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7 ZB 24.1564•VGH München 7. Senat, 2026-07-13, 7 ZB 24.1564
7 ZB 24.1564Tribunale amministrativo / Division 713 lug 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-13
Aktenzeichen: 7 ZB 24.1564
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
1 I. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der zahnärztlichen Vorprüfung.
2 Sie studiert im Studiengang Zahnmedizin an der Universität Regensburg. Nach dem Sommersemester 2020 nahm sie erstmals an der zahnärztlichen Vorprüfung in den Prüfungsfächern Anatomie, Physiologie, Physiologische Chemie sowie Zahnersatzkunde teil. Ihr wurde mit Bescheid vom 19. Oktober 2020 mitgeteilt, dass sie die Vorprüfung nach § 29 Abs. 2 ZÄPrO nicht bestanden habe.
3 Bei der Wiederholungsprüfung am 16. Februar 2021 im Prüfungsfach Physiologische Chemie erzielte die Klägerin die Note „mangelhaft (4)“, bei der Wiederholungsprüfung am 17. Februar 2021 im Prüfungsfach Physiologie die Note „befriedigend (3)“ und bei der Wiederholungsprüfung am 18. Februar 2021 im Prüfungsfach Anatomie die Note „nicht genügend (5)“. Die Wiederholungsprüfung im Prüfungsfach Zahnersatzkunde wurde nicht mehr durchgeführt.
4 Mit Bescheid vom 24. Februar 2021 teilte die Universität Regensburg der Klägerin mit, dass sie gemäß § 30 Abs. 2 ZÄPrO die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden habe und zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen werde.
5 Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 9. März 2021 wies die Universität Regensburg mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2021 zurück.
6 Mit Urteil vom 16. Juli 2024 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und hob den Bescheid der Universität Regensburg vom 24. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2021 auf.
7 Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Beklagte gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin tritt dem entgegen.
8 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Instanzen und der vorgelegten Akten der Universität Regensburg Bezug genommen.
II.
A.
9 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
10 I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
11 Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne sind dann gegeben, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 63 m.w.N.).
12 Mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren zeigt der Beklagte keine Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil auf, die in einem Berufungsverfahren zu klären wären.
13 1. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid der Universität Regensburg vom 24. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2021 aufgehoben, weil die auf § 30 Abs. 2 ZÄPrO gestützte Feststellung der Universität Regensburg, dass die Klägerin die zahnärztliche Vorprüfung aufgrund des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung am 18. Februar 2021 im Prüfungsfach Anatomie endgültig nicht bestanden habe, rechtsfehlerhaft sei. Die mündliche Wiederholungsprüfung im Prüfungsfach Anatomie sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da der Prüfer die Prüfung als nicht bestanden bewertet habe, ohne sich ein Gesamtbild von der Leistung der Klägerin zu machen. Der Prüfer habe die Prüfung in zwei Teile – Mikroskopie und Makroskopie – aufgeteilt, den beiden Teilen jeweils eine Wertigkeit von 50% zugewiesen und angenommen, dass die Prüfung nur dann bestanden werden könne, wenn die Klägerin in beiden Teilen unabhängig voneinander jeweils die Note 4 erreiche. Er sei davon ausgegangen, dass die Klägerin, nachdem sie im Teilbereich Mikroskopie nach seiner Bewertung nur die Note 5 erreicht habe, diese Leistung auch durch eine etwaige gute Leistung im Teilbereich Makroskopie nicht mehr hätte ausgleichen können. Aus diesem Grund habe er die Prüfung nach Abschluss des ersten Teils abgebrochen. Der Prüfer sei – unter Verzicht darauf, sich ein umfassendes Bild von den Kenntnissen der Klägerin zu machen – fehlerhaft zu dem Schluss gelangt, dass das Nichterreichen von in der Prüfungsordnung nicht niedergelegten Mindestkriterien in einer Teilprüfungsleistung zwangsläufig zum Nichtbestehen der Prüfung insgesamt führe und weitere Prüfungsleistungen nicht mehr in Betracht gezogen werden müssten. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Wortlaut von § 28 Abs. 3 Buchst. c ZÄPrO, wonach der Studierende „gründliche Kenntnisse in Histologie“ nachzuweisen habe. Denn der dort genannte Kenntnisgrad sei nicht etwa als Mindeststandard formuliert, der zum Bestehen der Prüfung notwendig wäre, sondern es sei davon auszugehen, dass bei erfolgreichem Nachweis dieses Kenntnisgrads die Bestnote zu vergeben wäre. Im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung in § 29 Abs. 2 Satz 2 ZÄPrO, demzufolge das Nichtbestehen einer der dort genannten Prüfungen auch zum Nichtbestehen der zahnärztlichen Vorprüfung insgesamt führe, liege auch der Umkehrschluss nahe, dass das Nichtbestehen einzelner Teilleistungen nach dem Willen des Normgebers nicht zum Nichtbestehen der Prüfung im Prüfungsfach Anatomie insgesamt führen solle. Auch die Bedeutung des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts spreche für einen entsprechenden Umkehrschluss.
14 2. Durch das Vorbringen des Beklagten im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die im streitgegenständlichen Bescheid gegenüber der Klägerin ausgesprochene Feststellung, die zahnärztliche Vorprüfung aufgrund des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung im Prüfungsfach Anatomie endgültig nicht bestanden zu haben, rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Wiederholungsprüfung im Prüfungsfach Anatomie wurde fehlerhaft durchgeführt.
15 Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (seit BVerwG, U.v. 24.4.1959 – VII C 104.58 – juris Rn. 18; BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. – juris Rn. 55). Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt die Frage, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen bleiben dabei aber der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. zum Ganzen, BVerwG, B.v. 5.3.2018 – 6 B 71.17 u.a. – BayVBl. 2019, 463 Rn. 8 ff.; BayVGH, B.v. 21.7.2021 – 7 ZB 20.922 – juris Rn. 18; B.v. – 7 ZB 08.996 – juris Rn. 21).
16 Gemäß § 133 Abs. 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) ist die Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) vom 26. Januar 1955 (BGBl I S. 37) in der am 30. September 2020 geltenden Fassung vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1307) auf Studierende wie die Klägerin, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin begonnen haben, weiter anzuwenden. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 ZÄPrO hat, wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden. Nicht bestanden ist eine Prüfung in einem Fach, wenn die Leistung in dem Prüfungsfach mit „nicht genügend“ beurteilt worden ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 ZÄPrO).
17 Der Bescheid der Universität Regensburg vom 24. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2021 stützt sich darauf, dass die am 18. Februar 2021 durchgeführte Wiederholungsprüfung im Prüfungsfach Anatomie mit „nicht genügend“ beurteilt wurde. Wie sich aus den Einlassungen des Beklagten und insbesondere des Prüfers selbst ergibt, hat dieser die Prüfung in zwei Teile aufgeteilt – Mikroskopie und Makroskopie –, den beiden Teilen jeweils eine Wertigkeit von 50% zugewiesen und angenommen, dass die Prüfung zwingend nur dann bestanden werden könne, wenn die Klägerin in beiden Teilen unabhängig voneinander jeweils die Note 4 erreiche. Er ist in der Folge weiter davon ausgegangen, dass die Klägerin, nachdem sie im Teilbereich Mikroskopie nach seiner Bewertung nur die Note 5 erreichte, diese Leistung, obwohl es rein rechnerisch noch möglich gewesen wäre, auch durch eine etwaige gute Leistung im Teilbereich Makroskopie nicht mehr hätte ausgleichen können. Aus diesem Grund hat er die Prüfung nach Abschluss des ersten Teils abgebrochen.
18 Diese Vorgehensweise ist – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat -rechtsfehlerhaft und mit der anzuwendenden Prüfungsordnung nicht vereinbar.
19 a) Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Prüfers kann aus § 28 Abs. 3 ZÄPrO nicht abgeleitet werden, dass nicht genügende Leistungen der Klägerin im Teilprüfgebiet Mikroskopie zwingend zum Nichtbestehen der Prüfung im Prüfungsfach Anatomie insgesamt führen und die streitgegenständliche Prüfung deshalb abgebrochen werden konnte. Eine derartige normative „Bestehenshürde“ gibt § 28 Abs. 3 ZÄPrO nicht vor.
20 Nach § 28 Abs. 3 ZÄPrO hat der Studierende in der anatomischen Prüfung die in einer der Haupthöhlen des Körpers befindlichen Teile nach Form, Lage und Verbindung (situs) zu erläutern (Buchst. a), ein ihm vorgelegtes anatomisches Präparat von Kopf oder Hals zu erläutern und im Anschluss daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Anatomie nachzuweisen, wobei die funktionelle Anatomie des gesamten Kauapparates eingehend zu berücksichtigen ist (Buchst. b), zwei mikroskopischanatomische Präparate, darunter eines aus dem Gebiet der Zähne und der Mundhöhle, zu erläutern und im Anschluss daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Histologie nachzuweisen, sowie zu zeigen, dass ihm die Grundzüge der Entwicklungsgeschichte, besonders der Zähne und der Mundhöhle, bekannt sind (Buchst. c).
21 § 28 Abs. 3 ZÄPrO sieht somit im Prüfungsfach Anatomie eine (praktische und mündliche) Prüfung sowohl auf dem Gebiet der Makroskopie (Buchst. a und b) als auch der Mikroskopie (Buchst. c) vor. Der Bestimmung lässt sich ausschließlich entnehmen, was Prüfungsstoff im Prüfungsfach Anatomie ist. Aus ihr ergibt sich hingegen nicht, dass bei Nichterfüllung von Mindestanforderungen in einem einzelnen Teilbereich des Prüfungsfachs Anatomie die Prüfung in Anatomie unabhängig von den in einem anderen Teilbereich gezeigten Leistungen zwingend als nicht bestanden zu bewerten ist und deshalb abgebrochen werden kann, ohne sich ein Gesamtbild von der Leistung der geprüften Person hinsichtlich des gesamten Prüfungsstoffs der in § 28 Abs. 3 ZÄPrO genannten Teilbereiche der Anatomie zu machen.
22 Mit seinem Einwand, die Prüfung habe als nichtbestanden bewertet und abgebrochen werden können, weil § 28 Abs. 3 ZÄPrO in der mündlichen Prüfung „gründliche Kenntnisse“ in Anatomie (Buchst. b) und Histologie (Buchst. c) fordere und damit Mindestanforderungen stelle, die erfüllt werden müssten, um die Prüfung (insgesamt) bestehen zu können, dringt der Beklagte nicht durch. Die Formulierung „gründliche Kenntnisse“ legt lediglich den Prüfungsmaßstab fest. Der Prüfer muss ebenso wie der Prüfling wissen, welche Kenntnisse in einer Prüfung verlangt werden. Die Bandbreite, welche Prüfungsleistungen jeweils erbracht werden müssen, ist dabei groß. So können z.B. lediglich Grundlagenwissen („Basics“) oder vertiefte Kenntnisse oder weitere Abstufungen zum Prüfungsmaßstab gemacht werden. Der Normgeber fordert mit der Regelung in § 28 Abs. 3 ZÄPrO „gründliche Kenntnisse“, die in den mündlichen Prüfungen zu Anatomie und Histologie nach der im Ermessen des Prüfers liegenden Auswahl der Prüfungsaufgaben vom Prüfling nachzuweisen sind. Dies allein ist der Regelungsgehalt des § 28 Abs. 3 ZÄPrO im Hinblick auf die Formulierung „gründliche Kenntnisse“. Die Interpretation des Prüfers und des Beklagten, daraus folge bereits normativ, dass in den mündlichen Prüfungen mindestens die Note „mangelhaft (4)“ sowohl in den Teilprüfungsbereichen Makroskopie als auch Mikroskopie erreicht werden müsse, um die Prüfung im Prüfungsfach Anatomie insgesamt bestehen zu können, findet deshalb, wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellt, in § 28 Abs. 3 ZÄPrO keine Stütze.
23 § 28 Abs. 3 ZÄPrO sieht keine Einzelurteile vor, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden wäre. Vielmehr ist eine Note im Prüfungsfach Anatomie zu bilden. Sind aber für die genannten Teilleistungen nicht eigenständige Noten im Sinne des § 13 ZAppO zu vergeben, hat der Prüfer die Teilleistungen zueinander in Beziehung zu setzen und zu gewichten und auf dieser Grundlage eine Gesamtnote zu bilden (Grundsatz der gewichteten Gesamtnotenbildung; vgl. BVerwG, B.v. 23.11.2001 – 6 B 52.01 – juris Rn. 3 f.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Prüfungsteile im Prüfungsmodus gleich sind oder ob sie sich in der Prüfungsart – wie im Prüfungsfach Anatomie – unterscheiden.
24 Dass nach den sonstigen Bestimmungen der maßgeblichen Approbationsordnung für Zahnärzte das Nichtbestehen eines Teilbereichs des Prüfungsfachs Anatomie zwingend zum Nichtbestehen des gesamten Prüfungsfachs ohne Berücksichtigung der Prüfungsleistungen in den restlichen Teilbereichen des Prüfungsstoffs führt, ist vom Beklagten weder aufgezeigt noch ersichtlich. Hiergegen spricht, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, dass auch § 29 ZÄPrO das Nichtbestehen eines Prüfungsfachs (§ 29 Abs. 1 Satz 1 ZÄPrO) bzw. der zahnärztlichen Vorprüfung im Ganzen (vgl. § 29 Abs. 2 ZÄPrO) gerade nicht von Teilleistungen in einem einzelnen Prüfungsfach, sondern von der im jeweiligen Prüfungsfach gezeigten Gesamtleistung abhängig macht. Die in § 29 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bis c ZÄPrO vorgenommene Wertung bezieht sich lediglich auf die Frage, wann die zahnärztliche Vorprüfung insgesamt wiederholt werden muss.
25 b) Die Argumentation des Beklagten, im Prüfungsfach Anatomie müsse in den Teilbereichen Mikroskopie und Makroskopie jeweils mindestens die Note 4 erreicht werden, weil das Grundrecht der zukünftigen Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) den Nachweis einer hinreichenden Qualifikation für die Ausübung eines Gesundheitsberufs erfordere, verfängt nicht, um den vorliegend mit dem Nichterreichen der Bestehenshürde begründeten Abbruch der Prüfung zu rechtfertigen. Denn wäre dies vom Normgeber gewollt gewesen, hätte er es – wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt – im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) und das prüfungsspezifische Bestimmtheitsgebot, wonach die Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen einer Prüfung von dem Normgeber eindeutig gezogen sein muss (BVerwG, U.v. 27.2.2019 – 6 C 3.18 – NVwZ 2019, 890 Rn. 15 m.w.N.), eindeutig so regeln müssen. Dies ist aber in der maßgeblichen Prüfungsordnung nicht geschehen (s.o.).
26 c) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Februar 1992 – 9 S 1818/90 – (juris Rn. 18 ff.) und der dort in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1983 – 7 B 25/82 – (juris Rn. 7). Danach darf der Prüfer innerhalb seines Ermessens Prüfungsaufgaben auswählen und – soweit sich normativ nichts gegenteiliges ergibt – auch in Bezug auf die Kompensation guter und schlechter Leistungen in einem Prüfungsfach gewichten und das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung von besonders wichtigen Einzelleistungen abhängig machen, wenn dies der Prüfungszweck gebietet. Dass dieser Grundsatz zu den Grundprinzipien prüfungsspezifischer Wertungen gehört, der auch für die vorliegende zahnärztliche Vorprüfung im Prüfungsfach Anatomie gilt, ist unstreitig. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die richtige Anwendung dieses Grundsatzes geht. Denn das Nichtbestehen der Prüfung im Prüfungsfach Anatomie wurde nicht damit begründet, dass im Rahmen des Ermessens des Prüfers besonders wichtige Teilleistungen als so ungenügend bewertet wurden, dass unabhängig von den anderen Leistungen ein Bestehen der Prüfung im Prüfungsfach Anatomie insgesamt nicht mehr in Betracht kam; vielmehr haben Beklagter und Prüfer im Gegenteil dargelegt, dass für die Nichtbestehensbewertung der streitgegenständlichen Prüfung insgesamt eine normative „Bestehenshürde“ im Teilbereich Mikroskopie ausschlaggebend gewesen sei, die die Klägerin nicht genommen habe. Da die Prüfungsordnung eine solche „Bestehenshürde“ aber nicht vorgibt (s.o.), ist der Prüfer fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Abwägungs- und Gewichtungsentscheidung hinsichtlich der Gesamtleistung der Klägerin wegen ihrer nicht genügenden Leistungen im Teilbereich Mikroskopie aufgrund bindender Vorgaben der Prüfungsordnung weder erforderlich noch möglich war. Die Bewertung des Prüfers beruht nach alledem nicht auf seiner ihm eingeräumten Befugnis, die Prüfungsleistungen nach seinem Ermessen zu gewichten und das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung von besonders wichtigen Einzelleistungen abhängig zu machen, sondern auf der fehlerhaft angenommenen Vorgabe, dass bei einer nicht genügenden Leistung im Teilbereich Mikroskopie ein Bestehen der Anatomieprüfung nach § 28 Abs. 3 ZÄPrO unabhängig von den Leistungen im Teilbereich Makroskopie ausscheidet und deshalb die Prüfung vorzeitig abgebrochen werden darf.
27 Der Prüfer hätte somit die Prüfung in Anatomie mit dem Teilbereich Makroskopie fortsetzen, sich dann ein Gesamtbild von der Leistung der Klägerin hinsichtlich des gesamten Prüfungsstoffs machen und abschließend bei der Beurteilung der Prüfungsleistung eine Abwägungs- und Gewichtungsentscheidung treffen müssen. Da dies nicht geschehen ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine rechtsfehlerhafte Wiederholungsprüfung angenommen und den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben.
28 II. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
29 Besondere rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität. Die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass der Rechtsmittelkläger sich mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substantiiert auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 68; § 124 Rn. 27).
30 1. Der Beklagte macht geltend, dass die Beantwortung der entscheidungsrelevanten Frage, wann es zulässig sei, auf die Durchführung eines Prüfungsteils zu verzichten, überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweise, die der Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens bedürfe. Dies gelte umso mehr, da das Erstgericht die auf einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1983 – 7 B 25/82 – (juris Rn. 7) beruhende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 11. Juli 2023 – 9 S 831/22 – (juris) auf die streitgegenständliche Prüfung nicht für übertragbar halte, wonach keine Bedenken dagegen bestünden, dass der Normgeber die Frage der Kompensation guter und schlechter Leistungen in einem Prüfungsfach dem Beurteilungsermessen des Prüfers anheimstelle und dieser im Einzelfall auch auf die Durchführung eines Prüfungsteils verzichten dürfe.
31 2. Hiermit begründet der Beklagte keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
32 Die vom Beklagten thematisierte Frage, ob bzw. wann es zulässig sei, auf die Durchführung eines Prüfungsteils zu verzichten, lässt sich unschwer und eindeutig aus den Regelungen der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 beantworten (s.o.). Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 1983 – 7 B 25.82 – (juris Rn. 7) und dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juli 2023 – 9 S 831/22 – (juris Rn. 46 ff.), weil diese – ebenso unschwer und eindeutig – auf den vorliegenden Rechtsstreit schon nicht übertragbar sind und mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Widerspruch stehen (s.o.).
B.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – wie Vorinstanz.
34 Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zahnärztliche Vorprüfung, Prüfungsfach Anatomie, Bewertung von Teilleistungen innerhalb eines Prüfungsfachs, Prüfungsabbruch, Prüfungsrecht, Bewertungsspielraum, Gewichtung von Teilleistungen, Prüfungsordnungsauslegung, Prüferermessen
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