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4 C 343/26•AG Hersbruck 4. Abteilung, 2026-07-14, 4 C 343/26
4 C 343/26Tribunale di primo grado14 lug 2026
Veranlassung zur Klage gibt ein Beklagter nicht, wenn der Kläger vorgerichtlich allein die Erfüllung der kaufvertraglichen Lieferpflicht geltend macht, nicht aber den an deren Stelle getretenen Schadensersatzanspruch, den der Beklagte sodann nach erstmaliger Geltendmachung durch die Klageerhebung unter Verwahrung der Kostenlast anerkennen kann. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 4 C 343/26
Dokumenttyp: AnU
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 700,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.6.2026 zu bezahlen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 700,00 € festgesetzt.
1 1. Nachdem die Beklagte den geltend gemachten Anspruch anerkannt hat, war sie dem Anerkenntnis gemäß ohne Sachprüfung zu verurteilen (§ 307 S. 1 ZPO).
2 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO. Die Beklagte hat den Anspruch sofort anerkannt und durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben.
3 Veranlassung zur Klage gibt ein Beklagter nur dann, wenn sein vorprozessuales Verhalten bei vernünftiger Betrachtung den Schluss rechtfertigt, der Kläger werde ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht zu seinem Recht kommen. Das Verhalten muss sich dabei auf den Streitgegenstand des Rechtsstreits beziehen. Daran fehlt es hier. Streitgegenstand ist der Schadensersatzanspruch statt der Leistung in Gestalt des Differenzschadens. Diesen Anspruch hat der Kläger vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Die vorprozessuale Inverzugsetzung bezog sich allein auf die Erfüllung der kaufvertraglichen Lieferpflicht und damit auf einen anderen Anspruch. Aus der Nichterfüllung der Lieferpflicht allein konnte nicht geschlossen werden, die Beklagte werde auch den an deren Stelle getretenen Schadensersatzanspruch nicht freiwillig erfüllen, zumal ihr dessen geltend gemachte Höhe nicht bekannt war und sie folglich keine Möglichkeit hatte, den Anspruch vor Klageerhebung zu prüfen und zu erfüllen. Das sofortige Anerkenntnis bestätigt diese Wertung. Es wäre dem Kläger ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Beklagte vor Klageerhebung unter Bezifferung des Schadens zur Zahlung aufzufordern.
4 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.
Veranlassung zur Klage gibt ein Beklagter nicht, wenn der Kläger vorgerichtlich allein die Erfüllung der kaufvertraglichen Lieferpflicht geltend macht, nicht aber den an deren Stelle getretenen Schadensersatzanspruch, den der Beklagte sodann nach erstmaliger Geltendmachung durch die Klageerhebung unter Verwahrung der Kostenlast anerkennen kann. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Sofortiges Anerkenntnis bei erstmaliger Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
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