VG München 5. Kammer, 2026-07-01, M 5 K 26.3538

M 5 K 26.3538Tribunale amministrativo / 5a camera1 lug 2026

Testo completo

VG München 5. Kammer — 2026-07-01 — M 5 K 26.3538 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-01

Aktenzeichen: M 5 K 26.3538

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... April 2026 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger hinsichtlich einer Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe insoweit keine Zweifel an der charakterlichen Eignung entgegenhalten darf, als dass diese auf das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Klägers während seiner Tätigkeit am Gymnasium Y gestützt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt seine Einstellung als Lehrkraft in ein Beamtenverhältnis auf Probe bei der Beklagten.

2 Erstmals am … Juli 2023 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um eine Einstellung als Gymnasiallehrkraft in der Fächerkombination Englisch/Latein. Nachdem dem Kläger mit zwei Schreiben vom … Juli 2023 mitgeteilt worden war, dass man seine Einstellung beabsichtige, ging bei der Schulleitung der vorgesehenen Einsatzschule am … Juli 2023 eine E-Mail einer Frau J. B. ein, in welcher diese behauptete, dass der Kläger an der Einsatzschule seines vorherigen Dienstherrn über ein Jahr verteilt in gut einem halben Dutzend Fällen unter massivem Alkoholeinfluss minderjährige Schülerinnen belästigt habe. Auf dem Abiball des Jahres 2023 sei die Situation vollkommen eskaliert, einschließlich einvernehmlicher, sexueller Handlungen mit einer Abiturientin. Die Elternvertretung sowie Eltern betroffener Schülerinnen hätten die Schulleitung zu sofortigen Maßnahmen gegen den Kläger aufgefordert. Daraufhin habe der Kläger gekündigt, sodass keine weiteren Maßnahmen gegen ihn mehr eingeleitet worden seien.

3 Mehrere Versuche der Beklagten, mit der bisherigen Einsatzschule des Klägers bzw. der dortigen Schulaufsicht Kontakt aufzunehmen, blieben zunächst erfolglos. Am … August 2023 bestätigte die Schulaufsicht gegenüber der Beklagten telefonisch, dass zu dem Kläger eine entsprechende Meldung vorliege. Die angekündigte schriftliche Bestätigung blieb seinerzeit jedoch aus.

4 Am .. September 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Bewerbung wegen ernsthafter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung nicht weiter berücksichtigt werde und begründete dies mit Schreiben vom .. September 2023 mit Belästigungen minderjähriger Schülerinnen auf diversen Veranstaltungen sowie auf den Abibällen in den Jahren 2022 und 2023 durch den Kläger. Zudem solle es auf dem Abiball 2023 zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit einer Abiturientin gekommen sein.

5 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom .. Dezember 2023 zurückgewiesen wurde, und anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht München (M 5 K 24.74).

6 Im gerichtlichen Verfahren teilte die Schulaufsicht der früheren Einsatzschule des Klägers mit, dass der dortige stellvertretende Schulleiter am … Juli 2023 eine E-Mail an die Schulaufsicht mit folgendem Inhalt verfasst habe:

7 „…Wie gestern kurz geschildert ergibt sich für den Kollegen X.eine schwierige Situation. Hier eine kurze Zusammenfassung: Herr X. ist mehrfach bei nicht schulischen Veranstaltungen u.a. beim Abiball 22 und 23 im Beisein von SuS negativ aufgefallen. Dazu zählen: übermäßiger Alkoholkonsum, unpassende Kommentare gegenüber Schülerinnen, „Antanzen“ von Schülerinnen, Berührungen an Schultern und Hüften der Schülerinnen. Wir haben im letzten Jahr bereits intensive Gespräche mit ihm geführt und es war Besserung erkennbar. Nun gab es trotzdem erneut Vorfälle. Geplant ist ein weiteres Gespräch in der nächsten Woche gemeinsam mit dem Personalrat.“

8 Am .. Februar 2026 bewarb sich der Kläger für das 1. Schulhalbjahr 2026/2027 bei der Beklagten erneut als Gymnasiallehrkraft für die Fächerkombination Latein/Englisch. Am … Februar 2026 teilte die Beklagte dem Kläger per E-Mail mit, dass sie seine Bewerbung nicht weiter berücksichtigen könne. Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom … März 2026 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom … April 2026 zurückwies. Für den Zugang zu einem öffentlichen Amt sei nur geeignet im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen sei. Der Beklagten stehe ein Ermessen zu, im Rahmen dessen Hinweise, die Zweifel an der charakterlichen Eignung begründeten, mit Hinweisen abzuwägen seien, die für den Bewerber bzw. die Bewerberin sprächen. Der Inhalt der E-Mail des stellvertretenden Schulleiters an die Schulaufsicht vom … Juli 2023 untermauere die im Widerspruchsbescheid vom .. Dezember 2023 geschilderten Vorfälle und begründe Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für die angestrebte Tätigkeit. Der Kläger habe das notwendige professionelle Distanzverhältnis zu seinen Schülerinnen nicht gewahrt.

9 Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Klägers für diesen mit Schriftsatz vom 13. Mai 2026, eingegangen am selben Tag, Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

10 Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen und den entgegenstehenden Bescheid des Referats für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München über die Ablehnung der Berücksichtigung der Bewerbung vom .. Februar 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom … April 2026 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über die Einstellung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

11 Die Klagepartei hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass keine ernsthaften Zweifel an der charakterlichen oder persönlichen Eignung des Klägers für eine Beschäftigung im städtischen Gymnasialschuldienst bestünden. Die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe seien unsubstantiiert, zumal die Identität der Frau J. B. nicht geklärt sei.

12 Die Beklagtenpartei hat beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Dem Kläger fehle die charakterliche Eignung für eine Einstellung als Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe. Im Zusammenhang mit der Bewerbung des Klägers im Jahr 2023 habe die Beklagte Kenntnis davon erlangt, dass es während der Beschäftigung des Klägers am Gymnasium Y, in den Jahren 2022 und 2023 zu Belästigungen minderjähriger Schülerinnen unter massivem Alkoholeinfluss gekommen sei. Die Anschuldigungen seien von der zuständigen Schulaufsicht bestätigt worden. Dieses Verhalten stelle eine erhebliche Verletzung der dem Kläger als Lehrkraft obliegenden Pflichten dar und begründe Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für die angestrebte Tätigkeit als Studienrat im Gymnasiallehrdienst. Die Zweifel bestünden fort und der Kläger habe sie bislang nicht entkräften können. Im Übrigen wäre die Bewerbung des Klägers selbst bei charakterlicher Eignung abgelehnt worden, da für den Beginn des Schuljahres 2026/2027 seitens der Schulen bisher kein Bedarf an Lehrkräften mit der Fächerkombination Latein/Englisch gemeldet worden sei. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich dies bis zum Beginn des Schuljahres 2026/2027 noch ändere, da die Planungen an den Schulen noch nicht gänzlich abgeschlossen seien. Zudem seien bei nachträglich angemeldeten Bedarfen auch Einstellungen während des Schulhalbjahres möglich. Nach Ende des Schulhalbjahres würden die für dieses Schulhalbjahr eingegangenen Bewerbungen nicht mehr berücksichtigt und die Bewerberinnen und Bewerber hierüber informiert. Für das nächste Schulhalbjahr müsse sich gegebenenfalls neu beworben werden.

15 In der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2026 wurden der Schulleiter sowie der stellvertretende Schulleiter des Gymnasiums Y als Zeugen vernommen. Diese erklärten übereinstimmend, keine negativen Verhaltensweisen des Klägers im schulischen Rahmen bzw. bei außerschulischen Veranstaltungen beobachtet zu haben. Zu der E-Mail vom … Juli 2023 erklärte der stellvertretende Schulleiter, dass diese kurios sei und er eine solche auch nicht nochmal schreiben würde. Ihr lägen ausschließlich unbestätigte Gerüchte zugrunde.

16 Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakten und Gerichtsakten im hiesigen Verfahren sowie im Verfahren M 5 K 24.74 und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2026 verwiesen.

Gründe

17 Die Klage hat Erfolg, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom .. Februar 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … April 2026 begehrt und in der Klage das Begehren des Klägers nach Feststellung enthalten ist, dass die Beklagte dem Kläger hinsichtlich einer Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe insoweit keine Zweifel an der charakterlichen Eignung entgegenhalten darf, als dass diese auf das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Klägers während seiner Tätigkeit am Gymnasium Y im Zeitraum vom … Juli 2021 bis zum … Juli 2023 gestützt werden. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

I.

18 Die Klage ist zulässig.

19 Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Form der Versagungsgegenklage, obwohl der Kläger im vorliegenden Einzelfall nur hinsichtlich der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids sowie hinsichtlich seines im Klageantrag mitenthaltenden Feststellungsbegehrens obsiegt. Der Kläger hat hinsichtlich seines Verpflichtungsbegehrens ein Rechtsschutzbedürfnis, da es aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Einstellungsverfahrens seitens der Beklagten möglich ist, dass aufgrund entsprechender Bedarfsmeldungen der Schulen sowohl im Zeitpunkt der Klageerhebung als auch der mündlichen Verhandlung ein Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) zur Entstehung gelangt ist, dessen Verletzung der Kläger mit seiner Klage rügen will.

II.

20 Die Klage ist teilweise begründet.

21 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe noch auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO, da die Beklagte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine offene Stelle als Gymnasiallehrkraft in der Fächerkombination Latein/Englisch zu besetzen hatte.

22 Auch Einstellungsbewerbern, d.h. solchen Bewerbern, die sich erstmals um die Begründung eines Beamtenverhältnisses bemühen, steht der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch zu, d.h. der Anspruch darauf, dass der Dienstherr einen Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2025 – 2 VR 13.25, NVwZ 2025, 2011 (2012)).

23 Jedoch ist dieser Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und unterliegt zeitlichen Einschränkungen. Er besteht nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe beabsichtigt ist, also der Dienstherr eine konkrete Stelle besetzen will. In diesen Fällen entsteht er, wenn sich der Dienstherr in Ausübung seines Organisationsermessens für ein Auswahlverfahren im Wege der Bestenauslese entschieden und durch Ausschreibung begonnen hat, mit der entsprechenden – konkreten – Bewerbung auf diese Stelle und ist allein auf das daran anschließende konkrete Auswahlverfahren bezogen (BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 22.09 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 18.5.2026 – 3 CE 26.721, juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.7.2020 – 6 CE 20.1290, juris Rn. 12). Aufgrund seiner Verfahrensabhängigkeit erlischt er mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber, wenn Stellen zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt werden (BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 22.09 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 10.3.2022 – 6 CE 22.407 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 25.3.2026 – 6 A 2017/23 – juris Rn. 4).

24 Vorliegend praktiziert die Beklagte ein Einstellungsverfahren, bei welchem auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung zu jedem Schulhalbjahr ein Bewerberpool an Lehrkräften unabhängig von der tatsächlichen Existenz offener Stellen in den jeweiligen Fächerkombinationen aufgebaut und bis zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres aufrecht erhalten wird. Ihren Willen zur Besetzung konkreter Stellen bildet die Beklagte parallel zum Aufbau dieses Bewerberpools und erst nach Eingang entsprechender Bedarfsmeldungen seitens der Schulen, und zwar während des gesamten Schulhalbjahres. Eine Ausschreibung der konkret vakanten Stellen erfolgt nicht.

25 Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, mangels einer entsprechenden Bedarfsmeldung in der Fächerkombination Latein/Englisch bisher zum 1. Schulhalbjahr 2026/2027 keine einzige Stelle besetzen zu wollen, ist im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Bewerbungsverfahrensanspruch zur Entstehung gelangt, auf dessen Verletzung sich der Kläger erfolgreich berufen könnte.

26 2. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom .. Februar 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … April 2026 war dennoch aufzuheben, da dieser den Kläger in seinen Rechten verletzt und die Beklagte dem Kläger insoweit keine Zweifel an der charakterlichen Eignung entgegenhalten darf, als dass diese auf das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Klägers während seiner Tätigkeit an seiner Einsatzschule im Zeitraum vom … Juli 2021 bis zum … Juli 2023 gestützt werden.

27 a) In der statthaft erhobenen Versagungsgegenklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Satz 2 VwGO ist das Klagebegehren der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom .. Februar 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … April 2026 und ein Feststellungsbegehren als „Minus“ enthalten. Da das Einstellungsverfahren der Beklagten für das 1. Schulhalbjahr 2026/2027 erst mit dem Versand der Absageschreiben am Ende des Schulhalbjahres abgeschlossen sein wird, ist in Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid keine Erledigung eingetreten. Anders als bei abgeschlossenen Stellenbesetzungsverfahren (vgl. dazu z.B. BVerfG, U.v. 10.10.2024 – 2 C 15/23, juris Rn. 11 ff.) war vorliegend mangels Erledigung insbesondere keine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO angezeigt.

28 b) Der streitgegenständliche Bescheid vom … Februar 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2026 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die Beklagte dem Kläger insoweit keine Zweifel an der charakterlichen Eignung entgegenhalten darf, als dass diese auf das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Klägers während seiner Tätigkeit an seiner Einsatzschule im Zeitraum vom … Juli 2021 bis zum … Juli 2023 gestützt werden. Insoweit fehlt es an einer ausreichend nachgewiesenen Tatsachengrundlage.

29 (1) Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 1 BV und § 9 BeamtStG setzt eine Einstellung unter anderem die Eignung voraus, wozu auch die charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung gehört (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 18.16 – juris Rn. 26). Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die erforderliche charakterliche Eignung besitzt (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 18.16 – juris Rn. 25 f.).

30 Ob die von der Beklagten festgestellten Umstände von hinreichendem Gewicht sind, um bei vernünftiger Würdigung begründete Mängel an der Eignung des Bewerbers auszulösen, ist von den Gerichten nachprüfbar, da insoweit ein objektiver, allgemeinen Bewertungsgrundsätzen entsprechender Maßstab anzulegen ist. Dabei dürfen die aus den zu berücksichtigenden tatsächlichen Umständen gezogenen Schlussfolgerungen nicht nur theoretisch möglich sein, sondern sie müssen auch ernsthaft vertretbar sein (BAG, U.v. 5.8.1982 – 2 AZR 1136/79 – juris Rn. 26 m.w.N.). Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes hat das Gericht die Richtigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen unter Berücksichtigung allgemeinverbindlicher Würdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzmäßige Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen, die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]), die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (BVerwG, U.v. 27.11.1980 – 2 C 38/79 – juris Rn. 38), zu überprüfen.

31 Dagegen steht der Einstellungsbehörde bei der von ihr anzustellenden Gesamtabwägung (vorausschauende Prognose), ob unter Berücksichtigung der belastenden wie der entlastenden Umstände und der persönlichen Glaubwürdigkeit des Bewerbers die charakterliche Eignung vorliegt, ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Gericht nur beschränkt überprüfbar ist. Gerichtlich nachprüfbar ist insoweit nur, ob die Einstellungsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Das Gericht darf die Schlussfolgerung der charakterlichen Ungeeignetheit nicht auf eigene Überlegungen stützen (BVerwG, B.v. 4.9.2025 – 2 VR 13.25 – juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris Rn. 50).

32 Die Einschätzung der Beklagten, der Kläger sei aufgrund bestehender Zweifel an seiner charakterlichen Eignung ungeeignet, eine Tätigkeit als Gymnasiallehrkraft auszuüben, fußt auf keiner hinreichenden Tatsachengrundlage.

33 Die Beklagte stützt ihre Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers auf die Angaben aus mehreren E-Mails einer Frau J.B., deren Identität weder von den Beteiligten noch vom Gericht geklärt werden konnte, sowie auf den Inhalt der E-Mail des stellvertretenden Schulleiters des Gymnasiums Y an die Schulaufsicht vom … Juli 2023. Auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie der Aussagen der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht nicht die Überzeugungsgewissheit i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlangen, dass der Kläger während des Zeitraums seiner Tätigkeit am Gymnasium Y tatsächlich mehrfach bei nicht schulischen Veranstaltungen negativ aufgefallen ist, indem er übermäßig Alkohol konsumierte, Schülerinnen antanzte, an Schultern und Hüften berührte sowie unpassende Kommentare abgab. Einvernehmliche sexuelle Handlungen des Klägers mit einer Abiturientin stehen für das Gericht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit ebenfalls nicht fest.

34 Da die Identität der Frau J.B. nicht aufgeklärt werden konnte, sind die Vorwürfe gegenüber dem Kläger aus ihren E-Mails an die Beklagte keine hinreichende Tatsachengrundlage für berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers. Zwar erscheint es befremdlich, dass der stellvertretende Schulleiter des Gymnasiums Y in der mündlichen Verhandlung angab, die E-Mail an die Schulaufsicht vom … Juli 2023 allein aufgrund von Gerüchten verfasst zu haben. Die darin dem Kläger gemachten Vorwürfe klingen nämlich sehr real und vom Verfasser der E-Mail selbst beobachtet. Jedoch konnte der Zeuge sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern, tatsächlich Urheber dieser E-Mail gewesen zu sein. Vielmehr gab er an, sich hier auf die entsprechende Angabe der Schulaufsicht zu verlassen. Somit ist nicht gänzlich auszuschließen, dass diese E-Mail an die Schulaufsicht seinerzeit von einer anderen Person verfasst worden war, die dem Kläger schaden wollte, zumal die Nachricht nach der Aussage des Schulleiters des Gymnasiums Y nicht – wie angeblich eigentlich üblich –, über das Schulinformationsportal versandt worden war. In der mündlichen Verhandlung gaben die beiden Zeugen übereinstimmend an, ein distanzverletzendes Verhalten des Klägers gegenüber Schülerinnen zu keinem Zeitpunkt selbst beobachtet zu haben. Vielmehr wurde der Kläger als engagierte, qualifizierte, respektvolle sowie in der gesamten Schülerschaft und im Kollegium beliebte Lehrkraft mit guten Entwicklungsperspektiven beschrieben. Zudem gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung für das Gericht nachvollziehbare und schlüssige Gründe für seinen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis am Gymnasium Y und den Umzug nach München an. In einer Gesamtschau liegen keine hinreichend gesicherten Anknüpfungstatsachen für Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers vor.

35 (2) Der streitgegenständliche Bescheid verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da die auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffene Feststellung von Zweifeln an der charakterlichen Eignung ehrverletzend ist. Der Kläger hat demnach – sowie aufgrund der Tatsache, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch im laufenden Einstellungsverfahren noch entstehen kann – ein Feststellungsinteresse. Somit war festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger hinsichtlich einer Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe insoweit keine Zweifel an der charakterlichen Eignung entgegenhalten darf, als dass diese auf das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Klägers während seiner Tätigkeit am Gymnasium Y gestützt werden. Insoweit ist klarstellend festzustellen, dass Gegenstand der gerichtlichen Prüfung allein das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Klägers während seiner Tätigkeit am Gymnasium Y war und sich die Bindungswirkung des Urteilsausspruches allein auf das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Klägers während dieses Zeitraums erstreckt.

III.

36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Kläger zwar die begehrte Einstellung als Beamter auf Probe mangels offener Stelle bei der Beklagten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erreichen kann, die Parteien aber im Kern um die Berechtigung der Beklagten, an der charakterlichen Eignung des Kläger zu zweifeln, gestritten haben, hält es das Gericht für angemessen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 aufzuerlegen.

IV.

37 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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