LG M�nchen I 37. Zivilkammer, 2021-02-10, 37 O 15721/20

37 O 15721/20Tribunale cantonale10 feb 2021

Regest

Eine Vereinbarung zwischen dem Bundesgesundheitsminsterium und Google, wonach Infoboxen zu Gesundheitsthemen auf Dauer exklusiv mit Inhalten aus dem Gesundheitsportal des Bundesgesundheitsministeriums und einem Link dorthin gef�llt werden, beschr�nkt den Wettbewerb gem�� � 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV. (Rn. 64 – 65) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG M�nchen I 37. Zivilkammer — 2021-02-10 — 37 O 15721/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-10

Aktenzeichen: 37 O 15721/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Der Verf�gungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf�gung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertf�nfzigtausend Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

der ... Ireland Ltd. Inhalte des Portals gesund.bund.de zu dem Zweck zur Verf�gung zu stellen sowie deren Verwendung zu dem Zweck zu gestatten, diese in Knowledge Panels mit Gesundheitsinformationen anzuzeigen, wenn dies geschieht wie durch die den Inhalten der Webseite der Verf�gungsbeklagten (https://gesund.bund.de) vorbehaltene Anzeige von Knowledge Panels mit Gesundheitsinformationen und einer Verlinkung, wie in nachfolgenden Screenshots vom 24.11.2020 beispielhaft dargestellt:

Desktop-Endger�te:

Mobile-Endger�te:

Im �brigen wird der Antrag zur�ckgewiesen.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Verf�gungsbeklagte � und die Verf�gungskl�gerin �.

  2. Das Urteil ist f�r die Verf�gungsbeklagte in Ziffer 2. vorl�ufig vollstreckbar. Die Verf�gungskl�gerin kann die Vollstreckung der Verf�gungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verf�gungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten �ber die Zul�ssigkeit einer Kooperation zwischen der Verf�gungsbeklagten und der ... Ireland Ltd., nach der Inhalte des „Nationalen Gesundheitsportals“ der Verf�gungsbeklagten bei der ...-Suche nach bestimmten Krankheiten in besonderen Informationsboxen neben bzw. vor den allgemeinen Suchergebnissen prominent hervorgehoben werden.

2 Die Verf�gungskl�gerin, ein Konzernunternehmen der … KG, betreibt seit mehr als 20 Jahren unter der Domain www...de ein werbefinanziertes Online Portal zum Thema Gesundheit, welches nach wissenschaftlichen Standards aber gleichzeitig laienverst�ndlich medizinische Informationen zu Krankheiten, Symptomen, Medikamenten, Behandlungsmethoden und Laborwerten aufbereitet. Das erkl�rte Ziel der Verf�gungskl�gerin ist es, die Nutzer zu einem m�ndigen Gespr�chspartner im Dialog mit ihrem Arzt oder Kostentr�ger zu machen. Mit t�glich ca. 1 Mio. Seitenaufrufen ist die Verf�gungskl�gerin die derzeitige Marktf�hrerin im deutschen bzw. deutschsprachigen Markt f�r Gesundheitsportale vor dem zweitplatzierten Portal der … und weiteren Anbietern. Ca. 76 % der Zugriffe auf das Portal der Verf�gungskl�gerin erfolgen �ber mobile Endger�te, der �brige Teil �ber Desktop-Endger�te.

3 Die Verf�gungsbeklagte, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium f�r Gesundheit, betreibt seit dem 01.09.2020 unter https://gesund.bund.de das Nationale Gesundheitsportal (NGP), �ber das ebenfalls Gesundheitsinformationen bereitgestellt werden. Dieses geht zur�ck auf eine am 19.06.2017 ins Leben gerufene Initiative zur St�rkung der Gesundheitskompetenz in Deutschland. Erkl�rtes Ziel des Gesundheitsportals der Verf�gungsbeklagten ist es, qualit�tsgesicherte, unabh�ngige und allgemein verst�ndliche Gesundheitsinformationen im Internet anzubieten. Neben einem Verzeichnis von Krankheiten, die einzeln in entsprechenden Artikeln erkl�rt und dargestellt werden, enth�lt das NGP Rubriken wie „Gesund leben“, „Pflege“ und „Gesundheit Digital“. Unter der Rubrik „Gesund leben“ finden sich beispielsweise Artikel mit erkl�renden Ausf�hrungen und Empfehlungen zu den Themen „Ern�hrung und Bewegung“, „Gesund am Arbeitsplatz“, „Gesund aufwachsen“, „Gesund im Alter“, „Psyche und Wohlbefinden“, „Schwangerschaft und Geburt“, „Sucht bew�ltigen“ und „Vorsorge und Fr�herkennung“. Die Artikel sind mit Grafiken und Fotos illustriert, enthalten z.T. Video-Beitr�ge und Audiodateien. Auf die Wiedergabe und Bewertung von Kontroversen wie etwa zu Themen wie Impfungen oder Mammographie oder auch Informationen zu Gebieten wie Hom�opathie oder alternativer Medizin wird dabei bewusst verzichtet.

4 Die Verf�gungsbeklagte ist als Tr�gerin des Projekts f�r die Inhalte des NGP verantwortlich. Mit der Erstellung, dem IT-Support und der inhaltlichen Bef�llung hat sie die … GmbH beauftragt. Diese arbeitet wiederum mit medizinischen Experten und Fachgesellschaften zusammen. Dar�ber hinaus arbeitet das NGP mit dem Institut f�r Qualit�t und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), dem Deutschen Krebsforschungszentrum (DKFZ) und dem Robert-Koch-Institut (RKI) zusammen.

5 Die ...Ireland Ltd. („...“) mit Sitz in Irland bietet als Teil des ...-Konzerns die ...Suchmaschine f�r Europa an, einschlie�lich des auf Deutschland ausgerichteten Angebotes („...-Suche“). Dieser zentrale Dienst kann u.a. unter der Domain www...de abgerufen werden. F�r die Beantwortung von Suchanfragen bewertet der allgemeine Relevanz-Algorithmus von ...die mittels eines sog. Crawlers indexierten Inhalte verschiedener Webseiten und sortiert sie nach ihrer Relevanz f�r die jeweilige Suchanfrage. Die so ermittelten generischen Suchergebnisse werden mit der Webadresse, einem blauen Link und einem kurzen Auszug der Webseite pr�sentiert, in dem sich die Suchbegriffe befinden („Snippet“). Die verlinkten Webseiten werden in der Suchergebnisliste nach ihrem Rang geordnet („Ranking“) dargestellt.

6 Die Verf�gungskl�gerin hat eine hohe Sichtbarkeit bei der allgemeinen ...-Suche und wird hier bei der �berwiegenden Anzahl an relevanten Suchbegriffen („Keywords“) aus dem Gesundheitsbereich auf der ersten Suchergebnisseite, dabei oftmals an erster Stelle angezeigt, was unter anderem auf erhebliche Investitionen in die Qualit�t ihrer Inhalte und in die Suchmaschinenoptimierung zur�ckzuf�hren ist. Durchschnittlich 88 % des gesamten Nutzeraufkommens („Traffic“) auf dem Gesundheitsportal der Verf�gungskl�gerin wurde in den vergangenen zwei Jahren �ber die generischen Suchergebnisse der ...-Suche generiert. F�r Zugriffe �ber mobile Endger�te lag dieser Wert bei 90 %.

7 Neben den generischen Suchergebnissen sowie den vorgeschalteten ...-Ads Textanzeigen werden auf der Suchergebnisseite teilweise auch hervorgehobene Infoboxen, sog. Knowledge Panels, angezeigt, die dazu dienen, den Informationsbedarf des Nutzers direkt innerhalb der ...-Suche zu befriedigen. Dies ist der Fall, wenn die Nutzer nach Objekten wie Personen, Orten, Organisationen oder Dingen suchen, die im sog. Knowledge Graph, einer internen Datenbank von ..., vorhanden sind. Auch andere Suchmaschinen bieten abgesetzte Suchergebnisse in vergleichbarer Form.

8 In Deutschland hat der ...-Konzern auf dem Markt der Internetsuchdienste seit mehr als zehn Jahren einen kontinuierlichen Marktanteil von �ber 90 %.

9 Am 10.11.2020 verk�ndeten die Verf�gungsbeklagte und ...bei einer gemeinsamen Pressekonferenz (vgl. USB-Stick in den Anlagen der Verf�gungskl�gerin) den Start ihrer Zusammenarbeit bei Suchanfragen zu Gesundheitsthemen. Diese Zusammenarbeit soll es erm�glichen, verl�ssliche Informationen zu Gesundheitsthemen im Netz leichter auffindbar zu machen (vgl. Pressemitteilung der Verf�gungsbeklagten vom 10.11.2020, Anlage K29). Zu diesem Zweck pr�sentiert die Suchmaschine ...bei einer Stichwortsuche nach Krankheitsbegriffen die Antworten des NGP in einer prominent hervorgehobenen Infobox bzw. einem Knowledge Panel. Durch einen Link innerhalb der Infoboxen gelangen Nutzer direkt zum jeweiligen Artikel auf der Seite gesund.bund.de. Die Boxen erscheinen bei der Suche auf dem Desktop rechts neben der Liste mit den Anzeigen und den generischen Suchergebnissen. Bei mobilen Endger�ten werden die Infoboxen unmittelbar nach den Anzeigen aber vor den allgemeinen Suchergebnissen angezeigt. Sie haben jeweils drei Reiter („Tabs“), zwischen denen navigiert werden kann: �berblick, Symptome und Behandlungen. In der mobilen Variante verlinkt ein vierter Reiter „Schlagzeilen“ aktuelle Presseartikel, die zur Suchanfrage passen.

10 Bis dato stehen f�r rund 160 Krankheitsbilder derartige Infoboxen zur Verf�gung. Bei den Texten handelt es sich um Inhalte, die von der Verf�gungsbeklagten speziell f�r die unmittelbare Bereitstellung durch Suchmaschinen verfasst und mit einem Markup versehen wurden. �ber eine offene Schnittstelle beziehen die Infoboxen diese Informationen aus dem NGP. Diese Schnittstelle steht grunds�tzlich auch anderen Suchmaschinen zur Verf�gung.

11 Der ...Konzern bietet auch in anderen L�ndern, darunter den USA und Gro�britannien, Infoboxen zu Gesundheitsthemen an. Auch hier werden die Inhalte von dritten, nicht notwendigerweise staatlichen, Quellen bezogen.

12 Bei der gemeinsamen Pressekonferenz teilte der Bundesminister f�r Gesundheit Jens Spahn u.a. mit:

„Wer Gesundheit googelt, soll auf unserem Portal des Bundes landen und dort die Informationen finden, die er braucht. Gesund.bund.de soll die zentrale Anlaufstelle werden f�r verl�ssliche Gesundheitsinformationen im Internet. Was liegt da n�her, als direkt mit Deutschlands popul�rste[r] Suchmaschine zusammenzuarbeiten, n�mlich mit ... Dort werden k�nftig bei einer medizinischen Stichwortsuche Antworten des [NGPs] in einem prominenten, hervorgehobenen Infokasten pr�sentiert. […] Ich bin sicher, die Zusammenarbeit mit ...bedeutet f�r das [NGP] einen enormen Bekanntheits - schub und diese Zusammenarbeit wird daf�r sorgen, dass das Portal zu einem der wich - tigsten Anlaufpunkte f�r B�rgerinnen und B�rger im Netz f�r Gesundheitsinformationen werden kann.“

13 Ferner gab er an:

„Wenn wir ein Interesse daran haben, objektive, fundierte, evidenzbasierte Informationen r�berzubringen, dann bringt es mir nichts, wenn wir bei ...an Stelle 783.000 auftauchen“

14 Der von der ...-Suche generierte Gesamt-Traffic auf die Webseite der Verf�gungskl�gerin ist seit der Einf�hrung der Infoboxen weitgehend gleich geblieben und sie hat auch in ihrem Ranking bislang keine Einbu�en hinnehmen m�ssen. Bei einzelnen Krankheitsbegriffen nahm allerdings sowohl die Zahl der Zugriffe als auch die sog. Klickrate in der ersten Novemberh�lfte ab. Unter der Klickrate oder Click-Through-Rate wird die Anzahl der Seitenaufrufe pro Impression, also pro Ausspielen der Seite der Verf�gungskl�gerin in den generischen Suchergebnissen, verstanden. Bei einer grunds�tzlichen Zunahme des Nutzer-Traffics �ber ...-Suchanfragen im Jahr 2020 verlor die Verf�gungskl�gerin zwischen dem 9. und dem 16.11.2020 auf 19 sehr traffic-starken Krankheitsbegriffen im Desktop-Bereich 5 %, im mobilen Bereich 10 % des Nutzer-Traffics. Bei ausgew�hlten sog. Grundsuchbegriffen, d.h. nach dem Vortrag der Verf�gungskl�gerin suchvolumenstarken und f�r die Umfeldvermarktung wichtigen Keywords (Arthrose, Blasenentz�ndung, Bronchitis, Depression, Epilepsie, Erysipel, Gallensteine, Magenschleimhautentz�ndung, Prostatakrebs, Schilddr�senunterfunktion, Typhus, Wundrose und Neurodermitis), fiel die Klickrate seit dem 5.11. bis zum 14.11.2020 um etwa 32,5 % - dies bei ansonsten stabilen Sichtbarkeitsparametem (d.h. dauerhafter Anzeige in den oberen Positionen der ersten Suchergebnisseiten) und insgesamt positivem Trend. Eine weitere Analyse der Verf�gungskl�gerin ergab, dass die Seitenzugriffe auf die Webseite f�r die Suchbegriffe „Wei�er Hautkrebs“ insgesamt um -10,9 % (bei mobilen Endger�ten -13,9 %) und „Blasenentz�ndung“ um -17,3 % (mobile Zugriffe -19,02 %) sanken. Obwohl das durchschnittliche Ranking dieser Seiten konstant blieb bzw. sogar leicht anstieg, sank die Klickrate dabei zwischen dem 2. und dem 16. November 2020 jeweils um -23 %. Bei einer sp�ter vorgenommenen Analyse stellte die Verf�gungskl�gerin fest, dass bei vier umsatzstarken Krankheitsbildern die durchschnittliche Klickrate bei mobilen Endger�ten in der Zeit vom 26.10.2020 bis 03.01.2021 um -37,1 % (Blasenentz�ndung), respektive -31,1 % (Reizdarm), -15,6 % (H�morrhoiden) und -31,8 % (Laktoseintoleranz) zur�ckging. Wegen weiterer Analysen wird auf die schrifts�tzlichen Ausf�hrungen der Verf�gungskl�gerin Bezug genommen.

15 Die Verf�gungskl�gerin f�hrt diese zuletzt genannten - in der Sache unstreitigen - Entwicklungen auf die prominent platzierten Infoboxen mit den vom NGP bezogenen Inhalten zur�ck und macht kartellrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr�che gegen die Verf�gungsbeklagte geltend.

16 Die Verf�gungskl�gerin leitet ihren mit dem Antrag zu Ziff. 1) geltend gemachten Unterlassungsanspruch zun�chst aus �� 33 Abs. 1 GWB i.V.m. � 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV her.

17 Hierzu meint sie, der Zusammenarbeit zwischen den Verf�gungsbeklagten und ...liege eine wettbewerbsbeschr�nkende Vereinbarung zugrunde. Dies folge aus der gemeinsamen Pressekonferenz Googles mit dem Bundesminister f�r Gesundheit. Es komme darin der gemeinsame Wille der Verf�gungsbeklagten und Googles zum Ausdruck, in einer abgestimmten Weise die Darstellung von Inhalten des NGP exklusiv in einem nur hierf�r vorgesehenen Anzeigeformat, den Infoboxen, innerhalb der ...-Suche bereitzustellen, um einerseits die ...-Suche f�r Nutzer vermeintlich attraktiver zu machen und andererseits die Inhalte des NGP weiter zu verbreiten, als es ohne diese Zusammenarbeit m�glich w�re. Dies reiche f�r die Annahme einer Vereinbarung aus. Die Verf�gungsbeklagte werde dabei als Unternehmen t�tig, da es mit dem Gesundheitsportal NGP in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Anbietern trete.

18 Die Kooperation bezwecke und bewirke eine sp�rbare Wettbewerbsbeschr�nkung. Aufgrund der gro�en Abh�ngigkeit aller Gesundheitsportale von der Vermittlungsleistung der ...-Suche werde der Wettbewerb auf diesem Markt durch die vertikale Koppelung von Suchdienst und Infoboxen wahrscheinlich erheblich oder sogar vollst�ndig beseitigt werden. Hierauf ziele die Vereinbarung auch gerade ab, denn es gehe den Beteiligten ausdr�cklich darum, das NGP zu Lasten der anderen Anbieter zur zentralen Anlaufstelle f�r Gesundheitsinformationen im Internet zu machen.

19 Zur Begr�ndung der Wettbewerbsbeschr�nkung st�tzt die Verf�gungskl�gerin sich darauf, dass ...die Nutzer-Aufmerksamkeit auf die prominent platzierten Infoboxen lenke. Dabei beruft sich die Verf�gungskl�gerin auf verhaltens�konomische Erkl�rungen der Europ�ischen Kommission im Verfahren „...Search (Shopping)“. Der gesundheitsspezifische Informationsbedarf der Nutzer werde so bereits innerhalb der Suchergebnisseiten befriedigt. Dies bezwecke die Verf�gungsbeklagte auch gerade, denn hierin sehe sie aufgrund ihrer vielfachen �u�erungen gerade das Ziel der Zusammenarbeit. Selbst wenn noch ein Informationsbed�rfnis verbleibe, sei es der Verf�gungskl�gerin zufolge wahrscheinlicher, dass die Nutzer auf den Link in den Infoboxen klicken als in den generischen Suchergebnissen nach weiteren Informationen zu suchen. Auf mobilen Endger�ten sei dieser Effekt besonders ausgepr�gt, weil die generischen Suchergebnisse durch die Infoboxen weit nach unten gerutscht seien.

20 Diese Umlenkung und der Verlust an Sichtbarkeit werde durch den R�ckgang der Traffic-Str�me und der Klickrate empirisch belegt. Einzig plausibler Grund daf�r sei die durch die NGP-Box verringerte Visibilit�t des generischen Suchergebnisses von NetDoktor.de. Dabei spiele es entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten keine Rolle, wie sich das Ranking der Verf�gungskl�gerin oder ihr Gesamt-Traffic nominal entwickelt habe. Eine relevante Aussage sei hingegen der pl�tzlichen „Schere“ zwischen Anzahl der Impressionen und der Klickzahl zu entnehmen, die sich in der Klickrate wiederspiegele.

21 Die Verf�gungskl�gerin erleide hierdurch auch laufend Qualit�tsverluste. Aufgrund der negativen Entwicklung m�sse die Verf�gungskl�gerin wegen der bereits erfolgten Reichweitezusagen an Werbekunden und den r�ckl�ufigen Seitenaufrufen auf Kompensationsmechanismen zur�ckgreifen, die laufend die Qualit�t ihres Werbedienstes verringere. Werbeanzeigen m�ssten dann f�r weniger relevante Unterseiten geschaltet werden. Die Themenn�he gehe also verloren, es komme zu Streuverlusten.

22 Das NGP des Bundes habe gleichzeitig einen sprunghaften Zuwachs bei der Sichtbarkeit verzeichnet, die z.B. am 13.11.2020 mehr als 200 % �ber dem Wert des Vortags gelegen habe. Inzwischen sei das NGP bei den generischen Suchergebnissen noch weiter aufgestiegen. F�r die Suchanfrage „wei�er Hautkrebs“ werde das NGP beispielsweise seit Anfang Januar 2021 bereits an Position 4 auf der ersten Suchergebnisseite gelistet. Damit stehe das NGP derzeit in direktem Wettbewerb um die Position, die das seit langem etablierte, hochqualitative Gesundheitsportal … einnehme.

23 Hierf�r seien sekund�re Effekte verantwortlich. Indem die Nutzer auf die innerhalb der Infoboxen platzierten Verlinkungen zum NGP klickten, w�rden Relevanzsignale erzeugt, die vom lernenden ...-Algorithmus in bessere Rankings �bersetzt w�rden. Die Langzeitfolge werde sein, dass das NGP irgendwann auch als erstes genetisches und damit vermeintlich relevantestes Suchergebnis erscheine. Wenn die Verf�gungsbeklagte argumentiere, dass die Infoboxen einschlie�lich etwaiger Klicks dort vollst�ndig losgel�st von dem allgemeinen ...-Algorithmus funktionierten, blende sie aus, dass eine Zunahme an Seitenaufrufen, egal aus welcher Quelle, sich durchaus positiv auf das Ranking auswirkt - letzteres ist unstreitig.

24 Dabei bewerte ...die Inhalte der Verf�gungskl�gerin nicht als weniger relevant, sondern die bessere Platzierung und damit der Wettbewerbsvorteil des NGP werde durch Umgehung der allgemeinen Relevanz-Algorithmen erreicht. Es sei �u�erst schwierig, Rankingverlusten mit effektiven Gegenma�nahmen zu begegnen, weshalb eine Wiederbelebung des Wettbewerbs auch bei Abstellen der Infoboxen irgendwann nicht mehr m�glich sein werde. Eine Kompensation f�r den umgeleiteten Such-Traffic durch Nutzung von ...Ads-Textanzeigen oder mobile Apps sei f�r werbefinanzierte Gesundheitsportale finanziell nicht m�glich. Der ausbleibende Nutzer-Traffic werde zu einer Abw�rtsspirale bei programmatischen Anzeigen und Keyword-Targeting durch die Werbekunden der unabh�ngigen Gesundheitsportale f�hren und damit ihre Finanzierung gef�hrden. Bereits jetzt m�sse die Verf�gungskl�gerin den abnehmenden Nutzer-Traffic f�r die f�r 2021 abgeschlossenen Werbevertr�ge ber�cksichtigen, indem sie den negativen Trend in die Berechnung der von ihr gegen�ber ihren Werbekunden geschuldeten Anzahl an Ausspielungen von Werbeanzeigen einflie�en lasse.

25 Die Verf�gungskl�gerin erleide so einen Wettbewerbsnachteil, weswegen auch die Dringlichkeit zu bejahen sei. Einige gro�e Werbekunden der Verf�gungskl�gerin h�tten dieser bereits mitgeteilt, dass sie Budgets zu ...Ads-Textanzeigen verschieben k�nnten oder sogar m�ssten.

26 Eine Freistellung der Vereinbarung nach � 2 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV kommt nach Auffassung der Verf�gungskl�gerin nicht in Betracht. Etwaige Effizienzgewinne seien von der Verf�gungsbeklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Diese gebe es auch nicht, da die Inhalte der Infoboxen nicht verl�sslicher seien als die ohnedies schnell und einfach zug�nglichen Gesundheitsinformationen im Netz. �berdies w�ren die Beschr�nkungen jedenfalls nicht unerl�sslich. Unter anderem h�tte f�r den angeblich gew�nschten Effekt, lediglich einen ersten verl�sslichen Eindruck zu einem bestimmten Krankheitsbild zu vermitteln, auch eine weniger ausf�hrliche Darstellung von Inhalten gen�gt, bei der eine vollst�ndige Befriedigung des Informationsbedarfs der Nutzer weniger wahrscheinlich w�re. Auch eine Verlinkung (ausschlie�lich) auf das NGP w�re zu diesem Zweck nicht notwendig.

27 Die Verf�gungskl�gerin st�tzt ihren Unterlassungsanspruch daneben auch auf �� 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG. Sie meint, durch die Infoboxen behindere die Verf�gungsbeklagte die Verf�gungskl�gerin in unlauterer Weise.

28 Die Verf�gungskl�gerin beruft sich schlie�lich auch auf einen Unterlassungsanspruch aus � 33 Abs. 1 GWB i.V.m. � 19 GWB, Art. 102 AEUV, � 830 BGB wegen Mitt�terschaft der Verf�gungsbeklagten zum Marktmissbrauch durch ... In diesem Zusammenhang f�hrt sie aus, ...missbrauche seine marktbeherrschende Stellung auf dem Suchmaschinenmarkt, indem ...durch eine Diskriminierung der Verf�gungskl�gerin und anderer konkurrierender Portale, durch eine Selbstbeg�nstigung und unzul�ssige technische Koppelung von Suchdienst und Infoboxen als zwei verschiedenen Produkten die Gefahr wettbewerbswidriger Effekte, insbesondere auf dem Markt f�r Gesundheitsportale, hervorrufe. Eine objektive Rechtfertigung hierf�r fehle. Die Verf�gungsbeklagte sei Teilnehmerin an diesen Verst��en i.S.d. � 830 BGB.

29 Die Verf�gungskl�gerin hatte zun�chst folgende Antr�ge schrifts�tzlich angek�ndigt:

30 1. Die Verf�gungsbeklagte hat es zu unterlassen, eine Vereinbarung oder sonstige Zusammenarbeit durchzuf�hren, nach der die ...Ireland Ltd. („...“) in den Suchergebnisseiten ihres allgemeinen Suchdienstes f�r die Positionierung und Darstellung von Inhalten der unter https://gesund.bund.de von der Verf�gungsbeklagten bereitgestellten Webseite oder bei Verlinkung hierauf andere Prozesse und Methoden anwendet, als von ...f�r Inhalte der Webseite der Verf�gungskl�gerin (www...de) oder bei Verlinkung hierauf angewendet werden, insbesondere, wenn dies durch eine den Inhalten der Webseite der Verf�gungsbeklagten (https://gesund.bund.de) vorbehaltene Anzeige von Knowledge Panels mit Gesundheitsinformationen und einer Verlinkung erfolgt, wie in nachfolgenden Screenshots vom 24.11.2020 beispielhaft dargestellt… [es folgen die unten unter Ziff. 1 abgedruckten Screenshots].

31 2. Die Verf�gungsbeklagte hat es zu unterlassen, ein Gesundheitsportal mit journalistisch-redaktionell aufgearbeiteten medizinischen Inhalten bereitzustellen, zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder �ffentlich zug�nglich zu machen/machen zu lassen, insbesondere soweit das Gesundheitsportal ohne einen konkreten Anlass aufgrund einer Gef�hrdung der Gesundheit der Bev�lkerung allgemein zu Gesundheitsthemen informiert und insbesondere wenn dies geschieht, wie am 26. November 2020 im Internet unter der Domain https://gesund.bund.de abrufbar.

32 3. Der Verf�gungsbeklagten wird angedroht, dass f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 bis 2 ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

33 Den Antrag zu Ziffer 2) hat die Verf�gungskl�gerin aufgrund des Hinweises der Kammer vom 30.11.20 (Bl. 122 d.A.) mit Schriftsatz vom 11.12.2020 (Bl. 142 d.A.) zur�ckgenommen. Den Antrag zu Ziffer 1) hat die Verf�gungskl�gerin in der m�ndlichen Verhandlung vom 20.01.2021 teilweise zur�ckgenommen und beantragt nunmehr:

34 1. Die Verf�gungsbeklagte hat es zu unterlassen, der ...Ireland Ltd. Inhalte des Portals gesund.bund.de zu dem Zweck zur Verf�gung zu stellen sowie deren Verwendung zu dem Zweck zu gestatten, diese in Knowledge Panels mit Gesundheitsinformationen anzuzeigen oder dies zu dulden, wenn dies geschieht wie durch die den Inhalten der Webseite der Verf�gungsbeklagten (https://gesund.bund.de) vorbehaltene Anzeige von Knowledge Panels mit Gesundheitsinformationen und einer Verlinkung, wie in nachfolgenden Screenshots vom 24.11.2020 beispielhaft dargestellt:

Desktop-Endger�te:

Mobile-Endger�te:

35 2. Der Verf�gungsbeklagten wird angedroht, dass f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

36 Die Verf�gungsbeklagte beantragt die Zur�ckweisung des Antrags.

37 Sie ist der Auffassung, dass der Rechtsstreit an das zust�ndige Verwaltungsgericht zu verweisen sei. Das NGP sei ein kompetenziell abgesichertes regierungsamtliches Informationshandeln und damit eine hoheitliche T�tigkeit, die der kartell- und lauterkeitsrechtlichen Pr�fung entzogen sei.

38 Die Verf�gungsbeklagte r�gt zudem die Unbestimmtheit des Antrags zu Ziffer 1).

39 Zur Sache f�hrt die Verf�gungsbeklagte aus, sie werde bei dem Betrieb des NGP nicht als Unternehmen i.S.d. Kartellrechts, sondern hoheitlich t�tig. Die blo�e Inanspruchnahme technischer Mittel, die auch Private nutzten, mache den Betrieb des Portals nicht zu einer wirtschaftlichen T�tigkeit. Im NGP werden regierungsamtliche Informationen bereitgestellt, die werbe- und kostenfrei seien und nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienten, sondern der St�rkung der Gesundheitskompetenz der Bev�lkerung.

40 Ferner gebe es keine Vereinbarung, Kooperation oder sonstige Zusammenarbeit mit ... habe sich eigenst�ndig zur Bereitstellung von Gesundheitsinformationen in Infoboxen entschieden und sei f�r die Auswahl der Inhalte allein verantwortlich. Dies werde durch die Tatsache belegt, dass von den 215 abrufbaren Artikeln zu Krankheiten lediglich 163 in den Knowledge Panels dargestellt werden. Die Wortwahl des Bundesministers f�r Gesundheit sei insofern m�glicherweise missverst�ndlich. Man habe sich jedoch keineswegs dar�ber geeinigt, private Anbieter von Gesundheitsinformationen zu benachteiligen oder die Infoboxen f�r Inhalte des NGP zu reservieren. Dies gehe auch aus der Aussage des Ministers hervor, dass man sich auch �ber andere Suchdienste freue, welche die Darstellung der Inhalte des NGP genauso m�glich machten. Zu diesem Zweck habe die Verf�gungsbeklagte auch eine neutrale Suchmaschinenoptimierung von der Initiative „schema.org“ gew�hlt, die von verschiedenen Suchmaschinenherstellem entwickelt wurde, nicht nur von ...

41 Die Verf�gungsbeklagte ist ferner der Auffassung, es liege weder eine bezweckte noch eine bewirkte Wettbewerbsbeschr�nkung vor.

42 Soweit es zwischen der Verf�gungsbeklagten und ...zu einem - vertraglich nicht geschuldeten - Austausch von Leistungen komme, profitiere dieser, so meint die Verf�gungsbeklagte, vom Immanenzgedanken, wonach mit dem reinen Austausch von Leistungen verbundene Beschr�nkungen nicht dem Kartellverbot unterfallen. Es sei vielmehr dem Leistungswettbewerb immanent, dass der erfolgreiche Absatz von Produkten oder Dienstleistungen die entsprechenden Absatzm�glichkeiten von Wettbewerbern einschr�nke, so dass nicht jeder Exklusivbindung eines Lieferanten zu Lasten anderer Nachfrager ein kartellrechtlicher Unwertgehalt zukomme. Auch k�nnten sich Alleinvertriebsvertr�ge dem Zugriff des Kartellrechts entziehen, wenn sie f�r eine kleine Einheit - hier die Verf�gungsbeklagte - das einzige Mittel seien sichtbar zu werden, wie hier neben den etablierten Gesundheitsportalen.

43 Sie begr�ndet die fehlenden wettbewerblichen Auswirkungen ferner mit einem Verweis auf das - unstreitig - weiterhin gute Ranking und den fehlenden R�ckgang der nominalen Zugriffszahlen auf die Webseite der Verf�gungskl�gerin. Die von der Verf�gungskl�gerin dargestellten Zahlen stellten nur Momentaufnahmen dar. Etwaige R�ckg�nge der Klickrate seien allenfalls marginal und gingen nicht auf das NGP zur�ck. Die von der Verf�gungskl�gerin angef�hrten Erkl�rungen f�r den Traffic R�ckgang seien reine Spekulation, eine Umleitung des Traffics zum NGP nicht glaubhaft gemacht. Wahrscheinlicher sei, dass etwaige Schwankungen durch den hohen Wettbewerb auf dem Markt der privaten Gesundheitsportale verursacht w�rden. Dies belegten Schwankungen in der Sichtbarkeit, also dem Ranking, des Portals der Verf�gungskl�gerin schon vor Einf�hrung des NGP und der Infoboxen. Der „Kuchen“ f�r Anzeigenpl�tze auf Gesundheitsportalen werde durch das Zusammenwirken der Verf�gungsbeklagten mit ...�berdies nicht kleiner.

44 Die Infoboxen ersetzten oder verdr�ngten keinesfalls die privatwirtschaftlichen Angebote. Wer sich f�r Gesundheitsinformationen im Netz interessiere, nutze so gut wie immer mehrere Informationsquellen. Das NGP erg�nze insoweit lediglich das bestehende Angebot. Das Ziel des NGP sei allein die St�rkung der Gesundheitskompetenz der Bev�lkerung, die ausweislich verschiedener Studien und Umfragen (u.a. Studie der AOK, Anlage B3 zum Schriftsatz v. 18.01.2021, Umfrage der Bertelsmann Stiftung, Anlage B2 zum Schriftsatz v. 12.01.2021) insbesondere bei den Menschen im hohen Alter, Menschen mit chronischen Erkrankungen, einem geringen Bildungsstatus oder Migrationshintergrund verbessert werden m�sse. Das NGP solle nicht presse�hnlich ausgestaltet werden und vom Publikum als Konkurrenz zu seri�sen privatwirtschaftlichen Angeboten mit Gesundheitsinformationen aufgefasst werden. Diese Beschr�nkung werde durch die zun�chst umfassend formulierte Ausschreibung nicht in Frage gestellt. Dass das NGP selbstverst�ndlich kompetentes journalistisches Personal ben�tige, das in der Lage sei, die bereitgestellten Informationen verst�ndlich und gleichzeitig mit hoher Qualit�t aufzubereiten und darzubieten, sei kein Widerspruch. Staatliches Informationshandeln sei schlie�lich auch in presse�hnlicher Form zul�ssig. Nach der Konzeption des NGP sollten amtliche Basisinformationen zu Gesundheitsthemen bereitgestellt werden, die neutral, sachlich und evidenzbasiert seien. Wer sich dagegen f�r Themen wie Hom�opathie interessiere, k�nne andere Informationsm�glichkeiten wie das Portal der Verf�gungskl�gerin zurate ziehen.

45 Durch die Infoboxen werde, so behauptet die Verf�gungsbeklagte, keinerlei Einfluss auf den Algorithmus f�r das Ranking genommen, da durch sie keine unmittelbaren Seitenaufrufe des NGP generiert w�rden. Eine Einflussnahme auf den Algorithmus sei auch gar nicht notwendig, da die Infoboxen mit den Gesundheitsinformationen ja ohnehin stets rechts oben auf der Suchergebnisseite eingeblendet werden. Die Infoboxen enthielten die wesentlichen Informationen zu Gesundheitsthemen. Sie seien so umfassend, dass viele Nutzer nicht auf den Link in der Box klicken w�rden. Die Verf�gungsbeklagte rangiere daher auch nach wie vor weit unten auf der Suchergebnisliste.

46 Wenn die von der Verf�gungskl�gerin vorgetragenen sekund�ren Effekte zu erwarten w�ren, h�tten sie schon aufgrund der von ...bereits seit 2019 angezeigten „FAQ“-Listen, die Informationen von ganz verschiedenen Informationsseiten und Portalen enthielten, eintreten m�ssen. Tatsache sei aber, dass die Anbieter der in den FAQ enthaltenen Beitr�ge nach wie vor weit hinter der Verf�gungskl�gern gelistet werden. Etwas anderes sei auch aufgrund der Infoboxen nicht zu erwarten - wenn �berhaupt k�nne sich ein Effekt erst nach Jahren bemerkbar machen. Die Verf�gungsbeklagte beruft sich f�r diese Behauptung auf eine Studie, der zufolge diejenigen Webseiten, die den ersten Platz in den ...Suchergebnissen einnehmen, ganz �berwiegend fast 3 Jahre alt seien.

47 Die Verf�gungsbeklagte ist der Auffassung, eine nachteilige Auswirkung auf das Interesse der Werbekunden, bei der Verf�gungskl�gerin Werbung zu schalten, sei nicht zu erwarten, zumal die Verf�gungsbeklagte nicht mit ihr um Werbekunden konkurriere.

48 Jedenfalls w�re die - bestrittene - Vereinbarung zwischen der Verf�gungsbeklagten und ...zwanglos gem. � 2 GWB vom Kartellverbot freigestellt. Das Zusammenwirken f�hre zu einem Effizienzgewinn, denn es reduziere den Suchaufwand der Verbraucher nach vertrauensw�rdigen Gesundheitsinformationen. Es schaffe ein st�rker auf die Nutzerbed�rfnisse zugeschnittenes Angebot und leiste einen erheblichen Beitrag f�r mehr Gesundheitskompetenz und -aufkl�rung der B�rger im digitalen Zeitalter. Hierzu sei ein Zusammenwirken der Verf�gungsbeklagten mit ...�ber eine Schnittstelle notwendig, um den Verbrauchern zielgerichtet die Inhalte des NGP zur Verf�gung zu stellen. Hierdurch k�nne der Verbraucher die besonders wesentlichen Informationen des NGP schneller finden. Zu einem Ausschluss des Wettbewerbs komme es hierdurch nicht.

49 Die Verf�gungsbeklagte h�lt das Verhalten von ...auch nicht f�r einen Missbrauch von Marktmacht. Jedenfalls fehle es an den Voraussetzungen f�r eine Zurechnung dieses Verhaltens nach � 830 BGB in Bezug auf die Verf�gungsbeklagte.

50 Sie bestreitet in diesem Zusammenhang, dass ...eine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt f�r allgemeine Suchmaschinen innehabe. Seit den Entscheidungen der Kommission, aus denen die Verf�gungskl�gerin die Marktverh�ltnisse entnimmt (...Search (Shopping) und ...Adroid), seien zwei bzw. drei Jahre vergangen. Die Entscheidungen h�tten zudem keine Bindungswirkung oder Pr�zedenzcharakter.

51 Das NGP und die Verf�gungskl�gerin seien keine Wettbewerber auf dem Markt f�r Gesundheitsportale. Auf diesem Markt sei die Verf�gungsbeklagte nicht t�tig, was schon daraus folge, dass sie nicht werbefinanziert und damit nicht Teil des zweiseitigen Portalmarktes sei. Dar�ber hinaus seien die Informationen der jeweiligen Portale nicht austauschbar. Das NGP versorge die B�rgerinnen und B�rger lediglich mit Basisinformationen �ber bestimmte Krankheitsbilder und Gesundheitsthemen und wolle so eine grundlegende Aufkl�rung der Bev�lkerung sicherstellen. Kommerzielle Gesundheitsinformationen seien viel detaillierter und tiefgehender aufgearbeitet. W�hrend es der Verf�gungsbeklagten darum gehe, die Gesundheitskompetenz der Bev�lkerung zu st�rken, gehe es der Verf�gungskl�gerin prim�r um die Generierung von Nutzer-Traffic und Werbeeinahmen.

52 ...behindere oder diskriminiere private Gesundheitsportale nicht. ...k�nne frei entscheiden, wie es die Infoboxen zu Gesundheitsthemen gestalte. Bei einer Interessenabw�gung �berwiegen die grundrechtlich gesch�tzte Vertriebsgestaltungsfreiheit von ...und die Interessen der Verf�gungsbeklagten an der Verbreitung ihrer amtlichen Gesundheitsinformationen.

53 Lauterkeitsrechtliche Anspr�che scheiterten daran, dass die Verf�gungsbeklagte bei dem Betrieb des NGP hoheitlich und nicht gesch�ftlich t�tig werde. Auch sei der Grundsatz der Staatsferne der Presse dadurch nicht verletzt, da die Information zur F�rderung der Gesundheitskompetenz der Bev�lkerung geeignet und erforderlich sei und das Portal sich auf sachliche, nicht meinungsbildende Artikel beschr�nke. Das NGP sei als staatliche Publikation eindeutig erkennbar. Dar�ber hinaus liege keine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers vor. Hierzu fehle es bereits an einem konkreten Wettbewerbsverh�ltnis zwischen den Parteien. Auch habe die Verf�gungsbeklagte nicht die Absicht, andere vom Markt zu verdr�ngen.

54 Schlie�lich fehle es auch an der f�r den Erlass einer einstweiligen Verf�gung erforderlichen Dringlichkeit. Auf Seiten der Verf�gungskl�gerin drohe kein unwiederbringlicher Rechtsverlust. Demgegen�ber w�rde der Erlass einer f�r die Verf�gungsbeklagte nachteiligen Verf�gung einen erheblichen Reputationsschaden des NGP, der Verf�gungsbeklagten und des Bundesministers f�r Gesundheit nach sich ziehen. Das NGP w�rde erheblich und unwiderruflich an Sichtbarkeit verlieren, da es im Ranking der allgemeinen Suchergebnisse weit hinten rangiere. Die Sichtbarkeit in Suchmaschinen sei aber f�r die Zweckerf�llung des Portals essenziell. Eine Untersagung der Infoboxen w�rde einen negativen Eindruck in der Bev�lkerung wecken und so den Zweck des Portals, vertrauensw�rdige Gesundheitsinformationen bereitzuhalten und unseri�se Gesundheitsportale zu bek�mpfen, konterkarieren.

55 Auf die weiteren Ausf�hrungen der Parteien in den wechselseitigen Schrifts�tzen samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 20.01.2021 wird Bezug genommen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verf�gungsbeklagten vom 26.01.2021 gab keinen Anlass zur Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung, � 156 ZPO. Rechtsauffassungen wurden gew�rdigt.

Gründe

56 Der Antrag zu Ziffer 1) der Verf�gungskl�gerin ist zul�ssig und �berwiegend begr�ndet. Verf�gungsanspruch und Verf�gungsgrund liegen vor. Die Verf�gungskl�gerin hat daher einen Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang aus � 33 Abs. 1 GWB i.V.m. � 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV.

I.

57 1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist f�r den vorliegenden Rechtsstreit er�ffnet.

58 Der Rechtsstreit ist als Kartellrechtsstreitigkeit i.S.d. � 87 Abs. 1 GWB eine b�rgerliche Rechtsstreitigkeit gem. � 13 GVG.

59 F�r die Zul�ssigkeit des Rechtswegs bei der Klage gegen wettbewerbliches Handeln der �ffentlichen Hand ist auf die privatrechtliche Zuordnung des geltend gemachten Anspruchs abzustellen (Immenga/Mestm�cker/Schmidt, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2020, � 87 Rn. 6 m.w.N.). Die Verf�gungskl�gerin macht hier einen Unterlassungsanspruch gem. � 33 Abs. 1 GWB i.V.m. � 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV geltend. Diese Normen sind f�r den Streitfall entscheidungserheblich. Kartellrechtsstreitigkeiten i.S. von � 87 Abs. 1 Satz 1, insbesondere alle Klagen auf Unterlassung oder Schadensersatz nach � 33 GWB, stellen b�rgerliche Rechtsstreitigkeiten dar (vgl. auch LG M�nchen I Endurteil v. 31.7.2019 - 37 O 8496/18, GRUR-RS 2019, 19292 Rn. 24, 25, beck-online; Immenga/Mestm�cker/Schmidt, a.a.O.).

60 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Verf�gungsbeklagten zuletzt vorgelegten Beschluss des Landgerichts Hamburg v. 21.01.2021 (324 O 462/20), denn anders als dort geht es vorliegend nicht um konkrete Inhalte des NGP, die vor dem Hintergrund ihrer �ffentlich-rechtlichen Funktion zu beurteilen w�ren, sondern um die Platzierung des Portals im Wettbewerb.

61 2. Der Antrag zu Ziffer 1) der Verf�gungskl�gerin ist zul�ssig, insbesondere ist er in der zuletzt gestellten Form hinreichend bestimmt. Die insoweit aufgeworfenen Bedenken der Verf�gungsbeklagten wurden teilweise schon durch die neue Fassung ausger�umt. Soweit die Verf�gungsbeklagte Zweifel ge�u�ert hat, welche Formen der Zusammenarbeit unterbunden werden sollen, wird nunmehr klargestellt, dass es um die Bereitstellung von Informationen zum Zwecke der Anzeige in der Verf�gungsbeklagten vorbehaltenen Infoboxen mitsamt einer Verlinkung geht. Auch wird die Vermittlung von anlassbezogenen Warnungen im Rahmen von Pandemien angesichts der Bezugnahme auf die Infoboxen und die aus den Screenshots ersichtliche konkrete Verletzungsform von dem Wortlaut des Antrags erkennbar nicht erfasst.

62 3. In der �nderung des Antrags zu Ziff. 1) lag keine Klage�nderung, sondern eine Beschr�nkung des zun�chst gestellten Antrags auf die konkrete Verletzungshandlung, � 264 Nr. 2 ZPO, verbunden mit einer zul�ssigen Teilklager�cknahme im �brigen, � 269 Abs. 1 ZPO. Ebenso stellt die R�cknahme des Antrags zu Ziff. 2) eine zul�ssige Teilklager�cknahme i.S.d. � 269 Abs. 1 ZPO dar. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung kann jederzeit auch nach Beginn der m�ndlichen Verhandlung ohne Einwilligung der Gegenseite zur�ckgenommen werden (OLG D�sseldorf, Beschl. v. 13.07.1982 - 2 U 54/82 - NJW 1982, 2452; Musielak/Voit, ZPO, 17. Auf. 2020, � 269 Rn. 22).

II.

63 Die Verf�gungskl�gerin hat gegen die Verf�gungsbeklagte einen Anspruch darauf, dass sie es unterl�sst, der ...Ireland Ltd. Inhalte des NGP zum Zwecke der Einbindung und Verlinkung in Infoboxen mit Gesundheitsinformationen zur Verf�gung zu stellen, � 33 Abs. 1 GWB i.V.m. � 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV. Soweit die Verf�gungskl�gerin dar�ber hinaus beantragt hat, die blo�e Duldung einer solchen Gestaltung durch ...zu unterlassen, ist der Antrag unbegr�ndet.

64 1. In der Kooperation der Verf�gungsbeklagten mit ...liegt eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die eine Einschr�nkung des Wettbewerbs bewirkt, Art. 101 Abs. 1 AEUV, � 1 GWB.

65 a. Die Verf�gungsbeklagte hat mit ...eine Vereinbarung geschlossen mit dem Inhalt, dass die von ...geplanten Infoboxen zu Gesundheitsthemen auf Dauer exklusiv mit Inhalten aus dem Gesundheitsportal der Verf�gungsbeklagten und einem Link auf das Portal gesund.bund.de bef�llt werden.

66 (1) Eine Vereinbarung kommt bereits dann zustande, wenn eine grunds�tzliche Willens�bereinstimmung zwischen zwei Parteien erreicht ist. Weder eine Regelung s�mtlicher Details noch ein Interessengleichlauf der Beteiligten sind erforderlich (Immenga/Mestm�cker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 68).

67 Das Merkmal der Vereinbarung wird unproblematisch durch zivilrechtliche Vertr�ge erf�llt, d.h. im Falle einer Bindung zweier Parteien durch �bereinstimmende Willenserkl�rungen. Ausreichend ist aber daneben insbesondere nach der Rechtsprechung der europ�ischen Gerichte auch, dass die Parteien ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringen, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten, und zwar auch ohne dass sie sich hierzu rechtlich, tats�chlich oder moralisch verpflichtet f�hlen (Immenga/Mestm�cker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 71 m.w.N.).

68 (2) Getragen von einem derartigen gemeinsamen Willen haben der Vertreter von ..., … und der Bundesminister f�r Gesundheit auf der gemeinsamen Pressekonferenz vom 10.11.2020 klar erkennen lassen, k�nftig bei der Erstellung von Infoboxen zu Gesundheitsthemen auf der Suchergebnisseite von ...exklusiv zusammenarbeiten zu wollen. Der Vertreter von ...und der Bundesminister f�r Gesundheit haben dabei mehrfach ausdr�cklich von ihrer Zusammenarbeit bzw. Kooperation gesprochen. Gegenstand dieser Kooperation sollte es nach der �bereinstimmenden Darstellung der beiden sein, dass auf der Suchergebnisseite von ...k�nftig bei einer Suche nach medizinischen Stichworten Antworten des NGP in einem prominent hervorgehobenen Infokasten pr�sentiert werden. Der Bundesminister f�r Gesundheit hat dabei auch wiederholt deutlich seine Dankbarkeit f�r diese Kooperation und f�r die k�nftige prominente Darstellung der Information des NGP und die Verlinkung gegen�ber ...zum Ausdruck gebracht.

69 Mit diesen �u�erungen ist die Behauptung der Verf�gungsbeklagten, es gebe keine Vereinbarung zwischen der Verf�gungsbeklagten und ..., die �ber die Gew�hrung der Nutzung einer Schnittstelle hinausginge, in keiner Weise in Einklang zu bringen. Selbst wenn man annehmen will, dass die Spitzen von ...und der Verf�gungsbeklagten sich hier werbend oder untechnisch ausgedr�ckt haben, erkl�rt dies nicht, worauf die medienwirksam verk�ndete Zusammenarbeit beruhen soll, wenn nicht auf einer �bereinkunft der Beteiligten. Schon der gemeinsame Presseauftritt setzt voraus, dass die Parteien sich dar�ber ins Benehmen gesetzt haben, dass und was sie gemeinsam verk�nden werden. Das Ergebnis war nicht die Verk�ndung der Nutzungsm�glichkeit einer Schnittstelle. Vielmehr wurde die beiderseitige Freude dar�ber zum Ausdruck gebracht, dass die beiden Beteiligten ganz grunds�tzlich zusammen daf�r sorgen werden, dass die Inhalte des NGP - und nur diese - in den Infoboxen bereitgestellt werden und diese auf die Webseite gesund.bund.de verlinken.

70 Auch die Ausschlie�lichkeit dieser Kooperation kommt in der Pressekonferenz zum Ausdruck: eine vergleichbare Kooperation Googles mit anderen Gesundheitsportalen wird nicht angek�ndigt. Diese Ausschlie�lichkeit stellt auch die Verf�gungsbeklagte nicht grunds�tzlich in Abrede. Sie beruft sich lediglich darauf, dass auch andere Suchmaschinen die Schnittstelle des NGP nutzen k�nnten, was aber die fehlende Teilhabe anderer Gesundheitsportale nicht mindern sondern eher noch ausweiten w�rde, und dass es Infoboxen mit Inhalten anderer Portale geben k�nne, was hier nicht zur Debatte steht, zumal es die Position „0“ eben nur einmal gibt.

71 Soweit die Verf�gungsbeklagte anf�hrt, die - bestrittene - Zusammenarbeit sei jedenfalls nicht auf eine gewisse Dauer ausgelegt, steht diese Behauptung in einem diametralen Widerspruch zu der Art der Kooperation, welche auf der Pressekonferenz verk�ndet wurde. Richtig erscheint zwar, dass keine konkrete Dauer vereinbart wurde. Unzweifelhaft war die Zusammenarbeit aber auf Dauer angelegt.

72 Der klar artikulierte Sinn und Zweck der Kooperation bestand nach der unwidersprochenen �u�erung des Bundesministers f�r Gesundheit darin, das NGP als ma�gebliche Anlaufstelle f�r Gesundheitsinformationen im Netz zu etablieren. Die Verf�gungsbeklagte geht dabei - auch f�r ihren Vertragspartner erkennbar - davon aus, dass die Zusammenarbeit dem NGP diese Position verschaffen werde, also zumindest so lange dauern werde, bis das NGP im Wettstreit um die Sichtbarkeit im Netz gegen�ber anderen, privaten Anbietern einen ma�geblichen Vorteil erlangt hat. Immerhin versprach sich der Bundesminister f�r Gesundheit von der Zusammenarbeit: „Wer Gesundheit googelt, soll auf unserem Portal des Bundes landen“ und „Gesundheit.bund.de soll die zentrale Anlaufstelle werden f�r verl�ssliche Gesundheitsinformationen im Internet“. Die Verf�gungsbeklagte hat die Kooperation folglich keinesfalls so verstanden - und dies geht auch aus den �u�erungen des Vertreters von ...… nicht hervor -, dass die Zusammenarbeit nur von kurzer Dauer sein soll. Dagegen spricht auch der jedenfalls nicht v�llig unbedeutende Aufwand, den das Ministerium mit der Erstellung gesonderter Texte und digitaler Markups betrieben hat, um die �bernahme der Inhalte in den Infoboxen zu erm�glichen. �bereinstimmend teilten zudem auch beide Vertragspartner mit, dass man zun�chst mit 160 Krankheitsbegriffen starte und dies weiter auszubauen gedenke. Nichts deutet dabei auf eine nur kurz- oder mittelfristige Kooperation hin.

73 b. Die Verf�gungsbeklagte ist im Zusammenhang mit dem Betrieb des Portals gesund.bund.de als Unternehmen einzustufen.

74 (1) Dabei ist von einem funktionalen Unternehmensbegriff auszugehen, dessen Inhalt aus dem Normzusammenhang und den Zwecken der Wettbewerbsvorschriften zu bestimmen ist. Danach gilt jede eine wirtschaftliche T�tigkeit aus�bende Einheit unabh�ngig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts (EuGH 23.4.1991, Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979 Rn. 21 „H�fner und Elser“; EuGH 10.9.2009, Rs. C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237 Rn. 54 „Akzo Nobel“; Immenga/Mestm�cker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 9).

75 Ein wirtschaftliches Handeln liegt grunds�tzlich in jeder selbst�ndigen T�tigkeit, die darin besteht, G�ter oder Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. OLG D�sseldorf NZKart 2017, 247, 250 m.w.N.). Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei nicht, ob das Unternehmen, dessen Normadressateneigenschaft zu beurteilen ist, ein Entgelt erhebt; entscheidend ist, ob im r�umlich und sachlich relevanten Markt, der von einer Wettbewerbsbeschr�nkung betroffen ist, die in Frage stehende Leistung �blicherweise gegen Entgelt angeboten wird - dann ist auch der Erbringer einer unentgeltlichen Leistung Unternehmen und damit Normadressat des Art. 101 Abs. 1 AEUV (Bechtold/Bosch/Brinker/Bechtold/Bosch/Brinker, 3. Aufl. 2014, AEUV Art. 101 Rn. 14).

76 Keinen wirtschaftlichen Charakter, der die Anwendung des Kartellrechts rechtfertigen w�rde, haben dagegen T�tigkeiten, die in Aus�bung hoheitlicher Befugnisse erfolgen (vgl. EuGH, Urteile v. 19. Januar 1994 - C-364/92, Slg. 1994, I-43 - SAT-Fluggesellschaft; OLG D�sseldorf NZKart 2017, 247, 250 m.w.N., beck-online). Soweit dagegen eine �ffentliche Einheit eine wirtschaftliche T�tigkeit aus�bt, die von der Aus�bung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgel�st werden kann, handelt sie in Bezug auf diese T�tigkeit als Unternehmen (vgl. EuGH, Urteile v. 26. M�rz 2009 - C-113/07, Slg. 2009, I-2207, Rzn. 71 ff. - Selex Sistemi Integrati/Kommission; v. 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472, Rz. 38 - Compass-Datenbank; OLG D�sseldorf a.a.O.).

77 (2) Der Betrieb von Gesundheitsportalen ist eine gesch�ftliche T�tigkeit, die darin besteht, eine Dienstleistung, n�mlich die Bereitstellung von Informationen zu Gesundheitsfragen, f�r Nutzer im Internet anzubieten. Die unstreitig erhebliche Nachfrage nach diesem Angebot wird aktuell und wurde in der Vergangenheit von einer Vielzahl privater Anbieter wie beispielsweise der Verf�gungskl�gerin durch in der Regel werbefinanzierte Portale bedient.

78 Um ein solches Gesundheitsportal handelt es sich - abgesehen von der in diesem Zusammenhang unerheblichen Art der Finanzierung - auch bei dem Nationalen Gesundheitsportal. Dabei spielt es keine Rolle, dass das NGP sich im Vergleich zu anderen Angeboten im Netz m�glicherweise einer einfacheren Sprache und einer besonders �bersichtlichen Form bedient und weniger detailreich ist als andere Portale. Ob in der Ausblendung von Kontroversen wie etwa zum Thema Impfen eine gr��ere Neutralit�t liegt, d�rfte bereits fraglich sein. Es mag sich insoweit aber allenfalls um wettbewerbliche Besonderheiten handeln, die das Angebot der Verf�gungsbeklagten von anderen abhebt. Jedenfalls gehen diese Besonderheiten nicht so weit, dass sie die �hnlichkeiten zwischen den Portalen �berlagern und das NGP zu etwas grunds�tzlich anderem machen w�rden. Vielmehr �berwiegen die �hnlichkeiten der Portale ganz deutlich: wie andere Gesundheitsportale auch bietet das NGP unstreitig redaktionell aufbereitete Informationen zu Gesundheitsfragen aller Art, stellt Krankheiten dar und vermittelt Empfehlungen zur gesunden Lebensf�hrung. Trotz der Unterschiede in der Aufmachung und des Umstands, dass auf dem Portal der Verf�gungskl�gerin Werbung geschaltet ist, ist angesichts der weitgehenden inhaltlichen Gleichartigkeit und der �bereinstimmenden erkl�rten Zielsetzung der Portale, den B�rger �ber Gesundheitsfragen aufzukl�ren, daher von einer funktionalen Austauschbarkeit der Portale aus Sicht der Marktgegenseite - Verbraucher auf der Suche nach Gesundheitsinformationen im Internet - auszugehen. Hiervon ging auch die Verf�gungsbeklagte im Rahmen der Auftragsvergabe aus, wenn sie ausf�hrte, mit dem NGP „eine signifikante L�cke auf dem bisher vorrangig kommerziell gepr�gten Markt der digitalen Gesundheitsinformationen im deutschsprachigen Internet schlie�en“ zu wollen (vgl. Anlage K19, S. 7). Dass das Portal der Verf�gungsbeklagten im Detail eine andere Zielsetzung haben mag als die Verf�gungskl�gerin, ist unerheblich, solange es sich wie hier nicht auf die Austauschbarkeit aus Sicht der Marktgegenseite auswirkt. Auch die Ansicht der Verf�gungsbeklagten, das NGP ersetze nicht, sondern erg�nze vielmehr das bestehende Angebot, da Nutzer stets mehrere Portale besuchten, best�tigt diese Einsch�tzung: aufgrund einer m�glicherweise bestehenden sprachlichen und inhaltlichen Reduzierung setzt das NGP andere Schwerpunkte als andere Portale, spricht jedoch letztlich dieselben Verkehrskreise an, zumal wenn diese ihre Suche ohnehin regelm��ig breit aufstellen. Schlie�lich spricht nicht zuletzt der Umstand, dass beide Portale in der ...-Suche den Nutzern alternativ zur Befriedigung des gleichen Informationsbed�rfnisses angeboten werden, f�r ihre funktionale Austauschbarkeit.

79 Der Betrieb von Gesundheitsportalen ist in der Vergangenheit nicht ausschlie�lich durch �ffentliche Einrichtungen erfolgt und muss auch nicht generell notwendigerweise durch solche Einrichtungen erfolgen (vgl. EuGH Urteil vom 23.04.1991 - Rs C-41/90 - Rz. 22).

80 Die Inanspruchnahme von Gesundheitsportalen ist f�r den Nutzer zwar auch bei privaten, werbefinanzierten Portalen grunds�tzlich geb�hrenfrei. Jedoch ist hier die Hinnahme von Werbung als Entgelt zu begreifen, so dass insoweit eine wirtschaftliche T�tigkeit vorliegt.

81 Die Verf�gungsbeklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass sie bei dem Betrieb des Gesundheitsportals gesund.bund.de �ffentliche Aufgaben wahrnehme, n�mlich Gesundheitsaufkl�rung leiste. Die Teilnahme am allgemeinen Gesch�ftsverkehr durch einen Tr�ger hoheitlicher Gewalt verliert den Charakter einer gesch�ftlichen, den Bindungen des Kartellrechts unterliegenden T�tigkeit nicht schon deshalb, weil mit ihr auch �ffentliche Aufgaben erf�llt oder �ffentlichen Interessen gen�gt werden soll. Greift ein Hoheitstr�ger - wie hier - bei der Erf�llung seiner Aufgaben zu den von der Privatrechtsordnung bereitgestellten Mitteln, unterliegt er den gleichen Beschr�nkungen wie jeder andere Teilnehmer am privatrechtlich organisierten Markt und hat dabei insbesondere die durch das Wettbewerbsrecht gezogenen Grenzen einer solchen T�tigkeit zu beachten (BGH WuW/E DE-R 289, 293 - Lottospielgemeinschaft).

82 c. Mit ihrer Kooperation bewirken die Verf�gungsbeklagte und ...eine Beschr�nkung des Wettbewerbs auf dem Markt f�r Anbieter von Gesundheitsinformationen im Internet.

83 (1) Dabei ist, anders als die Verf�gungskl�gerin meint, nicht von einer bezweckten Wettbewerbsbeschr�nkung auszugehen. Der EuGH legt bei der Frage, ob eine bezweckte Wettbewerbsbeschr�nkung vorliegt, einen objektiven Ma�stab an. Danach kommt es nicht auf die Absicht der Vertragspartner an - wenngleich diese als Indiz f�r die Eignung der Vereinbarung, den Wettbewerb zu beschr�nken, gewertet werden kann -, sondern auf eine objektive wettbewerbsbeschr�nkende Tendenz der zu beurteilenden Ma�nahme. Damit ein wettbewerbswidriger Zweck festgestellt werden kann, muss die Koordinierung schon ihrer Natur nach sch�dlich f�r den Wettbewerb sein. Sie muss daf�r in sich selbst eine hinreichende Beeintr�chtigung des Wettbewerbs erkennen lassen, sodass eine Auswirkungspr�fung entbehrlich wird (Immenga/Mestm�cker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 130).

84 Eine solche objektiv sch�dliche Tendenz, die etwa bei horizontalen Preisabsprachen, Gebietsaufteilungen oder vertikalen Preisbindungen der zweiten Hand angenommen wurde, ist der Vereinbarung zwischen der Verf�gungsbeklagten und ...nicht immanent.

85 (2) Die Ausschlie�lichkeitsbindung ist daher anhand ihrer konkreten Auswirkungen zu beurteilen. Aufgrund der von der Verf�gungskl�gerin vorgetragenen und glaubhaft gemachten potentiellen und tats�chlichen Auswirkungen und der erkl�rten Zielsetzung der Vertragsparteien ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung zwischen der Verf�gungsbeklagten und ...den Wettbewerb auf dem relevanten Markt tats�chlich sp�rbar beeintr�chtigt.

86 (a) Bei der bewirkten Wettbewerbsbeschr�nkung stehen die tats�chlichen Auswirkungen, d.h. die objektiven Folgen der Vereinbarung auf dem Markt im Mittelpunkt. Wettbewerbsbeschr�nkende Wirkungen liegen vor, wenn die Vereinbarung zu einer Beschr�nkung des Wettbewerbs im Sinne einer Einschr�nkung der Handlungs- und Auswahlm�glichkeiten dritter Marktteilnehmer f�hrt (M�Ko WettbR/S�cker/Zorn, 3. Aufl. 2020, Art. 101 AEUV Rn. 274).

87 F�r die Ermittlung der objektiven Folgen ist der Wirkungszusammenhang zwischen der Vereinbarung und der aktuellen Wettbewerbssituation zu untersuchen. Die Vereinbarung muss zumindest hypothetisch kausal f�r die herrschende Wettbewerbssituation sein. Nach st�ndiger Rechtsprechung ist eine kontrafaktische Analyse vorzunehmen, d.h. eine Gegen�berstellung der aktuellen Wettbewerbssituation mit der hypothetischen Situation, die herrschen w�rde, wenn die Vereinbarung nicht durchgef�hrt worden w�re. Dabei sind nicht nur die tats�chlichen, sondern auch die potentiellen Auswirkungen auf den Wettbewerb zu ber�cksichtigen, zumindest in Situationen, in denen eine Vereinbarung noch gar nicht praktiziert wurde, und solchen, in denen eine Vereinbarung zwar schon praktiziert wurde, die Wirkungen, deren Eintritt sehr wahrscheinlich ist, aber noch nicht feststellbar sind. Dies tr�gt dem pr�ventiven Charakter des Verbots Rechnung (M�Ko WettbR/S�cker/Zorn, 3. Aufl. 2020, AEUV Art. 101 Rn. 275, 277).

88 (b) Die Handlungs- und Auswahlm�glichkeiten der Verf�gungskl�gerin sind durch die Vereinbarung der Verf�gungsbeklagten mit ...erheblich eingeschr�nkt, weil den Inhalten des NGP dauerhaft die bestm�gliche Position auf der Ergebnisseite der ...-Suche, n�mlich die neu geschaffene, prominent hervorgehobene Position „0“ in der Infobox, vorbehalten ist, die Wettbewerbern damit von vornherein nicht zur Verf�gung steht. Aus den nachfolgenden Gr�nden geht die damit verbundene Einschr�nkung weit �ber das hinaus, was im Sinne der Immanenztheorie jeder vertraglichen Bindung eigen ist:

89 Der relevante Markt ist hier der des Angebots von Gesundheitsportalen im Internet, auf dem die Verf�gungskl�gerin und die Verf�gungsbeklagte als Anbieter wesentlich gleichartiger und aus Sicht der Marktgegenseite funktional austauschbarer Gesundheitsportale (s.o.) t�tig sind. ...ist mit einem Marktanteil von 90 % marktbeherrschende Anbieterin auf dem vorgelagerten Markt f�r die Erbringung allgemeiner Suchdienste in Deutschland. Diesen Marktanteil hat die Verf�gungsbeklagte nicht substantiiert bestritten und auch nicht dargelegt, welche �nderungen des Suchmaschinenmarktes in den letzten zwei bis drei Jahren dazu gef�hrt haben k�nnten, dass die Einsch�tzung der Kommission �berholt w�re. Auf eine Bindungswirkung dieser Entscheidungen kommt es dabei nicht an.

90 Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Verf�gungskl�gerin finden die Nutzer ferner ihren Weg zu den Gesundheitsportalen in den allermeisten F�llen (88-90 %) �ber eine ...-Suche. Die Betreiber von Gesundheitsportalen sind daher in besonderem Ma�e davon abh�ngig, auf der Suchergebnisseite der ...-Suche eine gute Sichtbarkeit zu erzielen, um von den Nutzern angesteuert zu werden und so einen Nutzertraffic zu erzeugen, den sie wiederum mit dem Abschluss von Werbevertr�gen monetarisieren k�nnen. Bisher stand den Portalbetreibern hierzu die M�glichkeit zur Verf�gung, mit Wettbewerbsmitteln, n�mlich entweder durch die Erstellung besonders relevanter Inhalte und weiterer Optimierungsma�nahmen in Bezug auf das Ranking in den generischen Suchergebnissen, oder - jedenfalls theoretisch - durch den Kauf von Anzeigenpl�tzen ganz oben auf der Suchergebnisseite zu landen. Nunmehr existiert an prominenter Stelle neben bzw. vor den generischen Suchergebnissen die allein den Inhalten des NGP vorbehaltene Infobox, zu der die Wettbewerber der Verf�gungsbeklagten auf dem Markt f�r Gesundheitsportale auf absehbare Zeit keinen Zugang haben.

91 Dass die Verf�gungskl�gerin hierdurch erhebliche Wettbewerbsnachteile bef�rchten muss, liegt auf der Hand. Ein zentrales Marketinginstrument wird dem Wettbewerb entzogen und der Verf�gungsbeklagten durch eine festgelegte „Poleposition“ ein nicht anderweitig ausgleichbarer Wettbewerbsvorteil gew�hrt. Denn dass die Nutzer in erster Linie die obersten Ergebnisse auf der Suchergebnisseite zur Kenntnis nehmen, hat die Verf�gungskl�gerin zum einen durch die Ausf�hrungen mit Bezugnahme auf verhaltens�konomische Erkl�rungen der Europ�ischen Kommission im Verfahren „...Search (Shopping)“ hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verbraucher eher geneigt sind, die oberen Ergebnisse einer Suchanfrage anzusteuern. Nicht zuletzt ist es das erkl�rte Ziel der Vertragspartner, die Aufmerksamkeit der Nutzer durch die prominent hervorgehobenen Infoboxen auf die Inhalte des NGP zu ziehen. Auch die Verf�gungsbeklagte und ...gehen daher ausweislich ihrer �u�erungen auf der Pressekonferenz davon aus, dass diese von den Nutzem eher zur Kenntnis genommen werden als der restliche Inhalt der Suchergebnisseite.

92 Soweit die Verf�gungsbeklagte behauptet, dass die Infoboxen lediglich Basisinformationen bereitstellten, die einen ersten �berblick geben, aber nicht das Informationsangebot der Verf�gungskl�gerin ersetzen, ist dieses Argument zum einen widerspr�chlich. Denn die Verf�gungsbeklagte betont selbst an anderer Stelle, dass die Infoboxen die Fragen der Nutzer vielfach bereits zufriedenstellend beantworten, weshalb die Nutzer nicht mehr auf den bereitgestellten Link zum NGP klickten. Zum anderen ist diese Behauptung weder mit dem tats�chlichen, durchaus umfangreichen Inhalt der Infoboxen, der f�r manchen Informationssuchenden sicherlich ausreichende Antworten liefert, noch mit den tats�chlichen Auswirkungen, wie sie die Verf�gungskl�gerin glaubhaft gemacht hat, in Einklang zu bringen.

93 Unabh�ngig davon, wieviel Gebrauch die Nutzer tats�chlich von dem Link auf das NGP machen, spricht die r�ckl�ufige Klickrate auf der Seite der Verf�gungskl�gerin im Einklang mit den eigenen Ausf�hrungen der Verf�gungsbeklagten daf�r, dass eine Vielzahl der Nutzer ihre Suche aufgrund der Infoboxen abbricht, weil ihr Informationsbed�rfnis bereits hierdurch gestillt wird. Die - unter Hinweis auf auch sonst vorkommende Schwankungen der Zugriffe bestrittene - Kausalit�t der Infoboxen f�r den - als solchen unbestrittenen - R�ckgang der Klickrate f�r bestimmte Gesundheitsbegriffe ist hinreichend glaubhaft gemacht. So hat die Verf�gungskl�gerin Gesundheitsbegriffe ausgew�hlt, bei denen das Ranking in den allgemeinen Suchergebnissen w�hrend des Untersuchungszeitraums gleichbleibend war, so dass ein R�ckgang der Klickrate nur auf einen R�ckgang der Visibilit�t zur�ckzuf�hren sein kann. Auch zeigt der noch st�rker ausgepr�gte R�ckgang der Klickrate auf mobilen Endger�ten, bei denen es die Anordnung von Anzeigen, Infoboxen und generischen Ergebnissen n�tig macht, noch weiter nach unten zu scrollen, um zu den generischen Suchergebnissen zu gelangen, dass eine Korrelation zwischen dem Ma� des Verlustes an Sichtbarkeit und dem R�ckgang der Klickrate besteht.

94 Eine abweichende Erkl�rung f�r die r�ckl�ufige Klickrate hat die Verf�gungsbeklagte nicht vorgetragen, sondern lediglich auf Traffic- bzw. Ranking-Schwankungen schon vor Einf�hrung der Infoboxen verwiesen. Es leuchtet jedoch nicht ein, weshalb der nominale Traffic oder das Ranking bessere Indikatoren f�r die wettbewerblichen Auswirkungen der streitgegenst�ndlichen Vereinbarung sein sollen als die Klickrate. Die nominale Entwicklung des Traffics sagt nichts dar�ber aus, wie sich dieser ohne die streitgegenst�ndliche Vereinbarung entwickelt h�tte, was f�r die Beurteilung der wettbewerblichen Auswirkungen aber ma�geblich ist (s.o.). Diesen Bezug stellt die Klickrate aber zumindest ann�hernd her, indem sie die Entwicklung der Klicks auf eine Webseite bei gleichbleibendem Ranking und gleichbleibender Anzahl an Impressionen misst. Wenn Suchergebnisse der Verf�gungskl�gerin gleichbleibend oft und auf gleichem Rang gezeigt werden, aber weniger angeklickt werden, und dieser Effekt zeitgleich mit dem Ausspielen der Infoboxen eintritt, ist das ein deutliches Indiz daf�r, dass auch ein (gleichbleibend) gut platziertes generisches Suchergebnis aufgrund der Infoboxen an Aufmerksamkeit eingeb��t hat.

95 Zwar mag es sein, dass die Analysen der Verf�gungskl�gerin eher exemplarischen Charakter haben und auch, dass keine konkret erlittenen Umsatzeinbu�en beziffert werden k�nnen. Zum einen hat die Verf�gungskl�gerin jedoch glaubhaft gemacht, dass ihr Gesch�ftsmodell wegen des sog. Keyword-Targeting schon auf Sichtbarkeitsverluste bei einzelnen, eng umgrenzten Themenfeldern sensibel reagiert (Anlage K36, S. 2). Zum anderen kann sich die Verf�gungskl�gerin hier auch ma�geblich auf die oben dargelegten potentiellen Auswirkungen der Vereinbarung berufen, denn angesichts der kurzen Dauer der Schaltung der Infoboxen konnten sich wettbewerbsbeschr�nkende Effekte aller Wahrscheinlichkeit nach noch nicht vollst�ndig auswirken. Auf die nach dem Vortrag der Verf�gungskl�gerin obendrein zu bef�rchtenden sekund�ren Effekte, welche ein Abrutschen im Ranking aufgrund des durch die Infoboxen verst�rkten Ansteuerns der Webseite des NGP und deren Einfluss auf den Algorithmus der ...-Suche m�glicherweise bef�rchten lassen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

96 Die nachteiligen Auswirkungen f�hren dazu, dass die Verf�gungskl�gerin ihre Inhalte weniger Nutzern zug�nglich machen kann, als dies ohne die wettbewerbsbeschr�nkende Vereinbarung der Fall w�re. Dabei ist die Schaltung von kostspieligen Anzeigen zur Erhaltung der Sichtbarkeit keine wirtschaftlich gleichwertige Alternative, auf die sich die Verf�gungskl�gerin verweisen lassen k�nnte oder m�sste. Im Ergebnis kann die Verf�gungskl�gerin hierdurch weniger Einnahmen durch Werbema�nahmen generieren und hat so weniger Spielraum f�r Investitionen in die Verbesserung ihrer Dienstleistung, als es ohne die Schaltung der blickfangartigen Infoboxen m�glich w�re. Wenn die Verf�gungskl�gerin weniger Traffic generiert, ist sie auch als Plattform f�r Werbetreibende weniger interessant. Es liegt auf der Hand, dass diese ihre Werbung dorthin verlagern, wo sie ihre Zielgruppe besser erreichen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass diese Verlagerung zugunsten der Verf�gungsbeklagten erfolgt, die gar nicht werbefinanziert ist. Dass die Parteien nicht auf dem Werbekundenmarkt konkurrieren und auch ...auf einem anderen Werbemarkt t�tig, ist vielmehr unerheblich. Die Beschr�nkung des Wettbewerbs um informationssuchende Nutzer schl�gt bei der Verf�gungskl�gerin auf den Werbekundenmarkt durch. Dass der von der Verf�gungsbeklagten angef�hrte „Werbekuchen“ durch die Aktivit�ten nicht kleiner wird, ist so nicht richtig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Werbekunden der Verf�gungskl�gerin auf Gesundheitsportale beschr�nkt sein sollten. Auf dem Online-Werbemarkt gibt es vielmehr eine Vielzahl anderer Webseiten, auf die die Werbekunden der Verf�gungskl�gerin ausweichen k�nnen, um ihre Zielgruppe besser zu erreichen. Es ist daher eher naheliegend, dass Werbekunden im Falle einer sinkenden Reichweite der privaten Gesundheitsportale aufgrund des staatlichen Informationsangebots ihre Werbung auf den Gesundheitsportalen zugunsten anderer online Werbekan�le reduzieren und der von der Verf�gungsbeklagten angef�hrte „Kuchen“ jedenfalls f�r die Gesundheitsportale dadurch tats�chlich kleiner wird.

97 (c) Eine Wettbewerbsbeschr�nkung ist auch nicht, wie die Verf�gungsbeklagte meint, durch den Markterschlie�ungsgedanken (Langen/Bunte/Krau�, Kartellrecht, 13. Aufl. 2018, � 1 Rn. 146 f.) ausgeschlossen. Zum einen liegt eine Wettbewerbsbeschr�nkung hier nicht allein im Innenverh�ltnis zwischen den - nicht auf dem gleichen Markt t�tigen - Parteien der Vereinbarung vor (s.o.). Zum anderen kann die Vertreterin der Verf�gungsbeklagten, das Bundesministerium f�r Gesundheit, nicht ernsthaft als „kleine Einheit“ bezeichnet werden, und schon gar nicht stellt die prominente Platzierung in den Infoboxen f�r die Verf�gungsbeklagte die einzige M�glichkeit dar, auf dem Markt f�r Gesundheitsportale Fu� zu fassen. Andere Portale haben dies auch mit Wettbewerbsmitteln, n�mlich Investitionen in die Qualit�t und Relevanz der Inhalte und suchmaschinenoptimierende Ma�nahmen, geschafft.

98 (3) Eine Freistellung der Vereinbarung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. � 2 GWB kommt nicht in Betracht. Die Vereinbarung tr�gt nicht zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur F�rderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei.

99 Freigestellt nach Art. 101 Abs. 3 AEUV sind Vereinbarungen, die Effizienzgewinne erzeugen. Unterschieden wird dabei zwischen quantitativen und qualitativen Effizienzsteigerungen. Dabei m�ssen durch die Vereinbarung objektive Vorteile entstehen, welche geeignet sind, die mit der Wettbewerbsbeschr�nkung verbundenen Nachteile auszugleichen. Dies erfordert in st�ndiger Rechtsprechung des EuGH, dass die durch eine wettbewerbsbeschr�nkende Vereinbarung entstehenden Vorteile zu einer Steigerung der gesamtgesellschaftlichen Wohlfahrt f�hren m�ssen (Immenga/Mestm�cker/Ellger, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 3 Rn. 134).

100 Wann ein objektiver Vorteil vorliegt, ist unter Ber�cksichtigung des �ffentlichen Interesses der Union zu bestimmen. Es reicht nicht, wenn die Parteien durch eine Vereinbarung lediglich ihre eigene Planungssicherheit verbessern und ihre Vertriebsorganisation effizienter gestalten k�nnen. Vielmehr muss ein im Unionsinteresse liegender marktwirksamer Effekt nachgewiesen werden (M�Ko WettbR/Wolf, 3. Aufl. 2020, AE-UV Art. 101 Rn. 1083, 1084).

101 Die beteiligten Unternehmen m�ssen hierzu eine nachvollziehbare Einsch�tzung des Umfangs der zu erwartenden Vorteile vorgetragen, welche den in der Wettbewerbsbeschr�nkung liegenden Nachteilen gegen�bergestellt werden k�nnten (vgl. Immenga/Mestm�cker/Ellger, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 3 Rn. 138).

102 (4) Derartige ausgleichende Effizienzgewinne hat die insoweit darlegungspflichtige Verf�gungsbeklagte nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.

103 Die Verf�gungsbeklagte beruft sich zum einen auf eine qualitative Verbesserung der ...-Suche, da den Verbrauchern unmittelbar verl�ssliche und autoritative Informationen zu bestimmten Krankheiten angezeigt werden. Zum anderen behauptet sie eine Verbesserung der Gesundheitsaufkl�rung der Bev�lkerung durch die Infoboxen.

104 (a) Es erscheint schon fraglich, ob die Einbindung von syndiziertem Content eine Verbesserung einer Suchmaschine darstellt, da es sich letztlich weniger um eine Verbesserung des Suchmaschinendienstes als um eine Verlagerung der T�tigkeit Googles auf einen anderen Markt handelt, n�mlich den eines Verlegers oder sonstigen Anbieters von - sei es lexikalischen oder journalistischen, jedenfalls aber schon wegen der bewussten inhaltlichen Reduzierung nicht v�llig meinungsfreien - Inhalten. ...geht damit �ber die Grundfunktion der ...-Suche, als Suchplattform im Internet Nachfrager nach Produkten oder Dienstleistungen (z.B. Informationen) und deren Anbieter zusammenzubringen, aber auch �ber die unmittelbare Beantwortung sachlicher Suchanfragen (z.B. Wetter, H�he des Eiffelturms) hinaus. Letztlich verl�sst ...den Markt der reinen Suchmaschine im Sinne eines Vermittlers von Produkten an Nutzer und wird selbst zu einem Anbieter dieses Produkts. Dabei entspricht es zwar dem Leistungsgedanken des Wettbewerbs, Produktver�nderungen und Verbesserungen hervorzubringen. Wenn aber ...dauerhaft eine Infobox mit den Inhalten des NGP vor die generischen Suchergebnisse setzt, bewertet das Unternehmen zum einen die verschiedenen im Netz zur Beantwortung einer Suchanfrage zur Verf�gung stehenden Quellen, indem es eine davon vorab als ma�gebliche Antwort prominent hervorhebt. Damit trifft es eine inhaltliche Vorauswahl, die losgel�st von dem ...Algorithmus ist. Dies ist f�r den Nutzer zum einen nicht unbedingt transparent, zum anderen wird hier eine inhaltliche Bewertung getroffen und damit letztlich ein Beitrag zur �ffentlichen Meinungsbildung geleistet. Ob dies eine Verbesserung einer Suchmaschine ist, erscheint objektiv zumindest zweifelhaft.

105 (b) Selbst wenn man mit der Verf�gungsbeklagten davon ausgeht, dass die ...-Suche durch die Einbindung der Infoboxen mit unmittelbar sichtbaren Gesundheitsinformationen attraktiver wird (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 04.04.2013 - 408 HKI 36/13), stellt dies keinen Effizienzgewinn im Sinne der Freistellungsvorschrift des Art. 101 Abs. 3 AEUV dar.

106 Die Steigerung der Attraktivit�t des Produkts eines einzelnen Marktteilnehmers stellt weder eine Steigerung der gesamtgesellschaftlichen Wohlfahrt dar, noch hat die Verf�gungsbeklagte einen im Unionsinteresse liegenden marktwirksamen Effekt glaubhaft gemacht. Ein solcher steht auch nicht zu erwarten. Denn die attraktivere Gestaltung des Produkts eines einzelnen Anbieters f�r die Verbraucher kann nicht die Nachteile aufwiegen, die hier durch die Wettbewerbsbeschr�nkung f�r s�mtliche andere Marktteilnehmer entstehen.

107 Dies gilt vor allem wenn - wie hier - ein marktbeherrschendes Unternehmen als „Gatekeeper“ auf dem vorgelagerten Suchmaschinenmarkt zum Nachteil der von ihm abh�ngigen privaten Mitbewerber dem steuerfinanzierten Angebot des Staates dauerhaft eine „Poleposition“ im Kampf um die Aufmerksamkeit der Nutzer vermittelt, um die Attraktivit�t bzw. Visibilit�t ihrer jeweils eigenen Produkte aufzubessern. Hier greifen zwei Akteure in den relevanten Markt ein, die selbst ein geringes wirtschaftliches Risiko eingehen und erschweren den bereits vorhandenen Marktteilnehmern den Zugang zu ihren Nutzern, was bei dem speziell betroffenen Markt auch noch einen Eingriff in die Medien- und Meinungsvielfalt mit sich bringt.

108 Wie in einem solchen Fall die zu erwartenden Vorteile die Nachteile aufwiegen sollen, hat die Verf�gungsbeklagte weder nachvollziehbar dargelegt noch ist dies ersichtlich.

109 (c) Soweit die Verf�gungsbeklagte die Verbesserung der Gesundheitsaufkl�rung der Bev�lkerung als Wohlfahrtsgewinn anf�hrt, fehlt es auch insoweit an einer nachvollziehbaren Darlegung und Gewichtung dieses Vorteils. Dass eine nennenswerte Anzahl unseri�ser Gesundheitsportale in den oberen Suchergebnissen der ...-Suche erscheinen, behauptet die Verf�gungsbeklagte nicht. Selbst wenn man eine Notwendigkeit zur Steigerung der Gesundheitskompetenz der Bev�lkerung unterstellt, ist jedenfalls nicht dargetan und glaubhaft gemacht, inwieweit gerade die Infoboxen hierzu tats�chlich einen erheblichen Beitrag leisten. Jedenfalls erscheint dieser Vorteil in der Abw�gung der vorgenannten Gesamtumst�nde nicht so �berragend, dass dies die Gefahr der Verdr�ngung anderer seri�ser Anbieter von Gesundheitsinformationen vom Markt rechtfertigt. Im Gegenteil droht dadurch ein Verlust der bestehenden Vielfalt an qualitativ hochwertigen Gesundheitsportalen und damit auch der Verf�gbarkeit von medizinischen „Zweitmeinungen“.

110 2. Die Verf�gungskl�gerin hat keinen Anspruch gegen die Verf�gungsbeklagte auf Unterlassen der blo�en Duldung der Nutzung von Inhalten des NGP durch ... Verboten gem. Art. 101 Abs. 1 AEUV, � 1 GWB sind wettbewerbsbeschr�nkende Vereinbarungen. In einer blo�en Duldung w�re keine Vereinbarung zu sehen. Hinzukommt, dass ein Verbot die Verf�gungsbeklagte insoweit - falls die �bernommenen Inhalte urheberrechtlich nicht gesch�tzt w�ren - zu einem rechtlich gar nicht m�glichen Einschreiten gegen ...verpflichten w�rde. Schon aus diesem Grund l�sst sich der geltend gemachte Anspruch insoweit auch nicht aus den anderen angef�hrten Anspruchsgrundlagen herleiten.

111 3. Die Ordnungsmittelandrohung war auf die Androhung eines Ordnungsgeldes mit Ersatzordnungshaft zu beschr�nken, da dieses vorliegend ausreichend erscheint. Zwar kommt im Bereich des Privatrechts grunds�tzlich auch die Androhung von Ordnungshaft, die an Beh�rdenvertretern zu vollstrecken w�re, in Betracht (vgl. OLG K�ln GRUR-RR 2018, 461, 463 - WarnWetterApp). Vorliegend erscheint dies jedoch zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich, denn es ist davon auszugehen, dass sich die Bundesregierung als Verf�gungsbeklagte auch ohnedies an die Verpflichtung aus einem rechtskr�ftigen Urteil halten wird.

112 4. Die Vollziehung der einstweiligen Verf�gung war nicht gem. �� 935, 936, 921 S. 2 ZPO von einer Sicherheitsleistung abh�ngig zu machen, wie die Verf�gungsbeklagte mit Schriftsatz vom 16.12.2020 vorsorglich beantragt hatte. Die Verf�gungsbeklagte hat ihren Antrag insoweit weder begr�ndet, noch ist ein Grund f�r die Anordnung ersichtlich.

III.

113 Die Verf�gungskl�gerin hat auch das Bestehen eines Verf�gungsgrundes glaubhaft gemacht.

114 Ein Verf�gungsgrund liegt vor, wenn die objektiv begr�ndete Gefahr besteht, dass durch Ver�nderung des Status quo die Rechtsverwirklichung des Antragstellers mittels des im Hauptsacheprozess erlangten Urteils einschlie�lich dessen Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden k�nnte. Der Antragsteller muss sich dabei nicht auf einen Entsch�digungsanspruch verweisen lassen (M�KoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO � 935 Rn. 15).

115 Die Verf�gungskl�gerin hat, wie oben ausgef�hrt, glaubhaft dargelegt, dass ihr aufgrund des durch die Infoboxen bedingten Sichtbarkeitsverlustes in der ...-Suche Traffic verloren zu gehen droht, der sich bereits jetzt in einem R�ckgang der Klickraten bei einzelnen Krankheitsbegriffen realisiert hat, und dass der Nutzertraffic f�r den Abschluss vorteilhafter Vertr�ge mit Werbetreibenden ma�geblich ist. Es ist zu bef�rchten, dass sich der R�ckgang bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens in konkreten Einkommensverlusten niederschl�gt, zumal die Verf�gungskl�gerin glaubhaft gemacht hat, dass aufgrund des Keyword-Targeting als ihrem zentralen Marketinginstrument bereits eine Verringerung der Sichtbarkeit auf thematisch eng gefassten Themenfeldem ihre Monetarisierungsm�glichkeiten stark beeintr�chtigt (vgl. Anlage K36, S. 2). Die Verf�gungskl�gerin muss diese Einkommensverluste weder abwarten, noch muss sie f�r den Erlass einer einstweiligen Verf�gung glaubhaft machen, dass sie in ihrer Existenz gef�hrdet ist, zumal die Verf�gungskl�gerin keine Leistungsverf�gung beantragt.

116 Die Verf�gungskl�gerin hat die sich aus diesen Umst�nden ergebende Dringlichkeit nicht dadurch widerlegt, dass sie nicht alles in ihrer Macht stehende getan hat, um einen m�glichst baldigen Erlass der einstweiligen Verf�gung zu erreichen (vgl. OLG D�sseldorf Urt. v. 07.09.2020 - VI-U (Kart) 4/20 - NZKart 2020, 545, 546). So hat sie den Antrag am 27.11.2020, mithin binnen eines Monats nach Beginn der Kooperation zwischen der Verf�gungsbeklagten und ...bei Gericht eingereicht.

117 Dem drohenden Rechtsverlust stehen auch keine vorrangig zu ber�cksichtigenden Interessen der Verf�gungsbeklagten gegen�ber. Ein nachhaltiger Reputationsverlust des Bundesministers f�r Gesundheit ist durch die R�cknahme der Infoboxen ebenso wenig zu erwarten wie eine Beeintr�chtigung des Allgemeininteresses an der �ffentlichen Gesundheit. Dass eine vorl�ufige Untersagung der Infoboxen auf der Suchergebnisseite von ...Einfluss auf das Vertrauen der Bev�lkerung in die Verl�sslichkeit der Informationen des NGP haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Erst recht ist nicht ersichtlich, weshalb dem NGP bei Erlass einer einstweiligen Verf�gung ein Sichtbarkeitsverlust drohen soll, der unwiderruflich w�re.

IV.

118 Die Entscheidung �ber die Kosten ergeht gem. �� 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dabei war zu ber�cksichtigen, dass der zur�ckgenommene Antrag zu Ziff. 2) sich gegen den Betrieb des NGP als solches richtete und damit in seiner Bedeutung �ber das Verbot der Infoboxen auf der Ergebnisseite der ...-Suche (Antrag zu Ziff. 1) deutlich hinausging. Ferner waren zum Nachteil der Verf�gungskl�gerin die - weniger gewichtigen - Kosten f�r den zur�ckgenommenen Teil sowie den abgewiesenen Teil des Antrags zu Ziff. 1) zu ber�cksichtigen, so dass eine Kostenverteilung von � zu � insgesamt angemessen erscheint.

119 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergeht hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Verf�gungsbeklagten gem. �� 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Leitsatz

Eine Vereinbarung zwischen dem Bundesgesundheitsminsterium und Google, wonach Infoboxen zu Gesundheitsthemen auf Dauer exklusiv mit Inhalten aus dem Gesundheitsportal des Bundesgesundheitsministeriums und einem Link dorthin gef�llt werden, beschr�nkt den Wettbewerb gem�� � 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV. (Rn. 64 – 65) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das Bundesgesundheitsministerium ist im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gesundheitsportals als Unternehmen einzustufen. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unzul�ssigkeit von auf Google vorbehaltenen Infoboxen des Bundesgesundheitsministeriums

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