BayObLG 1. Zivilsenat, 2026-08-04, 101 AR 119/26 e

101 AR 119/26 eTribunale superiore / I camera civile4 ago 2026

Regest

§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG erfasst nur Streitigkeiten wegen Amtspflichtverletzungen, nicht dagegen Streitigkeiten wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Kommunen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

BayObLG 1. Zivilsenat — 2026-08-04 — 101 AR 119/26 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-04

Aktenzeichen: 101 AR 119/26 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht München.

Gründe

I.

1 Die Klägerin begehrt im Hauptsacheverfahren von der Beklagten als Verkehrssicherungspflichtiger des Alten Nordfriedhofs Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.406,57 € nebst Zinsen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

2 Mit ihrer zum Landgericht München I erhobenen Klage begründet sie die geltend gemachten Ansprüche damit, sie sei im Eingangsbereich des Alten Nordfriedhofs gegen einen fest im Boden verankerten großen Stein, der in der Dunkelheit nicht sicher zu erkennen und in keiner Weise gesichert gewesen sei, gestoßen und gestürzt. Hierbei habe sie sich schwere Verletzungen zugezogen. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da auf dem Zugangsweg ein massives Hindernis bestanden habe.

3 Mit Beschluss vom 12. Juni 2026 setzte das Landgericht den Streitwert auf 1.406,57 € fest und wies den Klägervertreter darauf hin, dass für die Entscheidung des Rechtsstreits das Amtsgericht München sachlich zuständig sei. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasse in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands den Landgerichten zugewiesen seien, Streitigkeiten übe Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 10.000,00 € nicht übersteige. Es werde daher angeregt, einen Verweisungsantrag zu stellen. Hierfü setzte das Landgericht eine Frist von zwei Wochen.

4 Auf diesen Hinweis hin führte die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2026 aus, mit de Klage werde ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung de Verkehrssicherungspflicht, die eine Amtspflichtverletzung der Beklagten darstelle, geltend gemacht. Es bestehe daher gemäß § 71 GVG eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts. Intern dürfte das Verfahren der 15. Kammer beim Landgericht München I zuzuweisen sein. Sollte das Landgericht bei seiner im Beschluss vom 12. Juni 2026 mitgeteilten Auffassung bleiben, werde vorsorglich die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München beantragt.

5 Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 teilte das Landgericht den Parteien mit, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts München I für das Jahr 2026 erstrecke sich die Zuständigkeit der 15. Zivilkammer – auch wenn Amtshaftungsansprüche geltend gemacht würden – nicht auf Ansprüche wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen.

6 Mit den Parteien formlos übermitteltem Beschluss vom selben Tag hat sich das Landgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht München verwiesen. Die Entscheidung beruhe auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht sei sachlich unzuständig. Auf den Beschluss vom 12. Juni 2026 und die richterliche Verfügung vom 17. Juni 2026 werde Bezug genommen. Auf Antrag der Klägerin habe sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen.

7 Das Amtsgericht München hat sich mit den Parteien formlos übermitteltem Beschluss vom 19. Juni 2026 für „örtlich unzuständig“ erklärt, die Verweisung seitens des Landgerichts München I und eine Übernahme des Verfahrens zurückgewiesen und den Zuständigkeitsstreit dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Verweisung durch das Landgericht sei willkürlich. Die Klägerin habe auf die Zuständigkeit des Landgerichts aus Amtshaftung hingewiesen. Aus der Verfügung vom 17. Juni 2026 sei nicht ersichtlich, welche Rolle die gerichtsinterne Zuständigkeitsverteilung für die gesetzlich bestimmte Zuständigkeit des Landgerichts spielen solle. Der Hinweis sei um 15.22 Uhr signiert worden, der Beschluss vom selben Tag um 15.57 Uhr, sodass die Parteien keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten. Die gesetzliche Bestimmung führe eindeutig zur Zuständigkeit des Landgerichts. Es sei schon lange geklärt, dass § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG alle Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung erfasse, auch wenn sie sich nach Art. 34 GG gegen den Dienstherrn richteten. Hauptfall für eine Zuständigkeit nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG seien Verkehrssicherungspflichtverletzungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen.

8 Den Parteien ist im Bestimmungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Klägerin hat auf ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 17. Juni 2026, wonach eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts bestehe, und den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Juni 2026 Bezug genommen. Die Beklagte ist ebenfalls der Ansicht, es liege eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG vor.

II.

9 Auf die statthafte Vorlage ist die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München auszusprechen.

10 1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.

11 a) Das Landgericht München I hat sich durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 17. Juni 2026 für sachlich unzuständig erklärt, das Amtsgericht München durch den zuständigkeitsverneinenden Beschluss vom 19.uni 2026. Das Amtsgericht hat sich zwar für „örtlich“ unzuständig erklärt; aus den Gründen ergibt sich aber, dass es sich hierbei um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Die jeweils beiden Parteien mitgeteilte und ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2026, 101 AR 9/26 e, juris Rn. 14; Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 82/22, juris Rn. 25; Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 13).

12 b) Auch der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz ist im Verfahren nach oder analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden (st. Rspr., vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. April 2026, 102 AR 41/26 e, juris Rn. 12; Beschluss vom 6. Juni 2025, 101 AR 18/25 e, juris Rn. 15; Beschluss vom 25. Juni 2024, 101 AR 68/24 e, juris Rn. 19 m. w. N.).

13 c) Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht München und dem Landgericht München I in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Juni 2025, 101 AR 18/25 e, juris Rn. 16; Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris Rn. 9 ff.).

14 2. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht München.

15 Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 13. März 2026, 102 AR 23/26 e, juris Rn. 22; Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 24; Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25 e, juris Rn. 18; Beschluss vom 19. März 2025, 101 AR 10/25, juris Rn. 19). Bei der Entscheidung sind die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften und eingetretene verfahrensrechtliche Bindungswirkungen zu beachten (Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 36 Rn. 38; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 36 Rn. 81).

16 a) Ob sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts München bereits aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts München I ergibt, kann dahinstehen. Insbesondere kommt es auf die Frage, ob das Landgericht seine Unzuständigkeit hinreichend begründet und es der Beklagten im Anschluss an den Verweisungsantrag noch einmal rechtliches Gehör hätte gewähren müssen, nicht an. Denn die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt jedenfalls aus § 23 Nr. 1 GVG.

17 b) Das Amtsgericht ist nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG besteht nicht.

18 aa) Der Zuständigkeitsstreitwert beträgt 1.406,57 €. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden und wird auch von keiner Seite in Frage gestellt.

19 bb) Eine Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich nicht aus § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Nach dieser Vorschrift sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen.

20 (1) § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG erfasst nur Streitigkeiten wegen Amtspflichtverletzungen, nicht dagegen Streitigkeiten wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Kommunen (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Mai 2019, 32 SA 26/19, BeckRS 2019, 30758 Rn. 16; Nordmeyer in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, GVG § 71 Rn. 13). Das Amtsgericht hat insoweit in seinem Beschluss die Kommentarstelle im Kommentar von Anders/Gehle verkürzt zitiert. Auch die Ausführungen von Pabst im Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, GVG § 71 Rn. 8 sind verkürzt zitiert und tragen die Ansicht des Amtsgerichts, es bestehe eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts, nicht. Dort wird zwar ausgeführt, ein Hauptfall des § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG seien Verkehrssicherungspflichtverletzungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Es wird jedoch ausdrücklich dargestellt, dass Ansprüche aus der Verletzung privatrechtlicher Pflichten von § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG nicht erfasst werden.

21 (2) Vorliegend macht die Klägerin einen Anspruch wegen Verletzung einer privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB und nicht wegen Verletzung einer Amtspflicht nach § 839 BGB geltend.

22 (a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten für Straßen, Wege, Plätze und sonstige öffentliche Verkehrsflächen dem privatrechtlichen Bereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen, soweit sie nicht der Gesetzgeber ausdrücklich zur Amtspflicht erhebt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 1990, III ZR 217/89, BGHZ 112, 74 [juris Rn. 8]; Urt. v. 12. Juli 1979, III ZR 102/78, BGHZ 75, 134 [juris Rn. 10]; Urt. v. 30. September 1970, III ZR 81/67, NJW 1971, 43 [juris Rn. 18]; Urt. v. 30. Januar 1961, III ZR 225/59, BGHZ 34, 206 [juris Rn. 9]; Urt. v. 30. April 1953, III ZR 377/51, BGHZ 9, 373 [juris Rn. 33 ff.]). Eine Haftung der öffentlichen Hand nach § 823 BGB kommt in Betracht, wenn diejenige Sicherung von Gefahrenquellen in Frage steht, die jedermann obliegt, der die Herrschaft über solche – in der Regel allgemein zugängliche – Sachen wie zum Beispiel Bauwerke oder Grundstücke innehat, von denen Dritten Schaden drohen kann. Dagegen haftet die öffentliche Hand nach § 839 BGB, Art. 34 GG, wenn sie kraft hoheitlicher Gewalt zu dem Einzelnen in besondere Rechtsbeziehungen tritt und wenn dadurch für den Betroffenen besondere Gefahrenquellen geschaffen werden. Es besteht dann eine Amtspflicht ihrer Bediensteten, für die Sicherheit und gefahrlose Benutzungsmöglichkeit aller derjenigen Einrichtungen Sorge zu tragen, die den besonderen Zwecken der jeweiligen Anstalt dienen (BGH, Urt. v. 20. Juni 1974, III ZR 97/72, NJW 1974, 1816 [juris Rn. 21]).

23 (b) Die Sturzstelle befindet sich nach dem Vortrag der Klägerin auf dem Gelände des Friedhofs. In der Klageschrift führt sie aus, es sei bereits dunkel gewesen, als sie den Friedhof betreten habe. Sie sei über einen Stein, der im Zugangsweg im Eingangsbereich des Friedhofs im Boden verankert gewesen sei, gestolpert. Die Beklagte hat auf dem Alten Nordfriedhof den Verkehr über ein Grundstück eröffnet.

24 Die ihr dadurch obliegende Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, da sie jedem auferlegt ist, der durch Eröffnung des Verkehrs über ein Grundstück eine Gefahrenlage für andere schafft (vgl. BGHZ 34, 206 [juris Rn. 9]; OLG Rostock, Urt. v. 6. März 2003, 1 U 59/01, juris Rn. 6; Kessen in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2026, § 839 Rn. 91; Wingler in jurisPK-BGB, 11. Aufl. 2026, Stand: 26. März 2026, § 839 Rn. 80; Tassarek-Schröder in Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 772). Eine Amtspflicht ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1974 (III ZR 97/72, NJW 1974, 1816 ff.). Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil eine Amtspflicht der Bediensteten der beklagten Kommune bejaht; dem lag jedoch die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht beim Betrieb eines Schlachthofs, dessen Benutzung die Beklagte durch Satzung zwingend angeordnet hatte, zugrunde.

25 (c) Diese allgemeine Verkehrssicherungspflicht wurde nicht zu einer Amtspflicht erhoben.

26 Hierzu bedürfte es einer der Allgemeinheit gegenüber kundgegebenen ausdrücklichen Erklärung der Gemeinde. Der Umstand, dass die Beklagte eine Friedhofssatzung und eine Grünanlagensatzung, die den Alten Nordfriedhof erfasst, erlassen hat, genügt hierfür nicht (vgl. BGHZ 34, 206 [juris Rn. 9]; TassarekSchröder in Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, Rn. 772). Art. 9 Abs. 5 BayStrWG, wonach die aus der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen sich ergebenden Aufgaben von den Bediensteten der damit befassten Körperschaften in Ausübung eines öffentlichen Amtes wahrgenommen werden, findet auf Wege im Friedhof keine Anwendung. Das Bayerische Bestattungsgesetz enthält – anders als zum Beispiel das Bestattungsgesetz von Baden-Württemberg – keine Regelung, die die allgemeine Verkehrssicherungspflicht auf Friedhöfen zur Amtspflicht erhebt.

Leitsatz

§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG erfasst nur Streitigkeiten wegen Amtspflichtverletzungen, nicht dagegen Streitigkeiten wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Kommunen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten für Straßen, Wege, Plätze und sonstige öffentliche Verkehrsflächen dem privatrechtlichen Bereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen, soweit sie nicht der Gesetzgeber ausdrücklich zur Amtspflicht erhebt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Haftung der öffentlichen Hand nach § 823 BGB kommt in Betracht, wenn diejenige Sicherung von Gefahrenquellen in Frage steht, die jedermann obliegt, der die Herrschaft über solche – in der Regel allgemein zugängliche – Sachen wie zum Beispiel Bauwerke oder Grundstücke innehat, von denen Dritten Schaden drohen kann. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Haftung der öffentlichen Hand nach § 839 BGB, Art. 34 GG kommt in Betracht, wenn sie kraft hoheitlicher Gewalt zu dem Einzelnen in besondere Rechtsbeziehungen tritt und wenn dadurch für den Betroffenen besondere Gefahrenquellen geschaffen werden. Es besteht dann eine Amtspflicht ihrer Bediensteten, für die Sicherheit und gefahrlose Benutzungsmöglichkeit aller derjenigen Einrichtungen Sorge zu tragen, die den besonderen Zwecken der jeweiligen Anstalt dienen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

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Amtshaftung und Zuständigkeit bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

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