber auch dem Schreiben der Beklagte vom 17.08.2020 (Anlage WKS KAR 6) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte unbedingt lizenzwillig ist, denn sie setzt sich zwar ausf�hrlich mit den von der Kl�gerin mit Dritte abgeschlossenen Lizenzvertr�ge auseinander und zeigt auf, warum diese Lizenzvertr�ge nicht auf die Beklagte �bertragbar seien, jedoch unterlie� sie es - wozu sie zur Kompensation ihres vorangegangenen z�gerlichen Verhaltens verpflichtet gewesen w�re - konstruktive Vorschl�ge zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu leisten. Vielmehr verwies sie lediglich auf das bereits von ihr unter dem 17.03.2020 unterbreitete Lizenzangebot �ber eine laufende Lizenzzahlung.
145 Zudem erl�uterte die Beklagte erstmalig im Schreiben vom 17.08.2020, aus welchen Gr�nden die Klauseln zu den zu lizenzierenden Produkten in dem Lizenzangebot der Kl�gerin vom 25.10.2019 f�r sie nicht akzeptabel sind. Auch dies zeigt zur �berzeugung der Kammer, dass die Beklagte nicht daran interessiert war, zielgerichtet den Abschluss eines Lizenzvertrages herbeizuf�hren. Denn es entspricht nach Ansicht der Kammer nicht den �blichen Gepflogenheiten zwischen verhandelnden Parteien, die Gegenpartei �ber acht Monate dar�ber im Dunkeln zu lassen, aus welchem Grund einzelne Formulierungen des von der Gegenseite unterbreiteten Vertragsentwurfs korrekturbed�rftig seien.
146 Soweit die Beklagte der Ansicht ist, sie habe das Lizenzangebot der Kl�gerin vom 06.05.2020 bereits mit dem als Anlage HRM K 12 vorgelegten undatierten Schreiben zur�ckgewiesen, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Das Angebot der Kl�gerin vom 06.05.2020 ist nicht Gegenstand dieses Schreibens. Vielmehr nimmt die Beklagte Bezug auf ihr eigenes Schreiben vom 17.03.2020 und erteilt Auskunft �ber die Absatzzahlen der angegriffenen Ausf�hrungsform in Deutschland und erl�utert die H�he der einbezahlten Sicherheitsleistung. Unabh�ngig davon kommt es hierauf aber auch nicht an, denn die Beklagte h�tte es jedenfalls nicht bei der Zur�ckweisung des Angebots belassen d�rfen, sondern h�tte sich zeitnah mit dem Angebot auseinandersetzen und weitere zielgerichtet Schritte auf Abschluss eines Lizenzvertrags unternehmen m�ssen. Dies hat sie jedoch wiederum unterlassen (vgl. oben).
147 (d) Auch in der Folgezeit hat die Beklagte es zur �berzeugung der Kammer an dem erforderlichen Willen, ein Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en, mangeln lassen.
148 Denn nachdem die Parteien am 14.10.2020 miteinander gesprochen und die Beklagte ihr Interesse am Abschluss einer pauschalen Lizenz ge�u�ert hatte (vgl. Anlage WKS KAR 12, Rn. 4), hat die Beklagte zwar der Kl�gerin mit E-Mail vom 30.10.2020 erforderliche Informationen zur Gesch�ftsentwicklung und geographischen Verteilung der Verk�ufe der angegriffenen Ausf�hrungsform zukommen lassen (Anlage WKS KAR 9), woraufhin die Kl�gerin der Beklagten - ihrem Wunsch entsprechend - unter dem 03.11.2020 ein erneutes Angebot �ber den Abschluss einer pauschalen Lizenz unterbreitet hatte. Aber obwohl dieses Angebot, das auf den von der Beklagten an die Kl�gerin �bermittelten Daten beruhte, deutlich unter dem bisherigen Pauschalangebot der Kl�gerin lag, lehnte die Beklagte dieses Angebot mit E-Mail des Gesch�ftsf�hrers der Beklagten vom 11.11.2020 mit der Begr�ndung ab, nunmehr nicht mehr am Abschluss einer pauschalen Lizenz, sondern vielmehr an einer Lizenz mit laufenden Lizenzzahlungen interessiert zu sein (Anlage WKS KAR 9).
149 (3) Alles in allem ist die Kammer daher nicht davon �berzeugt, dass die Beklagte vor Erweiterung der Klage um die vorliegend relevanten Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung am 19.02.2021 materiell lizenzwillig war.
150 b) Die Beklagte hat auch nach Klageerweiterung um die Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung weder rechtzeitig ihre unbedingte und eindeutige Bereitschaft bekundet, noch den unbedingten Willen gezeigt, mit der Kl�gerin einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en.
151 (1) Die Beklagte hat es auch nach Erweiterung der Klage am 19.02.2021 um die vorliegend relevanten Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung unterlassen, rechtzeitig, eindeutig und unbedingt zu erkl�ren, dass sie lizenzwillig und bereit sei, einen Lizenzvertrag mit der Kl�gerin zu zu „whatever terms are in fact FRAND“ abzuschlie�en.
152 (a) Soweit Beklagte vortr�gt, am 26.03.2021 in der m�ndlichen Verhandlung zu einer parallelen Streitigkeit zwischen den Parteien vor dem Landgericht Mannheim ein Angebot �ber eine Einmalzahlung von X USD abgegeben zu haben, f�hrt dies nicht dazu, dass sie dadurch auch ihre Bereitschaft, unbedingt und eindeutig erkl�rt hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en. Denn vor dem Hintergrund, dass regelm��ig nicht nur ein konkretes Lizenzvertragsangebot FRAND-Bedingungen entspricht, kann dem konkreten Lizenzangebot der Beklagten gerade nicht entnommen werden, dass sie generell bereit ist, einen Lizenzvertrag zu m�glicherweise abweichenden FRAND-Bedingungen zu schlie�en. Dar�ber hinaus entspricht das Angebot der Beklagten, wegen der Wahl einer abweichenden Bezugsgr��e, nur einem Bruchteil des Angebots der Kl�gerin. Im Hinblick darauf, dass die Kl�gerin ihr Pauschlangebot anhand einer Berechnungsmethode erstellt hat, die bereits Grundlage eine Mehrzahl von abgeschlossenen Lizenzvertr�gen war, und das Angebot der Beklagten einen deutlich niedrigeren Betrag gegen�ber dem von der Kl�gerin geforderten enthielt, kann die Abgabe des Gegenangebots auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Beklagte generell bereit gewesen ist, einen Lizenzvertrag mit der Kl�gerin zu zu „whatever terms are in fact FRAND“ abzuschlie�en.
153 (2) Auch dem Schreiben der Beklagten vom 16.04.2021, mit dem der Gesch�ftsf�hrer der Beklagten umfangreich darauf hinweist, warum die von der Kl�gerin angebotenen Lizenzbedingungen f�r die Beklagte nicht akzeptabel seien, kann die Kammer keine unbedingte Erkl�rung, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen schlie�en zu wollen, entnehmen. Denn die Beklagte nimmt wiederum Bezug auf ihre vorangegangenen Schreiben und verdeutlicht erneut, dass sie nur bereit ist, f�r die aus ihrer Sicht relevanten Patente einen Lizenzvertrag abzuschlie�en („for the relevant V-patents“). Im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit den vorangegangenen Schreiben jeweils klargestellt hat, dass f�r sie nur diejenigen Patente der Kl�gerin relevant sind, die rechtsbest�ndig, standardessentiell und gerichtlich durchsetzbar sind, gibt die Beklagte damit weiterhin unmissverst�ndlich zum Ausdruck, dass sie weiterhin nur bereit ist, zu den bereits im Schreiben vom 17.03.2020 gemachten Bedingungen einen Lizenzvertrag abzuschlie�en, und nicht bereit ist, unbedingt �ber den Abschluss eines Lizenzvertrags zu verhandeln.
154 (3) Soweit die Beklagte zuletzt in der m�ndlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer erstmalig erkl�rt hat, dass sie unbedingt zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen bereit sei, f�hrt dies nicht dazu, dass die Weiterverfolgung der Klage rechtsmissbr�uchlich ist. Denn eine unbedingte Erkl�rung, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abschlie�en zu wollen, die erstmalig unmittelbar vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, n�mlich in der m�ndlichen Verhandlung zur Hauptsache erfolgt, nachdem die Kammer darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte eine solche Erkl�rung bislang noch nicht abgegeben habe, ist nicht geeignet, die Lizenzwilligkeit der Beklagten zu belegen. Vor dem Hintergrund, dass die Lizenzwilligkeit der Parteien Grundvoraussetzung der Verhandlungen zwischen dem Patentinhaber und dem Verletzer ist, und die entsprechende Erkl�rung des Verletzers und auch des Patentinhabers Voraussetzung f�r den Beginn der Verhandlungen zwischen den Parteien sind, liegt es auf der Hand, dass die von der Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung abgeben Erkl�rung - jedenfalls erstinstanzlich - vor Ende der m�ndlichen Verhandlung nicht mehr zum Beginn von zielf�hrenden Vertragsverhandlungen f�hren kann. Damit geht die versp�tete Erkl�rung der Beklagten zu FRAND-Bedingungen lizenzwillig zu sein, zu Lasten der Beklagten, und sie w�re gehalten gewesen, begangene Vers�umnisse so weit wie m�glich zu kompensieren, und h�tte sich nicht nur mit der Erkl�rung, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen schlie�en zu wollen, begn�gen d�rfen (vgl. BGH, a.a.O, Rn. 60).
155 (b) Auch im �brigen rechtfertigen die Erkl�rungen und das Verhalten der Beklagten nach Klageerweiterung nicht die Annahme, die Beklagte habe ihren Willen zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen hinreichend zum Ausdruck gebracht und ihrer Pflicht zur F�rderung der Verhandlungen gen�gt.
156 (1) Soweit die Beklagte im Verfahren vor dem Landgericht Mannheim und auch schrifts�tzlich im vorliegenden Verfahren der Kl�gerin ein Pauschalangebot gemacht hat, gen�gt dies nicht als Beleg f�r die Lizenzwilligkeit der Beklagten. Denn das pauschale Gegenangebot erfolgte erstmals in der m�ndlichen Verhandlung eines parallelen Rechtsstreits, in dem ebenfalls Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung wegen der Verletzung standardessentieller Patente geltend gemacht wurden, mithin unter dem Druck eines gerichtlichen Verfahrens. Die Kammer wertet diese Verhalten als rein prozesstaktisch und nicht als ernst gemeintes Gegenangebot, denn die von der Beklagten angebotene Pauschallizenzzahlung entspricht wegen der Wahl einer abweichenden Bezugsgr��e nur einem Bruchteil des Angebots der Kl�gerin und dem was die Kl�gerin von den Wettbewerbern der Beklagten erh�lt, und betrifft damit einen so deutlich niedrigeren Betrag gegen�ber dem von der Kl�gerin geforderten, dass die Ablehnung dieses Gegenangebots durch die Kl�gerin - was der Beklagten, aufgrund ihrer Kenntnis von den mit den Wettbewerbern abgeschlossenen Lizenzvertr�gen, auch bewusst gewesen sein muss - denknotwendig sein musste und auch von der Beklagten nicht als Ausgangspunkt zielgerichteter Verhandlungen angesehen werden konnte.
157 Dr�ber hinaus hat es die Beklagte nach Ablehnung des Gegenangebots durch die Kl�gerin unterlassen, die hinterlegte Sicherheit in H�he von X € an das neue Angebot anzupassen oder darzulegen, dass der Betrag von X € dem auf Deutschland entfallenden Anteil an der angebotenen pauschalen Lizenzzahlung entspricht. Auch anhand der von der Beklagten vorgelegten Zahlen ist nicht nachvollziehbar und ersichtlich, dass der hinterlegte Betrag in H�he von X € f�r eine Vertragslaufzeit von 11 Jahren angemessen und ausreichend sein k�nnte.
158 (2) Damit steht zur �berzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte nicht unbedingt lizenzbereit ist, sondern nur unter dem Druck der gerichtlichen Verfahren aus prozesstaktischen �berlegungen an den Verhandlungen zum Schein mitgewirkt hat, ohne jemals selbst aktiv versucht zu haben, die Verhandlungen voranzutreiben. Mithin kann nicht festgestellt werden, dass die Kl�gerin der Beklagten den ernsthaft und unbedingt nachgefragten Zugang zu der von dem Klagepatent gesch�tzten Technologie verweigert hat. Die auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung gerichtete Klage ist daher nicht kartellrechtswidrig.
F.
159 Eine Aussetzung mit Blick auf die erhobene Nichtigkeitsklage ist nach ��148 ZPO nicht veranlasst.
I.
160 Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls w�rde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug). Bei der gebotenen Interessenabw�gung hat grunds�tzlich das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung des ihm erteilten Patents Vorrang (vgl. Cepl in: Cepl/Vo�, ZPO, 2. Auflage, ��148 ZPO Rn. 106 mwN). Denn das Patent bietet nur eine beschr�nkte Schutzdauer. F�r die Dauer der Aussetzung ist das Schutzrecht mit Blick auf den Unterlassungsantrag, der einen wesentlichen Teil des Schutzrechts darstellt, noch zus�tzlich praktisch aufgehoben. Daher ist eine Aussetzung eines Patentverletzungsprozesses nur dann geboten, wenn die Nichtigkeitsklage bzw. der Einspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; OLG D�sseldorf GRUR 2009, 53 (LS) - Brandschutzvorrichtung; GRUR-RR 2007, 259 - Thermocycler; GRUR 1979, 188 - Flachdachabl�ufe; 1979, 636 - Ventilanbohrvorrichtung; OLG M�nchen InstGE 6, 57, Rdn. 15 - Kassieranlage; OLG M�nchen GRUR 1990, 352, 353 li.Sp. - Regal-Ordnungssysteme). Dies kann regelm��ig nur angenommen werden, wenn im Rahmen des Antrags auf Aussetzung schrifts�tzlich neuheitssch�dlicher Stand der Technik geltend gemacht und eingehend erl�utert wird, der im Pr�fungsverfahren bisher noch nicht beurteilt wurde (LG M�nchen I, InstGE 9, 27 - Antibakterielle Versiegelung).
II.
161 Nach diesen Ma�st�ben ist das Verfahren nicht auszusetzen.
162 Unter Anlegen dieses Ma�stabes ist es der Beklagten nicht gelungen darzulegen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Gegenstand der Klagepatentanspr�che 1 und 10 nicht rechtsbest�ndig ist. Die von der Beklagten im Rahmen ihres Aussetzungsantrags geltend gemachten Nichtigkeitsargumente greifen nicht durch, insbesondere ist der Gegenstand der Klagepatentanspr�che 1 und 10 neu gegen�ber den Entgegenhaltungen. Auf eine mangelnde erfinderische T�tigkeit hat sich die Beklagte nicht berufen.
163 1. Der Gegenstand der entgegengehaltenen Druckschrift Makhoul I (Anlage HRM (B) 2a) rechtfertigt keine Aussetzung. Da diese Entgegenhaltung die Merkmale 1.1 und 2.1 nicht - wie erforderlich (ggf. Lit-Angabe) - f�r den Fachmann eindeutig und unmittelbar offenbart, besteht zur �berzeugung der Kammer keine hohe Wahrscheinlichkeit f�r eine neuheitssch�dliche Vorwegnahme und damit eine fehlende Patentf�higkeit der geltend gemachten Patentanspr�che.
164 a) Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Druckschrift auch ein Verfahren zum Umwandeln von LP-Filterparametern, ausgehend vom Leistungsspektrum des Synthesefilters, offenbart.
165 Die Beklagte tr�gt vor, Makhoul I gehe von einem Leistungsspektrum des mit einer Abtastrate S1 abgetasteten Eingangssignal aus. Dieses werde auf einen zweiten Frequenzbereich abgebildet, also modifiziert, sodass es einem Leistungsspektrum eines mit einer zweiten Abtastrate S2 abgetasteten Eingangssignal entspreche. Anschlie�end zeige Makhoul I, wie die Filterparameter aus den Autokorrelationen des Eingangssignals bestimmt werden. Dar�ber hinaus ergebe sich aus Makhoul I auch, dass das Leistungsspektrum des Synthesefilters eine beliebig genaue Approximation des Leistungsspektrums des Eingangssignals sei und auch die Autokorrelationen des Eingangssignals mit den Autokorrelationen des Synthesefilters �bereinstimmten. Daher tr�fen auch alle Aussagen, die die Druckschrift f�r das Leistungsspektrum und die Autokorrelationen des Eingangssignals treffe, auch auf das Leistungsspektrum und die Autokorrelationen des Filters zu.
166 Die Kl�gerin tr�gt vor, es bestehe ein fundamentaler Unterschied zwischen der Entgegenhaltung Makhoul I und der Erfindung des Klagepatents, denn Makhoul I offenbare ein Verfahren, LP-Filterparameter nur f�r einen Teilbereich eines Frequenzspektrums eines Eingangssignals zu bestimmen. Das Klagepatent hingegen besch�ftige sich mit einem Verfahren zur Umwandlung bereits bekannter LP-Filterparameter, ausgehend vom Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters.
167 b) Die Druckschrift Makhoul I besch�ftigt sich, in dem von der Beklagten vorrangig in Bezug genommenen Abschnitt III, mit der Berechnung der LP-Filterparameter f�r einen Teilbereich eines Frequenzspektrums ausgehend vom Leistungsspektrums des Eingangssignals und nicht mit der Umwandlung von LP-Filterparametern und offenbart jedenfalls die Merkmal 1.1 und 2.1. nicht unmittelbar und eindeutig.
168 Das Merkmal 1.1 wird bereits deshalb nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, weil das in Absatz III der Druckschrift offenbarte Vorgehen die anf�nglich unbekannten Filterparameter erstmalig berechnet, und zwar ausgehend vom Leistungsspektrum des Eingangssignals und nicht vom Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters. Das Leistungsspektrum des Eingangssignals wird jedoch, anders als das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters, nicht anhand von Filterparametern berechnet (vgl. kl�gerische Ausf�hrungen in der m�ndlichen Verhandlung, S. 4 des Protokolls vom 24.06.2021). Damit w�hlt die Offenbarung der Druckschrift bei ihrer Berechnung, anders als bei der mit dem Klagepatent offenbarten Lehre, als Ausgangspunkt gerade keine (bereits bekannten) Filterparameter, die durch das offenbarte Verfahren umgewandelt werden sollen. Vielmehr offenbart die Druckschrift ein Verfahren, mit der LP-Filterparameter ausgehend von einem Eingangssignal bzw. dessen Leistungsspektrum erstmalig berechnet werden.
169 Aus demselben Grund wird auch das Merkmal 2.1. nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, denn die Druckschrift offenbart gerade nicht, dass die Verfahrensschritte 2.2 bis 2.4 anhand des in Merkmals 2.1 unter Verwendung der LP-Filterparameter berechneten Leistungsspektrums des Synthesefilters durchgef�hrt werden. Vielmehr offenbart die Druckschrift die Bestimmung der LP-Filterparameter ausgehend vom Leistungsspektrums des Eingangssignals, das jedoch gerade nicht anhand der (noch unbekannten) Filterparameter bestimmt wurde.
170 Dies erkennt die Beklagte insoweit auch an, als sie die Ansicht vertritt (vgl. Schriftsatz vom 19.02.2021, S. 33), dass der Fachmann der Druckschrift Makhoul I auch entnehmen k�nne, dass er zur Umwandlung der Filterparameter als Ausgangspunkt auch das Leistungsspektrum des LP-Synthesefilters anstatt das Leistungsspektrum des Eingangssignals verwenden k�nne, denn anhand der Gleichung (64) der Druckschrift k�nne der Fachmann erkennen, dass das Leistungsspektrum des Synthesefilters eine beliebig genaue Approximation des Leistungsspektrums des Eingangssignals sei.
171 Entgegen der Ansicht der Beklagten, kann der Fachmann der Entgegenhaltung jedoch nicht entnehmen, dass f�r die in Makhoul I offenbarte Berechnung der Filterparameter statt des Leistungsspektrums des Eingangssignals das Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters verwendet werden kann, um LP-Filterparameter umzuwandeln. Denn es mag zwar sein, dass das Leistungsspektrum des Synthesefilters eine beliebig genaue Approximation des Leistungsspektrums des Eingangssignals ist, jedoch wird, wie oben ausgef�hrt, das Leistungsspektrum des Eingangssignals nicht unter Verwendung von Filterparametern bestimmt. Daher offenbart die Druckschrift Makhoul I lediglich eine M�glichkeit, die noch nicht bekannten Filterparameter des Eingangssignals zu berechnen. F�r den Fachmann offenbart die Druckschrift jedoch nicht eindeutig und unmittelbar, dass die offenbarte Berechnungsmethode auch zur Ermittlung von (umgewandelten) LP-Filterparametern angewandt werden kann, wenn die (urspr�nglichen) LP-Filterparameter - anders als in der Druckschrift - bereits bekannt sind. Vielmehr bed�rfte der Fachmann einer Anregung und m�sste weitergehende �berlegungen anstellen, um die in der Druckschrift offenbarte Berechnung der LP-Filterparameter erneut anhand des Leistungsspektrums des LP-Synthesefilters durchzuf�hren, wenn die LP-Filterparameter bereits bekannt sind.
172 2. Der Gegenstand der Offenbarung der Druckschrift Makhoul II (Anlage HRM (B) 3a) geht - im Hinblick auf den Gegenstand des Klagepatents - nicht �ber die Offenbarung der Druckschrift Makhoul I hinaus, denn auch Makhoul II geht - wie auch die Beklagte einr�umt (vgl. Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 24.06.2021) - vom Leistungsspektrum des Eingangssignals aus und offenbart auf Seite 287 lediglich die Berechnung der LP-Filterparameter und des LP-Filters unter Verwendung des Spektrums des Eingangsbereichs.
173 Soweit die Beklagte der Ansicht ist, Makhoul II sei nicht auf das Leistungsspektrum des Eingangssignals beschr�nkt, da auf Seite 286 ausgef�hrt werde, dass die Methode verallgemeinert werde („we now generalize the method“), verhilft ihr dies nicht zum Erfolg, weil sich diese angesprochene Verallgemeinerung wiederum nur auf das Leistungsspektrum des Eingangssignals bezieht, wie sich aus den nachfolgenden Abschnitten ergibt, in denen jeweils nur das Leistungsspektrum des Eingangssignals adressiert ist.
174 Auch soweit sich die Beklagte auf den letzten Absatz des Abschnitts IV. der Entgegenhaltung Makhoul II bezieht (vgl. S. 288 der Anlage HRM (B) 3a), ergibt sich hieraus nicht zur �berzeugung der Kammer, dass der Fachmann diesem Abschnitt unmittelbar und eindeutig entnehmen kann, dass vorhandene LP-Filterparameter entsprechend den unterschiedlichen Abtastraten umgewandelt werden. Vielmehr werden - schon nach dem Vortrag der Beklagten (vgl. S. 59 des Schriftsatzes der Beklagten vom 02.06.2021) - lediglich LP-Filterparameter f�r unterschiedliche Abtastraten bestimmt. Dass dies durch eine Umwandlung bekannter LP-Filterparameter erfolgt, l�sst sich diesem Absatz nicht eindeutig und unmittelbar entnehmen. Vielmehrsprechen �berzeugende Gr�nde daf�r, dass die LP-Filterparameter f�r die unterschiedlichen Abtastraten jeweils mittels des auf Seite 287 der Entgegenhaltung offenbarten Verfahrens zur Berechnung des LP-Filters anhand des Leistungsspektrums des Eingangssignals berechnet werden.
175 3. Die Kammer �bt - unter Ber�cksichtigung aller konkreten Umst�nde des Einzelfalls - das ihr einger�umte Ermessen daher dahingehend aus, das Verfahren wegen der behaupteten neuheitssch�dlichen Vorwegnahme der klagepatentgem��en technischen Lehre durch die Entgegenhaltungen Makhoul I und Makhoul II nicht auszusetzen.
176 4. Diese Einsch�tzung der Kammer zum Rechtsbestand des Klagepatents steht auch in �bereinstimmung mit dem qualifizierten Hinweis nach � 83 Abs. 1 PatG des Bundespatentgerichts vom 21.06.2021, den die Kl�gerin nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 09.07.2021 vorgelegt hat (vgl. Anlage WKS (B) 14).
F.
I.
177 Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
178 Trotz der Teilabweisung und obwohl die Kl�gerin die Klage hinsichtlich der begehrten Auskunft, Rechnungslegung und des Schadensersatzfeststellungsantrags f�r die Zeit zwischen dem 18.09.2019 und 27.09.2019 zur�ckgenommen hat, waren der Beklagten in entsprechender Anwendung des � 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Anteil der Klager�cknahme am Gesamtstreitwert nicht sinnvoll bezifferbar ist und von der Kammer jedenfalls als weniger als 10 Prozent betragend gesch�tzt wird.
II.
179 Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf ��709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die H�he der Sicherheitsleistung gem. � 709 S. 1 ZPO ergibt sich aus den Angaben der Kl�gerin, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist.
Der Inhaber eines standardessentiellen Patents, der eine auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung gerichtete Patentverletzungsklage erhebt, missbraucht seine Marktmacht nicht, wenn der auf die Schutzrechtsverletzung und die Bereitschaft zur Lizenzierung hingewiesene Verletzer nicht unzweideutig zu erkennen gegeben hat, eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden (FRAND) Bedingungen anzustreben (Anschluss an BGH GRUR 2021, 585 - FRAND-Einwand II).� (Rn. 108) (redaktioneller Leitsatz)
Erkl�rt sich der Verletzer dazu bereit, einen Lizenzvertrag unter FRAND-Bedingungen zu schlie�en, sofern die Patente des Patentinhabers rechtsbest�ndig und die aus den Patenten abgeleiteten Anspr�che gerichtlich durchsetzbar sind, handelt es sich um eine unzureichende bedingte Lizenzbereitschaftserkl�rung. (Rn. 126 – 128) (redaktioneller Leitsatz)
Die Lizenzwilligkeit des Verletzers darf sich grunds�tzlich ebenso wenig wie die Lizenzierungsbereitschaft des Patentinhabers in der einmaligen Bekundung des Lizenzierungsinteresses oder der Vorlage eines (Gegen-)Angebots ersch�pfen. Vielmehr sind beide Parteien gehalten, in jeweils situationsangemessener Weise und in �bereinstimmung mit den Geboten von Treu und Glauben dazu beizutragen, dass ein angemessener Ausgleich der widerstreitenden Interessen in Gestalt eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen ausgehandelt werden kann (Anschluss an BGH GRUR 2021, 585 - FRAND-Einwand II). (Rn. 100) (Rn. 102 – 103) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolgloser Zwangslizenzeinwand bei fehlender Lizenzwilligkeit
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