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M 3 E 26.5090•VG München 3. Kammer, 2026-07-14, M 3 E 26.5090
M 3 E 26.5090Tribunale amministrativo / 3a camera14 lug 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: M 3 E 26.5090
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm einen zeitnahen Termin zur Nachholung einer krankheitsbedingt versäumten schriftlichen Prüfung einzuräumen und ihm die Ablegung der mündlichen Prüfungen im laufenden Prüfungszeitraum zu ermöglichen, hilfsweise eine Absicherung gegen Nachteile der Verzögerung.
2 Der Antragsteller, ein Studierender am Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaats Bayern in M. (im Folgenden: Studienkolleg), trat im Sommersemester 2026, seinem zweiten Semester, zur Feststellungsprüfung an. Am 11. Juni 2026 versäumte er die schriftliche Feststellungsprüfung im Fach Physik, seinem dritten Prüfungsfach der schriftlichen Feststellungsprüfung. Am selben Tag machte er gegenüber dem Studienkolleg Verhinderung aufgrund einer Erkrankung geltend und beantragte unter Vorlage eines schulärztlichen Attests eine zeitnahe Terminierung der Nachholprüfung für eine baldige Bewerbung um einen Studienplatz.
3 Mit Bescheid vom 25. Juni 2026 stellte das Studienkolleg fest, dass der Antragsteller am dritten Prüfungstag krankheitsbedingt die schriftliche Feststellungsprüfung im Fach Physik nicht habe ablegen können. Die Nachholprüfung finde voraussichtlich am 3. Dezember 2026 statt; der genaue Termin sei ab 9. November 2026 über das Sekretariat zu erfragen. Ein Ablegen der mündlichen Prüfungen sei erst nach Vorliegen aller schriftlichen Prüfungen möglich. Auch wenn er sich zum Sommersemester 2026 bereits für mündliche Prüfungen angemeldet habe, könne er diese im Sommersemester 2026 noch nicht ablegen, sondern müsse sich hierfür im Wintersemester 2026/27 erneut anmelden.
4 Mit Schreiben vom 2. Juli 2026, bei Gericht eingegangen am 6. Juli 2026, hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht München gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Verschiebung der schriftlichen Prüfung in Physik in das Wintersemester 2026/27 blockiere nicht nur einen einzelnen Prüfungsteil, sondern sein gesamtes Verfahren der Feststellungsprüfung, da ohne vollständige schriftliche Prüfungsergebnisse nicht über die mündlichen Prüfungen entschieden werden könne, mit der Folge, dass mangels Gesamtnoten kein Zeugnis ausgestellt werden könne. Er könne sich daher nicht mehr rechtzeitig für das gewünschte Studium Humanmedizin bewerben. Nach seiner Erinnerung sei ihm von der Leitung des Studienkollegs mündlich mitgeteilt worden, dass er die mündlichen Prüfungen im laufenden Sommersemester ablegen müsse. Aufgrund der Verschiebung des Nachholtermins in das Wintersemester könne er die mündlichen Prüfungen nicht ablegen. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass wichtige Universitäten einen Studienbeginn im Studiengang Humanmedizin nur im Wintersemester anböten. Er verliere daher faktisch ein ganzes Studienjahr. Zudem entstünden für ihn erhebliche aufenthaltsrechtliche Unsicherheiten. Studienbezogene Praktika, Forschungspraktika, medizinisch relevante Tätigkeiten oder als studentische Hilfskraft und die Planung und Anerkennung eines Krankenpflegedienstes nach der Approbationsordnung für Ärzte würden erschwert. Bei der Festlegung des Nachholtermins seien die ihm entstehenden Nachteile durch die Verzögerung nicht hinreichend berücksichtigt worden.
5 Er beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung,
6 den Antragsgegner zu verpflichten, für ihn einen zeitnahen Nachtermin für den entschuldigt versäumten schriftlichen Prüfungsteil Physik der Feststellungsprüfung noch im laufenden Sommersemester 2026 festzusetzen und durchzuführen, und zwar so rechtzeitig, dass der Prüfungsausschuss anschließend noch im laufenden Prüfungszeitraum über die mündlichen Prüfungen entscheiden und die von ihm bereits angemeldeten mündlichen Feststellungsprüfungen durchführen könne,
7 hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, über seinen Antrag auf Festsetzung eines zeitnahen Nachtermins für den schriftlichen Prüfungsteil Physik unverzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, unter Berücksichtigung seiner besonderen Eilbedürftigkeit und unter ordnungsgemäßer Ermessensausübung neu zu entscheiden,
8 weiter hilfsweise, für den Fall, dass ein Nachtermin im laufenden Sommersemester 2026 nicht ermöglicht werde, den Antragsgegner zu verpflichten, sicherzustellen, dass dem Antragsteller aus der Verschiebung des Nachtermins in das Wintersemester 2026/27 keine prüfungs-, studienkolleg-, immatrikulations- oder aufenthaltsrechtlichen Nachteile entstünden; insbesondere solle sichergestellt werden, dass sein Prüfungsanspruch für den entschuldigt versäumten Prüfungsteil Physik aufrechterhalten bleibe, seine bereits im Sommersemester 2026 beantragten mündlichen Prüfungen nicht verloren gingen und ihm bis zum Nachtermin eine angemessene Teilnahme am zweiten Semester/Oberkurs bzw. an der prüfungsbezogenen Vorbereitung ermöglicht werde.
9 Der Antragsgegner tritt dem Antrag mit Schriftsatz vom 8. Juli 2026 entgegen und führt im Wesentlichen aus, um Anforderungsniveau, Umfang und Kompetenzorientierung der Feststellungsprüfung zu sichern und um individuelle Schwerpunktsetzungen oder subjektive Störfaktoren einzelner Ersteller zu vermeiden, gebe es am Studienkolleg einen etablierten Prozess der Erstellung der Abschlussprüfungen, der mehrere Wochen in Anspruch nehme. Die Erstellung einer Nachholprüfung sei zeitaufwändig. Die Durchführung einer Nachholprüfung mit dem Ziel, den Bewerbungsschluss zum 15. Juli einzuhalten, sei nicht möglich. Denn die Nachholprüfung ersetze die reguläre Prüfung und müsse dieser aus Gründen der Chancengleichheit inhaltlich, fachlich, im Anspruchsniveau und auch in Bezug auf das Verfahren entsprechen. Vor diesem Hintergrund würden Nachholprüfungen seit Jahrzehnten am regulären darauffolgenden Feststellungsprüfungstermin abgehalten, der ohnehin ca. vier Monate später stattfinde.
10 Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2026 wiederholt und vertieft der Antragsteller seine bisherigen Ausführungen. Weiter bestreitet er, dass er vollständig und korrekt über die Folgen eines Nachholtermins im Dezember 2026 aufgeklärt worden sei; insbesondere sei ihm mehrfach mitgeteilt worden, dass er die mündlichen Prüfungen noch im Sommersemester ablegen müsse. Ihm sei nicht konkret erläutert worden, dass der Nachholtermin erst im Dezember 2026 stattfinden solle, dass bis dahin keine mündlichen Prüfungen möglich seien, dass dadurch kein Zeugnis im laufenden Bewerbungsjahr ausgestellt werden könne und dass dadurch auch sein Studentenstatus, seine Immatrikulationslage, sein Aufenthalt zum Zwecke des Studiums sowie Praktika und studentische Tätigkeiten erheblich betroffen sein könnten. Die Stellungnahme des Studienkollegs setze sich mit diesen Folgen nicht konkret auseinander. Weiter lege die Stellungnahme nicht nachvollziehbar dar, weshalb bei einem einzelnen entschuldigt verhinderten Prüfungsteilnehmer keine frühere Lösung möglich sei, obwohl die StKO den Nachtermin gerade für einzelne Prüfungsteile vorsehe. Der Hinweis auf die bisherige Praxis ersetze keine Einzelfallabwägung. Auch für das Abitur gebe es ein besonderes Nachholverfahren. Auch der Nachholtermin bei der Feststellungsprüfung müsse daher nicht notwendig identisch mit dem nächsten regulären Prüfungstermin sein. Der späte Nachholtermin reduziere seine Bewerbungschancen bundesweit, da im Sommersemester nur 10 Universitäten (anstelle von 39 im Wintersemester) einen Studienbeginn in Humanmedizin anböten. Die weiteren bereits aufgezeigten aufenthaltsrechtlichen und sonstigen Folgen der Verzögerung seien in der Ermessensentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ob er mit seinem Leistungsbild tatsächlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhalten könne, dürfe nicht berücksichtigt werden. Die bislang gestellten Anträge erhalte er aufrecht. Falls das Gericht keinen Nachholtermin im Sommersemester bzw. vor Ablauf der Bewerbungsfristen anordne, beantrage er zur Folgenabsicherung, dass ihm bis zur Durchführung des Physik-Nachholtermins und der Entscheidung über die mündlichen Prüfungen die Teilnahme am prüfungsrelevanten Unterricht des zweiten Semesters/Oberkurses bzw. an den prüfungsrelevanten Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere im Fach Physik und in den Fächern, in denen mündliche Prüfungen für ihn in Betracht kämen, ermöglicht werde. Es müsse verhindert werden, dass ihm der Studienkolleg- bzw. Studierendenstatus, die prüfungsrechtliche Vorbereitung, die Dokumentation gegenüber der Ausländerbehörde und die Möglichkeit einer geordneten Fortsetzung des Feststellungsprüfungsverfahrens verloren gingen.
11 Ergänzend zu den bereits gestellten Anträgen beantragt er hilfsweise,
12 den Antragsgegner zu verpflichten, sicherzustellen, dass sein Studienkolleg- bzw. Studierendenstatus bis zum Abschluss des noch offenen Feststellungsprüfungsverfahrens, einschließlich Physik-Nachholtermin und anschließender Entscheidung über die mündlichen Prüfungen, nicht wegen der krankheitsbedingt entschuldigten und vom Studienkolleg selbst auf Dezember 2026 verlegten Nachholprüfung verloren gehe; hilfsweise sei ihm eine schriftliche Bescheinigung über das fortbestehende offene Feststellungsprüfungsverfahren und den noch ausstehenden Nachholtermin auszustellen;
13 den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine schriftliche Bestätigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er die Feststellungsprüfung im Sommersemester 2026 bis auf den krankheitsbedingt entschuldigt versäumten schriftlichen Prüfungsteil Physik absolviert habe, dass ihm gemäß § 15 Abs. 4 StKO ein Nachholtermin gewährt worden sei, dass dieser Nachholtermin vom Studienkolleg auf den 3. Dezember 2026 bzw. auf das Wintersemester 2026/27 gelegt worden sei und dass die mündlichen Prüfungen erst nach Vorliegen aller schriftlichen Prüfungen durchgeführt werden könnten;
14 den Antragsgegner zu verpflichten, bei Ablehnung eines früheren Nachholtermins konkret und nachvollziehbar darzulegen, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gründe einem Nachholtermin im laufenden Sommersemester bzw. vor Ablauf der maßgeblichen Bewerbungsfristen entgegenstünden und warum mildere Mittel, etwa eine vorgezogene Ersatzprüfung, eine Prüfung durch einen anderen Prüfungsausschuss oder eine sonstige organisatorische Lösung, nicht möglich seien;
15 den Antragsgegner zu verpflichten, gegenüber der zuständigen Universität bzw. Hochschule und auf Verlangen gegenüber der Ausländerbehörde zu bestätigen, dass sein Feststellungsprüfungsverfahren wegen eines nach § 15 Abs. 4 StKO gewährten Nachholtermins noch nicht abgeschlossen sei und dass die Verzögerung nicht auf einem Studienabbruch, Nichtbestehen oder unentschuldigten Versäumnis beruhe.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
17 1. Der Antrag hat keinen Erfolg.
18 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22).
19 a) Der Hauptantrag des Antragstellers ist im Hinblick auf die Antragsbegründung nach § 122 Abs. 1, §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO sinngemäß darauf gerichtet, dass der Nachholtermin so zeitnah terminiert wird, dass damit noch eine Bewerbung um einen Studienplatz für das Wintersemester 2026/27 möglich ist.
20 Nach den obigen Maßgaben bleibt der zulässige Hauptantrag in der Sache ohne Erfolg. Bei der Festsetzung des konkreten Termins der Nachholprüfung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die im Rahmen von § 114 Satz 1 VwGO einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. In einer derartigen Konstellation setzt die vom Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zu einer zeitnahen Terminierung der ausstehenden Nachholprüfung und etwaiger mündlicher Prüfungen mit einer Zeugniserteilung bis zum 15. Juli 2026 voraus, dass sich die vorgenommene Terminierung als rechtswidrig erweist und mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass bei einer erneuten Entscheidung über die Terminierung rechtsfehlerfrei nur im Sinne des Antragstellers entscheiden kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.1992 – 7 CE 92.1896 – BayVBl. 1992, 659 zum Überspringen einer Jahrgangsstufe). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
21 aa) Die Studienkollegs vermitteln Studienbewerbern, deren ausländische Vorbildungsnachweise nur in Verbindung mit einer erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung als Qualifikation für ein Studium an einer staatlichen Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften ausreichen, die dafür fehlenden fachlichen Grundlagen und nehmen die Feststellungsprüfung ab (Art. 121 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000, GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K, zuletzt geändert durch Gesetze vom 26. März 2026, GVBl. S. 75, S. 139). Nach Art. 121 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 der Studienkollegordnung (StKO) vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 619, BayRS 2235-3-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479), schließen die Studierenden das Vorbereitungsstudium am Studienkolleg mit einer Prüfung ab, die am Ende des zweiten Semesters abgehalten wird. In dieser Prüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie die sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium an deutschen Hochschulen in den Studienrichtungen erfüllen, die dem jeweiligen Schwerpunktkurs zugeordnet sind (Feststellungsprüfung, § 15 Abs. 1 Satz 2 StKO). Nach § 15 Abs. 4 Satz 4 StKO erhalten Studierende, die an der Feststellungsprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen infolge eines nicht von ihnen zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, einen Nachtermin, der von dem Leiter des Studienkollegs festgelegt wird.
22 bb) Hieraus ergibt sich voraussichtlich kein Anspruch auf die vom Antragsteller gewünschte zeitnahe Terminierung der schriftlichen Nachholprüfung im Fach Physik noch im laufenden Sommersemester 2026 zur Ermöglichung einer Bewerbung um einen Studienplatz für den Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2026/27.
23 (1) § 15 Abs. 4 Satz 4 StKO enthält keine näheren Maßgaben zum konkreten Zeitpunkt der Nachholprüfung. Die Festlegung des Nachholtermins durch den Leiter des Studienkollegs ist eine Ermessensentscheidung (Art. 40 BayVwVfG), bei der neben den Interessen des betroffenen Studierenden auch organisatorische Belange zu berücksichtigen sind. Dabei steht die Terminierung der Nachholprüfung in engem systematischen Zusammenhang mit den Maßgaben zur Terminierung der (regulären) Feststellungsprüfung: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 StKO ist die (reguläre) Feststellungsprüfung „am Ende“ des zweiten Semesters vorgesehen, um die Regelausbildungsdauer von zwei Semestern (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StKO) möglichst weitgehend für Unterricht und Prüfungsvorbereitung nutzen zu können. Weiter ist bei der Terminierung der regulären Feststellungsprüfung zu berücksichtigen, dass für die Bewerbung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Ausschlussfrist bis zum 15. Januar (für das Sommersemester) bzw. 15. Juli (für das Wintersemester) gilt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2, 8, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 22, 24 Abs. 1 Satz 1 Hochschulzulassungsverordnung – HZV – vom 10. Februar 2020, GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2026, GVBl. S. 175).
24 Diese zeitlichen Maßgaben für die Terminierung der Feststellungsprüfung in § 15 Abs. 1 Satz 1 StKO und der Hochschulzulassungsverordnung führen zwangsläufig zu einem zeitlich sehr dichten Ablauf der einzelnen Teile der Feststellungsprüfung und der nötigen Verfahrensschritte der Feststellung der Gesamtnoten und der Erstellung der Zeugnisse. Der vorgelegte Terminplan des Studienkollegs mit der Zeugnisverteilung am 10. Juli 2026 beachtet diese Maßgabe des Normgebers und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
25 Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass angesichts dieses sehr engen Zeitrahmens nicht parallel dazu bis zum 15. Juli 2026 noch die Nachholprüfungen für Prüflinge, die Prüfungsteile aus nicht zu vertretenden Gründen versäumt haben, durchgeführt werden können. Nach § 15 Abs. 4 Satz 4 StKO ersetzt die im Nachtermin abgelegte Prüfungsleistung die aus nicht zu vertretenden Gründen versäumte Prüfung; um eine Gleichbehandlung aller Prüflinge zu gewährleisten, muss die Prüfungsarbeit des Nachtermins der Prüfungsarbeit des regulären Termins nach Inhalt, Anforderungsniveau und Umfang voll entsprechen. Nach den überzeugenden Darlegungen des Antragsgegners erfordert allein die Erstellung der Prüfungsaufgaben einen zeitlichen Vorlauf, der einer sehr kurzfristiger Terminierung im Sommersemester 2026 mit dem Ziel einer Zeugniserteilung noch bis zum 15. Juli 2026 entgegensteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sich nicht auf die zeitnahe Durchführung der Nachholprüfung nur für den Antragsteller beschränken dürfte. Vielmehr muss der Antragsgegner aus Gründen der Gleichbehandlung bei Nachholprüfungen eine Verfahrensweise wählen, die nicht zu einer Bevorzugung einzelner Prüflinge auf Kosten anderer führt.
26 (2) Eine zeitnahe Terminierung trotz des engen Zeitplans ist auch nicht aus dem Grundsatz der Chancengleichheit im Hinblick darauf geboten, dass der Antragsteller, der krankheitsbedingt einen Prüfungsteil versäumte, aufgrund der späteren Terminierung der Nachholprüfung sich nicht für das nächste, sondern erst für das darauf folgende Studiensemester bewerben kann.
27 Das Bundesverfassungsgericht hat offen gelassen, inwieweit das bei Berufszugangsprüfungen geltende verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit auf Schulabschlussprüfungen übertragen werden kann (BVerfG, U.v. 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 u.a. – juris Rn. 121). Weiter kann vorliegend dahinstehen, inwieweit sich für den Antragsteller als Nichtdeutschen aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ein vergleichbares Schutzniveau ergibt (vgl. BVerfG, B.v. 4.11.2010 – 1 BvR 3389/08 – juris Rn. 51, Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 648 Fn. 328). Denn aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgt zwar, dass ein zur Prüfung zugelassener Prüfling aus dem damit begründeten Prüfungsrechtsverhältnis den Rechtsanspruch herleiten kann, dass seine wahren, nicht durch gesundheitliche Beeinträchtigungen geminderten Fähigkeiten in einer neuen Prüfung ermittelt und sodann bewertet werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2021 – 6 C 1.20 – juris Rn. 18 m.w.N.).
28 Hieraus folgt aber kein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner darauf, auch in zeitlicher Hinsicht so gestellt zu werden, als sei die krankheitsbedingte Säumnis nicht erfolgt. Zwar dürfte das Interesse an einem zügigen Ausbildungsabschluss dem Schutzbereich der Berufsfreiheit (hier Art. 2 Abs. 1 GG) unterfallen (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.10.2018 – W 2 K 17.1518 – juris Rn. 26). Dem ist aber durch einen Termin für die Nachholprüfung im Wintersemester 2026/27 Rechnung getragen; die Verzögerung der Studienbewerbung um ein Semester hält sich in einem überschaubaren Rahmen. Soweit der Antragsteller geltend macht, die von ihm bevorzugten Universitäten böten einen Studienbeginn lediglich im Wintersemester an bzw. das Studienplatzangebot sei im Wintersemester besser, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn zwar ist im Fall des § 15 Abs. 4 Satz 4 StKO die Nichtteilnahme aus einem vom Studierenden nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Das Nichtteilnehmen an einer Prüfung bleibt aber weiterhin ein Umstand aus der Sphäre des Studierenden und nicht des Antragsgegners. Vor diesem Hintergrund ist kein Rechtsgrund dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner unter Zurückstellung eigener organisatorischer Belange und der Belange anderer Prüflinge den Antragsteller vor jeglichen zeitlichen Nachteilen infolge seiner Säumnis bewahren müsste.
29 Die vom Antragsgegner geltend gemachten Belange einer ordnungsmäßen Durchführung der regulären Feststellungsprüfung wie auch der Nachholprüfung dienen der Sicherung des Grundsatzes der Chancengleichheit und besitzen daher ein erhebliches Gewicht. Demgegenüber halten sich die Nachteile für den Antragsteller durch die Verzögerung in Grenzen. Soweit der Antragsteller auf aufenthaltsrechtliche Unsicherheiten verweist, ist sein Vortrag bereits unsubstantiiert. Was die weiter von ihm genannten Nachteile in Bezug auf Praktika oder sonstige Tätigkeiten anbelangt, ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sich bei einem Studienbeginn zum Sommersemester 2027 diesbezüglich – über die Verzögerung hinaus – Erschwernisse ergeben.
30 b) Auch der erste Hilfsantrag des Antragstellers ist unbegründet, da der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht vorliegt.
31 Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, die Nachholprüfung im Rahmen des regulären Termins der Feststellungsprüfung des nächsten Semesters durchzuführen, ist nicht zu beanstanden.
32 aa) Wie oben ausgeführt, bestehen keine zeitlichen Spielräume für die Durchführung der Nachholprüfung sowie etwaiger mündlicher Prüfungen bis zum 15. Juli 2026. Damit ergibt sich für Studierende, die eine Bewerbung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang anstreben, ohnehin eine Verzögerung der Studienbewerbung um ein Semester. Eine frühere Terminierung der Nachholprüfung hätte damit für die betroffenen Prüflinge nur in Bezug auf den Erhalt ihres Prüfungswissens Bedeutung. Demgegenüber ist, wie oben ausgeführt, die ordnungsgemäße Erstellung von Prüfungsarbeiten und Durchführung der Prüfungen mit einem erheblichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand auf Seiten des Antragsgegners verbunden, der der Sicherung des Grundsatzes der Chancengleichheit dient. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner im Anschluss an die Durchführung des regulären Prüfungstermins auch etwaige Nachprüfungen (§ 18 Abs. 5 StKO) für Prüflinge, die nur in einem Fach die Gesamtnote 5 oder 6 erreicht haben, durchführen und das Gesamtergebnis feststellen muss. Vor diesem Hintergrund bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner den Nachholtermin mit dem regulären Termin des Folgesemesters zusammenlegt.
33 bb) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Teilnehmern der Nachholprüfung nicht die Möglichkeit einräumt, die Prüfung gemeinsam mit den Teilnehmern der Nachprüfung am 7. September 2026 abzulegen. Aus den Voraussetzungen der Nachprüfung in § 18 Abs. 5 Satz 1 StKO und der Tatsache, dass der Prüfungsausschuss über die Gestattung entscheidet, ergibt sich, dass die Nachprüfung sich in ihrer Zielrichtung von der regulären Prüfung und einem etwaigen Nachholtermin unterscheidet. Die Nachprüfung ist ihrem Zweck nach ein Korrektiv, um zu verhindern, dass Studierende lediglich aufgrund eines punktuellen Versagens an der Feststellungsprüfung scheitern. Während die reguläre Prüfung und ein etwaiger Nachholtermin an der Feststellung des gesamten Leistungsspektrums der Studierenden orientiert sind, ist die Nachprüfung darauf gerichtet festzustellen, ob der betroffene Prüfling in dem nicht bestandenen Fach tatsächlich doch noch mindestens ausreichende Leistungen zeigt oder ob sich bestätigt, dass die Leistungen in diesem Fach bei Note 5 oder 6 liegen und damit die Feststellungsprüfung nicht bestanden ist. Dementsprechend unterscheiden sich die Prüfungsarbeiten, die Teilnehmern der Nachprüfung gestellt werden, inhaltlich von denjenigen, die für die reguläre Prüfung oder den Nachholtermin erstellt werden.
34 cc) Rechtliche Bedenken gegen die Terminierung der Nachholprüfung zum regulären Termin im Wintersemester 2026/27 ergeben sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller im Sommersemester die Teilnahme an mündlichen Prüfungen beantragt hat (§ 16 Abs. 4 Satz 3 StKO). Aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StKO, wonach der Prüfungsausschuss nach Abschluss der mündlichen Prüfungen die Gesamtnoten festsetzt, ergibt sich, dass mündliche Prüfungen erst nach Abschluss (aller) schriftlichen Prüfungen stattfinden. Dementsprechend können beim Antragsteller etwaige mündliche Prüfungen erst nach dem Nachholtermin im Wintersemester 2026/27 stattfinden; der Vortrag des Antragstellers, ihm sei mitgeteilt worden, dass er die mündlichen Prüfungen noch im Sommersemester ablegen müsse, ändert daran nichts. Die sich für ihn daraus ergebende Folge, dass er auch in den Fächern, in denen er eine mündliche Prüfung ablegen möchte, sein Prüfungswissen bis zum Wintersemester 2026/27 erhalten muss, ist jedoch nicht unzumutbar. Der Zeitraum bis zur Feststellungsprüfung des Wintersemesters 2026/27 beträgt etwa fünf Monate und ist damit überschaubar.
35 dd) Ermessensfehler ergeben sich auch nicht aus den vom Antragsteller geltend gemachten immatrikulations- und ausländerrechtlichen Belangen sowie etwaigen sonstigen Nachteilen. Da, wie oben ausgeführt, für eine Terminierung der Nachholprüfung und für den Abschluss der Feststellungsprüfung bis zum 15. Juli 2026 kein Raum ist, ergibt sich für den Antragsteller in jedem Fall eine Verzögerung der Studienaufnahme um mindestens ein Semester. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an einem konkreten Vortrag dazu, welche immatrikulations- oder ausländerrechtlichen Vorteile eine Terminierung der Nachholprüfung zwischen dem 16. Juli und dem 3. Dezember 2026 hätte. Was die geltend gemachten Nachteile in Bezug auf Praktika und sonstigen Tätigkeiten anbelangt, ist der Vortrag zu unsubstantiiert.
36 ee) Soweit der Antragsteller unter Verweis auf § 43 Abs. 2 Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272), geltend macht, das Beispiel des Abiturs zeige, dass es durchaus möglich sei, einen gesonderten Nachholtermin vor dem nächsten regulären Termin festzusetzen, folgt hieraus kein Ermessensfehler. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 GSO stellt das Staatsministerium die Aufgaben zentral für die schriftlichen Abiturprüfungen und für die besonderen Fachprüfungen. Im Fall von aus nicht zu vertretenden Gründen versäumten Prüfungsteilen stellt der Minsterialbeauftragte die Aufgaben der Nachholprüfung und legt den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird (§ 43 Abs. 2 Satz 2 GSO). Die Organisation der (zentralen) Abiturprüfung wie auch der Nachholprüfungen ist damit nicht vergleichbar mit der Durchführung der Feststellungsprüfung am Studienkolleg, da letzteres die Prüfungsaufgaben alle selbst erstellt. Ungeachtet dessen sieht § 43 Abs. 2 Satz 3 GSO lediglich eine Nachholung bis spätestens 31. Dezember desselben Jahres vor; auch für Abiturienten besteht daher kein Anspruch auf eine so rechtzeitige Nachholung, dass eine Bewerbung zum folgenden Wintersemester möglich wäre.
37 ff) Rechtliche Bedenken gegen die getroffene Terminierung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, er sei nicht hinreichend über die Terminierung der Nachholprüfung im Dezember 2026 und die sich hieraus ergebenden Folgen für ihn aufgeklärt worden sei. Es ergibt sich bereits aus seiner Anfrage per Mail vom 11. Juni 2026, dass er über die Terminierung des Nachholtermins im Wintersemester und über den von ihm befürchteten Verlust eines Studienjahres bereits informiert war.
38 c) Auch der zweite Hilfsantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
39 aa) Soweit der Antragsteller beantragt sicherzustellen, dass sein Prüfungsanspruch für den versäumten Prüfungsteil Physik aufrechterhalten bleibe, ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich. Es ergibt sich bereits aus dem Bescheid vom 25. Juni 2026 und dem weiteren Vorbringen des Antragsgegners, dass dem Antragsteller der Nachholtermin im Wintersemester 2026/27 eingeräumt wird.
40 bb) Soweit er die Sicherstellung begehrt, dass ihm aus der Verschiebung keine prüfungsrechtlichen oder studienkollegrechtlichen Nachteile entstehen, ist der Antrag bereits unzulässig, da weder dargelegt noch ersichtlich ist, welche derartigen Nachteile damit angesprochen sein könnten.
41 cc) Soweit der Antragsteller die Sicherstellung begehrt, dass seine „bereits im Sommersemester 2026 beantragten mündlichen Prüfungen nicht verloren gehen“, ist jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1, 2 StKO findet eine mündliche Prüfung statt, wenn in Fächern der schriftlichen Prüfung die aus der Note des zweiten Semesters und der Note der schriftlichen Prüfung gebildete Durchschnittsnote schlechter als ausreichend ist (Satz 1) oder wenn in den übrigen Pflichtfächern die Note des zweiten Semesters schlechter als ausreichend ist (Satz 2). Aufgrund des Notenbilds des Antragstellers ist § 16 Abs. 4 Satz 1, 2 StKO für den Antragsteller nicht einschlägig.
42 Nach § 16 Abs. 4 Satz 3 können die Studierenden im Übrigen eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung beim Prüfungsausschuss schriftlich beantragen. Nach den Ausführungen im Bescheid vom 25. Juni 2026 stehen die Termine für mündliche Prüfungen im Zuge der Nachholprüfung Wintersemester 2026/27 noch nicht fest; den Termin für die Anmeldung zu freiwilligen Prüfungen erfahre der Antragsteller am 9. November 2026 und müsse sich dann erneut anmelden. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers darauf, dass er einen derartigen Antrag nicht zum Wintersemester 2026/27 erneut stellen muss, ist nicht ersichtlich. Nach dem systematischen Zusammenhang von § 16 Abs. 4 StKO und § 18 Abs. 1 Satz 1 StKO spricht viel dafür, dass ein derartiger Antrag erst nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen vorgesehen ist. Jedenfalls bestehen keinerlei rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Studienkolleg den Antragsteller auf einen erneuten Antrag nach Ablegen der Nachholprüfung verweist. Dies gilt schon deshalb, weil diese Maßgabe vor allem auch dazu dient, den Studierenden nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen ein Abwägen der konkreten Chancen und Risiken der freiwilligen mündlichen Prüfung zu ermöglichen.
43 dd) Soweit der Antragsteller weiter die Sicherstellung begehrt, dass ihm „aus der Verschiebung des Nachtermins in das Wintersemester 2026/27 keine (…) immatrikulations- oder aufenthaltsrechtlichen Nachteile entstehen, ist ein derartiger Rechtsanspruch des Antragstellers nicht ersichtlich. Das krankheitsbedingte und damit nicht zu vertretende Versäumen eines Prüfungsteils führt nach § 15 Abs. 4 Satz 4 StKO zu einem Nachtermin. Wie oben ausgeführt, ändert dies aber nichts daran, dass der Grund für die Säumnis aus der Sphäre des Antragstellers selbst stammt. Für eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller vor Nachteilen aus einem späteren Abschluss der Feststellungsprüfung zu bewahren, besteht keine rechtliche Grundlage.
44 ee) Soweit der Antragsteller die Möglichkeit begehrt, bis zum Nachholtermin am Unterricht des zweiten Semesters teilnehmen zu können, ist für diesen Anspruch keine rechtliche Grundlage ersichtlich. § 18 Abs. 6 Satz 2 StKO sieht vor, dass eine nicht bestandene Feststellungsprüfung nach erneutem Besuch des zweiten Semesters einmal wiederholt werden kann. Eine Vorschrift, die auch für den Nachholtermin den Besuch des Unterrichts vorschreibt oder ermöglicht, enthält die Studienkollegordnung nicht. Auch aus der Systematik der Studienkollegordnung oder dem Sinn und Zweck der Regelungen zur Nachholprüfung ergibt sich kein derartiger Anspruch; anders als bei einer nicht bestandenen Feststellungsprüfung folgt bei einer aus nicht zu vertretenden Gründen versäumten Prüfung kein offensichtlicher Bedarf nach erneutem Unterrichtsbesuch.
45 ff) Soweit der Antragsteller in seinen weiteren Anträgen vom 10. Juli 2026 die Sicherstellung seines Studienkolleg- und Studierendenstatus begehrt, ist der Antrag unzulässig. Es ist weder substantiiert dargetan, was der Antragsteller konkret begehrt, noch dass er diesbezüglich einen entsprechenden Antrag beim Antragsgegner gestellt hätte.
46 Soweit er hilfsweise eine Bescheinigung über das fortbestehende offene Feststellungsprüfungsverfahren und den noch ausstehenden Nachholtermin, eine Bescheinigung über die absolvierten Prüfungen und den Nachholtermin im Dezember 2026 und die Ausstellung von diesbezüglichen Bescheinigungen für die Hochschule und die Ausländerbehörde begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig; ein diesbezügliches Rechtsschutzbedürfnis ist angesichts der dem Antragsteller bereits erteilten Bescheinigung und des Bescheids vom 25. Juni 2026 nicht ersichtlich. Die Bestätigung vom 25. Juni 2026 enthält die bislang erzielten Noten des zweiten Semesters und der schriftlichen Feststellungsprüfung und stellt fest, dass die Feststellungsprüfung krankheitsbedingt im Sommersemester 2026 nicht abgeschlossen werden konnte. Aus dem Bescheid vom 25. Juni 2026 ergibt sich, dass die schriftliche Prüfung im Fach Physik krankheitsbedingt versäumt wurde und ein Nachholtermin im Wintersemester 2026/27, voraussichtlich am 3. Dezember 2026, stattfindet. Soweit der Antragsteller eine Bestätigung begehrt, dass die mündlichen Prüfungen erst nach Vorliegen aller schriftlichen Prüfungen durchgeführt werden können, ergibt sich dies aus § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 1 StKO; eine rechtliche Grundlage für den Anspruch auf eine diesbezügliche Bestätigung ist nicht ersichtlich.
47 Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners beantragt, bei Ablehnung eines früheren Nachholtermins darzulegen, aus welchen Gründen ein Nachholtermin nicht im Sommersemester 2026 bzw. vor den maßgeblichen Bewerbungsfristen möglich sei und mildere Mittel nicht in Betracht kämen, hat der Antragsgegner zu den maßgeblichen Fragen bereits mit Schriftsatz vom 8. Juli 2026 ausführlich Stellung genommen.
48 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49 Die Streitwertfestsetzung beruht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Feststellungsprüfung Studienkolleg, Terminierung der Nachholprüfung, Nachholprüfung, Ermessensentscheidung, Chancengleichheit, Prüfungsanspruch, Studienbewerbung, Prüfungsverzögerung, Rechtsschutzbedürfnis
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