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M 23 E 25.5470•VG München 23. Kammer, 2026-02-04, M 23 E 25.5470
M 23 E 25.5470Tribunale amministrativo / Chamber 234 feb 2026
Das Verbot politischer Werbung an Schulen dient der Sicherung des Bildungsauftrages, Schüler zu mündigen Bürgern zu erziehen und sie dazu zu befähigen, politische Vorgänge kritisch und selbstständig einzuschätzen. Gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung zu betreiben oder sich durch Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung zu identifizieren, ist dem Staat verwehrt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-02-04
Aktenzeichen: M 23 E 25.5470
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragseite hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500 festgesetzt.
I.
1 Die Antragseite begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Rücknahme und zukünftige Unterlassung einer Mitteilung, mit der die Landespolizei die Schulämter vor dem Veranstaltungsangebot der Antragseite warnt.
2 Die Antragstellerin zu 1) bezeichnet sich selbst als zivilgesellschaftliche Initiative, die sich insbesondere dem Thema Frieden widmet. Sie weist keine Rechtsform auf und tritt nach außen in Gestalt von drei (Gründungs) Mitgliedern bzw. „defacto-Vorständen“ auf: Die Antragstellerin zu 2), ehemalige stellvertretende Landesvorsitzende im Landesverband Bayern der Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis)“, Antragstellerin zu 3), Bezirksrätin und Vorsitzende des Kreisverbandes R* …-M* … der Partei „dieBasis“ sowie der Antragsteller zu 4), ehemaliger Bundeswehrmajor und Sprecher für Frieden der Partei „dieBasis“.
3 Mit Schreiben vom 24. Mai 2025 bot die Antragseite mehreren weiterführenden Schulen im Raum R* … und östlichen Umland C* …s an, jeweils vor Ort eine Veranstaltung zur Unterrichtsgestaltung zum Thema politische Bildung durchzuführen. Darin wurde ausgeführt, dass die Antragseite das schulische Lernziel der Heranbildung einer mündigen, selbständig urteilenden und im Sinne einer verantworteten Zivilcourage entschlossen handelnden Persönlichkeit in einer freiheitlich demokratisch verfassten, pluralistischen Gesellschaft unterstütze, es aber durch Desinformation die Gefahr einseitiger Beeinflussung sehe. Insbesondere in Zeiten der „Kriegsertüchtigung“ und vieler Argumente für eine militärische Stärkung sollten nach Ansicht der Antragseite die Argumente der F* … nicht vorenthalten werden. Zu diesem Thema bot die Antragstellerin zu 1) ihr Mitglied, den Antragsteller zu 4), als Experten an. Dieser solle nach Vorschlag der Antragseite aufklären, wie man Kriege verhindere und darüber mit einem Jugendoffizier der Bundeswehr diskutieren. Auf diese Weise würden die Schüler beide Argumentationslinien kennenlernen und sich ein begründetes Urteil bilden können.
4 Mit E-Mail vom 2. Juni 2025 (Betreff „E3-2143: Warnhinweis: Briefversand der „F* … R* …“ an weiterführende Schulen“) informierte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd die Schulämter der Landkreise A* …, B* … …, D** …, G* …, M* …, E* … … …, R* …, T* … und W* … über die Aktion der Antragseite. Es gibt darin an, dass die Antragseite dem sog. „Querdenkerspektrum“ zuzuordnen sei, die Veröffentlichung der Aktion in den sozialen Netzwerken durch eine amtsbekannte Person aus dieser Szene stattgefunden habe und auch das als Referent vorgeschlagene Mitglied, der Antragsteller zu 4), eine Person aus der „Querdenkerszene“ sei, die bereits bei einigen Versammlungen der Szene als Redner aufgetreten sei. Es bat daher, die Schulleitungen umgehend zu informieren und für die Maßnahmen der Wachsamkeit, Informationsweitergabe, Dokumentation und Meldung zu sensibilisieren. Da die Protagonisten der „Querdenkerszene“ zuzuordnen seien, riet es von der beworbenen Veranstaltung an Schulen aufgrund mangelnder Neutralität ab.
5 Mit Antrag vom 21. August 2025 ließ die Antragseite durch ihren Bevollmächtigten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO beantragen,
6 1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, das an die Schulleitungen im Bereich des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd gerichtete Rundschreiben vom 2. Juni 2025 mit der Überschrift „E3-2143: Warnhinweis: Briefversand der „F* … R* …“ an weiterführende Schulen“ zurückzunehmen und den Adressaten des Schreibens diese Rücknahme mitzuteilen.
7 2. Die Beklagte wird verpflichtet, es künftig zu unterlassen, die Antragstellerin und ihren Mitgliedern in amtlichen Schreiben gegenüber Dritten, insbesondere Schulen, mit politischwertenden Zuschreibungen („Querdenkerszene“, „mangelnde Neutralität“) zu belegen oder deren Aktivitäten an Schulen pauschal als sicherheitsrelevant darzustellen, solange keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit festgestellt worden ist.
8 3. Hilfsweise: Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin sowie ihren drei benannten Mitgliedern, den Adressaten des an die Schulleitungen im Bereich des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd gerichtete Rundschreiben vom 2. Juni 2025 mit der Überschrift „E3-2143: Warnhinweis: Briefversand der „F* … R* …“ an weiterführende Schulen“ mitzuteilen, dass die Behörde im Wege einer Einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, das Rundschreiben vom 2. Juni 2025 zurückzunehmen.
9 Die Antragseite ist der Ansicht, dass die E-Mail vom 2. Juni 2025 einen rechtswidrigen Eingriff in ihre Grundrechte bzw. die ihrer Mitglieder darstelle, insbesondere in ihr Persönlichkeitsrecht, ihre Meinungsfreiheit und ihre Berufsausübungsfreiheit als Referenten. Es fehle an einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weshalb es keine gesetzliche Grundlage für die E-Mail gäbe, die die Neutralitätspflicht des Staates verletze. Ein Anordnungsgrund bestehe in der durch die Stigmatisierung fortdauernden faktischen Wirkung, Schulen zur Ablehnung der Antragseite anzuhalten. Jeder weitere Monat ohne Rechtsschutz würde den irreparablen Schaden verschärfen und die Antragseite sei faktisch außerstande, die im Herbst erwarteten umfassenden Friedensdialoge zu besetzen.
10 Der Antragsgegner, vertreten durch das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, beantragte
11 Antragsabweisung.
12 Der Antragsgegner begründete dies im Wesentlichen damit, dass auf dem offenen Telegramkanal der Antragstellerin zu 3) angekündigt wurde, Briefe mit Informationsangeboten durch den Antragsteller zu 4) und die Antragstellerin zu 1) an weiterführende Schulen im Bereich R* … zu schicken. Zwar trete die Antragstellerin zu 3) hier in ihrer Funktion als Mitglied der Antragstellerin zu 1) auf, dennoch seien die Posts mit den Parteifarben der Partei „dieBasis“ unterlegt bzw. von deren Kreisverband weitergeleitet worden. Zudem habe die Antragstellerin zu 3) auf dem öffentlich zugänglichen Auftritt des Kreisverbandes R* … der Partei „dieBasis“ mehrere Veranstaltungen der Antragstellerin zu 1) geteilt. Folglich würde die Antragstellerin zu 3) ihre Aktivität für die Antragstellerin zu 1) offen mit ihrer Partei „dieBasis“ verbinden. Auch die anderen beiden Mitglieder seien in der politischen Partei aktiv; die Antragstellerin zu 1) sei daher deckungsgleich mit der politischen Partei. Etwaige Informationsangebote an Schulen durch die Antragstellerin zu 1) seien daher nicht neutral, sondern parteipolitisch von dieser politischen Partei geprägt.
13 Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Antragstellerin zu 1) sei bereits nicht beteiligtenfähig und der Antrag daher unzulässig. Die Antragstellerin zu 1) habe nicht vorgetragen, dass sie als nicht rechtsförmige Vereinigung über ein Mindestmaß an innerer Organisation verfüge. Zudem gehe mit den gestellten Anträgen eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache einher, da ein öffentlichrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch sowie ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht würden. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden, da die die Übermittlung der Informationen über die Antragstellerin zu 1) bzw. die dahinterstehenden Personen rechtlich zulässig gewesen sei. Insbesondere trage die Antragseite selbst vor, dass politische Meinungsäußerungen oder politische Veranstaltungen grundrechtlich geschützte Tätigkeiten seien und daher die Polizei äußerste Zurückhaltung üben müsse und ziehe dafür immer wieder das Grundrecht aus Art. 21 GG (Parteienprivileg) heran, woran man erkennen könne, dass selbst die Antragseite davon ausgehe, dass bei den Veranstaltungen an Schulen parteipolitische Themen eine Rolle spielen würden. Einen Anordnungsgrund habe die Antragseite ebenso wenig glaubhaft gemacht.
14 Die Anträge des Bevollmächtigten der Antragseite vom 26. Januar 2026 auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videoverhandlung, hilfsweise auf Zulassung der Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, hilfsweise auf Verlegung des Termins, wurde mit Beschluss vom 27. Januar 2026 abgelehnt.
15 Am 4. Februar 2026 fand die mündliche Verhandlung statt, zu der für die Antragseite der Antragsteller zu 4) mit entsprechenden Prozessvollmachten erschien. Er beantragte nach telefonische Rücksprache mit dem Bevollmächtigten die Beteiligtenerweiterung auf die drei (Gründungs) Mitglieder der Antragstellerin zu 1) als natürliche Personen (die Antragsteller zu 2), 3) und 4)). Der Antragsgegner hatte einem Beitritt der drei Mitglieder bereits zuvor widersprochen.
16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die übersendete Behördenakte verwiesen.
II.
17 Der Eilantrag bleibt ohne Erfolg, da jedenfalls kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden konnte.
18 1. Der Eilantrag ist zwar zulässig, auch soweit die drei Mitglieder der Antragstellerin zu 1) im Wege der nachträglichen Beteiligtenerweiterung dem Rechtsstreit als natürliche Personen (als Antragsteller 2), 3) und 4)) beigetreten sind. Gleichwohl der Antragsgegner dem Beitritt widersprach, § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO analog (zur analogen Anwendbarkeit des § 91 VwGO auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes VGH München BayVBl. 2000, 52 (53) m.w.N.), bejaht das Gericht die Sachdienlichkeit der Klageänderung, § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO analog. Unschädlich ist dabei, dass der Eilantrag unbegründet bleibt (BVerwGE 57, 31 (34)), da sich im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht (OVG Münster NVwZ 2020, 1610, Rn. 35).
19 Auch die Antragstellerin zu 1) ist als nichtrechtsförmige Vereinigung selbst beteiligtenfähig gem. § 61 Nr. 2 VwGO. Aufgrund der Angaben in der mündlichen Verhandlung, insbesondere zu regelmäßigen Treffen und Veranstaltungen sowie der internen Organisationsstruktur, geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin zu 1) das hierfür erforderliche Mindestmaß an Organisation aufweist (vgl. BVerwG, NVwZ 2004, 887).
20 2. Gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ein Anordnungsanspruch, also ein materiellrechtlicher Anspruch, und ein Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, ergeben. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
21 Nach der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wurden von Antragseite schon keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anordnungsgrund für die begehrte Rücknahme und zukünftige Unterlassung ergibt, § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
22 Bei der Regelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist im Rahmen des Anordnungsgrundes zu prüfen, ob eine vorläufige Regelung nötig erscheint. Hierfür ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse der Antragseite an der begehrten Regelung mit dem Interesse des Antragsgegners an der Beibehaltung des bestehenden Zustands (VG Bayreuth BeckRS 2015, 51653; Schoch/Schneider/Schoch Rn. 82). Zu diesem Zweck ist die Situation, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung ergibt, mit der zu vergleichen, die sich ergibt, wenn der Antrag zurückgewiesen wird.
23 a) Schon ein Anordnungsgrund ist auf Grundlage des von Antragseite Vorgetragenen weder erkennbar noch konnte ein solcher glaubhaft gemacht werden. Die von der Antragseite zur besonderen Eilbedürftigkeit vorgetragenen Gründe, die bestehende Warnung wirke stigmatisierend und würde sie faktisch davon abhalten, die im Herbst (des Jahres 2025) erwarteten umfassenden Friedensdialoge zu besetzen, vermögen die oben dargestellten Anforderungen nicht zu erfüllen, auch wurde nicht näher dargelegt, welcher „irreparable Schaden“ sich mit jedem Monat ohne Rechtsschutz verschärfen würde. Gleichwohl eine gewisse stigmatisierende Wirkung des Informations- und Warnschreibens trotz des an sich rein behördeninternen Kommunikationsweges nicht abwegig erscheint, lässt sich nicht erkennen, inwiefern dies eine besondere Eilbedürftigkeit begründen sollte. Die Rechtsfragen könnten ebenso zumutbar im Wege eines Klageverfahrens geklärt werden. Der abstrakte thematische Zusammenhang mit „Friedensdialogen“ erscheint zwar schlüssig, jedoch kann es nicht nachvollzogen werden, warum diese im Besonderen im Herbst des Jahres 2025 stattfinden sollten. Angesichts des Ausmaßes und der Komplexität aktueller geopolitischer Konflikte und der entsprechenden Politiken sind die Themen Krieg(stüchtigkeit) und Frieden(ssicherung), wie sie die Antragseite in relativ abstrakter Weise als Gegenstand der von ihr beworbenen Veranstaltung beschreibt, ersichtlich geradezu zeitlose gesellschaftliche und politische Dauerthemen. So kommt es seit dem Ausbruch insbesondere des Ukrainekrieges sowie der Verschärfung des Nahostkonfliktes und den damit einhergehenden gesellschaftlichen und politischen Maßnahmen und Verhandlungen fortlaufend zu „Friedensdialogen“. Einen besonderen Nachteil, ebendiese gerade im Herbst 2025 nicht besetzen zu können, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Es bleibt der Antragseite insbesondere unbenommen, im öffentlichen Raum und außerhalb von Schulen dieses Thema durch Demonstrationen und Veranstaltungen zu besetzen, wie sie es auch laut eigener Auskunft plant und weiterhin durchführt.
24 So hat der Vertreter der Antragseite, der Antragsteller zu 4), in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Antragseite selbst sei es egal, ob das gerichtliche Verfahren noch ein Jahr länger dauere. Die Eilbedürftigkeit ergäbe sich vielmehr allein aus dem Umstand, dass die Antragseite Schüler des aktuellen Jahrgangs nicht mehr mit ihrer Veranstaltung erreichen könne. Damit legt die Antragseite im Wesentlichen dar, dass sie im Kern kein eigenes Interesse an einer besonders zeitnahen Entscheidung beansprucht, sondern mit der Informierung und Bildung von Schülern das Interesse Dritter wahrnehmen will. Das Gericht hegt indes keine Zweifel an der Ausgewogenheit und hinreichenden Qualität des bayerischen Lehrplans und Bildungssystems im Ganzen und insbesondere zu diesem Thema. Zudem ist es Aufgabe des Staates, Schüler zu bilden; die Antragseite kann insofern nicht das Bildungsinteresse der Schüler zur Begründung ihres Eilantrags geltend machen.
25 b) Ohne dass es somit noch streitentscheidend darauf ankäme, sei lediglich ergänzend angemerkt, dass es darüber hinaus wohl auch an einem Anordnungsanspruch fehlt.
26 aa) Die Antragseite dürfte wohl keinen Anspruch auf Rücknahme des Informations- und Warnschreibens haben, da dieses keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
27 Als Rechtsgrundlagen hierfür sind Art. 56 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 PAG sowie Art. 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 PAG einschlägig. Während Art. 56 PAG das Polizeipräsidium Oberbayern Süd zur Übermittlung der in der Warnung enthaltenen personenbezogenen Daten an die Schulämter befugt, basierten die Informierung vor und der abschließende Rat zur Unterlassung der Veranstaltung der Antragseite auf der polizeirechtlichen Generalklausel des Art. 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 PAG.
28 Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 3 Nr. 1 Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Richtlinie) alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Personenbezogene Daten in diesem Sinne dürften in der E-Mail vom 2. Juni 2025 insofern enthalten sein, sofern – wenngleich ohne namentliche Nennung – durch die aufgeführten Informationen Rückschlüsse insbesondere auf die Identität des Antragstellers zu 4), aber auch auf die der Antragstellerinnen zu 2) und 3) getroffen werden können.
29 Diese Daten durften auch an die öffentlichen Stellen, die hier die Schulämter darstellen, übermittelt werden, da sie der präventiven Gefahrenabwehr durch die Schulämter dienen und sich im Aufgabenbereich der Polizei bewegen. Mit dem Veranstaltungsangebot der Antragseite bestand eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, da hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Veranstaltung das Verbot politischer Werbung an Schulen, vgl. Art. 84 Abs. 2 BayEUG, und die dahinterstehenden Rechtsgüter verletzen würde. Folglich durfte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd gem. Art. 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 PAG eine entsprechende Information mit Warncharakter aussprechen.
30 Das Verbot politischer Werbung an Schulen dient der Sicherung des Bildungsauftrages, Schüler zu mündigen Bürgern zu erziehen und sie dazu zu befähigen, politische Vorgänge kritisch und selbstständig einzuschätzen. Gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung zu betreiben oder sich durch Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung zu identifizieren, ist dem Staat verwehrt (BVerfG, B.v. 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; BVerfG, U.v. 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02). An staatlichen Schulen ist daher kein Raum für parteipolitische (einseitige) Beeinflussung (vgl. Uhle, in: BeckOK GG, 64. Edition Stand: 15.09.2025, Art. 7, Rn. 24 m.w.N.). So ist auch die von Art. 131 Abs. 3 BV gebotene Erziehung der Schüler im Geiste der Demokratie im Sinne einer parteipolitisch neutralen Erziehung zu verstehen (BayVerfGH, Entscheidung vom 27.05.1981 (Popularklage) – Vf. 15-VII-80, Vf. 4-VII-81, Vf. 5-VII-/81 – Ls. 3). Eine politische Meinungsäußerung liegt nicht nur dann vor, wenn sie sich auf die Darstellung von Programmen und politischen Zielen von Gruppierungen bezieht, die die Beteiligung an der politischen Meinungsbildung in den Institutionen der repräsentativen Demokratie – wie die hergebrachten politischen Parteien – erstreben, sondern auch bei Äußerungen und Aktivitäten von Gruppierungen, die solches nicht anstreben – dies kann zum Beispiel für sog. Bürgerinitiativen gelten (BVerwG, U.v. 25.01.1990 – 2 C 50/88 – juris, Rn. 19 m.w.N.). Dazu gehören Fragen, die von grundlegender Bedeutung für die Zukunft der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bürger sind, die innerhalb und außerhalb politischer Parteien kontrovers diskutiert werden (BVerwG aaO). Unzulässige politische Werbung im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BayEUG sind alle politischen Meinungsäußerungen in der Schule oder unter Benutzung der Schule als Informationsverteiler, die primär der gezielten politischen Meinungsbeeinflussung durch eine Partei oder eine sonstige einem bestimmten politischen Ziel verpflichtete Gruppe dienen (BayVGH, B.v. 15.04.1994 – 7 CE 94.359 – Ls.).
31 Das Polizeipräsidium Oberbayern Süd durfte im Zeitpunkt des Versendens der E-Mail vom 2. Juni 2025 davon ausgehen, dass durch die angebotenen Veranstaltungen der Antragseite politische Werbung an Schulen betrieben würde. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass das streitgegenständliche Schreiben auf gesicherten polizeilichen Erkenntnissen beruht. Die Mitglieder der Antragstellerin zu 1) sind allesamt eng mit der Partei „dieBasis“ verbunden. Sie sind – unstreitig – Mitglieder dieser Partei und nahmen bzw. nehmen leitende Positionen innerhalb dieser Partei ein. Für die Veranstaltungen der Antragseite wurde auch über offizielle Kanäle der Partei Werbung gemacht. Sofern die Antragseite die Regelung des Art. 21 GG ins Feld führt, rückt sie sich implizit selbst in die Nähe einer politischer Partei. In der mündlichen Verhandlung führte ihr Vertreter, der Antragsteller zu 4), aus, dass die Antragseite ausdrücklich nicht die Nähe zur Partei „dieBasis“ leugne, und sie insbesondere dieselben Vorstellungen teilten. Folglich erscheint es hinreichend wahrscheinlich, dass auf der beworbenen Veranstaltung durch die Antragseite parteipolitische Werbung für die Partei „dieBasis“ betrieben würde. Jedenfalls ist die Antragseite laut eigener Aussage selbst schon eine bestimmten politischen Zielen verpflichtete Gruppe.
32 Dass die Antragseite in ihrem Veranstaltungsangebot vorgeschlagen hat, als Diskussionspartner einen Jugendoffizier der Bundeswehr einzuladen, vermag diese Gefahr für die Neutralitätspflicht an Schulen und insbesondere die Gefahr der einseitigen (partei) politischen Beeinflussung nicht zu verhindern.
33 Zunächst ist bereits die Teilnahme eines solchen Jugendoffiziers der Bundeswehr nicht hinreichend gesichert. Im Werbungsschreiben der Antragseite wird die Teilnahme eines solchen Jugendoffiziers der Bundeswehr lediglich als ideale Gestaltungsoption genannt, ohne diesbezüglich eine verbindliche Zusage machen zu können. Angesichts dessen kann von dieser personellen Gestaltungsoption ebenso wenig gesichert ausgegangen werden, wie von der sachlichen Gestaltung, die daran anschließt, nämlich die Darstellung auch einer anderen „Argumentationslinie“ als die der Antragseite.
34 Selbst unter der Annahme, ein Jugendoffizier der Bundeswehr würde – wie von der Antragseite vorgeschlagen – teilnehmen, wäre die Gefahr politischer Werbung nicht gebannt. Zwar könnte der Jugendoffizier der Bundeswehr möglichen Aussagen und Positionen der Antragseite und der Partei „dieBasis“ argumentativ entgegentreten. Dennoch wäre dadurch die (partei) politische Beeinflussung der Schüler durch die Antragseite nicht ausgeschlossen. Ein Jugendoffizier der Bundeswehr könnte diese durch seinen Vortrag und seine Redebeiträge nicht „neutralisieren“. Dies umso eher, als er (anders als die Antragseite) kein politischer Akteur ist, sondern ein seinerseits dem staatlichen Neutralitätsgebot unterworfener Staatsdiener. Mithin würde sich allenfalls eine insofern schiefe Diskussion ergeben, mit einem politischen Akteur und einem politisch neutralen Vertreter einer staatlichen Institution. Im relativ knappen zeitlichen Rahmen der Veranstaltung erscheint eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem ausgewiesenen Themen und die Bildung eines „begründeten Urteils“ kaum denkbar. Die Debatte würde dann drohen, eher um Schlagwörter, als um belastbare Fakten und fundierte Meinungen geführt zu werden. Damit wäre der Bildungsauftrag verfehlt, und die Schüler würden einseitig politisch beeinflusst.
35 Schließlich sieht auch das gesetzliche Verbot weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Schutzzweck eine Ausnahme vor, die die Antragseite geltend machen kann. Demgegenüber ist vom Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 6 S. 1 BayEUG ausdrücklich die Zusammenarbeit der Schulen mit Jugendoffizieren der Bundeswehr im Rahmen der politischen Bildung vorgesehen.
36 Gleichwohl die Neutralitätspflicht im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BayEUG unmittelbar die Schulen bindet, war das Polizeipräsidium Oberbayern Süd befugt, über die Antragseite zu informieren und die hierauf fußende Empfehlung abzugeben. Auf diese Weise teilte das Polizeipräsidium den Schulen bzw. Schulämtern als primär zuständige Behörden die für deren Entscheidung notwendige Informationen mit. Die Letztentscheidung darüber, ob das Veranstaltungsangebot der Antragseite angenommen wird, verblieb und verbleibt bei den Schulen bzw. Schulämtern.
37 Das Schreiben des Polizeipräsidium Oberbayern Süd stellt sich als verhältnismäßige Maßnahme dar. Bereits der Eingriff in Rechte der Antragseite ist – soweit nicht ohnehin allenfalls mittelbar feststellbar – als relativ gering einzuordnen. Die Wirkung des Schreibens beschränkt sich auf die Mitteilung von Informationen und der Einschätzung des Polizeipräsidium; eine Kausalität zum bisherigen Reaktionsverhalten der Schulen auf das Veranstaltungsangebot der Antragseite kann nicht festgestellt werden. Wie bereits ausgeführt, sind die Schulen bzw. Schulämter an das polizeiliche Warnschreiben nicht gebunden. Angesichts der Gefährdung für die politische Neutralität an Schulen sowie der dahinterstehenden gewichtigen Rechtsgüter ist die Maßnahme daher angemessen.
38 bb) Schließlich dürfte die Antragseite wohl auch keinen Anspruch darauf haben, dass es der Antragsgegner zukünftig unterlässt, sie in amtlichen Schreiben gegenüber Dritten, insbesondere Schulen, mit Zuschreibungen wie „Querdenkerszene“ oder „mangelnde Neutralität“ zu belegen oder ihre Aktivitäten an Schulen als sicherheitsrelevant darzustellen. Für einen entsprechenden öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch mangelt es an einem rechtswidrigen behördlichen Handeln bzw. an einem Eingriff in ein subjektivöffentliches Recht.
39 Wie bereits oben dargestellt, erscheint die an die Schulämter gerichtete Information über sowie Warnung vor der Antragseite als sicherheitsrelevant rechtmäßig. Die auf polizeilichen Erkenntnisses beruhende Zuschreibung als „mangelnde Neutralität“ aufweisend ist in diesem Zusammenhang nachvollziehbar. Mit der Zuordnung der Antragseite zur sog. „Querdenkerszene“ bezieht sich das Polizeipräsidium auf die von der Antragseite und der Partei „dieBasis“ vertretenen politischen Positionen und deren Herkunft. Der Sammelbegriff „Querdenker“ beschreibt ein politisches Phänomen der jüngeren Vergangenheit und Gegenwart, und ersetzt in vereinfachter Form die genauere Beschreibung der darin enthaltenen zahlreichen und verschiedenen politischen Positionen. Allein in der polizeilichen Zuordnung der Antragseite zur sog. „Querdenkerszene“ liegt noch kein Eingriff in subjektivöffentliche Rechte der Antragseite. Soweit im streitgegenständlichen Schreiben die „Identitäre Bewegung“ genannt wird, geschieht dies lediglich in der Einleitung und ohne ersichtliche Bezugnahme zur Antragseite.
40 c) Ebenso wenig kam es auf die Frage, ob und inwieweit die von der Antragseite verfolgten Anträge eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, hier nicht entscheidungserheblich an, weswegen sie offen bleiben konnte.
41 3. Daher war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
42 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Das Verbot politischer Werbung an Schulen dient der Sicherung des Bildungsauftrages, Schüler zu mündigen Bürgern zu erziehen und sie dazu zu befähigen, politische Vorgänge kritisch und selbstständig einzuschätzen. Gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung zu betreiben oder sich durch Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung zu identifizieren, ist dem Staat verwehrt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Eine politische Meinungsäußerung liegt nicht nur dann vor, wenn sie sich auf die Darstellung von Programmen und politischen Zielen von Gruppierungen bezieht, die die Beteiligung an der politischen Meinungsbildung in den Institutionen der repräsentativen Demokratie – wie die hergebrachten politischen Parteien – erstreben, sondern auch bei Äußerungen und Aktivitäten von Gruppierungen, die solches nicht anstreben – dies kann zum Beispiel für sog. Bürgerinitiativen gelten. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Unzulässige politische Werbung iSv Art. 84 Abs. 2 BayEUG sind alle politischen Meinungsäußerungen in der Schule oder unter Benutzung der Schule als Informationsverteiler, die primär der gezielten politischen Meinungsbeeinflussung durch eine Partei oder eine sonstige einem bestimmten politischen Ziel verpflichtete Gruppe dienen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen ein polizeiliches Warnschreiben an Schulämter bei Gefahr politischer Werbung
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