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S 6 R 963/25•SG München 6. Kammer, 2026-02-02, S 6 R 963/25
S 6 R 963/25Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 62 feb 2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-02
Aktenzeichen: S 6 R 963/25
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
1 Erledigt sich die Hauptsache in anderer Weise (beispielsweise Erledigung der Hauptsache durch Anerkenntnis, Vergleich oder durch Rücknahme), entscheidet das Gericht auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG durch Beschluss.
2 Bei einer Untätigkeitsklage ist nicht auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen, sondern nach dem Veranlassungsprinzip, also ob die Behörde Veranlassung zur Klage gegeben hat. Entscheidend ist allein die Untätigkeit, wobei es keine Rolle spielt, ob der Rechtsbehelf zulässig ist oder nicht. Insoweit handelt es sich bei der Untätigkeitsklage um einen selbständigen Verfahrensgegenstand (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 193 SGG (Stand: 22.08.2024), Rn. 52).
3 Es entspricht dem Veranlassungsprinzip, der Behörde die Kosten aufzuerlegen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Sperr- bzw. Wartefrist des § 88 SGG über den Antrag entscheidet, denn dann gibt sie grundsätzlich dem Antragsteller Veranlassung zur Erhebung einer Untätigkeitsklage. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betroffene bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung erkennen konnte, dass die Klage unbegründet ist, weil ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Verwaltung bestanden hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Behörde die sachlichen Gründe, die die Entscheidung verzögern, der Klägerin mitgeteilt hat oder dem Antragsteller diese Gründe bekannt gewesen sind. Hat die Behörde mit der gebotenen Zügigkeit Ermittlungen durchgeführt und die ihr dabei zur Beschleunigung des Verfahrens obliegenden Maßnahmen getroffen, entspricht es billigem Ermessen, diese nicht mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers, auch nicht teilweise, zu belasten; dies gilt jedenfalls, wenn die Behörde den Kläger hiervon laufend unterrichtet hat (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 193 SGG (Stand: 22.08.2024), Rn. 51).
4 Maßgeblich ist also darauf abzustellen, ob der Grund für die verzögerte Bescheiderteilung dem Betroffenen bekannt war, ggf. also Zwischen- bzw. Sachstandsmitteilungen der Behörde ergangen sind, und somit die Frage, ob durch das Verhalten der Behörde ein Grund zur Klageerhebung gesetzt worden ist. Kein Grund zur Klageerhebung ist daher gegeben, wenn die Sache deshalb nicht entscheidungsreif ist, weil der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Bei Sachverhalten, in denen keine besonderen Umstände vorliegen, welche für den Kläger eine länger andauernde Ermittlung der Behörde oder eine sonstige Verzögerung der Bearbeitung nahelegen, gibt es dagegen keinen Anlass, über die gesetzlichen Anforderungen des § 88 SGG hinaus vom Betroffenen zu verlangen, bei der Behörde nach dem Verfahrensstand nachzufragen. Der Erhebung der Untätigkeitsklage hat nicht immer eine Sachstandsanfrage des Bürgers voranzugehen (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 193 SGG (Stand: 22.08.2024), Rn. 52).
5 Der Bevollmächtigte der Klägerin hat am 16.12.2024 die Neufeststellung der Altersrente beantragt. Es erging am 18.03.2025 ein Bescheid über die Neuberechnung. Die Beklagte hat auf die Anfragen des Bevollmächtigten der Klägerin vom 16.12.2024 mit Schreiben vom 14.02.2025 geantwortet. Zum Schreiben vom 06.06.2025 wurde mit Schreiben vom 27.06.2025 Stellung genommen.
6 Der Klägervertreter bestreitet den Zugang der Bescheide und Schreiben vom 18.03.2025, 13.05.2025 sowie vom 27.06.2025, da die Bekanntgabe nicht an ihn erfolgt sei, sondern an die Klägerin direkt, obwohl er nach § 13 Abs. 3 SGB X bevollmächtigt war. Eine Vollmacht des s war in der Beklagtenakte enthalten (Seite 3). Dort heiß es: „Jeglicher Schriftwechsel hat nur mit meinem Bevollmächtigten zu erfolgen.“
7 Nach Übermittlung der Bescheide vom 18.03.2025 und 13.05.2025 sowie des Schreibens vom 27.06.2025 an den Klägerbevollmächtigten im Klageverfahren erklärte dieser die Klage für erledigt.
8 Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X kann, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Bekanntgabe auch gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen. Die Vorschrift verdrängt nach herrschender Meinung als Spezialvorschrift den allgemeinen § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X, nach dem sich die Behörde in typischen Fällen an den Bevollmächtigten wenden muss. Diese herrschende Meinung überzeugt, und zwar nicht nur wegen des Wortlauts der Vorschrift, sondern vor allem wegen der Entstehungsgeschichte: Eine ursprünglich vom Bundestag beabsichtigte parallele Regelung zu § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X wurde im Vermittlungsverfahren wieder gestrichen (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 37 SGB X (Stand: 12.04.2024), Rn. 90).
9 Es steht im Ermessen der Behörde, ob sie den Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten, dem Vollmachtgeber oder beiden bekannt gibt (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 37 SGB X (Stand: 12.04.2024), Rn. 92). Bei Ausübung des Ermessens ist zu berücksichtigen, ob mit einer Bekanntgabe zu rechnen war, wie sie erfolgt ist. Hier ist es als ermessensfehlerhaft einzustufen, dass die Bescheide und Schreiben der Klägerin selbst bekannt gegeben wurden, obwohl sie einen Bevollmächtigten bestellt hat und aufforderte den Schriftwechsel mit ihm vorzunehmen. Bei Ermessensfehlern in der Auswahl des Bekanntgabeadressaten ist die Bekanntgabe unwirksam (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 37 SGB X (Stand: 12.04.2024), Rn. 92).
10 Ein Verwaltungsakt der nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde, ist nicht wirksam und entfaltet keine Rechtsfolgen. Die wesentliche Rechtsfolge der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ergibt sich aus § 39 SGB X. Hiernach wird der Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben worden ist. Ohne wirksame Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt also nicht wirksam. Wird der Verwaltungsakt nur einzelnen Betroffenen gegenüber wirksam bekannt gegeben, wird er auch nur diesen gegenüber wirksam (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 37 SGB X (Stand: 12.04.2024), Rn. 185).
11 Da die Bescheide vom 18.03.2025, 13.05.2025 sowie vom 27.06.2025 nicht dem Klägerbevollmächtigten zugegangen sind, sind sie nicht existent. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 02.10.2025 mitgeteilt, dass ihm die Bescheide vom 18.03.2025, 13.05.2025 sowie ein Schreiben von 27.06.2025 nicht vorliege. Es ist daher davon auszugehen, dass der Klägervertreter auch nicht anderweitig Kenntnis von den Bescheiden über die Klägerin erhalten hat. Da sie ihm gegenüber nicht bekannt gegeben wurden, waren sie nicht wirksam. Die Beklagte war daher untätig. Da die Klageerhebung auch nach Ablauf der Frist von 6 Monaten erfolgt ist (Antrag Dezember – Klageerhebung Juli), ist die Frist des § 88 SGG eingehalten. Einen Grund, warum die Bescheide nicht an den Bevollmächtigten der Klägerin geschickt wurden, hat die Beklagte nicht benannt. Daher lag kein ausreichender Grund vor, warum der Bescheid nicht bekanntgegeben wurde.
12 Die beklagte Behörde hat die Kosten der Untätigkeitsklage zu tragen, wenn ihr der Beweis über die Zustellung des Widerspruchsbescheides (oder Ausgangsbescheides) nicht gelingt. (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 193 SGG (Stand: 22.08.2024), Rn. 53; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2006 – L 30 B 168/04 AL –, Rn. 11, juris).
Untätigkeitsklage, Bekanntgabe, Bevollmächtigter, Erledigung der Hauptsache, Kostenentscheidung, Ermessensfehler
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