VGH München 11. Senat, 2026-07-21, 11 CS 26.391

11 CS 26.391Tribunale amministrativo / Division 1121 lug 2026

Regest

Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 46 Abs. 1 FeV iVm § 11 Abs. 7 FeV zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf; begründen Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, ohne dass diese hinreichend sicher feststeht, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber an (§ 46 Abs. 3 FeV iVm § 13 S. 1 Nr. 1 FeV). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

VGH München 11. Senat — 2026-07-21 — 11 CS 26.391 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-21

Aktenzeichen: 11 CS 26.391

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Februar „2025“ (richtig: 2026) hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren innerhalb der Begründungsfrist vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der erstinstanzlich noch anhängigen Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen wäre.

2 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) nur die Gründe, die der Rechtsmittelführer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat. Das Darlegungserfordernis verlangt vom Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss aus seiner Sicht fehlerhaft und daher abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 146 Rn. 24). Da der erstinstanzliche Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 16. Februar 2026 zugestellt wurde, beschränkt sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren auf das Vorbringen bis zum 16. März 2026 und damit inhaltlich auf den Begründungsschriftsatz vom 13. März 2026. Nach Ablauf der Monatsfrist kann das Vorbringen zwar noch vertieft, jedoch nicht mehr um völlig neue Aspekte erweitert werden, die bisher nicht Gegenstand des Vortrags im Beschwerdeverfahren waren. Nach Fristablauf erstmals geltend gemachte Beschwerdegründe bleiben damit unberücksichtigt (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 146 Rn. 13a).

3 1. Wer alkoholabhängig ist, ist nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), vor Erlass des angefochtenen Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, weil krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss besteht. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 15; B.v. 6.12.2020 – 11 CS 20.1581 – juris Rn. 11). Begründen Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, ohne dass diese hinreichend sicher feststeht, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber an (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV).

4 Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht, sondern setzt ihn voraus und knüpft dabei an das medizinische Verständnis an, wie es sich aus der ICD-10 ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2020 a.a.O. Rn 12; OVG NW, B.v. 28.5.2026 – 16 B 30/26 – juris Rn. 9). Hierbei sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl S. 198) als Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen. Diese verweisen in Abschnitt 3.13.2 (S. 76) auf folgende diagnostische Leitlinien nach ICD 10 (vgl. hierzu auch DGVP/DGVM, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 5. Auflage 2026, S. 107 ff.): „Die sichere Diagnose «Abhängigkeit» sollte nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren: 1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren. 2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. 3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden. 4. Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind zunehmend höhere Dosen erforderlich (eindeutige Beispiele hierfür sind die Tagesdosen von Alkoholikern und Opiatabhängigen, die bei Konsumenten ohne Toleranzentwicklung zu einer schweren Beeinträchtigung oder sogar zum Tode führen würden). 5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen. 6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie z.B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmungen infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen Folgen im Klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist.“

5 2. Das Landratsamt ist von Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen feststehender Alkoholabhängigkeit (§ 11 Abs. 7 i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV) ausgegangen und hat sich dabei auf das zur Feststellung von Dienstunfallfolgen erstellte, vom Antragsteller nach Aufforderung vorgelegte und damit grundsätzlich verwertbare forensischpsychiatrische Gutachten des Max-Planck-Instituts vom 22. Mai 2025 gestützt. Dem hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen (BA S. 13 ff. mit ausführlicher Begründung).

6 Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 13. März 2026 beschränken sich auf die Behauptung, der Antragsteller sei alkoholabstinent und habe eine weitere Haaranalyse veranlasst, deren Ergebnis noch ausstehe. Die ihn behandelnden Ärzte hätten niemals eine Auffälligkeit hinsichtlich erhöhten Alkoholkonsums festgestellt. Dies werde durch hierzu erhobene aktuelle Blutuntersuchungen mit Werten im Norm- bzw. Referenzbereich bestätigt. Mit dem Gutachten des Max-Planck-Instituts, das insbesondere aufgrund des Ergebnisses einer Haaranalyse vom 11. Dezember 2024 mit erhöhten Werten (290 pg/mg) des Alkoholabbauprodukts Ethylglucuronid (EtG) zu dem Ergebnis gekommen ist, die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit liege nahe bzw. es sei von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen (S. 29), setzen sich weder die Beschwerdebegründung noch die dieser beigefügten ärztlichen Atteste auseinander.

7 Wie im Erörterungstermin am 8. Mai 2026 angesprochen hat der Senat zwar Zweifel, ob eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers aufgrund des Gutachtens vom 22. Mai 2025 mit hinreichender Gewissheit i.S.v. § 11 Abs. 7 FeV feststeht oder ob „nur“ ein Anfangsverdacht vorliegt mit der Folge, dass der Antragsteller gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens aufgefordert werden müsste. Auch wenn der EtG-Wert als sehr zuverlässiger Marker für Alkoholkonsum gilt, ein (hier weit überschrittener) Wert von mehr als 30 pg/mg für übermäßigen Alkoholkonsum spricht (vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Auflage 2018, S. 293; DGVP/DGVM, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, S. 375, 415) und ein festgestellter Wert von 290 pg/mg damit für den Nachweis einer Toleranz ausreichen dürfte, gibt es die ICD-10 nicht her, allein daraus auf eine Alkoholabhängigkeit zu schließen. Eine darauf beruhende externe Diagnose kann daher in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren nicht ohne Weiteres übernommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2021 – 11 CS 21.1631 – juris Rn. 30 f.). Darüber hinaus erscheint fraglich, ob die vom Gutachter bejahten drei Kriterien des ausgeprägten Verlangens (Craving), der Toleranzentwicklung und des Konsums trotz bereits eingetretener Schädigung hier gleichzeitig innerhalb des letzten Jahres, wie nach den derzeit geltenden Begutachtungsleitlinien erforderlich, vorgelegen haben und ob allein aus erhöhten Laborwerten in den Jahren 2012 und 2021 auf eine bereits eingetretene körperliche Schädigung geschlossen werden kann, über die sich der Antragsteller, wie nach den Begutachtungsleitlinien ebenfalls erforderlich, im Klaren gewesen sein muss.

8 Da jedoch diese im Nachgang zum Erörterungstermin (und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist) zwischen den Beteiligten unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen umfassend und kontrovers diskutierten Fragen in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort angesprochen wurden, sieht sich der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsätzen vom 3. Juni und 10. Juli 2026 gehindert, dem im Beschwerdeverfahren nachzugehen. Die Klärung muss daher dem beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, in dem zu prüfen sein wird, ob die Annahme feststehender Alkoholabhängigkeit zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gerechtfertigt war oder nicht.

9 3. Aufgrund des allein zu prüfenden Vorbringens in der Beschwerdebegründung vom 13. März 2026 ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederherzustellen. Das mittlerweile vorliegende Ergebnis der weiteren Haaranalyse aufgrund einer am 26. Februar 2026 entnommenen Haarprobe ist insoweit irrelevant, da es für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Erlass des Bescheids vom 20.10.2025) ankommt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2025 – 3 C 8.24 – NJW 2025, 3519 Rn. 8; U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 12; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11; BayVGH, U.v. 26.2.2026 – 11 B 25.1014 – juris Rn. 19). Auch die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten ärztlichen Atteste und Laborwerte vom 26./27. Februar 2026, vom 2. März 2026 sowie vom 12. März 2026 sind daher allenfalls in einem Wiedererteilungsverfahren von Bedeutung. Gleiches gilt für die im weiteren Verlauf des Verfahrens vom Antragsteller nachgereichten Atteste. Damit kann das Beschwerdevorbringen dem Rechtsmittel im vorläufigen Rechtsschutz nicht zum Erfolg verhelfen.

10 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11 5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3; 46.5 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die dem Antragsteller auf Antrag (vgl. A. I. lfd. Nr. 18 der Anlage 3 zur FeV) erteilte Fahrerlaubnisklasse T ist in keiner der ihm sonst erteilten Klassen enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 FeV) und daher nach Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs mit dem halben Auffangwert anzusetzen. Daraus ergibt sich für alle betroffenen Fahrerlaubnisklassen ein Streitwert von insgesamt 15.000,- Euro, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die Befugnis zur Änderung des Streitwerts in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

12 6. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Leitsatz

Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 46 Abs. 1 FeV iVm § 11 Abs. 7 FeV zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf; begründen Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, ohne dass diese hinreichend sicher feststeht, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber an (§ 46 Abs. 3 FeV iVm § 13 S. 1 Nr. 1 FeV). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht, sondern setzt ihn voraus und knüpft dabei an das medizinische Verständnis an, wie es sich aus der ICD-10 ergibt, wobei die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 (VkBl S. 110) in der Fassung vom 17.2.2021 (VkBl S. 198) als Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen sind. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Eine nachträgliche Vorlage des Ergebnisses einer weiteren Haaranalyse ist daher nicht zu berücksichtigen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.