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20 T 15671/25•LG München I 20. Zivilkammer, 2026-01-14, 20 T 15671/25
20 T 15671/25Tribunale cantonale14 gen 2026
Bei einer Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802i ZPO bestimmt sich die Zuständigkeit für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses nicht nach dem Haftort, sondern nach § 802e ZPO. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-01-14
Aktenzeichen: 20 T 15671/25
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 31.10.2025, Az 1509 M 8557/25, wird zuruckgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Amtsgerichts München vom …10.25 Bezug genommen.
2 Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht München … ist nicht für die Nachbesserung der Vermögensauskunft zuständig.
3 Bei einer Abnahme nach § 802 i ZPO bestimmt sich die Zuständigkeit für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses nicht nach dem Haftort, sondern nach § 802 e ZPO. Die aus § 802 i ZPO begründete Zuständigkeit ist keine originäre Zuständigkeit und begründet folglich auch keine örtliche Zuständigkeit (siehe AG Lübeck, Beschluss vom 19.1.2022, Az. 51b M 19/20).
4 Der Gerichtsvollzieher des Haftorts wird vielmehr wie der ersuchte Gerichtsvollzieher im Fall der Rechtshilfe behandelt (siehe Zöller, ZPO-Kommentar, 33. Auflage, § 802 i ZPO, Rdnr. 3).
5 Zutreffend ist, dass – etwa bei einem Wohnsitzwechsel des Schuldners – der Gerichtsvollzieher am Amtsgerichts des frühen Wohnsitzes des Schuldners für das Nachbesserungsverfahren örtlich zuständig bleibt; dies vor dem Hintergrund, dass das Nachbesserungsverfahren die Fortsetzung des alten und aufgrund des Nachbesserungsverlangens insoweit noch nicht abgeschlossenen Verfahrens ist (siehe AG Brake, Beschluss vom 25.4.2013, Az. 6 M 380/13). Im letzteren Fall war der Gerichtsvollzieher am Amtsgerichts des frühen Wohnsitzes des Schuldners auch der nach § 802 e ZPO örtlich zuständige Gerichtsvollzieher. Dies ist verfahrensgegenständlich nicht der Fall.
Kosten: § 97 ZPO.
Bei einer Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802i ZPO bestimmt sich die Zuständigkeit für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses nicht nach dem Haftort, sondern nach § 802e ZPO. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Die aus § 802i ZPO begründete Zuständigkeit ist keine originäre Zuständigkeit und begründet folglich auch keine örtliche Zuständigkeit. (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses
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