VGH München 22. Senat, 2026-04-30, 22 ZB 26.36

22 ZB 26.36Tribunale amministrativo / Division 2230 apr 2026

Regest

Bei der Beurteilung, ob es unter den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint, die Regelvermutung als widerlegt anzusehen ist, muss die gesetzgeberische Wertung Beachtung finden. Da der Gesetzgeber keine Mindeststrafe in das Gesetz aufgenommen hat, bei deren Verhängung erst von der Unzuverlässigkeit auszugehen sei, hat er zum Ausdruck gebracht, dass von einem Versicherungsmakler im vermögenswirksamen Bereich ein insofern tadelloses Verhalten zu fordern sei. Ausschlaggebend ist daher allein die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Katalogstraftat, die nach der gesetzgeberischen Wertung regelmäßig so schwer wiegt, dass von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Die Schwere der Tat wird vorliegend nicht maßgeblich durch die Ausführungen des Strafgerichts zum Strafmaß begründet, sondern bereits durch die Aufnahme der Straftat in den Katalog des § 34d Abs. 5 Satz 2 VwGO, so dass auch die Bereitschaft des Kl zur Schadenswiedergutmachung, sein „Vorsatz im untersten Bereich“ und das fahrlässige Verhalten der geschädigten Versicherung nicht zur Widerlegung der Regelvermutung herangezogen werden können. (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

VGH München 22. Senat — 2026-04-30 — 22 ZB 26.36 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-30

Aktenzeichen: 22 ZB 26.36

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. November 2025 – RO 5 K 24.31 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 4. Dezember 2023 weiter.

2 Mit diesem Bescheid widerrief die Beklagte die dem Kläger am 25. September 2007 erteilte Erlaubnis, gewerbsmäßig als Versicherungsmakler den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen zu vermitteln (Nr. 1). Dem Kläger wurde aufgegeben, die ihm ausgehändigte Erlaubnisurkunde nach Bestandskraft des Bescheids im Original an die IHK zurückzugeben (Nr. 2). Der Widerruf der Erlaubnis beruhe auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Aufgrund der Verurteilung des Klägers wegen Betrugs in 185 tatmehrheitlichen Fällen im Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 1. Januar 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei (Urteil des Amtsgerichts R. vom 9. März 2023), greife die Regelvermutung des § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO ein, wonach die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit derjenige nicht besitze, der in den letzten fünf Jahren rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt worden sei. Der Kläger habe diese Regelvermutung nicht widerlegen können.

3 Mit Urteil vom 10. November 2025, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 10. Dezember 2025, wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab.

4 Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2025, eingegangen am Verwaltungsgericht Regensburg am selben Tag, hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt, die er mit Schriftsatz vom 9. Februar 2026, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, begründet hat. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

5 Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.

6 Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

7 Der Antrag auf Zulassung hat keinen Erfolg. Aus der Begründung des Zulassungsantrags, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es hier.

9 1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die nach

10 § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GewO erforderliche Zuverlässigkeit für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO nicht (mehr) besitzt und deshalb der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG vorlag. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

11 1.1 Die Verurteilung des Klägers wegen Betrugs zu einer Bewährungsstrafe von 9 Monaten erfüllt die Regelvermutung des § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO. Entscheidend für die Vermutung der Unzuverlässigkeit ist daher der Schuldspruch des Strafurteils, die einschlägige rechtskräftige Verurteilung wegen Betrugs indiziert im Regelfall die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit (Schönleiter in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 34d Rn. 126; BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 22 ZB 14.2220 – juris Rn. 9 m.w.N. zu § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO a.F., der § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO entsprach; OVG Saarl, B.v. 29.8.2017 – 1 A 399/17 – juris Rn. 9; zum gleichlautenden § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 34c Rn. 83, BayVGH, B.v. 7.10.2014 – 22 ZB 14.1062 – juris Rn. 16 ff.). Diesen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die entscheidende Kammer keine Veranlassung gehabt habe, die Feststellungen des Amtsgerichts zur Verwirklichung des Betrugstatbestands durch den Kläger – vor allem auch im Hinblick auf die subjektiven Vorstellungen der getäuschten Versicherung – in Zweifel zu ziehen. Ein atypischer Fall ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass – wie der Kläger ausführe – die strafrechtliche Verurteilung auf der Annahme „zweifelhafter Pflichten und Erwartungshaltungen“ beruht habe, mithin also die Erfüllung des Betrugstatbestands schon zweifelhaft sei.

12 Mit seinem Vorbringen, vorliegend sei durchaus strittig, ob der Betrugstatbestand erfüllt sei, weil das Strafgericht angenommen habe, dass es der Versicherung darauf angekommen sei, nur solche Vertragsabschlüsse gemeldet zu erhalten, bei denen eine Person über dessen Fortführung entscheiden würde, die von dem Vertragsabschluss gewusst habe, zieht der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel.

13 Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen des Betrugstatbestands im Rahmen seiner Prüfung eines von der gesetzlichen Regelvermutung, wonach die Verurteilung bereits die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zur Folge hat, abweichenden atypischen Falls damit begründet, in allen Fällen sei ein Vermögensschaden allein dadurch entstanden, dass die Versicherung aufgrund der Meldungen der Verträge davon habe ausgehen müssen, dass aufgrund ordnungsgemäßer Vertragsschlüsse Ansprüche des Klägers auf Provisionszahlungen ausgelöst worden seien. Der Einwand des Klägers, es sei dem Unternehmen nicht darauf angekommen, dass nur solche Verträge gemeldet würden, bei denen die versicherte Person vom Vertragsabschluss gewusst und auch existiert habe, und deshalb sei der Betrugstatbestand nicht erfüllt, ist nicht nachvollziehbar. Die Provisionszahlung leistet das Versicherungsunternehmen in der Erwartung, dass die Versicherungsprämie bis zum Eintritt des Versicherungsfalls geleistet wird. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass in die Kalkulation der Prämien und der bei Vertragsabschluss zu leistenden Provisionszahlungen Vertragskündigungen eingerechnet sind. Die vom Kläger im Namen überwiegend nicht existenter und weniger tatsächlich existierender Personen gemeldeten „Vertragsabschlüsse“ hatten einzig den Zweck, dem Kläger die Provisionszahlungen zu sichern, und wären von ihm gekündigt worden – wie er selbst angegeben hat –, wenn die (von ihm zu leistenden) Prämienzahlungen die Provisionseinnahmen überschritten hätten. Die Tatsache, dass das betroffene Versicherungsunternehmen keine Nachweise (z.B. eine vom Versicherungsnehmer unterschriebene Vertragsurkunde) für den Abschluss der Verträge verlangt hat, bedeutet nicht, dass es ihm nicht auf einen Abschluss mit einem „realen“ Versicherungsnehmer ankam. Dies zeigt sich letztendlich auch daran, dass die Strafanzeige, aufgrund derer das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet wurde, durch Versicherungsunternehmen erfolgte.

14 Das Verwaltungsgericht hat zudem zusätzlich darauf abgestellt, dass die strafrechtliche Verurteilung auf einer Verständigung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten gemäß § 257c StPO beruht habe. Dementsprechend sei dem Kläger offenkundig selbst klar gewesen, dass er durch sein Verhalten gegenüber der Versicherung den Betrugstatbestand erfüllt habe. Andernfalls hätte man von ihm erwarten müssen, dass er auf eine Verständigung verzichtet und versucht hätte, seine Unschuld nachzuweisen. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht auseinander.

15 1.2 Auch im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Regelvermutung des § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO nicht widerlegt ist. Die Widerlegung der Regelvermutung bedarf der besonderen Rechtfertigung. Entscheidungserhebliche Faktoren sind die Schwere der Tat, für die wiederum Art und Höhe der Strafe ein Kriterium darstellen, die Situation der Tatbegehung, d.h. ob die Straftat aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen worden ist, die seit der Straftat vergangene Zeit sowie das Verhalten des Erlaubnisinhabers nach der Straftat, wobei allein eine straffreie Führung nicht ausreicht (BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 22 ZB 14.2220 – juris Rn. 19; B.v. 25.9.2012 – 22 ZB 12.731 – juris Rn. 10; OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.8.2010 – 1 M 73.10 – juris Rn. 5).

16 1.2.1 Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmefalls von der Regelvermutung außer Acht gelassen, dass er nur zu einer relativ geringen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, die zur Bewährung ausgesetzt worden sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

17 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Strafhöhe finden sich auf S. 12 des Urteils. Das Gericht legt unter anderem dar, dass der Gesetzgeber selbst nicht davon ausgehe, dass eine Verwirklichung vermögensrelevanter Katalogstraftaten nur dann gewerberechtlich relevant sei, wenn die begangenen Straftaten eine gewisse Schwere aufwiesen. Indem der Gesetzgeber keine Mindeststrafe in das Gesetz aufgenommen habe, bei deren Verhängung erst von der Unzuverlässigkeit auszugehen sei, habe er zum Ausdruck gebracht, dass von einem Versicherungsmakler im vermögenswirksamen Bereich ein insofern tadelloses Verhalten zu fordern sei (siehe dazu OVG NW, B.v. 30.12.2025 – 4 A 1285/23 – juris Rn. 6 ff.; B.v. 8.1.2020 – 4 B 1100/19 – juris Rn. 13; OVG Saarl, B.v. 29.8.2017 – 1 A 399/17 – juris Rn. 16). Diese gesetzgeberische Wertung muss bei der Beurteilung, ob es unter den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint, die Regelvermutung als widerlegt anzusehen, Beachtung finden. Es kommt also nicht darauf an, ob der Kläger „nur“ zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist und ob das Strafmaß für die vom Kläger verübten Straftaten eher gering ist, weil u.a. zu seinen Gunsten berücksichtigt worden ist, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und die Taten im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung schon weit zurücklagen. Ausschlaggebend ist alleine die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Katalogstraftat, die nach der gesetzgeberischen Wertung regelmäßig so schwer wiegt, dass von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Die Schwere der Tat wird vorliegend nicht maßgeblich durch die Ausführungen des Strafgerichts zum Strafmaß begründet, sondern bereits durch die Aufnahme der Straftat in den Katalog des § 34d Abs. 5 Satz 2 VwGO, so dass auch die Bereitschaft des Klägers zur Schadenswiedergutmachung, sein „Vorsatz im untersten Bereich“ und das fahrlässige Verhalten der geschädigten Versicherung nicht zur Widerlegung der Regelvermutung herangezogen werden können. Davon abgesehen unterstreicht die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten angesichts des in § 263 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, dass es sich um eine Straftat mit erheblichem Unrechtsgehalt / mit erheblicher Schwere handelte (und der Kläger, wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellt, mit entsprechender krimineller Energie vorging).

18 1.2.2. Auch das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Regelvermutung des § 34d Abs. 5 Satz 2 VwGO zu Unrecht nicht als widerlegt angesehen, obwohl die letzte Betrugshandlung (1.1.2018) bereits 5 Jahre zurückliege und der Zeitraum, in denen er straffällig gewesen sei, gegenüber den Zeiten, in denen er sich strafffrei verhalten habe, relativ gering sei, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht.

19 Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem vom Kläger vorgetragenen Aspekt der Straffreiheit auf S. 10 und S. 11 des Urteils beschäftigt und unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, ein Wohlverhalten während eines Strafverfahrens und auch während eines Verwaltungsverfahrens, das auf den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis abziele, könne grundsätzlich nicht zugunsten des Betroffenen gewertet werden und auch nicht zur Annahme eines atypischen Falles führen, der ein Abweichen von der Regelvermutung des § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO rechtfertigen könne. Das Verhalten vor der Tatbegehung spiele für die Beurteilung des Vorliegens eines atypischen Falles keine Rolle; denn grundsätzlich komme es für die Frage eines Ausnahmefalles auf das tatbezogene Verhalten an. Die für die Bewertung maßgeblichen Umstände (Situation der der Tatbegehung, die seit der Straftat vergangene Zeit sowie das Verhalten nach der Straftat) sprächen vorliegend zu Lasten des Klägers.

20 Zunächst ist festzustellen, dass die Regelvermutung des § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO darauf abstellt, wann der Gewerbetreibende rechtskräftig wegen der Katalogstraftat verurteilt worden ist und nicht, wann die letzte Straftat begangen worden ist. Zwischen dem Widerruf der Erlaubnis als dem für die Zuverlässigkeitsprognose maßgeblichen Zeitpunkt und der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers liegen hier nur neun Monate, während die gesetzliche Regelvermutung einen Zeitraum von fünf Jahren zwischen der Erteilung der Erlaubnis bzw. deren Widerruf und der Verurteilung zugrunde legt. Der Zeitpunkt der Begehung der Straftaten kann bei atypischen Verläufen Berücksichtigung finden. Ein Abweichen vom Regelfall kommt nach der Rechtsprechung dann in Betracht, wenn die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten sehr weit zurück liegen und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat (BayVGH, B.v. 8.9.2014 – 22 ZB 13.1049 – juris Rn. 14 m.w.N.). Hierfür lassen sich jedoch keine festen Zeiträume angeben. Vielmehr kommt es auf eine Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls an. Zwischen der letzten Straftat im Januar 2018 und dem Widerruf der Erlaubnis lagen knapp sechs Jahre. Dieser Zeitraum liegt weit unter dem vom Bundesverwaltungsgericht (B.v. 9.7.1993 – 1 B 105/93 – NVwZ-RR 1994, 19 zu § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO) genannten Zeitraum von 10 Jahren, nach dessen Ablauf die Regelvermutung sich möglicherweise nicht mehr anwenden lässt. Zudem ist – auch wenn ausnahmsweise auf den Zeitraum zwischen der Begehung der Straftat und dem Widerruf der Erlaubnis abgestellt wird – eine Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände vorzunehmen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass es sich bei den Straftaten des Klägers nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, sondern dass er zur Sicherung einer dauerhaften Einnahmequelle über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren strafrechtlich relevante Handlungen vorgenommen hat. Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, dass für dieses Handeln besondere Lebensumstände, die sich nicht wiederholen, ursächlich waren; er hat vielmehr angegeben, dass es ihm darauf ankam, einen Weg für eine größere Anzahl von dauerhaften Vertragsabschlüssen zu finden.

21 Mit den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass es für die Widerlegung der Regelvermutung aus rechtlichen Gründen nicht darauf ankomme, ob sich der Kläger vor der Begehung der Straftaten straffrei verhalten habe, setzt er sich nicht auseinander. Das Fehlen einer weiteren Verurteilung lässt aber nicht auf eine Ausnahme von der Regelvermutung schließen (BayVGH, B.v. 30.9.2022 – 22 CE 22.1770 – juris Rn. 38), da der Gesetzeswortlaut für die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit bereits eine Verurteilung genügen lässt.

22 Soweit der Kläger auf seine Straffreiheit nach der Verurteilung bzw. während des laufenden Strafverfahrens verweist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass aus einem unter dem Druck eines gewerberechtlichen Widerrufsverfahrens und strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gezeigten Wohlverhalten regelmäßig keine verlässliche Aussagekraft in Bezug auf die Prognoseentscheidung künftigen Verhaltens bzw. auf atypische, die Regelvermutung widerlegende Umstände abgeleitet werden kann (Will in Pielow, BeckOK GewO, Stand 1.9.2025, § 34d Rn. 110). Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass sich – je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten angedauert hat – auch die Straffreiheit auf einen längeren Zeitraum erstrecken muss, um die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens zu sein. Angesichts der über drei Jahre fortgesetzten Tatbegehung ist der Zeitraum nach der Verurteilung bzw. der Zeitraum des laufenden Widerrufsverfahrens vom 17. August 2023 bis zum Widerruf der Erlaubnis mit Bescheid vom 4. Dezember 2023 zu kurz, um ein Abweichen von der Regelvermutung zu rechtfertigen. Den vorgelegten Behördenakten lässt sich nicht entnehmen, ab wann der Kläger von den gegen ihn laufenden strafrechtlichen Ermittlungen wusste. Nach Aktenlage wurde aber bereits ab Januar 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Provisionsbetrug und Urkundenfälschung gegen den Kläger geführt, so dass der Zeitraum des „Wohlverhaltens“ nach dem 1. Januar 2018 bis zur strafrechtlichen Verurteilung von 9. März 2023 in ein laufendes Ermittlungsverfahren fällt und in Bezug auf eine Widerlegung der Regelvermutung wenig aussagekräftig ist. Insofern trägt auch die Aussage des Klägers, seine Straffreiheit sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht dem laufenden Widerrufsverfahren geschuldet gewesen, sondern entspreche seinem Charakter, nichts zu seinen Gunsten bei.

23 3. Auch der Einwand des Klägers, bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung habe das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt, dass der Kläger den Schaden ausgeglichen habe und er nach dem Entzug der Erlaubnis aufgrund seines Alters keine Einnahmequelle mehr finden werde, dies stelle eine unbillige Härte dar, führt nicht zum Erfolg seines Antrags auf Zulassung der Berufung.

24 Im Urteil führt das Verwaltungsgericht aus, die Ausführungen der Beklagten zum Ermessen beim Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG seien nicht zu beanstanden. Diese habe ausgeführt, dass weniger einschneidende Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit nicht ersichtlich seien. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit könne dem Schutzinteresse nur durch einen Widerruf der Erlaubnis Rechnung getragen werden. Die Berufs- und Gewerbefreiheit des Erlaubnisinhabers müsse hinter den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten. Der Umstand, dass der Erlaubnisinhaber aufgrund des Widerrufs nicht mehr befugt sei, die ihm durch die Erlaubnis zuvor eröffnete Tätigkeit auszuüben und deshalb daraus keine Einnahmen mehr erzielen könne, sei eine vom Gesetzgeber gewollte Folge des zum Schutz der Allgemeinheit notwendig gewordenen Widerrufs.

25 Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren keine Gründe vorgetragen, weshalb gerade in seinem Fall der Wegfall seiner Erwerbsquelle eine unbillige Härte darstellen solle, wenn der Gesetzgeber diese Folge zum Schutz der Allgemeinheit bewusst in Kauf genommen hat. Die vom Kläger geleistete Schadenswiedergutmachung musste im Rahmen der Ermessenserwägungen nicht berücksichtigt werden, da der geschädigten Versicherung unabhängig von der strafrechtlichen Verurteilung ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zusteht.

26 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

27 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Leitsatz

Bei der Beurteilung, ob es unter den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint, die Regelvermutung als widerlegt anzusehen ist, muss die gesetzgeberische Wertung Beachtung finden. Da der Gesetzgeber keine Mindeststrafe in das Gesetz aufgenommen hat, bei deren Verhängung erst von der Unzuverlässigkeit auszugehen sei, hat er zum Ausdruck gebracht, dass von einem Versicherungsmakler im vermögenswirksamen Bereich ein insofern tadelloses Verhalten zu fordern sei. Ausschlaggebend ist daher allein die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Katalogstraftat, die nach der gesetzgeberischen Wertung regelmäßig so schwer wiegt, dass von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Die Schwere der Tat wird vorliegend nicht maßgeblich durch die Ausführungen des Strafgerichts zum Strafmaß begründet, sondern bereits durch die Aufnahme der Straftat in den Katalog des § 34d Abs. 5 Satz 2 VwGO, so dass auch die Bereitschaft des Kl zur Schadenswiedergutmachung, sein „Vorsatz im untersten Bereich“ und das fahrlässige Verhalten der geschädigten Versicherung nicht zur Widerlegung der Regelvermutung herangezogen werden können. (redaktioneller Leitsatz)

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