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3 U 2202/20•OLG N�rnberg 3. Zivilsenat, 2021-06-08, 3 U 2202/20
3 U 2202/20Tribunale superiore / III camera civile8 giu 2021
Der wahre Inhaber des Markenrechts kann mit einer zivilrechtlichen Umschreibungsbewilligungsklage von dem zu Unrecht im Register Eingetragenen die Abgabe der Zustimmung zur Umschreibung auf sich verlangen.
Entscheidungsdatum: 2021-06-08
Aktenzeichen: 3 U 2202/20
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Beide Parteien k�nnen die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils, soweit es aufrechterhalten bleibt, und des Berufungsurteils durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird f�r das Berufungsverfahren auf 200.000,00 € festgesetzt.
A.
I.
1 1. Der Beklagte zu 1) war bis zum 17.12.1985 Gesch�ftsf�hrer der M…P…L…GmbH (Anlage B 20, nachfolgend MPL). Weitere Gesch�ftsf�hrer waren u.a. A…K…P… und M…P… Gesch�ftsf�hrer der M…P…DESIGN GmbH war seit 2010 Herr E…P; die M…P…DESIGN GmbH (Anlage B 26) wurde mit Wirkung zum 08.09.2015 auf die M…P… GmbH (Anlage B 19, nachfolgend MPG) verschmolzen. Gesch�ftsf�hrer der MPG war bis 28.12.2015 E…P… Die MPL wurde am 29.08.2012 auf die M…P… Lederwaren Verwaltungs GmbH & Co. KG (Anlage B 18, nachfolgend MPV) verschmolzen (Anlage KPW 21), was am 06.09.2012 bei beiden Unternehmen in das Handelsregister eingetragen wurde (Anlagen B 18 und B 20). E… P… hatte eine Einzelprokura f�r die MPV und war Kommanditist der Gesellschaft (Anlage B 18).
2 Frau A…P… ist am 14.01.2013 als Gesch�ftsf�hrerin der A…P… Verwaltungs GmbH (Komplement�rin der MPV) ausgeschieden.
3 Die MPV wurde infolge des Ausscheidens der A…P… Verwaltungs GmbH als Komplement�rin von Gesetzes wegen Anfang 2016 aufgel�st. Am 07.01.2016 wurde die L�schung der MPV ins Handelsregister eingetragen (Anlage B 18). Einzig verbleibender Kommanditist zu diesem Zeitpunkt war die MPG.
4 �ber das Verm�gen der MPG wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.04.2016 die vorl�ufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verf�gungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorl�ufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (Anlage B 19). Am 01.07.2016 wurde das Insolvenzverfahren �ber das Verm�gen der MPG er�ffnet und Herr Rechtsanwalt N…A… zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage KPW 1). Die MPG wurde am 14.09.2016 in M…P… lnsolvenzabwicklungsgesellschaft mbH umbenannt (Anlage B 19).
5 Die Gr�ndung der Kl�gerin erfolgte am 08.08.2016, was am 25.08.2016 ins Handelsregister eingetragen wurde.
6 2. Streitgegenst�ndlich sind insgesamt sechs Marken mit dem Wortbestandteil „M… P…“.
7 a) Die deutsche Wortmarke „M… P…“ wurde f�r die MPL f�r Waren der Klassen 18 und 25 am 11.08.1983 angemeldet und am 01.03.1984 unter der Nummer P3… (sp�ter: 1…1) in das beim DPMA gef�hrte Markenregister eingetragen (Anlage KPW 2).
8 Am 19.03.1986 wurde f�r die MPL die deutsche Wort- /Bildmarke angemeldet und am 29.10.1987 unter der Nummer P3…6 (sp�ter: 1…4) in das beim DPMA gef�hrte Markenregister f�r die Warenklassen 18 und 25 eingetragen (Anlage KPW 3).
9 Die �bertragung der deutschen Marken von der MPV auf die MPG wurde am 04.03.2016 im Markenregister eingetragen. Die Kl�gerin kaufte von der MPG (Insolvenzschuldnerin) mit Vertrag vom 26.08.2016 die beiden Marken; die Umtragung des lnhaberwechsels in dem beim DPMA gef�hrten Register erfolgte am 03.02.2017. Anschlie�end lie� die Kl�gerin die beiden Marken mit Wirkung zum 05.04.2017 l�schen (Anlage KPW 2 und KPW 3).
10 b) Mit Priorit�t vom 22.06.1990 wurden auf der Basis der deutschen Marken die lR-Wortmarke „M… P…“ (Register-Nr. 5…1), eingetragen f�r die Nizza-Klassen 18 und 25 sowie die lR-Wort-/Bildmarke (Register-Nr. 5…2), eingetragen in die Klasse 18 (Registerausz�ge f�r beide Marken in Anlage KPW 12) f�r die MPL eingetragen. Anschlie�end wurde die MPV Markeninhaberin der IR-Marken (Anlage KPW 12). Mit Vertrag vom 26.08.2016 erwarb die Kl�gerin die Marken von der MPG. Im Dezember 2016 wurde eine Umschreibung dieser lR-Marken von der MPG auf die Kl�gerin beantragt und mittlerweile die Kl�gerin als Inhaberin eingetragen.
11 Die Klagepartei st�tzt ihren Unterlassungsanspruch prim�r auf die lR-Wortmarke „M… P…“ (Register-Nr. 5…1) und hilfsweise auf die lR-Wort-/Bildmarke.
12 c) Am 20.02.2006 wurde die Unionswortmarke EU 4…3 „M… P…“ f�r die M… P… DESIGN GmbH f�r die Warenklassen 9, 14 und 25 (Anlage B 21) eingetragen (Anlage B 22). Sie wurde am 27.03.2013 auf die MPV und am 15.01.2016 auf die MPG �bertragen (Anlagen KPW 19, B 23). Mit Vertrag vom 26.08.2016 erwarb die Kl�gerin die Marke von der MPG. Die �bertragung dieser Marke von der MPV auf die MPG wurde am 15.01.2016 im Markenregister eingetragen (Anlage KPW 19).
13 Eine weitere Unionsbildmarke EU 5…6 wurde am 23.07.2007 f�r die M… P… DESIGN GmbH f�r Waren der Klassen 14, 18 und 25 (Anlage B 24) eingetragen (Anlage B 25). Sie wurde am 23.09.2015 auf die A…P… GmbH & Co. KG und am 01.06.2016 auf die MPG �bertragen (Anlage KPW 20). Sie hat folgende grafische Ausgestaltung:
14 Mittlerweile ist die Kl�gerin als Inhaberin beider EU-Marken eingetragen.
15 3. Es existieren folgende - f�r die Frage der Marken- und Nutzungsrechteinhaberschaft ma�gebliche - schriftliche Vereinbarungen und sonstige Unterlagen:
16 a) Ein „Kaufvertrag von Nutzungsrechten“ zwischen der MPL, vertreten durch M… P…, und der L…Mode Handels GmbH (LHG) - vertreten durch den Beklagten zu 1) als alleinvertretungsberechtigten Gesch�ftsf�hrer (Anlage B 41) - vom 10.09.1985/24.09.85 (Anlage KPW 4) enth�lt u.a. folgende Regelungen:
„1) Kaufsache
Der K�ufer kauft vom Verk�ufer das nicht ausschlie�liche Nutzungsrecht des Namens „M… P…“, sowie des vom Verk�ufer noch zu sch�tzenden Schriftzuges dieses Namens.
Der K�ufer darf unter dem Namen „M… P…“ Lederwarengesch�fte er�ffnen, sowohl f�r sich, als auch f�r andere nat�rliche oder juristische Personen, Waren herstellen, kaufen, verkaufen und alle Gesch�fte t�tigen, durch die der Name „M… P…“ wirtschaftlich verwertet werden kann.
Insbesondere hat der K�ufer das Recht, Subunternehmern und anderen Arten von Lizenznehmern die Nutzung des Namens „M… P…“ zu erlauben.
Der Verk�ufer erkl�rt schon jetzt, da� die Namensrechte au�er an L… an keinen anderen K�ufer verkauft werden.
Au�er dem K�ufer soll lediglich der Verk�ufer in Zukunft das Recht auf die Nutzung des Namens „M… P…“ haben.
Im Falle der Aufl�sung, Konkurs etc. des Verk�ufers wird das derzeit nicht ausschlie�liche Nutzungsrecht am Namen „M… P…“ automatisch zu einem ausschlie�lichen Nutzungsrecht f�r den K�ufer (L…Mode Handels GmbH).
Der K�ufer zahlt f�r die Nutzungsrechte am Namen einen einmaligen Betrag von 20.000,00 DM + MWST.
Das Recht zur Nutzung des Namens beginnt am 01.10.85 und ist unbefristet und unk�ndbar, sofern nicht Gr�nde im Marktverhalten des K�ufers bestehen, die eine au�erordentliche K�ndigung unabdingbar machen. Dies sind z.B. Gr�nde, die das Image der Marke stark negativ beeintr�chtigen k�nnen.
Im Falle einer au�erordentlichen K�ndigung der Nutzungsrechte durch M… P…, verpflichtet sich der K�ufer zur Zahlung einer einmaligen Konventionalstrafe in H�he von 20.000,00 DM, ohne da� es des Nachweises eines Schadens durch den Verk�ufer bedarf. […]“
17 Auf Seiten der MPL wurde der Vertrag ausweislich der Vertragsurkunde nicht von der Gesch�ftsf�hrerin A… P…, sondern vom Gesch�ftsf�hrer M… P…unterschrieben.
18 Es existiert zudem ein „Kaufvertrag �ber Ladengesch�fte“ zwischen der MPL, vertreten durch M… P…, und der LHG, vertreten durch den Beklagten zu 1), vom 10.09.1985 (Anlage B 3), wonach drei Ladengesch�fte in G…(Stadt), E…(Stadt) und H…(Stadt) verkauft wurden.
19 Mit Rechnung vom 01.10.1985 verlangte die MPL - handelnde Gesch�ftsf�hrer waren A… und M… P… - von der LHG f�r „Nutzungsrechte an dem Namen M… P…“ einen Betrag i.H.v. 20.000,00 DM netto (Anlage B 30). Die Buchung der Zahlung erfolgte am 31.12.1985.
20 Es existiert ein „Kaufvertrag �ber Franchisegeber-Lizenz“ zwischen der MPL, vertreten durch M… P…, und der LHG, vertreten durch den Beklagten zu 1), vom 08.10.1985 (Anlage B 2), wonach die LHG von der MPL u.a. s�mtliche Rechte zur ausschlie�lichen und weltweiten Nutzung und Erweiterung des Franchisesystems als Franchisegeber kaufte. Laut Beklagtenvortrag sei daf�r ein Betrag in H�he von knapp 200.000,00 DM gezahlt worden.
21 b) Ein Kaufvertrag vom 12.06.1986 zwischen der LHG und der M… P… F. Marketing GmbH & Co. KG (Anlage B 9) enth�lt u.a. folgende Regelungen:
„Vorbemerkung
Die Verk�uferin ist alleinige Inhaberin der weltweiten Vertriebsrechte f�r Lederwaren und artverwandte Artikel mit dem Namen „M… P…“. Der Name ist als Warenzeichen gesch�tzt. […]
� 2 […]
(3) Die Verk�uferin erkl�rt und K�uferin nimmt zur Kenntnis, da� derzeit noch ein urspr�ngliches Familienunternehmen mit dem Firmennamen „M… P… Lederwaren GmbH“ mit Sitz in Altenbuch existiert, … wohl aber derzeit zw�lf Einzelgesch�fte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betreibt und deshalb Waren unter dem Produktnamen „M… P…“ kauft und verkauft.“
22 c) Herr E… P… schloss als damaliger Prokurist der MPL (im Vertrag „Fa. M… P…“) f�r diese eine Vereinbarung vom 16.09./09.10.1987 mit der Gebr�der P… Lederwarenfabriken GmbH & Co. KG (im Vertrag „Fa. P…“) u.a. folgenden Inhalts (Anlage KPW 13):
23 d) Ein als „Warenzeichenlizenzvertrag und Vertriebsvertrag“ �berschriebenes Dokument zwischen der LHG und der K… W… Franchise Vertriebs u. Gro�handels GmbH i.G. vom 02.02.1990 (Anlage B 11) enth�lt u.a. folgenden Regelungen:
„� 1 Lizenzgew�hrung
Die Fa. M… P… Lederwaren GmbH […] ist lnhaberin des in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamtes am 19.10.1987 unter der Nr. 1…4 f�r Leder- und Kunstlederwaren eingetragenen Warenzeichens „M… P…“ (Anlage 3).“
Die Fa. L… Mode Handels GmbH hat von der in Abs. 1 genannten Fa. M… P… Lederwaren GmbH das beschriebene Warenzeichen k�uflich erworben und auch das uneingeschr�nkte Recht, Leder- und Kunstlederwaren mit diesem Zeichen zu vertreiben. […]
Nach den Unterschriften (S. 13):
Soweit in dem vorstehenden Lizenz- und Vertriebsvertrag Rechte und Pflichten f�r unsere Firmen begr�ndet sind, �bernehmen wir diese. Der Lizenznehmer erkl�rt sich gleicherma�en berechtigt und verpflichtet.
Es folgt u.a. eine Unterschrift von der Zeugin A… P… f�r die MLP."
24 e) Ein als „Kaufvertrag von Nutzungsrechten“ bezeichnetes Dokument vom 09.11.2000 zwischen der LHG, vertreten durch A… P…, und dem Beklagten zu 1) (Anlage KPW 5) enth�lt u.a. folgenden Regelungen:
„Pr�ambel
Mit Vertrag vom 10.09.1985 hat die Fa. L… Mode Handels GmbH die Namensrechte „M… P…“ von der Fa. M… P… Lederwaren GmbH erworben.
� 1 Kaufsache
Der K�ufer kauft vom Verk�ufer das nicht ausschlie�liche Nutzungsrecht des Namens „M… P…“, sowie den Schriftzug dieses Namens.
Das Nutzungsrecht, entsprechend dem Vertrag vom 10.09.1985, wird hiermit in vollem Umfang mit Wirkung vom 01.09.2000 �bertragen an Herrn S… P… Herr P… best�tigt, dass er den Vertragsinhalt in vollem Umfang akzeptiert und �bernimmt.
Der Kaufpreis f�r die Namensrechte betr�gt 1,00 DM. Lifestyle best�tigt, dass der Betrag bezahlt ist.
� 2 Beginn des Rechts zur Nutzung des Namens
Das Recht zur Nutzung des Namens beginnt am 01.09.2000 und ist unbefristet und unk�ndbar, sofern nicht Gr�nde im Marktverhalten des K�ufers bestehen, die eine au�erordentliche K�ndigung unabdingbar machen. …
Die Fa. M… P… Lederwaren GmbH erkl�rt durch Unterschrift der Gf A… P… ihr Einverst�ndnis zu diesem Vertrag."
25 f) Es existiert ein Dokument vom 14.01.2013 (Anlage B 15) mit folgendem Inhalt:
M… P… Marken von S… P…
Registernummern der Marken, welche die Kaufvertr�ge von Nutzungsrechten vom 24.09.1985 und 09.11.2000 zum heutigen Zeitpunkt beinhalten.
An diesen Registrierungen hat S… P… aufgrund der o.a. Vertr�ge das Nutzungsrecht.
DE 1.…1 M… P… f�r Klassen 18 und 25
DE 1…4 M… P… Bildmarke
IR 5…1 M… P… internationale Registrierung
IR 5…2 M… P… Wort-/Bildmarke internationale Registrierung Dies best�tige ich hiermit F�r M… P… Lederwaren Verwaltung GmbH & Co KG (unleserliche Unterschrift)
26 h) Es existiert ein handgeschriebenes und undatiertes Dokument (Anlage B 16) folgenden Inhalts:
Hallo S…!
Wie ich Dir bereits best�tigt habe, geh�ren alle zur Zeit eingetragenen Marken Dir.
Die Nummern (aus 1985) DE 1…1
1…4
IR 5…1 lR 5…2 hat Dir ja Deine Mutter schon 2013 best�tigt.
Heute sind mir weitere Nummern von Marken bekannt, die ich, falls noch nicht erfolgt, hiermit sicherheitshalber f�r die heute eingetragenen Firmen �bertrage EU 4…3 und EU 5…6.
Es bleibt dabei, da� alle Marken Dir geh�ren
(zwei Unterschiften)
27 Laut Beklagtenvortrag stammt dieses Dokument aus dem Februar 2015.
28 4. Mit Schreiben vom 15.03.2017 k�ndigte der lnsolvenzverwalter der MPG den Lizenzvertrag au�erordentlich zum 30.09.2017 (Anlage KPW 10).
29 Mit Schreiben vom 20.12.2017 erkl�rte der lnsolvenzverwalter der MPG die Anfechtung einer Marken�bertragung vom Februar 2015 (Anlage KPW 22).
II.
30 Das Landgericht N�rnberg-F�rth erlie� am 04.06.2020 das nachfolgende Endurteil:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 2) zu vollstrecken an dem jeweiligen Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, nach dem 30.09.2017 im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Wortzeichen „M… P…“ und oder dem Wort-/Bildzeichen T�schnerwaren aus Leder, Lederimitationen und Kunststoffen (soweit in Klasse 18 enthalten), insbesondere Handtaschen, Aktentaschen, Brieftaschen, Einkaufstaschen, Packs�cke, Packbeutel, Einkaufsbeutel; Reise- und Handkoffer sowie Handschuhe anzubieten, zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder vorstehende Handlungen vornehmen zu lassen, wenn dies nicht mit der Zustimmung der Kl�gerin erfolgt.
II. Die Widerklage wird abgewiesen.
31 Zur Begr�ndung f�hrt das Landgericht aus, dass die Kl�gerin lnhaberin der IR-Wortmarke „M… P…“ (WO5…1) sei, auf welche sie ihren Unterlassungsanspruch prim�r st�tze. Diese sei nicht auf die Beklagten, insbesondere auch nicht auf den Beklagten zu 1), �bergegangen. Dies ergebe die Auslegung der schriftlichen Vereinbarungen. Eine wirksame �bertragung durch die „Best�tigung“ durch A… P… vom 14.01.2013 scheitere bereits daran, dass am 14.01.2013 die Abl�sung der Frau A… P… als Gesch�ftsf�hrerin der Komplement�rin der MPV, der A… P… Verwaltungs GmbH, im Handelsregister eingetragen worden sei. Und eine �bertragung durch die „Best�tigung“ durch E… P… im Februar 2015 k�nne aufgrund der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nicht gegen�ber der Kl�gerin wirksam geltend gemacht werden.
32 Die Beklagten seien auch nicht zur Verwendung der Bezeichnungen berechtigt. In dem Kaufvertrag �ber Nutzungsrechte vom 24.09.1985 sei nach der Auslegung des Vertrags eine Marken�bertragung nicht zu sehen, �berdies w�re eine solche wegen Versto�es gegen � 8 S. 3 WZG der damaligen Fassung unwirksam. Auch durch den Kaufvertrag von Nutzungsrechten vom 09.11.2000 zwischen der LHG und dem Beklagten zu 1) sei die deutsche Marke nicht �bertragen worden; das „Einverst�ndnis“ der Gesch�ftsf�hrerin der MPL zu diesem Vertrag w�rde hieran mangels Best�tigungswillen nichts �ndern. Der Lizenzvertrag sei durch den Insolvenzverwalter der MPG mit Schreiben vom 15.03.2017 wirksam au�erordentlich zum 30.09.2017 gek�ndigt worden.
33 Auch der seitens der Beklagten erhobene Nichtbenutzungseinwand nach � 26 MarkenG greife nicht.
34 Wegen des weiteren Inhalts wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
III.
35 Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten in ihrer Berufung. Sie beantragen, unter Ab�nderung des Urteils des Landgerichts N�rnberg F�rth vom 04.06.2020:
I. Die Klage der Kl�gerin vom 31.05.2017 wird abgewiesen.
II. Die Kl�gerin wird verurteilt, zu Gunsten des Beklagten zu 1) gegen�ber der World Intellectual Property Organization (WIPO) in die Umschreibung der international registrierten Marken IR 5…1 „M… P…“ (Wortmarke) und IR 5…2 „M… P… (Wort-Bildmarke) einzuwilligen und diese Umschreibung bei der WIPO zu beantragen.
III. Es wird festgestellt, dass die Verzichtsantr�ge vom 05.04.2017 (L�schungsantr�ge) betreffend die deutschen Marken DE 1…1 „M… P…“ (Wortmarke) und DE 1…4 „M…P…“ (Wort-Bildmarke) von der Kl�gerin als einer Nichtberechtigten gestellt wurden, da die Kl�gerin zum Zeitpunkt der Abgabe der L�schungsantr�ge nicht Inhaberin dieser Marken war. Es wird weiter festgestellt, dass Inhaber dieser Marken der Beklagte zu 1) ist.
IV. Die Kl�gerin wird verurteilt, zu Gunsten des Beklagten zu 1) gegen�ber dem Amt der Europ�ischen Union f�r Geistiges Eigentum (EUIPO) in die Umschreibung der Unionsmarke 4…3 „M… P…“ (Wortmarke) sowie der Unionsmarke 5…6 einzuwilligen und diese Umschreibungen bei dem EUIPO zu beantragen.
36 Die Beklagten meinen, dass aufgrund der Aufl�sung der P… L… GmbH & Co. KG - der Gesellschafterin der Kl�gerin - die Klage unzul�ssig geworden sei.
37 Dar�ber hinaus erheben sie der Einwand der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke IR 5…1. Das Konvolut von E…(Onlineplattform)-Verkaufsangeboten (Anlage KPW 27) k�nne keine rechtserhaltenden Benutzungen der Kl�gerin belegen. Aus den Screenshots sei schon nicht ersichtlich, wann und in welchem Umfang, welche konkreten Waren tats�chlich verkauft worden seien. Ferner tauche die Kl�gerin als Handelnde in den Angeboten nicht auf. Auch die von der Kl�gerin vorgelegten Anlagen KPW 25 und KPW 26 seien zum Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung ungeeignet. Die Rechnung der M… P… Insolvenzabwicklungsgesellschaft mbH i. L. vom 08.10.2016 (Anlage KPW 17) enthalte keine Angabe zu Art und Umfang der angeblich verkauften Waren; die Beklagten bestreiten die Existenz des Kaufvertrages, auf welchen die Rechnung verweise. Entgegen dem Ersturteil sei auch nicht unstreitig, dass die Beklagte zu 2) die Klagemarke durch „einfache Unterlizenz“ benutzt habe und die Klagemarke deshalb als rechtserhaltend benutzt anzusehen sei. Es fehle dar�ber hinaus an einem Fremdnutzungswillen des Beklagten zu 2).
38 Inhaberin der IR-Marke 5…1 „M… P…“ sei nicht die Kl�gerin, sondern der Beklagte zu 1). Diese ergebe sich aus den schriftlichen Vereinbarungen. Dar�ber hinaus stellen die Beklagten die Tatsache der Marken�bertragung auf den Beklagten zu 1) unter Zeugenbeweis. Mit den Vertr�gen im Jahr 1985 sei auch ein Teil des der Verk�uferin geh�renden Gesch�ftsbetriebs �bertragen worden.
39 Der Beklagte zu 1) sei dar�ber hinaus aufgrund dieser Vereinbarungen Inhaber der IR-Marke 5…2 „M… P…“ (Wort-Bildmarke), der DE-Marken 1…1 „M… P…“ (Wortmarke) und 1…4 „M… P… (Wort-Bildmarke) sowie der Unionsmarken 4…3 „M… P…“ (Wortmarke) und 5…6 „MP“ (Bildmarke) geworden.
40 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schrifts�tze nebst Anlagen der Beklagten Bezug genommen.
IV.
41 Die Kl�gerin beantragt
die Zur�ckweisung der Berufung.
42 Die Aufl�sung der P… Lederwaren GmbH & Co. KG spiele keine Rolle. Au�erdem sei mittlerweile die Fortsetzung der Gesellschaft eingetragen (Anlage KPW 30).
43 Die Beklagte zu 2) habe als Unterlizenznehmerin des Beklagten zu 1) die Marke f�r die Kl�gerin bzw. deren Rechtsvorg�ngerin bis ins Jahr 2017 rechtserhaltend benutzt, zum Beispiel durch die Belieferung der D… eG (Anlage KPW 24) mit diversen Taschen, Koffern, Lederh�llen und Geldb�rsen. Dieser gestufte Fremdbenutzungswillen reiche f�r eine rechtserhaltene Benutzung aus. In der Anlage KPW 14 f�hre der Beklagte zu 2) selbst aus, dass es sich bei dem Kaufvertrag „Kaufvertrag von Nutzungsrechten“ aus dem Jahr 1985 um einen Markenlizenzvertrag handele, der ihn zur Nutzung berechtige und die Markeninhaberin vertragstypisch verpflichte, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Marke(n).
44 Weiter habe die Insolvenzschuldnerin (M… P… Insolvenzabwicklungsgesellschaft mbH) bis kurz vor der Insolvenz 2016 Waren (Taschen, Koffer und Geldb�rsen) unter der Marke „M… P…“ produziert und am Markt angeboten (Anlage KPW 15 und KPW 16). Dies werde auch durch die in Anlage KPW 25 dargestellten Einzelhandelsums�tze best�tigt, die 2016 bei noch 1,8 Mio. Euro lagen. Dabei handele es sich ausschlie�lich um Waren, die mit dem Zeichen „M…P…“ gekennzeichnet waren, da die Insolvenzschuldnerin �berhaupt keine anderen Waren und/oder Marken im Angebot hatte. Der in Anlage KPW 17 vorgelegten Rechnung des Insolvenzverwalters an die S… Retail GmbH vom 08.10.2016 liege der angeh�ngte Kaufvertrag zugrunde, mit dem �ber 30.000 - mit der Marke „M… P…“ gekennzeichnete - Teile Lederwaren (Taschen, Geldb�rsen) verkauft worden seien. Die S… Retail GmbH habe die Ware sukzessiv �ber ihre eigenen station�ren Gesch�fte verkauft, was bis ins Jahr 2017 hinein gedauert habe.
45 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schrifts�tze nebst Anlagen der Kl�gerin Bezug genommen.
V.
46 Mit Beweisbeschluss vom 02.02.2021 entschied der Senat, dass Beweis �ber die Behauptung der Beklagten, die Markenrechte „M… P…“ seien auf sie �bertragen worden, durch Vernehmung der Zeugen A… P…, E… P…, A… P… und M…P… zu erheben sei.
47 Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 beantragen die Beklagten anzuordnen, dass der Zeuge E… P… die Beweisfrage schriftlich beantwortet. Zur Begr�ndung f�hrten sie unter Vorlage eines Attestes aus, dass der Zeuge E… P… aufgrund seines Alter von 87 Jahren und seines Gesundheitszustands nicht reisef�hig sei. Nach Anh�rung der Klagepartei �nderte deshalb der Senat mit Beschluss vom 04.03.2021 seinen Beweisbeschluss vom 02.02.2021 dahingehend ab, dass der Zeuge E… P… die Beweisfrage zun�chst schriftlich zu beantworten habe (� 377 Abs. 3 ZPO). Wegen des Inhalts der Aussage wird auf die schriftlichen Ausf�hrungen des Zeugen E… P… vom 12.03.2021 Bezug genommen.
48 Wegen der Aussage der Zeugen A… P…, A… P… und M… P… wird auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 16.03.2021 Bezug genommen.
49 Mit Hinweisbeschluss vom 16.03.2021 wies der Senat darauf hin, dass er Bedenken habe, ob die streitgegenst�ndlichen Marken rechtserhaltend benutzt worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Hinweis Bezug genommen.
50 Am 05.05.2021 beschloss der Senat, mit Zustimmung der Parteien gem�� � 128 Abs. 2 ZPO ohne m�ndliche Verhandlung zu entscheiden.
B.
51 Die Berufung der Beklagten ist unbegr�ndet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage wenden. Zwar ist die Widerklage - mit Ausnahme von Teilen des Widerklageantrags Ziffer II. - zul�ssig (nachfolgend unter Ziffer I.). Sie ist jedoch insgesamt unbegr�ndet (nachfolgend unter Ziffer II.).
I.
52 Die erhobene Widerklage ist nur teilweise zul�ssig. Zwar ist die Umschreibungsbewilligungsklage statthaft (nachfolgend unter Ziffer 1.). Der Widerklageantrag Ziffer II. (= Berufungsantrag Ziffer III.) bezieht sich jedoch teilweise nicht auf ein Rechtsverh�ltnis i.S.v. � 256 Abs. 1 ZPO (nachfolgend unter Ziffer 2.).
53 1. Die Widerklage ist grunds�tzlich als sogenannte Umschreibungsbewilligungsklage vor den Zivilgerichten statthaft.
54 Stimmt die materielle Rechtslage mit dem formellen Register nicht �berein, kann der materielle Inhaber des Markenrechts die R�ckg�ngigmachung der Eintragung des Rechts�bergangs im Wege der Umschreibungsbewilligungsklage vor den Zivilgerichten erwirken (vgl. BPatG, Beschluss vom 28.06.2018 - 30 W (pat) 47/16, juris-Rn. 36). Die Umschreibungsbewilligungsklage richtet sich gegen den zu Unrecht im Register Eingetragenen auf Abgabe der Zustimmung zur Umschreibung. Nach � 894 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt die Zustimmung zur Umschreibung mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben (Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, ��27 MarkenG Rn. 66).
55 Im vorliegenden Fall behaupten die Beklagten, dass die Kl�gerin zu Unrecht im Markenregister als Markeninhaberin registriert ist bzw. - in Bezug auf die deutschen Marken DE 1…1 „M… P…“ (Wortmarke) und DE 1…4 „M… P…“ (Wort-Bildmarke) - war. Die zivilrechtliche Umschreibungsbewilligungsklage ist daher die statthafte Klageart.
56 2. Der Widerklageantrag Ziffer II. (= Berufungsantrag Ziffer III.) ist jedoch - worauf der Senat im Termin vom 26.01.2021 hinwies - teilweise unzul�ssig, da er sich - auch in der Fassung des Schriftsatzes vom 02.02.2021 - nicht auf ein Rechtsverh�ltnis i.S.v. � 256 Abs. 1 ZPO bezieht.
57 Ein Rechtsverh�ltnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet. Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverh�ltnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen f�hrt, stellen hingegen kein feststellungsf�higes Rechtsverh�ltnis dar (BGH, Urteil vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873, Rn. 23; OLG N�rnberg, Urteil vom 06.04.2021 - 3 U 2801/19, juris-Rn. 252). So k�nnen etwa die Wirksamkeit von Willenserkl�rungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 106/17, NJW 2018, 3441, Rn. 13).
58 Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs bezieht sich das Feststellungsbegehren, dass die Verzichtsantr�ge vom 05.04.2017 (L�schungsantr�ge) betreffend die deutschen Marken DE 1…1 „M… P…“ (Wortmarke) und DE 1…4 „M… P…“ (Wort-Bildmarke) von der Kl�gerin als einer Nichtberechtigten gestellt wurden, da die Kl�gerin zum Zeitpunkt der Abgabe der L�schungsantr�ge nicht Inhaberin dieser Marken war, auf eine nicht feststellungsf�hige blo�e Vorfrage zu einem Rechtsverh�ltnis. Denn es ist unstreitig, dass die Kl�gerin, die im Zeitpunkt der Verzichtserkl�rung im Register als Inhaberin eingetragen war, diese beiden Marken mit Wirkung zum 05.04.2017 l�schte. Nach der Bestimmung des ��48 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung der Marke auf Antrag ihres Inhabers jederzeit f�r alle oder f�r einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, f�r die sie eingetragen ist, im Register gel�scht (BGH, Beschluss vom 09.09.2010 - I ZB 81/09, GRUR 2011, 654, Rn. 14 - Yoghurt-Gums). Die Rechtswirkungen des Verzichts treten dabei unmittelbar mit der Erkl�rung ein (Miosga, in Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 48 Rn. 3). Selbst wenn der Senat vorliegend feststellen w�rde, dass die Kl�gerin im Zeitpunkt dieser Erkl�rung dazu materiell nicht berechtigt gewesen w�re (zu den Folgen im Patentrecht vgl. Keukenschrijver, in Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, � 20 Rn. 14), w�re dies nur eine Vorfrage f�r die daraus resultierenden Folgen. Die Feststellung der Nichtberechtigung der Kl�gerin kann somit - wie die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Klagepartei - nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
II.
59 Die Widerklage ist insgesamt unbegr�ndet. Denn die von den Beklagten vorgetragenen �bertragungsvorg�nge haben nicht dazu gef�hrt, dass die Beklagten Inhaber der mit der Widerklage geltend gemachten Marken geworden sind.
60 1. Eine �bertragung der Widerklagemarken erfolgte nicht durch den „Kaufvertrag �ber Nutzungsrechte“ vom 10./24.09.1985. Der Markenerwerb scheitert dabei sowohl an tats�chlichen (nachfolgend unter Buchstabe a)) als auch an rechtlichen (nachfolgend unter Buchstabe b)) Gr�nden.
61 a) Die f�r die mit der Widerklage geltend gemachten Anspr�che beweispflichtigen Beklagten (nachfolgend unter Buchstabe aa)) konnten den erforderlichen Beweis nicht erbringen. Denn der Senat ist aufgrund einer Auslegung der Vereinbarung (nachfolgend unter Buchstabe bb)), der einvernommenen Zeugen (nachfolgend unter Buchstabe cc)) und der sonstigen zu ber�cksichtigenden Umst�nde (nachfolgend unter Buchstabe dd) aufgrund einer Gesamtw�rdigung (nachfolgend unter Buchstabe ee)) nicht davon �berzeugt, dass durch den „Kaufvertrag �ber Nutzungsrechte“ vom 10./24.09.1985 eine �bertragung der streitgegenst�ndlichen Marken von der MPL auf die LHG erfolgte.
62 aa) Die Beweislast f�r das Vorliegen der Voraussetzungen f�r die mit der Widerklage geltend gemachten Anspr�che liegt bei den Beklagten.
63 Dies ergibt sich zum einen aus dem Grundprinzip der Beweislastverteilung, nach dem jede Partei die Voraussetzungen einer ihr g�nstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 13.11.1998 - V ZR 386/97, NJW 1999, 352, juris-Rn. 13).
64 Zum anderen sind markenrechtliche Vermutungsbestimmungen zu beachten. So wird gem�� ��28 Abs. 1 MarkenG vermutet, dass das durch die Eintragung einer Marke begr�ndete Recht dem im Register als lnhaber Eingetragenen zusteht. Das bedeutet, dass nicht der im Markenregister Eingetragene seine Rechtsinhaberschaft beweisen muss, sondern derjenige, der diese gesetzliche Vermutung zur Berechtigung bestreitet, den vollen Beweis f�r seine Behauptung f�hren muss (BPatG, Beschluss vom 20.02.2002 - 28 W (pat) 220/00, juris-Rn. 12). Will der Gegner die Vermutung entkr�ften, muss er nach � 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils f�hren (Hacker, in Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 28 Rn. 4). Die Vorschrift des � 28 Marken ist gem�� �� 107 Abs. 1, 119 Abs. 1 MarkenG auch f�r international registrierte Marken mit Schutztatbestand f�r Deutschland anwendbar (Taxhet, in BeckOK MarkenR, 25. Ed. 01.04.2021, � 28 MarkenG Rn. 6). Gleiches gilt f�r Unionsmarken (Art. 19 UMV; Taxhet, a.a.O., Art. 20 UMV Rn. 47).
65 bb) Die Auslegung der Vereinbarung vom 10./24.09.1985 ergibt, dass diese lediglich die Einr�umung von Nutzungsrechten und nicht die �bertragung von Markenrechten enth�lt.
66 (1) Nach �� 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserkl�rungen und Vertr�gen der wirkliche Wille der Erkl�renden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erkl�rung auszugehen. In einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die au�erhalb des Erkl�rungsakts liegenden Begleitumst�nde in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erkl�rung zulassen (BGH, Urteil vom 19.01.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, juris-Rn. 20).
67 Zu ermitteln ist der objektive Sinn der Bestimmungen. Dabei ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt haben soll. Deshalb ist einer m�glichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tats�chliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen w�rde (BGH, Urteil vom 07.03.2005 - II ZR 194/03, NJW 2005, 2618, juris-Rn. 21).
68 (2) In dem Kaufvertrag �ber Nutzungsrechte vom 10./24.09.1985 ist dem Wortlaut nach von der MPL „das nicht ausschlie�liche Nutzungsrecht des Namens,M… P…' sowie des vom Verk�ufer noch zu sch�tzenden Schriftzuges dieses Namens“ von der LHG gekauft worden. Eine Absicht der Vertragsparteien, eine Marke zu �bertragen und diese �bertragung auch auf in diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragene Marken zu erstrecken, geht somit nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Vertrags hervor. Gerade die Charakterisierung des Nutzungsrechts als „nicht ausschlie�liches“ zeigt, dass den Parteien dieses Rechtsinstitut vertraut war, denn nach dem Gesetz ist zwischen ausschlie�lichen oder nicht ausschlie�lichen Lizenzen zu unterscheiden (vgl. ��30 Abs. 1 MarkenG). Bei einer Marken�bertragung w�re diese Unterscheidung dagegen sinnlos und ohne rechtserheblichen Inhalt.
69 Dass es sich um einen Lizenzvertrag handeln sollte, zeigt auch die Reglung unter Ziff. 2. Abs. 1. Darin verpflichtet sich die MPL, die Nutzungsrechte nicht auch an einen anderen Verk�ufer zu verkaufen. W�re das Stammrecht - als eine �bertragung der Marke - Vertragsgegenstand gewesen, h�tte eine solche M�glichkeit von vornherein nicht bestanden und h�tte daher auch nicht geregelt werden m�ssen.
70 Gleiches gilt f�r Ziff. 1. Abs. 3 des Vertrags, wonach der K�ufer (also die LHG) das Recht hat, Subunternehmern und anderen Arten von Lizenznehmern die Nutzung des Namens „M… P…“ zu erlauben. Der Markeninhaber hat immer das Recht, Dritten eine Lizenz einzur�umen, weshalb eine derartige Regelung bei einer Marken�bertragung nicht notwendig gewesen w�re.
71 Schlie�lich ist Ziffer 2. Abs. 3 des Vertrags zu ber�cksichtigen. Danach wird das derzeit nicht ausschlie�liche Nutzungsrecht am Namen „M… P…“ im Falle der Aufl�sung oder des Konkurses des Verk�ufers automatisch zu einem ausschlie�lichen Nutzungsrecht f�r den K�ufer. Dies zeigt, dass den Parteien die Bedeutung eines Nutzungsrechts durchaus bekannt und bewusst war.
72 Eine zwingende andere Beurteilung ist nicht deswegen veranlasst, weil im Vertrag geregelt ist, dass das Nutzungsrecht „gekauft“ werde. Zwar geh�rt der Lizenzvertrag seiner Rechtsnatur nach zu den Gebrauchs�berlassungsvertr�gen und stellt einen Vertrag sui generis dar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.11.2002 - 2 U 29/02, GRUR-RR 2004, 8, juris-Rn. 87). Da jedoch bei der Lizenz ein Nutzungsrecht erworben wird, kann - insbesondere aus Laiensicht - durchaus von einem „Kauf“ des Nutzungsrechts gesprochen werden, zumal auch das Reichsgericht in dem Lizenzvertrag einen Rechtskauf gesehen und daher die Anwendung kaufrechtlicher Vorschriften postuliert hatte (vgl. RGZ 76, 235).
73 Gegen eine Marken�bertragung spricht auch, dass in dem Vertrag keine Regelungen �ber die Eintragung des Rechts�bergangs der Vertragsmarke im Markenregister enthalten sind (vgl. � 28 DPMAV). Denn der Erwerber kann sich erst nach der Eintragung auf die Vermutung des ��28 Abs. 1 MarkenG berufen. Des Weiteren fehlt ihm gem�� ��28 Abs. 2 MarkenG vor Antragsstellung die prozessuale Legitimation in den dort genannten Amtsverfahren. Zu erwarten w�ren auch Regelungen �ber die Kosten, die durch die �bertragung der Vertragsmarke entstehen.
74 (3) F�r die �ber ein Rechtsgesch�ft aufgenommenen Urkunden besteht die Vermutung der Vollst�ndigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf au�erhalb der Urkunde liegende Umst�nde - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden �bereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erkl�rungsempf�ngers (�� 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast f�r deren Vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - I ZB 63/16, BeckRS 2017, 126042, Rn. 19).
75 cc) Die einvernommenen Zeugen sind f�r den Senat - insbesondere aufgrund der Pauschalit�t ihrer Angaben - nur bedingt �berzeugend.
76 (1) Der Zeuge E… P…, der die Beweisfrage schriftlich beantwortete, f�hrte mit Schreiben vom 11.03.2021 allgemein aus, dass im Jahr 1985 die Marke „M… P…“ an die LHG verkauft worden sei. Der Verkauf habe f�r die Marke gegolten, weltweit f�r alle Produkte, die m�glich seien. Im Gegenzug habe die MPL mit dem Familiennamen weiterarbeiten k�nnen. Es w�rde seine Kr�fte �bersteigen, die zus�tzlichen Bekundungen und Best�tigungen, die im Laufe der Zeit geschrieben wurden, juristisch richtig wiederzugeben.
77 (a) Im Rahmen der W�rdigung der Angaben dieses Zeugen sind zum einen die mit einer schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage naturgem�� zusammenh�ngenden Unzul�nglichkeiten zu ber�cksichtigen.
78 Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 beantragten die Beklagten als Beweisf�hrer, dass der Zeuge E… P… die Beweisfrage nach ��377 Abs. 3 ZPO schriftlich beantwortet. Zur Begr�ndung f�hrten sie aus, dass der Zeuge im Alter von 87 Jahren nicht reisef�hig sei, seine Wohnung seit mindestens vier Monaten nicht verlassen habe und ca. 22 Stunden am Tag auf k�nstliche Sauerstoffversorgung angewiesen sei. Daf�r legten sie ein �rztliches Attest vom 11.02.2021 vor (Anlage B 43). Auch eine Vernehmung nach ��128a ZPO scheide aus, weil der Zeuge und seine Ehefrau nicht �ber die erforderliche technische Einrichtung verf�gen w�rden und diese auch nicht bedienen k�nnten.
79 Daraufhin �nderte der Senat mit Beschluss vom 04.03.2021 den Beweisbeschluss vom 02.02.2021 dahingehend ab, dass der Zeuge E… P… die Beweisfrage zun�chst schriftlich zu beantworten habe (� 377 Abs. 3 ZPO). Zwar war dem Senat bewusst, dass es sich bei dem Zeugen um den Vater des Beklagten zu 1) handelt, der - u.a. als Gesch�ftsf�hrer der M… P… DESIGN GmbH und der MPG sowie als Prokurist der MPL - in das streitige Geschehen umfassend verwickelt war, und das Beweisthema eine Frage betrifft, die zwischen den Parteien umfassend im Streit steht. Entscheidend war f�r den Senat jedoch, dass die Anordnung auf Antrag der beweispflichtigen Beklagten und vor dem Hintergrund der geschilderten Umst�nde zum schlechten Gesundheitszustand des Zeugen erfolgte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25.03.1993 - 5 U 977/92, MDR 1994, 410). Der Senat ging davon aus, dass die beweispflichtigen Beklagten - wenn nach Eingang der Auskunft und Einvernahme der �brigen Zeugen das Beweisergebnis mit den Parteien er�rtert und dabei die Beweisf�lligkeit der Beklagten festgestellt wird - eine Ladung des Zeugen beantragen, um Fragen stellen zu k�nnen (vgl. Greger, in Z�ller, ZPO, 33. Aufl. 2020, � 377 Rn. 10a).
80 Ein derartiger Antrag durch die Beklagten erfolgte nicht. F�r den Senat war auch eine Ladung des Zeugen von Amts wegen nicht veranlasst. Zwar waren seine Aussagen sehr allgemein und pauschal. Er begr�ndete dies jedoch damit, dass es seine Kr�fte �bersteigen w�rde, die zus�tzlichen Bekundungen und Best�tigungen, die im Laufe der Zeit geschrieben wurden, juristisch richtig wiederzugeben. Dar�ber hinaus hatten auch die anderen - m�ndlich einvernommen - Zeugen keine detaillierte Kenntnis von den einzelnen Vereinbarungen mehr. Vor diesem Hintergrund und unter Ber�cksichtigung des Gesundheitszustands des Zeugen ist im Rahmen der vom Senat vorgenommenen Beweisprognose nicht zu erwarten, dass der Zeuge in einer pers�nlichen Vernehmung mehr Details zu den Vereinbarungen der Parteien schildern w�rde.
81 Der Beweiswert der schriftlichen Zeugenaussage ist zwar nicht allein wegen ihrer Schriftlichkeit gemindert; der Richter muss aber bedenken, dass der pers�nliche Eindruck des Zeugen fehlt (Huber, in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, � 377 Rn. 9). In diesem Zusammenhang ber�cksichtigt der Senat insbesondere die Pauschalit�t der schriftlichen Angaben des Zeugen (vgl. Huber, a.a.O., � 377 Rn. 9; OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2013 - 21 U 84/12, NJW 2014, 78, juris-Rn. 96). Der Zeuge konnte lediglich die pauschale Willensbildung der Parteien �ber den Verkauf der Marke im Jahr 1985 bezeugen, f�hrte jedoch gleichzeitig aus, juristische Einzelheiten nicht mehr wiedergeben zu k�nnen.
82 (b) Zum anderen kann nicht au�er Acht gelassen werden, dass der Zeuge als Vater des Beklagten zu 1) und als ehemaliger Gesch�ftsf�hrer und Prokurist von unterschiedlichen beteiligten Unternehmen ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat.
83 (2) Auch die Zeugin A… K… P… best�tigte grunds�tzlich den Willen der Parteien, im Jahr 1985 die zwei vorhandenen Marken „M… P…“ an die LHG zu verkaufen. Sie h�tten daher einen - von ihrem Sohn vorgelegten - Vertrag geschlossen, mit dem die Marken �bertragen wurden.
84 Im Rahmen der W�rdigung der Angaben der Zeugin ist jedoch zu sehen, dass sie - wie ihr Ehemann, der Zeuge E…P… - �ber diesen pauschalen Wunsch der Parteien hinaus keine konkreten Angaben zu Vereinbarungen machen konnte. So gab sie an, dass sie nicht mehr wisse, was genau im Vertrag gemeint war, daf�r m�sste sie ihn wieder durchlesen. Auch wusste die Zeugin nicht, wer damals Gesch�ftsf�hrer der am Vertrag beteiligten Gesellschaften war. Sie konnte auch nicht mehr angeben, von wann bis wann sie Gesch�ftsf�hrerin war. Als Gesch�ftsf�hrerin habe sie Vertr�ge, die ihr vorgelegt wurden, nach Absprache unterschrieben, ohne sich an die einzelnen Vertr�ge erinnern zu k�nnen. Au�erdem sei sie im Wesentlichen f�r die Produktion zust�ndig gewesen. Warum die Marken auf die MPL eingetragen blieben, wusste sie nicht.
85 Nicht au�er Acht gelassen werden kann auch, dass die Zeugin zun�chst angab, dass sie und ihr Mann den Vertrag von 1985 unterschrieben h�tten. Auf Vorhalt dieses Vertrags musste sie jedoch einr�umen, den Vertrag doch nicht unterschrieben zu haben. Sie begr�ndete dies damit, in die Vertr�ge nicht so eingebunden gewesen zu sein.
86 F�r den Senat nicht nachvollziehbar ist die Aussage der Zeugin zum Hintergrund des angeblichen Markenverkaufs. Die Zeugin f�hrte aus, dass es bei der MPL H�hen und Tiefen gegeben habe, weshalb sie die Marken an die LHG h�tten verkaufen wollen. Die LHG habe damals 20.000,00 DM gezahlt; dies sei der Wert der Marken f�r sie gewesen. F�r den Senat ist es nur schwer vorstellbar, die beiden wichtigsten Marken eines Konsumg�terherstellers an ein juristisch unabh�ngiges Unternehmen f�r lediglich 20.000,00 DM zu ver�u�ern.
87 Schlie�lich ist zu ber�cksichtigen, dass die Zeugin als Mutter des Beklagten zu 1) und als ehemaliger Gesch�ftsf�hrerin der MPL ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat.
88 (3) Die Zeugin A… P… war sich ebenfalls sicher, dass alle Marken von 1985 bis zum Jahr 2000 der LHG geh�rt h�tten. Zur Begr�ndung f�hrte sie u.a. aus, dass sie seit 1979 mit ihrem Mann - dem Beklagten zu 1) - zusammenarbeiten w�rde und da nat�rlich einiges mitbekommen habe. 1985 h�tte es erhebliche Probleme bei der MPL gegeben, es habe die Insolvenz gedroht. Da h�tten sie �berlegt, wie es weitergehen k�nne. Ihr Mann habe im Jahr 1985 die LHG gegr�ndet, die drei L�den und das Franchise-System und in diesem Zusammenhang eben auch die Marke gekauft habe.
89 Im Rahmen der W�rdigung der Angaben der Zeugin ist jedoch zum einen zu ber�cksichtigen, dass sie in Bezug auf die Vorg�nge im Jahr 1985 nur Zeugin von H�rensagen ist. Dieser Art des Beweises haftet eine besondere Unsicherheit an, die �ber die allgemeine Unzuverl�ssigkeit des Zeugenbeweises hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2006 - XII ZR 195/03, NJW 2006, 3416, Rn. 21).
90 Zum anderen ist zu beachten, dass der von der Zeugin geschilderte Hintergrund f�r die angebliche �bertragung der Marken - die Ver�u�erung des Franchise-Systems sowie einiger L�den an die LHG - sehr wohl mit dem Wortlaut des „Kaufvertrags �ber Nutzungsrechte“ vom 10./24.09.1985 (vgl. dazu die obigen Ausf�hrungen unter Ziffer B.II.2.a)) in Einklang zu bringen ist. Denn es sollte damit der reine Vertrieb auf die LHG �bertragen werden und die Herstellung der Waren weiterhin Sache der MPL bleiben. Daf�r reicht die Einr�umung eines Nutzungsrechts aus. Ein Grund, dass f�r den Zweck der Abspaltung der Vertriebst�tigkeit die �bertragung der streitgegenst�ndlichen Marken erforderlich ist, ist weder dargetan noch ersichtlich.
91 Schlie�lich kann nicht au�er Acht bleiben, dass die Zeugin als Ehefrau des Beklagten zu 1) und als ehemalige Gesch�ftsf�hrerin der LHG ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat.
92 (4) Der Zeuge M… P… best�tigte auch den grunds�tzlichen Wunsch, die Marke und die Namensrechte zu verkaufen, damit die wertvollen Rechte bei einer Insolvenz der MPL und auch die guten L�den nicht „�ber die Wupper“ gehen. Er wisse zwar keine genauen Einzelheiten mehr, aber darum sei es gegangen.
93 Im Rahmen der W�rdigung der Angaben dieses Zeugen ist zu beachten, dass der Zeuge ausf�hrte, dass das Kaufm�nnische und das Vertragswesen nicht seine Sache gewesen seien, er eher der k�nstlerische Kopf der Geschichte gewesen sei. Es habe eine Menge GmbHs in der M… P… Gruppe gegeben, bei denen er in einer Vielzahl Gesch�ftsf�hrer gewesen sei. An die Einzelheiten k�nne er sich nicht mehr erinnern.
94 Auch bei diesem Zeugen ist zudem zu ber�cksichtigen, dass er als Bruder des Beklagten zu 1) und als ehemaliger Gesch�ftsf�hrer der MPL sowie als Angestellter im Firmenverbund bis 2016 ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat.
95 dd) Neben dem Wortlaut der Vereinbarung vom 10./24.09.1985 sprechen die nachfolgenden Umst�nde gegen den Vortrag der Beklagten, wonach �ber den Wortlaut der Vereinbarung hinaus eine �bertragung der Marken, einschlie�lich der zuk�nftigen Marken, auf die LHG vereinbart worden sei.
96 (1) Der Senat w�rdigt in diesem Zusammenhang zum einen die vom Beklagten zu 1) vorgerichtlich gemachten Ausf�hrungen im Schriftsatz vom 21.11.2016 (Anlage KPW 14). Darin f�hrt er selbst aus, dass es sich bei dem Kaufvertrag „Kaufvertrag von Nutzungsrechten“ aus dem Jahr 1985 um einen Markenlizenzvertrag handele. Aufgrund dessen st�nde dem Beklagten zu 1) ein Nutzungsrecht an den Marken „M… P…“ zu.
97 (2) Gegen eine Marken�bertragung sprechen zum anderen folgende von den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen mit Drittunternehmen (zum Wortlaut vgl. oben unter Ziffer A.I.3.c),d):
98 In dem Vertrag zwischen der MPL und der Gebr�der P… Lederwarenfabriken GmbH & Co. KG vom 16.09./09.10.1987 ist geregelt, dass die Gebr�der P… Lederwarenfabriken GmbH & Co. KG das Recht von MPL anerkennt, die Bezeichnung M… P… firmen- und warenzeichenm�ssig zu benutzen und als Warenzeichen eintragen zu lassen, und gegen das Warenzeichen Nr. I…1 „M… P…“ nicht vorgehen und den Widerspruch gegen die Anmeldung Nr. P …/18 Wz,,M… P…" nach Abschluss dieser Vereinbarung zur�ckziehen wird. Diese Vereinbarung spricht dagegen, dass die MPL die Marke mit Vertrag vom 10./24.09.1985 auf die LHG �bertragen hat.
99 In dem Vertrag zwischen der LHG und der K. W. Franchise Vertriebs u. Gro�handels GmbH i.G. vom 02.02.1990 ist geregelt, dass die MPL „lnhaberin des in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamtes am 19.10.1987 unter der Nr. 1…4 f�r Leder- und Kunstlederwaren eingetragenen Warenzeichens,M… P…' ist“. Die LHG habe von der MPL „das beschriebene Warenzeichen k�uflich erworben und auch das uneingeschr�nkte Recht, Leder- und Kunstlederwaren mit diesem Zeichen zu vertreiben.“ Diese Formulierungen sprechen in ihrer Gesamtheit dagegen, dass die LHG aufgrund des Vertrags vom 10./24.09.1985 Markeninhaberin geworden ist. Vielmehr f�hrt dieser Vertrag vom 02.02.1990 aus, dass die MPL Inhaberin der Marke DE1…4 geblieben sei und die LHG lediglich das Recht erworben habe, Leder- und Kunstlederwaren mit diesem Zeichen zu vertreiben. Dem auch in diesem Vertrag verwendeten Begriff des „Kaufs“ der Marke kommt dabei, wie der Sinn und Zweck des Vertrags insgesamt zeigen, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr gingen die Parteien offensichtlich davon aus, mit diesem Ausdruck den Vorgang der Lizenzierung einer Marke zu bezeichnen, und dies nur laienhaft als „Kauf“ zu benennen.
100 (3) Zu ber�cksichtigen sind auch die im Zusammenhang mit den Markenrechten stehenden sonstigen Gesch�fte und Transaktionen durch die MPL oder einer ihrer Nachfolgegesellschaften nach der angeblichen Ver�u�erung der Marke.
101 Zu nennen ist zum einen die „Gutachterliche Stellungnahme zur Wertermittlung des Markenrechts „M… P…“ zum 01.01.2011 (Anlage B 39). Laut S. 2 des Gutachtens erfolgte der Auftrag zu der Bewertung der Markenrechte „M… P…“ im Zusammenhang mit einer geplanten Ver�u�erung dieser Markenrechte durch die MPL. Eine derartige Beauftragung h�tte jedoch keinen Sinn ergeben, wenn eine Ver�u�erung der Markenrechte bereits zuvor erfolgt w�re.
102 Die durch Verschmelzung aus der MPL im Jahr 2012 entstandene MPV hat die streitgegenst�ndlichen deutschen Marken laut Markenregister auf die MPG �bertragen, wobei die Eintragung am 04.03.2016 erfolgte. Im Register sind ebenfalls in Bezug auf die streitgegenst�ndlichen IR-Marken und Unionsmarken �bertragungen von der MPV auf die MPG eingetragen.
103 Am 16.09.2015 wurde ein Markenkauf- und �bertragungsvertrag zwischen der MPG und der A… P… GmbH und Co.KG - der Komplement�rin der MPV - geschlossen (Anlage A 2 zu B 33). Dieser Vertrag bezieht sich auf mehrere Marken mit dem Bestandteil „M… P…“, darunter die streitgegenst�ndliche Unionsmarke Nr. 5…6. Diese Vereinbarung wurde r�ckwirkend auf den 16.09.2015 wieder aufgehoben.
104 Am 04.02./15.03.2016 erfolgte eine „Verpf�ndung von Marken mit Forderungsabtretung und Sicherungs�bereignung“ durch die MPG an verschiedene Banken (Anlage KPW 23). Aus der zugeh�rigen Anlage ergibt sich, dass darunter die beiden deutschen Marken, die beiden IR-Marken und die Unionsmarke 4…3 fallen. Der Zeuge M… P… wollte, auf diesen Verpf�ndungsvorgang angesprochen, sich dazu nicht �u�ern.
105 (4) Nicht au�er Acht gelassen werden kann schlie�lich, dass weder die LHG noch der Beklagte zu 1) jemals etwas im Hinblick auf die Pflege und oder Aufrechterhaltung der Marken getan, insbesondere auch keine Verl�ngerung der Eintragung vorgenommen haben. Die Marken wurden mehrfach �bertragen und die Registereintragungen entsprechend ge�ndert, ohne dass sich die LHG oder der Beklagte zu 1) um die Korrektur des angeblich falschen Registers gek�mmert haben. Dies hat jeweils die im Register eingetragene Markeninhaberin veranlasst und bezahlt.
106 ee) Aufgrund einer Gesamtw�rdigung aller vorstehend aufgef�hrten Umst�nde ist der Senat nicht davon �berzeugt, dass �ber den Wortlaut der Vereinbarung vom 24.09.1985 hinaus die bestehenden Marken sowie zuk�nftige Marken mit dem Wortbestandteil „M… P…“ von der MPL auf die LHG �bertragen wurden. Vor dem Hintergrund der Komplexit�t der gesamten Angelegenheit, der detaillierten schriftlichen Vereinbarung und der dargestellten sonstigen Umst�nde sind die pauschalen Angaben der Zeugen - allesamt Familienangeh�rige des Beklagten zu 1) - zur allgemeinen Willensbildung der Parteien �ber den Verkauf der Marke im Jahr 1985 daf�r nicht ausreichend.
107 So konnten die Zeugen zwar den allgemeinen Wunsch der Parteien auf eine �bertragung der streitgegenst�ndlichen Marke von der MPL auf die LHG bezeugen. Sie haben aber nicht dargelegt, warum der Wortlaut der Vertr�ge - und zwar in sich stimmig und �ber den gesamten Zeitraum hinweg - sich nicht auf eine �bertragung der Marke, sondern auf die Einr�umung von Nutzungsrechten bezieht. Auch konnten sie die nach der angeblichen Markenver�u�erung erfolgten Gesch�fte im Zusammenhang mit den streitgegenst�ndlichen Marken durch die beteiligten Gesellschaften nicht nachvollziehbar erl�utern. Au�erdem ist der von den Zeugen geschilderte Zweck - der LHG die f�r den Vertrieb und den Betrieb der Verkaufsl�den erforderlichen Rechte einzur�umen - auch sehr gut �ber die Einr�umung von Nutzungsrechten m�glich. Schlie�lich ist zu ber�cksichtigen, dass es bei der von den Zeugen geschilderten Sorge vor einer Insolvenz der MLP nahe gelegen h�tte, eine �bertragung der Marken auf ein anderes Unternehmen - insbesondere durch eine Eintragung des neuen Inhabers im Register - nach au�en kund zu tun, um zu verhindern, dass die Markenrechte in die Insolvenzmasse fallen.
108 b) Dar�ber hinaus scheitert ein Markenerwerb an rechtlichen Gr�nden. Denn es w�rde bei einer unterstellten Marken�bertragung an den Voraussetzungen des zum damaligen Zeitpunkt geltenden ��8 S. 2 WZG (nachfolgend unter Buchstabe aa)) und der Bestimmbarkeit der �bertragenen Marken fehlen (nachfolgend unter Buchstabe bb)). In Bezug auf die beiden Unionsmarken k�nnte der Rechts�bergang dar�ber hinaus an Art. 20 Abs. 3 UMV scheitern (nachfolgend unter Buchstabe cc)).
109 aa) Die von den Beklagten behauptete Marken�bertragung im „Kaufvertrag �ber Nutzungsrechte“ vom 10./24.09.1985 w�rde an der Vorschrift des � 8 S. 2 WZG (in der hier ma�geblichen Fassung vor Inkrafttreten des ErstrG) scheitern.
110 (1) Nach der bis zum 30.04.1992 geltenden Fassung des � 8 WZG war es unabdingbare Voraussetzung f�r den �bergang oder die �bertragung eines Warenzeichens, dass es mit dem Gesch�ftsbetrieb oder dem Teil des Gesch�ftsbetriebs, zu dem es geh�rte, �berging. Eine Vereinbarung, die eine andere �bertragung zum Gegenstand hat, war unwirksam (� 8 S. 3 WZG). Die Beweislast f�r die Mit�bertragung des Gesch�ftsbetriebes trifft den Erwerber (vgl. Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl. 1990, � 8 WZG Rn. 8 b)).
111 Durch diese Vorschrift sollte ein Auseinanderfallen von Betrieb und Zeichen verhindert und weiter bezweckt werden, dass die Herkunftsfunktion des Zeichens erhalten bleibt und T�uschungen der Allgemeinheit unterbunden werden. Wesentlich war, dass Gesch�ftsbetrieb und Warenzeichen in einer Hand bleiben und dass so die Gew�hr daf�r besteht, dass trotz der Rechts�bertragung auch in Zukunft die mit dem Warenzeichen versehene Ware aus dem gleichen Gesch�ftsbetrieb kommt. F�r die rechtliche Beurteilung des �bergangs des Warenzeichens zusammen mit dem Gesch�ftsbetrieb war dabei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ma�gebend (BGH, Urteil vom 07.07.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, juris-Rn. 16 - Nocado). Mit den Kennzeichen waren im Gro�en und Ganzen diejenigen Werte auf den Erwerber zu �bertragen, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluss rechtfertigen, dass die mit den Zeichen verbundene Gesch�ftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird (BGH, Urteil vom 26.05.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, juris-Rn. 16 - Baader). Dabei musste derjenige Teil des Gesch�ftsbetriebs auf den Erwerber �bergehen, zu welchem das Warenzeichen geh�rte (BGH, Urteil vom 30.01.1992 - I ZR 54/90, GRUR 1992, 314, juris-Rn. 16 - Opium).
112 Die Feststellung des ma�gebenden Gesch�ftsbetriebs im Sinne der � 8 WZG war nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu treffen. Die �bertragung einer Marke erforderte zu ihrer Wirksamkeit nicht, dass der Erwerber mit dem Zeichen den bisherigen Gesch�ftsbetrieb in unver�nderter Weise �bernimmt und fortf�hrt. Die �bertragung eines Warenzeichens war auch dann wirksam, wenn nur ein abgrenzbarer Teil des bisherigen Gesch�ftsbetriebs auf den Erwerber �bertragen wurde und der Ver�u�erer seinen Gesch�ftsbetrieb im �brigen aufgab oder f�r den verbleibenden Teil auf die Verwendung des Zeichens verzichtete. Der Gesch�ftsbetrieb, zu welchem die Marke geh�rt, blieb folglich auch dann erhalten, wenn der Zeicheninhaber seinen bisherigen auf die Herstellung und den Vertrieb gerichteten Gesch�ftsbereich auf den Vertrieb beschr�nkte (BGH, Urteil vom 02.03.1989 - I ZR 7/87, GRUR 1989, 422, juris-Rn. 28 - FLASH).
113 (2) Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem „Kaufvertrag �ber Ladengesch�fte“ zwischen der MPL und der LHG vom 10.09.1985 (Anlage B 3), wonach drei Ladengesch�fte in Garmisch, Eching und Haibach verkauft wurden, und dem „Kaufvertrag �ber Franchisegeber-Lizenz“ zwischen der MPL und der LHG vom 08.10.1985 (Anlage B 2), wonach die LHG von der MPL u.a. s�mtliche Rechte zur ausschlie�lichen und weltweiten Nutzung und Erweiterung des Franchisesystems als Franchisegeber kaufte, ein abgeschlossener Teilbetrieb von der MPL auf die LHG �bertragen wurde.
114 (a) Die beweispflichtigen Beklagten f�hren insoweit aus, dass mit dem Vertrag vom 08.10.1985 (Anlage B2) s�mtliche Franchise-Geber-Rechte hinsichtlich „M… P…“ geschlossen an die LHG verkauft und �bertragen worden seien. Daf�r sei ein Betrag in H�he von knapp 200.000,00 DM gezahlt worden. Diese Franchise-Geber-Rechte h�tten im Jahr 1985 einen abgrenzbaren Betriebsteil der MPL dargestellt. Au�er dem vorgenannten Franchise-System habe die Verk�uferin an die K�uferin s�mtliche damals schon bestehenden Franchise-Filialen �bertragen. Als weiteren Betriebsteil habe die Verk�uferin an die K�uferin die von ihr selbst betriebenen Filialen in G…(Ort), E…(Ort) und H…(Ort) �bertragen (Anlage B 3), wobei es sich dabei um diejenigen Eigenfilialen gehandelt habe, in denen die mit Abstand gr��ten Ums�tze erzielt wurden. Die Verk�uferin sei ein reines Vertriebs-Unternehmen gewesen, und die verschiedenen Vertriebsteile seien sowohl hinsichtlich des Eigenvertriebs als auch hinsichtlich des Franchise-Vertriebs selbstst�ndig gewesen.
115 (b) Selbst bei Zugrundelegung dieses Vortrags wurde in den Vertr�gen vom 10.09.1985 und 08.10.1985 kein abgeschlossener Teilbetrieb seitens der MPL auf die LHG �bertragen.
116 In diesem Zusammenhang ist zum einen zu ber�cksichtigen, dass die MPL unstreitig eigene Filialen in Konkurrenz zu den �bernommenen Filialen und dem �bernommenen Franchise-Betrieb der LHG in Deutschland weiter betrieb. Es liegt somit kein �bergang des Unternehmens derart vor, dass diejenigen Bestandteile �bergehen, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluss rechtfertigen, dass die mit den Zeichen verbundene Gesch�ftstradition von der LHG fortgesetzt wird. Dass es sich bei den von der LHG �bernommenen Filialen um die umsatzst�rksten L�den handelte, �ndert an dieser Beurteilung nichts, weil beide Unternehmen mit dem Vertrieb von mit dem Zeichen „M… P…“ gekennzeichneten Waren befasst sein sollten.
117 Zum anderen ist zu beachten, dass f�r die Vorschrift des � 8 WZG das Unterbinden von T�uschungen der Allgemeinheit entscheidend war. Nach dem „Kaufvertrag von Nutzungsrechten“ vom 10.09./24.09.1985 sollte die LHG das Recht erhalten, unter dem Namen „M… P…“ Lederwarengesch�fte zu er�ffnen, sowohl f�r sich, als auch f�r andere nat�rliche oder juristische Personen, Waren her zu stellen, zu kaufen, zu verkaufen und alle Gesch�fte zu t�tigen, durch die der Name „M… P…“ wirtschaftlich verwertet werden kann. Das gleiche Recht sollte die MPL f�r ihre Ladengesch�fte behalten. Beide Parteien sollten in der gleichen Branche t�tig sein. Vor diesem Hintergrund h�tte eine solche Marken�bertragung zu einer erheblichen T�uschungsgefahr Veranlassung gegeben, zumal das Kennzeichen „M… P…“ den allein kennzeichnenden Bestandteil des Namens und der Firma der urspr�nglichen Rechtsinhaberin MPL darstellte.
118 (3) Dass nach dem derzeit geltenden � 27 MarkenG eine sogenannte Leer�bertragung einer Marke (ohne zumindest teilweisen �bergang eines Gesch�ftsbetriebs) m�glich ist, da nunmehr das Prinzip der Nichtakzessoriet�t der Marke gilt (vgl. Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, � 27 MarkenG Rn. 7), �ndert an dieser Beurteilung nichts. Denn dieser Grundsatz der Nichtakzessoriet�t ist nicht r�ckwirkend auf Rechtshandlungen anzuwenden, die vor dem 01.01.1995 vorgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 03.11.1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117, juris-Rn. 36 - NEUTREX). Eine r�ckwirkende Heilung von Leer�bertragungen erfolgt somit nicht (Hacker, in Str�bele/Hacker, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 27 Rn. 64).
119 bb) Der Senat hat au�erdem Bedenken, dass der „Kaufvertrag �ber Nutzungsrechte“ vom 10./24.09.1985 die - unterstellt - abgetretenen Markenrechte hinreichend bestimmbar auff�hrt.
120 Auf den dinglichen �bertragungsvorgang finden �ber � 413 BGB die Vorschriften der �� 398 ff. BGB Anwendung (Hacker, a.a.O., � 27 Rn. 18). Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn der Gegenstand der Abtretung bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgesch�ft ist (BGH, Urteil vom 11.05.2017 - IX ZR 238/15, NJW 2017, 3373, Rn. 25). Notwendig ist deshalb im Falle einer eingetragenen Marke in der Regel die Bezeichnung der Register-Nummer, ggf. unter Hinzuf�gung des Zeichens. Um dem Erfordernis der Bestimmbarkeit zu gen�gen, ist zumindest ein Hinweis auf die Tatsache der Eintragung von Markenrechten notwendig (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.1998 - 2 U 40/98, NJWE-WettbR 1999, 260, juris-Rn. 32 - ZILGREI). Sofern die notwendige Bestimmbarkeit gegeben ist, kann die �bertragung auch zuk�nftige Marken zum Gegenstand haben und dazu f�hren, dass der Rechts�bergang gem�� �� 413, 398 BGB ohne weiteres mit dem Entstehen des Markenschutzes stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.1998 - IX ZR 232/96, NJW-RR 1998, 1057, juris-Rn. 18). Um festzustellen, ob dem Bestimmtheitsgrundsatz Gen�ge geleistet wird, kann grunds�tzlich abstrakt gefragt werden, ob ein Dritter allein anhand des Inhalts einer Vereinbarung ohne Zuhilfenahme anderer Umst�nde erkennen kann, auf welchen konkreten Gegenstand sich die Verf�gung bezieht.
121 Im vorliegenden Fall bezieht sich der Vertrag auf das „Nutzungsrecht des Namens 'M… P…'“ sowie den „noch zu sch�tzenden Schriftzug dieses Namens“. Aufgrund dieser Formulierung ist f�r einen Dritten nicht erkennbar, auf welche konkreten Schutzrechte sich die - unterstellte - Marken�bertragung erstrecken sollte. Die Bezeichnung des Nutzungsrechts „des Namens 'M… P…'“ kann sich sowohl auf das Unternehmenskennzeichen der MPL als auch auf irgendwelche - nicht n�her bezeichneten - sonstigen Namens- oder auf eingetragene oder uneingetragene Markenrechte beziehen. Unklar ist auch, was mit einem „noch zu sch�tzenden Schriftzug dieses Namens“ gemeint ist.
122 Eine Klarstellung erfolgte auch nicht durch die Angaben der Zeugen. Der Zeuge E… P… f�hrte in seiner schriftlichen Beantwortung der Zeugenfrage aus, dass im Jahr 1985 die Marke „M… P…“ an die LHG verkauft worden sei. Gleiches sagte der Zeuge M… P… Dagegen gab die Zeugin A… P… an, dass es zwei Marken gab - eine Wort- und eine Bildmarke - die im Jahr 1985 an die LHG verkauft wurden. Die Zeugin A… P… best�tigte hingegen, dass zwischen 1985 und 2000 alle Marken der LHG geh�rt h�tten.
123 cc) Sollte der Vortrag der Beklagten dahingehend zu verstehen sein, dass �ber den Wortlaut der Vereinbarung vom 10./24.09.1985 hinaus durch m�ndliche Abrede alle zuk�nftigen Marken mit dem Wortbestandteil „M… P…“ von der MPL auf die LHG �bertragen worden seien, scheitert eine derartige �bertragung hinsichtlich der Unionsmarken 4 088 183 und 5 155 296 an der Formvorschrift des Art. 20 Abs. 3 UMV. Danach muss die rechtsgesch�ftliche �bertragung der Unionsmarke schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien; anderenfalls ist sie nichtig.
124 2. Eine Marken�bertragung erfolgte auch nicht durch den Kaufvertrag von Nutzungsrechten vom 09.11.2000 zwischen der LHG und dem Beklagten zu 1). Auch bei diesem Vertrag scheitert der Markenerwerb sowohl an tats�chlichen (nachfolgend unter Buchstabe a)) als auch an rechtlichen (nachfolgend unter Buchstabe b)) Gr�nden. Au�erdem konnte dieser Vertrag nur solche Rechte umfassen, welche die LHG von der MPL im Jahr 1985 erworben hatte (nachfolgend unter Buchstabe c)).
125 a) Der Senat ist aufgrund der Auslegung der Vereinbarung sowie einer Gesamtw�rdigung der einvernommenen Zeugen und der sonstigen zu be�cksichtigenden Umst�nde nicht davon �berzeugt, dass durch den Kaufvertrag von Nutzungsrechten vom 09.11.2000 zwischen der LHG und dem Beklagten zu 1) eine �bertragung der streitgegenst�ndlichen Marken erfolgte.
126 In Bezug auf die den Beklagten obliegende Beweislast wird auf die obigen Ausf�hrungen des Senats unter Ziffer B.II.1.a) aa) Bezug genommen.
127 Die Auslegung dieses Vertrags ergibt, dass durch diese Vereinbarung keine Marken�bertragung erfolgte. Zun�chst wird auf die Ausf�hrungen des Senats unter Ziffer B.II.1.a) bb) Bezug genommen. Auch die Vereinbarung vom 09.11.2000 bezieht sich nur auf ein „nicht ausschlie�liches Nutzungsrecht“. So hei�t es in � 1 (Kaufsache), dass der Beklagte zu 1) von der LHG „das nicht ausschlie�liche Nutzungsrecht des Namens 'M… P…' sowie den Schriftzug dieses Namens“ zu einem Kaufpreis von 1,00 DM kauft. In diesem Zusammenhang ist auch auf � 2 der Vereinbarung zu verweisen, der regelt, dass das Recht zur Namensnutzung am 01.09. 2000 beginnt und unbefristet und unk�ndbar ist, sofern nicht Gr�nde im Marktverhalten des K�ufers bestehen, die eine au�erordentliche K�ndigung unabdingbar machen. Auch diese Regelung w�rde keinen Sinn ergeben, wenn die Marke auf den K�ufer �bertragen worden ist.
128 Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der einvernommenen Zeugen veranlasst. Auch insoweit erfolgt zun�chst eine Bezugnahme auf die Ausf�hrungen des Senats unter Ziffer B.II.1.a) cc). Hinsichtlich des behaupteten �bertragungsvorgangs vom 09.11.2000 ist dar�ber hinaus zu ber�cksichtigen, dass die Angaben der Zeugen im Detail teilweise nicht �bereinstimmten. So gab der Zeuge E… P… im Rahmen der schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage an, dass im Jahr 2000 zwei zus�tzliche Marken an den Beklagten �bertragen worden seien. Die Zeugin A… P… f�hrte hingegen aus, dass im Jahr 2000 die aus der Sicht des Beklagten zu 1) „nicht rechtens“ f�r die MPL eingetragenen Marken sicherheitshalber nochmal an diesen �bertragen worden seien. Dagegen erkl�rte die Zeugin A… P…, dass der Beklagte zu 1) nach Gespr�chen mit seinen Eltern festgestellt habe, dass es weitere Marke gebe, weshalb er sich m�ndlich von seinen Eltern habe best�tigen lassen, dass ihm ab 2000 alle Marken pers�nlich geh�ren. Der Zeuge M… P… konnte zur weiteren Firmenentwicklung nach 1985 im Einzelnen nichts weiter sagen.
129 In Bezug auf die zu ber�cksichtigenden sonstigen Umst�nde wird auf die Ausf�hrungen des Senats unter Ziffer B.II.1.a) dd) und hinsichtlich der vorzunehmenden Gesamtw�rdigung auf Ziffer B.II.1.a) ee) Bezug genommen.
130 b) Auch in Bezug auf den Vertrag vom 09.11.2000 hat der Senat Bedenken hinsichtlich der Bestimmbarkeit der - unterstellt - �bertragenen Marken. Denn auch in diesem Vertrag werden die Widerklagemarken nicht ausdr�cklich erw�hnt. Vielmehr ist nur allgemein vom „Nutzungsrecht des Namens 'M… P…' sowie den Schriftzug dieses Namens“ die Rede. Auf die Ausf�hrungen des Senats unter Ziffer B.II.1.b) bb) und - hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussagen - unter Ziffer B.II.2.a) wird Bezug genommen.
131 Hinsichtlich des bei der �bertragung von Unionsmarken bestehenden Formerfordernisses wird auf die Ausf�hrungen des Senats unter Ziffer B.II.1.b) cc) Bezug genommen.
132 c) Dar�ber hinaus ist zu ber�cksichtigen, dass der Kaufvertrag von Nutzungsrechten vom 09.11.2000 zwischen der LHG und dem Beklagten zu 1) nur solche Rechte umfassen konnte, welche die LHG von der MPL im Jahr 1985 erworben hatte. Da vor dem Hintergrund der Ausf�hrungen des Senats unter Ziffer B.II.1. der „Kaufvertrag �ber Nutzungsrechte“ vom 10./24.09.1985 nur eine Nutzungsrechtseinr�umung und keine Markenrechts�bertragung enthielt, kann denknotwendig eine Weiter�bertragung der Marke nicht erfolgen.
133 aa) Das auf dem Vertragsdokument erkl�rte „Einverst�ndnis“ von A… P…, der Gesch�ftsf�hrerin der MPL, f�hrt mangels eines hinreichenden Best�tigungswillens nicht zu einer Best�tigung/Genehmigung vorangegangener Marken�bertragungen.
134 Einer Willensbekundung kann nur dann eine Best�tigung mit der rechtlichen Wirkung der erneuten Vornahme des nichtigen Rechtsgesch�fts (� 141 Abs. 1 BGB) entnommen werden, wenn der Erkl�rende sich der Nichtigkeit des Rechtsgesch�fts bewusst ist oder jedenfalls Zweifel an seiner Wirksamkeit hat (BGH, Urteil vom 03.11.1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117, juris-Rn. 41 - NEUTREX; BGH, Urteil vom 10.05.1995 - VIII ZR 264/94, juris-Rn. 24). Gleiches gilt bei der Einwilligung bzw. Genehmigung zur Verf�gung eines Nichtberechtigten nach ��185 BGB. Auch diese setzen voraus, dass sich der Erkl�rende zumindest der M�glichkeit bewusst ist, durch sein Handeln eine schwebend unwirksame Erkl�rung oder einen schwebend unwirksamen Vertrag zu genehmigen (BGH, Urteil vom 27.10 2008 - II ZR 158/06, NJW 2009, 289, Rn. 35). Das Verhalten des Zustimmungsberechtigten muss auch aus Sicht des Adressaten ausdr�cken, das Gesch�ft gelten zu lassen. Diese Vorstellung setzt voraus, dass der Adressat der konkludenten Genehmigung in dem Zeitpunkt, in dem das in Rede stehende Verhalten an den Tag gelegt wird, ebenfalls die Zustimmungsbed�rftigkeit des Hauptgesch�fts gekannt oder jedenfalls mit deren M�glichkeit gerechnet hat (Regenfus, in BeckOGK, 01.04.2021, � 182 BGB Rn. 128).
135 Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Vertrag vom 09.11.2000 keine Anhaltspunkte daf�r, dass die Vertragsparteien oder die MPL die schwebende Unwirksamkeit des Vertrags kannten oder mit ihr rechneten. Vielmehr hei�t es in der Pr�ambel dieses Vertrags ausdr�cklich, dass die LHG „mit Vertrag vom 10.09.1985 […] die Namensrechte 'M… P…' von der MPL erworben“ habe. Auch der Zustimmungserkl�rung (“Die Fa. M… P… Lederwaren GmbH erkl�rt durch Unterschrift der Gf A… P… ihr Einverst�ndnis zu diesem Vertrag“) sind keine entsprechenden Wirksamkeitszweifel zu entnehmen.
136 Auch die einvernommenen Zeugen machten keine Aussagen zu bestehenden Zweifeln an der Wirksamkeit der angeblichen Marken�bertragung durch die LHG auf den Beklagten zu 1). So gab der Zeuge E… P… im Rahmen der schriftlichen Beantwortung der Zeugenfrage an, dass es, als der Beklagte zu 1) die LHG im Jahr 2000 verkauft habe, noch zus�tzlich zwei zwischenzeitlich auf die MPL eingetragene Marken gegeben habe, die noch sicher an den Beklagten zu 1) �bertragen werden sollten. Dies sei 2000 gemacht worden. Die Zeugin A… P… gab auf die Frage, warum sie die Zustimmungserkl�rung auf dem Vertrag vom 09.11.2000 als Gesch�ftsf�hrerin der MPL unterschrieben habe, an, dass sie dies nicht wisse. Auf eine weitere Frage f�hrte die Zeugin aus, dass es, so viel sie wisse, weitere zwei Marken gewesen seien, die die MPL nicht rechtlich eingetragen habe und die auf den Beklagten zu 1) �bertragen worden seien, weil die Marken 1985 ja an die LHG gegangen seien.
137 bb) Dar�ber hinaus k�nnte eine Zustimmung der MPL nur �ber das Tatbestandsmerkmal der Nichtberechtigung der LHG hinweghelfen. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Marken�bertragung auch aus anderen Gr�nden (wie beispielsweise der fehlenden Bestimmtheit) scheitert, ist die Zustimmungserkl�rung diesbez�glich unbehelflich.
138 3. Eine �bertragung der streitgegenst�ndlichen Marken erfolgte auch nicht aufgrund der Erkl�rung der Frau A… P… vom 14.01.2013 (Anlage B15). Diese Erkl�rung stellt weder einen �bertragungsvertrag (nachfolgend unter Buchstabe a)) noch die wirksame Genehmigung bzw. Best�tigung einer vorangegangenen Marken�bertragung dar (nachfolgend unter Buchstabe b)).
139 a) Eine Marken�bertragung kann in der Erkl�rung vom 14.01.2013 nicht gesehen werden. Denn eine dingliche �bertragung von Markenrechten setzt einen Abtretungsvertrag nach �� 413, 398 BGB voraus. Diese f�r den Rechts�bergang unverzichtbare Voraussetzung des Abschlusses eines Abtretungsvertrages zwischen Zedent und Zessionar ist bei der Best�tigung vom 14.01.2013 nicht erf�llt, weil es sich dabei um eine einseitige Erkl�rung von Frau A… P… handelt. Dass die Erkl�rung auf dem Briefpapier des Beklagten zu 1) niedergelegt ist, f�hrt nicht zum Vorhandensein von zwei korrespondierenden Willenserkl�rungen.
140 b) Die Erkl�rung vom 14.01.2013 stellt auch keine wirksame Genehmigung bzw. Best�tigung einer vorangegangenen Marken�bertragung dar.
141 aa) Die behauptete Best�tigung oder Genehmigung der Marken�bertragung scheitert bereits daran, dass die Auslegung der Erkl�rung ergibt, dass sie sich nur auf die Einr�umung von Nutzungsrechten bezieht (vgl. dazu die Ausf�hrungen des Senats unter Ziffer B.II.1.a) bb)). Auch in dieser Erkl�rung hei�t es, dass der Beklagte zu 1) an den „Registrierungen […] aufgrund der o.a. Vertr�ge das Nutzungsrecht“ habe. Es wird daher darin kein Kauf von Stammrechten, sondern lediglich ein Nutzungsrecht best�tigt.
142 Gegen Genehmigung bzw. Best�tigung einer Marken�bertragung sprechen auch die unter Ziffer B.II.1.a) dd)(2) aufgef�hrten sonstigen Umst�nde. F�r den Senat erscheint es unglaubw�rdig, wenn einerseits angeblich eine Markeninhaberschaft des Beklagten zu 1) best�tigt wird und anderseits die MPL oder eine ihrer Nachfolgegesellschaften nach der angeblichen Ver�u�erung der Marke markenm��ige Verf�gungen vornehmen.
143 bb) Au�erdem wurde am 14.01.2013 die Abl�sung der Frau A… P… als Gesch�ftsf�hrerin der Komplement�rin der MPV (Anlage B 18), der A… P… Verwaltungs GmbH, im Handelsregister eingetragen (Anlage KPW 18). Ihr fehlte daher im Zeitpunkt der Abgabe der Erkl�rung die erforderliche Vertretungsmacht.
144 Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Vorbringens der Beklagten veranlasst, wonach die Vereinbarung m�ndlich Anfang Januar 2013 erfolgt sei. Das Vereinbarte sei dann kurz darauf in der schriftlichen Erkl�rung (Anlage B15) festgehalten worden.
145 (1) Zum einen ist dieser erstmals in der Berufung erfolgte Vortrag versp�tet.
146 Ausweislich des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils hatten die Beklagten in erster Instanz Folgendes vorgetragen:
147 Die Mutter des Beklagten zu 1) habe diesem - als Gesch�ftsf�hrerin der MPV (Anlage B 18) - am 14.01.2013 best�tigt, dass ihm ausschlie�lich die entsprechenden Marken (dt. und lR-Marken) geh�ren (Anlage B 15). Hintergrund dieses Schreibens sei gewesen, dass die MPV am 27.12.2012 einen Lizenzvertrag mit zwei anderen Gesellschaften des M…-P…-Konzerns geschlossen hatte und dabei als Lizenzgeberin f�r die Marken aufgetreten war. Der Beklagte zu 1) habe sich daraufhin zur rechtlichen Absicherung und Vermeidung k�nftiger Verwechslungen mit der Erkl�rung vom 14.01.2013 best�tigen lassen, dass er nach wie vor Markeninhaber war. Die Vertretungsberechtigung spiele keine Rolle.
148 Daf�r, welche Tatsachen in erster Instanz vorgetragen, welche bestritten worden und welche unbestritten geblieben sind, erbringt der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, zu welchem auch die Wiedergabe von Tatsachenvortrag in den Entscheidungsgr�nden geh�rt, gem�� � 314 ZPO Beweis, der nur durch das Sitzungsprotokoll der letzten m�ndlichen Verhandlung, soweit dieses Tatsachenvortrag konkret wiedergibt, entkr�ftet werden kann. Im Berufungsverfahren ist von der Richtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts auszugehen. Da die Klagepartei diese Feststellungen nicht im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags ger�gt hat, sind sie f�r das Berufungsgericht nach �� 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend (BGH, Urteil vom 17.01.2012 - XI ZR 457/10, NJW-RR 2012, 622, Rn. 18). Daraus folgt, dass eine Partei im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg unter Hinweis auf erstinstanzliche Schrifts�tze geltend machen kann, der Tatbestand des angefochtenen Urteils gebe den Sachvortrag unrichtig wieder und begr�nde deshalb Zweifel an der Tatsachenfeststellung des Erstrichters (OLG N�rnberg, Urteil vom 02.03.2021 - 3 U 321/16, juris-Rn. 94).
149 Die Behauptung, dass die Vereinbarung in m�ndlicher Form bereits vor dem 14.01.2013 erfolgt sei, wurde daher erstmals in der Berufungsbegr�ndung aufgestellt. Dieser von der Klagepartei bestrittene Vortrag unterf�llt � 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO. Die Beklagten tragen nichts dazu vor, warum sie diese Behauptung unter Beachtung der allgemeinen Prozessf�rderungspflicht nicht bereits in erster Instanz aufgestellt hatten.
150 (2) Zum anderen hat die einvernommene Zeugin A… P… eine m�ndliche Vereinbarung, die dann zu einem sp�teren Zeitpunkt schriftlich fixiert worden sei, nicht best�tigt.
151 cc) Schlie�lich fehlte der erkl�renden A… P… der erforderliche Best�tigungswille (vgl. bereits die Ausf�hrungen unter Ziffer B.II.2.c) aa)). Denn ihr sind - wie sich dem Tatbestand des Ersturteils entnehmen l�sst (vgl. oben unter Ziffer B.II.3.b) bb)(1)) - keine Zweifel an der Wirksamkeit des damaligen Rechtsgesch�fts gekommen. Vielmehr war - ausweislich der tatbestandlichen Ausf�hrungen des Erstgerichts - Hintergrund dieser Best�tigung, dass die MPV am 27.12.2012 einen Lizenzvertrag mit zwei anderen Gesellschaften des M…-P…-Konzerns geschlossen hatte und dabei als Lizenzgeberin f�r die Marken aufgetreten war; der Beklagte zu 1) habe sich daraufhin zur rechtlichen Absicherung und Vermeidung k�nftiger Verwechslungen mit der Erkl�rung vom 14.01.2013 best�tigen lassen, dass er nach wie vor Markeninhaber sei. Ein Festhalten an einem unerkannt nichtigen Gesch�ft ist aber - wie bereits ausgef�hrt - keine Best�tigung.
152 4. Eine gegen�ber der Kl�gerin wirksame Marken�bertragung oder Genehmigung bzw. Best�tigung einer vorangegangenen Marken�bertragung erfolgte schlie�lich nicht auf der Grundlage der handschriftlichen Best�tigung von E… P… (Anlage B 16).
153 a) Die insoweit beweispflichtigen Beklagten (vgl. dazu unter Ziffer B.II.1.a) aa)) bleiben beweisf�llig daf�r, dass diese Best�tigung zu einem Zeitpunkt abgegeben wurde, in welcher E… P… entsprechende Vertretungsmacht hatte.
154 aa) Privaturkunden begr�nden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis daf�r, dass die in ihnen enthaltenen Erkl�rungen von den Ausstellern abgegeben sind (� 416 ZPO); dies setzt nach � 420 ZPO die Vorlage der Urschrift voraus. Diese Beweisregel erstreckt sich nicht auf den Inhalt der niedergelegten Erkl�rungen. Ob die in der Privaturkunde enthaltenen Angaben - auch �ber die Zeit der Ausstellung - zutreffen, ob insbesondere ein in der Urkunde best�tigtes Rechtsgesch�ft zustande gekommen ist und welchen Inhalt es hat, unterliegt der freien tatrichterlichen Beweisw�rdigung (BGH, Urteil vom 24.06.1993 - IX ZR 96/92, NJW-RR 1993, 1379, juris-Rn. 26).
155 Im vorliegenden Fall tragen die Beklagten vor, dass die Best�tigung aus dem Februar 2015 stamme. Dies bestreitet die Kl�gerin. Zur Begr�ndung f�hrt die Kl�gerin u.a. aus, dass das Schriftst�ck keinen Eingang in die Gesch�ftspapiere des Unternehmens gefunden habe. Au�erdem sei es vorgerichtlich nicht vorgelegt worden, sondern erst im Klageverfahren mit dem zweiten Schriftsatz vom 05.09.2017. Schlie�lich gebe es zwei von den Beklagten vorgelegte Versionen der Anlage B 16, wobei auf einer sich folgender - offensichtlich erst 2017 erstellter - Computervermerk befinde:
156 Hier ist die �bersicht der Marken 2017 (f�r unsere internen Zwecke). Ganz wichtig zum nachsehen k�nnen. Wann wurde welche Marke von wem eingetragen, wem geh�rte sie 2013 und 2015, wer war Vertretungsberechtigt und wie sind sie an mich �bertragen worden (falls sie �bertragen wurden).
157 Die Beklagten bleiben beweisf�llig f�r ihre Behauptung, dass die Best�tigung im Februar 2015 zustandegekommen sei. Der Privaturkunde selbst ist kein Datum entnehmbar. In der schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage erw�hnte der Zeuge E… P… diese Best�tigung nicht; im Gegenteil f�hrte er aus, dass alle Marken sp�testens im Jahr 2000 auf den Beklagten zu 1) �bertragen worden seien. Die Zeugin A… P… gab zwar an, dass hinsichtlich einer EU-Marke E… P… best�tigt habe, dass diese dem Beklagten zu 1) geh�re, ohne jedoch ein Datum dieser Best�tigung zu nennen. Die anderen Zeugen konnten zu der Best�tigung keine Angaben machen.
158 Der Beklagte zu 1) war bei s�mtlichen Verhandlungs- und Beweisterminen in beiden Instanzen pers�nlich anwesend; zum Verhandlungstermin vor dem Senat war zudem sein pers�nliches Erscheinen angeordnet worden. Er konnte in diesen Terminen zu seiner Sicht der �bertragungsvorg�nge durch eine Wortmeldung gem�� � 137 Abs. 4 ZPO pers�nlich vortragen und die Zeugen befragen. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass im vorliegenden Fall die Grunds�tze der Notwendigkeit der Parteianh�rung unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit anwendbar w�ren, ist damit den Belangen der in Beweisnot geratenen Partei zureichend Gen�ge getan (BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09, NJW 2010, 3292, Rn. 16).
159 bb) E… P… war bis zum 28.12.2015 Gesch�ftsf�hrer der MPG. Die MPV, f�r die E… P… eine Einzelprokura hatte und die im Jahr 2015 registrierte Inhaberin der streitgegenst�ndlichen Marken war, wurde am 07.01.2016 aufgel�st und ist erloschen. Es ist f�r den Senat - gerade auch vor dem Hintergrund der von der Klagepartei geschilderten Umst�nde, warum sie bestreitet, dass die Erkl�rung aus dem Februar 2015 stamme - durchaus vorstellbar, dass die handschriftliche Best�tigung erst nach diesen Zeitpunkten erfolgte und E… P… somit nicht mehr f�r die Vornahme von Marken�bertragungen oder entsprechenden Best�tigungen bevollm�chtigt war.
160 b) Die Erkl�rung ist au�erdem vom lnsolvenzverwalter N… A… wirksam gem�� �� 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 lnsO angefochten worden, weshalb die Kl�gerin vor dem Hintergrund der erfolgten Abtretung der Anspr�che durch den Insolvenzverwalter den Widerklageanspr�chen die Vorschrift des � 242 BGB entgegenhalten kann.
161 aa) Eine hinreichende Anfechtungserkl�rung liegt in dem Schreiben des lnsolvenzverwalters vom 20.12.2017 (Anlage KPW 22).
162 Die Anfechtung muss nicht - geschweige denn ausdr�cklich - als solche „erkl�rt” werden. F�r die Aus�bung des Anfechtungsrechts gen�gt jede erkennbare - auch konkludente - Willens�u�erung, dass der Insolvenzverwalter eine Gl�ubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertm��ig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen suche (BGH, Urteil vom 21.02.2008 - IX ZR 209/06, NJW-RR 2008, 1272, Rn. 11).
163 Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, dass der Insolvenzverwalter in dem Schreiben vom 20.12.2017 gegen�ber dem Beklagten zu 1) die Anfechtung der behaupteten Neuvornahme einer Marken�bertragung als gl�ubigerbenachteiligend oder vorsorglich als unentgeltlich erkl�rt, selbst wenn in der handschriftlichen Best�tigung von E… P… nur die Genehmigung oder Best�tigung einer vorangegangenen Marken�bertragung zu sehen w�re.
164 bb) Die Anfechtung bezieht sich auf eine Rechtshandlung i.S.v. � 129 Abs. 1 InsO.
165 Sowohl die �bertragung von Marken auf deinen Dritten als auch die Genehmigung oder Best�tigung einer vorangegangenen Marken�bertragung sind als Rechtshandlungen anzusehen, weil es sich dabei um von einem Willen getragene Ma�nahmen vor Er�ffnung des Insolvenzverfahrens handelt, die rechtliche Wirkungen ausl�sen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 - IX ZR 164/13, NJW 2014, 1737, Rn. 9).
166 Ohne Relevanz ist dabei, dass diese Rechtshandlung durch den Einzelprokuristen der MPV und nicht der MPG (sp�teren lnsolvenzschuldnerin) vorgenommen wurde. Zum einen k�nnen die anfechtbaren Rechtshandlungen nicht nur vom (sp�teren) Insolvenzschuldner, sondern auch - au�er in den hier nicht einschl�gigen F�llen der �� 132-134 InsO - von Gl�ubigern oder weiteren Dritten vorgenommen worden sein (vgl. Raupach, in BeckOK InsO, 23. Ed. 15.04.2021, � 129 InsO Rn. 28; Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, � 129 Rn. 36). Zum anderen f�hrte das Ausscheiden der Komplement�rin A… P… Verwaltungs GmbH aus der MPV am 07.01.2016 zum Erl�schen der MPV und zur Gesamtrechtsnachfolge der einzig verbliebenen Kommanditistin MPG (vgl. Hierzu BGH, Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 247/01, NZG 2004, 611, juris-Rn. 4), so dass Handlungen der MPV als Handlungen der sp�teren lnsolvenzschuldnerin MPG anzusehen sind und somit seitens des lnsolvenzverwalters angefochten werden k�nnen.
167 cc) Die in der handschriftlichen Best�tigung von E… P… vorgenommene �bertragung von Marken auf deinen Dritten bzw. die Genehmigung oder Best�tigung einer vorangegangenen Marken�bertragung ist als unentgeltliche Leistung i.S.v. � 129 Abs. 1 InsO anzusehen.
168 (1) Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist weit auszulegen. Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn ein Verm�genswert des Verf�genden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verf�genden ein entsprechender Verm�genswert zuflie�en soll. Der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung setzt eine Einigung �ber die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus. Ma�gebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt. Erst wenn feststeht, dass der Zahlungsempf�nger einen Gegenwert f�r seine Zuwendung erbracht hat, ist zu pr�fen, ob gleichwohl der Hauptzweck des Gesch�fts Freigiebigkeit gewesen ist (BGH, Urteil vom 05.03.2015 - IX ZR 133/14, NJW 2015, 1672, Rn. 49).
169 Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich f�r seine Leistung erhalten hat; ma�geblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempf�nger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 17. 10. 2013 - IX ZR 10/13, NJW 2013, 3720, Rn. 6). F�r die Entgeltlichkeit gen�gt es, dass der Leistungsempf�nger vereinbarungsgem�� eine ausgleichende Leistung an einen Dritten erbringt (BGH, Urteil vom 20.12.2012 − IX ZR 21/12, NJW-RR 2013, 990, Rn. 25).
170 Ma�geblich f�r die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempf�nger eine werthaltige Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs. Hat er vertragliche Leistungen bereits erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert seiner bestehenden, aber noch nicht beglichenen Forderung bemessen werden (BGH, Urteil vom 03.03.2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276-283, Rn. 17).
171 (2) Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs ist die in der handschriftlichen Best�tigung liegende Leistung als unentgeltlich anzusehen.
172 In der Best�tigung selbst ist keine Gegenleistung vereinbart.
173 Die im Jahr 1985 bezahlten 20.000,00 DM netto k�nnen ebenfalls nicht als eine ausgleichende Gegenleistung angesehen werden. Zum einen erfolgte diese Leistung bereits am 31.12.1985. Zum anderen erfolgte diese Zahlung von der LHG an die MPL, Parteien der handschriftlichen Best�tigung waren jedoch die MPV (als im Jahr 2015 registrierte Inhaberin der streitgegenst�ndlichen Marken), vertreten durch den Prokuristen E… P…, und der Beklagte zu 1). Und schlie�lich ist zu ber�cksichtigen, dass Gegenstand der Zahlung ausweislich der Rechnung vom 01.10.1985 (Anlage B 30) das „Nutzungsrecht an dem Namen M… P…“ und nicht die �bertragung dieses Rechts war.
174 dd) Die behauptete Marken�bertragung oder Genehmigung bzw. Best�tigung einer vorangegangenen Marken�bertragung erfolgte weniger als vier Jahre vor der Er�ffnung des lnsolvenzverfahrens �ber das Verm�gen der MPG am 01.07.2016 (vgl. � 134 Abs. 1 InsO). Sie benachteiligte auch die Gl�ubiger der MPG im Sinne des � 129 Abs. 1 lnsO, weil sie der k�nftigen lnsolvenzmasse Verm�gensgegenst�nde entzog.
175 ee) Aufgrund der Insolvenzanfechtung kann im vorliegenden Fall die Kl�gerin vor dem Hintergrund der erfolgten Abtretung der Anspr�che durch den Insolvenzverwalter den Widerklageanspr�chen die Vorschrift des � 242 BGB entgegenhalten.
176 Die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Anfechtung ergeben sich aus � 143 InsO: Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Verm�gen des Schuldners ver�u�ert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zur�ckgew�hrt werden (BGH, Urteil vom 16.10.2014 - IX ZR 282/13, NJW 2015, 164, Rn. 10). F�r den Fall, dass durch die handschriftliche Best�tigung urspr�nglich wirksam Marken �bertragen worden w�ren oder urspr�ngliche Marken�bertragungen best�tigt bzw. genehmigt worden w�re, w�rde daher ein R�ckforderungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Beklagten zu 1) bestehen.
177 Der Insolvenzverwalter hat diesen R�ckforderungsanspruch gegen den Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 04.04.2018 an die Kl�gerin abgetreten (Anlage KPW 22). Dies ist rechtlich m�glich (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2011 - IX ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1272, Rn. 8 ff.).
178 Vor diesem Hintergrund kann die Kl�gerin die Erf�llung der mit der Widerklage geltend gemachten Anspr�che gem�� � 242 BGB verweigern. Diese Einrede beruht auf dem Einwand, dass treuwidrig handelt, wer etwas fordert, was er sofort zur�ckgeben m�sste („dolo agit, qui petit, quod statim rediturus est“; vgl. Jacoby, in K�bler/Pr�tting/Bork, InsO, 88. Lieferung 05.2021, � 143 Rn. 12).
C.
179 Die Berufung der Beklagten ist hingegen begr�ndet, soweit sie sich gegen die Stattgabe der Klage wenden. Zwar ist die Klage zul�ssig (nachfolgend unter Ziffer I.). Der Klagepartei ist jedoch der Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke nicht gelungen ist (nachfolgend unter Ziffer II.).
I.
180 Die Klage ist zul�ssig. Insbesondere hatte die zwischenzeitliche Aufl�sung der Gesellschafterin der Kl�gerin - der Gebr. P… Lederwaren GmbH & Co KG - keinen Einfluss auf die Parteif�higkeit der Kl�gerin gem�� � 50 Abs. 1 ZPO.
181 Der nach � 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ber�cksichtigende Verlust der Parteif�higkeit tritt erst mit Vollbeendigung einer juristischen Person ein, also der L�schung der verm�genslosen Gesellschaft im Handelsregister. Bestehen dagegen Anhaltspunkte daf�r, dass noch verwertbares Verm�gen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der L�schung rechts- und parteif�hig (BGH, Urteil vom 05.03.2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738, Rn. 14 - Internet-Radiorecorder). Daf�r reicht bei einem Aktivprozess schon die blo�e Tatsache, dass die Gesellschaft einen Verm�gensanspruch geltend macht (BGH, Urteil vom 25.10.2010 - II ZR 115/09, NJW-RR 2011, 115, Rn. 22).
182 Durch die zwischenzeitliche Aufl�sung der Gesellschaft der Kl�gerin �nderte sich im vorliegenden Fall der Gesellschaftszweck: die Kommanditgesellschaft wurde zur Abwicklungsgesellschaft. Dabei bestand im (vorliegenden) Aktivprozess die Rechts- und Parteif�higkeit der Gesellschaft fort, da mit dem streitbefangenen Anspruch Gesellschaftsverm�gen geltend gemacht wurde. Da nur der Gesellschaftszweck der P… Lederwaren GmbH & Co. KG ge�ndert war, bestand auch weiterhin die Gesellschaftereigenschaft der P… Lederwaren GmbH & Co. KG bei der Kl�gerin und damit die Parteif�higkeit der Kl�gerin fort.
183 Dem aktuellen Handelsregisterauszug l�sst sich entnehmen, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Gesellschaft fortgesetzt wird.
II.
184 Die Klage ist allerdings unbegr�ndet. Aufgrund der von den Beklagten erhobenen Nichtbenutzungseinrede kann die Kl�gerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf die Klagemarken st�tzen, weil ihr - worauf der Senat mit Beschluss vom 13.04.2021 hinwies - der Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke - der Marke IR 556 781 „M… P…“ - nicht gelungen ist (� 25 Abs. 2 S. 1, � 26 MarkenG, Art. 127 Abs. 3, 18 UMV).
185 1. Werden Anspr�che wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kl�ger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten f�nf Jahre vor Erhebung der Klage f�r die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begr�ndung seines Anspruchs beruft, gem�� � 26 MarkenG benutzt worden ist oder dass berechtigte Gr�nde f�r die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens f�nf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke m�glich war (� 25 Abs. 2 S. 1 MarkenG). Diese Vorschrift findet im Wesentlichen auch auf IR-Marken Anwendung (�� 117, 124 MarkenG).
186 Bei Unionsmarken ist die vergleichbare Bestimmung des Art. 127 Abs. 3 UMV einschl�gig. Danach kann der Beklagte im Wege des Einwands den Verfall der Unionsmarke wegen mangelnder ernsthafter Benutzung geltend machen. Nach dem in Bezug genommenen Art. 58 Abs. 1 lit. a UMV wird die Unionsmarke f�r verfallen erkl�rt, wenn diese innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von f�nf Jahren in der Union f�r die Waren und Dienstleistungen, f�r die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gr�nde f�r die Nichtbenutzung vorliegen (so auch Art. 18 Abs. 1 UMV).
187 Es kommt damit jeweils darauf an, ob die Marken innerhalb des Zeitraums von f�nf Jahren bis zur Klageerhebung rechtserhaltend i.S.d. � 26 MarkenG, Art. 18 UMV benutzt worden sind. Dies betrifft den Zeitraum zwischen Mai 2012 und Mai 2017. Au�erdem kommt es auch darauf an, ob bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ein f�nfj�hriger Nichtbenutzungszeitraum vollendet wurde (vgl. � 25 Abs. 2 S. 2 MarkenG).
188 Die Beweislast f�r die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke tr�gt die Kl�gerin als Markeninhaberin. Dies ergibt sich aus � 25 Abs. 2 S. 1 MarkenG und dem insoweit zumindest entsprechend anwendbaren Art. 47 Abs. 2, Art. 64 Abs. 2 UMV (so auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.10.2019 - 6 U 89/19, GRUR-RR 2020, 102, Rn. 32 ‒ Batterie-Plagiat).
189 2. Die Benutzungsschonfrist der am 22.06.1990 eingetragenen IR-Marken Nr. 5…1 und Nr. 5…2 als auch der am 20.02.2006 eingetragenen Unionsmarke 4…3 endete deutlich vor der gerichtlichen Geltendmachung des vorliegenden Anspruchs.
190 Soweit die Kl�gerin meint, sie habe bis zum 07.07.2021 eine „Benutzungsschonfrist“, ist dies unzutreffend. Die „Benutzungsschonfrist“ beginnt nicht mit der Eintragung der Er�ffnung des Insolvenzverfahrens im Handelsregister.
191 Durch die Neufassung des � 25 Abs. 2 MarkenG, die ab dem 14.01.2019 gilt, �ndert sich f�r den Streitfall nichts. Danach wird die Benutzungsschonfrist nicht mehr ab dem Zeitpunkt der Eintragung, sondern ab dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr m�glich ist, gerechnet. Bei der vorliegenden Marke war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung die Benutzungsschonfrist bereits abgelaufen. Die Rechts�nderung kann sich daher nicht auswirken (so auch OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.08.2019 - 6 U 60/18, GRUR-RR 2020, 4, Rn. 20 - Cassella).
192 3. Die am 08.08.2016 gegr�ndete (Eintragung ins Handelsregister am 25.08.2016) Kl�gerin erwarb mit Vertrag vom 26.08.2016 die streitgegenst�ndlichen Marken von der M… P… GmbH (im Folgenden: MPG). Eine Markennutzung durch die Kl�gerin erfolgte bislang unstreitig nicht.
193 Ohne Relevanz ist die Behauptung der Kl�gerin, dass eine Markenbenutzung „geplant und aktuell in Arbeit und Aufbau befindlich“ sei. Denn die Kl�gerin hat im Laufe dieses fast vier Jahre andauernden Rechtsstreits keine konkreten Vorbereitungshandlungen f�r eine derartige Markenbenutzung dargelegt.
194 4. Die Kl�gerin ist f�r eine relevante Markennutzung durch die MPG bzw. die M… P… lnsolvenzabwicklungsgesellschaft GmbH beweisf�llig geblieben (nachfolgend unter Buchstaben a) bis d)). Es liegen auch keine berechtigten Gr�nde f�r eine Nichtbenutzung vor (nachfolgend unter Buchstabe e)).
195 a) Der Jahresabschluss der MPG zum 31.12.2015 (Anlage KPW 15) und die Summen- und Saldenliste bzgl. der Debitorenkonten bis 21.04.2016 (Anlage KPW 16) sind schon aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten nicht geeignet, eine rechtserhaltende Benutzung innerhalb eines f�nfj�hrigen Zeitraums bis zum 18.05.2021 - dem Zeitpunkt, dem der Schluss der m�ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz entspricht - darzulegen.
196 Soweit die Kl�gerin dar�ber hinaus behauptet, dass die MPG „bis zuletzt fortgef�hrt“ worden sei und dabei „in Fortf�hrung der Gesch�ftst�tigkeit“ bzw. „im Rahmen eines normalen Gesch�ftsgangs“ die Marken rechtserhaltend benutzt habe, und diesen Vortrag unter Zeugenbeweis stellt, braucht der Senat diesem Beweisangebot nicht nachkommen. Denn die Kl�gerin tr�gt mit dieser pauschalen Behauptung keine konkreten Tatsachen vor, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, eine relevante Markennutzung als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2019 - VI ZR 328/18, NJW 2019, 3236, Rn. 10). Selbst wenn der Senat zugunsten der Kl�gerin unterstellt, dass der Umsatz der MPL und ihrer Rechtsnachfolger zu einem nicht unerheblichen Teil auf „M…-P…-Produkten“ beruhte, sind die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet, dass der Senat auf Grund ihrer Darstellung nicht beurteilen kann, ob die Behauptung �berhaupt erheblich ist, also die gesetzlichen Voraussetzungen der daran gekn�pften Rechtsfolge erf�llt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217, Rn. 11). Vor dem Hintergrund des Jahresabschlusses der MPG zum 31.12.2015, der Summen- und Saldenliste bzgl. der Debitorenkonten bis 21.04.2016 und der am 22.04.2016 angeordneten vorl�ufigen Insolvenzverwaltung �ber das Verm�gen der MPG handelt es sich um eine in formelhafter und pauschaler Weise erfolgte Aufstellung von Tatsachenbehauptungen, ohne diese zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2015 - VI ZB 11/15, NJW-RR 2016, 63, Rn. 9).
197 b) Die von der Kl�gerin vorgelegte Rechnung der M… P… Insolvenzabwicklungsgesellschaft mbH i. L. vom 08.10.2016 �ber 250.051,30 € brutto (Anlage KPW 17) kann keine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarken dartun.
198 aa) Bez�glich des Umfangs der Benutzung sind insbesondere das Handelsvolumen, der Benutzungszeitraum oder die H�ufigkeit der nachgewiesenen Benutzung relevant (EuG, Urteil vom 08.07.2004 - T-334/01, GRUR Int 2004, 955 Rn. 35 - HIPOVITON). Zwischen diesen einzelnen Faktoren besteht eine gewisse Wechselbeziehung, weshalb ein geringeres Volumen durch eine gro�e H�ufigkeit oder Konstanz ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuG, a.a.O. Rn. 36 - HIPOVITON). Entscheidend ist, dass die Marken tats�chlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt pr�sent gewesen sind (EuGH, Urteil vom 13.09.2007 - C-234/06 P, GRUR 2008, 343, Rn. 74 - Il Ponte Finanziaria Spa).
199 Zwar kann selbst eine geringf�gige Benutzung als ernsthaft anzusehen sein, wenn sie mit Blick auf die Gewinnung oder Erhaltung von Marktanteilen wirtschaftlich gerechtfertigt ist (BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - I ZR 178/16, GRUR-RS 2017, 126762, Rn. 17 - Gl�cksk�se). Die Benutzung der Marke braucht nicht immer umfangreich zu sein, um als „ernsthaft“ eingestuft zu werden, da eine solche Einstufung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abh�ngt (EuGH, Urteil vom 11.03.2003 - Rs. C-40/01, GRUR 2003, 425, Rn. 39 - Ansul/Ajax). Entscheidend ist jedoch, dass die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentit�t der Waren oder Dienstleistungen, f�r die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um f�r diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschlie�en oder zu sichern (EuGH, Urteil vom 22.10.2020 - C-720/18, C-721/18, GRUR 2020, 1301 Rn. 32 - testarossa). Eine rechtserhaltende, ernsthafte Benutzung i.S.v. � 26 Abs. 1 MarkenG setzt daher voraus, dass die Marke in einer Weise verwendet wird, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, Marktanteile f�r die betroffenen Waren oder Dienstleistungen gegen�ber denjenigen anderer Unternehmer zu gewinnen oder zu behalten (BGH, a.a.O., Rn. 17 - Gl�cksk�se).
200 Auch schlie�t der Verkauf von Waren an nur einen einzigen Abnehmer nicht von vornherein die Ernsthaftigkeit der Benutzung aus (EuGH, Urteil vom 11.05.2006 - C 416/04, GRUR 2006, 582, Rn. 76 - VITAFRUIT). F�r die Ernsthaftigkeit der Benutzung ist entscheidend, dass der Vorgang f�r den Markeninhaber wirklich gesch�ftlich gerechtfertigt ist (EuGH, Beschluss vom 27.01.2004 - C-259/02, juris-Rn. 24 - LA MER TECHNOLOGY).
201 bb) Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs stellt der einmalige Abverkauf von mit der streitgegenst�ndlichen Marke gekennzeichneten Produkten durch den Insolvenzverwalter an einen Abnehmer keine rechtserhaltende Benutzung der Marke dar.
202 (1) Im vorliegenden Fall enth�lt die vorgelegte Rechnung vom 08.10.2016 keine Angabe zu Art und Umfang der verkauften Waren, sondern verweist auf einen Kaufvertrag. Die Kl�gerin tr�gt zu dem Kaufvertrag vor, dass es sich um eine Rechnung des Insolvenzverwalters an die S… R1. GmbH handele, der der angeh�ngte Kaufvertrag zugrunde liege, mit dem �ber 30.000 Teile Lederwaren (Taschen, Geldb�rsen) verkauft worden seien, die allesamt mit der Marke „M… P…“ gekennzeichnet gewesen seien. Diesen Verkauf stellt die Klagepartei unter Zeugenbeweis. Die S… R1. GmbH habe die Ware sukzessiv �ber ihre eigenen station�ren Gesch�fte verkauft, was bis ins Jahr 2017 hinein gedauert habe.
203 Dem von der Kl�gerin nunmehr als Anlage KPW 32 in ungeschw�rzter Form vorgelegten Kaufvertrag vom 08.08.2016 l�sst sich entnehmen, dass die S… R1. GmbH vom Insolvenzverwalter der MPG insgesamt 30.588 Teile Lederwaren, die als „M… P…“- Waren gelabelt bzw. gebrandet sind, erwarb. Der Kaufpreis sollte 217.500,00 € netto betragen. Der Gl�ubigerausschuss hatte seine Zustimmung zu diesem Vertrag nach � 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO erteilt.
204 (2) Der Abverkauf von bereits produzierten Waren durch den Insolvenzverwalter diente nicht dazu, Marktanteile f�r die betroffenen Waren oder Dienstleistungen gegen�ber denjenigen anderer Unternehmer zu gewinnen oder zu behalten. Wie die Kl�gerin selbst vortr�gt, sollte der Abverkauf aus insolvenzrechtlicher Sicht zur Generierung von Masse f�hren. Daraus folgt jedoch, dass damit kein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert werden, sondern gem�� � 159 InsO das zur Insolvenzmasse geh�rende Verm�gen verwertet werden sollte. Dies zeigt auch die Notwendigkeit der Zustimmung des Gl�ubigerausschusses nach � 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO, die u.a. dann erforderlich ist, wenn das Warenlager im ganzen ver�u�ert werden soll.
205 In diesem Zusammenhang ist auch zu ber�cksichtigen, dass es sich bei den ver�u�erten Waren um Koffer, Damen- und Herrenb�rsen, Ausweish�llen u.�. handelte. Bei derartigen Waren des t�glichen Bedarfs ist ein einmaliger Ver�u�erungsvorgang an einen einzigen Abnehmer kein gesch�ftlich gerechtfertigter Vorgang. Es kann keine Rede davon sein, dass hierdurch eine stetige Pr�senz auf dem Markt mit einem stabilen Erscheinungsbild gesichert wurde.
206 Au�erdem kann nicht au�er Acht gelassen werden, dass die am 08.08.2016 gegr�ndete Kl�gerin nur kurz nach Abschluss des Kaufvertrags vom 08.08.2016 und noch vor der Rechnungserstellung vom 08.10.2016 die streitgegenst�ndlichen Marken mit Vertrag vom 26.08.2016 erwarb. Es h�tte nahegelegen, dass sie als k�nftige Markeninhaberin den Bestand der mit den Marken gekennzeichneten Waren �bernimmt und selbst auf dem Markt auftritt.
207 (3) Schlie�lich hat die Kl�gerin die f�r die rechtserhaltende Benutzung erforderliche Beziehung zwischen der Marke und den mit Kaufvertrag vom 08.08.2016 ver�u�erten Waren nicht hinreichend dargetan.
208 Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentit�t der Ware oder Dienstleistung, f�r die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm erm�glicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616, Rn. 10 - AKZENTA). Der angesprochene Verkehr muss die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen f�r die Ware oder Dienstleistung ansehen (BGH, Urteil vom 10.04.2008 - I ZR 167/05, GRUR 2009, 60, Rn. 22 - LOTTOCARD). Sofern also bei den einschl�gigen Waren die jeweiligen Marken �blicherweise auf den Waren selbst, ihrer Verpackung oder Umh�llung angebracht werden, sind diese Verwendungsformen grunds�tzlich auch zur Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung unabdingbar, weil dann nur auf diese Weise die erforderliche Herkunftsfunktion erf�llt wird (Str�bele, in Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 26 Rn. 46).
209 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den ver�u�erten Waren wie Koffer oder Damen- und Herrenb�rsen gerichtsbekannt um Produkte, bei denen die jeweiligen Marken �blicherweise auf den Waren selbst, ihrer Verpackung oder Umh�llung angebracht werden. Diese notwendige Beziehung zwischen Ware und Marke l�sst sich dem vorgelegten Kaufvertrag jedoch nicht entnehmen. Der Vertrag f�hrt lediglich allgemein aus, dass die ver�u�erten Produkte als „M… P…“- Waren gelabelt bzw. gebrandet seien. Da die Kl�gerin keine Muster oder Fotografien der ver�u�erten Produkte vorgelegt hat, kann der Senat nicht erkennen, ob die angesprochenen Verkehrskreise bei den derart ver�u�erten Waren die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen daf�r ansehen.
210 c) Der unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag der Kl�gerin �ber die Benutzung der streitgegenst�ndlichen Marken durch die MPG in Einzelhandelsgesch�ften und Outlets steht vor dem Hintergrund der am 22.04.2016 angeordneten vorl�ufigen Insolvenzverwaltung und der Tatsache, dass die vorgelegte Aufstellung �ber Jahresums�tze an den einzelnen Standorten (Anlage KPW 25) im Mai 2016 endet, der Vollendung eines f�nfj�hriger Nichtbenutzungszeitraum bis zum 18.05.2021 - dem Zeitpunkt, der dem Schluss der m�ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz entspricht - auch vor dem Hintergrund einer unter Umst�nden notwendigen Beweisaufnahme nicht entgegen. Auf diesen Umstand hatte der Senat ausdr�cklich im Beschluss vom 13.04.2021 hingewiesen, ohne dass die Kl�gerin zu diesem Punkt eine Stellungnahme abgab.
211 d) Die von der Kl�gerin vorgelegten Ausz�ge aus dem die „M… P…“-Produkte betreffenden Produktangebot bei Amazon und eBay vom 24.01.2018 (Anlagen KPW 26 und KPW 27) sind nicht geeignet, eine rechtserhaltende Benutzung darzutun. Denn als Verk�ufer sind bei den jeweiligen Angeboten immer andere Personen oder Firmen als die MPG genannt. Die Kl�gerin f�hrt zwar aus, dass diese Produkte urspr�nglich von der MPG oder mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht worden seien. Die Verwendung der Marke durch Abnehmer der Ware ist jedoch bereits deshalb nicht f�r den Markeninhaber rechtserhaltend, weil es insoweit an einem markenm��igen Fremdbenutzungswillen des Abnehmers fehlt (vgl. Str�bele, in Str�bele/Hacker, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 26 Rn. 160, 165). Au�erdem scheidet eine Zurechnung der Drittbenutzung auch dann aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Markeninhaber wegen einer Ersch�pfung des Markenrechts nach � 24 MarkenG dem Dritten die Benutzung der Marke markenrechtlich nicht untersagen kann (Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, � 26 MarkenG Rn. 165). In diesem Zusammenhang ist auch zu ber�cksichtigen, dass weder die MPG noch die M… P… lnsolvenzabwicklungsgesellschaft GmbH im Zeitpunkt des Ausdrucks der Anlagen aufgrund der vorangegangenen Insolvenz noch existierten.
212 e) Es liegen auch keine berechtigten Gr�nde f�r die Nichtbenutzung gem�� � 26 Abs. 1 MarkenG, Art. 18 Abs. 1 UMV vor.
213 aa) Der Begriff der berechtigten Gr�nde f�r die Nichtbenutzung einer Marke darf nicht weit ausgelegt werden. Denn die Verwirklichung des Ziels des Benutzungszwangs w�re gef�hrdet, wenn jedes auch noch so kleine Hindernis, solange es nur vom Willen des Markeninhabers unabh�ngig w�re, f�r die Rechtfertigung der Nichtbenutzung der Marke ausreichte (EuGH, Urteil vom 14.06.2007 - C-246/05, GRUR 2007, 702, Rn. 51 - Armin H�upl/Lidl). Welche Gr�nde als berechtigt anzusehen sind, ist unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls zu pr�fen.
214 Damit die Hindernisse f�r die Nutzung als berechtigte Gr�nde in diesem Sinne gelten, m�ssen diese vom Willen des Markeninhabers unabh�ngig sein; die Gr�nde d�rfen also nicht innerhalb des Gestaltungswillens oder der Risikosph�re des Markeninhabers liegen (EuGH, a.a.O., Rn. 32 ff. - Armin H�upl/Lidl; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2016 - 6 U 131/15, juris-Rn. 49) oder zum normalen unternehmerischen Risiko geh�ren (Str�bele, in Str�bele/Hacker, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 26 Rn. 130). Rein wirtschaftliche Probleme, etwa finanzielle Schwierigkeiten des Markeninhabers, k�nnen dementsprechend keinen berechtigten Grund f�r eine Nichtbenutzung darstellen, da diese nicht vom Markeninhaber unabh�ngig sind, sondern vielmehr ein allgemeines Risiko jedes Gesch�ftsbetriebes darstellen (EUIPO, 1. BK, Entscheidung vom 12.01.2012 - R 2412/2010-1 Rn. 25; Fuhrmann, in BeckOK MarkenR, 25. Ed. 01.04.2021, Art. 18 UMV Rn. 72).
215 Dagegen sind - entsprechend der Regelung in Art. 19 Abs. 1 S. 2 TRIPS - als triftige Gr�nde f�r die Nichtbenutzung einer Marke Umst�nde anerkannt, die unabh�ngig vom Willen des Inhabers der Marke eintreten und ein Hindernis f�r die Benutzung der Marke bilden, wie z.B. Einfuhrbeschr�nkungen oder sonstige staatliche Auflagen f�r durch die Marke gesch�tzte Waren oder Dienstleistungen (BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - I ZB 100/05, GRUR 2007, 321, Rn. 31 - COHIBA). Ein berechtigter Grund f�r eine Nichtbenutzung kann sich auch aus einem nur f�r einen vor�bergehenden Zeitraum geltenden gesetzlichen Werbeverbot ergeben (BGH, a.a.O., Rn. 32 - COHIBA). Auch wenn im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ein gerichtliches Verf�gungsverbot erlassen wird, wonach die Verwaltungs- und Verf�gungsbefugnis �ber das Verm�gen des Markeninhabers und damit auch alle Verf�gungs- und Benutzungshandlungen hinsichtlich der Marke im Gesch�ftsverkehr auf den Insolvenzverwalter �bertragen wurden, kann dies ein berechtigter Grund f�r eine Nichtbenutzung darstellen (EUIPO, 1. BK, Entscheidung vom 11.12.2007 - R 77/2006-1, Rn. 51 - Miss Intercontinental).
216 Ob ein in den F�nf-Jahres-Zeitraum fallender vor�bergehender Hinderungsgrund f�r eine Markenbenutzung ausreicht, um davon auszugehen, dass berechtigte Gr�nde i.S. von � 26 Abs. 1 MarkenG vorlagen, die Marke nicht zu benutzen, ist unter Ber�cksichtigung der jeweiligen Umst�nde des Einzelfalls zu beurteilen. Dagegen f�hrt das Vorliegen eines nur vor�bergehenden Hinderungsgrundes nicht dazu, dass der Lauf der Benutzungsschonfrist gehemmt wird (BGH, a.a.O., Rn. 36 - COHIBA). Dabei ist eine nur viermonatige Hinderung als verh�ltnism��ig kurzer Zeitraum anzusehen, der nicht ausreicht, um berechtigte Gr�nde i.S. von � 26 Abs. 1 MarkenG anzunehmen, da es dem Markeninhaber ohne weiteres m�glich war, w�hrend des verbliebenen Zeitraums von vier Jahren und acht Monaten, der den vollen F�nf-Jahres-Zeitraum ann�hernd erreichte, die Benutzung der Marke aufzunehmen (BGH, a.a.O., Rn. 36 - COHIBA).
217 bb) Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs stellen eventuelle wirtschaftliche Probleme der MPG vor Insolvenzer�ffnung keine berechtigten Gr�nde f�r eine Nichtnutzung der Marken dar, da diese allein in der Sph�re des Markeninhabers liegen.
218 Gleiches gilt f�r den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.04.2016, mit welchem �ber das Verm�gen der MPG die vorl�ufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt wurde, dass Verf�gungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorl�ufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (Anlage B 19). Denn die Kl�gerin tr�gt selbst vor, dass f�r die MPG zun�chst lediglich ein schwacher Insolvenzverwalter bestimmt war, sodass der Gesch�ftsf�hrer der insolventen Gesellschaft die Gesch�fte weiterf�hren konnte und nur zur Wirksamkeit des Vertragsschlusses der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedurfte. Ein allgemeines Verf�gungsverbot nach � 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO - welches als berechtigter Grund f�r eine Nichtbenutzung anerkannt ist - wurde der MPG somit nicht auferlegt.
219 Am 01.07.2016 wurde das Insolvenzverfahren �ber das Verm�gen der MPG er�ffnet und Herr Rechtsanwalt N… A… zum Insolvenzverwalter bestellt. Damit ging zwar das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse geh�rende Verm�gen zu verwalten und �ber es zu verf�gen, automatisch auf den Insolvenzverwalter �ber (vgl. � 80 Abs. 1 InsO). Ein berechtigter Grund zur Nichtbenutzung ging damit jedoch nicht einher. Zum einen ist der Insolvenzverwalter wegen seiner vergleichbaren Stellung als gesetzlicher Vertreter i.S.d. � 278 S. 1 BGB anzusehen (Lorenz, in BeckOK BGB, 58. Ed. 01.05.2021, � 278 BGB Rn. 9; Stadler, in Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, � 278 Rn. 17; Ulber, in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, � 278 Rn. 16). Zum anderen erwarb die am 08.08.2016 gegr�ndete Kl�gerin bereits mit Vertrag vom 26.08.2016 die streitgegenst�ndlichen Marken. Somit lagen zwischen Insolvenzer�ffnung und Markenerwerb durch die Kl�gerin weniger als zwei Monate. Dieser verh�ltnism��ig kurze Zeitraum, in welchem die Hinderung der Markennutzung bestand, reicht nicht aus, um berechtigte Gr�nde i.S. von � 26 Abs. 1 MarkenG anzunehmen, da es der Kl�gerin ohne weiteres m�glich gewesen w�re, w�hrend des verbliebenen Zeitraums von �ber vier Jahren und 10 Monaten die Benutzung der Marke aufzunehmen.
220 5. Der Klagepartei ist auch nicht der Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung durch die Beklagten nach � 26 Abs. 2 MarkenG, Art. 18 Abs. 2 UMV gelungen.
221 a) Nach � 26 Abs. 2 MarkenG, Art. 18 Abs. 2 UMV gilt auch die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber. Ma�geblich ist dabei, dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu benutzen. (BGH, Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616, Rn. 21 - AKZENTA). Voraussetzung ist der tats�chliche Willen des Dritten, die Marke f�r den Markeninhaber zu benutzen (Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, � 26 MarkenG Rn. 165). Auch die Zurechnung im Rahmen von Unterlizenzen ist grunds�tzlich m�glich, wenn die Benutzung mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgte (BGH, Urteil vom 06.02.2013 - I ZR 106/11, GRUR 2013, 925, Rn. 43 - VOODOO). Voraussetzung ist eine vorherige (ausdr�ckliche) Zustimmung des Markeninhabers; eine blo�e Duldung der Benutzung ist nicht ausreichend (vgl. Str�bele, in Str�bele/Hacker, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 26 Rn. 156, 162).
222 b) Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, ob der Kl�gerin der Nachweis gelingt, dass die ma�geblichen Nutzungen durch die Beklagten im relevanten Zeitraum mit (ausdr�cklicher) Zustimmung des Markeninhabers erfolgten.
223 Eine Zustimmung durch die Kl�gerin, welche die Marken mit Vertrag vom 26.08.2016 erwarb, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Gegenteil �bersandte die Kl�gerin wegen der Nutzung der Marken im Rahmen einer f�r die D…(Firma) produzierten Produktlinie mit Anwaltsschreiben vom 14.03.2017 eine Berechtigungsanfrage an die Fa. D…, welche mit Schreiben vom 24.03.2017 beantwortet wurde (Anlage KPW 6). Diese Nutzung war sodann Ausl�ser f�r die vorliegende Unterlassungsklage.
224 Eine vorangegangene Zustimmung zur Markennutzung endete jedenfalls mit Schreiben des Insolvenzverwalters der MPG vom 11.07.2016, in welchem dieser gegen�ber dem Beklagten zu 1) ausf�hrte, dass er vorsorglich die weitere Erf�llung des Lizenzvertrages gem�� � 103 Abs. 1 InsO ablehne, weshalb dieser „nach Zugang dieser Erkl�rung nicht mehr berechtigt [sei], Namen und Schriftzug „M… P…“ im Gesch�ftsverkehr zu nutzen“ (Anlage KPW 8). Der von der Kl�gerin vorgelegte Ausdruck des Onlineshops der D…(Firma) stammt jedoch erst vom 24.01.2018 (Anlage KPW 24).
225 c) Darauf kommt es jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Denn die Kl�gerin bleibt daf�r beweisf�llig, dass die Beklagten mit Fremdbenutzungswillen handelten.
226 aa) Allerdings sprechen f�r einen Fremdbenutzungswillen grunds�tzlich die vom Beklagten zu 1) vorgerichtlich gemachten Ausf�hrungen im Schriftsatz vom 21.11.2016 (Anlage KPW 14). Darin f�hrt er selbst aus, dass es sich bei dem Kaufvertrag „Kaufvertrag von Nutzungsrechten“ aus dem Jahr 1985 um einen Markenlizenzvertrag handele. Aufgrund dessen st�nde dem Beklagten zu 1) ein Nutzungsrecht an den Marken „M… P…“ zu (vgl. auch die Ausf�hrungen unter Ziffer B.II.1.a) dd)(1)).
227 Es ist jedoch zum einen zu ber�cksichtigen, dass eine Partei nicht gehindert ist, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu �ndern, insbesondere zu pr�zisieren, zu erg�nzen oder zu berichtigen (BGH, Urteil vom 05.07.1995 - KZR 15/94, GRUR 1995, 700, juris-Rn. 9 - S. stra�e-Aufn�her). Lediglich ein gerichtliches Gest�ndnis nach � 288 ZPO entfaltet eine - durch � 290 ZPO beschr�nkte - Bindungswirkung. Ein solches liegt jedoch hier nicht vor. Ein vom Prozessvortrag abweichendes vorgerichtliches Vorbringen kann daher nur ein Umstand im Rahmen der Beweisw�rdigung sein (Greger, in Z�ller, ZPO, 33. Aufl. 2020, ��286 Rn. 14), wobei in Rechnung zu stellen ist, dass die Einf�hrung neuer rechtlicher Gesichtspunkte in den Prozess h�ufig Anlass geben kann, bisher nur beil�ufig Vorgetragenes zu pr�zisieren (BGH, a.a.O., juris-Rn. 12 - S. stra�e-Aufn�her).
228 Zum anderen ist zu beachten, dass nur bei einem wirksamen Lizenzvertrag regelm��ig von einem Fremdbenutzungswillen ausgegangen werden kann (BGH, Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616, Rn. 21 - AKZENTA). Von einem solchen kann jedoch nur bis zum 11.07.2016 ausgegangen werden (vgl. die obigen Ausf�hrungen unter Ziffer C.II.4.b)). Der von der Kl�gerin vorgelegte Ausdruck des Onlineshops der DATEV ist nach diesem Zeitpunkt erstellt (Anlage KPW 24).
229 bb) Die vom Senat einvernommen Zeugen gaben �bereinstimmend an, dass das „Umfeld“ der Beklagten davon ausging, dass die Klagemarken dem Beklagten zu 1) geh�ren (vgl. die obigen Ausf�hrungen unter Ziffer B.II.1.a) cc)). Alle Zeugen konnten zumindest pauschal den allgemeinen Wunsch der Parteien auf eine �bertragung der streitgegenst�ndlichen Marke von der MPL auf die LHG und eine entsprechende Vorstellung der Vertragspartner bezeugen.
230 (1) Aufgrund einer Gesamtw�rdigung aller vorstehend aufgef�hrten Umst�nde ist der Senat - wie oben unter Ziffer B.II.1.a) ausgef�hrt - zwar nicht davon �berzeugt, dass �ber den Wortlaut der Vereinbarungen hinaus die Marken mit dem Wortbestandteil „M… P…“ von der MPL auf die LHG bzw. den Beklagten zu 1) tats�chlich �bertragen wurden. Vor dem Hintergrund der Komplexit�t der gesamten Angelegenheit, der detaillierten schriftlichen Vereinbarung und der dargestellten sonstigen Umst�nde sind daf�r die pauschalen Angaben der Zeugen - allesamt Familienangeh�rige des Beklagten zu 1) - zur allgemeinen Willensbildung der Parteien �ber den Verkauf der Marke nicht ausreichend.
231 (2) F�r die hier ma�gebliche Feststellung des Vorliegens eines Fremdbenutzungswillens ist jedoch eine andere Beurteilung veranlasst.
232 Zum einen handelt es sich dabei um eine innere Tatsache, weil es auf den tats�chlichen Willen des Dritten, die Marke f�r den Markeninhaber zu benutzen, ankommt. Diese subjektive Willensrichtung kann m�glicherweise bereits aufgrund des - von den Zeugen best�tigten - pauschalen und allgemeinen Wunsches der Parteien auf eine �bertragung der streitgegenst�ndlichen Marke auf den Beklagten zu 1) bestehen, ohne dass es f�r diese Frage entscheidend auf schriftliche Vertragsurkunden oder sonstige objektive Umst�nde ankommt.
233 Zum anderen ist f�r das Vorliegen des Fremdbenutzungswillens die Kl�gerin darlegungs- und beweisbelastet. Und der Senat kann nach durchgef�hrter Beweisaufnahme nicht ausschlie�en, dass die Beklagten nicht subjektiv von einem Erwerb der streitgegenst�ndlichen Marken ausgingen. Dies best�tigt den Vortrag des Beklagten zu 1), dass er die Marken f�r sich und nicht f�r andere benutzen wollte.
234 Es ist daher aufgrund einer „non-liquet“-Situation eine Beweislastentscheidung zu Lasten der beweispflichtigen Kl�gerin zu treffen.
D.
235 Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
236 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus �� 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
237 Der Senat sieht keinen Anlass f�r eine Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat weder grunds�tzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grunds�tzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, kl�rungsbed�rftige und kl�rungsf�hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F�llen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber�hrt, das hei�t allgemein von Bedeutung ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, der die Auslegung von Parteivereinbarungen und die W�rdigung von Zeugenangaben zugrunde liegt. Ein dar�ber hinausgehender abstrakt genereller Kl�rungsbedarf ist nicht ersichtlich. Die der tatrichterlichen W�rdigung des Senats zugrunde liegenden Rechtsfragen, insbesondere auch zur rechtserhaltenden Benutzung, sind h�chstrichterlich gekl�rt.
238 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf �� 3 ZPO, 45 Abs. 1, 47, 51 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die sich die Parteien nicht gewandt haben. Dabei entfallen auf die Klage und die Widerklage jeweils 100.000,00 €.
Der wahre Inhaber des Markenrechts kann mit einer zivilrechtlichen Umschreibungsbewilligungsklage von dem zu Unrecht im Register Eingetragenen die Abgabe der Zustimmung zur Umschreibung auf sich verlangen.
Bei der Auslegung von markenrechtlichen Vertr�gen, insbesondere der Abgrenzung von Nutzungsrechtseinr�umungen zu Markenrechts�bertragungen, sind neben dem Wortlaut der Vereinbarung auch weitere Umst�nde - wie nachfolgend von den Parteien getroffene Vereinbarungen mit Drittunternehmen oder das Unterlassen der Korrektur des Markenregisters - zu ber�cksichtigen.
Der einmalige Abverkauf von bereits produzierten und mit der streitgegenst�ndlichen Marke gekennzeichneten Produkten des t�glichen Bedarfs durch den Insolvenzverwalter an einen Abnehmer stellt in der Regel keine rechtserhaltende Benutzung der Marke dar, weil er nicht dazu dient, Marktanteile f�r die betroffenen Waren gegen�ber denjenigen anderer Unternehmer zu gewinnen oder zu behalten.
Rein wirtschaftliche Probleme, etwa finanzielle Schwierigkeiten des Markeninhabers, stellen regelm��ig keine berechtigten Gr�nde f�r die Nichtbenutzung einer Marke dar, da sie nicht unabh�ngig vom Willen des Inhabers der Marke eintreten. Etwas anderes kann gelten, wenn im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ein gerichtliches Verf�gungsverbot erlassen wird. Es ist jedoch zu pr�fen, ob es sich dabei um einen nur vor�bergehenden Hinderungsgrund handelt, der nicht dazu f�hrt, dass der Lauf der Benutzungsschonfrist gehemmt wird.
Rechtserhaltende Benutzung von Marken bei Insolvenz des Markeninhabers
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