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16a D 24.1705•VGH München 16a. Senat, 2026-07-01, 16a D 24.1705
16a D 24.1705Tribunale amministrativo1 lug 2026
In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein akzeptiert, dass auch auf Grundlage eines „Deals“ ergangene strafgerichtliche Urteile grundsätzlich Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfalten. Die Lösung von den Tatsachenfeststellungen kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Absprache wesentlichen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-07-01
Aktenzeichen: 16a D 24.1705
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
1 Der 1967 geborene Beklagte, der als Rechtspflegeamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des Beklagten steht, wendet sich im Berufungsverfahren gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. August 2024, mit dem seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wurde. Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen, weil sich der Senat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen macht (Art. 3 BayDG i.V.m. § 130b Satz 1 VwGO).
2 Der Beklagte beantragt,
3 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. August 2024 die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. August 2024 auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
4 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
5 die Berufung zurückzuweisen.
6 Der Senat hat am 1. Juli 2026 mündlich verhandelt. Hierzu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
7 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Disziplinar-, Straf- und Personalakten Bezug genommen.
8 Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.
I.
9 Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der Beklagte rügt insoweit erneut die Mitwirkung des Personalrats und die mangelnde Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
10 1. Die im behördlichen Disziplinarverfahren unterbliebene Aufklärung des Beklagten, dass die Mitwirkung des Personalrats nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 BayPVG beantragt werden konnte, wurde nachträglich geheilt (s. hierzu Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Februar 2026, Art. 50 BayDG Rn. 20). Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 hat der Personalrat dem Kläger mitgeteilt, es werde zu der erhobenen Disziplinarklage keine Stellungnahme abgegeben.
11 2. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung war nicht erforderlich, da der Kläger über die Schwerbehinderung des Beklagten vor Erhebung der Disziplinarklage nicht informiert war. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Disziplinarverfahren setzt die Unterrichtung des Dienstherrn über die Schwerbehinderung durch den Beamten voraus (vgl. Conrad in Zängl, a.a.O., Art. 35 BayDG Rn. 55; BayVGH, U.v. 16.1.2019 – 16a D 15.2672 – juris Rn. 18). Erst mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 hat der Beklagte dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, er gelte seit diesem Jahr als schwerbehindert. Somit hat der Kläger erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens von der Schwerbehinderung des Beklagten erfahren.
II.
12 In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von folgenden Feststellungen aus:
13 1. Der Beklagte ist Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, aktuell im Dienstgrad eines Rechtspflegeamtmannes. Zuletzt war er ausschließlich mit der Vollstreckung von Geldstrafen befasst.
14 Am 7. Mai 2019 eröffnete der Beklagte im Rahmen seiner beruflichen Zuständigkeit die Vollstreckung aus der Entscheidung des Amtsgerichts Fürth vom 9. April 2019, Aktenzeichen 421 Cs 704 Js 104356/19. Der Verurteilte V. war mit Strafbefehl, rechtskräftig seit 26. April 2019, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr unter anderen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 €, insgesamt somit zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.400,00 € verurteilt worden.
15 Da der Verurteilte die Strafe nicht bezahlt hatte, ordnete der Beklagte am 15. Juli 2019 die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 80 Tagen an. Unter demselben Datum verfügte der Beklagte an den Verurteilten die Ladung zum Strafantritt in der Justizvollzugsanstalt N. bis spätestens 23. Juli 2019. Nachdem sich der Verurteilte nicht zur Strafvollstreckung gestellt hatte, fertigte der Beklagte am 5. August 2019 einen Haftbefehl nach § 457 StPO zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen aus und übersandte diesen an die Polizeiinspektion N-O zum Zwecke des Vollzugs. In diesem Haftbefehl war ausdrücklich ausgeführt, dass der Verurteilte die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung der Geldstrafe in Höhe von 2.400,00 € abwenden könne.
16 Weiterhin enthielt der Haftbefehl folgenden Text: „Die Verhaftung unterbleibt bei Zahlungsnachweis. Behauptet der Verurteilte, dass er die Geldstrafe bereits bezahlt oder die Strafe verbüßt habe, oder wendet er ein, dass die Vollstreckung aus anderen Gründen unzulässig sei, oder stellt er sonstige Anträge, wird gebeten, diese der oben bezeichneten Behörde unverzüglich, möglichst telefonisch oder schriftlich, mitzuteilen. Wenn der Verurteilte sofort zahlen will, ist ihm die Einzahlung zu ermöglichen.“
17 Am 7. September 2019, 9:39 Uhr, wurde der Verurteilte auf der Grundlage des vorstehend bezeichneten Haftbefehls festgenommen und am selben Tag um 10:34 Uhr in die Justizvollzugsanstalt N. überstellt. Eine entsprechende Mitteilung ging am 11. September 2019 bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ein.
18 Während der Verurteilte in der Folgezeit in der Justizvollzugsanstalt N. zum Zwecke der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 80 Tagen inhaftiert blieb, wurde am 17. September 2019 für den Verurteilten auf die vorstehend bezeichnete Geldstrafe in Höhe von 2.400,00 € ein Teilbetrag in Höhe von 2.220,00 € einbezahlt, der am 24. September 2019 verbucht wurde.
19 Am 25. September 2019 erhielt der Beklagte über die sogenannte „Postbox“ im Vollstreckungsmodul des seitens der bayerischen Staatsanwaltschaften verwendeten EDV-Programms web.sta zwei jeweils in roter Farbe hinterlegte Nachrichten des Inhalts, dass unter dem Aktenzeichen des vorstehend bezeichneten Vollstreckungsverfahrens ein Zahlungseingang stattgefunden habe. Diese Postmeldungen an den Beklagten lauteten wie folgt:
20 „Kontz-/Ansatzänder./Bitte Ersatzleistungen überprüfen“
21 sowie
22 „K: Zahlungseingang im manuellen Status!“
23 In beiden Fällen löschte der Beklagte am 25. September 2019 die entsprechende Mitteilung über den Zahlungseingang durch Wegdrücken der Postmeldung in der „Postbox“, ohne dass er entsprechend dem Inhalt dieser Mitteilung reagierte. Aufgrund des Umstands, dass der Beklagte nicht, wie es unverzüglich erforderlich gewesen wäre, die sofortige Entlassung des Verurteilten V. veranlasste, blieb dieser in der Folgezeit ohne rechtliche Grundlage weiterhin in der Justizvollzugsanstalt N. in Haft. Dieser Umstand fiel erst am 22. Oktober 2019, dem ersten Tag der urlaubsbedingten Abwesenheit des Beklagten, der Rechtspflegerin S. auf, die noch am selben Tag mit sofortiger Wirkung die Entlassung des Verurteilten V. aus der Justizvollzugsanstalt N. veranlasste.“
24 Weil der Beklagte entgegen seinen Dienstpflichten als Rechtspfleger es unterließ, die Zahlung in Höhe von 2.220,00 € auf die gegen den Verurteilten verhängte Geldstrafe zu verrechnen und infolgedessen die unverzügliche Entlassung zu veranlassen, befand sich dieser im Zeitraum vom 25. September 2019 bis zum 22. Oktober 2019, somit 28 Tage, ohne Rechtsgrundlage in Haft.
25 Der Beklagte, der auf die Notwendigkeit einer unbedingten und sorgfältigen Kontrolle der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits aufgrund eines im November 2019 gegen ihn abgeschlossenen Disziplinarverfahrens nachdrücklich hingewiesen worden war, unterließ es zu den Zeitpunkten, als er Kenntnis vom Eingang von Mitteilungen über Zahlungseingänge im vorgenannten Vollstreckungsverfahren erhalten hatte, die dringend erforderliche Freilassung des Verurteilten anzuordnen und nahm es jeweils zumindest billigend in Kauf, dass infolge der Nichtberücksichtigung des Eingangs von Geldzahlungen der weiteren Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe die rechtliche Grundlage entzogen worden war.
26 2. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG bindenden tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Februar 2022, die sich wegen der Beschränkung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 19. August 2020 auf den Rechtsfolgenausspruch auf die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils stützen. Die Bindungswirkung umfasst auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat (BVerwG, B.v. 25.2.2016 – 2 B 1.15 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 20.3.2024 – 16a D 22.2572 – juris Rn. 30; U.v. 20.9.2021 – 16b D 19.1302 – juris Rn. 23).
27 Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 2. Halbs. i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i.S.d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen dessen Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, B.v. 27.12.2017 – 2 B 18.17 – juris Rn. 28 m.w.N.). Wird das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Disziplinargerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach Art. 55 2. Halbs. BayDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit i.S.d. Art. 55 Halbs. 2 BayDG ergeben kann (BayVGH, U.v. 27.3.2019 – 16a D 17.2262 – juris Rn. 28; U.v. 12.7.2017 – 16a D 15.368 – juris Rn. 40 m.w.N; Großestreuer in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 55 BayDG Rn. 3; zur gleichlautenden bundesrechtlichen Bestimmung: Urban in Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Aufl. 2025, § 57 Rn. 6). Als evidenter Grund für eine Lösung kommt etwa eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung in Betracht (Urban in Urban/Wittkowski a.a.O. Rn. 7).
28 Der Beklagte meint, es sei völlig unverständlich und widerspreche den Denkgesetzen, dass er den subjektiven Tatbestand des § 345 Abs. 1 StGB durch Unterlassen verwirklicht haben solle. Hierzu führt er ausführlich zu den Umständen aus, welche zu seiner strafrechtlichen Verurteilung führten. Ihm hätten weder die Handakte (betreffend den Verurteilten V.) noch die Aufnahmemitteilung in die Justizvollzugsanstalt vorgelegen.
29 Die Ausführungen in der Berufungsbegründung zielen auf eine Wiederholung der vom Strafgericht durchgeführten Beweisaufnahme ab. Die dortige Beweiswürdigung soll durch eine neue, für den Beklagten günstigere, ersetzt werden. Damit ist aber eine offensichtliche Unrichtigkeit der festgestellten Tatsachen nicht dargetan.
30 Grundlage der Tatsachenfeststellung in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Februar 2022 (Az. 11 Ns 1001 Js 3790/20 (2)) ist, wie sich aus dem Urteil selbst und aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, die autonome Entscheidung des Beklagten als damaligem Angeklagten, gegenüber der Strafkammer eine Beschränkung seiner (strafrechtlichen) Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu erklären, mit der Folge, dass die Feststellungen des seinerzeit angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 19. August 2020 (Az. 45 Ls 1001 Js 3790/20) einschließlich der darin enthaltenen ausführlichen Beweiswürdigung zum objektiven und subjektiven Deliktstatbestand, rechtskräftig wurden und die Grundlage für die Entscheidung des Landgerichts über die festzusetzende Rechtsfolge bildeten. Indem der Beklagte nun im Disziplinarverfahren die Wiederholung der Beweisaufnahme erreichen möchte, setzt er sich in Widerspruch zu seiner Entscheidung gegenüber der Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth.
31 Dem Urteil das Landgerichts Nürnberg-Fürth lag eine Verfahrensabsprache nach § 257c StPO zugrunde. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein akzeptiert, dass auch auf Grundlage eines „Deals“ ergangene strafgerichtliche Urteile grundsätzlich Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfalten (vgl. Weiß in GKÖD Bd. II: Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 57 BDG Rn. 17). Eine Verfahrensabsprache ändert nichts an der Richtigkeit des vom Strafgerichts festgestellten Sachverhalts (BVerwG, U.v. 24.2.1999 – 1 D 31.98 – juris Rn. 16). Die Lösung von den Tatsachenfeststellungen kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Absprache wesentlichen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt (BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 53; BVerwG, B.v. 24.7.2007 – 2 B 65.07 – juris Rn. 12).
32 Entgegen der Berufungsbegründung sind substantiierte rechtliche Beanstandungen hinsichtlich der Absprache nicht ersichtlich.
33 Der Beklagte trägt insoweit vor, er habe die Zustimmung zu der Verfahrensabsprache keinesfalls autonom getroffen. Die Vorsitzende Richterin habe ohne Beteiligung der Schöffen während der letzten von drei Verhandlungspausen gemeinsam mit seinem Pflichtverteidiger im Flur des Gerichtsgebäudes auf ihn eingeredet, so dass er sich gleichsam genötigt gesehen habe, dem zwei Tage vorher telefonisch verabredeten Deal zuzustimmen. Gleich zu Sitzungsbeginn habe sie ihm in Aussicht gestellt, er solle die zwischen Gericht, Verteidigung und Anklage vorher erörterte Absprache annehmen. Sonst werde er zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Dies stelle einen eindeutigen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar. Zu keinem Zeitpunkt habe er vor den Strafgerichten ein Geständnis abgelegt.
34 Mit diesem Vortrag werden keine substantiierten rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verfahrensabsprache dargelegt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls erfolgte die Verfahrensabsprache unter Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO (s. hierzu BVerfG, U.v. 19.3.2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 – juris Rn. 64 ff.). Die Beschränkung einer Berufung des Angeklagten auf den Strafausspruch kann Gegenstand einer Verständigung in der Berufungsinstanz sein (BayObLG, B.v. 20.12.2019 – 205 StRR 1148/19 – juris; OLG Nürnberg, B.v. 10.8.2016 – 2 OLG 8 Ss 289/15 – juris). Dass die Vorsitzende Richterin möglicherweise in einer Verhandlungspause auf dem Gerichtsflur mit dem Beklagten gesprochen hat, macht die Verfahrensabsprache nicht rechtswidrig. Entscheidend ist, dass das Gericht während der Hauptverhandlung und in Gegenwart sämtlicher Verfahrensbeteiligter den Inhalt der möglichen Verständigung bekanntgegeben hat (§ 257c Abs. 3 Satz 1 StPO). Erst wenn die Verfahrensbeteiligten zu dieser Erklärung rechtliches Gehör erhalten und dann dem Vorschlag des Gerichts zu Protokoll zugestimmt haben, kommt die Verständigung zustande. Der Beklagte war durch seinen damaligen Verteidiger beraten worden und hat der Verständigung zugestimmt. Auch wenn er sich – wie er jetzt vorträgt – unter Druck gesetzt gefühlt haben mag, war es seine eigene Entscheidung gewesen, die Zustimmungserklärung abzugeben. Er hat sich im Weiteren dazu entschieden, kein Rechtsmittel gegen das betreffende Urteil einzulegen. Dass der Beklagte kein Geständnis abgelegt hat, im Urteil des Landgerichts vom 10. Februar 2022 bei der Strafzumessung jedoch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch als Geständnis und damit zugunsten des Beklagten gewertet wurde, ist vorliegend nicht relevant. Wie das Strafgericht im Urteil die Strafzumessung begründet, hat keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit bzw. Wirksamkeit der in der Strafverhandlung erfolgten Verfahrensabsprache.
35 Dass der Vorname des Geschädigten V. in den Strafurteilen falsch geschrieben wurde, macht die Absprache nach § 257c StPO ebenfalls nicht „unrichtig“. Dies betrifft nur einen einzelnen Aspekt des Sachverhalts, der nicht den Schluss zulässt, dass im Übrigen die wesentlichen Feststellungen des Sachverhalts unzutreffend wären.
III.
36 Durch den festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte innerdienstlich ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) begangen.
37 Mit seinem Verhalten hat der Beklagte gegen seine Pflicht verstoßen, Strafgesetze zu beachten und gegen seine Verpflichtung zu vollem persönlichem Einsatz nach § 34 Satz 1 BeamtStG, was auch beinhaltet, dass Beamte das ihnen zugewiesene Aufgabengebiet korrekt zu bewältigen haben (vgl. Reich/Masuch, Beamtenstatusgesetz, 4. Aufl. 2025, § 34 Rn. 3).
38 Unter Beachtung der Maßstäbe aus Art. 14 Abs. 1 BayDG war vorliegend auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
39 1. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BayVGH, U.v. 17.12.2025 – 16a D 24.1166 – juris Rn. 90).
40 Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 56 BayDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BayVGH, U.v. 17.12.2025 – 16a D 24.1166 – juris Rn. 91).
41 Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 46 bis 48).
42 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Maßnahme.
43 a) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurück und folgt damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 19 f.; B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 14). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
44 Vorliegend sieht § 345 Abs. 1 StGB für die durch den Beklagten begangene vorsätzliche Vollstreckung gegen Unschuldige durch Unterlassen in einem minder schweren Fall einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor.
45 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Durch sein Dienstvergehen hat er das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren.
46 Durch das Dienstvergehen des Beklagten befand sich eine Person zu Unrecht in Strafhaft. Dies wiegt schwer. Der Beklagte hat durch sein vorsätzliches und schuldhaftes Verhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Hinzu kommt ein vorangegangenes Dienstvergehen ähnlicher Art. Auch hier war es durch das dienstpflichtwidrige Verhalten des Beklagten zu einer zu langen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gekommen. Der Verurteilte befand sich damals 39 Tage zu lang in Haft. Dieses Disziplinarverfahren ist mit der Verhängung einer Geldbuße (500,00 €) gegen den Beklagten abgeschlossen worden. Bereits innerhalb eines Jahres nach dieser Disziplinarverfügung vom 19. November 2018 ist es zu dem hier abzuurteilenden weiteren Dienstvergehen des Beklagten gekommen. Das vorangegangene Disziplinarverfahren unterliegt keinem Verwertungsverbot; es kann unter Berücksichtigung des Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 BayDG verwertet werden, da das hiesige Disziplinarverfahren den Ablauf der fünfjährigen Frist verhindert hat.
47 b) Das Nachtatverhalten des Beklagten ist nicht gegen ihn zu verwenden und als neutral zu bewerten. Grundsätzlich ist ein Negieren und Relativieren der Tat zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 1.7.2020 – 16a D 19.283 – juris Rn. 35). Zwar ist dem Vortrag des Beklagten eine gewisse Distanzierung zu seiner Rolle als Beamter des Freistaats Bayern zu entnehmen. Dies ist aber unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als ein dem Beklagten vorwerfbares Verhalten einzustufen.
48 c) In der Gesamtbetrachtung der Schwere des Dienstvergehens ist eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis angezeigt. Mildernde Umstände von solchem Gewicht, die trotz der Schwere des Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme als unangemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor.
49 aa) Dass das zuständige Landgericht einen minder schweren Fall festgestellt hat, kann zwar im vorliegenden Verfahren mildernd berücksichtigt werden. Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte. Dies ist zum Einen in der Schwere des Dienstvergehens und zum Anderen in dem vorangegangenen Disziplinarverfahren begründet.
50 bb) Der Beklagte meint, die Tat sei durch eine mangelnde Dienstaufsicht und Kontrolle begünstigt worden. Er sei durch die äußeren Arbeitsbedingungen permanent überlastet und überfordert gewesen. Die Abteilungsleitung habe ihn nie auf den Straftatbestand des § 345 StGB („Vollstreckung gegen Unschuldige“) und die damit verbundenen Verfahren bei der täglichen Massenroutine hingewiesen. Versäumnisse in der Geschäftsstelle des Beklagten hätten die unrechtmäßige Inhaftierung des Verurteilten V. begünstigt.
51 Eine unzureichende Dienstaufsicht durch Vorgesetzte oder ein Mitverschulden kann nur in Ausnahmefällen und primär unter dem Blickwinkel der Verletzung der Fürsorgepflicht als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten (vgl. BVerwG, U.v. 10.1.2007 – 1 D 15.05 – juris Rn. 22, Rn. 24; BayVGH, U.v. 25.9.2024 – 16a D 22.1976 – juris Rn. 58). Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass schon aufgrund des Vorfalls, der dem Disziplinarverfahren 2018 zugrunde gelegen hatte, auf Seiten des Dienstherrn Hinweise auf ein entsprechendes Fehlverhalten des Beklagten vorgelegen hatten. Der Dienstherr ist insoweit aber nicht untätig geblieben, sondern hat dem Beklagten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens eine Geldbuße auferlegt. Insoweit lag eine Pflichtenmahnung vor, die den Beklagten sensibilisieren sollte, nicht ein weiteres Dienstvergehen ähnlicher Art zu begehen. Sollte der Beklagte sich aufgrund der von ihm vorgetragenen Arbeitsüberlastung nicht imstande gefühlt haben, in Zukunft ein solches Fehlverhalten zu vermeiden, wäre es an ihm gewesen, die äußeren Bedingungen beim Dienstherrn konsequent anzumahnen. Der Vorgesetzte kann in einer Überforderungssituation nur dann hilfreich eingreifen, wenn er davon weiß.
IV.
52 Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Eine anderweitige Verwendung des Beklagten – verbunden mit einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – kommt nicht als „mildere Maßnahme“ in Betracht. Wenn – wie hier – das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten endgültig zerstört ist, weil er als Beamter „nicht mehr tragbar ist“ und es dem Dienstherrn nicht zumutbar ist, das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen, muss der Frage, ob der Beamte anderweitig, gegebenenfalls in einer anderen Behörde oder sogar Laufbahn eingesetzt werden kann, nicht nachgegangen werden (vgl. BayVGH, U.v. 6.3.2024 – 16a D 22.1589 – juris Rn. 52; U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 192). Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 6.3.2024 – 16a D 22.1589 – juris Rn. 52; U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 193).
V.
53 Nach alldem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG zurückzuweisen. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).
In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein akzeptiert, dass auch auf Grundlage eines „Deals“ ergangene strafgerichtliche Urteile grundsätzlich Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfalten. Die Lösung von den Tatsachenfeststellungen kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Absprache wesentlichen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Rechtspfleger, der vorsätzlich eine Freiheitsentziehung durch Unterlassen der gebotenen Haftentlassung eines Verurteilten bewirkt, verliert das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig, sodass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. (Rn. 45 – 46 und 52) (redaktioneller Leitsatz)
Mildernde Umstände wie Arbeitsüberlastung oder unzureichende Dienstaufsicht rechtfertigen bei schwerwiegenden vorsätzlichen Dienstvergehen keine Abweichung von der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (Rn. 48 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entfernung eines Rechtspflegers aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlicher Freiheitsentziehung durch Unterlassen
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