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34 O 1701/24•LG Regensburg 3. Zivilkammer, 2026-05-18, 34 O 1701/24
34 O 1701/24Tribunale cantonale / III camera civile18 mag 2026
Der Kläger hat den unfallbedingten Erstkörperschaden nach dem Maßstab von § 286 ZPO zu beweisen. Der Nachweis ist nicht geführt, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass die gesundheitlichen Beschwerden nicht auf den gegenständlichen Unfall, sondern auf eine Vorerkrankung zurückzuführen sind. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-05-18
Aktenzeichen: 34 O 1701/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 45.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung.
2 Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag mit der Unfallversicherung Nummer 6…2.
3 Vertragsgrundlage ist der Versicherungsschein nebst den … Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 2019 (… AUB 2019) Ausgabe 07/19 sowie … Besondere Vereinbarung Mitglieder-Plus (… Mitglieder-Plus).
4 Die Versicherungssumme für die Invaliditätsleistung beträgt gemäß Nachtrag Nr. 4 zur … Unfallversicherung 220.520,00 € (PROG 400) mit Leistung bei Invalidität ab 1 % und monatlicher Unfallrente i.H.v. 2.205,00 € ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 %.
5 Die Grundsumme beträgt 55.130 €.
6 Wegen des näheren Inhalts der Versicherungsbedingungen wird Bezug genommen auf die Anlage K 3.
7 Bereits am 11.08.2017 erfolgte eine kernspintomographische Aufnahme der linken Schulter des Klägers.
8 Der Kläger macht Ansprüche auf Invaliditätsleistung wegen eines Unfallereignisses vom 17.09.2021 gelten.
9 Der Kläger zeigte gegenüber der Beklagten am 04.01.2022 den Versicherungsfall an (vgl. hierzu Anlage … 1). Es erfolgte daraufhin eine Untersuchung des Klägers am 03.04.2023 im Institut für medizinische Begutachtung in R. durch Dr. H…. Infolge des hier erstellten Gutachtens lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 23.06.2023 ab.
10 Der Kläger behauptet folgenden Unfallhergang:
11 Am 17.09.2021 half der Kläger beim Holzspalten mittels eines Spalter, welche ca. 160 cm hoch ist und über 2 Räder an der Hinterseite verfügt. Der Spalter hat ein Gewicht von über 100 kg. Der Kläger wollte den Spalter auf den 2 Rädern über den Hof schieben, blieb dabei in einer Pflasterspalte hängen und durch die Eigenbewegung fiel der Spalter zurück auf den Kläger.
12 Weiter behauptet der Kläger, dass er seit dem streitgegenständlichen Unfallereignis seinen linken Arm nur noch geringfügig unter Schmerzen anheben kann, selbst im Ruhezustand besteht ein Ziehen im Oberarm. Vor dem Unfall habe er keinerlei spürbare Einschränkungen oder Beschwerden gehabt.
13 Aus Sicht des Klägers ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 80 % bezüglich des dauerhaft geschädigten Armes. Es ergäbe sich daher eine Versicherungsleistung von 44.104,00 €.
14 Der Kläger beantragt zuletzt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.104,00 € Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 11.09.2021 zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 17.09.2021 über dem mit vorstehendem Antrag zu Ziffer I. geltend gemachten Betrag hinaus eine weitere Invaliditätsleistung nach Maßgabe des festgestellten Invaliditätsgrades gemäß dem zugrundeliegenden Versicherungsvertrag der … Unfallversicherung mit Versicherungsschein gemäß Versicherungsnummer: 6; … 2 zu bezahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.877,11 gegenüber den Rechtsanwälten … freizustellen.
15 Die Beklagte beantragt zuletzt:
Die Klage wird abgewiesen.
16 Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang, sowie den hierdurch eingetretenen Erstkörperschaden. Weiter behauptet sie, dass keine unfallbedingte Invalidität gegeben sei. Die vom Kläger geschilderten Probleme im Schulterbereich seien degenerativer Natur.
17 Die Beklagte meint, der Vortrag des Klägers zum (bestrittenen) Unfallhergang sei bereits widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft, da der Unfallhergang in der Schadensanzeige anders geschildert werde als später.
18 Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2025 informatorisch gehört. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
19 Es wurde ein schriftliches Gutachten durch den Sachverständigen Dr. D… erholt. Auf das Gutachten vom 05.08.2025 wir Bezug genommen. Der Gutachter wurde sodann in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2026 ergänzend gehört. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
20 Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21 Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
22 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Regensburg sachlich und örtlich zuständig.
B.
23 Die Klage ist unbegründet.
24 I. Dem Kläger steht kein Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag zu, da kein unfallbedingter Schaden eingetreten sind.
25 1. Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Unfallversicherungsvertrag.
26 2. Zunächst geht das Gericht von dem Unfallhergang aus, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2025 geschildert hat. Dass in der ursprünglichen Unfallsanzeige gegenüber der Versicherung nicht geschildert wurde, dass der Spalter auf den Kläger zurückkippte, steht der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Unfallanzeige selbst (Anlage … 1) ist kurzgehalten. Die im Rahmen der Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung ausführlichere Schilderung steht hierzu nicht im Widerspruch und begründen keine Zweifel an der Richtigkeit des ursprünglichen Vortrags. Es handelt sich um keine widersprüchliche Darstellung, sondern vielmehr um eine Konkretisierung.
27 3. Vorliegend fehlt es jedoch an einem bedingungsgemäß eingetretenen Erstkörperschadens.
28 a. Beweisbelastet mit dem Vorliegen eine Erstkörperschadens ist der Kläger. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet.
29 Eine solche Überzeugung des Eintritts eines Körperschadens gerade durch den Unfall konnte sich das Gericht nach der Beweisaufnahme nicht verschaffen.
30 b. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D… aus seinem schriftlichen Gutachten sowie den ergänzenden mündlichen Ausführungen nach eigener kritischer Prüfung an. Der Sachverständige ist dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als geeigneter und zuverlässiger Sachverständiger bekannt.
31 Der Sachverständige legte seinem Gutachten die vorliegenden Unterlagen zugrunde und nahm auch eine eigene Untersuchung des Klägers vor.
32 Das Gutachten des Sachverständigen war in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung erläuterte er nochmals überzeugend, dass die Beschwerdesymptomatik des Klägers nicht auf den Unfall, sondern gerade auf die bereits seit 2017 angelegte degenerative Veränderung, insbesondere das bereits vorliegende Impingementsyndrom zurückzuführen ist.
33 Dabei führte er überzeugend aus, dass der Unfall gerade nicht ursächlich für die Beschwerden ist. Er stellte klar, dass im Rahmen der kernspintomographischen Untersuchung der linken Schulter ca. einen Monat nach dem Unfallereignis keine unfallabhängigen Begleitverletzungen im Sinne einer Einblutung oder einer Knochenödembildung festzustellen waren. Insofern muss die Zunahme des Sehnenschadens dem unfallunabhängig ablaufenden Impingement-Prozess am linken Schultergelenk zugeordnet werden.
34 Auch der geschilderte Unfallmechanismus spricht deutlich gegen eine unfallbedingte Kausalität der geltend gemachten Beeinträchtigungen.
35 c. Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Kläger die Veränderungen der MRT-Bilder aus den Jahren 2017 und 2021 auf den Unfall zurückführt, da dieses Ereignis für ihn einschneidend war. Dass dies aber gerade nicht der Fall ist, konnte der Sachverständige, insbesondere in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen.
36 Der Befund aus dem Jahr 2021 zeigt gerade den typischen Verlauf des beim Kläger vorhandenen Impingement-Syndroms. Diese Krankheit ist stetig fortschreitend und nimmt gerade nicht wieder ab im Laufe der Zeit. Auch die Teilruptur der langen Bizepssehne ist typisch für den Krankheitsverlauf.
37 d. Letztlich kann für den hier vorliegenden Streit auch offenbleiben, ob der Kläger bis zum streitgegenständlichen Unfall tatsächlich beschwerdefrei war. Hiergegen sprich schon, dass kurze Zeit vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall zu Beschwerden nach dem Schieben einer Mülltonne gekommen ist.
38 e. Aber selbst, wenn vollständige Beschwerdefreiheit gegeben gewesen wäre, könnte dies die Feststellungen des Gutachtens nicht erschüttern. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass gerade auf Grundlage der vorhandenen Befunddokumentation und der MRT Bilder aus dem Jahr 2017 sich das Impingement-Syndrom feststellen lasse. Es gehört nach den sachverständigen Ausführungen gerade zum typischen Erscheinungsbild einer solchen Erkrankung, dass diese zunächst nicht zu spürbaren Beeinträchtigungen und auch nicht zu Schmerzen führt. Ausgangspunkt der Erkrankung sind degenerative Veränderungen, welche zu einer Einengung des Subakromialraums und letztlich zu einer Sehnenentzündung führen. Genau eine solche Entzündung ist nach den Ausführungen des Sachverständigen für die Supraspinatussehne dokumentiert. Auch die sodann diagnostizierte Teilruptur dieser Sehne stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen einen typischen Verlauf einer solchen Erkrankung dar, wobei sogar eine vollständige Ruptur grundsätzlich möglich, aber beim Kläger nicht eingetreten ist.
39 Insoweit erklärte der Sachverständige auch überzeugend, dass der streitgegenständliche Vorfall zur Aktivierung des Impingement-Sydroms geführt hat, aber nicht Ursache der Beschwerden an sich war. Daher beschränkt sich der Einfluss des Unfalles darauf, die bereits bestehende Erkrankung durch Schmerzempfindung sichtbar gemacht zu haben, ohne deren Ursache zu sein.
40 II. Da schon kein Erstkörperschaden besteht, hat der Kläger auch keinen Feststellungsanspruch.
41 III. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen.
C.
42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 711 ZPO.
Der Kläger hat den unfallbedingten Erstkörperschaden nach dem Maßstab von § 286 ZPO zu beweisen. Der Nachweis ist nicht geführt, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass die gesundheitlichen Beschwerden nicht auf den gegenständlichen Unfall, sondern auf eine Vorerkrankung zurückzuführen sind. (redaktioneller Leitsatz)
In der privaten Unfallversicherung besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung, wenn das Unfallereignis zu einer Aktivierung einer zuvor klinisch stumm verlaufenden Vorerkrankung (hier: Impingementsyndrom) geführt hat, ohne Ursache der Beschwerden zu sein. (Rn. 33 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Die Beweislast für das Vorliegen eines unfallbedingten Erstkörperschadens trägt der Versicherungsnehmer. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung bei unfallbedingter Aktivierung einer Vorerkrankung
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