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3 CE 26.647•VGH München 3. Senat, 2026-07-27, 3 CE 26.647
3 CE 26.647Tribunale amministrativo / 3a divisione27 lug 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-27
Aktenzeichen: 3 CE 26.647
Dokumenttyp: Beschluss
I. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. März 2026 – M 5 E 26.511 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller wendet sich als verbeamteter Universitätsprofessor gegen eine Umstrukturierung am beigeladenen … Institut – … … … … … … … … … … … und sieht sein Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt.
2 Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, nach Abschluss der Berufungsverhandlungen ernenne er ihn mit Wirkung vom 1. April 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor (BesGr. W 3) für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwissenschaft an der LMU M.. Eine nähere Funktionsbeschreibung für die Professorenstelle bleibe vorbehalten. Die Professur für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwissenschaft sei untrennbar mit der Leitung des Bereichs Öffentlicher Sektor am … Institut verknüpft. Aus diesem Grund werde er dem … Institut unter Fortbezahlung der Bezüge zur Dienstleistung als Bereichsleiter zugewiesen.
3 Die Bereiche des … Instituts waren in der Vergangenheit im Einvernehmen mit den Bereichsleitern in Zentren umbenannt worden. Der Antragsteller leitete seit der Umbenennung das Zentrum für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie.
4 Mit E-Mail vom 23. Oktober 2025 informierte der Vorstand des Beigeladenen die Leiter der Zentren darüber, dass eine strategische Weiterentwicklung des … Instituts anstehe und das bisherige Zentrum des Antragstellers in das neue Zentrum Öffentliche Finanzen unter Leitung einer anderen Person überführt werde. Am 5. November 2025 wurde dem Antragsteller die Leitung einer Research Unit für Politische Ökonomie und Wirtschaftspolitik in Aussicht gestellt. Die Research Unit nehme zentrale Querschnittsfunktionen wahr und werde im Organigramm als eigenständig geführt.
5 Der Antragsteller wandte sich gegen diese Umstrukturierung und teilte dem Antragsgegner mit, er sehe sich massiv in seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt.
6 Schließlich hat er um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, worauf hin das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2026 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet hat, einstweilig sicherzustellen, dass der Antragsteller beim Beigeladenen dem statusrechtlichen Amt eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 3 entsprechend beschäftigt wird. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Leitung der Research Unit für Politische Ökonomie und Wirtschaftspolitik sei dem Antragsteller noch nicht übertragen worden. Es fehle eine entsprechende Weisung des Beigeladenen oder des Antragsgegners. Dessen ungeachtet decke sich die Stelle der Leitung der Research Unit nicht mit der im Berufungsverfahren durch die Universität verbindlich abgegebenen Beschreibung der Dienstaufgaben. Die im Tenor des Beschlusses ausgesprochene Verpflichtung umfasse ausdrücklich, dass dem Antragsteller weiterhin die Leitung des … Zentrums für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie zu übertragen sei, ihm seine Zuständigkeit für Personal und Budget im bisherigen Umfang (Stand 20.10.2025) zu belassen bzw. wieder einzuräumen sei, ihm weiterhin das Recht zur Betreuung von laufenden und neuen Promotionsverfahren durch Beschäftigung der Doktoranden am … Institut einzuräumen sei und dass er in der Außendarstellung des … Instituts weiterhin als Leiter des … Zentrums für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie aufgeführt werde.
7 Mit Schreiben vom 25. März 2026 hat der Antragsgegner dem Beigeladenen mitgeteilt, die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts müsse umgesetzt werden. Eine Beschwerde gegen den Beschluss habe keine aufschiebende Wirkung. Es werde darum gebeten, die vom Gericht verfügten Maßnahmen umzusetzen. Daraufhin hat der Beigeladene mit E-Mail vom 16. April 2026 dem Antragsteller mitgeteilt, man werde den bisherigen Status am … Institut vorläufig wieder herstellen. Dem Antragsteller wurde vorläufig wieder die Leitung des … Zentrums für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie übertragen, einschließlich der Zuständigkeit für Personal und Budget. Ihm wurde mitgeteilt, er habe vorläufig das Recht zur Betreuung von laufenden und neuen Promotionsverfahren durch Beschäftigung der Doktoranden am … Institut. In der Außendarstellung des … Instituts werde er vorläufig wieder als Leiter des … Zentrums für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie aufgeführt. Im Einzelnen ist die vorläufige Umsetzung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zwischen den Beteiligten streitig.
8 Mit Schreiben vom 23. April 2026 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, ihm werde ab dem 24. April 2026 beim Beigeladenen die Funktion der „Leitung der Research Unit Political Economy/Wirtschaftspolitik“ übertragen. Die konkreten Aufgaben würden sich aus der beigefügten Funktionsbeschreibung ergeben. Die Aufgaben des Antragstellers beim Antragsgegner blieben unverändert. Dem Schreiben lag eine Funktionsbeschreibung gemäß Art. 59 Abs. 3 BayHIG vom 20. April 2026 bei, die im Einzelnen den Zweck der Funktion „Leitung der Research Unit Political Economy/Wirtschaftspolitik“, Aufgaben und Zuständigkeiten, Entscheidungsbefugnisse und Ressourcen, Zusammenarbeit und Berichterstattung, Rechts- und dienstliche Vorgaben, Dauer und Überprüfung sowie eine Bewertung der übertragenen Aufgaben hinsichtlich des Inhabers eines Amts der Besoldungsgruppe W 3 beinhaltet. Gegen die Vollziehung dieser Funktionsübertragung hat der Antragsteller am 12. Mai 2026 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde.
9 Der Antragsgegner und der Beigeladene haben gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2026 Beschwerde eingelegt und beantragen jeweils, diesen Beschluss dahingehend abzuändern, den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
10 Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Behördenakten verwiesen.
II.
12 Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen sind zulässig (1.) und begründet (2.).
13 1. Der zulässigen Beschwerde fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
14 Der geltend gemachte prozessuale Anspruch des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten sicherzustellen, dass der Antragsteller beim Beigeladenen dem statusrechtlichen Amt eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 3 entsprechend beschäftigt wird, hat sich nicht schon deshalb erledigt, weil der Beigeladene dem Antragsteller u.a. wieder die Leitung des … Zentrums öffentliche Finanzen und politische Ökonomie zurückübertragen hat. Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren klargestellt, dass er den verwaltungsgerichtlichen Beschluss mit Blick auf die mangelnde aufschiebende Wirkung der Beschwerde (§ 149 VwGO) nur vorläufig bis zu einer Entscheidung des erkennenden Senats über die Beschwerde umgesetzt hat.
15 Ebenso wenig hat sich das Beschwerdeverfahren durch die Übertragung der Funktion der „Leitung der Research Unit Political Economy/Wirtschaftspolitik“ vom 23. April 2026 einschließlich der Funktionsbeschreibung vom 20. April 2026 erledigt. Zwar hat nunmehr der Antragsgegner die Dienstaufgaben des Antragstellers ausdrücklich geändert. Diese Änderung bedarf ihrerseits aber wiederum einer Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit.
16 2. Die Beschwerde ist begründet. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe führen zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und vollständigen Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weder einen Anordnungsgrund (2.1) noch einen Anordnungsanspruch (2.2) glaubhaft gemacht. Zu prüfen sind im Beschwerdeverfahren die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), neue Tatsachen sind dabei allerdings gegebenenfalls mit einzubeziehen (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 146 Rn. 29).
17 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 12.04.2018 – 21 CE 18.136 – juris Rn. 11 ff., B.v. 27.11.2015 – 21 CE 15.2183 – juris Rn. 13 und 16 m.w.N.).
18 2.1 Dem Antragsteller fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits an einem Anordnungsgrund, jedenfalls aber hat er es versäumt, einen solchen den gesetzlichen Anforderungen entsprechend glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO).
19 Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile drohen würden, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen würden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) und der Behauptung, dass „vollendete Tatsachen“ geschaffen würden, wenn die Umstrukturierung abgeschlossen sei.
20 Letzteres ist schon nicht nachvollziehbar. Organisationsstrukturen können grundsätzlich jederzeit erneut angepasst und umstrukturiert werden. Gerade die Reaktion des Beigeladenen auf den vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss zeigt, dass organisatorische Zuständigkeiten und Funktionsbeschreibungen kurzfristigen Änderungen zugänglich bleiben. Selbst wenn eine eindeutige Aussage über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch nicht möglich ist, sind die Folgen der Neuorganisation bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinzunehmen. Es wäre für den Beigeladenen im Hinblick auf seine Organisationshoheit nicht zumutbar, wenn der Beamte es im Falle eines Rechtsstreits in der Hand hätte, bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens die neuen Organisationsstrukturen des privatrechtlich als eingetragener Verein organisierten Wirtschaftsforschungsinstituts zu verhindern. Dessen Weiterentwicklungen und notwendige Anpassungen in der strategischen Ausrichtung würden dadurch empfindlich erschwert oder zeitweilig unmöglich. Art. 9 Abs. 1 GG schützt im Rahmen der kollektiven Vereinigungsfreiheit die Tätigkeiten des Vereins zur Sicherung seiner Existenz und Funktionsfähigkeit, sowie seine „Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung der Geschäfte“ (BVerfG, B.v. 15.6.1989 – 2 BvL 4/87 – BVerfGE 80, 244 – juris Rn. 26; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 19. Aufl. 2026, Art. 9 Rn. 8). Im Übrigen kann sich auch der Beigeladene als außeruniversitäre Forschungseinrichtung und juristische Person auf seine Wissenschaftsfreiheit berufen (Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Staatliche Maßnahmen dürfen seine wissenschaftsadäquate Organisation oder Autonomie nicht so beschneiden, dass die professionelle wissenschaftliche Tätigkeit nicht mehr in freier eigener Verantwortung gestaltet werden könnte. Denn soweit eine außeruniversitäre Forschungsorganisation – wie hier – (mittelbar oder unmittelbar) staatsfinanziert ist, erstreckt sich die staatliche Verantwortung, eine freie Forschung zu ermöglichen, auch hierauf (Gärditz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand Januar 2026, Art. 5 Abs. 3 Rn. 290).
21 Durch die neue Funktionsbeschreibung und die Umstrukturierung wird auch nicht so weit in die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers eingegriffen, dass ihm dies schlechterdings nicht mehr zumutbar wäre. Die Wissenschaftsfreiheit gewährleistet dem Antragsteller insbesondere die Freiheit wissenschaftlicher Betätigung in Forschung und Lehre, vermittelt jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmte Organisationsstruktur oder einer bestimmten Leitungs- und Verwaltungszuständigkeit. Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung der Professur, wohl aber ein Anspruch auf eine im Hinblick auf das Fach adäquate Grundausstattung, die die freie Forschung und Lehre überhaupt erst ermöglicht (Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Auflage 2017, Art. 108 Rn. 71; Jarass in Jarass/Pieroth a.a.O. Art. 5 Rn. 156a). Dass die neue personelle und sachliche Ausstattung den Antragsteller in seiner Forschungsfreiheit unter Berücksichtigung der dem Dienstherrn grundsätzlich zustehenden Organisationsfreiheit (BayVGH, B.v. 24.7.2002 – 3 CE 02.1659 – juris Rn. 25; B.v. 28.6.2017 – 3 ZB 15.249 – juris Rn. 21) unangemessen beschränken würde, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er verbleibt in seinem Statusamt als Universitätsprofessor und kann weiterhin eigenverantwortlich forschen und lehren. Weder die Freiheit der Wahl von Forschungsgegenstand und Forschungsmethode noch die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben werden substanziell beeinträchtigt. Der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung bleibt gewahrt.
22 Der Vortrag des Antragstellers belegt allenfalls eine Erschwerung oder Einschränkung bestimmter Forschungsvorhaben.
23 Nach seinem Vorbringen hat er am … Institut das Forschungsgebiet der Finanzwissenschaft verloren. Dieses sei Herrn … … … übertragen worden. Daher sei der inhaltliche Zuschnitt seiner Arbeit am … Institut fundamental verändert. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Antragsteller an der LMU weiterhin seinen Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwissenschaft, beibehält. Insoweit wurde nichts entzogen. Soweit die Forschung am … Institut betroffen ist, wurde dem Antragsteller laut der Funktionsbeschreibung vom 20. April 2026 das Themengebiet „Political Economy / Wirtschaftspolitik“ übertragen. Beim Fachgebiet „Finanzwissenschaft“ handelt es sich um einen Kernbereich des Faches Volkswirtschaftslehre, wie es im Antrag auf Wiederzuweisung einer W 3 Professur für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwissenschaft der Volkswirtschaftlichen Fakultät der LMU vom 03.08.2010 unter Ziffer 3. b. (Berufungsakte S. 7) ausdrücklich ausgeführt wird. Hinsichtlich der Forschung für die beantragte Wiederzuweisung der betreffenden Professur lassen sich in diesem Antrag unter Ziffer 4. a. (Berufungsakte S. 8) folgende Ausführungen finden: „Es soll vornehmlich auf dem Gebiet der Finanzwissenschaft geforscht werden. Schwerpunkte sollen gesetzt werden auf dem Gebiet der internationalen Koordination der Finanzpolitik, der Fiskalpolitik innerhalb der Europäischen Union und der Steuer- und Rentenpolitik, wobei die empirische, anwendungsorientierte Forschung dominiert. Die anwendungs- und politikorientierte Forschung soll intensiviert werden.“ Dies spricht dafür, dass dem Antragsteller zur Lehre und insbesondere zur Forschung das Fachgebiet „Finanzwissenschaft“ übertragen wurde, und dieses Fachgebiet dem Bereich „Öffentlicher Sektor“ bzw. später dem Zentrum „öffentliche Finanzen und politische Ökonomie“ zugeordnet war, ohne dass die Namensgebung insoweit ganz eindeutig ist. Der Bereich der „Wirtschaftspolitik“, der dem Antragsteller nun ausdrücklich im … Institut als „Fachgebiet“ übertragen wurde, ist in der Beschreibung der beabsichtigten Forschungstätigkeit (s.o.) nicht ausdrücklich genannt. Der Begriff der „Wirtschaftspolitik“ umfasst die Gesamtheit der staatlichen Maßnahmen zur Gestaltung und Steuerung der Wirtschaft, um wirtschaftliche und gesellschaftliche Ziele zu erreichen. Insoweit handelt es sich nicht um ein gänzlich anderes Fachgebiet als die eigentliche Finanzwissenschaft. Es liegt jedenfalls nicht auf der Hand, dass der Antragsteller in seiner Forschung insoweit – schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne weiteres erkennbar – unzumutbar eingeschränkt wäre und ihm tatsächlich ein Fachgebiet, das ihm zur Lehre und Forschung übertragen wurde, komplett entzogen und durch ein ganz neues, anderes ersetzt worden wäre, zumal der an der LMU vom Antragsteller besetzte Lehrstuhl gänzlich unangetastet bleibt. Die Klärung dieser Frage müsste dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, wobei im Fall des Vorliegens einer Verletzung der Wissenschaftsfreiheit dann weiter zu klären wäre, was aus dem Handeln des Antragsgegners, der dem Antragsteller gegenüber tätig wurde und ihm ausdrücklich die Funktion der „Leitung der Research Unit Political Economy/Wirtschaftspolitik“ beim Beigeladenen übertragen hat, zu folgern wäre. Im vorliegenden Verfahren und unter dem Gesichtspunkt eines eventuellen Anordnungsgrundes kann eine schwerwiegende und schlechthin unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers in seiner Wissenschaftsfreiheit jedenfalls noch nicht festgestellt werden.
24 Soweit der Antragsteller bei der Ausgestaltung der neuen „Research Unit“ mit einer Erprobungsphase über zwei Jahre und dem Abschluss einer Zielvereinbarung (Ziffer 6 der Funktionsbeschreibung) bemängelt, dies sei mit seinem Status als Universitätsprofessor unvereinbar, ist festzustellen, dass ihn die LMU unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor (Besoldungsgruppe W 3) ernannt hat. Die Fortdauer der Forschungseinheit steht mit der Stellung des Antragstellers als Lebenszeitbeamter in keiner Weise in Zusammenhang. Eventuelle neue Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand des Beigeladenen erscheinen ebenfalls nicht unzumutbar.
25 Auch aus dem übrigen Vortrag des Antragstellers folgt nicht, dass eigenständige Forschung und die Möglichkeit auf hohem internationalen wissenschaftlichem Niveau zu publizieren schlechthin ausgeschlossen wären. Wissenschaftliche Betätigung setzt nicht zwingend die unmittelbare Personalverantwortung über eine bestimmte Zahl von Mitarbeitern voraus. Insbesondere folgt aus der Wissenschaftsfreiheit regelmäßig kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Anzahl wissenschaftlicher Mitarbeiter oder auf die Betreuung von Praktikanten. Soweit der Antragsteller darauf verweist, es sei völlig illusorisch, dass Mitarbeiter aus anderen Zentren mit dem gleichen Elan an gemeinsamen Drittmittelprojekten mit ihm arbeiten würden wie an Drittmittelprojekten mit ihrem Zentrumsleiter, beschreibt er zunächst nur eine Befürchtung und zudem keine atypische oder unzumutbare Situation. Interdisziplinäre, institutionsinterne und -übergreifende Kooperationen gehören vielmehr zu den üblichen Organisationsformen moderner Wissenschaft und Forschung. Die Notwendigkeit wissenschaftlicher Zusammenarbeit stellt für sich genommen keine erhebliche Beeinträchtigung der Wissenschaftsfreiheit dar. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Durchführung eigener Forschungsvorhaben tatsächlich unmöglich wäre. Sein Vorbringen beschränkt sich weitgehend auf die Behauptung, größere Projekte ließen sich unter den veränderten Rahmenbedingungen erschwert oder nicht in bisherigem Umfang realisieren. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass eigenständige Forschung insgesamt oder in ihrem Kernbereich ausgeschlossen wäre. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller die Betreuung bereits übernommener Promotions- und Qualifikationsvorhaben ausdrücklich weiterhin wahrnehmen kann (Ziffer 2. h) der Funktionsbeschreibung). Zudem obliegt ihm die fachliche Aufsicht von Doktoranden und Doktorandinnen und Postdocs im Rahmen eingeworbener Drittmittel (Ziffer 3. f) aa) der Funktionsbeschreibung). Im Gegensatz zu der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (B.v. 15.5.2023 – 3 L 576/23 – juris Rn. 21) wurde dem Antragsteller die Betreuung neuer Promotionsvorhaben gerade nicht untersagt. Zudem kann der Antragsteller im Rahmen seiner Professur an der LMU externe Doktoranden betreuen.
26 Selbst wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass die neue Organisationsstruktur die Ausführung von Großprojekten und die Betreuung von Praktikanten erschwert, ergibt sich daraus noch kein Nachteil von solcher Schwere, dass ihm die vorläufige Hinnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wäre.
27 Dies gilt auch für die vom Antragsteller konkret genannten Projekte des … … … …, des … und des … … … … Die Wissenschaftsfreiheit schützt die Durchführung wissenschaftlicher Forschung, vermittelt jedoch keinen Anspruch darauf, jedes konkrete Forschungsvorhaben zu jedem gewünschten Zeitpunkt und unter unveränderten Rahmenbedingungen durchführen zu können.
28 Sicher gestellt werden muss bei Universitätsprofessoren lediglich eine Mindestausstattung, die unerlässlich ist, um in dem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (BVerfG, B.v. 8.7.1980 – 1 BvR 1472/78 – BVerfGE 54, 363 – juris Rn. 85; U.v. 8.2.1977 – 1 BvR 79/70 – BVerfGE 43, 242 – juris Rn. 122). Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt zudem (nur) ein Recht des Hochschullehrers auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der vom Staat zur Verfügung gestellten Mittel, nicht dagegen ein allein am Bedarf des Hochschullehrers orientierter Anspruch auf eine Grundausstattung (BVerwG, U.v. 22.4.1977 – VII C 49.74 – BVerwGE 52, 339 – juris Rn. 30; von Coelln in BeckOK Hochschulrecht Bayern Stand 1.5.2022, Grundlagen des Hochschulrechts in Deutschland, D.IV Rn. 117) oder sogar darauf, aus seiner Sicht besonders bedeutsame Forschungsprojekte (weiter) zu leiten. Daher kann der Antragsteller auch nicht die Nutzung einer bestimmten Software verlangen.
29 Auch aus der Gefahr eines „Rufschadens“ ergibt sich kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat insoweit vorgetragen, dieser sei schon massiv eingetreten, weil der erstinstanzliche Beschluss hinsichtlich der Leitung des … … … … nicht umgesetzt worden sei. Ihm sei die Leitung weiterhin vorenthalten, was zu Rückfragen geführt habe. Zudem sei sein Ruf innerhalb des Instituts geschädigt worden, da insoweit zu seinen Lasten kommuniziert worden sei. Auch hinsichtlich der vorenthaltenen Leitung … … … … … trägt der Antragsteller einen erlittenen Rufschaden vor. Da der Rufschaden nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers schon eingetreten ist, kann diese Gefahr durch die begehrte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung nicht mehr gebannt werden, weshalb gerade keine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht ist. Dass darüber hinaus die wirtschaftliche oder berufliche Existenz des Antragstellers konkret gefährdet wäre, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Soweit nach dem Vortrag des Antragstellers ein Promotionsverhältnis „zerschlagen“ wurde, ist nicht glaubhaft gemacht, inwieweit dieses durch die begehrte Anordnung wieder „repariert“ werden könnte.
30 Schließlich wäre selbst mit Hinblick auf eine gegebenenfalls lange Verfahrensdauer in der Hauptsache nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller durch eine für eine Übergangszeit nicht amtsangemessene Beschäftigung ein unwiederbringlicher, nicht mehr rückgängig zu machender Nachteil entstünde, da eine zeitweise unterwertige Beschäftigung bei – hier zu bejahender – lediglich geringer Schwere des Eingriffs hinzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2014 – 3 AE 14.788 – juris Rn. 10; OVG NW B.v. 25.6.2001 – 1 B 789/01 – juris Rn. 9).
31 2.2 Zudem hat der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in geeigneter Weise glaubhaft gemacht, dass ihm auch ein subjektiv öffentlichrechtlicher Anspruch gegen den Antragsgegner auf Sicherstellung einer amtsangemessenen Beschäftigung bei dem Beigeladenen zur Seite stünde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Verpflichtung des Antragsgegners, sicherzustellen, dass der Beigeladene dem Antragsteller weiterhin die Leitung des … Zentrums für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie überträgt, ihm seine Zuständigkeit für Personal und Budget im bisherigen Umfang belässt bzw. wieder einräumt, ihm weiterhin das Recht zur Betreuung von laufenden und neuen Promotionsverfahren einräumt und er in der Außendarstellung des … Instituts weiterhin als Leiter des … Zentrums für Migration und Entwicklungsökonomie aufgeführt wird.
32 Der Dienstherr ist verpflichtet, den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zu wahren und bleibt hierfür auch nach der Zuweisung des Beamten zu einer privatrechtlich organisierten Einrichtung verantwortlich (2.2.1). Ein originär beamtenrechtlicher, hoheitlich durchsetzbarer Anspruch des Dienstherrn gegen das beigeladene privatrechtlich organisierte … Institut, amtsangemessene Beschäftigung sicherzustellen, wurde allerdings nicht glaubhaft gemacht (2.2.2). Aus diesem Grund kann zunächst dahinstehen, ob die in der außeruniversitären Forschungseinrichtung neu zugewiesenen Aufgaben dem Antragsteller eine der Wertigkeit seines Statusamts vergleichbare amtsangemessene Beschäftigung gewährleisten.
33 2.2.1 Der Antragsteller wurde dem beigeladenen … Institut nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG zugewiesen. Die Zuweisung stellt das Gegenstück zu Abordnung und Versetzung dar, wenn die Einrichtung, bei der die Aufgabe erfüllt werden soll, – wie hier – keine Dienstherrnfähigkeit besitzt. Die Rechtsbeziehung zur zugewiesenen Einrichtung kann nicht dem deutschen Beamtenrecht unterliegen, da die Einrichtung keine Dienstherrnfähigkeit besitzt (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/ Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Januar 2026, § 20 BeamtStG Rn. 2 f.; Spitzlei in Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 2b, Stand Juni 2026, § 29 BBG Rn. 3). Die Rechtsstellung des Zugewiesenen bleibt dabei unberührt (§ 20 Abs. 3 BeamtStG), sodass die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zu seinem Dienstherrn fortbestehen; der Beamte erhält von diesem auch weiterhin seine Bezüge. Mangels Dienstherrnfähigkeit stehen aber der Einrichtung keine Dienstherrnbefugnisse zu, derartiges ist nur durch eine zusätzliche Beleihung möglich (BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 C 24.13 – BVerwGE 150, 366 – juris Rn. 21). Entsprechend ist der Beigeladene nicht in das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis zur Erfüllung von Pflichten des Dienstherrn einbezogen.
34 Dem betroffenen Beamten verbleibt der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung auch in der Zeit der Zuweisung (BVerwG U.v. 25.10.2007 – 2 C 30.07 – juris Rn. 13 f.; Spitzlei a.a.O Rn. 12; Kathke in Schütz/Maiwald, Stand 1.2.2024, § 20 BeamtStG Rn. 55; Baßlsperger a.a.O. Rn. 11). Dieser richtet sich allerdings allein gegen seinen Dienstherrn. Der Beamte hat ihm gegenüber einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsangemessenen Aufgabenbereichs“. Dementsprechend können Beamte (nur) von ihrem Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter – zum einen ein abstraktfunktionelles und zum anderen ein konkretfunktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten – übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 4.19 – NVwZ-RR 2021, 578 – juris Rn. 24 m.w.N.).
35 2.2.2 Der Dienstherr besitzt gegenüber dem Beigeladenen als privatrechtlich organisierter Forschungseinrichtung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins regelmäßig keine unmittelbare gesetzliche oder vertragliche Durchgriffsbefugnis hinsichtlich dessen Organisationshoheit. Seine Einflussmöglichkeiten ergeben sich allenfalls aus den Kooperationsverträgen, der Zuweisungsverfügung, gegebenenfalls vorhandenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen oder Aufsichts- oder Steuerungsrechten sowie der Möglichkeit, die Zuweisung zu beenden.
36 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner vom Beigeladenen die Änderung seiner Organisationsstrukturen verlangen könnte. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere weder aus dem Kooperationsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern, sowie der LMU München und dem … Institut … … … vom … … … noch aus der Ergänzenden Vereinbarung zum Kooperationsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern, der LMU München und dem … Institut … vom … … … … (2.2.2.1) noch aus der Zuweisungsverfügung vom 15. Juli 2010 (2.2.2.2). Die gemeinsame Berufung hat für die Weiterentwicklung der Organisation des rechtlich selbstständigen … Instituts grundsätzlich keine Sperrwirkung hinsichtlich möglicher Umstrukturierungsmaßnahmen (2.2.2.3). Schließlich folgt auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht kein entsprechender Anspruch. Dieser verlangt vom Dienstherrn allenfalls die Ausschöpfung vorhandener Einflussmöglichkeiten, jedoch nicht rechtlich Unmögliches (2.2.2.4).
37 Wie in der Beschwerdebegründung des Beigeladenen ausgeführt, handelt es sich bei dem Beigeladenen um einen eingetragenen Verein, der weder organisatorisch noch personell der Organisationsgewalt des Antragsgegners unterliegt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, der Antragsteller könne den begehrten Eilrechtsschutz mit einer einstweiligen Anordnung erlangen. Der Antragsgegner könne „mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln“ auf den Beigeladenen einwirken, damit der Antragsteller beim Beigeladenen amtsangemessen beschäftigt werde. Welche Mittel dies sind, lässt der angefochtene Beschluss offen. Sowohl der Antragsgegner als auch der Beigeladene weisen in ihren Beschwerdebegründungen darauf hin, dass es dem Antragsgegner rechtlich unmöglich sei, verbindlich sicherzustellen, dass der Beigeladene die vom Antragsteller begehrten Handlungen wie die Übertragung der Leitung eines bestimmten Zentrums oder die Belassung bzw. Wiedereinräumung von Personal und Budget vornimmt.
38 2.2.2.1 Weder der Kooperationsvertrag noch die diesbezügliche Ergänzende Vereinbarung begründen eine hinreichend bestimmte Verpflichtung des Beigeladenen zur dauerhaften Übertragung einer konkreten Funktion. Der Inhalt des Kooperationsvertrages und der Ergänzenden Vereinbarung tragen einen solchen Anspruch nicht.
39 In § 1 der Ergänzenden Vereinbarung wird die Möglichkeit geregelt, gemeinsame Berufungen von LMU und … Institut durchzuführen, damit leitende Wissenschaftler des … Instituts zugleich als Professor an der Volkswirtschaftlichen Fakultät der LMU im … … … … tätig werden. In § 2 wird das Verfahren im Einzelnen geregelt. So ist etwa die Bildung zweier Berufungskommissionen vorgesehen, die gemeinsam tagen (§ 2 Abs. 1 der Ergänzenden Vereinbarung). In § 2 Abs. 5 der Ergänzenden Vereinbarung findet sich die Regelung, dass das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Abstimmung mit dem … Institut und der Universität die Verhandlungen führt, und zwar über die persönlichen Bedingungen der Lehrverpflichtung an der Universität (hier Lehrdeputat in Höhe von vier Wochenstunden) und die Regelungen im Hinblick auf die Tätigkeit beim … Institut, die in der Berufungsvereinbarung festgelegt werden. Bei diesen Verhandlungen wird dem … Institut und einem Vertreter der Zuwendungsgeber Gelegenheit zur Teilnahme gegeben. Die Berufungsvereinbarung bedarf der Zustimmung des … Instituts und gegebenenfalls auch der Zuwendungsgeber. Gemäß § 2 Abs. 6 der Ergänzenden Vereinbarung schließt nach Zustimmung der Zuwendungsgeber und des … Instituts das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Berufungsvereinbarung ab und veranlasst die beamtenrechtlichen Schritte. Gemäß § 3 der Ergänzenden Vereinbarung wird in der Berufungsvereinbarung festgelegt, dass der zu Berufende nicht beurlaubt, sondern unter Fortbezahlung der Bezüge dem … Institut zur Dienstleistung zugewiesen wird. Die Einzelheiten dazu werden in der Berufungsvereinbarung geregelt.
40 Demnach enthält weder der Kooperationsvertrag noch die diesbezügliche Ergänzende Vereinbarung eine eigenständige Regelung über Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Tätigkeit des Professors beim … Institut. Vielmehr verweist die Ergänzende Vereinbarung in § 2 Abs. 5 ausdrücklich darauf, dass die entsprechenden Regelungen „in einer Berufungsvereinbarung“ festgelegt werden sollen. Ein solcher Verweis spricht rechtstechnisch gegen die Annahme, die Vertragsparteien hätten bereits im Kooperationsvertrag selbst verbindliche und unmittelbar durchsetzbare Beschäftigungspflichten begründen wollen. Wird die Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses ausdrücklich einem gesonderten Regelungswerk vorbehalten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien die erforderliche Konkretisierung gerade noch nicht vorgenommen haben.
41 Fehlt die vorgesehene Berufungsvereinbarung, entsteht daher eine Regelungslücke, die nicht durch ergänzende richterliche Vertragsauslegung dahin geschlossen werden kann, dass dem … Institut eine Verpflichtung zur dauerhaften Vorhaltung einer bestimmten Organisationsstruktur oder Leitungsfunktion auferlegt worden wäre. Wenn die Parteien selbst davon ausgegangen sind, dass die Tätigkeit beim … Institut erst durch eine gesonderte Berufungsvereinbarung geregelt werden sollte, kann gerade nicht unterstellt werden, die erforderliche Konkretisierung sei bereits anderweitig erfolgt.
42 Der Kooperationsvertrag und die Ergänzende Vereinbarung enthalten danach lediglich einen Rahmen für die Zusammenarbeit, nicht jedoch eine unmittelbar vollziehbare Verpflichtung des … Instituts, dem Beamten dauerhaft eine bestimmte Leitungsfunktion zu verschaffen.
43 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich auch aus § 3 der Ergänzenden Vereinbarung, bzw. der Fußnote 1 hierzu nicht, dass sich der Beigeladene gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich dazu verpflichtet hätte, die Leitungsfunktion des berufenen Wissenschaftlers zu gewährleisten. Denn auch § 3 der Ergänzenden Vereinbarung geht von einer Berufungsvereinbarung i.S.d. § 2 Abs. 5 und 6 der Ergänzenden Vereinbarung aus. Zudem bezieht sich die Fußnote 1 zu § 3 der Ergänzenden Vereinbarung auf die Verpflichtung des Berufenen, die Forschungsverpflichtungen gegenüber der Universität durch seine Tätigkeit beim … Institut zu erfüllen und die Regelungen des … Instituts wie z.B. die Satzung zu beachten. Eine Verpflichtung des Beigeladenen, eine bestimmte Funktion des Berufenen zu sichern, ist hier nicht ersichtlich.
44 2.2.2.2 Ein Anspruch des Antragsgegners gegenüber dem Beigeladenen auf Änderung seiner Organisationsstrukturen folgt auch nicht aus der Zuweisungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Februar 2012. Die Zuweisung ist ihrem Wesen nach ein beamtenrechtlicher Akt. Sie regelt das Rechtsverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Adressat der Verfügung ist der Beamte, nicht die aufnehmende Einrichtung.
45 Selbst wenn das Einstellungs- bzw. Zuweisungsschreiben dahin auszulegen wäre, dass der Antragsteller dem … Institut als Bereichsleiter zugewiesen wurde, folgt daraus lediglich, unter welchen Bedingungen der Beamte seine Dienstleistung erbringen soll. Die Verfügung begründet jedoch keine eigenständigen Organisationspflichten des … Instituts. Es wird durch die Zuweisung nicht zum Träger beamtenrechtlicher Pflichten. Seine interne Organisationshoheit bleibt grundsätzlich unberührt. Das hinsichtlich der Zuweisung (wohl) erfolgte Einvernehmen des Instituts begründet zunächst lediglich die Bereitschaft zur Beschäftigung des Beamten im Zeitpunkt der Zuweisung. Daraus folgt aber keine vertragliche Verpflichtung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsgegner, seine Organisationsstrukturen unverändert und auf Dauer aufrechtzuerhalten. Dies gilt in gleicher Weise für die Formulierung in dem Zuweisungsschreiben, die Professur des Antragstellers sei „untrennbar“ mit der Leitung des entsprechenden Bereichs (später umbenannt in Zentrum) beim Beigeladenen verknüpft. Die Aussage beschreibt die bei Erlass der Zuweisungsentscheidung bestehende organisatorische Ausgestaltung. Ihr lässt sich weder eine Bestandsgarantie für die betreffende Organisationseinheit noch ein Anspruch des Dienstherrn entnehmen, gegenüber dem rechtlich selbstständigen Institut den unveränderten Fortbestand dieser Organisationsstruktur durchzusetzen.
46 Dasselbe gilt für die inhaltliche Ausgestaltung des entsprechenden Bereichs. Die Bezeichnung „Öffentlicher Sektor“ ist per se nicht weiterführend und definiert in keiner Weise, welche Fachgebiete hierunter genau zu verstehen sind. Wie oben ausgeführt, spricht viel dafür, dass der damalige Bereich (zumindest auch) das Fachgebiet der „Finanzwissenschaft“ umfasste. Dass der inhaltliche Zuschnitt dieses „Bereichs“ durch die Zuweisungsverfügung unantastbar festgeschrieben wurde, erscheint jedoch abwegig.
47 Hinzu kommt, dass die Zuweisungsverfügung den Beamten lediglich als „Bereichsleiter“ bezeichnet. Indes fehlt jede Definition dieses Begriffs. Es werden weder Aufgaben, Kompetenzen, Personalverantwortung, Budgetbefugnisse noch die Einordnung in die Organisationsstruktur in dem Einstellungsschreiben beschrieben. Damit bleibt offen, welche Funktionen mit der Bereichsleitung verbunden waren, welche organisatorische Stellung hierdurch vermittelt werden sollte, ob die Funktion dauerhaft oder nur vorübergehend übertragen wurde, und ob spätere organisatorische Veränderungen ausgeschlossen sein sollten.
48 Besonders bedeutsam ist ferner der Inhalt der Zuweisungsverfügung, wonach für die Tätigkeit beim … Institut die Rechte und Pflichten aus der Satzung, den institutsinternen Regelungen, insbesondere dem Managementhandbuch, den Betriebsvereinbarungen sowie den Beschlüssen des Vorstands gelten sollen. Damit wird ausdrücklich anerkannt, dass die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit den internen Organisationsentscheidungen des … Instituts unterliegt. Der Dienstherr hat damit gerade nicht festgelegt, dass die Organisationsstruktur des … Instituts unveränderlich sein müsse. Vielmehr verweist die Verfügung auf Regelungswerke, die typischerweise durch den Beigeladenen selbst geändert werden können. Die Zuweisung setzt somit die Fortgeltung der vereinsinternen Organisationsgewalt voraus, anstatt sie einzuschränken.
49 Entgegen der Darstellung des Antragstellers in der Beschwerdeerwiderung vom 25. Mai 2026 folgt eine rechtlich gesicherte Durchgriffsmöglichkeit des Antragsgegners insbesondere nicht daraus, dass der Beigeladene auf das Schreiben des Antragsgegners vom 25. März 2026 mit seiner E-Mail vom 22. April 2026 (an den Antragsteller) reagiert und nunmehr bruchstückhaft den Beschluss des Verwaltungsgerichts umgesetzt habe. Der nach Erhalt des erstinstanzlichen Beschlusses geäußerten „Bitte“ des Antragsgegners, die vom Gericht verfügten Maßnahmen umzusetzen, kam der Beigeladene freiwillig und mit Blick auf die mangelnde aufschiebende Wirkung der Beschwerde (§ 149 VwGO) nur vorläufig bis zu einer Entscheidung des erkennenden Senats über die Beschwerde nach. Er brachte unmissverständlich und wiederholt zum Ausdruck, dass er an seiner Umstrukturierung festhalten werde und keine Durchgriffsmöglichkeit des Antragsgegners auf die vom Antragsteller bei dem Beigeladenen wahrzunehmenden Aufgaben bestehe.
50 2.2.2.3 Auch der Umstand, dass die Professur im Wege einer gemeinsamen Berufung im sogenannten „Berliner Modell“ besetzt worden ist (Art. 67 Abs. 1 BayHIG kodifiziert seit 1.1.2023 erstmals ohne Vorbild im außer Kraft getretenen Bayerischen Hochschulpersonalgesetz die bereits zuvor auf Grundlage des allgemeinen Berufungs- und Kooperationsrechts praktizierten gemeinsamen Berufungen zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen – LT-Drs. 18/22504 S. 122), vermag keinen Anspruch des Dienstherrn gegen den privatrechtlich organisierten Verein auf Beibehaltung bestimmter Organisationsstrukturen oder auf dauerhafte Übertragung einer Leitungsfunktion zu begründen.
51 Das sog. „Berliner Modell“ zeichnet sich dadurch aus, dass die gemeinsam berufene Person die Funktion in der Forschungseinrichtung im Rahmen ihrer von der Hochschule festgelegten Dienstaufgaben ausübt, jedoch für die Übernahme der Forschungs-und Leitungsaufgaben an der Forschungseinrichtung eine weitgehende Deputatreduzierung erhält. Ihre Rechte und Pflichten an der Forschungseinrichtung (außer Vergütung) werden zwischen diesen beiden Seiten separat vertraglich geregelt (s. das Heft 37 „Gemeinsame Berufungen von leitenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durch Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen“ der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz, S. 8). Der berufene Universitätsprofessor wird dabei regelmäßig in ein Beamtenverhältnis zum Dienstherrn berufen, während zugleich eine institutionalisierte Zusammenarbeit mit der außeruniversitären Einrichtung vorgesehen ist. Der Zweck des „Berliner Modells“ besteht in der personellen und wissenschaftlichen Verknüpfung von Hochschule und Forschungseinrichtung. Sein Regelungsgehalt erschöpft sich darin, eine gemeinsame Berufung und die organisatorische Kooperation beider Einrichtungen zu ermöglichen. Weder das Hochschulrecht, insbesondere Art. 67 BayHIG, noch die diesem Modell zugrunde liegenden Strukturprinzipien enthalten eine Gewährleistung bestimmter interner Organisationsformen der beteiligten Forschungseinrichtung.
52 Insbesondere folgt aus der gemeinsamen Berufung nicht, dass die außeruniversitäre Einrichtung ihre Organisationsstruktur dauerhaft in dem Zustand erhalten müsste, der zum Zeitpunkt der Berufung bestand. Eine solche Annahme stünde im Widerspruch zum Charakter der Forschungseinrichtung als rechtlich selbständige juristische Person des Privatrechts, die ihre Angelegenheiten grundsätzlich eigenverantwortlich regelt. Art. 67 BayHIG schafft eine Grundlage für die Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen, nicht jedoch für eine dauerhafte Bindung der Forschungseinrichtung an eine bestimmte Organisationsstruktur. Der Gesetzgeber hat keine Regelung getroffen, wonach eine Forschungseinrichtung nach einer gemeinsamen Berufung gehindert wäre, ihre Leitungsstrukturen, Zuständigkeiten oder organisatorischen Einheiten fortzuentwickeln oder neu zu ordnen. Ein derart weitreichender Eingriff in die Organisationsautonomie einer privatrechtlichen Einrichtung bedürfte vielmehr einer ausdrücklichen vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage. Eine solche Grundlage enthält Art. 67 BayHIG nicht. Diese Regelung ist vielmehr eine hochschulorganisationsrechtliche Ermächtigungsnorm. Solche Normen regeln die Zulässigkeit und Ausgestaltung der Kooperation, begründen aber regelmäßig keine Rechte des Dienstherrn gegen den Kooperationspartner.
53 Sollte der Beigeladene im Rahmen der Berufungsverhandlungen dem Antragsteller gegenüber eine Leitungsfunktion und eine gewisse Ausstattung zugesagt haben, betrifft dies das Verhältnis zwischen Antragsteller und Beigeladenem und kann in diesem Rechtsstreit nicht geklärt werden. Der Antragsteller hat erstinstanzlich (Schriftsatz vom 10.02.2026) selbst auf die oben wiedergegebene Beschreibung des sog. „Berliner Modells“ in der o.g. Veröffentlichung der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GKW) hingewiesen und beruft sich hierauf. In dieser Modellbeschreibung wird gerade auf das Verhältnis zwischen gemeinsam berufener Person und Forschungseinrichtung abgestellt. Hiernach werden die Rechte und Pflichten der berufenen Person an der Forschungseinrichtung (außer Vergütung) zwischen diesen beiden Seiten separat vertraglich geregelt. Daraus folgt, dass entsprechende Streitigkeiten grundsätzlich zwischen diesen beiden Seiten zu klären sind und nicht mit der Universität.
54 2.2.2.4 Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) kann auch kein Anspruch des Dienstherrn gegen die privatrechtlich organisierte Forschungseinrichtung auf Beibehaltung der Funktion des Beamten als Bereichsleiter hergeleitet werden.
55 Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Ferner schützt er die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte allgemeine Fürsorgepflicht hat insbesondere zum Inhalt, dass der Dienstherr bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen hat (BVerfG, B.v. 30.1.2008 – 2 BvR 754/07 – NVwZ 2008, 547 – juris Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, U.v. 2.2.2017 – 2 C 22.16 – juris 21 f.). Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht ist ihrem rechtlichen Gehalt nach eine Pflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Sie begründet Rechte des Beamten gegen den Dienstherrn und korrespondierende Pflichten des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Ihrem Wesen nach ist sie Bestandteil des öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses zwischen diesen beiden Rechtssubjekten. Die Fürsorgepflicht entfaltet dagegen grundsätzlich keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber Dritten. Bereits aus diesem Grund scheidet es aus, aus der Fürsorgepflicht ohne besondere gesetzliche oder vertragliche Grundlage Ansprüche des Dienstherrn gegen einen rechtlich selbständigen Dritten abzuleiten. Die Fürsorgepflicht erweitert nicht den Kreis der Verpflichteten. Sie vermag lediglich den Umfang der Verpflichtungen des Dienstherrn gegenüber dem Beamten zu bestimmen. Würde man aus der Fürsorgepflicht einen Anspruch des Dienstherrn gegen das privatrechtlich organisierte Forschungsinstitut auf Aufrechterhaltung bestimmter Organisationsstrukturen herleiten, würde die Fürsorgepflicht von einer beamtenrechtlichen Binnenpflicht in eine Anspruchsgrundlage gegenüber außenstehenden Dritten umgedeutet. Eine solche Rechtsfolge findet weder im Beamtenrecht noch in den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts eine Grundlage. Gerade bei einer Zuweisung an eine privatrechtlich organisierte Einrichtung verbleibt die Organisationshoheit grundsätzlich bei der aufnehmenden Einrichtung.
56 Zwar ist der Dienstherr verfassungsrechtlich verpflichtet, für die amtsangemessene Beschäftigung seiner Beamten zu sorgen. Es ginge deshalb auch im Rahmen einer Zuweisung an eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung nicht an, einen Beamten (ohne seine Zustimmung) für unbestimmte Zeit auf einem nicht amtsangemessenen Dienstposten einzusetzen. Hat der Dienstherr sich aber keine Einflussmöglichkeiten bei der Forschungseinrichtung vorbehalten, um die amtsangemessene Beschäftigung seines Beamten sicherzustellen, verbliebe nur die Beendigung der Zuweisung.
57 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht dabei der Billigkeit, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des beschwerdeführenden Beigeladenen erstattet (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
58 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
59 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Universitätsprofessor (Besoldungsgruppe W 3), Gemeinsame Berufung nach dem sog. „Berliner, Modell“, Zuweisung zu einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, Umstrukturierungsmaßnahmen in der Forschungseinrichtung, Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, Vorwegnahme der Hauptsache, Fehlende Glaubhaftmachung von schweren und unzumutbaren Nachteilen, Fehlende Glaubhaftmachung von Durchgriffsbefugnissen des Dienstherrn auf die Organisationsstrukturen eines privatrechtlich organisierten Wirtschaftsforschungsinstituts, Amtsangemessene Beschäftigung, Zuweisung von Beamten, Wissenschaftsfreiheit, Gemeinsame Berufung, Einstweiliger Rechtsschutz
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