LG Landshut 1. Zivilkammer, 2026-02-25, 14 S 1361/21

14 S 1361/21Tribunale cantonale / I camera civile25 feb 2026

Testo completo

LG Landshut 1. Zivilkammer — 2026-02-25 — 14 S 1361/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-25

Aktenzeichen: 14 S 1361/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)

  1. Das Versäumnisurteil vom 21.06.2023 wird teilweise abgeändert:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 31.03.2021, Az. C 7595/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.2019 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

  1. Die Kosten der Säumnis vom 21.06.2023 trägt die Beklagte. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 56%, die Beklagte 44%. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Revision, tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit die Berufung zurückgewiesen wird, ist das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 31.03.2021, Az. C 7595/19 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.400,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

2 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ausgleichsleistung aus eigenem und aus abgetretenem Recht für seine Ehefrau in Höhe von insgesamt 1.200,00 € aus Art. 5 Abs. 1 lit. c), 7 Abs. 1 lit.c) VO (EG) 261/2004, § 398 BGB zu.

3 1.1 Der Kläger ist für Ansprüche aus eigenem Recht sowie für Ansprüche aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau aktivlegitimiert.

4 Die Kammer ist an die Tatsachenfeststellung des Erstgerichts gebunden, wonach die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche an diesen abgetreten hat. An der Richtigkeit dieser Feststellungen bestehen keine Zweifel, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Soweit die Beklagtenpartei meint, der Kläger hätte in erster Instanz die der Abtretung zugrundeliegenden Tatsachen vortragen müssen, ist dies unrichtig. Einfache und allgemein bekannte Rechtsbegriffe können als tatsächliches Vorbringen angesehen werden, wenn die Parteien übereinstimmend von der Rechtstatsache ausgehen. So liegen die Dinge hier. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers, die Ehefrau des Klägers habe ihre Ansprüche an ihn abgetreten, in erster Instanz nicht entgegengetreten. Das diesbezügliche Bestreiten in der Berufungsinstanz ist verspätet, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Nur das (zulässige) Bestreiten des Rechtsbegriffs hätte den Kläger daher gezwungen, die der behaupteten Abtretung zugrunde liegenden Tatsachen vorzutragen (vgl. hierzu BeckOK ZPO/von Selle, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 138 Rn. 8, beckonline m.w.N.) 1.2 Die Beklagte kann sich nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO(EG) 261/2004 exkulpieren. Sie ist beweisfällig geblieben für den Umstand, alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben, um den Eintritt einer großen Verspätung zu verhindern.

5 Der Bundesgerichtshof hat sich durch Urteil vom 10.11.2022 in dieser Sache der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen, wonach es zu den zu ergreifenden Maßnahmen i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 gehört, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar (EuGH,Urteil vom 11.06.220 – C -74/19). Zur näheren Begründung wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache Bezug genommen.

6 Die Beklagte hat – auch auf den Hinweis des Erstgerichts – nichts dazu vorgetragen, ob Umbuchungsmöglichkeiten von Miami nach München geprüft wurden bzw., ob es frühere Verbindungen gab (zu der erforderlichen Substantiierung vgl. LG Landshut, 1. Zivilkammer, Hinweisbeschluss v. 14.10.2025 – 13 S 1513/25). Sie hat lediglich ausgeführt, eine Beförderung des Klägers und seiner Ehefrau auf einem anderen Flug sei nicht in Betracht gekommen, weil diese nicht über die hierzu erforderliche Erlaubnis zur Einreise in die USA verfügt hätten. Der Nachweis dieser Behauptung ist ihr nicht gelungen. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die USamerikanischen Behörden dem Kläger und seiner Ehefrau eine physische Einreise zum Zwecke der Weiterreise versagt hätten.

7 Die Kammer kommt unter Berücksichtigung der schriftlichen Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts vom 28.02.2024 und vom 25.11.2024 sowie der Anhörung des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. K., L.L.M. zu dem Ergebnis, dass eine Einreise des Klägers und seiner Ehefrau zum Zwecke der Weiterreise aufgrund der USamerikanischen Einreisebestimmungen jedenfalls nicht ausgeschlossen war. Den örtlichen Einwanderungsbehörden steht bei der Anwendung des Einwanderungsrechts und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften ein weites Ermessen zu. Insbesondere können sie im Falle außerplanmäßiger Landungen Fluggästen, die weder über ein Visum noch über eine ESTA-Genehmigung verfügen, zeitweilig die physische Einreise gegen „port of entry parole“ oder eine sonstige zeitweilige physische Einreise gestatten. Es ergibt sich faktisch eine Einschätzungsprärogative des jeweiligen örtlichen Einwanderungsbeamten. Die Ausübung des Ermessens findet nur dort seine Grenze, wo die Ermessensausübung unangemessen wäre oder eine Straftat darstellen würde.

8 Es bleibt daher offen, wie die örtlich zuständigen Beamten ihr Ermessen ausgeübt hätten, wenn die Beklagte im konkreten Fall einen Umbuchungsversuch unternommen hätte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es sich bei der Gestattung der Einreise des Klägers und seiner Ehefrau zum Zwecke der Weiterreise um eine unangemessene Ermessensausübung gehandelt hätte. Insbesondere gibt es im USamerikanischen Recht keine Vorschrift, die es verbietet, derart gestrandeten Passagieren eine physische Einreise zum Zwecke der Weiterreise zu ermöglichen.

9 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus dem Umstand, dass der Kläger und seine Familie den Transitbereich möglicherweise tatsächlich nicht verlassen haben, nicht darauf geschlossen werden, dass das Verlassen des Transitbereichs im Falle eines Umbuchungsversuchs nicht gestattet worden wäre. Dieser Rückschluss ist nicht zwingend. Nachdem ein Umbuchungsversuch nicht erfolgt ist, kann nur gemutmaßt werden, wie die örtlich zuständigen Beamten darauf reagiert hätten. Diese verbleibenden Unklarheiten gehen zu Lasten des Beweisführers, d.h. zu Lasten der Beklagten.

10 2. Die Berufung hat Erfolg, soweit der Kläger Ausgleichsansprüche aus abgetretenem Recht seiner beiden minderjährigen Kinder geltend macht.

11 Die minderjährigen Kinder konnten eine eigene wirksame Abtretungserklärung nicht abgeben. Die Abtretung eigener Ansprüche durch Minderjährige ist, auch wenn diese das siebte Lebensjahr bereits vollendet haben, gemäß §§ 106, 108 BGB unwirksam, weil die Erklärung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Der Kläger und seine Ehefrau konnten ihre Kinder auch nicht wirksam vertreten. Sie sind gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 2 i.V.m. § 181 BGB bzw. gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen. Nach den genannten Vorschriften kann ein Elternteil sein minderjähriges Kind bei einem Rechtsgeschäft zwischen sich oder seinem Ehegatten und dem Kind grundsätzlich nicht wirksam vertreten.

12 Ausführungen zu den Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft erübrigen sich, weil der Kläger ausdrücklich Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht.

II.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 95 ZPO.

14 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

15 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gem. § 47 GKG festgesetzt.

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Fluggastrecht, Berufung, Ausgleichsanspruch, Aktivlegitimation, Abtretung, Beweislast, Minderjährigenschutz, Vertretungsausschluss

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