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33 O 12734/19•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2021-06-01, 33 O 12734/19
33 O 12734/19Tribunale cantonale1 giu 2021
Zur Frage der unlauteren Nachahmung eines Schokoriegels mit der Bezeichnung "Butterfinger" in einem bestimmten Verpackungsdesign. (Rn. 35 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-06-01
Aktenzeichen: 33 O 12734/19
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die beim DPMA eingetragene Wortmarke DE 30 2010 056 026 „Butterfinger“ wird f�r folgende Waren f�r verfallen erkl�rt:
Klasse 29: „s��e Snackgerichte, jeweils im Wesentlichen bestehend aus Milch und/oder Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Quark, Sahne, Milchpulver, Eiern, zubereiteten Fr�chten, Fruchtzubereitungen unter Zusatz von Gew�rzen und/oder anderen geschmacksgebenden Zutaten“
sowie
Klasse 30: „Kakao und Kakaoerzeugnisse; Zucker; Mehl, Erzeugnisse aus Getreide und/oder Reis und/oder Mehl f�r die menschliche Ern�hrung; feine Backwaren, insbesondere Kekse, Waffeln, Biskuits, Kuchen und Pl�tzchen; Zucker, Getreide oder Getreidezubereitungen, Teigwaren, feinen Backwaren, Brot, Br�tchen“
II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am jeweiligen Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen,
im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland einen Schokoladenriegel anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn dieser verpackt ist wie nachstehend eingeblendet:
�
III. Die Beklagte wird verurteilt, den in Ziff. II beschriebenen Schokoladenriegel zur�ckzurufen und endg�ltig aus den Vertriebswegen zu entfernen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gem. Ziff. II entstanden ist oder k�nftig entstehen wird.
V. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin schriftlich Auskunft �ber Herkunft und Vertriebsweg des in Ziff. II bezeichneten Schokoladenriegels zu erteilen, n�mlich Angaben zu machen �ber
Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
�ber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie
�ber die Preise, die f�r die Erzeugnisse bezahlt wurden.
VI. Die Beklagte wird verurteilt, schriftlich gegen�ber der Kl�gerin Auskunft zu erteilen �ber Art und Umfang von Handlungen gem. Ziff. II und zwar durch Vorlage eines nach Kalendervierteljahren aufgegliederten Verzeichnisses, aus dem sich folgende Informationen ergeben:
die erzielten Ums�tze,
die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und
Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbetr�ger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet.
VII. Die Beklagte wird verurteilt, von ihr im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland angebotene, beworbene, verkaufte und/oder in den Verkehr gebrachte Schokoladenriegel zur�ckzurufen und endg�ltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wenn bei der N�hrwertdeklaration eines solchen Schokoladenriegels ein Kohlenhydratanteil von 72,2 g je 100 g und/oder ein Eiwei�anteil von 5,6 g je 100 g angegeben wird, sofern das Produkt tats�chlich einen Kohlenhydratanteil von weniger als 64,2 g je 100 g und/oder einen Eiwei�anteil von mehr als 7,64 g je 100 g hat
VIII. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin schriftlich Auskunft �ber Herkunft und Vertriebsweg des in Ziff. VII bezeichneten Schokoladenriegels zu erteilen, n�mlich Angaben zu machen �ber
Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
�ber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie
�ber die Preise, die f�r die Erzeugnisse bezahlt wurden.
IX. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
X. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl�gerin 3/5 und die Beklagte 2/5.
XI. Das Urteil ist in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 100.000 Euro, in Ziffern III., V., VI., VII. und VIII gegen Sicherheitsleistung in H�he von jeweils 25.000 Euro und im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Kl�gerin ist die Muttergesellschaft der F…-Gruppe, die nach eigenem, insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag mittlerweile zu den weltweit gr��ten Herstellern von S��waren geh�rt. Im Januar 2018 erwarb die Kl�gerin Teile des S��warengesch�fts des international agierenden Lebensmittelkonzerns N. einschlie�lich des dazugeh�rigen Markenportfolios f�r einen Betrag von rund 2,8 Milliarden US-Dollar (Pressemitteilung, Anlage K 1). Gegenstand des Vertrages waren auch Rechte an den Zeichen „Butterfinger“ und „Baby Ruth“. Unter diesen Zeichen hatte die Firma N. Schokoladenriegel vertrieben und zwar �berwiegend in den USA, jedenfalls den Butterfinger-Riegel aber f�r eine gewisse Zeit auch innerhalb der EU. Ab dem Jahr 2002 erfolgte der Vertrieb in folgender Verpackung (vgl. Tradedress, Anlage K 44):
�
2 In den 1990er Jahren verf�gte die Firma N. in Deutschland �ber insgesamt drei Marken „Butterfinger“ (Registerausz�ge, Anlage B 7) und zwei Marken „Baby Ruth“ (Registerausz�ge, Anlage B 11) mit Schutz f�r bestimmte Waren in Klasse 30, darunter „Schokolade und Schokoladenwaren“. Der Vertrieb der betreffenden Riegel auf dem Gebiet der EU wurde sp�testens ab dem Jahre 1999 eingestellt. Das Schutzende der letzten Butterfinger-Markeneintragung DE 2013823 „Butterfinger“ datiert auf den 22.09.2010 (Anlage B 7). Bereits im Jahr 2004 war der Markenschutz an den Zeichen „Baby Ruth“ ausgelaufen. Am 20.01.2011 wurde die Marke DE 2013823 „Butterfinger“ im Register des DPMA gel�scht. Seit diesem Zeitpunkt haben weder die Firma N. noch die Kl�gerin Schokoladenriegel unter dem Zeichen „Butterfinger“ oder „Baby Ruth“ in der EU in den Verkehr gebracht. Inzwischen werden die vormals von der Firma N. hergestellten Produkte, darunter auch die Schokoladenriegel „Butterfinger“ und „Baby Ruth“, jedenfalls au�erhalb der Bundesrepublik Deutschland von der F…-Gruppe hergestellt und vertrieben. Die Kl�gerin verwendet in Bezug auf die Verpackung des Butterfinger-Riegels ein modernisiertes, im Wesentlichen aber an die oben abgedruckte Gestaltung angelehntes Design (vgl. Darstellung Bl. 108 d.A.).
3 Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen mit Sitz in B., dessen satzungsm��iger Unternehmensgegenstand der Handel mit und Vertrieb von Getr�nken aller Art sowie von abgepackten S��waren ist (Handelsregisterauszug, Anlage B 1). Seinerzeit importierte die Beklagte auch von der Firma N. hergestellte Butterfinger-Riegel aus den USA und vertrieb diese in Deutschland. Mit Schreiben vom 03.07.2001 verpflichtete sich die Beklagte gegen�ber der Firma N. im Wege einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung, fortan keine „Butterfinger“-Produkte in Deutschland anzubieten, zu bewerben oder zu verkaufen, die nicht mit Zustimmung der Markeninhaberin in der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (Unterlassungserkl�rung, Anlage K 71). Die Beklagte meldete in der Vergangenheit zahlreiche Marken beim DPMA an, die in der Folgezeit eingetragen und im Anschluss teilweise an bekannte Getr�nkekonzerne abgetreten wurden (vgl. im Einzelnen Klageschrift S. 10/13, Bl. 10/13 d.A. und Anlagen K 21 - K 32; Klageerwiderung S. 11/13, Bl. 52/54 d.A.).
4 Die Beklagte ist Inhaberin der am 22.09.2010 angemeldeten und am 04.03.2011 eingetragenen deutschen Wortmarke DE 30 2010 056 026 „Butterfinger“, die im Zeitpunkt des Schlusses der m�ndlichen Verhandlung noch Schutz f�r folgende Waren beanspruchte:
„S��e Snackgerichte, jeweils im Wesentlichen bestehend aus Milch und/oder Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Quark, Sahne, Milchpulver, Eiern, zubereiteten Fr�chten, Fruchtzubereitungen unter Zusatz von Gew�rzen und/oder anderen geschmacksgebenden Zutaten; Kakao und Kakaoerzeugnisse; Schokolade, Schokoladewaren, nichtmedizinische Konditorwaren und Zuckerwaren; Zucker; Mehl, Erzeugnisse aus Getreide und/oder Reis und/oder Mehl f�r die menschliche Ern�hrung; feine Backwaren, insbesondere Kekse, Waffeln, Biskuits, Kuchen und Pl�tzchen; Zucker, Getreide oder Getreidezubereitungen, Teigwaren, feinen Backwaren, Brot, Br�tchen“ (vgl. Registerauszug, Anlage K 33 [dort zum Schutzumfang bei Klageerhebung], rechtskr�ftiges Urteil des LG Mannheim 22 O 4/19, Anlage K 79a, Registerauszug Anlage 87b).
5 Die Beklagte ist weiter Inhaberin der am 16.02.2016 angemeldeten und am 07.03.2016 eingetragenen deutschen Wortmarke DE 30 2016 004 335 „Butterfinger“ mit Schutz f�r „Bekleidungsst�cke; alkoholfreie Getr�nke; Bier; alkoholische Getr�nke [ausgenommen Biere]“ (Registerauszug, Anlage K 35) und der am 11.03.2018 angemeldeten und am 20.08.2018 eingetragenen deutschen Wortmarke DE 30 2018 005 898 „Baby Ruth“ mit Schutz f�r „s��e Fertiggerichte jeweils im Wesentlichen bestehend aus Milch und/oder Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Quark, Sahne, Milchpulver, Eiern, zubereiteten Fr�chten, Fruchtzubereitungen; S��waren; alkoholische Getr�nke [ausgenommen Biere]“ (Registerauszug, Anlage K 26).
6 Seit April 2018 vertreibt die Beklagte einen mit Bl�tterkrokant, Erdnussbutter und Erdn�ssen gef�llten Schokoladenriegel in folgender Verpackung:
�
(vgl. Original-Riegel, Anlage B 13).
7 Auf dem so vertriebenen Schokoladenriegel sind in Bezug auf den relevanten Lebensmittelunternehmer folgende Angaben abgedruckt:
„�. GmbH
6… B.
Tel. 0…-9…
8 Auf der Verpackung sind ferner u.a. folgende N�hrwerte angegeben:
Kohlenhydrate: 72,2 g je 100 g
Eiwei�: 5,6 g je 100 g
9 Mit Schreiben vom 07.05.2019 forderte die Kl�gerin die Beklagte u.a. auf, in die L�schung der streitgegenst�ndlichen Marken DE 30 2010 056 026 „Butterfinger“ und DE 30 2018 005 898 „Baby Ruth“ einzuwilligen (Schreiben, Anlage K 39). Die geltend gemachten Anspr�che lie� die Beklagte mit Schreiben vom 15.05.2019 zur�ckweisen.
10 Die Kl�gerin tr�gt vor, unter den Marken „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ w�rden jeweils Schokoladenriegel vertrieben, die auch hierzulande von herausragender Bekanntheit seien (zur Historie vgl. Klageschrift S. 5/9, Bl. 5/9 d.A.; zur Bekanntheit „Butterfinger“ vgl. Replik S. 6/13, Bl. 87/94 d.A. und Anlagen K 45 - K 62, Verkehrsgutachten Anlagen K 78, K 81; zur Bekanntheit „Baby Ruth“ vgl. Replik 13/17, Bl. 94/98 d.A., Anlagen K 63-K 69). In diesem Wissen habe die Beklagte s�mtliche angegriffenen Marken angemeldet. Alleiniger Zweck s�mtlicher Markenanmeldungen sei es, die Sperrwirkung der Kennzeichenrechte auszunutzen, um damit ein lukratives Drohpotential aufzubauen. Ein legitimes Benutzungsinteresse sei hingegen nicht zu erkennen. �berdies habe die Beklagte jedenfalls das Zeichen DE 30 2010 056 026 „Butterfinger“ schon nicht rechtserhaltend benutzt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang mit Anlage B 13 einen Schokoladenriegel vorlege, handele es sich um das von ihr umverpackte Originalprodukt der Kl�gerin, das von ihrer Konzerngesellschaft F… C… Company in den USA vertrieben werde. Dieses Produkt sei von der Beklagten rechtswidrig aus den USA importiert worden. Dieser und weitere Umst�nde f�hrten zu dem zwingenden Schluss, dass das Gesch�ftsmodell der Beklagten jedenfalls im Hinblick auf den streitgegenst�ndlichen Butterfinger-Riegel defizit�r sei. Der als Anlage B 13 vorgelegte Schokoladenriegel, dessen Vertrieb die Beklagte sich ber�hme, enthalte auf der Verpackung falsche N�hrwertangaben. Der Kohlenhydratanteil betrage tats�chlich 63,4 g je 100 g, der Eiwei�anteil liege bei 9 g je 100 g (Analyseergebnis S… I… F…, Anlage K 73).
11 Die Kl�gerin meint, die angegriffene Marke DE 30 2010 056 026 „Butterfinger“ sei schon wegen fehlender rechtserhaltender Benutzung wegen Verfalls zu l�schen. Die von der Beklagten vorgelegten Benutzungsunterlagen k�nnten eine rechtserhaltende Benutzung in mehrfacher Hinsicht nicht begr�nden. Es fehle insoweit bereits an der Ernsthaftigkeit der Benutzung, weil der vorgebliche Vertrieb der Butterfinger-Riegel der Beklagten defizit�r sei. Dieser sei zudem wettbewerbswidrig, weil die Produktgestaltung eine unlautere Nachahmung der urspr�nglich von der Firma N. in den USA verwendeten Gestaltung sei. Auch deswegen k�nnten die vorgetragenen Benutzungssachverhalte keine Beachtung finden. Soweit die Beklagte auf den Import und anschlie�enden Verkauf von sog Butterfinger-Cups verweise, liege auch darin keine zum Rechtserhalt geeignete Benutzung der angegriffenen Kennzeichnung, weil es sich um ein Drittprodukt, n�mlich das Original der Firma N., handele. Der blo�e Vertrieb von Produkten Dritter habe mit der rechtserhaltenden Benutzung einer eigenen Marke aber nichts zu tun.
12 Die Eintragung dieser Marke sowie auch der weiteren angegriffenen Kennzeichnungen seien zudem in Behinderungsabsicht erfolgt, weshalb der Kl�gerin ein lauterkeitsrechtlicher Anspruch auf L�schung zustehe. F�r das Vorliegen von B�sgl�ubigkeit spr�chen zahlreiche Umst�nde, etwa das Nichtvorliegen relevanter Benutzungen durch die Beklagte, das Bestehen eines Unterlassungsvertrages im Verh�ltnis zur Firma N. und das Vorliegen eines schutzw�rdigen Besitzstandes der Kl�gerin an den Zeichen „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ im Ausland. Zu ber�cksichtigen seien ferner, dass die Beklagte ein �hnliches Verhalten bereits in der Vergangenheit an den Tag gelegt habe, indem sie im Ausland bekannte Zeichen im Inland zur Anmeldung gebracht habe, sowie der Umstand, dass die Anmeldung in Bezug auf Marke DE 30 2010 056 026 „Butterfinger“ exakt am gleichen Tag erfolgt sei, an dem der Schutz der priorit�ts�lteren N.-Marke ausgelaufen sei. Auch die Anmeldung der weiteren angegriffenen Kennzeichen sei in engem zeitlichen Kontext mit dem Erwerb von Teilen des S��warengesch�fts der Firma N. durch die Beklagte erfolgt. Die Kl�gerin sei zur Geltendmachung der L�schungsanspr�che auf Iauterkeitsrechtlicher Grundlage auch aktivlegitimiert. Mit �bertragung von Markenrechten an den Zeichen „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ sei auch deren Bekanntheit sowie ein im Ausland erworbener schutzw�rdiger Besitzstand auf die Kl�gerin �bergegangen.
13 Die Kl�gerin ist weiter der Auffassung, wegen des Vertriebs des Butterfinger-Riegels in der streitgegenst�ndlichen Verpackung, mit dem die Beklagte eine Benutzung der angegriffenen Kennzeichnung DE 30 2010 056 026 „Butterfinger“ nachzuweisen versuche, st�nde ihr ein Anspruch wegen Wettbewerbsverletzung zu, weil insoweit eine unlautere Nachahmung vorliege. Die konkrete Ausgestaltung des Butterfinger-Riegels, wie er von der Firma N. in der Vergangenheit vertrieben worden sei, sei geeignet, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Folgenden Gestaltungsmerkmalen komme isoliert und in Kombination wettbewerbliche Eigenart zu: (1) Zun�chst trete die Kennzeichnung „Butterfinger“ pr�gnant hervor, (2) die zudem durch ihre blau, schattierte und somit nahezu dreidimensional wirkende Schriftart gepr�gt sei; (3) f�r den Gesamteindruck bestimmend sei zudem der gelbe Hintergrund, der durch das ins Orange gehende Strichmuster eine gewisse Lebendigkeit und Eigenart vermittle; (4) unterstrichen werde die Kennzeichnung „Butterfinger“ zudem durch den Claim „crispety, crunchety, peanut-buttery!“, der unterhalb des „Butterfinger“-Schriftzugs und dort mittig, also noch vor der Unterl�nge des Buchstabens „g“ angeordnet sei; (5) als weiteres Merkmal sei schlie�lich der Produkthinweis „bar barra“ zu nennen, der gleichfalls unterhalb des „Butterfinger“-Schriftzugs, jedoch diesmal der Unterl�nge des Buchstabens „g“ nachfolgend, angeordnet sei. Diese Gestaltungsmerkmale �bernehme die angegriffene Produktverpackung der Beklagten auf nahezu identische Weise. Dadurch entstehe eine vermeidbare Herkunftst�uschung; ebenso werde die Wertsch�tzung des Produkts der Kl�gerin auf unlautere Weise ausgenutzt. In diesem Zusammenhang st�nde der Kl�gerin zudem ein inhaltsgleicher Anspruch aus Urheberrecht zu, der hilfsweise geltend gemacht werde.
14 Die Kl�gerin ist weiter der Auffassung, die auf der Produktverpackung angegebenen Daten f�hrten �ber die betriebliche Herkunft des von der Beklagten vertriebenen Schokoladenriegels in die Irre, weshalb ihr bei Klageerhebung ein entsprechender lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch zugestanden habe. Der Verkehr werde bei Wahrnehmung der aus Anlage B 13 ersichtlichen Angaben annehmen, die Beklagte habe den vertriebenen Schokoriegel selbst hergestellt, was tats�chlich nicht der Fall sei. Gleichzeitig f�hre die inkorrekte Bezeichnung der Beklagten als „�… GmbH“ ebenso wie das Fehlen einer genauen Anschrift zu einem Versto� gegen Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV. Die an den urspr�nglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch ankn�pfenden Folgeanspr�che auf R�ckruf, Auskunft und Schadensersatzfeststellung seien demnach begr�ndet.
15 Der Kl�gerin stehe schlie�lich wegen fehlerhafter N�hrstoff- und Inhaltsangaben auf der angegriffenen Produktverpackung ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Art. 30 Abs. 1 lit. b) LMIV zu. Die aus der Inhaltsanalyse des S… I… F… (Anlage K 73) folgenden Werte, n�mlich ein Kohlenhydratanteil von 63,4 g je 100 g und ein Eiwei�anteil von 9 g je 100 g, bef�nden sich au�erhalb des noch tolerierbaren Rahmens. Der Unterlassungsanspruch sei zudem begr�ndet, weil insoweit eine relevante Irref�hrung nach Ma�gabe des � 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliege. Aus diesen Gr�nden seien die noch rechtsh�ngigen Folgeanspr�che auf R�ckruf, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung begr�ndet.
16 Die Kl�gerin hat mit Klageschrift vom 12.09.2019 zun�chst drei L�schungsantr�ge in Bezug auf die streitgegenst�ndlichen Marken erhoben. Mit Schriftsatz vom 17.04.2020 (Bl. 82/140 d.A.) hat sie die Klage um drei Unterlassungsantr�ge erweitert, die in Ziffer V. ein angestrebtes Verbot wegen fehlerhafter Herstellerkennzeichnung und in Ziffer VI. ein solches wegen fehlerhafter N�herwertangaben enthielten. Mit Schriftsatz vom 26.06.2020 (Bl. 164/174 d.A.) hat die Kl�gerin die Klage abermals erweitert und zwar um solche Folgeanspr�che (R�ckruf, Auskunft und Schadensersatzfeststellung), die an die mit der ersten Klageerweiterung geltend gemachten Unterlassungsanspr�che ankn�pfen. Die Beklagte hat in die Klageerweiterung nicht eingewilligt (Bl. 145 d.A.). Mit Schriftsatz vom 16.12.2020 hat die Beklagte im Hinblick auf die von der Kl�gerin mit Klageantr�gen Ziffern V. und VI. verfolgten Unterlassungsanspr�che eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben (Bl. 216/217 d.A.), die von der Kl�gerin mit Schriftsatz vom 11.01.2021 angenommen wurde (Bl. 236 d.A.). Im Schriftsatz vom 11.01.2021 hat die Kl�gerin ferner den urspr�nglichen Klageantrag Ziffer I. teilweise im Hinblick auf die rechtskr�ftige Entscheidung des LG Mannheim, mit der die angegriffene Marke in Teilen f�r verfallen erkl�rt wurde (Anlagen K 79a und 79b), sowie die Klageantr�ge V. und VI. vollst�ndig f�r erledigt erkl�rt (Bl. 233/234 d.A.). Diesen Erledigterkl�rungen hat die Beklagte im Termin zu m�ndlichen Verhandlung am 26.10.2021 (Bl. 267 d.A.) zugestimmt.
17 Die Kl�gerin beantragt zuletzt:
18 I. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Marke DE 30 2010 056 026 „Butterfinger“ wird f�r verfallen erkl�rt.
Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, gegen�ber dem DPMA in die L�schung der Marke DE 30 2010 056 026 „Butterfinger“ einzuwilligen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gegen�ber in die L�schung der Marke DE 30 2016 004 335 „Butterfinger“ in den Klassen 32 und 33 einzuwilligen;
III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gegen�ber in die L�schung der Marke DE 30 2018 005 898 „Baby Ruth“ einzuwilligen;
IV. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und f�r den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt h�chstens 2 Jahre) zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland einen Schokoladenriegel anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn dieser verpackt ist, wie nachstehend eingeblendet:
�
V. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und f�r den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt h�chstens 2 Jahre) zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Schokoladenriegel anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn das f�r den Schokoladenriegel verantwortliche Unternehmen wie nachstehend eingeblendet angegeben wird:
�
VI. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und f�r den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt h�chstens 2 Jahre) zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Schokoladenriegel anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn bei der N�hrwertdeklaration ein Kohlenhydratanteil von 72,2 g je 100 g und/oder ein Eiwei�anteil von 5,6 g je 100 g angegeben wird, sofern das Produkt tats�chlich einen Kohlenhydratanteil von weniger als 64,2 g je 100 g und/oder einen Eiwei�anteil von mehr als 7,64 g je 100 g hat.
VII. Die Beklagte wird verurteilt, den im Klageantrag zu IV. beschriebenen Schokoladenriegel zur�ckzurufen und endg�ltig aus den Vertriebswegen zu entfernen.
VIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Klageantrag zu IV. beschriebenen Handlungen entstanden ist oder k�nftig noch entstehen wird;
IX. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin schriftlich Auskunft �ber Herkunft und Vertriebsweg des im Klageantrag zu IV. beschriebenen Schokoladenriegels zu erteilen, n�mlich Angaben zu machen �ber
1.Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
2.�ber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie
3.�ber die Preise, die f�r die Erzeugnisse bezahlt wurden;
X. Die Beklagte wird verurteilt, schriftlich gegen�ber der Kl�gerin Auskunft zu erteilen �ber Art und Umfang der im Klageantrag zu IV. beschriebenen Handlungen, und zwar durch Vorlage eines nach Kalendervierteljahren aufgegliederten Verzeichnisses, aus dem sich folgende Informationen ergeben:
1.die erzielten Ums�tze
2.die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und
3.Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbetr�ger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet;
XI. Die Beklagte wird verurteilt, den im Klageantrag V. beschriebenen Schokoladenriegel zur�ckzurufen und endg�ltig aus den Vertriebswegen zu entfernen;
XII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Klageantrag zu V. beschriebenen Handlungen entstanden ist oder k�nftig noch entstehen wird;
XIII. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin schriftlich Auskunft �ber Herkunft und Vertriebsweg des im Klageantrag zu V. beschriebenen Schokoladenriegels zu erteilen, n�mlich Angaben zu machen �ber
1.Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
2.�ber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie
3.�ber die Preise, die f�r die Erzeugnisse bezahlt wurden;
XIV. Die Beklagte wird verurteilt, schriftlich gegen�ber der Kl�gerin Auskunft zu erteilen �ber Art und Umfang der im Klageantrag zu V. beschriebenen Handlungen, und zwar durch Vorlage eines nach Kalendervierteljahren aufgegliederten Verzeichnisses, aus dem sich folgende Informationen ergeben:
1.die erzielten Ums�tze,
2.die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und
3.Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbetr�ger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet;
XV. Die Beklagte wird verurteilt, den im Klageantrag zu VI. beschriebenen Schokoladenriegel zur�ckzurufen und endg�ltig aus den Vertriebswegen zu entfernen;
XVI. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Klageantrag zu VI. beschriebenen Handlungen entstanden ist oder k�nftig noch entstehen wird;
XVII. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin schriftlich Auskunft �ber Herkunft und Vertriebsweg des im Klageantrag zu VI. beschriebenen Schokoladenriegels zu erteilen, n�mlich Angaben zu machen �ber
1.Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
2.�ber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie
3.�ber die Preise, die f�r die Erzeugnisse bezahlt wurden;
XVIII. Die Beklagte wird verurteilt, schriftlich gegen�ber der Kl�gerin Auskunft zu erteilen �ber Art und Umfang der im Klageantrag zu VI. beschriebenen Handlungen, und zwar durch Vorlage eines nach Kalendervierteljahren aufgegliederten Verzeichnisses, aus dem sich folgende Informationen ergeben:
1.die erzielten Ums�tze,
2.die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und
3.Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbetr�ger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet.
19 Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
20 Die Beklagte tr�gt vor, der Handel mit S��waren sei bereits seit Gr�ndung der Gesellschaft Unternehmensgegenstand der Beklagten. Auch wenn der Schwerpunkt im Getr�nkehandel liege, habe die Beklagte immer schon S��waren vertrieben. Die Beklagte biete ihren Kunden insbesondere auch Import-Ware von Marken an, die in Deutschland sonst nicht erh�ltlich seien (Produktkatalog der Beklagten, Anlage B 2). Obwohl es sich bei der Beklagten um ein kleines Unternehmen handele, halte diese sehr viele Eigenmarken. Soweit die Kl�gerin auf vorangegangene Markenanmeldungen Bezug nehme, handele es sich hierbei nicht um Anlehnungen an bereits etablierte Marken (vgl. im Einzelnen Klageerwiderung S. 11/13, Bl. 52/54 d.A.). Zu den Markeneintragungen der Beklagten „POWERADE“, „Green Squall“ und „POWERFLO“ sei auszuf�hren, dass die Beklagte vor �ber 20 Jahren das isotonische Getr�nk „Powerade“ aus den USA importiert habe. Dabei habe sie festgestellt, dass das Zeichen in Deutschland noch nicht gesch�tzt gewesen sei, weshalb eine Markenanmeldung erfolgt sei, an der sich die Herstellerin C.-C. gest�rt habe. In Bezug auf die Marke sei mit der Herstellerin eine Einigung erzielt worden, die auch Rechte an den Marken „POWERFLO“ und „Green Squall“ beinhaltet habe. Es handele sich um einen auf dem Markt f�r Getr�nke absolut �blichen Vorgang.
21 Die Beklagte tr�gt weiter vor, sie habe die angegriffenen Zeichen nicht in Behinderungsabsicht zur Anmeldung gebracht. Die Kl�gerin selbst habe den „Butterfinger“-Riegel bislang nicht in Deutschland verkauft, der „Baby-Ruth“-Riegel sei hierzulande ganz offensichtlich nie erh�ltlich gewesen. In Deutschland verf�gten die Zeichen „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ somit �ber keine Bekanntheit. Auch eine �berragende Verkehrsgeltung im Ausland sei nicht ersichtlich.
22 Die Beklagte behauptet ferner, sie habe die Marke DE 30 2010 056 026 „Butterfinger“ rechtserhaltend benutzt. Bereits im Jahr 2013 habe sie zu diesem Zwecke Kontakt zu verschiedenen Herstellern aufgenommen und �ber die Produktion eines Schokoladenartikels verhandelt. Seit dem Jahr 2018 beziehe die Beklagte nun regelm��ig von einer Drittfirma hergestellte Schokoriegel, welche von ihr selbst verpackt und unter der angegriffenen Marke „Butterfinger“ vermarktet, angeboten und verkauft w�rden. Eine Zeitlang habe die Beklagte zudem Original N. „Butterfinger Cups“ aus Gro�britannien bezogen und verkauft. Die angegriffene „Butterfinger“-Marke werde somit von der Beklagten f�r die beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30 benutzt, indem sie einen mit Bl�tterkrokant, Erdnussbutter und Erdn�ssen gef�llten Schokoladenriegel (Anlage B 13) verkaufe. Eine Benutzung habe auch sp�testens ab April 2018 in erheblichem Umfang sowie im Rahmen ber�cksichtigungsf�higer Vorbereitungshandlungen ab Ende 2017/Januar 2018 stattgefunden. Ende 2017 seien die von der Beklagten vertriebenen Produkte in den Gesamtkatalog der Beklagten aufgenommen worden (Anlage B 2), w�hrend der ersten Monate des Jahres 2018 h�tten intensive Bewerbungsma�nahmen stattgefunden (Flyer, Anlagen B 14, B 15 und B 18). Ab Juni 2018 sei dann der Verkauf des „Butterfinger“-Riegels wie aus Anlage B 13 ersichtlich erfolgt. Hierbei handele es sich nicht um den Original-Riegel der Kl�gerin. Allein bis zum Ablauf der Benutzungsschonfrist habe die Beklagte insgesamt 11.052 „Butterfinger“-Riegel und ca. 4.740 „Butterfinger Cups“ verkauft, insgesamt also 15.792 „Butterfinger“-Artikel. Bis zum 31.05.2019 habe die Beklagte insgesamt 28.392 St�ck ihrer „Butterfinger“-Riegel verkauft (Rechnungen und Lieferscheine, Anlagenkonvolut B 16 und B 17). Bis zum heutigen Tag seien ca. 40.000 Riegel und Cups von der Beklagten an Kunden ver�u�ert worden. Mit ihrem „Butterfinger“-Riegel habe die Beklagte einen Umsatz von mehr als 50.000 Euro erzielt. Auf s�mtlichen abgebildeten Riegeln und Cups sei die Marke „Butterfinger“ deutlich sichtbar abgebildet gewesen. Unter der Marke „Butterfinger“ biete die Beklagte zudem seit Juli 2018 einen salzigen Erdnussbutter-Lik�r an. Mit ihren „Butterfinger“-Produkten erziele die Beklagte auch Gewinn. Pro Karton „Butterfinger“-Riegel werde ein Gewinn von bis zu ca. 19,00 Euro erzielt.
23 Die Beklagte tr�gt weiter vor, in Bezug auf den kl�gerseits geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen falscher N�hrwertangaben habe sie selbst eine Analyse ihres Riegels durchf�hren lassen. Die vom Sachverst�ndigen festgestellten N�hrwerte w�rden dabei erheblich von den Werten abweichen, welche das kl�gerische Gutachten festgestellt habe (vgl. im Einzelnen Analyse, Anlage B 25).
24 Die Beklagte ist der Auffassung, die von der Kl�gerin geltend gemachten Anspr�che best�nden nicht. Der Kl�gerin stehe zun�chst aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf L�schung der angegriffenen Marken der Beklagten zu. Ein markenrechtlicher L�schungsanspruch wegen Verfalls scheitere daran, dass die Beklagte die angegriffene Marke im relevanten Zeitraum ernsthaft rechtserhaltend benutzt habe. Von einer blo�en Scheinbenutzung k�nne insoweit ersichtlich nicht ausgegangen werden. Zu ber�cksichtigen sei, dass grunds�tzlich auch der Vertrieb ersch�pfter Ware - etwa im Fall der verkauften Original „Butterfinger-Cups“ - zum Rechtserhalt geeignet sein k�nne. �berdies belegten die vorgelegten Benutzungsunterlagen nicht nur eine Benutzung der angegriffenen Marke f�r „Schokolade, Schokoladenwaren“, sondern auf Grundlage der h�chstrichterlichen Rechtsprechung auch f�r eine Vielzahl anderer Waren, weil insoweit der „gleiche Bereich“ vorliege.
25 Die Beklagte meint zudem, der Kl�gerin st�nde im Hinblick auf s�mtliche Marken kein L�schungsanspruch wegen gezielter Behinderung nach � 4 Nr. 4 UWG zu. Es fehle schon an der Aktivlegitimation der Kl�gerin. Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen l�gen ersichtlich nicht vor. Gegen die Annahme einer Anmeldung in Behinderungsabsicht spreche zudem bereits der Umstand, dass der Beklagten im Zeitpunkt der Anmeldungen positiv bewusst gewesen sei, dass die Firma N. deren Marken „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ gerade nicht (mehr) im Inland benutzt und auch keine entsprechende Benutzungsabsicht (mehr) gezeigt habe. Zudem habe die Beklagte selbst eine solche Benutzungsabsicht nachgewiesen, weshalb auch die Annahme des Vorliegens von Spekulationsmarken fernliege.
26 Die Beklagte ist weiter der Ansicht, der Kl�gerin st�nde wegen der angegriffenen Produktgestaltung (Klageantrag Ziffer IV.) kein Anspruch aus erg�nzendem wettbewerblichen Leistungsschutz zu. Der in Rede stehenden Produktgestaltung komme schon keine wettbewerbliche Eigenart zu, weil zahlreiche S��waren auf dem Markt vorhanden seien, die in einer gelb/blauen Verpackung gestaltet seien. An diese Farbgestaltung sei der Verkehr daher gew�hnt, weshalb er eine solche Verpackungsgestaltung nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffasse. Es fehle zudem vorliegend an den Voraussetzungen einer unlauteren Nachahmung und vermeidbaren Herkunftst�uschung. Urheberrechtliche Anspr�che st�nden der Kl�gerin nicht zu.
27 Die Beklagte ist ferner der Auffassung, mit den auf dem Produkt aufgedruckten Angaben sei keine Irref�hrung �ber die Herkunft verbunden. Die Beklagte geriere sich nicht als scheinbarer Hersteller, sondern als derjenige Unternehmer, der das Lebensmittel vermarkte. Ein Versto� gegen die Bestimmungen der LMIV liege ebenfalls nicht vor und zwar auch nicht im Zusammenhang mit angeblich fehlerhaften N�hrwertangaben.
28 Die Beklagte meint schlie�lich, der Kl�gerin st�nden die geltend gemachten Folgeanspr�che nicht zu. Eine Entfernung der streitgegenst�ndlichen Produkte aus den Vertriebswegen sei nicht verh�ltnism��ig, die mit Ziffern IX. und X. geltend gemachten Ausk�nfte seien in den Schrifts�tzen vom 09.12.2019, S. 20 ff. und 26.06.2020, S. 9 ff. sowie den Anlagenkonvoluten B 16 und B 17 bereits umfassend erteilt worden. Weitergehende Ausk�nfte, insbesondere zur Person des Herstellers, schulde die Beklagte nicht. Die Kl�gerin versuche mit diesem Anspruch offenbar durch die Hintert�r auszuforschen, woher die Beklagte ihre Riegel beziehe. Die Auskunftserteilung sei zudem zur Schadensberechnung nicht erforderlich.
29 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 26.01.2021 (Bl. 265/268 d.A.) Bezug genommen.
30 Am 22.03.2021 und 26.03.2021 ist jeweils ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Kl�gerin vom jeweils gleichen Tag bei Gericht eingegangen. Am 25.03.2021 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Beklagten vom gleichen Tag bei Gericht eingegangen.
31 Die Klage ist zul�ssig, aber nur zum Teil begr�ndet.
32 A. Die Klageerweiterungen sind analog � 263 ZPO zul�ssig, weil sie sachdienlich sind. Sachdienlichkeit nach Ma�gabe des � 263 ZPO liegt dann vor, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bildet und die Zulassung der �nderung die endg�ltige Beilegung des Rechtsstreits f�rdert und einen neuen Prozess vermeidet (BGHZ 1, 65, 71; BGH NJW 2000, 800, 803). Dies ist der Fall. Die nachtr�glich erhobenen lauterkeitsrechtlichen Anspr�che beziehen sich auf ein Produkt, mit dem die Beklagte die rechtserhaltende Benutzung einer angegriffenen Bezeichnung nachzuweisen sucht. Zwischen beiden sich gegen�berstehenden Lebenssachverhalten besteht somit zumindest ein innerer Zusammenhang. Auch Gr�nde der Prozess�konomie gebieten vorliegend die Zulassung der Klageerweiterung, zumal ein weiterer Prozess dadurch vermieden wird.
33 B. Die Klage ist auch im �brigen zul�ssig. Die Zust�ndigkeit des angerufenen Gerichts folgt sachlich aus � 140 Abs. 1 MarkenG, 13 Abs. 1 UWG a.F., �� 104 Abs. 1 UrhG, �� 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die �rtliche Zust�ndigkeit, die die Beklagte auch in Bezug auf die Klageanspr�che Ziff. IV. - VII. nicht mehr in Frage stellt (Bl. 267 d.A.), folgt aus � 96 Abs. 2 S. 1 MarkenG, � 14 Abs. 2 UWG a.F., � 39 S. 1 ZPO.
34 C. Die Klage ist begr�ndet, soweit sie sich gegen Anbieten, Bewerben, Vertreiben und Inverkehrbringen des mit Anlage B 13 vorgelegten „Butterfinger“-Riegels der Beklagten wendet (nachfolgend I. und II.). Die Klage ist ferner - allerdings nur teilweise - im Hinblick auf die im Zusammenhang mit unzutreffenden N�hrwertangaben geltend gemachten Folgeanspr�che begr�ndet (nachfolgend III.). Die Klage ist auch teilweise begr�ndet, soweit die Kl�gerin die Marke DE 30 2010 056 026 „Butterfinger“ wegen Verfalls angreift (nachfolgend IV.). Dar�ber hinaus ist die Klage unbegr�ndet, weil der Kl�gerin weder weitergehende markenrechtliche noch lauterkeits- oder deliktsrechtliche L�schungsanspr�che (nachfolgend V. und VI.) zustehen. Auch die nach Teilerledigterkl�rung noch rechtsh�ngigen Folgeanspr�che wegen behaupteter rechtswidriger Lebensmittelkennzeichnung bestehen nicht (nachfolgend VII.).
35 I. Der Kl�gerin steht der mit Klageantrag Ziffer IV. geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen des Vertriebs des Schokoladenriegels in dem beanstandeten Verpackungsdesign gem. � 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V.m. � 4 Nr. 3 lit. a) und b) UWG zu.
36 1. Die Kl�gerin steht als Anbieterin von S��waren zur Beklagten in einem konkreten Wettbewerbsverh�ltnis, ist also Mitbewerberin gem. � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und damit zur Geltendmachung von Anspr�chen aus erg�nzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aktivlegitimiert (� 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
37 2. Angebot, Bewerbung, Verkauf und Inverkehrbringen des streitgegenst�ndlichen Schokoladenriegels durch die Beklagte erf�llen auch den Tatbestand einer gesch�ftlichen Handlung i.S.d. � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
38 3. Die angegriffenen Verhaltensweisen sind unlauter gem. � 4 Nr. 3 lit. a) und b) UWG.
39 a. Der Verpackung des „Butterfinger“-Riegels, wie sie von der Firma N. nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klageseite seit dem Jahr 2002 jedenfalls in den USA verwendet wurde, kommt wettbewerbliche Eigenart auch im Inland zu, und die Kl�gerin kann sich zur Begr�ndung ihrer Anspr�che aus wettbewerblichem Leistungsschutz auch hierauf berufen
40 aa. Die Kl�gerin kann sich zun�chst auf eine wettbewerbliche Eigenart der streitgegenst�ndlichen Schokoladenriegelverpackung berufen. Zwar ist zur Geltendmachung von erg�nzendem wettbewerblichem Leistungsschutz grunds�tzlich nur der Hersteller des Originals, also derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen l�sst und �ber das Inverkehrbringen entscheidet, berechtigt; das wettbewerbsrechtlich gesch�tzte Leistungsergebnis ist nicht wie ein Immaterialgut �bertragbar (BGH GRUR 2016, 730 Rn. 21 f. - Herrnhuter Stern). Im Falle von Produktionskontinuit�t, also dann, wenn ein anderer Hersteller die Produktion des Originalprodukts mit Zustimmung des urspr�nglichen Herstellers �bernimmt, kann aber der Nachfolger im Produktionsprozess an die Stelle des Herstellers treten und die Anspr�che aus � 4 Nr. 3 UWG in seiner Person neu entstehen (BGH GRUR 2016, 730 Rn. 22 f. - Herrnhuter Stern).
41 So liegt es hier. Die Kl�gerin hat vorliegend unbestritten vorgetragen, Gegenstand ihres Erwerbs von Teilen des S��warengesch�fts von der Firma N. seien auch Rechte am „Butterfinger“ gewesen und sie verpacke den nunmehr von ihr produzierten Riegel in einem leicht abgewandelten Tradedress, der sich aber an das Original der Firma N. aus dem Jahr 2002 anlehne.
42 bb. Dem hier streitgegenst�ndlichen Design kommt aus der ma�geblichen Sicht der inl�ndischen Verkehrskreise (Harte/Henning/Sambuc, UWG, 4. Auflage, � 4 Nr. 3 Rn. 92) wettbewerbliche Eigenart zu.
43 (1) Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. nur BGH GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE). Die wettbewerbliche Eigenart muss sich gerade aus den �bernommenen Gestaltungsmerkmalen des Erzeugnisses ergeben. Es m�ssen also gerade die �bernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des jeweiligen Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795 Rn. 32 - Handtaschen). Das ist immer dann der Fall, wenn sich das Produkt - unabh�ngig von der Anzahl der Merkmale - von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass sich die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses aus seinen �sthetischen Merkmalen (Formgestaltung; Design) ergeben kann (BGH GRUR 1985, 876 877 - Tchibo/Rolex I), wobei es weder auf Neuheit noch auf sch�pferische Eigent�mlichkeit der Gestaltung ankommt. Entscheidend ist auch nicht, dass die zur Gestaltung eines Produkts verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Auch noch nicht bzw. nicht mehr auf dem deutschen Markt erh�ltlichen Produkten kann wettbewerbliche Eigenart i.S.v. � 4 Nr. 3 UWG zukommen (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Auflage, � 4 Rn. 3.25).
44 (2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die vorliegende Verpackung zeichnet sich durch folgende pr�gende Gestaltungsmerkmale aus: (1) die gelbe Grundfarbe mit orangefarbenem Strichmuster des Designs, auf welcher der Schriftzug „Butterfinger“ in leicht kursiv gehaltener, azurblaue schattierter Schrift pr�gnant hervortritt, (2) der Werbeslogan „crispety, crunchety, peanut-buttery!“, der unterhalb des „Butterfinger“-Schriftzugs und dort mittig, also noch vor der Unterl�nge des Buchstabens „g“ angeordnet ist und (3) der Produkthinweis „bar barra“, der rechtsb�ndig unter dem Schriftzug „Butterfinger“ angeordnet ist. Diese Gestaltungsmerkmale sind in ihrer Kombination geeignet, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft des in Frage stehenden Schokoladenriegels hinzuweisen, zumal sich die Gestaltungsmerkmale in ihrer Gesamtheit erheblich vom Marktumfeld abheben. Dabei ist unerheblich, ob auf dem Markt allgemein vergleichbare Waren in einem gelb/blauen Verpackungsdesign vertrieben werden, da auch die Beklagte nicht darzulegen vermochte (vgl. �bersicht der Beklagten, Anlage B 21), dass vergleichbare Produkte die oben dargestellten Merkmale in Kombination aufweisen, also etwa auch einen markanten Werbeslogan unterhalb der Riegelbezeichnung sowie einen rechtsb�ndigen Produkthinweis beinhalten.
45 Das Verst�ndnis der insoweit angesprochenen Verkehrskreise konnte die Kammer dabei selbst aus eigener Sachkunde feststellen, da ihre Mitglieder als Durchschnittsverbraucher und damit Erwerber und Konsumenten von Schokoladenwaren zu den angesprochenen Verkehrskreisen geh�ren (BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktf�hrerschaft). Im vorliegenden Zusammenhang war zu sehen, dass zwar der „Butterfinger“-Riegel mit der relevanten Verpackung seit l�ngerer Zeit allein im Ausland vertrieben wird. Indes bleiben dem inl�ndischen Durchschnittsverbraucher auch Entwicklungen und Trends gerade in den USA selten verborgen. Dies hat seinen Grund darin, dass regelm��ig in den USA bekannte und erfolgreiche Produkte zeitverz�gert auch in Europa und der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt gebracht werden. Zu ber�cksichtigen ist ferner, dass die USA bei den inl�ndischen Durchschnittsverbrauchern nach wie vor ein beliebtes Urlaubsland sind und daher dort bekannte Produkte auch hierzulande gel�ufig sind.
46 b. Bei der angegriffenen Gestaltung der Beklagten handelt es sich aus der ma�geblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs um eine offensichtliche Nachahmung der Verpackung der Firma N.:
47 Die angegriffene Ausf�hrungsform �bernimmt fast s�mtliche pr�genden Merkmale der Original-Verpackung auf nahezu identische Weise, wodurch ein Gesamteindruck hervorgerufen wird, der vom Original nicht zu unterscheiden ist. Ebenso wie die vormalige Herstellerin verwendet die Gestaltung der Beklagten einen azurblau gehaltenen „Butterfinger“-Schriftzug, der sich von einem gelben Hintergrund mit orangefarbenen Streifen abhebt. Auch bei der von der Beklagten verwendeten Gestaltung ist direkt unter dem Markenschriftzug ein Werbeslogan angeordnet, der auf die auf die englischsprachigen Adjektive „crispy“, „crunchy“ und „peanut-buttery“ zur�ckgreift. Der einzige Unterschied zur Gestaltung der Firma N. besteht darin, dass diese statt „crispy“ und „crunchy“ die Adjektive „crispety“ und „crunchety“ verwendete. Zudem enth�lt auch die angegriffene Gestaltung einen rechtsb�ndigen Produkthinweis, der sich vom Original nur in der Weise unterscheidet, dass es anstatt „bar barra“ „candy bar“ hei�t.
48 c. Die Produktnachahmung ist auch unlauter, weil sie zum einen zu einer vermeidbaren Herkunftst�uschung f�hrt (� 4 Nr. 3 lit. a) UWG), und zum anderen die Wertsch�tzung des Original-Produkts der Firma N. unangemessen ausnutzt (� 4 Nr. 3 lit. b) UWG).
49 (1) Eine Herkunftst�uschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen k�nnen, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm gesch�ftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Aufl. 2021, UWG � 4 Rn. 342). Dies ist hier bereits aufgrund der nahezu identischen Produktgestaltung der Fall. Die angesprochenen inl�ndischen Verkehrskreise werden, wenn sie auf das Produkt der Beklagten treffen, jedenfalls annehmen, der in den USA bekannte „Butterfinger“-Riegel, der auch hierzulande zumindest eine gewisse Bekanntheit erlangt hat (Verkehrsgutachten, Anlage K 81, siehe ferner oben C., I., 3., a., bb, (2)), werde fortan auch in Deutschland vertrieben. Die Herkunftst�uschung ist auch vermeidbar, denn gerade im Hinblick auf die konkrete Produktgestaltung h�tten der Beklagten zahlreiche Alternativen zur Verf�gung gestanden.
50 (2) Eine unangemessene Ausnutzung der Wertsch�tzung (Rufausnutzung) liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertsch�tzung f�r das Original („guter Ruf“; „Image“), also die Vorstellung von der G�te oder Qualit�t, auf die Nachahmung �bertragen (BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 42 - Femur-Teil), also eine Ruf�bertragung oder ein Imagetransfer stattfindet. Dies ist bei einer Herkunftst�uschung - wie hier - regelm��ig der Fall (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Aufl. 2021, UWG � 4 Rn. 3.53). F�r das Vorliegen einer Rufausbeutung spricht zudem der Umstand, dass die Beklagte in der angegriffenen Gestaltung nahezu s�mtliche pr�genden Merkmale auf fast identische Weise �bernimmt.
51 4. Die f�r den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hat die Beklagte nicht abgegeben.
52 II. Der Kl�gerin stehen wegen der unlauteren Nachahmung er Verpackung des „Butterfinger“-Riegels auch die mit den Klageantr�gen Ziffern VII. - X. geltend gemachten Folgeanspr�che auf R�ckruf, Auskunft und Schadensersatzfeststellung weitestgehend zu.
53 1. Der mit Ziffer VII. verfolgte R�ckrufanspruch hat seine Grundlage in � 8 Abs. 1 UWG. Nach der j�ngeren h�chstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet bereits der Unterlassungsanspruch nach � 8 Abs. 1 UWG grunds�tzlich im Rahmen des Zumutbaren zur Beseitigung eines fortdauernden St�rungszustandes, mithin auch zum R�ckruf und zur Entfernung von rechtsverletzenden Produkten aus den Vertriebswegen (BGH GRUR 2018, 292 Rn. 19 - Produkte zur Wundversorgung). Die gleiche Rechtsfolge folgt im �brigen aus dem in � 8 Abs. 1 UWG enthaltenen Beseitigungsanspruch. Anhaltspunkte f�r eine Unverh�ltnism��igkeit des R�ckrufs sind auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu sehen, dass die Anforderungen an die Annahme einer Unverh�ltnism��igkeit hoch sind, zumal es sich bei der Ausf�hrung der Beklagten um eine sklavische Nachahmung der Original-Produktverpackung handelt.
54 2. Die Auskunftsanspr�che haben ihre Grundlage in � 242 BGB. In F�llen des erg�nzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes kommt grunds�tzlich ein sog. selbst�ndiger Auskunftsanspruch in Betracht, der - wie im Fall von Klageantrag Ziff. IX. - darauf gerichtet ist, einen Anspruch gegen�ber einen Dritten durchzusetzen (BGH GRUR 1994, 630, 633 - Cartier-Armreif). Keine Auskunft kann die Kl�gerin aber hinsichtlich der Person des Herstellers und der Menge der hergestellten Waren verlangen, weil nicht die Unterlassung der Herstellung der Nachahmung verlangt werden kann (BGH GRUR 2016, 730 Rn. 75 - Herrnhuter Stern). Soweit der Auskunftsanspruch der Bezifferung eines m�glichen Schadensersatzanspruchs dient - wie im Falle von Klageantrag Ziff. X. - hat er seine Grundlage als unselbst�ndiger Auskunftsanspruch ebenfalls in � 242 BGB. Ein Schadenseintritt erscheint vorliegend aufgrund des Bestehens einer unlauteren Nachahmung auch hinreichend wahrscheinlich.
55 Der Einwand der Beklagten der Erf�llung der Auskunftspflicht greift vorliegend nicht durch. Die Beklagte will vorliegend Ausk�nfte nach ihrem eigenen Vortrag alleine in den Schrifts�tzen vom 09.12.2019, S. 20 ff. und 26.06.2020, S. 9 ff sowie in den Anlagenkonvoluten B 16 und B 17 erteilt haben. Erkl�rungen, die im Prozess nicht zum Zwecke der Auskunftserteilung, sondern unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten abgegeben worden sind, stellen aber noch keine Erf�llung dar (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Aufl. 2021, � 9 Rn. 4.32). Im �brigen hat die Kl�gerin einen Anspruch auf Erteilung einer geordneten Auskunft und muss diese sich nicht mit Teilausk�nften zufriedengeben (Cepl/Vo�/Haft, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, � 888 Rn. 23).
56 3. Der Schadensersatzanspruch hat seine Grundlage in � 9 S. 1 UWG. Die Beklagte handelte in Person ihrer gesetzlichen Vertreter (� 31 BGB analog) auch schuldhaft. Aufgrund der nahezu identischen �bernahme der Wesentlichen Gestaltungsmerkmale ist von vors�tzlichem Handeln auszugehen.
57 III. Der Kl�gerin stehen auch R�ckruf- und teilweise Auskunftsanspr�che im Hinblick auf die urspr�nglich mit Klageantrag Ziff. VI. verfolgte Rechtsverletzung wegen fehlerhafter N�hrwertangaben zu.
58 1. Die Kl�gerin hatte wegen der beanstandeten N�hrwertangaben auf der Verpackung des Schokoladenriegels der Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus � 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V.m. � 3a UWG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b) LMIV, weil die abgedruckten Angaben zum Kohlenhydrat- und Eiwei�anteil nach den von beiden Seiten vorgelegten Analysen (K 72 und K 73 bzw. B 25) in signifikanter Weise von den tats�chlich enthaltenen N�hrwerten abweichen. Aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserkl�rung ist aber die Wiederholungsgefahr f�r den Unterlassungsanspruch entfallen.
59 a. Die Vorschrift des Art. 30 Abs. 1 lit b.) LMIV ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. � 3a UWG (vgl. allgemein zu den Vorschriften der LMIV K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Aufl. 2021, � 3 a Rn. 1.203).
60 b. Die Angabe eines Kohlenhydratanteils von 72,2 g je 100 g und eines Eiwei�anteils von 5,6 g je 100 g auf den von der Beklagten vertriebenen Schokoladenriegeln f�hren im Ergebnis selbst dann zu einem Versto�, wenn man als relevanten Ma�stab die Werte der von der Beklagten vorgelegten Lebensmittelanalyse zugrunde legt.
61 aa. Nach Art. 30 Abs. 1 lit b) LMIV enth�lt die N�hrwertdeklaration verpflichtende Angaben �ber die Mengen an Fett, ges�ttigten Fetts�uren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiwei� und Salz. Der Fall der fehlerhaften Angabe steht dabei einer g�nzlich fehlenden N�hrwertangabe gleich.
62 bb. Die auf dem Schokoladenriegel angegebenen Anteile von Kohlenhydraten und Eiwei� sind jedoch selbst unter Ber�cksichtigung der gem. Art. 31 Abs. 4 S. 2 LMIV i.V.m. dem „Leitfaden in Bezug auf die Festlegung f�r zust�ndige Beh�rden - Kontrolle der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften“, welchem allerdings keine formale rechtliche Verbindlichkeit zukommt, zul�ssigen Schwankungen unzutreffend.
63 In Bezug auf den Kohlenhydratanteil wird gem�� den Toleranzangaben des 3. Abschnitts des vorgenannten EU-Leitfadens bei einem Kohlenhydratanteil von mehr als 40 g je 100 g eine Abweichung von +/- 8 g je 100g f�r zul�ssig erachtet. Bei dem von der Beklagten angegebenen Wert von 72,2 g folgt daraus ein maximaler Toleranzrahmen von 64,2 bis 80,2 g je 100 g. F�r einen Eiwei�anteil von weniger als 10 g betr�gt die zul�ssige Abweichung +/- 8 g je 100, wodurch sich ein maximaler Toleranzrahmen von 3,55 g bis 7,64 g je 100 g ergibt. Dieser Toleranzrahmen ist aber f�r den angegebenen Kohlenhydrat- und Eiwei�anteil selbst auf Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Analyse (Anlage B 25) nicht eingehalten worden. Nach den Ergebnissen der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Lebensmittelanalyse beinhaltet der streitgegenst�ndliche Butterfinger-Riegel einen Kohlenhydratanteil von lediglich 64,0 g je 100 g und einen Eiwei�anteil von 9,3 g je 100 g. Beide Werte liegen damit au�erhalb des noch tolerierbaren Bereichs.
64 2. Wegen des Vorliegens einer lauterkeitsrechtlich relevanten Rechtsverletzung besteht folglich zun�chst der geltend gemachte Anspruch auf R�ckruf (Klageantrag Ziff. XVI.) gem. � 8 Abs. 1 UWG. Gr�nde, die den R�ckruf wie von der Kl�gerin beantragt als unverh�ltnism��ig erscheinen lie�en, sind nicht ersichtlich.
65 3. Der Kl�gerin steht auch in Teilen der mit Klageantrag Ziff. XVII. geltend gemachte Auskunftsanspruch aus � 242 zu, allerdings nicht, soweit sie Auskunft �ber den Hersteller der vertriebenen Produkte begehrt. Dies hat seinen Grund darin, dass die Vorschrift des � 30 Abs. 2 lit. b) LMIV als Produktkennzeichnungsvorschrift an den Vertrieb eines Lebensmittels, nicht aber an seine Herstellung ankn�pft. Mit anderen Worten kann sich ein etwaiges Verbot - wie im Falle des erg�nzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes - allenfalls auf das Inverkehrbringen und den Verkauf eines auf ein mit falschen Angaben versehenes Lebensmittel beziehen, nicht aber auf seine konkrete Herstellung. Folglich kann auch keine Auskunft �ber den Hersteller verlangt werden, weil gegen diesen keine entsprechenden Unterlassungsanspr�che geltend gemacht werden k�nnen.
66 4. Keinen Erfolg hat die Klage allerdings im Hinblick auf die weitergehend verfolgten Anspr�che auf Auskunft- und Schadensersatzfeststellung (Klageantr�ge Ziffern XVI. und XVIII.). Voraussetzung sowohl des vorbereitenden Auskunftsanspruchs aus � 242 als auch des Schadensersatzfeststellungsanspruchs (� 9 S. 1 UWG) ist das Bestehen einer Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (vgl. BGH GRUR 2001, 849, 851 - Remailing-Angebot). Eine solche Wahrscheinlichkeit sieht die Kammer trotz Vorliegens einer Rechtsverletzung nicht und wurde von der hierf�r darlegungs- und beweisbelasteten Kl�gerin auch nicht vorgetragen, zumal die vorliegenden N�hrwertangaben nur geringf�gig au�erhalb der zugestandenen Toleranzschwelle liegen.
67 IV. Die angegriffene Marke DE 30 2010 056 026 „Butterfinger“ war teilweise wegen fehlender rechtserhaltender Benutzung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gem. �� 55 Abs. 1, 49 Abs. 1 MarkenG f�r verfallen zu erkl�ren, weil der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. nun BGH GRUR 2021, 736 Rn. 22 - STELLA im Anschluss an EuGH GRUR 2020, 1301 - Ferrari/DU [testarossa]) der Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung nicht gelungen ist. Soweit die Kl�gerin zus�tzlich L�schung des Zeichens auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage begehrt, blieb die Klage mangels Bestehens eines entsprechenden Anspruchs ohne Erfolg.
68 1. Nach � 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Verfalls gel�scht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von f�nf Jahren nicht gem. � 26 MarkenG benutzt worden ist.
69 Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von � 26 MarkenG setzt voraus, dass die Marke f�r die Waren oder Dienstleistungen, f�r die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden ist. Die Benutzung der f�r Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentit�t der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm erm�glicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in �blicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise f�r die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, f�r die sie eingetragen ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD). Ernsthaft ist die Benutzung einer Marke mithin dann, wenn sie verwendet wird, um f�r diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschlie�en und zu sichern. Ausgeschlossen sind die F�lle, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begr�ndeten Rechte zu wahren. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand s�mtlicher Tatsachen und Umst�nde zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Gesch�ftsverkehr belegt werden kann. Dazu rechnen insbesondere der Umfang und die H�ufigkeit der Benutzung der Marke. Die Frage, ob eine Benutzung mengenm��ig ausreichend ist, um Marktanteile f�r die durch die Marke gesch�tzten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, h�ngt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 925 - VOODOO; EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 33. - Ferrari/DU [testarossa]).
70 Keine spezifischen Benutzungsnachweise hat die Beklagte indes vorgelegt mit Blick auf die im Zeitpunkt des Schlusses der m�ndlichen Verhandlung gem. vorgelegtem Registerauszug Anlage K 87b ebenfalls noch gesch�tzten Waren „s��e Snackgerichte, jeweils im Wesentlichen bestehend aus Milch und/oder Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Quark, Sahne, Milchpulver, Eiern, zubereiteten Fr�chten, Fruchtzubereitungen unter Zusatz von Gew�rzen und/oder anderen geschmacksgebenden Zutaten“ sowie „Kakao und Kakaoerzeugnisse; Zucker; Mehl, Erzeugnisse aus Getreide und/oder Reis und/oder Mehl f�r die menschliche Ern�hrung; feine Backwaren, insbesondere Kekse, Waffeln, Biskuits, Kuchen und Pl�tzchen; Zucker, Getreide oder Getreidezubereitungen, Teigwaren, feinen Backwaren, Brot, Br�tchen“.
71 a. Nach � 26 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke grunds�tzlich f�r die Waren und Dienstleistungen benutzt werden, f�r die sie eingetragen ist. Eine Benutzung f�r lediglich �hnliche Waren ist irrelevant (Str�bele/Hacker/Thiering/Str�bele, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 26 Rn. 287). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Benutzung f�r eine bestimmte Ware als Benutzung nur f�r diese Einzelware bzw. -leistung oder auch f�r weitere Waren bzw. Dienstleistungen, insbesondere f�r im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis enthaltene Oberbegriffe gilt. Nach der Rechtsprechung sind neben der konkret benutzten Ware/Dienstleistung lediglich solche Waren oder Dienstleistungen zu ber�cksichtigen, die dem gleichen Bereich zugerechnet werden (BGH GRUR 2009, 60 Rn. 32 f. - LOTTOCARD; BGH GRUR 2015, 685 Rn. 39 - STAYER). Bei sehr weiten, breit gef�cherten und verschiedene selbst�ndige Untergruppen umfassenden Oberbegriffen im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen m�ssen danach grunds�tzlich innerhalb des Oberbegriffs Untergruppen festgestellt werden, f�r die eine Anerkennung der Benutzung angemessen und gerechtfertigt erscheint (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Str�bele, MarkenG, 13. Auflage 2021, � 26 Rn. 311).
72 b. Die vorgetragenen Benutzungshandlungen verm�gen danach eine Benutzung f�r die Waren „s��e Snackgerichte, jeweils im Wesentlichen bestehend aus Milch und/oder Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Quark, Sahne, Milchpulver, Eiern, zubereiteten Fr�chten, Fruchtzubereitungen unter Zusatz von Gew�rzen und/oder anderen geschmacksgebenden Zutaten“ sowie „Kakao und Kakaoerzeugnisse; Zucker; Mehl, Erzeugnisse aus Getreide und/oder Reis und/oder Mehl f�r die menschliche Ern�hrung; feine Backwaren, insbesondere Kekse, Waffeln, Biskuits, Kuchen und Pl�tzchen; Zucker, Getreide oder Getreidezubereitungen, Teigwaren, feinen Backwaren, Brot, Br�tchen“ nicht zu belegen. Bei den beanspruchten Waren handelt es sich im Vergleich zu Schokoladenriegeln und Cupcakes um bestenfalls verwandte, wenn nicht in Teilen sogar wesensverschiedene Produkte, die nicht dem gleichen Bereich zuzuordnen sind, sondern allenfalls der allgemeinen �berkategorie „S��waren“ oder gar „Lebensmittel“ unterfallen. Allein der Umstand, dass eine Ware, f�r die markenrechtlicher Schutz beansprucht wird, in einem Produkt als m�gliche Zutat enthalten ist, auf dem das Zeichen tats�chlich benutzt wird, reicht f�r die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung der in Frage stehenden Einzelware nicht aus. Der insoweit abweichenden Auffassung des Landgerichts Mannheim im dortigen Verfahren 22 O 4/19 (B 19, dort S. 13/14) schlie�t sich die Kammer nicht an.
73 3. Soweit die Beklagte mit dem Vertrieb des Schokoladenriegels unter dem Zeichen „Butterfinger“, wie aus Anlage K 13 ersichtlich, Benutzungshandlungen behauptet und durch aussagekr�ftige Unterlagen zur �berzeugung der Kammer auch nachweist, sind diese geeignet, eine rechtserhaltende Benutzung im ma�geblichen Zeitraum der letzten f�nf Jahre vor Erhebung der vorliegenden Klage (vgl. BGH GRUR 2021, 736 Rn. 12 - STELLA) f�r die beanspruchten Waren „Schokolade, Schokoladenwaren; nichtmedizinische Konditorwaren und Zuckerwaren“zu belegen. Somit kann dahinstehen, ob der Vertrieb der importierten Butterfinger-Cups der Firma N. ebenfalls zum Rechtserhalt geeignet ist.
74 a. Ohne Erfolg macht die Kl�gerin geltend, die behaupteten Benutzungshandlungen, n�mlich der Vertrieb des mit Anlage B 13 vorgelegten Schokoladenriegels, sei unbeachtlich, weil die Beklagte dadurch lauterkeitsrechtliche Vorschriften verletze, mithin nicht rechtm��ig handele. Auf die Rechtm��igkeit einer Benutzung kommt es bei der Frage nach dem Rechtserhalt einer eingetragenen Marke nicht an. Denn Sinn und Zweck der Vorschriften �ber den Verfall einer Marke (�� 26, 49, 53 ff. MarkenG) bestehen in erster Linie in dem Allgemeininteresse, die Gesamtzahl der eingetragenen Marken, welche ihren Zweck tats�chlich nicht mehr erf�llen, zu verringern (Str�bele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021 � 55 Rn. 28). Ma�geblich kann demnach allein eine tats�chliche Betrachtung, nicht aber eine rechtliche Bewertung der vorgetragenen Benutzungssachverhalte au�erhalb der insoweit geltenden markenrechtlichen Kategorien sein. Wird eine Marke ernsthaft benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung folglich auch dann vor, wenn die konkrete Art der Benutzung gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften verst��t (vgl. BGH GRUR 1978, 46, 47 - Doppelkamp; BGH GRUR 1979, 707, 708 - Haller I). Derartige Rechtsverletzungen l�sen ggf. allein die jeweils normspezifische Sanktion aus, hindern aber nicht die Annahme einer ernsthaften Benutzung im Sinne des � 26 Marken (OLG M�nchen PharmR 2011, 231, 233 - Sallaki).
75 b. Ohne Erfolg stellt die Kl�gerin vorliegend die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der zur Beurteilung stehenden Benutzungssachverhalte in Frage.
76 Die mit dem Anlagenkonvoluten B 16 und B 17 belegten Benutzungshandlungen, die mehrere Verk�ufe von Butterfinger-Riegeln in einem Zeitraum von knapp einem Jahr betreffen, und die diesbez�glichen von der Beklagten behaupteten Ums�tze von etwa 50.000 Euro sind von einem solchen Gewicht, dass nicht angenommen werden kann, es habe sich lediglich um eine symbolische Benutzung allein zur Wahrung der durch die Marke begr�ndeten Rechte gehandelt. Zu sehen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beklagte den von ihr vertriebenen Schokoladenriegel bereits vor dem offiziellen Verkaufsstart in ihrem Gesamtkatalog (Anlage B 2) aufgenommen und in zahlreichen Flyern (Anlagen B 14, B 15 und B 18) beworben hat. Es ist somit davon auszugehen, dass es der Beklagten mit der Benutzung f�r die Ware „Schokoladenriegel“ darum geht, einen Absatzmarkt zu erschlie�en oder zu sichern; das gen�gt f�r eine ernsthafte Benutzung, zumal die Ernsthaftigkeit der Benutzung nicht mit Blick auf die Rentabilit�t oder Schl�ssigkeit der Gesch�ftsstrategie zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 18.05.2017, I ZR 178/16 - Gl�cksk�se = BeckRS).
77 c. Der vorstehende Verkauf eines Schokoladenriegels stellt deshalb zun�chst eine Benutzung f�r die Waren „Schokolade, Schokoladenwaren“ dar. Wegen seiner Zusammensetzung kann er ferner unter den Begriff „nichtmedizinische Konditorwaren; Zuckerwaren“ gefasst werden.
78 4. Soweit die Kl�gerin der Marke den Einwand b�sgl�ubiger Anmeldung entgegenh�lt und hilfsweise auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage (� 8 Abs. 1 i.V.m. � 4 Nr. 4 UWG) die L�schung der deutschen Wortmarke Nr. 30 2010 056 026 „Butterfinger“ begehrt, vermag ihr auch dies nicht zum Erfolg zu verhelfen.
79 a. Eine eingetragene Marke ist wegen gezielter Behinderung nach � 4 Nr. 4 UWG l�schungsreif, wenn sie b�sgl�ubig angemeldet wurde (zur Anwendbarkeit des lauterkeitsrechtlichen L�schungsanspruchs neben markenrechtlichen Tatbest�nden vgl. nur BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000). Die Annahme einer b�sgl�ubigen Markenanmeldung und damit einer wettbewerbswidrigen Behinderung erfordert aber das Vorliegen besonderer Umst�nde.
80 Solche besonderen Umst�nde k�nnen darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzw�rdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund f�r gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln �hnliche Bezeichnung mit dem Ziel der St�rung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, f�r diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen (vgl. BGH GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal; BGH GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS).
81 Sie k�nnen aber auch darin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS; BGH GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS). Die Schwelle der als blo�e Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung ist allerdings erst �berschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver W�rdigung der Umst�nde auf die Beeintr�chtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht in erster Linie auf die F�rderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist. Soweit eine Benutzungsabsicht vorliegt, dient die Markenanmeldung grunds�tzlich auch dem eigenen Produktabsatz. Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht jedoch nicht der einzige Beweggrund zu sein; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv ist. Daher ist die Annahme einer Unlauterkeit nicht allein durch den eigenen Benutzungswillen ausgeschlossen (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).
82 Die Unlauterkeit ist dabei stets umfassend unter Ber�cksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu beurteilen. Ma�geblich ist die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung, die anhand der objektiven Umst�nde zu bestimmen ist. (vgl. BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 58 - Goldb�ren; GRUR 2009, 780 Rn. 18 - Ivadal; EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 37 ff., 53 - Lindt & Spr�ngli/Franz Hauswirth). Es k�nnen aber auch vor oder nach der Markenanmeldung liegende Umst�nde von indizieller Bedeutung f�r oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht sein (vgl. BGH GRUR 2016, 38 Rn. 14 - GL�CKSPILZ).
83 b. Ausgehend hiervon stellt sich die Anmeldung des angegriffenen Zeichens DE 30 2010 056 026 „Butterfinger“ nicht als unlauter dar. Hiergegen spricht schon der Zeitpunkt der Anmeldung, der auf den Tag des Auslaufens einer �lteren Marke der Firma N. GmbH f�llt. In diesem Zeitpunkt war der Beklagten aufgrund vorangegangener Korrespondenz mit der Firma N. (Schreiben, Anlagen B 8 und B 9, Anlage K 70) positiv bekannt, dass diese jedenfalls in Deutschland (zum Territorialit�tsgrundsatz vgl. nur BGH GRUR 2008, 621 - Akademiks, Rn. 21) keinen weiteren Verkauf ihres vorwiegend in den USA vertriebenen Schokoladenriegels unter dem Zeichen „Butterfinger“ beabsichtigte. Somit liegt in diesem Zeitpunkt die Annahme, der Beklagten w�re es nur um die unlautere Behinderung der gesch�ftlichen Aktivit�ten der Firma N. gegangen, bereits im Ansatz fern. Etwas anderes folgt auch nicht aus der zwischen der Firma N. und der Beklagten bestehenden Unterlassungsverpflichtung (Unterlassungserkl�rung, Anlage K 71), weil diese naturgem�� nur so lange Bestand haben kann, als die Firma N. �berhaupt �ber einen Markenschutz im ma�geblichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verf�gt (BGH GRUR 2014, 797 - fishtailparka). Auch der kl�gerseits behauptete Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit solche Zeichen zur Eintragung gebracht hat, die sich an bekannte Marken anlehnen, vermag eine B�sgl�ubigkeit der Markenanmeldung nicht ohne Weiteres zu begr�nden.
84 V. Die Klage ist des Weiteren unbegr�ndet, soweit die Kl�gerin L�schung der Marke DE 30 2016 004 335 „Butterfinger“ mit Schutz f�r „Bekleidungsst�cke; alkoholfreie Getr�nke; Bier; alkoholische Getr�nke [ausgenommen Biere]“ (Registerauszug, Anlage K 35) begehrt. Der Kl�gerin steht auf Grundlage der unter IV., 4., a. dargestellten Voraussetzungen kein L�schungsanspruch gem. � 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V.m. � 4 Nr. 4 UWG wegen gezielter Behinderung zu. Die Annahme einer rechtsmissbr�uchlichen Behinderung aufgrund Anmeldung einer Sperrmarke kommt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds�tzen (vgl. BGH GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal) bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an der �hnlichkeit der von der Marke gesch�tzten Waren und denjenigen Waren, f�r die der Vorbenutzer einen schutzw�rdigen Besitzstand im Ausland geltend macht fehlt. Es sind keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die Kl�gerin �berhaupt andere Waren als S��waren in Form von Schokoladenriegeln oder Cupcakes unter dem Zeichen „Butterfinger“ im Ausland verkaufen w�rde. Diese Waren sind aber im Vergleich zu den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren bereits ihrer Art nach verschieden (BGH GRUR 2014, 488 - DESPERADOS/DESPERADO). Gegen die Annahme einer rechtsmissbr�uchlichen Behinderungsabsicht spricht auch, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2016 keine Kenntnis davon haben konnte, dass die hiesige Kl�gerin aufgrund des Erwerbs von Teilen des S��warengesch�fts der Firma N. in den USA erw�gen k�nnte, einen Schokoladenriegel unter dem Zeichen „Butterfinger“ auch wieder in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Kl�gerin fand der Erwerb von N. erst im Januar 2018 und damit knapp zwei Jahre nach der Markenanmeldung durch die Beklagte am 16.02.2016 statt. Diese Gesichtspunkte sprechen auch entscheidend gegen die Annahme, die Beklagte habe die angegriffene Marke allein zu Spekulationszwecken erworben (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E).
85 VI. Der Kl�gerin steht wegen der Anmeldung der Marke DE 30 2018 005 898 „Baby Ruth“ kein L�schungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus � 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V.m. � 4 Nr. 4 UWG, weil der Tatbestand der gezielten Behinderung nicht erf�llt ist.
86 1. In diesem Zusammenhang ist dabei zun�chst von dem Grundsatz auszugehen, dass es wegen des im Markenrecht geltenden Territorialit�tsgrundsatzes im Allgemeinen rechtlich unbedenklich ist, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbar �hnliches Zeichen im Ausland als Marke f�r gleichartige oder sogar identische Waren benutzt. Nur wenn zur Kenntnis von der Benutzung besondere Umst�nde hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, steht der markenrechtliche Territorialit�tsgrundsatz der Anwendung des UWG nicht entgegen (BGH GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS).
87 2. Solche besonderen Umst�nde sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Kl�gerin kann sich insbesondere nicht auf einen schutzw�rdigen Besitzstand an dem Zeichen „Baby Ruth“ berufen. Die Kl�gerin hat das Zeichen „Baby Ruth“ im Inland unstreitig zu keiner Zeit selbst benutzt. Ein schutzw�rdiger Besitzstand besteht auch nach �berzeugung der erkennenden Kammer nicht aufgrund einer �berragenden Verkehrsgeltung im Ausland. Die Kl�gerin hat zwar vorliegend mit den Anlagen K 63 - K 69 Unterlagen vorgelegt, die den Schluss auf eine gewisse Bekanntheit des Schokoladenriegels „Baby Ruth“ im Ausland zulassen. Dass das Zeichen bei einem Gro�teil der in den USA angesprochenen Verkehrskreise bekannt w�re, ist den Unterlagen indes nicht zu entnehmen.
88 Allein der Umstand, dass das Zeichen am 11.03.2018 und damit etwa zwei Monate nach Bekanntwerden des Erwerbs des S��warengesch�fts von der Firma N. durch die Kl�gerin erfolgte, rechtfertigt die Annahme einer Behinderungsabsicht nicht, zumal auch aus den von der Kl�gerin vorgelegten Pressemitteilungen (Anlage K 1) und der vorgelegten Berichterstattung (Anlagen K 2 und K 3) nicht ersichtlich ist, dass mit dem Erwerb des US-S��warengesch�fts gleichzeitig die strategische Absicht einhergegangen w�re, das Zeichen „Baby Ruth“ auch au�erhalb der USA zu platzieren. Die einschl�gige Berichterstattung bezieht sich vielmehr ausschlie�lich auf den Erwerb des US-S��warengesch�fts.
89 Wie im Falle der Marke DE 30 2016 004 335 „Butterfinger“ fehlt es zudem auch im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls teilweise an der f�r die Annahme einer Behinderungsabsicht grundlegend erforderlichen Waren�hnlichkeit. Auch in Bezug auf das Zeichen „Baby Ruth“ sind keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die Kl�gerin �berhaupt andere Waren als S��waren im Ausland verkaufen w�rde. Das angegriffene Zeichen beansprucht aber auch Schutz f�r „s��e Fertiggerichte jeweils im Wesentlichen bestehend aus Milch und/oder Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Quark, Sahne, Milchpulver, Eiern, zubereiteten Fr�chten, Fruchtzubereitungen und alkoholische Getr�nke [ausgenommen Biere]“ Die sich insoweit gegen�berstehenden Waren sind aber bereits ihrer Art nach verschieden (BGH GRUR 2014, 488 - DESPERADOS/DESPERADO).
90 VII. Der Kl�gerin steht ferner kein Anspruch wegen der auf dem Schokoladenriegel Anlage B 13 abgedruckten Angaben zum Lebensmittelunternehmer zu, und zwar weder aus �� 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV noch aus �� 8 Abs. 1 i.V.m. � 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weshalb die noch rechtsh�ngigen Folgeanspr�che nicht bestehen.
91 1. Die vorliegend angegriffene Angabe
„�. GmbH
6… B.
Tel. 0…-9…
f�hrt zu keinem Versto� gegen Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV. Nach dieser Vorschrift sind die Angabe des Namens oder der Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1 LMIV verpflichtend. Grunds�tzlich ist bei der Frage des Namens oder der Firma auf nationale Vorschriften, in diesem Fall also auf � 17 Abs. 1 HGB, abzustellen (Zipfel/Rathke LebensmittelR/Meisterernst, LMIV, 178. EL November 2020, Art. 9 Rn. 30. Danach firmiert die Beklagte zwar unter der Bezeichnung „�… G…-T… Vertriebsgesellschaft mbH“, weshalb die Angabe „�… GmbH“ den Namen der Firma nicht korrekt wiedergibt. Indes ist es vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks der Vorschrift, dem Verbraucher und der Lebensmittel�berwachung die hinreichend sichere Identifikation des Lebensmittelunternehmers zu erm�glichen, um mit diesem in Kontakt treten zu k�nnen, ausreichend, wenn die Identifikation in Kombination mit weiteren Angaben m�glich ist. Dies ist hier der Fall, da jedenfalls der Ort, eine Internetseite und eine Telefonnummer angegeben sind. Vor diesem Hintergrund begegnet vorliegend auch der Verzicht auf die Angabe der genauen Adresse keinen durchgreifenden Bedenken. Grunds�tzlich ist zwar nach �berwiegender Auffassung vor dem Hintergrund des oben genannten Zwecks der Vorschrift eine vollst�ndige Adressangabe mit Stra�e, Hausnummer und Postleitzahl notwendig. Im Einzelfall k�nnen aber auch unvollst�ndige Angaben ausreichend sein, etwa bei Angaben ohne Stra�e und Hausnummer, wenn die Erreichbarkeit des Unternehmers gerechtfertigt ist, d.h. wenn an diese Post mit steter Regelm��igkeit auch bei Fehlen der Stra�enangabe zugestellt werden kann (Zipfel/Rathke LebensmittelR/Meisterernst, LMIV, 178. EL November 2020, Art. 9 Rn. 31; Voit/Grube/Grube, LMIV, 2. Auflage, Art. 9 Rdnr. 49; Streinz/Kraus/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, Stand: 41. EL Juli 2020, Kap. II Rdnr. 88a; Hasselblatt/Eggers, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Auflage, � 33 Rdnr. 77). Dies ist hier der Fall. Bei der Ortschaft B… handelt es sich um eine kleine Gemeinde in Baden-W�rttemberg mit lediglich knapp 15.000 Einwohnern. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Post an die Beklagte wie von ihr vorgetragen regelm��ig auch ohne genaue Adressangabe zugestellt werden kann.
92 2. In der angegriffenen Lebensmittelkennzeichnung liegt auch unabh�ngig von der genauen Herkunft des Schokoladenriegels keine Irref�hrung �ber die betriebliche Herkunft nach � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Denn die Kennzeichnung bezieht sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, zu dem die Kammermitglieder als durchschnittlich informierte, situationsad�quat aufmerksame und verst�ndige Verbraucher und zumindest potentielle Konsumenten derartiger S��waren geh�ren, allein auf den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer als denjenigen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird (Art. 8 Abs. 1 LMIV), nicht aber auf den Hersteller des Riegels.
93 3. Weil im Zusammenhang mit der angegebenen Lebensmittelkennzeichnung schon keine Rechtsverletzung vorliegt, bestehen auch die mit Klageantr�gen Ziffern. XI. - XIV. geltend gemachten Folgeanspr�che auf R�ckruf, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung nicht.
94 VIII. Soweit die nachgereichten Schrifts�tze der Kl�gerin vom 22.03.2021 und 26.03.2021 anderes als blo�e Rechtsausf�hrungen enthalten, waren sie gem�� � 296a ZPO nicht mehr zu ber�cksichtigen (vgl. Z�ller/Greger, ZPO, 32. Auflage, � 132 Rn. 4). Eine Wiederer�ffnung der Verhandlung nach � 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Z�ller/Greger, ZPO, 32. Auflage, � 156 Rn. 4 und 5). Gleiches gilt f�r den Schriftsatz der Beklagten vom 25.03.2021.
95 D. Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91 a, 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rten Klageantr�ge waren nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zu verteilen. Danach tr�gt die Kl�gerin die Kosten des f�r erledigt erkl�rten Klageantrags Ziff. V., weil dieser bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung unbegr�ndet war (vgl. oben Ziff. VII.), die Beklagte indes hat die Kosten des f�r erledigt erkl�rten Klageantrags Ziff. VI. zu tragen, weil insoweit im Zeitpunkt der Rechtsh�ngigkeit ein entsprechender Unterlassungsanspruch bestand (vgl. oben Ziff. III.). Soweit Erledigung in Ziff. I der Klage eingetreten ist, waren ebenfalls der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil sie auch in diesem Verfahren unterlegen w�re. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in � 709 S. 1 und 3 ZPO.
Zur Frage der unlauteren Nachahmung eines Schokoriegels mit der Bezeichnung "Butterfinger" in einem bestimmten Verpackungsdesign. (Rn. 35 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
Benutzungshandlungen, durch die lauterkeitsrechtliche Vorschriften verletzt werden, sind bei der Frage der rechtserhaltenden Benutzung im Sinne des � 26 Abs. 1 MarkenG dennoch zu ber�cksichtigen. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
Eine b�sgl�ubige Markenanmeldung liegt nicht vor, wenn diese am Tag des Auslaufens einer �lteren Marke angemeldet wird und dem Anmelder positiv bekannt ist, dass der urspr�ngliche Markeninhaber einen Vertrieb des urspr�nglich angebotenen Produkts in Deutschland nicht mehr beabsichtigt. (Rn. 83) (redaktioneller Leitsatz)
Wird der Name des Lebensmittelunternehmens nicht vollst�ndig zutreffend angegeben, liegt dennoch kein Versto� gegen Art. 8 Abs. 1 LMIV vor, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem Lebensmittelhersteller ohne weiteres m�glich ist. (Rn. 91) (redaktioneller Leitsatz)
Wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Auseinandersetzung um die Nutzung der Marke "Butterfinger" f�r einen Schokoriegel
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