OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2021-07-02, 18 U 988/21 Pre

18 U 988/21 PreTribunale superiore / Civil Chamber 182 lug 2021

Regest

Ein Rechtsanwalt, der an Presseunternehmen sog. presserechtliche Informationsschreiben versendet, mit denen zur Unterlassung von Berichterstattung �ber das private Beziehungsleben der Mandantin aufgefordert wird, ohne einen zur Pr�fung und Beurteilung tauglichen Sachverhalt mitzuteilen, obwohl die Presseunternehmen erkl�rt hatten, solche Schreiben nicht mehr erhalten zu wollen, ist als St�rer f�r den hierdurch begangenen Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb des Presseunternehmens verantwortlich. (Rn. 6 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

OLG M�nchen 18. Zivilsenat — 2021-07-02 — 18 U 988/21 Pre — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-02

Aktenzeichen: 18 U 988/21 Pre

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 27.01.2021, Az. 9 O 14070/20 (2), gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1 Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung der Verf�gungsbeklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung ist nicht geboten.

2 Gem�� � 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gest�tzt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von � 546 ZPO beruht oder nach � 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegr�ndung nicht auf. Das Landgericht hat die am 10.11.2020 erlassene einstweilige Verf�gung zu Recht best�tigt.

3 Zur Begr�ndung wird zun�chst auf die zutreffenden Entscheidungsgr�nde des angefochtenen Urteils verwiesen, die sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht. Das Berufungsvorbringen der Verf�gungsbeklagten gibt Veranlassung zu folgenden erg�nzenden Ausf�hrungen:

4 1. Entgegen der Ansicht der Verf�gungsbeklagten haftet diese f�r die versandten presserechtlichen Informationsschreiben als St�rer.

5 1) Zwar ist es Aufgabe des Rechtsanwalts als unabh�ngiges Organ der Rechtspflege, die Interessen seines Mandanten unabh�ngig zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen. Soweit er sich im Interesse eines Mandanten �u�ert, wird er nicht als Privatperson t�tig, sondern in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten. Regelm��ig macht er sich �u�erungen im Namen und in Vollmacht seines Mandanten nicht als pers�nliche zu Eigen. Materiellrechtlich ist in diesen F�llen gegebenenfalls nicht er, sondern sein Mandant als St�rer anzusehen (BGH NJW 2019, 781 Rn. 27 ff, NJW 2005, 279 unter II 1 b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt in seiner beruflichen Funktion Informationen seines Mandanten in geh�riger Form weitergibt (BGH NJW 2003, 3263).

6 Nur im Ausnahmefall kann die Ber�cksichtigung der Gesamtumst�nde eine pers�nliche Verantwortung des Rechtsanwalts nahelegen (BGH a.a.O, NJW 2016, 2110 Rn. 23). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dies beispielsweise bei einem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb in Betracht, wenn eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf einer die Rechtslage fahrl�ssig falsch einsch�tzenden Beratung des abmahnenden Mandanten durch den Rechtsanwalt beruht. Denn der Rechtsanwalt, der den Schutzrechtsinhaber rechtlich ber�t, hat aufgrund seines Mandats erhebliche M�glichkeiten der Abwehr und Steuerung im Hinblick auf die Vermeidung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb eines Dritten durch eine unberechtigte Verwarnung (BGH NJW 2016, 2110, Rn. 14, 23).

7 1) Ein solcher Ausnahmefall ist auch hier gegeben.

8 (1) Zwar weist die Verf�gungsbeklagte in den Informationsschreiben vom 21.10.2020 eingangs darauf hin, dass sie … in ihren presserechtlichen Angelegenheiten vertrete. Dennoch durften die Verf�gungskl�gerinnen von der Verantwortung der Verf�gungsbeklagten f�r das Schreiben ausgehen. Zum einen hat der Bevollm�chtigte der Verf�gungskl�gerinnen bereits in anderem Zusammenhang mit Schreiben vom 27.09.2018 (Anlage BB2) die Verf�gungsbeklagte aufgefordert, die Versendung presserechtlicher Informationsschreiben zu unterlassen. In dem Schreiben wird insbesondere darauf hingewiesen, dass kein Interesse an der rechtlichen Einsch�tzung durch die Verf�gungsbeklagte bestehe. Im hier zu entscheidenden Fall hat der Bevollm�chtigte der Verf�gungskl�gerinnen die Verf�gungsbeklagte (und nicht die von ihr vertretene Mandantin) zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserkl�rungen aufgefordert (Anlagen ASt 5 und 6 zur Antragsschrift vom 28.10.2020). Auf keines der Schreiben hin hat die Verf�gungsbeklagte ihre fehlende Passivlegitimation ger�gt. Auch im Verfahren vor dem Landgericht hat die Verf�gungsbeklagte sich nicht auf das Fehlen der St�rereigenschaft berufen, so dass es verwundert, dass sie nunmehr fehlende Ausf�hrungen des Landgerichts zu dieser Frage als rechtsfehlerhaft r�gt.

9 (2) Hinzu kommt, dass die Verf�gungsbeklagte in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.01.2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781, entschiedenen Musterverfahren, das beiden Parteien bekannt ist und auf das beide Parteien ihre Rechtspositionen st�tzen, die dortige Kl�gerin explizit aufgefordert hat, sie selbst und nicht ihre Mandanten zu verklagen. Sie hat im dortigen Verfahren explizit Verantwortung f�r weitere presserechtliche Informationsschreiben �bernommen und sich deren Inhalte zu Eigen gemacht. Vor diesem Hintergrund h�tte es einen fr�hzeitigen und eindeutigen Hinweis im hier zu entscheidenden Fall gebraucht, wenn die Verf�gungsbeklagte die streitgegenst�ndlichen Schreiben nicht gegen sich h�tte gelten lassen wollen.

10 (3) Soweit sich die Verf�gungsbeklagte auf die Grunds�tze zur Rechtsverfolgung wegen pers�nlichkeitsrechtsverletzender �u�erungen in einem gerichtlichen Verfahren beruft, geht dieser Hinweis fehl. Denn die Verf�gungsbeklagte wird nicht wegen einer pers�nlichkeitsrechtsverletzenden �u�erung gegen�ber den Verf�gungskl�gerinnen in Anspruch genommen, sondern wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb wegen der unerw�nschten Schreiben.

11 2. Der Verf�gungsanspruch besteht auch in der Sache. Die Verf�gungskl�gerinnen haben gegen die Verf�gungsbeklagte jeweils einen Anspruch aus � 1004 Abs. 1 Satz 2, � 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb.

12 2) Durch die �bersendung der beiden presserechtlichen Informationsschreiben hat die Verf�gungsbeklagte unmittelbar in den Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb eingegriffen. Der Inhalt der Schreiben zielte entgegen der Ansicht der Verf�gungsbeklagten auch unmittelbar auf eine Beeinflussung der redaktionellen T�tigkeit der Verf�gungskl�gerinnen als Presseunternehmen. Ihr Zweck besteht gerade darin, die Verf�gungskl�gerinnen von der Berichterstattung �ber abzuhalten, um eine bef�rchtete Pers�nlichkeitsrechtsverletzung zu vermeiden.

13 Da die Verf�gungskl�gerinnen zuvor mit dem als Anlage BB2 vorgelegten Schreiben vom 27.09.2018 erkl�rt hatten, keine Schreiben dieser Art mehr erhalten zu wollen, ist die Schwelle einer blo�en Bel�stigung �berschritten (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781). Dem Schreiben vom 27.09.2018 ist zu entnehmen, dass es nicht nur f�r den damaligen Anlassfall, sondern allgemein f�r die von presserechtlichen Informationsschreiben betroffenen Mandanten der Verf�gungskl�gervertreter gelten sollte. Der erstmalige Vortrag in der Berufungsinstanz zur �bersendung des Schreibens vom 27.09.2018 ist auch nach � 531 Abs. 2 ZPO zul�ssig, da die Verf�gungsbeklagte den Erhalt des Schreibens nicht bestritten hat. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass die dem Schreiben angef�gten presserechtlichen Informationsschreiben der Verf�gungsbeklagten nicht angef�gt gewesen sein k�nnen, da diese ein sp�teres Datum (01.10.2018) aufweisen. Hierauf kommt es aber nicht an, da das Schreiben allgemeiner gehalten ist und nur beispielhaft auf aktuelle Beispiele von versandten presserechtlichen Informationsschreiben Bezug nimmt.

14 2) Der Eingriff ist auch rechtswidrig, da die notwendige Abw�gung der betroffenen Interessen zugunsten der Verf�gungskl�gerinnen ausf�llt. Zwar hat nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2019 das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zur�ckzutreten (BGH, a.a.O., Rn. 22). Eine andere Beurteilung ist allerdings dann, geboten, wenn das �bersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, pr�ventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enth�lt, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Pers�nlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt w�rden (BGH, a.a.O, Rn. 23).

15 (1) So verh�lt es sich im Streitfall. Abgesehen davon, dass die in Bezug genommene Berichterstattung der BUNTE und der BILD-Zeitung nicht n�her konkretisiert wird, enthalten die Schreiben zun�chst nur die rechtliche Wertung seitens der Verf�gungsbeklagten, dass die Berichterstattung �ber das private Beziehungsleben von … deren Pers�nlichkeitsrechte verletze. Ob sich diese Wertung auf eine Bild- und/oder Wortberichterstattung bezieht, wird nicht n�her konkretisiert. Auch ein Grund, warum die Berichterstattung f�r unzul�ssig gehalten wird, wird nicht angegeben. Insbesondere wird zum Wahrheitsgehalt der berichteten Tatsachen bewusst nicht Stellung genommen. Damit enthalten die Schreiben f�r die Verf�gungskl�gerinnen aber keinen Erkenntnisgewinn, um eine etwaige Pers�nlichkeitsrechtsverletzung von … zu vermeiden. Denn die Berichterstattung �ber die Privatsph�re einer prominenten Person ist nicht per se rechtswidrig. Ihre Zul�ssigkeit kann vielmehr nur im jeweiligen konkreten Kontext beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 m.w.N). Erst aufgrund einer umfassenden Abw�gung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts des Betroffenen mit dem Informationsinteresse des Presseunternehmens l�sst sich die Zul�ssigkeit einer konkreten Berichterstattung kl�ren (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 m.w.N). Hier setzt der Sinn presserechtlicher Informationsschreiben an. Diese sollen den Sachverhalt und die konkreten Umst�nde offen legen, die es der Redaktion von Presseunternehmen erm�glichen, die notwendige Abw�gung rechtlich korrekt vorzunehmen. Das ergibt sich schon aus der Bezeichnung „Informations“-Schreiben. Auch der Bundesgerichtshof stellt in seinem oben genannten Urteil vom 15.01.2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781, darauf ab, ob das Schreiben „eine Pr�fung und Beurteilung des Sachverhalts“ erm�glicht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine durch die Verf�gungsbeklagte vorgenommene rechtliche Wertung ersetzt die fehlenden zugrunde liegenden Informationen nicht.

16 (2) Es erscheint verst�ndlich, dass die Verf�gungsbeklagte insbesondere unter dem Aspekt einer „Selbst�ffnung“ vermeiden will, den Verf�gungskl�gerinnen zus�tzliche Informationen zur Verf�gung zu stellen. Dieses Problem ist jedoch dem presserechtliche Informationsschreiben immanent (vgl. BeckOGK/Hermann, 1.5.2021, BGB � 823 Rn. 1766, m.w.N.). Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2019 wird die Verf�gungsbeklagte im Einzelfall abzuw�gen haben, ob ein solches Schreiben im Interesse ihrer Mandanten liegt.

17 (3) Der Hinweis in den Schreiben darauf, dass rechtskr�ftig anerkannt sei, dass … eine Berichterstattung �ber ihr Privatleben nicht hinnehmen m�sse, ist in seiner Allgemeinheit nicht richtig und f�hrt deshalb zu keiner anderen Bewertung der Schreiben. Denn zum einen wirkt die Rechtskraft nur zwischen den jeweiligen Parteien eines Rechtsstreits, so dass die Verf�gungskl�gerinnen gerade keiner rechtlichen Bindung unterliegen. Dass die Entscheidungen gegen die BUNTE ergingen, und die BUNTE wie die Verf�gungskl�gerinnen zum B. Konzern geh�rt, �ndert nichts daran, dass es sich bei den Verf�gungskl�gerinnen um eigenst�ndige Rechtspersonen handelt. Auch �ber die Identit�t der Prozessbevollm�chtigten l�sst sich rechtlich keine Rechtskrafterstreckung begr�nden. Zum anderen betrifft die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg die fr�here Ehe und die Entscheidung des Oberlandesgerichts K�ln eine fr�here Beziehung von … F�r die Abw�gung der Interessen und die daraus folgende Zul�ssigkeit oder Unzul�ssigkeit der Berichterstattung in Bezug auf die aktuelle Beziehung von … sind diese Entscheidungen daher ohne Bedeutung. Denn die Frage, ob und wie privat eine Beziehung gef�hrt wird, kann sich bei Prominenten von Partner zu Partner deutlich unterscheiden.

18 (4) Soweit die Verf�gungsbeklagte dar�ber informiert, dass die BILD-Zeitung eine freiwillige Unterlassungsverpflichtungserkl�rung abgegeben habe, l�sst sich daraus f�r die Verf�gungskl�gerinnen nichts ableiten, da die Erkl�rung freiwillig erfolgte und die Gr�nde f�r die Abgabe der Erkl�rung nicht bekannt gemacht werden. Auch der Hinweis darauf, dass die Verf�gungsbeklagte beauftragt sei, gegen die BUNTE-Berichterstattung vorzugehen, ist f�r die Verf�gungskl�gerinnen ohne wesentlichen Informationswert.

19 Nach alledem l�sst sich den Schreiben lediglich entnehmen, dass … keine Berichterstattung �ber ihre neue Beziehung w�nscht und gegen derartige Berichte rechtlich vorgeht. Hiervon haben die Verf�gungskl�gerinnen jedoch bei allen Prominenten auszugehen, die nicht von sich aus ihr Privatleben in die �ffentlichkeit tragen. F�r eine kontextbezogene Abw�gung im Einzelfall ist diese Information ohne Wert. Dass presserechtliche Informationsschreiben, deren Informationswert sich auf diese Punkte beschr�nkt, unzul�ssig sind, ist auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2019 zu entnehmen. Denn auch dem Schreiben, �ber das der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte und das er als unzul�ssig einordnete, war zu entnehmen, dass der Betroffene rechtliche Schritte gegen die Berichterstattung einleiten werde.

20 2) Ein treuwidriges Verhalten der Verf�gungskl�gerinnen vermag der Senat nicht zu erkennen. F�r die Verf�gungskl�gerin zu 2 ist ein solches schon nicht schl�ssig vorgetragen. F�r die Verf�gungskl�gerin zu 1 folgt ein solches nicht aus dem Umstand, dass diese trotz des an sie gerichteten Informationsschreibens der Verf�gungsbeklagten in der Zeitschrift „FREIZEIT SPASS“ �ber … berichtete. Denn der Anspruch der Verf�gungskl�gerinnen gr�ndet in rechtlicher Hinsicht nicht auf deren „Einsch�chterung“, sondern auf einem Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb. Die Verf�gungskl�gerinnen gehen auch nicht deshalb ihrer Rechte verlustig, weil sie sich von der angedrohten Einleitung rechtlicher Schritte nicht einsch�chtern lassen.

21 2) Nach alledem stellen die hier zu beurteilenden presserechtlichen Informationsschreiben auch unter Ber�cksichtigung einer im allgemeinen gegebenen besonderen Bedeutung f�r den pr�ventiven Rechtsschutz bei drohenden Pers�nlichkeitsrechtsverletzungen einen unzul�ssigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb dar.

22 Zur Vermeidung weiterer Kosten regt der Senat die Zur�cknahme der offensichtlich unbegr�ndeten Berufung an. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der an Presseunternehmen sog. presserechtliche Informationsschreiben versendet, mit denen zur Unterlassung von Berichterstattung �ber das private Beziehungsleben der Mandantin aufgefordert wird, ohne einen zur Pr�fung und Beurteilung tauglichen Sachverhalt mitzuteilen, obwohl die Presseunternehmen erkl�rt hatten, solche Schreiben nicht mehr erhalten zu wollen, ist als St�rer f�r den hierdurch begangenen Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb des Presseunternehmens verantwortlich. (Rn. 6 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

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Eingriff in den Gewerbebetrieb des Presseunternehmens durch presserechtliche Informationsschreiben eines Rechtsanwalts

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