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I Qs 26/26 jug•LG Regensburg I. Große Strafkammer, 2026-07-24, I Qs 26/26 jug
I Qs 26/26 jugTribunale cantonale24 lug 2026
Ein hinreichender Tatverdacht gem. § 203 StPO kann nicht allein auf automatisiert generierten Cyber Tipline Reports und ungesicherter Zuordnung von Nutzer- und Anschlussdaten gestützt werden. (Rn. 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-07-24
Aktenzeichen: I Qs 26/26 jug
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Regensburg – Zweigstelle Straubing – gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 22.05.2026 wird als unbegründet verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Amtsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22.05.2026.
I.
2 Die Staatsanwaltschaft Regensburg – Zweigstelle Straubing – führt gegen den Beschuldigten das vorliegende Verfahren wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte.
3 Ausgangspunkt des Verfahrens waren zwei Mitteilungen des „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC), einer USamerikanischen Nichtregierungsorganisation. Die sog. CyberTipline Reports (Nr. ...30 und Nr. ...36) wurden dem Bundeskriminalamt über eine gesicherte Datenverbindung bereitgestellt. Nach dortiger Prüfung einer strafrechtlichen Relevanz in Deutschland wurden die Vorgänge den Landeskriminalämtern und sodann folgend den sachlich und örtlich zuständigen Polizeidienststellen zur Verfügung gestellt.
4 Gemäß der gegenständlichen Mitteilungen habe ein unbekannter Nutzer am 12.11.2023 mit dem Nutzernamen „a...04“ über die IP-Adresse ... via Snapchat Kontakt zu kinderpornographischen Inhalten gehabt und eine Datei im Internet hochgeladen oder heruntergeladen. Zu einem weiteren Vorfall sei es laut des zweiten Reports am 13.04.2024 via Instagram gekommen: ein unbekannter Nutzer mit dem Nutzernamen „a...04“ habe in einer Chatgruppe „A...“ kinderpornographisches Material (2 Dateien) geteilt, wobei als IP-Adresse ... hinterlegt sei.
5 Die jeweils hinterlegte Rufnummer +49176... war laut Abfragen beim Telekommunikationsbetreiber Telefónica Germany GmbH & Co. KG zwischen dem 10.09.2021 und dem 10.09.2023 einem I. K. zugewiesen (Bl. 35). Für die Zeit danach liegt der Akte keine Auskunft bei. Eine Anfrage bei Google für die hinterlegte Mailadresse „h...@gmail.com“ ergab als Nutzer einen H. E.. Die Abfrage der zweitgenannten IP-Adresse bei Vodafone Kabel Deutschland ergab als hinterlegten Anschlussinhaber seit 19.05.2021 ebenfalls H. E.. Der Beschuldigte im gegenständlichen Verfahren ist der Sohn des Anschlussinhabers.
6 Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft Regensburg – Zweigstelle Straubing – am 14.05.2025 den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnräume des Beschuldigten A. E., welcher am 19.05.2025 durch das Amtsgericht Straubing erlassen wurde. Ein Durchsuchungsbeschluss gegen Dritte wurde nicht erwirkt.
7 Im Zuge der am 10.11.2025 vollzogenen Durchsuchung beim Beschuldigten wurden keine verdächtigen Gegenstände gefunden. Der Beschuldigte ließ sich im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 11.11.2025 dahingehend ein, dass er die genannten Dateien tatsächlich in einer Chatgruppe erhalten habe, ein Download seinerseits aber jedenfalls nicht willentlich und wissentlich erfolgt sei. Entweder habe er sodann selbst die Inhalte gelöscht oder die Selbstlöschungsfunktion bei Snapchat habe zur Löschung geführt. Das Handy, welches er damals genutzt habe, sei zwar noch in seinem Besitz, jedoch auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt. Mit durch ihn als strafbar eingeordneten kinderpornographischen Inhalten wolle er nichts zu tun haben.
8 Am 19.11.2025 erhob die Staatsanwaltschaft Regensburg – Zweigstelle Straubing – sodann Anklage gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 53 StGB.
9 Mit Verfügung vom 27.11.2025 stellte das Amtsgericht Regensburg fest, dass hinsichtlich der unter Ziff. 1 der Anklage dargestellten Tat der Cyber TiplineReport selbst bereits nicht von einer nachweisbaren Weiterleitung der Datei spreche. Auch da der Angeschuldigte die Tat, insbesondere seinen Besitz und einen Besitzwillen bestreite, regte das Gericht an, jedenfalls die Tat unter Ziff. 1 gem. § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.
10 Ein entsprechender Antrag wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 05.12.2025 gestellt, im Weiteren Verlauf jedoch zurückgenommen.
11 Mit Beschluss vom 22.05.2026 lehnte das Amtsgericht Regensburg sodann die Eröffnung des Hauptverfahrens ab und ordnete die Entschädigung des Angeschuldigten für die Durchsuchung am 10.11.2025 an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege – selbst bei Unterstellung der strafrechtlichen Verwertbarkeit des Cyber Tipline Reports sei eine Verurteilung angesichts der Einlassung des Angeschuldigten und dem Umstand, dass im Rahmen der Durchsuchung keine Beweismittel gefunden wurden, nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Verdacht beruhe allein auf den durch Snapchat und Instagram an die NCMEC mitgeteilten Daten. Es erschließe sich insbesondere hinsichtlich der Tat unter Ziff. 1 der Anklage bereits nicht, wie die Staatsanwaltschaft angesichts der uneindeutigen Darstellung im Tipline Report zu einer Drittbesitzverschaffung komme. Auch im Übrigen begegne eine Verurteilung ausschließlich auf Grundlage des Tipline Reports rechtsstaatlichen Bedenken. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Report mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne menschliche Überprüfung, also automatisiert, erstellt worden sei. Auch ließe sich nicht überprüfen, wie die Informationen durch die Unternehmen Snapchat und Instagram an NCMEC übermittelt würden.
12 Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft am 23.06.2026 sofortige Beschwerde ein und legte dem Landgericht Regensburg, Jugendkammer mit Verfügung vom 07.07.2026 das Verfahren zur Entscheidung vor.
II.
13 Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 22.05.2026 aufzuheben und das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
14 1. Gemäß § 210 Abs. 2 StPO steht der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt und ist auch ansonsten zulässig.
15 2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eröffnung des Hauptverfahrens liegen nach Ansicht der Kammer nicht vor. Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich im Rahmen der Überprüfung als rechtsfehlerfrei.
16 a) Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. „Hinreichender Verdacht“ im Sinne dieser Vorschrift besteht bei vorläufiger Tatbewertung bei Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung. Die notwendige, aber auch hinreichende Wahrscheinlichkeit wird danach angenommen, wenn bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs des Hauptverfahrens mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht (OLG Nürnberg NJW 2010, 3793), wobei auch die Grundsätze des Indizienbeweises Anwendung finden sollen (BGH BeckRS 2003, 4494). Die gleich hohe Wahrscheinlichkeit wie bei dringenden Tatverdacht im Sinne der §§ 112 Abs. 1 S. 1, 126a Abs. 1 StPO wird dabei nicht vorausgesetzt (MüKo StPO, § 203 Rn. 10 mwN).
17 Es muss also für eine Straftat des Angeschuldigten einschließlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld wahrscheinlich genügender Beweis vorliegen, ohne dass ein persönlicher Strafausschließungs- oder -aufhebungsgrund gegeben ist.
18 b) Dies ist hier nicht der Fall.
19 Mit ihrer Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten zwei Fälle der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte zur Last und stützt sich in der Beweisführung weit überwiegend auf die sog. Cyber Tipline Reports der USamerikanischen Nichtregierungsorganisation NCMEC.
20 Diese allein – und auch im Zusammenspiel mit der Einlassung des Angeschuldigten – sind nach Auffassung der Kammer zwar geeignet einen Anfangsverdacht zu begründen. Ein hinreichender Tatverdacht lässt sich jedoch sowohl aus dem Inhalt der beiden vorliegend in Rede stehenden Berichte als auch aus der Art und Weise ihrer Entstehung nicht ableiten. Im Gegenteil: Die Aussagekraft des jeweiligen Berichts beschränkt sich auf den Umstand, dass – gegebenenfalls nicht einmal näher konkretisierbar in welcher Weise – der Angeschuldigte Kontakt mit kinderpornographischem Material hatte. Der Nachweis des Besitzes, des wissentlichen und willentlichen Uploads oder des Unternehmens in den Besitz kinderpornographischer Inhalte zu gelangen, um die potentiell in Rede stehenden Deliktsvarianten des § 184b StGB zu nennen, kann durch den Bericht allein nicht geführt werden.
21 (1) Der Cyber Tipline Report nennt als Ausgangspunkt den durch das jeweils meldende Unternehmen bekannt gegebenen Nutzernamen, eine Handynummer, eine E-Mailadresse oder eine IP-Adresse. Hingegen vermittelt der Bericht kein sicheres Wissen darüber, welches Endgerät hierfür in Nutzung war – man denke an mehrere Nutzer eines geteilten WLANs – und welcher Nutzer hinter dem jeweiligen Account als reale Person tatsächlich steht. Die Mobilfunknummernabfrage ergab für den in Rede stehenden Tatzeitraum keine Erkenntnisse. Die Überprüfung der Anschlussinhaberschaft ergab, dass die IP-Adresse auf den Vater des Angeschuldigten läuft. Die Möglichkeit, dass mithin eine andere Person als der Angeschuldigte – obschon auch Beweisanzeichen, in erster Linie der gewählte Nutzername, für sein Handeln sprechen – handelte, wurde seitens der Ermittlungsbehörden nicht in Betracht gezogen.
22 Für eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit hätten jedoch ebendiese Zweifel im Rahmen der Ermittlungen ausgeräumt und eine eindeutige Zuordnung zur Person des Angeschuldigten erfolgen müssen.
23 Die Kammer hat hierbei auch nicht außer Acht gelassen, dass der Angeschuldigte sich dahingehend eingelassen hat, dass er über Chatgruppen in Kontakt mit Kinderpornographie kam, diese jedoch entweder durch Selbstlöschung oder aktive Löschung seinerseits nicht willentlich in seinem Besitz verblieben war. Ein Upload, wie die Anklage es dem Angeschuldigten vorwirft, ergibt sich aus der Einlassung jedenfalls nicht.
24 (2) Die Kammer ist im Rahmen der Überprüfung zu der Überzeugung gelangt, dass die Cyber Tipline Reports als solche nicht als Beweismittel im engeren Sinne im Strafverfahren verwertbar sind.
25 Der Akteninhalt liefert keinen näheren Aufschluss darüber, wie die relevanten Daten, in den Besitz der Nichtregierungsorganisation NCMEC gekommen sind. Auch eine eigeninitiative Recherche der Kammer, ob womöglich eine Verlesung von Dokumenten im Hinblick auf die Methodik ermöglicht werden könnte, erbrachte dahingehend keine weiteren Erkenntnisse. Wie letztlich die Kooperation der meldenden Unternehmen, also vorliegend Snapchat und Instagram, und der NCMEC aussieht, insbesondere also wie die Daten gesammelt, ausgewertet und den jeweiligen Nutzerprofilen zugeordnet werden, wie der Bericht entsteht, ob eine menschliche Überprüfung stattfindet oder nicht, ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist demnach auch nicht überprüfbar, ob Fehlerquellen bei der Zuordnung aufgedeckt und die Ergebnisse aussortiert werden sowie, ob Manipulationen ausgeschlossen werden können. Nicht zuletzt, um eine adäquate Verteidigung für den Angeschuldigten zu sichern und im Rahmen der Urteilsfindung die Beweisquelle und deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen, müsste eine Aufklärung dahingehend jedoch erfolgen. Die Unkenntnis der Hintergründe zur Datengewinnung, Auswertung und Weiterleitung stehen der Verwertung des Reports selbst als Beweismittel entgegen.
26 (3) Auch die Vernehmung eines polizeilichen Ermittlungsbeamten kann dieses erhebliche Defizit nicht kompensieren, da die inländischen Ermittlungsmaßnahmen sich letztlich in der Durchführung der Durchsuchung, der Beschuldigtenvernehmung und der Zusammenfassung der gesammelten Erkenntnisse erschöpfen. Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Ermittlungsbehörden über internes (Firmen-)Wissen, wie oben dargestellt, verfügen, bestehen hingegen nicht.
27 (4) Die Einlassung des Angeschuldigten allein ist – jedenfalls nach Aktenlage – nicht geeignet den Tatnachweis zu führen, da der Angeschuldigte sowohl den Besitz, als auch den Upload und einen (erforderlichen) Besitzwillen gerade negiert. Aus seiner Einlassung kann vielmehr geschlossen werden, dass er keinen Umgang mit Kinderpornographie wünscht.
III.
28 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
Ein hinreichender Tatverdacht gem. § 203 StPO kann nicht allein auf automatisiert generierten Cyber Tipline Reports und ungesicherter Zuordnung von Nutzer- und Anschlussdaten gestützt werden. (Rn. 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
Cyber Tipline Reports der NCMEC sind mangels nachvollziehbarer Entstehung und Zuordnung nicht als Beweismittel im engeren Sinne im Strafverfahren verwertbar. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Kein hinreichender Tatverdacht aufgrund automatisierter Cyber Tipline Reports der NCMEC als Beweismittel
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