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17 HK O 11810/20•LG M�nchen I 17. Kammer f�r Handelssachen, 2021-05-27, 17 HK O 11810/20
17 HK O 11810/20Tribunale cantonale27 mag 2021
Die Kennzeichnungspflicht des � 5 Pkw-EnVKV hat als Autoh�ndler auch ein Unternehmen, dass jedenfalls auch fabrikneue PKW im Rahmen von "Auto-Abos" zum Leasing anbietet. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-05-27
Aktenzeichen: 17 HK O 11810/20
Dokumenttyp: Endurteil
Werbematerial im Internet f�r neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben �ber den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle automatisch in dem Augenblick zu machen, in dem erstmalig Angaben zu Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden,
wie geschehen in Anlage K2 f�r den
Opel Corsa EDITION, Benzin, 66 KW/90 PS, 259 € pro Monat; Toyota Aygoxplay Club, Benzin, 53 KW/72 PS, 209 und 70 € pro Monat; Fiat 500 Lounge, Benzin, 51 KW/69 PS, 309 € pro Monat; Renault Clio EXPERIENCE, Benzin, 74 KW/100 PS, 319 € pro Monat; Ford Fiesta Titanium, Benzin, 63 KW/85 PS, 329 € pro Monat; Skoda Skala Cool Plus, Benzin, 85 KW/116 PS, 339 € pro Monat; Peugeot 308 Allure GT-LINE, Diesel, 88 KW/120 PS, 369 € pro Monat; Volvo V 40, Diesel, 88 KW/120 PS, 439 € pro Monat und den BMW X3 M Sport, Diesel, 140 KW/190 PS, 849 € pro Monat.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 228,02 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 10. Oktober 2020 zu bezahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Ziffer 1 in H�he von 30.000 € und
in Ziffern 2 und 3 in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten dar�ber, ob die Beklagte in ihrer Internetwerbung auf ihrer Webseite gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung f�r Pkw (Pkw-EnVKV) verst��t.
2 Der Kl�ger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Nach seiner Satzung bezweckt er unter anderem, die aufkl�rende Verbraucherberatung sowie den Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland zu f�rdern. Er war mit Wirkung zum 11. Oktober 2004 in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach � 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen.
3 Die Beklagte bot �ber ihre Webseite www.abc.com Personenkraftwagen wie folgt an (Anlage K2 - teilweise eingeblendet).
4 Mit Schreiben des Kl�gers vom 22. Juni 2020 mahnte er die Beklagte wegen des geltend gemachten Versto�es ab (Anlage K9). Die Beklagte reagierte hierauf nicht.
5 Der Kl�ger meint, die Beklagte habe mit ihrer Werbung gegen � 5 Pkw-EnVKV versto�en.
6 Der Kl�ger beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, Werbematerial im Internet f�r neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben �ber den Kraftstoffverbrauch und die CO₂- Emissionen dieser Fahrzeugmodelle automatisch in dem Augenblick zu machen, in dem erstmalig Angaben zu Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden, wie geschehen in Anlage K2 f�r den Opel Corsa EDITION, Benzin, 66 KW/90 PS, 259 € pro Monat; Toyota Aygo x-play Club, Benzin, 53 KW/72 PS, 209 und 70 € pro Monat; Fiat 500 Lounge, Benzin, 51 KW/69 PS, 309 € pro Monat; Renault Clio EXPERIENCE, Benzin, 74 KW/100 PS, 319 € pro Monat; Ford Fiesta Titanium, Benzin, 63 KW/85 PS, 329 € pro Monat; Skoda Skala Cool Plus, Benzin, 85 KW/116 PS, 339 € pro Monat; Peugeot 308 Allure GTLINE, Diesel, 88 KW/120 PS, 369 € pro Monat; Volvo V 40, Diesel, 88 KW/120 PS, 439 € pro Monat und den BMW X3 M Sport, Diesel, 140 KW/190 PS, 849 € pro Monat.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 228,02 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 10. Oktober 2020 zu bezahlen.
7 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass der Kl�ger nicht klagebefugt sei und sie nicht � 5 Pkw-EnVKV zuwidergehandelt habe. Denn diese Verordnung betreffe lediglich den Kauf und das Leasing von Neuwagen. F�r ihr Vertriebsmodell des Auto-Abos finde die Verordnung jedoch in pers�nlicher und sachlicher Hinsicht keine Anwendung.
9 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird im �brigen auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 8. April 2021 Bezug genommen.
10 Die zul�ssige Klage ist in vollem Umfang begr�ndet.
11 A. Die Klage ist zul�ssig. Der Kl�ger ist klagebefugt und das allgemeine Rechtsschutzbed�rfnis ist gegeben. Ein Rechtsmissbrauch ist mit der Klage nicht verbunden.
12 1. Der Unterlassungsanspruch aus � 8 Abs. 1 Satz 1 UWG sowie der Zahlungsanspruch aus � 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (a. F.) steht gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach � 4 UKlaG eingetragen sind. Die Bestimmung des � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung bestehen muss.
13 2. Die Kammer stellt fest, dass der Kl�ger in der aktuellen Liste der qualifizierten Einrichtungen nach � 4 UKlaG eingetragen ist. Das stellt auch die Beklagte nach dem Vortrag des Kl�gers in der Replik nicht (mehr) in Abrede.
14 3. Der Einwand der Beklagten, die Einreichung von Unterlassungsklagen wegen Versto�es gegen � 5 Pkw-ENVKV gegen Unternehmen, die weder Hersteller noch H�ndler seien, werde nicht vom Satzungszweck des Kl�gers umfasst, greift ebenfalls nicht durch.
15 a) Zwar folgt die Klagebefugnis nicht schon daraus, dass der Kl�ger in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von � 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist. Die Notwendigkeit der Pr�fung, ob die Prozessf�hrung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbands umfasst ist, bleibt davon unber�hrt (BGH GRUR 2018, 1166 Rn. 20 - Prozessfinanzierer I; GRUR 2019, 966 Rn. 28 - Umwelthilfe). Unabh�ngig davon hat die Beklagte keine begr�ndeten Zweifel am Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen vorgebracht.
16 b) Die Unterlassungsklage wegen eines Versto�es gegen � 5 PkwEnVKV ist vom Satzungszweck des Kl�gers umfasst.
17 Zu den satzungsgem��en Aufgaben des Kl�gers geh�ren - wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 4. Juli 2019, Az. I ZR 149/18 (BGH GRUR 2019, 966 Rn. 29 - Umwelthilfe) festgestellt hat - nach � 1 Abs. 2 i.V. mit � 2 Abs. 2 Buchst. k seiner Satzung Ma�nahmen zur F�rderung der Einhaltung des nationalen und internationalen Umwelt- und Verbraucherschutzrechts, insbesondere des Umwelt- und Verbraucherschutzrechts der Europ�ischen Union. Die Kammer hat in der m�ndlichen Verhandlung vom 8. April 2021 die Parteien darauf hingewiesen, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beurteilung der Klagebefugnis zugrunde legen zu wollen. Hier wurden keine Einw�nde erhoben.
18 Im Streitfall dient die hiesige Klage dazu, die Einhaltung der verbrauchersch�tzenden Norm des � 5 Pkw-EnVKV durchzusetzen. Dass die Durchf�hrung gerichtlicher Verfahren in der Satzung nicht ausdr�cklich genannt wird, ist unsch�dlich. Abmahnungen wegen Verst��en gegen verbrauchersch�tzende Normen sowie die nachfolgende gerichtliche Kl�rung fallen unter die von der Satzung geforderten Ma�nahmen zur F�rderung der Einhaltung des nationalen und internationalen Umwelt- und Verbraucherschutzrechts.
19 11. Der Zul�ssigkeit der Klage steht auch nicht der von der Beklagten geltend gemachte Rechtsmissbrauch entgegen. Diesen Vorwurf hat die Beklagte nicht dargetan, sondern lediglich in die �berschrift auf Seite 4 der Klageerwiderung aufgenommen. Gleichfalls liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Vorgehen des Kl�gers kein Rechtsmissbrauch (vgl. BGH GRUR 2019, 966 Rn. 30 ff. - Umwelthilfe).
20 8. Die Klage ist in vollem Umfang begr�ndet.
21 I. Der Kl�ger ist nach �berzeugung der Kammer - wie oben dargelegt - aktivlegitimiert und die Parteien streiten zu Recht nicht dar�ber, ob die angegriffenen Handlungen der Beklagten gesch�ftliche Handlungen im Sinne des � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG sind.
22 II. Die Beklagte handelte unlauter, weil sie gegen die Marktverhaltensnorm des � 5 Pkw-EnVKV verstie�. Diese Regelung betrifft, was zwischen den Parteien wiederum zu Recht nicht im Streit steht, eine Marktverhaltensnorm gem�� � 3a UWG. Deren Zuwiderhandlung ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp�rbar zu beeintr�chtigen.
23 1. Gem�� � 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sofern der Versto� geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp�rbar zu beeintr�chtigen.
24 2. Nach �berzeugung der Kammer hat die Beklagte den Bestimmungen des � 5 Pkw-EnVKV zuwidergehandelt, weil sie Werbematerial im Internet f�r neue Modelle von Pkw verbreitet, ohne dabei Angaben �ber den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen automatisch in dem Augenblick zu machen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung auf der Webseite der Beklagten angezeigt werden.
25 a) Die Beklagte verbreitet gem�� � 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV Werbematerial.
26 Da die angegriffenen Angaben auf der Webseite der Beklagten stehen und gem�� � 2 Nr. 10 Pkw-EnVKV die „Verbreitung in elektronischer Form“ die Verbreitung von Informationen ist, die mittels Ger�ten f�r die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschlie�lich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollst�ndig �ber Draht, �ber Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden, sind entgegen der Auffassung der Beklagten die Tatbestandsvoraussetzungen f�r eine Verbreitung in elektronischer Form erf�llt.
27 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der sachliche und pers�nliche Anwendungsbereich der Pkw-EnVKV (gleichfalls) f�r sie als Anbieterin von sog. „Auto-Abos“ er�ffnet.
28 Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sie kein „Hersteller“ im Sinne der Pkw-EnVKV ist und auch kein klassischer Autoh�ndler. Nach �berzeugung der Kammer ist sie aber „H�ndler“ im Sinne von � 2 Nr. 3 Pkw-EnVKV, weil s�mtliche Voraussetzungen, die danach an einen H�ndler zu stellen sind, von der Beklagten erf�llt werden. Denn „H�ndler“ ist nach � 2 Nr. 3 Pkw-EnVKV jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet.
29 aa) Die Beklagte bietet in Deutschland neue Personenkraftwagen zum Leasing an.
30 (A) Die Fahrzeuge, die die Beklagte ihren Kunden im Rahmen des „Auto-Abo“ anbietet, sind jedenfalls zum Teil neue Personenkraftwagen.
31 (AA) Es steht der Bewertung nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrem Fahrzeugpool auch Pkw haben mag, die nicht mehr neu sind, weil sie bereits einmal oder mehrmals an einen Abo-Kunden ausgeliefert worden sind.
32 Gem�� � 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind „neue Personenkraftwagen“ solche, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.
33 Da die Beklagte jedenfalls auch fabrikneue Fahrzeuge in ihrem Angebot hat, bietet sie neue Personenkraftwagen an.
34 (BB) Dass die Beklagte diese zuvor selbst von einem Hersteller gekauft hat, steht der Bewertung als „neu“ ebenfalls nicht entgegen.
35 Die Beklagte hat diese Fahrzeuge allein mit dem Ziel ihrer Auslieferung im Rahmen ihres Dienstleistungsangebots an ihre Kunden gekauft. Dies sind damit neue Personenkraftwagen (und keine gebrauchten).
36 (B) Die Beklagte bietet diese Fahrzeuge zum Leasing im Sinne der Pkw-EnVKV an.
37 (AA) Was die Pkw-EnVKV unter „Leasing“ versteht, wird nicht ausdr�cklich geregelt. In der Verordnung findet sich keine Definition des Begriffs „Leasing“. Zudem handelt es sich beim Leasing allgemein nicht um einen feststehenden Begriff. Insbesondere wird das Leasing nicht als Vertragstyp im BGB geregelt.
38 Allgemein versteht man unter Leasing die �berlassung eines Gegenstands durch den Eigent�mer (Leasinggeber) an einen anderen (Leasingnehmer), um letzterem die Nutzung des Gegenstands zu erm�glichen, wobei das Eigentum beim Leasinggeber bleibt und der Leasingnehmer lediglich f�r die Nutzung zahlt (vgl. Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, 2. Auflage 2013, Kapitel 3 Rn. 1466). Dieser allgemeine Begriff des Leasings wird weitgehend vom Steuerrecht gepr�gt, weil die Eigentumsverh�ltnisse f�r die Zuordnung zum Leasinggeber f�r das Leasinggesch�ft zwingend eingehalten werden m�ssen. Anderenfalls k�nnte die finanzielle Grundlage nicht gesichert werden (vgl. Bachmeier, aaO).
39 (BB) Nach diesen Ma�st�ben bietet die Beklagte ein „Leasing“ im Sinne der PkwEnVKV an, weil ihren Kunden ein Gegenstand zur Nutzung �berlassen wird, wobei das Eigentum bei ihr verbleibt und ihr Kunde lediglich f�r die Nutzung des Gegenstands sowie nicht f�r den Erwerb des Eigentums bezahlt.
40 Der Beklagten ist insofern Recht zu geben, dass die Pkw-EnVKV das „Auto-Abo“ nicht anspricht. Es wird aber von dieser Verordnung - jedenfalls in dem von den Parteien vorgetragenen und von der Kammer festgestellten Umfang, wie die Beklagte das „Auto-Abo“ betrieb - erfasst. Die von der Beklagten geltend gemachten Unterschiede ihres Auto-Abos gegen�ber dem tradierten Finanzierungsleasing m�gen zwar bestehen, begr�nden aber keine andere rechtliche Einordnung.
41 So macht die Beklagte insbesondere geltend, dass die Laufzeit des Vertrags beim Finanzierungsleasing im Wesentlichen l�nger sei als bei einem Auto-Abo. Dieses sei f�r einen k�rzeren Nutzungszeitraum vorgesehen. Auch k�nne der Kunde beim Finanzierungsleasing ein bestimmtes, ggf. individuell konfiguriertes Fahrzeugmodell erhalten, was er sich ausgesucht habe. Insofern sei das Leasing als Kaufsurrogat zu verstehen. Der Kunde bekomme damit „sein“ Auto. Es werde allein anders finanziert, indem eine dritte Person (der Leasinggeber) zum Vertragsverh�ltnis zwischen Kunde und Hersteller dazu trete. Beim AutoAbo erhalte der Kunde hingegen lediglich ein nach bestimmten Vorgaben w�hlbares Fahrzeug aus dem Pool der Beklagten. Eine dritte Person sei nicht beteiligt. Au�erdem sei ein Fahrzeugwechsel einfacher m�glich und der Umfang der enthaltenen Leistungen unterscheide sich ma�geblich. Bis auf das Waschen und Tanken des Wagens seien n�mlich beim AutoAbo s�mtliche Fahrzeug- und Unterhaltskosten durch die Abo-Rate abgegolten.
42 Diese Unterschiede zum klassischen (Finanzierungs-)Leasing k�nnen nach �berzeugung der Kammer als wahr unterstellt werden. Sie bewirken aber aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gr�nden keine andere Bewertung des Auto-Abos der Beklagten. Dieses wird vom Begriff des „Leasing“ im Sinne dieser Verordnung erfasst. Trotz der bestehenden Unterschiede ist die Beklagte als Leasinggeberin und ihr Kunde als Leasingnehmer einzustufen. Die Unterschiede zwischen diesen beiden Modellen sind lediglich gradueller, aber nicht grundlegender Natur. Auch wirtschaftlich bleiben sich beide Modelle im Wesentlichen gleich. Die Kunden zahlen f�r die l�ngere Nutzung des Wagens und erhalten lediglich Nutzungsrechte, aber nicht das Eigentum. Ausgestaltung und Umfang der gew�hrten Nutzungsrechte sind zwar unterschiedlich. Diese Unterschiede �ndern aber an der vertraglichen Grundkonstellation nichts. Dies wird dadurch best�tigt, dass man das Auto-Abo auch als „Full-Service-Leasing“ begreifen kann. Es kommt insofern nicht entscheidend darauf an, ob zwei oder drei Personen beteiligt sind. Das ist rein zuf�llig und hat wohl etwas damit zu tun, dass es aus gesellschafts- und haftungsrechtlichen Gr�nden f�r die Automobilhersteller vorteilhafter gewesen ist, die beiden Gesch�ftszweige in unterschiedliche Gesellschaften aufzuspalten. Ein zwingendes Indiz daf�r, ob ein Leasing betroffen ist, ist damit aber nicht verbunden. Das zeigt bereits die Definition des Leasings. Diese nimmt auf das Zwei- oder DreiPersonenverh�ltnis keinen Bezug.
43 (CC) Diese Einordnung des Auto-Abos als „Leasing“ im Sinne der Pkw-EnVKV steht auch mit Sinn und Zweck, der Systematik und der Historie der Verordnung im Einklang.
44 Sinn und Zweck der Verordnung ist, dass beim Erwerb eines neuen Pkw auf den Verbrauch und die CO₂-Emissionen geachtet werden soll. Dies ergibt sich besonders aus den Erw�gungsgr�nden der RL 1999/94/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 �ber die Bereitstellung von Verbraucherinformationen �ber den Kraftstoffverbrauch und CO₂-Emissionen beim Marketing f�r neue Personenkraftwagen. Diese Richtlinie liegt der Pkw-EnVKV zugrunde. So hei�t es beispielsweise in Erw�gungsgrund 1, es werde „eine umsichtige und rationelle Verwendung der nat�rlichen Ressourcen“ verlangt und „rationeller Energieverbrauch tr�gt wesentlich dazu bei, dieses Ziel zu erreichen und Umweltverschmutzungen zu vermindern.“ In Erw�gungsgrund 2 wird ausgef�hrt: „Das langfristige Ziel des Rahmen�bereinkommens der Vereinten Nationen �ber Klima�nderungen ist die Stabilisierung der Konzentration an Treibhausgasen in der Atmosph�re auf einem Stand, der gef�hrliche anthropogene St�rungen des Klimasystems ausschlie�t.“ Weiter lautet es in Erw�gungsgrund 4: „Angesichts der Bedeutung von Personenkraftwagen als CO₂-Emissionsquelle hat die Kommission eine gemeinschaftliche Strategie zur Minderung der CO₂-Emissionen von Personenkraftwagen und zur Senkung des Kraftstoffverbrauchs vorgeschlagen.“ In Erw�gungsgrund 5 wird dann ausgef�hrt: „Informationen haben einen wesentlichen Einfluss auf das Wirken der Marktkr�fte. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen �ber den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen von Personenkraftwagen k�nnen die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO₂-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen; dadurch erhalten die Automobilhersteller einen Anreiz zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs der von ihnen hergestellten Fahrzeuge.“ Dementsprechend sind gleichfalls nach dem Willen des deutschen Verordnungsgebers die Verbraucher �ber den Verbrauch und die CO₂-Emissionen zu informieren. Das Ziel der Regelung in � 5 Pkw-EnVKV besteht jedenfalls auch darin, dass die Verbraucher entsprechende Informationen als Grundlage f�r ihre Entscheidung erhalten, welches (sparsame) Fahrzeug sie (als n�chstes) fahren (wollen). Da letztlich die Kunden der Beklagten mit der Entscheidung, welches Pkw-Modell sie abonnieren auch eine Entscheidung dar�ber treffen, welche Modelle die Beklagte f�r ihren Fahrzeugpool erwirbt, sind ihnen nach Sinn und Zweck der Pkw-EnVKV hier gleichfalls die entsprechenden Angaben �ber Verbrauch und CO₂-Emissionen zu machen.
45 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Systematik der Pkw-EnVKV dieser Bewertung der Kammer nicht entgegen. Sicherlich enth�lt die Verordnung solche Begriffe wie Verkaufsraum sowie Verkaufsort und nimmt insbesondere auf den Kauf Bezug. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der rechtlichen, wirtschaftlichen und faktischen Umst�nde zu erkl�ren, die herrschten, als die Verordnung erlassen wurde. Eine Einengung auf das Ladenlokal ist damit aber nicht verbunden. Gerade nach dem Telos ist die Pkw-EnVKV hinreichend offengehalten und kann andere (damals noch nicht bekannte) Vertriebsmodelle f�r Pkw erfassen. Jedenfalls ergibt sich aus ihr kein zwingender Grund, auf ein insofern abschlie�endes Verst�ndnis der Verordnung. Das ergibt sich weder aus der Historie, jedenfalls ist f�r die Kammer hierzu nichts ersichtlich oder von den Parteien vorgebracht, noch stehen dieser Bewertung verfassungsrechtliche Gr�nde entgegen. Eine ggf. als verfassungswidrig einzustufende Analogie oder verfassungswidrige R�ckwirkung ist hier nicht gegeben. Denn das, was das Auto-Abo - unabh�ngig von seinem Namen und seiner aktuellen Popularit�t - tats�chlich ausmacht, ist nach W�rdigung der Kammer bereits von Anfang an von der Verordnung erfasst (worden).
46 (DD) Schlie�lich sprechen Gr�nde des Verbraucherschutzes gleichfalls f�r diese Einordnung. � 5 Pkw-EnVKV ist eine verbrauchersch�tzende Norm (vgl. BGH GRUR 2019, 966 Rn. 29 - Umwelthilfe).
47 Wenn der Kunde neben der monatlichen Abogeb�hr au�er f�r das Waschen und Tanken des Wagens keine weiteren Kosten tragen muss, kommt dem Kraftstoffverbrauch (und den in aller Regel damit einhergehenden CO₂-Emissionen des Fahrzeugs) eine entscheidende Rolle zu. Die H�he des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs zeigt dann die f�r den Verbraucher wichtigsten Folgekosten an.
48 Au�erdem spielen Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes bei der Entscheidung f�r oder gegen ein Fahrzeugmodell f�r den Durchschnittsverbraucher, zu dem auch die Mitglieder der Kammer z�hlen, eine immer gr��ere Bedeutung und sind von kaum zu �bersch�tzender Wichtigkeit (geworden).
49 bb) Unabh�ngig davon stellt die Beklagte die neuen Pkw auf ihrer Webseite (virtuell) aus.
50 Nach dem oben genannten Sinn und Zweck der Verordnung ist das „Ausstellen“ hier nicht auf das tats�chliche physische Ausstellen beschr�nkt, sondern erfasst ebenso das digitale (virtuelle) Ausstellen von Fahrzeugen auf einer Webseite.
51 III. Die �brigen Voraussetzungen f�r den geltend gemachten Unterlassungs- (� 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und den Erstattungsanspruch (� 12 Abs. 1 UWG a. F.) sind ebenfalls gegeben. Auch dies steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit.
52 Rechtsgrundlage f�r den Zahlungsanspruch ist � 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis 1. Dezember 2020 geltenden (alten) Fassung. Dies ergibt sich aus � 15a Abs. 2 UWG, wonach � 13 UWG (in der aktuellen Fassung) keine Anwendung auf Abmahnungen findet, die vor dem 2. Dezember 2020 zugegangen sind. Da die Abmahnung vom 22. Juni 2020 und die Klage vom 10. September 2020 stammt, ist diese der Beklagten (aller Voraussicht nach) vor dem Stichtag auch zugegangen. Jedenfalls hat sie hierzu nichts Gegenteiliges vorgebracht.
53 Auf Antrag des Kl�gers sind der Beklagten als verurteilter Unterlassungsschuldnerin gem�� � 890 ZPO zudem die gesetzlichen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung anzudrohen. Die sprachlichen Anpassungen der Kammer gegen�ber dem Klageantrag entsprechen ihrer g�ngigen Praxis. Inhaltliche �nderungen gegen�ber dem geltend gemachten Klagebegehren sind damit nicht verbunden.
54 C. Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO und die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 ZPO. Die Sicherheitsleistung in Ziffer 1 orientiert sich an der H�he des geltend gemachten Streitwerts.
Die Kennzeichnungspflicht des � 5 Pkw-EnVKV hat als Autoh�ndler auch ein Unternehmen, dass jedenfalls auch fabrikneue PKW im Rahmen von "Auto-Abos" zum Leasing anbietet. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Versto� gegen die Verpflichtung zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs f�r im Rahmen eines Abonnements angebotene Leasing-PKW
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