AG München, 2026-07-28, 274 C 683/26

274 C 683/26Tribunale di primo grado28 lug 2026

Regest

Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO ist auch bei Pauschalreiseverträgen mit Auslandsbezug und Drittstaaten anwendbar, sofern das gewerbliche Angebot dem Art. 17 Abs. 1 lit. c Brüssel-Ia-VO unterfällt. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

AG München — 2026-07-28 — 274 C 683/26 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-28

Aktenzeichen: 274 C 683/26

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil vom 17.03.2026 bleibt aufrechterhalten.

  2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.03.2026 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.387,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 651 i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 651 k Abs. 2 BGB geltend.

2 Am 13.05.2025 buchte der Ehemann der Klägerin für die Klägerin bei der Beklagten Flüge von München (MUC) über Abu Dhabi (AUH) nach Male (MLE) und zurück. Der Hinflug war für den 30.10.2025 mit ...28 und ...78, der Rückflug am 06.12.2025 unter ...x77 und ...25 vorgesehen. Der Buchungscode lautet 9M6A4R, die Beklagte stellte das Ticket mit der Nummer ...77 aus. Die reinen Flugscheinkosten betrugen 694,43 €.

3 Im Rahmen einer Flugbuchung über die Webseite der Beklagte kann ein Reisender auswählen, ob er einen Stop-Over Aufenthalt in Abu Dhabi einlegen möchte. Die Beklagte bietet für bis zu zwei Tage einen kostenfreien Aufenthalt an. Möchte man bis zu vier Tage dort verbringen, ist es möglich, gegen einen pauschalen Aufpreis ein höherwertigeres Hotel auszuwählen. Entscheidet sich der Reisende bei Buchung für einen Stop-Over Aufenthalt, kann er vor Abschluss der Buchung ein ihm vorgeschlagenes Hotel auswählen und dies der Buchung hinzufügen. Am Ende weist die Beklagte die Gesamtbuchung als einheitliches Paket aus. Dem Kunden wird im letzten Buchungsschritt ein Gesamtpreis angezeigt, er gibt seine Kreditkarten an und der Gesamtreisepreis wird abgebucht.

4 So war es auch hier bei der Buchung für die Klägerin. Diese entschied sich für einen Aufenthalt von vier Tagen vom 31.10.2025 bis 04.11.2025 in Abu Dhabi. Um eine höherwertigere Unterkunft auswählen zu können, bezahlte die Klägerin im sog. Premium-Stopover-Programm 329,99 € plus eine Gebühr für die Stop-Over Buchung von 17,78 €.

5 Die Webseite der Beklagte machte darauf aufmerksam, dass an gewissen Daten, sog. Blackout-Periods, z. B. bei Messen, nicht alle Unterkünfte zur Verfügung stehen. Die Klägerin ging davon aus, dass diese Hotels dann nicht als auswählbar angezeigt würden.

6 Die Klägerin wählte zusammen mit ihrem die Buchung vornehmenden Ehemann das angebotene Hotel Bab Al Qasr aus. Mit einem Klick schloss der Ehemann der Klägerin die Gesamtbuchung zu 1.042,20 € ab. Ihr wurde angezeigt, dass die Hotelbuchung in Bearbeitung sei und die Bestätigungsdetails kurzfristig übersandt würden.

7 Die Summe von insgesamt 1.042,20 € wurde der Kreditkarte des Ehemanns der Klägerin inzwischen belastet.

8 Die Buchungsbestätigung bzw. den elektronischen Ticketbeleg legt die Klägerin als Anlage K 1 vor. Einen Screenshot der Buchungsübersicht der Webseite der Beklagten legt die Klägerin als Anlage K 2 vor.

9 Kurz vor Antritt der Reise fragte die Klägerin bei der Beklagten nach, da bis dato keine Details zur Hotelbuchung vorlagen.

10 Der Mitarbeitende teilte am 26.10.2025 per Chat mit, dass offenbar während der Zeit 31.10.2025 bis 04.11.2025 eine Blackout-Periode vorliege und alle Hotels bereits ausgebucht seien (vgl. Anlage K 4). Der Mitarbeiter erklärte: „the hotels in the area have already reached full capacity and are completely sold out”. Die Klägerin prüfte selbst nach, ob das Hotel noch buchbar wäre. Dies war der Fall. Die Klägerin teilte der Beklagten mit, dass die Unterkunft noch buchbar sei und Verfügbarkeiten anzeige. Am 27.10.2026 gab der Mitarbeitende im Chat an, dass er einsehen könne, dass zwar die Flüge und das Hotel „bestätigt“ seien, der Aufenthalt aber in einer Blackout-Zeit liege (vgl. Anlage K 5). Am selben Tag forderte die Klägerin die Beklagte auf, ein Stop-Over Hotel zu organisieren, damit sie eine Unterkunft für den gebuchten Aufenthalt haben würde (vgl. Anlage K 7). Die Beklagte bot keine Unterkunft an.

11 Der Ehemann der Klägerin buchte sodann für den entsprechenden Stop-Over-Zeitraum die bei der Buchung ausgewählte Unterkunft zum Preis von 10.250,50 AED, umgerechnet 2.387,00 € (vgl. Buchungsbestätigung Anlage K 7 und Endabrechnung K 8).

12 Der Zeuge P. hat der Klägerin vorgerichtlich seine Ansprüche gegenüber der Beklagten abgetreten. Die Klägerin hat die Abtretung angenommen.

13 Vorgerichtlich lehnte die Beklagte mit E-Mail vom 18.12.2025 die Erfüllung der Forderung endgültig ab.

14 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil vom 17.03.2026 aufrechtzuerhalten.

15 Die Beklagte beantragte, die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils kostenpflichtig abzuweisen.

16 Die Klägerin hatte ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.387,00 EUR € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2025 zu bezahlen. Unter dem 17.03.2026 erging klagestattgebedendes Versäumnisurteil, das der Beklagten am 20.03.2026 zugestellt wurde und gegen das die Klägerin am 23.03.2026 Einspruch einlegte.

17 Die Beklagte wendet ein, das angerufene Gericht sei örtlich unzuständig, ein Reisevertrag i.S.d. § 651 a ff. BGB sei nicht zustande gekommen.

18 Bereits aus dem Umstand, dass die Klagepartei – wie unstreitig – keine Buchungsbestätigung für eine Hotelbuchung erhalten habe, folge, dass keine andere Leistung als die Beförderung vereinbart war. Im Wege der ABB sei die Klagepartei ferner über informiert gewesen, dass zu sog. Blackout-Periods Stopover Übernachtungen nicht zur Verfügung stünden.

19 Abgesehen davon begründe das Angebot einer Stop-Over Übernachtung nicht die Anwendbarkeit des Pauschalreiserechts, da es eine Nebenleistung zur Beförderungsleistung sei, die nicht als Reiseleistung im Rechtssinn zu bewerten sei. Dies mache bereits der Übernachtungspreis deutlich, der lediglich 14% des regulären Preises betrage. Die Annex-Eigenschaft zur Beförderungsleistung werde auch dadurch begründet, dass die Möglichkeit der Zubuchung der Übernachtung am Ort des Endziels bestehe, sondern nur am Ort des Aufenthalts vor Weiterflug.

20 Das Gericht hat zur Sache mündlich verhandelt in öffentlicher Sitzung vom 12.05.2026. Mit Zustimmung der Parteien vom jeweils 12.05.2025 erging unter selbigem Datum Beschluss zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, wobei als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, der 15.06.2026 bestimmt wurde.

21 Für die Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 12.05.2026 Bezug genommen.

Gründe

I.

22 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

  1. Zulässigkeit

23 Die Klage ist zulässig.

24 Gegenstand der Klage ist eine Forderung aus einem Pauschalreisevertrag mit Auslandsbezug, veranstaltet von der im EU-Ausland ansässigen Beklagten. Zu Recht bezieht sich die Klagepartei hinsichtlich der internationalen und örtlichen Zuständigkeit auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 (sog. Brüssel Ia-VO). a)

25 Im Zuge der Revision der EuGVVO wurde die Reichweite des Gerichtsstandes am Wohnsitz des Verbrauchers durch Art. 18 Abs. 1 auf Fälle erweitert, in denen der Vertragspartner des Verbrauchers weder (Wohn-)Sitz noch Niederlassung in einem Mitgliedsstaat, sondern in einem Drittstaat hat („ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners“). Zur Ausdehnung des EU-Verbrauchergerichtsstands auf Drittstaatensachverhalt vergleiche die Kommentierung bei Musielak/Voit/Stadler/Krüger, 23. Aufl. 2026, VO (EU) 1215/2012 Art. 18 Rn. 5 m.w.N. b)

26 Gemäß Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO besteht ein internationaler und örtlicher Gerichtsstand am Wohnsitz der Klägerin als Verbraucherin, da das gewerbliche Angebot der Beklagten dem Art. 17 Abs. 1 lit c) Brüssel-Ia-VO unterfällt und die Rückausnahme zum Ausschlusstatbestand nach Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO vorliegt, weil Pauschalreiserecht vorliegend Anwendung findet.

27 Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Flugbeförderung der Klägerin und ihres Ehemanns nach Male mit Stopp-Over für 4 Tage in Abu Dhabi qualifiziert als Pauschalreisevertrag i.S.d. § 651a Abs. 1, Abs. 3 BGB.

28 Es liegen zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise vor. Bei der Flugreise zum Stop-over-Ort und weiter zum endgültigen Reiseziel handelt es sich eine Leistung zur Beförderung von Personen iSd § 651a Abs. 3 S. 1 Nr.1 vor (vgl. BeckOK BGB/Geib BGB § 651a Rn. 35, 36). Bei dem Hotelaufenthalt von vier Tagen am Stop-over-Ort handelt es sich um eine Beherbergungsleistung i.S.d. § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB vor. Eine Beherbergung setzt voraus, dass eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, die nicht zu Wohnzwecken dient, d.h. die nicht dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen (BeckOK BGB/Geib BGB § 651a Rn. 37). Dabei wird in Abgrenzung zur Miete eine Dauer von maximal zwei bis drei Monaten angegeben (vgl. dazu in Abgrenzung der Gastschulaufenthalt iSd § 651u BGB; vgl. auch Jauernig/Kern BGB § 651a Rn. 2). Auch aus dem Wortlaut des § 651a Abs. 5 Nr.2 BGB lässt sich e contrario schließen, dass eine Übernachtung maßgeblich ist. Ein Hotel am Stop-over-Aufenthaltsort bei viertägigem Aufenthalt und damit Übernachtung, dient den Reisenden als Unterkunft, aber nicht zu Wohnzwecken.

29 Es liegt auch keine Scheinleistung iSd § 117 BGB vor. Dies kann der Fall sein, wenn etwa eine Unterkunft oder ein Hotelgutschein nur zum Schein ausgestellt wird, der Reisende aber nicht beabsichtigt, diese angebotene Leistung tatsächlich zu nutzen (vgl. BeckOK BGB/Geib BGB § 651a Rn. 41). Dabei steht beispielsweise seine Absicht im Vordergrund lediglich dadurch einen billigeren Flug zu erwerben, dass ein Hotel gleich mitgebucht wird. Das ist bei einem viertägigem Aufenthalt am Stop-over-Ort nicht der Fall, bereits deswegen nicht, weil der Reisende für die Nächte bis zum Weiterflug (vorliegend zwischen 31.10.2025 06.30 Uhr und 04.11.2025 23.55 Uhr) eine Übernachtungsmöglichkeit benötigt; ein anderes Hotel war nicht gebucht. Es ergab sich auch kein geminderter Flugpreis gegenüber der Inanspruchnahme eines unmittelbaren Anschlussflugs.

30 Die Beherbergung im Hotel ist auch kein wesentlicher Bestandteil der anderen Leistung, hier der Beförderung, i.S.v. § 651a Abs. 3 S. 2 BGB.

31 Als Beispiele für derartige wesentliche Bestandteile werden in Gesetzesentwurf und den Erwägungsgründen der zugrundeliegenden Pauschalreiserichtlinie folgende Beispiele aufgeführt: die Gepäckbeförderung im Zuge der Beförderung von Personen, Mahlzeiten, Getränke oder Reinigung im Rahmen der Unterbringung oder ein inbegriffener Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum (vgl. BT-Drs. 18/10822, 67, Erwägungsgrund 17 Pauschalreise-RL (EU) 2015/2302). Es handelt sich bei all diesen Beispielen wertungsmäßig um „unbedeutende Nebenleistungen“.

32 Die Frage, ob eine Leistung wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung ist, ist nach zutreffendem Verständnis nicht danach zu beantworten, ob die eine Leistung (hier Übernachtung) der anderen Leistung (Weiterbeförderung) funktionell zuzuordnen ist. Allerdings ist auch insoweit anzumerken, dass ein auf 4 Tage ausgedehnter Aufenthalt die schlicht dienende „Aufbewahrungsfunktion“ bis zum Weiterflug nicht mehr erfüllt, sondern aus der maßgeblichen Verbrauchersicht eine qualitativ eigenständiger Reiseabschnitt. Richtigerweise ist die Frage, ob eine Leistung wesensmäßger Bestandteil einer anderen Leistung ist, danach zu entscheiden sein, ob üblicherweise ein organisatorischer Aufwand besteht, die weitere Leistung dazu zu erhalten, der durch die Art der Buchung als „Gesamtpaket“ nunmehr von dem Veranstalter übernommen wurde. Dies bestimmt sich maßgeblich durch die Bewerbung der Reise bspw. in einem Katalog oder Internetauftritt. Eine Reise iSd Gesetzes liegt daher immer dann vor, wenn aus der Sicht des Reisenden Leistungen als Paket zusammengefasst werden, die er üblicherweise getrennt voneinander buchen und selbst aufeinander abstimmen müsste (vgl. BeckOK BGB/Geib, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 651a Rn. 42, 43).

33 Bei einem mehrtägigen Aufenthalt in einem anderen Land entstünde dem Reisenden ein erheblicher selbstständiger Aufwand, wenn er das Hotel extra buchen müsste und die Weiterreise darauf abstimmen müsste. In der Buchung durch einen Anbieter mit beiden Flügen wird dieser Aufwand von dem Reiseanbieter übernommen.

34 Außerdem wurde die Reise durch die Beklagte mit dem zusätzlichen Hotelaufenthalt, entsprechend beworben. Das Angebot dient gerade dazu, durch diese besondere Extraleistung zur Wahl ihres Fluges gegenüber anderen Reiseanbietern zu überzeugen und den Tourismus im Stop-over-Land entsprechend zu fördern. Der Reisende wird während des 4-tägigen Aufenthalts verschiedenste touristische Aktivitäten wahrnehmen. Damit steht auch bei der Bewerbung der Reise und Internetauftritt bei Buchung eine entsprechende Extraleistung im Vordergrund und eben nicht nur die Beförderung an sich.

35 Am Ende des Erwägungsgrund 17 der Pauschalreise-RL (EU) 2015/2302 heißt es: “Dies bedeutet auch, dass im Fall einer Übernachtung, die als Teil der Beförderung von Personen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug angeboten wird, anders als im Fall einer Kreuzfahrt die Unterbringung nicht als eigenständige Reiseleistung gelten sollte, wenn die Beförderung eindeutig den Hauptbestandteil darstellt.” (vgl. dazu auch S.67 oben BT-Drs. 18/10822). Bei der Übernachtung in einer Fährschiffkabine steht in diesem Sinn eindeutig die Transportleistung im Vordergrund, während derer der Reisende „nebenbei“ sich aufhalten und schlafen muss. Bei einer singulären Stop-Over-Hotelübernachtung dürfte ebenfalls die zügige Weiterbeförderung im Vordergrund stehen. Bei einem wie vorliegend zeitlich auf 4 Tage ausgedehnten Stop-Over-Aufenthaltsangebot mit Hotelübernachtung in Dubai steht indes die Aufenthalts- und Unterkunftsleistung nicht mehr derart im Hintergrund, sondern bildet vielmehr eine Motivation zur Inanspruchnahme der Beförderungsleistungen der Beklagten aufgrund touristischen Interesses an dem vergünstigt angebotenen Stop-Over-Aufenthalt.

36 Das Argument des Beklagten, der Preis des viertägigen Hotelaufenthalts würde die tatsächlichen Kosten der Beherbergung nicht decken, schlägt fehl. § 651a Abs. 4 S.1 Nr. 1 sowie S.2 BGB ist nicht anwendbar, da nicht eine der Leistungen eine touristische Leistung i.S.d. § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 ist, sondern sich die Pauschalreise aus Beförderung und Beherbergung nach Nr. 1 und Nr. 2 – damit zwei Hauptleistungen – zusammensetzt.

37 Ferner bildet der von der Beklagten angewandte Zuschlag für die Stop-Over-Hotelunterkunft nicht den Wert der Unterkunftsleistung ab. Der niedrige Preis für die Übernachtung lässt sich auf eine gezielte Förderung des Tourismusses im Stop-Over-Land und die bezweckte hohe Frequentierung des dortigen Flughafens zurückführen. Damit liegt der Wert des Hotelaufenthalts für das Land über dem angebotenen Preis des Hotelaufenthalts.

38 Nach alldem sind die § 651a ff. BGB auf den vorliegenden Vertrag anzuwenden. Mithin handelt es sich um eine Verbrauchersache im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO, ohne dass der Ausnahmetatbestand eines reinen Beförderungsvertrags nach Art. 17 Abs. 3 erfüllt wäre.

39 Was den streitigen Vertragsschluss über eine inkludierte Unterkunftsleistung angeht, handelt es sich bei der Behauptung der Klagepartei um eine sog. doppelrelevante Tatsache, deren Vorliegen auf Ebene der Zulässigkeitsprüfung unterstellt wird.

40 2. Die Klage ist begründet.

41 Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Flugbeförderung der Klägerin und ihres Ehemanns nach MALE mit Stopp-Over für 4 Tage in Abu Dhabi mit Unterbringung im Hotel Bab Al Qasr qualifiziert als Pauschalreisevertrag (siehe vorstehende Ausführungen unter Ziffer 1).

42 Damit ist der sachliche Anwendungsbereich der Mängelrechte nach § 651 i Abs. 3 BGB eröffnet. a)

43 Insbesondere erachtet das Gericht den Vertrag über die Zubuchung der Unterkunft für nachweislich zustande gekommen. Die Buchungsbestätigung Anlage K 1 weist nach der Aufführung der Einzelflüge am 30.10.2025 (München – Abu Dhabi), 04.11.2025 (Abu Dhabi – Male), 06.12.2025 (Male – Abu Dhabi), und 07.12.2025 (Abu Dhabi – München), unter der Überschrift „Beleg für Ihre Extras“ ein „Stopover Hotel“ zum ersten Einzelflug der Nr. ...28 von München nach Abu Dhabi zum Ticketpreis von 329,99 € aus. Dabei wird die mit den Flugnummern identische Buchungsnummer und dasselbe Ausstelldatum wie bei den Flügen ausgewiesen. Dies kann von der Klägerin und ihrem Ehemann nicht anders verstanden worden sein, als in dem Sinn, dass die vorgenommene und mit Screenshot Anlage K 2 belegte Buchung der Flüge und der Hotelunterbringung im Zeitraum 31.10.2025 bis 04.11.2025 von der Beklagten bestätigt wurde.

44 Durch die Anzeige des Hotels Bab Al Qasr als „4-nightsstay 31 Oct-04 Nov“ erachtet das Gericht es ferner für vereinbart, dass zur Unterbringung während des Stop-Over-Aufenthalts spezifisch das bezeichnete Hotel vereinbart wurde. Die Beklagte kann sich hierbei nicht auf einen Vorbehalt etwaiger Nichtverfügbarkeit während sog. Black-Out-Periods in Allgemeinen Bedingungen oder auch durch in den Buchungsvorgang eingebundene Hinweise berufen, um von ihrer Leistungspflicht befreit zu werden, wenn sie den Buchungsvorgang technisch so gestaltet, dass der Reisende diesen vollständig inklusive Flugauswahl mit Stop-Over und Hotelauswahl sowie Tarifauswahl für die Dauer des Stop-Over-Aufenthalts durchläuft, dass er die Buchung entsprechend abschließt und die vorgesehene Zahlung entrichtet.

45 Die Anzeige „Hotel booking is in progress. Confirmation details will be emailed shortly.“ am Ende der durchlaufenen Buchung, ist nach §§ 133, 157 BGB dabei so zu verstehen, dass die Hotelbuchung bestätigt wird, Einzelheiten hierzu noch folgen, die erfolgte Buchung aber dem Grunde nach bereits bestätigt ist. Andernfalls hätte ein Vorbehalt eindeutig formuliert werden müssen.

46 Im Rahmen eines Schadensersatzverlangens mag man von der Klägerin vorliegend verlangen können, Nachforschungen aufgrund der unterbliebenen weiteren Bestätigung anzustellen, wie sie es mit zeitlicher Verzögerung auch getan hat. Dies kann vorliegend dahinstehen, da die Klägerin Aufwendungsersatz nach § 651 k Abs. 2 BGB beansprucht, wobei § 254 BGB nicht zur Anwendung kommt hätte.

47 b) Durch die fehlender Zurverfügungstellung der Unterkunft für den Stop-Over-Aufenthalt war die Reise anfänglich mangelbehaftet. Es handelt sich um einen behebbaren Mangel, indem die Zurverfügungstellung der Unterkunft möglich war, wie die Buchung durch den Ehemann der Klägerin über das Portal Booking (vgl. Anlage K 7) beweist. Die Klägerin durfte somit nach vorheriger fruchtloser Aufforderung, wie sie unstreitig erfolgte, Abhilfe schaffen durch Buchung der Unterkunft auf eigene Kosten und hat einen entsprechenden Aufwendungserstattungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 651 k Abs. 2 i.V.m. 651 i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 398 S. 2 BGB. Der Höhe nach beläuft sich der Erstattungsanspruch auf die unstreitig zur Ersatzbeschaffung aufgewandten Unterkunftskosten von 2.387,00 €. Der Preis ist in der Anlage K 7 ausgewiesen.

48 Da die Klägerin das bei der Beklagten gebuchte Hotel im Wege der Selbstvornahme gebucht hat, sind die entsprechenden Kosten zu erstatten, ohne dass Vergleichspreise im Wege einer Angemessenheitsprüfung berücksichtigt werden müssten, die überdies ohnehin von der Beklagten darlegen gewesen wären.

49 Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Baiszinssatz waren ab 19.12.2025 nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 antragsgemäß zuzusprechen.

II.

50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

III.

51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, S. 2, S. 3 ZPO.

IV.

52 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO.

Leitsatz

Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO ist auch bei Pauschalreiseverträgen mit Auslandsbezug und Drittstaaten anwendbar, sofern das gewerbliche Angebot dem Art. 17 Abs. 1 lit. c Brüssel-Ia-VO unterfällt. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bei dem Hotelaufenthalt von vier Tagen am Stop-over-Ort handelt es sich um eine Beherbergungsleistung iSd § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB vor. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Reise im Sinne des Gesetzes liegt immer dann vor, wenn aus der Sicht des Reisenden Leistungen als Paket zusammengefasst werden, die er üblicherweise getrennt voneinander buchen und selbst aufeinander abstimmen müsste. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Wenn der Reiseveranstalter den Buchungsvorgang technisch so gestaltet, dass der Reisende diesen vollständig inklusive Flugauswahl mit Stop-Over und Hotelauswahl sowie Tarifauswahl für die Dauer des Stop-Over-Aufenthalts durchläuft, dass er die Buchung entsprechend abschließt und die vorgesehene Zahlung entrichtet, kann sich der Veranstalter nicht auf einen Vorbehalt etwaiger Nichtverfügbarkeit während sog. Black-Out-Periods in Allgemeinen Bedingungen oder auch durch in den Buchungsvorgang eingebundene Hinweise berufen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Durch die fehlende Zurverfügungstellung der Unterkunft für den Stop-Over-Aufenthalt war die Reise anfänglich mangelbehaftet. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

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Pauschalreiserechtliche Einordnung von Stop-Over-Aufenthalten mit Hotelunterbringung

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