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M 27 K 25.3840•VG München 27. Kammer, 2026-06-11, M 27 K 25.3840
M 27 K 25.3840Tribunale amministrativo / Chamber 2711 giu 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-11
Aktenzeichen: M 27 K 25.3840
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet
1 Der Kläger, ein am 3. November 1972 in … geborener … Staatsangehöriger, wendet sich mit seiner Klage gegen die Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt.
2 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben erstmals im Jahr 2007 in das Bundesgebiet ein. Aktenkundig ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit August 2010.
3 Er trat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
4 - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 29. November 2010 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von
25 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
5 - Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 9. Februar 2012 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von
40 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt.
6 - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 21. August 2012 wurde der Kläger wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
7 - Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 3. Juli 2013 wurde der Kläger wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt.
8 - Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 25. September 2014, im Rechtsfolgenausspruch geändert durch Urteil des Landgerichts München l vom 16. Dezember 2014, wurde der Kläger wegen Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt.
9 - Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 25. Oktober 2016 wurde der Kläger wegen exhibitionistischer Handlung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
10 - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 6. November 2017 wurde der Kläger wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
11 - Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Juli 2018 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 21. Oktober 2022. Der Kläger hatte sich in dieser Sache vom 9. Juni 2018 bis zum 18. Juli 2018 in Untersuchungshaft befunden.
12 Vom 11. Januar 2018 bis zum 19. Mai 2018 verbüßte der Kläger Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund der Verurteilungen vom 25. Oktober 2016 und vom 6. November 2017. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 und vom 28. August 2018 wurde der Kläger ausländerbehördlich verwarnt.
13 Am 25. Juli 2022 wurde der Kläger vorläufig festgenommen und kam aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 26. Juli 2022 am 26. Juli 2022 erneut in Untersuchungshaft. Am 31. Dezember 2022 erließ das Amtsgericht München einen Unterbringungsbefehl. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 3. Januar 2023 wurde der Haftbefehl vom 26. Juli 2022 aufgehoben. Seit dem 3. Januar 2023 befindet sich der Kläger ununterbrochen in Unterbringung im ...-Klinikum, Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie (...-Klinikum).
14 Mit Urteil vom 20. April 2023 ordnete das Landgericht München I in einem Sicherungsverfahren die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Grundlage von § 63 StGB an. Der Kläger hatte in schuldunfähigem Zustand den Tatbestand des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verwirklicht. Er hatte am 25. Juli 2022 mit nicht unerheblicher Krafteinwirkung an der über der Schulter der Geschädigten hängenden Einkaufstasche gezogen, um sie dieser zu entreißen. Nachdem ein Henkel abgerissen war, legte der Kläger diesen der Geschädigten um den Nacken und zog mit Kraft daran, sodass die Geschädigte kurzzeitig Probleme hatte, zu atmen. Sie erlitt hierdurch Schmerzen sowie eine Hautrötung im Bereich der Schulter. Die Geschädigte wollte vor dem Kläger flüchten, was ihr aufgrund dessen Nachsetzens nicht gelang. Erst durch Eingreifen eines Zeugens wurde der Kläger von der Geschädigten getrennt. Der Kläger hatte zum Tatzeitpunkt eine maximale Blutalkoholkonzentration von 4,19 Promille. In dem Urteil findet sich die Feststellung, dass der Kläger an einer paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie und einer Alkoholabhängigkeit leide. Eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB liege damit vor. Wegen dieser sei der Kläger zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Bei einer Gesamtwürdigung des Klägers und seiner Tat seien in unbehandeltem Zustand weitere vergleichbare, also erhebliche, rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet würden, zu erwarten. Der Kläger stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Es bestehe eine hohe Aggressivität und eine hohe Wiederholungsgefahr. Zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers wird festgestellt, dass er im Bundesgebiet keine eigene Familie habe, hier seit dem Jahr 2016 als Obdachloser lebe und in … seine Mutter und einen Bruder habe, jedoch kein Kontakt bestehe.
15 Aus einem von der Beklagten eingeholten Rentenversicherungsverlauf vom 8. Januar 2025 gehen keine rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen des Klägers im Bundesgebiet hervor. Vom 1. Februar 2016 bis zum 1. August 2017 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II.
16 In einer gutachterlichen Stellungnahme des … vom 5. Februar 2025 wird zur Gefährlichkeitshypothese des Klägers festgestellt, dass bei dem Kläger kein Krankheitsgefühl, keine Krankheitseinsicht und keine Behandlungsbereitschaft vorlägen. Bei Wegfall der aktuellen geschützten Umgebung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit erneuten Straftaten vergleichbar dem Indexdelikt zu rechnen.
17 Mit Schreiben vom 12. März 2025 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Verlustfeststellung an und setzte ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme. Eine Äußerung des Klägers erfolgte nicht.
18 Mit Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2025 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalts verloren hat (Nr. 1), ordnete ein auf zehn Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 2), setzte ihm eine Ausreisefrist von einem Monat nach Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise nach Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Abschiebung unter anderem nach … an (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verlustfeststellung auf § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 FreizügG/EU gestützt werde. Der Zeitraum der Untersuchungshaft und anschließenden Unterbringung unterbreche die Kontinuität des zehnjährigen Aufenthalts des Klägers. Dies bedinge den Wegfall des verstärkten Schutzes nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU vor einer Verlustfeststellung. Dem Kläger sei es während seines langjährigen Aufenthaltes nicht gelungen, sich in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu integrieren. Er verfüge über keine eigene Kernfamilie im Bundesgebiet. Eine berufliche Integration habe nicht stattgefunden, der Kläger habe im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt gearbeitet. Seit dem Jahr 2016 habe er ein Leben als Obdachloser geführt. Da er sich bereits über fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten und somit ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, dürfe nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU die Feststellung nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Diese Voraussetzung liege aufgrund der Vielzahl der Verurteilungen vor.
19 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 26. Juni 2025 Klage erheben und zuletzt sinngemäß beantragen lassen,
20 den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2025 aufzuheben.
21 Eine Klagebegründung erfolgte zunächst nicht.
22 Die Beklagte hat am 23. Juli 2025 die Behördenakten vorgelegt und beantragt,
23 die Klage abzuweisen.
24 Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
25 Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2026 führte der Klägerbevollmächtigte zur Klagebegründung aus, dass der Kläger bei einer Verbringung nach … verelenden würde. Sein Gesundheitszustand würde sich wesentlich verschlimmern, was sehenden Auges eine konkrete Gefahr für seinen Leib oder sein Leben bedeute. Ein sozialer Empfangsraum sei in … für ihn nicht vorhanden. Die Beklagte habe nachzuweisen, dass sie die Organisation eines für den Kläger adäquaten sozialen Empfangsraums in … sowie die Sicherstellung seiner psychiatrischen Weiterversorgung in … vollzogen habe. Solange dies nicht erfolgt sei, sei der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig. Ferner könne ein Unionsbürger wie der Kläger nicht einfach aus generalpräventiven Gründen abgeschoben werden. Nachdem der Kläger aber therapeutisch eingebunden sei, sei er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Vorgelegt wurden ein psychiatrisches Gutachten vom 8. Januar 2024 sowie eine Epikrise des … vom … … … mit den Diagnosen „Paranoide Schizophrenie“ und „Alkoholabhängigkeit“. Zur Gefährlichkeitshypothese wird festgestellt, dass ein selbstkritischer Umgang des Klägers mit der bisherigen Delinquenz nicht zu beobachten gewesen sei. Er zeige bestenfalls partielle Krankheitseinsicht und habe keinerlei therapeutische Angebote in Anspruch genommen. Er lehne therapeutische und diagnostische Maßnahmen ab. Eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt würde einer Rückkehr in das Obdachlosenmilieu und somit in die prädeliktische Lebenssituation entsprechen. Demnach wären (Zufalls-)Opfer und Risiken (rascher neuerlicher Alkoholkonsum, Geldmangel, Versorgungsdruck) unmittelbar vorhanden. Im Falle einer unmittelbaren Entlassung ohne entsprechenden geschützten sozialen Empfangsraum wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit erneuten Delikten im Sinne des Indexdeliktes zu rechnen. Zu den Verhältnissen in … wird ausgeführt, dass die Obdachlosenversorgung dort zwar unzureichend ausgebaut, die psychiatrische Versorgung jedoch grundsätzlich durch eine Basisverfügbarkeit von Psychopharmaka und stationären Behandlungsmöglichkeiten in größeren Städten gewährleistet sei.
26 Die mündliche Verhandlung fand am 11. Juni 2026 statt. Darin erklärte die Beklagte, sie werde für den Fall der konkreten Abschiebung des Klägers Kontakt zu den bulgarischen Behörden aufnehmen und um Bereitstellung eines entsprechenden medizinischen Empfangsraumes bitten. Hinsichtlich des Ergebnisses im Übrigen wird auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen.
27 Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
I.
28 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 16.12.2021 – 1 C 60.20 – juris Rn. 15). Die Beurteilung, ob der Unionsbürger einen gemäß § 6 Abs. 4 oder Abs. 5 FreizügG/EU erhöhten Ausweisungsschutz genießt, richtet sich hingegen nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung (vgl. VGH BW, U.v. 16.12.2020 – 11 S 995/19 – juris Rn. 76 m.w.N.).
30 2. Die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Verlustfeststellung ist rechtmäßig.
31 a) Als bulgarischer Staatsangehöriger und damit freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger hat der Kläger nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Die Feststellung des Verlusts dieses Rechts erfolgte vorliegend nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
32 Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu begründen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden, und diese nur insoweit, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Erforderlich ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab verweist – anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht – nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich ein Grundinteresse der Gesellschaft, das berührt sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 24).
33 Sofern der Betroffene ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU erworben hat, darf eine Verlustfeststellung nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU). Da der Kläger sich jedenfalls seit August 2010 aktenkundig im Bundesgebiet aufhält und somit zum Zeitpunkt der Verlustfeststellung gemäß § 4a FreizügG/EU ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, findet § 6 Abs. 4 FreizügG/EU vorliegend Anwendung. Nach 6.4.1 der – das Gericht nicht bindenden, aber dennoch als Anhaltspunkt geeigneten – Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU ist im Einzelfall zu entscheiden, ob schwerwiegende Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen gegeben, wenn der Betroffene wegen eines einzelnen Delikts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt und die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Aufzählung ist insofern jedoch nicht abschließend („insbesondere“). Durch das Tatbestandmerkmal „schwerwiegend“ wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, sodass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 10 B 18.1094 – juris Rn. 32 m.w.N.). Ob das Grundinteresse der Gesellschaft in der erforderlichen „qualifizierten Weise“ beeinträchtigt wird, hängt dabei – ungeachtet des Strafmaßes – von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwere der in Rede stehenden Straftat(en) sowie der Art der Tatbegehung ab und entzieht sich einer verallgemeinernden Betrachtung (vgl. VGH BW, U.v. 23.6.2025 – 11 S 296/24 – juris Rn. 40 m.w.N.).
34 § 6 Abs. 4 FreizügG/EU dient der Umsetzung von Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG, der bestimmt, dass eine Ausweisung gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf. Damit ist weder in der Ermächtigungsgrundlage im nationalen Recht noch in der unionsrechtlichen Vorgabe eine Anknüpfung an ein bestimmtes Strafmaß als Mindestvoraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands angelegt. Auch aus der Systematik des § 6 FreizügG/EU mit der abweichenden Regelungstechnik in § 6 Abs. 5 FreizügG/EU ergibt sich, dass dort, wo der nationale Gesetzgeber eine Anknüpfung auch an ein Mindeststrafmaß beabsichtigt hat, dies auch in Gesetzesform gegossen worden ist. Es bedarf stets einer Einzelfallwürdigung, ob aus der Straftat selbst zu schließen ist, dass der Betroffene in Zukunft eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (vgl. VGH BW, B.v. 27.5.2025 – 12 S 903/23 – juris Rn. 20).
35 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei Verlustfeststellungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2024 – 19 ZB 22.1546 – juris Rn. 12 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 10.10.2022 – 19 ZB 22.1660 – juris Rn. 9.).
36 Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen oder dadurch gefördert wurden, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, insbesondere indem er sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2021 – 10 ZB 21.935 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 11.9.2024 – 10 ZB 24.216 – juris Rn. 5).
37 Hieran gemessen hat die Beklagte zu Recht dargelegt, dass sich aus dem bisherigen Verhalten des Klägers und aus den gegen ihn ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, sowie schwerwiegende Gründe für eine Verlustfeststellung ergeben. Es liegen schwerwiegende Gründe für die Verlustfeststellung vor, auch wenn keine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verhängt worden ist. Im vorliegenden Einzelfall ist vom Vorliegen schwerwiegender Gründe aufgrund der Vielzahl der strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers und der Schwere der von dem Kläger zuletzt tatbestandlich verwirklichten Straftat auszugehen.
38 Der Kläger hat mehrere noch nicht getilgte Straftaten (vgl. §§ 46 Abs. 1 Nr. 2b, 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG) im Bereich der Körperverletzungs- und sonstiger Delikte begangen. Er wurde deswegen in der Vergangenheit mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Zwar war der Kläger bei der Begehung des zuletzt tatbestandlich verwirklichten versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldunfähig, weshalb keine entsprechende Verurteilung erfolgte. Ob dem Kläger sein Verhalten persönlich vorwerfbar ist, berührt aber weder die Frage, welche Gefahr von seinem Verhalten für die Gesellschaft ausgeht (s. dazu BayVGH, B.v. 12.6.2015 – 10 ZB 13.2111 – juris Rn. 20), und ist deshalb auch nicht entscheidendes Merkmal bei der Beurteilung der Art und Schwere der Tat, die sich überwiegend anhand objektiver Kriterien beurteilt, noch betrifft sie den Grad seiner Verwurzelung im Bundesgebiet (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 18.12.2025 – OVG 2 S 55/25 – juris Rn. 4). Die Schuldunfähigkeit des Klägers bei der Begehung der letzten Straftat steht deren Berücksichtigung bei der Frage, ob schwerwiegende Gründe für eine Verlustfeststellung vorliegen, mithin nicht entgegen.
39 Es besteht zumindest aufgrund der bislang nicht therapierten Alkoholabhängigkeit des Klägers die Gefahr, dass dieser durch gleiche oder ähnliche Straftaten die öffentliche Sicherheit erneut erheblich beeinträchtigen wird. Nach den Feststellungen des Landgerichts München I im Urteil vom 20. April 2023 ist der Kläger für die Allgemeinheit gefährlich. Diese Gefahr entfällt entgegen dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten auch nicht deshalb, weil der Kläger derzeit in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht ist. Es sind infolge der fortbestehenden und fortschreitenden irreversiblen Erkrankung des Klägers durch diesen weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden. In der Epikrise des … vom … … … wird zur Gefährlichkeitshypothese festgestellt, dass ein selbstkritischer Umgang des Klägers mit der bisherigen Delinquenz bislang nicht zu beobachten gewesen ist. Zwar nimmt der Kläger nach der medikamentösen Zwangsbehandlung die Medikamente weiterhin freiwillig oral ein, zeigt jedoch bestenfalls partielle Krankheitseinsicht, hat keinerlei therapeutische Angebote in Anspruch genommen und lehnt diese sowie diagnostische Maßnahmen ab. Eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt würde einer Rückkehr in das Obdachlosenmilieu und somit in die prädeliktische Lebenssituation entsprechen. Demnach wären (Zufalls-)Opfer und Risiken (rascher neuerlicher Alkoholkonsum, Geldmangel, Versorgungsdruck) unmittelbar vorhanden. Im Falle einer unmittelbaren Entlassung ohne entsprechenden geschützten sozialen Empfangsraum wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit erneuten Delikten im Sinne des Indexdeliktes zu rechnen. In Gesamtschau dieser Umstände ist von dem Vorliegen einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen.
40 b) Dem Kläger kommt darüber hinaus nicht der erhöhte Schutz aus § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU zu, wonach eine Verlustfeststellung bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden darf.
41 Die Beklagte führt im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend aus, dass die Kontinuität des Aufenthalts des Klägers infolge der Untersuchungshaft und der anschließenden ununterbrochenen Unterbringung seit dem 3. Januar 2023 zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses unterbrochen war (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 – C-400/12 – juris Rn. 28; U.v. 17.04.2018 – C-316/16 – juris Rn. 72f.).
42 Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe können die Kontinuität des Aufenthalts im Rechtssinne unterbrechen. Dies begründet sich darin, dass die erhebliche Nichtbeachtung der Werte des Aufnahmemitgliedstaates es rechtfertigen kann, einen zuvor bestehenden, hohen Integrationsgrad in Frage zu stellen. Dabei kommen die Werte allgemein im jeweiligen Strafrecht der Mitgliedstaaten zum Ausdruck; deren erhebliche Nichtbeachtung wird mit einer Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe festgestellt (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 – Onuekwere, C-378/12 – juris Rn. 25; VGH BW, B.v. 27.5.2025 – 12 S 903/23 – juris Rn. 14).
43 Strafen unterliegen verfassungsrechtlich dem Schuldgrundsatz. Dieser gilt jedoch nicht für Rechtsfolgen ohne Strafzwecke. Sie dürfen allerdings, wenn sie in einer Freiheitsentziehung bestehen oder mit einer solchen verbunden sind, nur zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten vorgesehen werden. Nur dann steht das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht entgegen. Diesen Schutz der Allgemeinheit bezwecken die in §§ 63 ff. StGB geregelten freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (BVerfG, B.v. 16.3.1994 – 2 BvL 3/90 – BVerfGE 91, 1-70 – juris Rn. 78 f.).
44 Der Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist regelmäßig dazu geeignet, zum Abreißen der Integrationsbande im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) RL 2004/38/EG zu führen (BayVGH, B.v. 9.10.2023 – 10 ZB 23.1319 – juris Rn. 16), da der Zweck der Norm also insbesondere auch der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern ist (VGH BW, B.v. 27.5.2025 – 12 S 903/23 – juris Rn. 17).
45 Nichts anderes gilt für die im Falle des Klägers angeordnete Maßregel des § 63 StGB. Der auch hier zugrundeliegende Schutz der Allgemeinheit findet seinen Ausdruck in dem Wortlaut des § 63 StGB, wonach das Gericht für den Fall, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen hat, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Auch die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist mithin ein geeigneter Beleg dafür, dass die betroffene Person grundlegende Werte in erheblicher Weise nicht beachtet hat und also ein von ihr etwaig erreichter hoher Integrationsgrad hinsichtlich des Aufnahmemitgliedstaates in Frage zu stellen ist.
46 Ob die im Fall des Klägers erfolgte Unterbringung die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen tatsächlich abreißen lässt, ist anhand einer umfassenden Beurteilung zu bewerten. Zu den im Rahmen der umfassenden Beurteilung einzustellenden Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs (vgl. VGH BW, U.v. 23.6.2025 – 11 S 296/24 – juris Rn. 38 m.w.N.).
47 Dies zugrunde gelegt führt die im Fall des Klägers festgestellte Diskontinuität auch zum Wegfall des in § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU erhöhten Schutzes, da aufgrund der Vielzahl der vom Kläger begangenen Straftaten keine hinreichende Integration stattgefunden hat. Der Kläger wurde seit dem Jahr 2010 wiederholt strafgerichtlich verurteilt und befindet sich seit dem 3. Januar 2023 in Unterbringung. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ging er zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung nach. Seit dem Jahr 2016 lebte er als Obdachloser und betreibt auch während seiner Unterbringung einen obdachlosen Lebensstil. Er zeigt ausweislich der Epikrise vom … … … des … kein intrinsisches Interesse an einer Entlassung oder Resozialisierung. Eine Integration in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht hat nicht stattgefunden.
48 c) Auch die von der Beklagten vorgenommene Abwägungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung über die Verlustfeststellung sind nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Ermessensentscheidung der Beklagten gemäß § 114 Satz 1 VwGO und Art. 40 BayVwVfG lediglich eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.
49 Die Beklagte hat der Schwere der Straftaten und den Umständen ihrer Begehung die Bleibeinteressen des Klägers gegenübergestellt und zutreffend gewürdigt. Die Verlustfeststellung verstößt nicht gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger keine eigene Kernfamilie im Bundesgebiet hat, hingegen in seinem Heimatland aufgewachsen ist und dort die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbracht hat. Damit geht die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass den Kläger im Falle einer Rückkehr weder unüberwindliche sprachliche noch kulturelle Hürden erwarten. Dem Kläger ist es als erwachsenem Mann zuzumuten, sich in seinem Heimatland zurechtzufinden. Insbesondere rechtfertigt der klägerische Vortrag, in … sei kein sozialer Empfangsraum gegeben, vor dem Hintergrund, dass dort die Mutter und der Bruder des Klägers leben, kein anderes Ergebnis.
50 Auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände im Sinne des § 6 Abs. 3 FreizügG/EU, insbesondere des langen Aufenthalts des Klägers, ist die Verlustfeststellung verhältnismäßig. Eine soziale und wirtschaftliche Integration des Klägers im Bundesgebiet hat nicht stattgefunden.
51 3. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids auf zehn Jahre ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU von Amts wegen zu befristen. Die Frist ist nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf Grund der auf Tatsachen gestützten Annahme der künftig von einem Aufenthalt der Person innerhalb der Europäischen Union ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten. Die Entscheidung über die Befristung einschließlich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots stellt eine gerichtlich voll überprüfbare, gebundene Entscheidung dar (vgl. VGH BW, U.v. 15.2.2017 – 11 S 983/16 – juris Rn. 34 m.w.N.).
52 Hieran gemessen hält sich die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte zehnjährige Frist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Der Beklagte hat das Gewicht des Grunds der Verlustfeststellung und den mit der Verlustfeststellung verfolgten Zweck sowie die persönlichen Interessen des Klägers im Bundesgebiet zutreffend berücksichtigt.
53 4. Die Androhung der Abschiebung des Klägers in Nr. 3 des Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU i.V.m.§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Abschiebung stehen weder familiäre Belange noch der Gesundheitszustand des Klägers entgegen. Anhaltspunkte für eine bestehende Reiseunfähigkeit des Klägers oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht. In der Epikrise des … vom … … … wird vielmehr festgestellt, dass die psychiatrische Versorgung in … grundsätzlich durch eine Basisverfügbarkeit von Psychopharmaka und stationären Behandlungsmöglichkeiten in größeren Städten gewährleistet sei. Zudem hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung sinngemäß geäußert, im Falle der konkreten Abschiebung des Klägers dessen gesundheitliche Belange mit den zuständigen bulgarischen Behörden abzustimmen.
54 Im Übrigen wird von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt.
II.
55 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Freizügigkeitsrecht, Bulgarischer Staatsangehöriger, Verlustfeststellung, Daueraufenthaltsrecht nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU, Unterbrechung des Aufenthalts nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU durch Unterbringung, Konkrete Wiederholungsgefahr (bejaht), Schwerwiegende Gründe, Ausweisungsschutz, Wiederholungsgefahr, Integrationserfordernis, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Prognoseentscheidung, Abschiebungsandrohung
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