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20 CS 26.132•VGH München 20. Senat, 2026-02-18, 20 CS 26.132
20 CS 26.132Tribunale amministrativo / Division 2018 feb 2026
Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 20 Abs. 12 S. 2 IfSG ist seit der Gesetzesänderung vom 16.9.2022 als selbständig angreifbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-02-18
Aktenzeichen: 20 CS 26.132
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1 Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzinteresse. Denn im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde hatte sich der Rechtsstreit auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Durchführung einer Untersuchung des minderjährigen Kindes der Antragsteller am 15. Januar 2026 um 8:00 Uhr durch eine Ärztin im Gesundheitsamt des Landratsamts M. bereits in der Hauptsache erledigt.
2 1. Die streitgegenständliche Anordnung hat sich durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG).
3 a) Nach Änderung des § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454-1472) ist die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG durch Bundesgesetz vorgeschrieben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Da die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nur im Hinblick auf Verwaltungsakte in Betracht kommt (vgl. etwa Schoch in Schoch/Schneider, VerwR, Stand Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 37), handelt es sich bei der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG wie auch der Anordnung zur Beibringung eines Nachweises im Sinne des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG (jedenfalls) seit der o.g. Gesetzesänderung aus systematischen Gründen um einen selbständig angreifbaren Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (BayVGH, B.v. 31.8.2023 – 20 CS 23.1436 – juris Rn 2). Anders als bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen beamtenrechtlicher Weisungen des Dienstherrn (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 1.9.2015 – 3 CE 15.1274 – BeckRS 2015, 51977) ist zudem eine Außenwirkung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu bejahen.
4 b) Im Falle der Erledigung durch Zeitablauf wird der Verwaltungsakt unwirksam, weil die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ausschließlich durch Erreichen eines sich aus dem Verwaltungsakt selbst ergebenden kalendermäßig bestimmbaren Zeitpunkts aufhört (Leisner-Egensperger in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 43 Rn. 64; Goldhammer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 43 VwVfG Rn. 109).
5 So liegt der Fall hier. Das Landratsamt M. hat in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides Folgendes angeordnet:
6 „Zum Zwecke der Feststellung des Vorliegens einer medizinischen Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung wird die Durchführung einer Untersuchung des Kindes … am 15.01.2026 um 8:00 Uhr durch eine Ärztin im Gesundheitsamt des Landratsamts M. angeordnet. Frau … und Herr … als Sorgeberechtigte des genannten Kindes haben zu gewährleisten, dass ihr Kind zu dieser Untersuchung erscheint.“
7 Damit hat der Antragsgegner für die Adressaten des Bescheids zum Ausdruck gebracht, dass es ihm auf diesen konkreten Termin zur Untersuchung des Kindes ankommt. Dies folgt zum einen aus der besonderen textlichen Hervorhebung des Termins in Verbindung mit der angeordneten Untersuchungsverpflichtung. Zum anderen hat er die Sorgeberechtigten lediglich verpflichtet zu gewährleisten, dass ihr Kind zu dieser (Hervorhebung durch den Verfasser) und keiner anderen Untersuchung erscheint. Dementsprechend hat der Antragsgegner in Ziffer 2 des Bescheides eine Duldungspflicht der Sorgeberechtigten nur für die in Ziffer 1 des Bescheides angeordnete Untersuchung, also am 15. Januar 2026 um 8 Uhr, angeordnet.
8 Auch in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, wird zwischen der Untersuchungsanordnung an sich und den Umständen einer entsprechenden Terminierung unterschieden (vgl. etwa BayVGH, B.v. 1.9.2015 – 3 CE 15.1274 – BeckRS 2015, 51977 Rn 29; B.v. 2.2.2016 – 6 CE 15.2396 – BeckRS 2016, 42643). Insoweit kommt es aber immer auf die Umstände des Einzelfalles an, ob die grundlegende Anordnung, sich einer Untersuchung zu unterziehen, trotz Verstreichens einer Terminierung fortbestehen kann. Im vorliegenden Fall geht der Senat aus den genannten Gründen von einer untrennbaren Einheit aus, so dass nicht zwischen einer Grundanordnung und der Terminierung der Untersuchung unterschieden werden kann. Warum es der Antragsgegner hier aus Bestimmtheitsgründen aber für geboten hält, entsprechend zu verfahren, erschließt sich dem Senat nicht. Dem Antragsgegner kam es bei dem Erlass der streitgegenständlichen Anordnung darauf an, diesen konkreten Termin zu realisieren und ihn auch durch die Androhung von Verwaltungszwang durchzusetzen. Mit Verstreichen des Termins hatte sich die Anordnung deshalb erledigt.
9 Damit ist die Beschwerde des Antragsgegners mit dem Ziel, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts M. abzulehnen, aufgrund der eingetretenen Erledigung mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
10 2. Aber auch der hilfsweise erhobene Antrag, das Verfahren für erledigt zu erklären und die Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Allgemein anerkannt ist es zwar, ein Rechtsmittel einzulegen, um den Rechtsstreit dann für erledigt zu erklären und eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 zu erreichen; eine Anfechtung allein der Kostenentscheidung (§ 158 Abs. 1 VwGO) stellt das nicht dar, da der Rechtsmittelführer auch ein Interesse daran hat, dass das ergangene Urteil für unwirksam erklärt wird (Wöckel in: Eyermann, VwGO, § 158 Rn. 4 m.w.N.). Diese für ein Urteil geltenden Erwägungen können jedoch nicht ohne Weiteres auf einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übertragen werden. Ein Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beruht regelmäßig lediglich auf einer nur summarischen Bewertung der Rechtslage, was im Übrigen eine Anwendung des in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens ausschließt (vgl. BVerwG, B. v. 27.1.1995 – 7 VR 16/94 – NVwZ 1995, 586f.). Im Eilverfahren kommt eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO mit dem Ziel der Herbeiführung einer günstigeren Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnisses hingegen nicht in Betracht (Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, § 161 VwGO Rn. 12). Ein schutzwürdiges Interesse an der gewünschten Klarstellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht mag zwar ausnahmsweise denkbar sein. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht dargelegt, dass wegen der durch Zeitablauf eingetretenen Erledigung der Untersuchungsanordnung vom Beschluss des Verwaltungsgerichts noch irgendwelche nachteiligen Wirkungen ausgehen, abgesehen von der insoweit unbeachtlichen Kostenfolge (vgl. VGH BW, B.v. 7.12.2009 – 1 S 1342/09 – NVwZ-RR 2010, 416). Zumal der Antragsgegner jederzeit eine erneute Untersuchungsanordnung erlassen kann.
11 Insoweit kommt es auf die Frage, ob der Antragsgegner mit seinem hilfsweise erhobenen Antrag, „das Verfahren für erledigt zu erklären und die Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen.“, überhaupt eine Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO abgegeben hat, nicht mehr an.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 20 Abs. 12 S. 2 IfSG ist seit der Gesetzesänderung vom 16.9.2022 als selbständig angreifbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Ob die grundlegende Anordnung, sich einer Untersuchung zu unterziehen, eine untrennbare Einheit mit der Terminierung der Untersuchung darstellt mit der Folge, dass sich die Anordnung durch Verstreichen der Terminierung erledigt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Im Eilverfahren kommt eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO mit dem Ziel der Herbeiführung einer günstigeren Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Anfechtbarkeit und Erledigung von Untersuchungsanordnungen nach § 20 Abs. 12 S. 2 IfSG
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