OLG Nürnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2026-07-03, 3 U 756/26

3 U 756/26Tribunale superiore3 lug 2026

Regest

Die Änderung des § 1 KraftNAV zum 24.12.2025 sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers auch bereits laufende Antragsverfahren erfassen, sodass Informationsansprüche gemäß § 3 Abs. 2 KraftNAV, die durch zuvor eingereichte Anträge entstanden sein könnten, erloschen sind. Ob die Bestimmung bereits zuvor aus teleologischen Gründen nicht auf Großbatteriespeicher anwendbar war, kann daher für nach dem 24.12.2025 zu entscheidende Ansprüche dahinstehen.

Testo completo

OLG Nürnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat — 2026-07-03 — 3 U 756/26 — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-03

Aktenzeichen: 3 U 756/26

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. März 2026, Az. 45 O 42/26, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten darum, ob der Verfügungsklägerin im Hinblick auf eine von ihr geplante Batteriespeicheranlage die in § 3 Abs. 2 KraftNAV geregelten Informationsansprüche gegen die Verfügungsbeklagten besitzt.

2 Die Verfügungsklägerin beabsichtigt den Anschluss einer Batteriespeicheranlage an das Netz der Verfügungsbeklagten, der größten Verteilernetzbetreiberin (110-kV-Ebene) in Bayern. Die Batteriespeicheranlage der Verfügungsklägerin befindet sich noch in der Planung und soll eine installierte elektrische Leistung von 100 MW haben; sie soll als sog. Graustromspeicher betrieben werden, d.h.Strom aus dem Verteilernetz entnehmen und dann zu einer anderen Zeit wieder dorthin einspeisen.

3 Die Verfügungsklägerin hat bei der Verfügungsbeklagten mit Antrag vom 4. Dezember 2025 ein Netzanschlussbegehren für die genannte Batteriespeicheranlage gestellt. Nach weiterer zwischenzeitlicher Korrespondenz erklärte die Verfügungsbeklagte unter dem 8. Januar 2026, dass der Antrag nach den Regelungen des EnWG bearbeitet werde und dies angesichts der hohen Anzahl anderer Anfragen längere Zeit in Anspruch nehmen könne.

4 Die Verfügungsklägerin vertrat und vertritt den Standpunkt, dass ihr Anschlussbegehren in den sachlichen Anwendungsbereich der KraftNAV (Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie – Kraftwerks-Netzanschlussverordnung) fiel und daher die Verfügungsbeklagte nach § 3 Abs. 2 S. 1 KraftNAV zur Unterrichtung über bestimmte Umstände innerhalb von maximal 2 Wochen verpflichtet sei. Die Einführung des § 1 Abs. 1 S. 2 KraftNAV zum 24. Dezember 2025, der Batteriespeicher vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt, wirke auf den gestellten Antrag nicht zurück. Die Angelegenheit sei eilbedürftig, weil eine Zuweisung der vorhandenen Kapazitäten in der Nähe des Umspannwerks der Verfügungsbeklagten an andere Speicherbetreiber drohe; der Betrieb des Speichers durch die Verfügungsklägerin sei dann unwirtschaftlich. Zudem seien gegenwärtig Speicheranlagen noch nach § 118 Abs. 6 EnWG von den Netzentgelten befreit; bei einer zeitlichen Verzögerung der Inbetriebnahme könne die Verfügungsklägerin diese Privilegierung nicht mehr in Anspruch nehmen, was das Vorhaben unwirtschaftlich mache. Überdies sei § 83 Abs. 2 EEG 2023 analog anzuwenden, so dass ein Verfügungsgrund entbehrlich sei.

5 Nach Auffassung der Verfügungsbeklagten fehlt es an einem Verfügungsanspruch, weil die Behandlung des Netzanschlussbegehrens nach Maßgabe der jeweils aktuell geltenden Rechtslage zu erfolgen habe; nach der jüngsten Änderung von § 1 Abs. 1 KraftNAV gelte daher § 3 Abs. 2 S. 1 KraftNAV für den Antrag der Verfügungsklägerin nicht mehr. Die damit verbundene unechte Rückwirkung sei zulässig. Überdies sei die KraftNAV bereits unter der alten Rechtslage nicht auf Batteriespeicher anwendbar gewesen. Im Hinblick auf den Verfügungsgrund verweist die Verfügungsbeklagte auf nicht kurzfristig zu behebende erhebliche Kapazitätsmängel in ihrem Verteilernetz, die einen Anschluss des Speichers in den nächsten 5 Jahren ausschlössen. Der Verfügungsklägerin sei daher zuzumuten, ihre Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen. In der Sache gehe es der Verfügungsklägerin darum, über eine Anwendung von § 3 Abs. 2 S. 1 KraftNAV zu erreichen, dass ihr Antrag vor den zeitlich früher eingegangen Anträgen Dritter behandelt werde.

6 Das Landgericht hat im angegriffenen Verfügungsurteil vom 24. März 2026 die Anträge auf Verpflichtung zur Darlegung, welche Prüfungen die Verfügungsbeklagte für notwendig hält und welche Kosten durch diese verursacht werden, abgewiesen. Für die Frage, ob der Verfügungsklägerin ein Anspruch nach § 3 Abs. 2 S. 1 KraftNAV zustehe, sei auf die seit 24. Dezember 2025 geltende Fassung der KraftNAV abzustellen; dies gelte auch für Anträge, die bereits zu diesem Zeitpunkt gestellt waren. Nur dies entspreche dem Willen des Verordnungsgebers.

7 Die Verfügungsklägerin und Berufungsführerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Ansprüche mit ihrem Rechtsmittel weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen, insbesondere auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Die Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und hält die Einwände der Berufungsführerin für unbegründet.

II.

8 Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat zur Überzeugung der Senatsmitglieder keine Aussicht auf Erfolg.

9 1. Der Senat hat bereits Zweifel, dass der Verfügungsklägerin bis zur Änderung des § 1 Abs. 1 KraftNAV der Anspruch aus § 3 Abs. 2 KraftNAV hinsichtlich des von ihr projektierten Batteriespeichers zustand.

10 a) Die in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 26. November 2024, EnVR 17/22, NVwZ-RR 2025, 702) ist unmittelbar zu § 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV und damit einer anderen Norm ergangen. Der Zweck der genannten Bestimmung, die Betreiber von Anlagen zu prämieren, die zur Vermeidung von Entgelten für die Nutzung vorgelagerte Netze beigetragen haben, ist danach auch bei Batteriespeichern gegeben (und zwar sowohl hinsichtlich der Verbrauchs-/Entnahme- als auch der Erzeuger-/Einspeiseseite), so dass sich die Anwendung der Bestimmung auf solche Anlagen rechtfertigt.

11 b) Demgegenüber besteht der Normzweck der Bestimmungen der KraftNAV, insbesondere des § 3 KraftNAV darin, das Verfahren zur Ermöglichung des Anschlusses einer Erzeugungsanlage effizient beiderseitig zu fördern und zügig durchzuführen (vgl. BeckOGK/Säcker, 15.4.2025, KraftNAV § 3 Rn. 1). Dazu werden u.a. spezifische Regelungen für den ersten Abschnitt des Verfahrens, die Antrags- und Prüfungsphase, geschaffen. § 3 Abs. 2 KraftNAV gibt dem Netzbetreiber auf, eine Aufwands- und Kostenprognose abzugeben, was für den Anschlusspetenten vor allem wegen der ihn treffenden Pflicht zur Kostentragung (§ 3 Abs. 4 KraftNAV) von Bedeutung sein kann (vgl. BeckOGK/Säcker, 15.4.2025, KraftNAV § 3 Rn. 6).

12 Ein Interesse an einer zügigen Bearbeitung und raschen Klarheit über bestimmte Aspekte mag zwar auch für denjenigen bestehen, der den Anschluss eines Batteriespeichers beabsichtigt (so wohl auch Kleene, Anm. EnWZ 2025, 372 (375), der eine Übertragung der Begründung des BGH für möglich hält). Der Verordnungsgeber ging aber bei Schaffung der Vorgaben in § 3 KraftNAV erkennbar davon aus, dass der Netzbetreiber als Verpflichtungsadressat in der Lage ist, bei der gebotenen Anstrengung die genannten Pflichten zu erfüllen. Derartiges konnte bei den typischen Energieerzeugungsanlagen, die nur vereinzelt konzeptioniert wurden, erwartet werden; insoweit bestand bei Schaffung der Norm auch ein gesteigertes Interesse der Allgemeinheit, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit einzelne Regelungen zum Verfahren bei Kraftwerksprojekten zu treffen und dabei sicherzustellen, dass die Investitionen zügig und diskriminierungsfrei erfolgen können (vgl. BR-Drs. 283/07, S. 1, sub A. bzw. B.). Die Bestimmung war erkennbar für eine kleine Zahl von Großkraftwerken (im klassischen Sinne) konzipiert (vgl. BR-Drs. 743/25, S. 4). Eine Behandlung einer „Flut“ von Anträgen, wie sie für Batteriespeicher in den letzten Jahren zu verzeichnen war (dazu noch unten), unter Beachtung der Vorgaben war demgegenüber nicht möglich. Es spricht daher alles dafür, dass der Verordnungsgeber, wenn er mit dieser Entwicklung gerechnet hätte, von Anfang an eine Ausnahme explizit vorgesehen hätte.

13 Hinzu kommt, dass Batteriespeicher sowohl als Verbraucher (Entnahme von Strom aus dem Netz) als auch als Erzeuger (Einspeisung des zuvor entnommenen Stroms in das Netz) fungieren. Für einen geordneten Netzbetrieb muss daher auch geprüft werden, wie sich eine solche Anlage unter dem Aspekt des Verbrauchs auf das Netz auswirken wird. Die Entnahmewirkung ist aber nicht Gegenstand der Prüfung nach der KraftNAV und auch nicht in vergleichbarer Weise in anderen Bestimmungen geregelt. Es liegt fern, dass der Verordnungsgeber eine Anlage nur bezüglich eines netzrelevanten Aspekts gesteigerten Vorgaben im Hinblick auf die Beschleunigung des Verfahrens unterwerfen wollte, während für den zwangsläufig ebenfalls berührten, anderen Aspekt die allgemeinen Bestimmungen gelten sollten (vgl. BeckOK EEG/Berg, 18. Ed. 1.11.2025, EEG 2023 § 8a Rn. 16). Der Anschlusspetent hätte nämlich keinen echten Vorteil davon, wenn über sein Begehren im Hinblick auf die Einspeisung zeitnah entschieden würde bzw. er weiter Klarheit über den Entscheidungsprozess und dessen Kosten hätte, im Hinblick auf den Verbrauch aber die notwendigen Fragen erst nach längere Zeit geklärt würden. Umgekehrt ergäbe sich für den Netzbetreiber ein erheblicher Aufwand, die engen Fristen einzuhalten,

14 Gegen die Anwendbarkeit der KraftNAV spricht ferner der in der Berufungserwiderung ausgeführte Umstand, dass in diesem Falle Batteriespeicheranlagen und andere, „echte“ Kraftwerke – also solche, die lediglich Energie erzeugen und einspeisen – um die verfügbaren Kapazitäten konkurrieren würden und dabei wegen der strikten Bindung an die Eingangsreihenfolge (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 KraftNAV) Batteriespeicher ggf. ungeachtet des Umstands bevorzugt werden müssten, dass sie nur so viel Strom einspeisen können, wie zuvor anderweitig erzeugt und von ihnen entnommen wurde. Zu einer Steigerung der Energieerzeugung tragen sie somit nicht bei; gerade dies sollte aber die KraftNAV fördern.

15 c) Aus der Entscheidung vom 15. Juli 2025 (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 − EnVR 1/24, EnWZ 2025, 369) kann die Verfügungsklägerin nichts Günstiges für sich herleiten. Dass auf Batteriespeicher die „Grundregelung“ des § 17 EnWG Anwendung findet, ist nicht zweifelhaft. Da im dortigen Sachverhalt der Batteriespeicher eine Leistung von (deutlich) weniger als 100 MW aufwies und sich daher die Frage der Anwendbarkeit der KraftNAV von vornherein nicht stellte (so auch Kleene, Anm. EnWZ 2025, 372 (375)).

16 2. Selbst wenn man zugrunde legt, dass die KraftNAV ursprünglich (d.h. vor Inkrafttreten der Ausnahme in § 1 Abs. 1 S. 2 KraftNAV) auch auf Batteriespeicher der vorliegenden Art (Leistung über 100 MW) anwendbar war, wäre der Anspruch aus § 3 Abs. 2 KraftNAV mit Inkrafttreten des § 1 Abs. 1 KraftNAV n.F. zum 24. Dezember 2025 erloschen.

17 a) Der Senat folgt dem Verständnis des Landgerichts, dass die von der Bundesregierung vorgenommene Änderung auch bereits laufende Antragsverfahren erfassen sollte und daher einen Informationsanspruch gem. aus § 3 Abs. 2 KraftNAV auch wegen des von der Verfügungsklägerin am 4. Dezember 2025 angemeldeten Batteriespeicherprojekts ausschloss.

18 aa) Hierfür spricht vor allem der Zweck der mit der Änderung verfolgten Regelung.

19 (1) Ungeachtet der Frage, ob die Regelung lediglich „deklaratorisch“ klarstellen sollte, dass die KraftNAV nicht für Batteriespeicher gelten soll, oder „konstitutiv“ die Herausnahme der Batteriespeicher aus dem Anwendungsbereich bewirken sollte, kam es dem Verordnungsgeber maßgeblich darauf an, die Netzbetreiber wie die Verfügungsbeklagte von dem Verfahrensaufwand, zu dem § 3 Abs. 2 KraftNAV für sie führt, schnellstmöglich zu entlasten. Dies gilt vor allem deswegen, weil der Normgeber erkannt hat, dass die bereits gestellten Anträge insoweit keine sachliche Erfolgsaussicht haben würden, als die Kapazität der Stromnetze für den Anschluss von Batteriespeichern auf mehr als absehbare Zeit quasi vollständig erschöpft ist. In einer solchen Situation spricht alles dafür, dass mit einer derartigen Rechtsänderung nicht nur für künftige Anträge ein Anspruch auf Informationserteilung innerhalb der außerordentlich engen Frist vermieden werden sollte, sondern auch für die bereits anhängigen Verfahren eine solche Pflicht in Wegfall geraten sollte. Auch die Personen, die bereits Anträge gestellt hatten, hätten von einer zügigen Bearbeitung keinen echten Vorteil, während eine Verpflichtung hierzu die Netzbetreiber erheblich belastet.

20 (2) Weiteres Motiv des Verordnungsgebers für die Änderung war, dass eine Behandlung von Anschlussbegehren betreffend Batteriespeicher nach den Regelungen der KraftNAV zu einer gleichberechtigten Behandlung mit Anschlussbegehren für andere Energieerzeugungsanlagen führt; dies empfand die Bundesregierung als „unsachgerecht“ und „zulasten“ letztgenannter (BR-Drs. 743/25, unter B.). Diese unerwünschte Situation ließ sich denknotwendig nur beseitigen, wenn auch bereits gestellte Begehren, die eine solche Konkurrenz begründeten, nicht mehr nach der KraftNAV abgewickelt werden.

21 (3) Das Landgericht hat auch inhaltlich zutreffend und verfahrensrechtlich korrekt in seine Erwägungen einbezogen, dass die Netzbetreiber eine Vielzahl von Anträgen vorliegen hatten, und dabei auch zugrunde gelegt, dass sich diese auf Anlagen mit mehr als 100 MW Leistung beziehen. Die entsprechenden Einwände der Berufungsbegründung erweisen sich insoweit als unbegründet.

22 Der Vortrag der Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 2. Februar 2026 ging erkennbar dahin, dass Anträge wegen Batteriespeicher der vorliegend relevanten Art die beschriebenen Kapazitätsengpässe im Netz bewirken und die „Antragsflut“ ausmachen. So hat die Verfügungsbeklagte den Terminus „Batteriegroßspeicher“ verwendet und selbst als Anlagen mit einer Leistung über 100 MW definiert sowie die BR-Drs. 743/25 zitiert, in der ebenfalls davon gesprochen wird, dass sich zwischenzeitlich die Anfragen hinsichtlich Batteriespeichern mit einer Nennleistung ab 100 MW auf 200 GW summieren. Der Senat kann sich auch nicht der Überlegung in der Berufungserwiderung verschließen, dass sich das behauptete Gesamtvolumen bei Anlagen mit geringerer Leistung als 100 MW nur mit einer entsprechend noch höheren Zahl ergeben könnte.

23 Die genannten Umstände sind dabei überdies als allgemeinkundig anzusehen, so dass es entsprechenden Beweises bzw. entsprechender Glaubhaftmachung nicht bedurfte. Die Verfügungsbeklagte stützte sich u.a. auf die diesbezüglichen Ausführungen in Dokumenten aus dem Verordnungsvorgang, insbesondere die BR-Drs. 743/25. Die BR-Drs. 743/25 lässt keinen Zweifel, dass sich die darin enthaltenen Ausführungen ausschließlich auf Batteriespeicher mit einer Nennleistung ab 100 MW beziehen (vgl. die Ausführungen S. 1 unter A. und B., ferner S. 4). Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sachliche Informationen, die in Dokumenten dieser Art als Grundlage der Rechtssetzungsvorgänge dargestellt werden, zutreffend sind. Etwas anderes zeigt auch die Verfügungsklägerin nicht auf. Jedenfalls hat die Verfügungsbeklagte die entsprechenden Umstände mit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn F., in der ebenfalls von „Großspeicherprojekten“ die Rede ist und sich für die im Jahr 2025 eingegangenen Anfragen eine durchschnittliche Leistung von rund 75 MW ergibt, glaubhaft gemacht, dass sich auch für Projekte mit über 100 MW eine signifikante Zahl von Anträgen ergab. Dem setzt die Verfügungsklägerin nichts Entscheidendes entgegen. Zusätzlich verweist die Berufungserwiderung insoweit auf das Vorbringen der Verfügungsklägerin, die Verfügungsbeklagte werde aktuell mit einer Vielzahl von Anschlussanfragen für „große Batteriespeicher“ überflutet.

24 bb) Auch in den Ausführungen des Verordnungsgebers selbst, die Änderung sei klarstellend, kommt der Wille zum Ausdruck, auch Altfälle so weit wie möglich zu erfassen.

25 Die Berufungsbegründung führt zwar zutreffend aus, dass auch bei Verordnungen der Normgeber, also die Bundesregierung nicht befugt ist, eine Rechtslage rückwirkend in einem bestimmten Sinne klarzustellen, ohne die verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Rechtsetzung beachten zu müssen. Die Frage, ob eine Rückwirkung gewollt ist, ist aber vom Aspekt, ob diese den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, zu trennen. Wenn sich der Normgeber dazu entschließt, eine Bestimmung im förmlichen Verwaltungsverfahren zu ändern und hierbei das Motiv verlautbart, den Norminhalt entsprechend dem eigentlich von Anfang an Gewollten zu formulieren, gibt er zu erkennen, dass auch auf bereits angelegte Sachverhalte die Norm mit ihrem künftigen Inhalt so angewandt werden soll, als habe sie bereits früher diesen Inhalt besessen. Sein Wille lässt sich daher nur umsetzen, wenn mit der klarstellenden Änderung eine gewisse Rückwirkung verbunden ist.

26 cc) Richtig ist, dass der Gesetzgeber eine Übergangsregelung nicht getroffen hat und durch eine Rechtsänderung bestehende Ansprüche im Zweifel nicht verändert werden sollen. Diese Grundregel gilt aber nicht, wenn sich aus dem vom Normgeber verfolgten Zweck anderes ergibt. Dies ist, wie gezeigt, der Fall.

27 dd) Für das vom Landgericht dargestellte Verständnis spricht schließlich, dass sich der Verordnungsgeber zur Bedeutung bereits erteilter Anschlusszusagen geäußert hat. Auf diese sollte nach seiner Vorstellung die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG Anwendung finden (BR-Drs. 743/25, S. 5). Wenn der Verordnungsgeber hier eine Aufrechterhaltung unter dem „allgemeinen“ Regime für die gebotene Behandlung ansieht, sich aber zu Verfahren, die sich noch im Anfangsstadium befinden (und damit noch nicht so weit fortgeschritten sind) nicht äußert, lässt sich schließen, dass insoweit kein Vertrauensschutz auf die Fortdauer günstiger Bestimmungen bewirkt werden sollte. Vielmehr ist nach dem „erstrecht-Schluss“ anzunehmen, dass auch insoweit künftig die Anwendung der allgemeinen Regelung in § 17 Abs. 1 EnWG erfolgen solle.

28 b) Verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere das Rückwirkungsverbot, stehen diesem Verständnis nicht entgegen. Die Änderung ist auch, soweit sie bereits gestellte Anschlussbegehren betrifft, mit den Vorgaben zur Rückwirkung von Rechtssätzen vereinbar.

29 aa) Der Vertrauensschutz ergibt sich nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts bei der „tatbestandlichen Rückanknüpfung“ („unechte“ Rückwirkung) vorrangig aus dem jeweils betroffenen Grundrecht und beim Verbot der „Rückbewirkung von Rechtsfolgen“ („echte“ Rückwirkung) primär aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/ Grzeszick, 109. EL Januar 2026, GG Art. 20 Rn. 92; Dreier/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. 2015, GG Art. 20 Rn. 167).

30 bb) Der Senat folgt der Verfügungsklägerin darin, dass bei formaler Betrachtung die im Dezember 2025 bewirkte Rechtsänderung eine „echte“ Rückwirkung im Hinblick auf den in § 3 Abs. 2 KraftNAV gewährten Informationsanspruch bedeutet, wenn sie auch bereits eingeleitete Antragsverfahren erfasst, da ein bereits begründeter Anspruch nachträglich zum Erlöschen gebracht wird.

31 (1) Der Rechtsordnung lässt sich als Grundsatz entnehmen, dass entstandene Schuldverhältnisse i.w.S., also auch die darin enthaltenen einzelnen Rechte und Pflichten, von einer Änderung der Rechtslage nicht berührt werden. Derartiges hat der Gesetzgeber bei der Einführung des BGB in Art. 170 EGBGB ausgesprochen. Maßgeblich für Voraussetzungen und Wirkungen ist damit die Rechtslage, die Zeitpunkt der Verwirklichung des Entstehenstatbestands galt (MüKoBGB/Krüger, 5. Aufl. 2010, EGBGB Art. 170 Rn. 3; Staudinger/​Bialluchvon Allwörden (2025,) EGBGB Art. 170 Rn. 1). Dieser Grundsatz gilt für jede Art von Schuldverhältnissen, gleich ob vertraglicher/ rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Art (vgl. Staudinger/​Bialluchvon Allwörden (2025) EGBGB Art. 170 Rn. 6)

32 (2) Indem der Entstehungstatbestand des Informationsanspruchs aus § 3 Abs. 2 S. 1 KraftNAV lediglich voraussetzt, dass der Antrag beim Netzbetreiber eingereicht wird und die Anlage in den sachlichen Anwendungsbereich der KraftNAV fällt, greift die Rechtsänderung, wenn sie die in § 3 Abs. 2 KraftNAV geregelten Ansprüche auch in Sachverhalten ausschließt, in denen der Antrag bereits beim Netzbetreiber eingereicht war, nachträglich in einen bereits abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein (zu dieser Beschreibung der echten Rückwirkung ziehe nur Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 109. EL Januar 2026, GG Art. 20 Rn. 80).

33 Eine echte Rückwirkung wäre aber im vorliegenden Fall auch bei Anwendung der hier geltenden, grundsätzlich strengen Maßstäbe zulässig:

34 (3) Das Verbot echter Rückwirkung findet im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509, 1648/91, BVerfGE 88, m384 = DtZ 1993, 275). Der Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes steht einer echten Rückwirkung dann nicht entgegen, wenn die betroffenen Kreise mit der Neuregelung rechnen mussten (Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 109. EL Januar 2026, GG Art. 20 Rn. 84; Dreier/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. 2015, GG Art. 20 Rn. 159). Der Schutz des Vertrauens in das alte Recht endet dabei grundsätzlich mit dem Beschluss des neuen Rechts; er kann jedoch auch bereits früher enden, wenn z. B. eine Änderung des Rechts angekündigt wurde und die zeitlich vor dem Beschluss beginnende (Aus-)Wirkung der Rechtsänderung zur Vermeidung von Ankündigungseffekten als zwingender Grund gerechtfertigt ist (Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 109. EL Januar 2026, GG Art. 20 Rn. 81, 84). Selbst bei (vom Bundestag zu beschließenden) Gesetzesänderungen kann dabei der Beschluss eines Gesetzesentwurfs im Kabinett genügen (Dreier/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. 2015, GG Art. 20 Rn. 159; BeckOK GG/Rux, 65. Ed. 1.3.2026, GG Art. 20 Rn. 208.1). Das Ziel, Ankündigungs- und Mitnahmeeffekte, die die Wirksamkeit einer Neuregelung unterlaufen, zu verhindern, stellt insoweit einen den Vertrauensschutz ausnahmsweise überwiegenden, zwingenden Grund des Allgemeinwohls dar (Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 109. EL Januar 2026, GG Art. 20 Rn. 81).

35 Weiter gilt, dass das Verbot echter Rückwirkung von vornherein nicht in Fällen gilt, in denen der Betroffene nicht schutzwürdig ist.

36 Eine Fallgruppe solcher Situationen bilden Rechtsänderungen, die nur verfahrensrechtliche Vorschriften ohne größere Bedeutung betreffen oder sich sonst als Bagatellen darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 –, BVerfGE 95, 64 = NJW 1997, 722 (725); Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 109. EL Januar 2026, GG Art. 20 Rn. 87; Dreier/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. 2015, GG Art. 20 Rn. 162; je unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 2/66 –, BVerfGE 30, 367 u.a.).

37 Ebenso fehlt es an der Schutzwürdigkeit, wenn die geänderte Norm nicht dazu geeignet war, wegen des Vertrauens auf ihren Fortbestand Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen (Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 109. EL Januar 2026, GG Art. 20 Rn. 87; Dreier/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. 2015, GG Art. 20 Rn. 162; BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 2/66 –, BVerfGE 30, 367; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 C 36/02, BVerwGE 118, 277 = NJW 2004, 308 (311)). Von Verfassungs wegen ist nur das betätigte Vertrauen schutzwürdig, also die „Vertrauensinvestition“, die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat. Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81, BVerfGE 75, 246 = NJW 1988, 545 (559); BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 C 36/02, BVerwGE 118, 277 = NJW 2004, 308 (311)).

38 Eine echte Rückwirkung wird schließlich für zulässig gehalten, wenn das geltende Recht unklar und verworren ist, so dass eine rechtsstaatliche Klärung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig ist, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestehen und der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Rechtsnorm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte, oder sonst Unklarheiten bestehen (Dreier/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. 2015, GG Art. 20 Rn. 161; BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509, 1648/91, BVerfGE 88, m384 = DtZ 1993, 275); BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 2/66 –, BVerfGE 30, 367).

39 (4) Vorliegend war bereits seit Herbst 2025 abzusehen, dass der Verordnungsgeber – oder sogar der Gesetzgeber – eine Revision des Anwendungsbereichs der KraftNAV hinsichtlich Batteriespeicher unternehmen wird. Eine entsprechende Empfehlung haben die Bundesratsausschüsse für Wirtschaft, für Recht und für Natur, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter dem 15. September 2025 im Zuge der Befassung mit energiewirtschaftlichen Normen ausgesprochen (BR-Drs. 383/1/25, S. 25 f.). Der entsprechende Beschluss des Bundesrats folgte am 26. September 2025. Damit war für Personen wie die Verfügungsklägerin zum einen erkennbar, dass die Politik hier Handlungsbedarf sieht, und zugleich sicher abzusehen, dass die notwendige Zustimmung des Bundesrats zu einem entsprechenden Gesetzesbeschluss oder Verordnungsbeschluss erteilt werden wird.

40 (5) Zudem stellen die Regelungen der KraftNAV, insbesondere die im vorliegenden Verfahren relevante Bestimmung des § 3 Abs. 2 KraftNAV, lediglich verfahrensrechtliche Vorschriften dar, die keine eigene, größere Bedeutung besitzen.

41 Die dort statuierten Informationspflichten bestehen zwar im Interesse des Anschlusspetenten, weil sie ihm möglichst schnell Gewissheit über den Ablauf und die Kosten der vom Netzbetreiber vorzunehmenden Machbarkeitsstudie verschaffen sollen. Eine echte werthaltige Position wird damit aber nicht erworben, weil damit noch keine Aussage zum Erfolg des Anschlussbegehrens getroffen wird. Umgekehrt ergibt sich aus § 3 Abs. 2 KraftNAV keine Regelung zur Priorität im Verhältnis zu anderen, früher oder später eingegangen Anträgen gleicher Art. Ein möglicherweise durch den Zeitpunkt der Antragstellung erworbenes Recht auf eine entsprechend zeitlich frühere Zusage im Verhältnis zu anderen Batteriespeichern wurde daher durch die Änderung des sachlichen Anwendungsbereichs der KraftNAV nicht berührt. Ebenso ergibt sich durch die Fristvorgabe für den Netzbetreiber keine anderweitige günstige Wirkung zugunsten des Anschlusspetenten. Insbesondere wird selbst dann, wenn der Netzbetreiber erforderliche Unterlagen nicht fristgerecht nachfordert, nicht die Vollständigkeit des Anschlussbegehrens fingiert, sondern können sich lediglich Ansprüche nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadensrechts ergeben (vgl. BeckOGK/Säcker KraftNAV § 3 Rn. 8; Theobald/Kühling/Hartmann, 133. EL Januar 2026, KraftNAV § 3 Rn. 23).

42 (6) Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die in § 3 Abs. 2 KraftNAV enthaltenen Regelungen maßgeblich im Hinblick auf die Entscheidungen und Dispositionen von Personen sein können, die die Errichtung von Batteriegroßspeichern beabsichtigen. Der Senat kann dabei das Vorbringen der Verfügungsklägerin als zutreffend zugrundelegen, der begehrten Informationen zeitnah zu bedürfen, um die wirtschaftliche Planung und Kalkulation vornehmen bzw. überprüfen zu können. Eine endgültige Entscheidung über die Realisierbarkeit und die näheren Umstände kann aber hinsichtlich Batteriespeichern ernsthafter Weise erst getroffen werden, wenn auch die notwendigen Prüfungen hinsichtlich der „Verbrauchsseite“ abgeschlossen sind. Ebenso liegt generell fern, dass sich Personen nur deshalb zu Überlegungen zur Errichtung eines Batteriespeichers entschlossen, weil sie damit rechnen konnten, innerhalb von 2 Wochen Informationen über den Ablauf des Prüfungsprozesses hinsichtlich der Einspeisungsseite zu erhalten. Dieser Anspruch stellt nur einen ganz untergeordneten Aspekt bei einer solchen Investitionsentscheidung dar.

43 (7) Hinzu kommt schließlich, dass von der sachlichen Anwendbarkeit der KraftNAV auf Batterie(groß)speicher nicht sicher ausgegangen werden konnte. Wie dargestellt, gab es keine höchstrichterliche Entscheidung und ebenso wenig eine gefestigte instanzgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage, die unmittelbar diese Norm betraf. In der Literatur fanden sich nur wenige, divergierende Stellungnahmen. Das Wortargument stand gegen teleologische Überlegungen. Es war daher jederzeit damit zu rechnen, dass die Gerichte als die Stellen, die maßgeblich über die Auslegung der Norm zu entscheiden hatten, zu einem für die Verfügungsklägerin ungünstigen Ergebnis kommen, und ebenso, dass der Normgeber die sowohl rechtlich unklare als auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Netzbetreiber kritisierte Situation zum Anlass für eine Neuregelung nimmt.

44 (8) Insgesamt wären damit mehrere Gesichtspunkte gegeben, die eine „echte“ Rückwirkung im Hinblick auf den Ausschluss des verfahrensrechtlichen Informationsanspruchs verfassungskonform erscheinen lassen könnten.

45 cc) Stellt man demgegenüber auf das Rechtsverhältnis zwischen Anschlusspetenten und Netzbetreiber insgesamt ab, liegt eine bloße „unechte“ Rückwirkung vor, die vorliegend nicht aufgrund besonderer Umstände unzulässig ist.

46 (1) Der mit dem Anschlussantrag eingeleitete Vorgang zielt erkennbar darauf ab, eine Netzanschlusszusage des Netzbetreibers zu erwirken. Nur sie hat für den Anschlusswilligen einen echten Wert, während § 3 Abs. 2 S. 1 KraftNAV lediglich den Weg dorthin ausgestaltet. Solange diese Zusage nicht erteilt ist, liegt im Hinblick auf den Prozess, an dem beide Parteien beteiligt sind, ein nicht abgeschlossener Sachverhalt vor.

47 Für diesen hat der Verordnungsgeber eine Änderung dahin vorgenommen, dass dem Anschlusswilligen weniger Informationsrechte und Beschleunigungsansprüche zustehen, ohne am Grundsatz, dass der Netzbetreiber das Begehren sachlich prüfen, in der erforderlichen Weise mit dem Abschlusspetenten kommunizieren und willkürfrei sowie unter Beachtung des Prioritätsprinzips entscheiden muss, etwas zu ändern. Da bis zur Erteilung der Zusage keine werthaltigen Ansprüche des Anschlusswilligen entstanden sind, erscheint bei der gebotenen wertenden Betrachtung der rein prozedurale Anspruch aus § 3 Abs. 2 KraftNAV nicht als der relevante Anknüpfungspunkt. Der Gesetzgeber durfte daher für den sachlich noch nicht abgeschlossenen Tatbestand eines Anschlussbegehrens abweichende Rechtsfolgen anordnen.

48 (2) In den Fällen unechter Rückwirkung ist die Bindung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers geringer als bei der echten Rückwirkung. Über die Zulässigkeit entscheidet eine vorzunehmende Güterabwägung zwischen dem Recht des Staates, seine Gesetzgebung weiterzuentwickeln und neuen Problemlagen anzupassen und dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand ihm günstiger Rechtsvorschriften. Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81, BVerfGE 75, 246 = NJW 1988, 545 (549); Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 109. EL Januar 2026, GG Art. 20 Rn. 88). Einschränkungen erfährt dieser Grundsatz, wenn das Vertrauen der Bürger auf das Fortbestehen der Rechtslage den Vorrang genießt, wenn sich also die Rückwirkung nicht als verhältnismäßig (geeignet, erforderlich, zumutbar) im Hinblick auf den angestrebten Gemeinwohlzweck erweist (Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 109. EL Januar 2026, GG Art. 20 Rn. 88; Dreier/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. 2015, GG Art. 20 Rn. 168). Da das Vertrauen in den Fortbestand einer bestehenden Gesetzeslage grundsätzlich nicht geschützt ist (BeckOK GG/Rux, 65. Ed. 1.3.2026, GG Art. 20 Rn. 206), bedarf es aber zusätzlicher Umstände, die das Vertrauen des Normadressaten billigerweise schützenswert machen (Dreier/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. 2015, GG Art. 20 Artikel 20 Rn. 168).

49 Relevant sind an dieser Stelle die Art der betroffenen Rechtsgüter, die Intensität der Neubelastung und das Ausmaß der Vertrauensbetätigung (Dreier/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. 2015, GG Art. 20 Rn. 168). Zudem gilt, dass von einem geschützten Vertrauen nur ausgegangen werden kann, wenn der Gesetzesadressat nicht mit der Belastung rechnen musste und diese deshalb auch bei seinem Verhalten in der Vergangenheit nicht berücksichtigen konnte. Auch insoweit gilt, dass von Verfassungs wegen überhaupt nur das betätigte Vertrauen schutzwürdig ist („Vertrauensinvestition”; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81, BVerfGE 75, 246 = NJW 1988, 545 (549)). Das Vertrauen wird wiederum durch bestimmte Schritte im Normsetzungsverfahren zerstört (Dreier/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. 2015, GG Art. 20 Rn. 169). Zur Abfederung der Auswirkungen kommen grundsätzlich Übergangsregelungen in Betracht, wobei dem Gesetzgeber aber ein weiter Abwägungsspielraum zusteht, ob und in welchem Umfang diese geboten sind (Dreier/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. 2015, GG Art. 20 Rn. 169).

50 (3) Vorliegend sind keine besonderen Umstände aufgezeigt oder erkennbar, die bei der gebotenen Abwägung das Ergebnis zugunsten der Verfügungsklägerin ausfallen lassen könnten. Wie bereits dargestellt wurde und noch auszuführen sein wird, ist der konkretisierte Informationsanspruch regelmäßig nicht geeignet, Vertrauensinvestitionen eines Anschlusspetenten zu begründen oder zu verfestigen. Zudem war mit einer Änderung der Verordnung zu rechnen. Schließlich belastet der Wegfall des konkretisierten Informationsanspruchs einschließlich der Vorgabe den Anschlusspetenten nicht signifikant, weil er lediglich die Entscheidung hinsichtlich der „Erzeugerseite“ betrifft, für das Gesamtprojekt aber auch die „Verbraucherseite“ in gleicher Weise relevant ist.

51 dd) Unterstrichen wird dies bei einem Vergleich mit den Maßstäben und Kriterien, die dafür gelten, ob zivilrechtliche Ansprüche Eigentumsschutz i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG genießen.

52 (1) Art. 14 GG schützt neben dem Eigentum an beweglichen Sachen nach bürgerlichem Recht u.a. auch bestimmte schuldrechtliche Forderungen (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – 1 BvR 1804/03, BVerfGE 112, 93 = NJW 2005, 879 (880) m.w.N.). Obligatorische Rechte sind verfassungsrechtlich Eigentum, sofern sie einen Vermögenswert repräsentieren, der Inhaber sie zu seinem privaten Nutzen ausüben und über sie verfügen kann (Huber/Voßkuhle/Depenheuer/Froese, 8. Aufl. 2024, GG Art. 14 Rn. 153). Diese Voraussetzungen erfüllen z.B. Ansprüche, die auf dem Abschluss von Verträgen beruhen wie der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Ware (Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, 109. EL Januar 2026, GG Art. 14 Rn. 322; Axer, in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 65. Edition, Stand: 01.03.2026, Art. 14 Rn. 52; Huber/Voßkuhle/Depenheuer/Froese, 8. Aufl. 2024, GG Art. 14 Rn. 153), aber auch delikts- und bereicherungsrechtliche Ansprüche (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – 1 BvR 1804/03, BVerfGE 112, 93 = NJW 2005, 879 (880); Dürig/Herzog/Scholz/ Papier/Shirvani, 109. EL Januar 2026, GG Art. 14 Rn. 322). Die der Gewährleistung des Eigentums zukommende sichernde und abwehrende Bedeutung ist dabei in besonderem Maße bei schuldrechtlichen Ansprüchen gegeben, die den Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit besitzen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 – 1 BvL 19, 20/75, 1 BvR 148/75, BVerfGE 42, 263 = NJW 1976, 1783 (1786); BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – 1 BvR 1804/03, BVerfGE 112, 93 = NJW 2005, 879 (880); Axer, in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 65. Edition, Stand: 01.03.2026, Art. 14 Rn. 52). Wegen Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG umfasst der Eigentumsschutz Ansprüche aber lediglich in ihrem Kernbestand, nicht aber zwingend auch in all ihren Einzelheiten und Modalitäten (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 – 1 BvL 19, 20/75, 1 BvR 148/75, BVerfGE 42, 263 = NJW 1976, 1783 (1786)).

53 (2) Mit diesen Ansprüchen ist der Anspruch aus § 3 Abs. 2 KraftNAV nicht vergleichbar. Er besitzt keinerlei eigenen Vermögenswert, sondern soll nur die Verwirklichung des Anspruchs auf eine Netzzusage verstärken und dem Anschlusspetenten Planungssicherheit gewähren. Der Anspruch ist nicht Ergebnis einer rechtsgeschäftlichen Einigung, sondern vom Verordnungsgeber in Ausgestaltung des besonderen, von ihm geschaffenen (gesetzlichen) energiewirtschaftlichen Rechtsverhältnisses gewährt worden. Dies zeigt, dass er auch nicht in irgendeiner Weise ein Äquivalent einer eigenen Gegenleistung (wie beim Kaufpreisanspruch) oder für Einbußen an Lebenstüchtigkeit oder anderen Rechten oder Rechtsgütern (wie bei deliktsrechtlichen Ansprüchen) bildet. Vielmehr ist er frei vom Verordnungsgeber geschaffen worden, und zwar primär, um im Interesse der Allgemeinheit die Anbindung von Kraftwerken zur Netzstabilisierung zu optimieren. Damit ist kein Gesichtspunkt gegeben, der dem Anspruch eine gesteigerte Bedeutung oder eine gesteigerte Schutzwürdigkeit verleihen könnte.

54 c) Die Verfügungsklägerin kann ihren Anspruch daher nicht auf § 3 Abs. 2 S. 1 KraftNAV stützen, weil diese Regelung jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr auf den Sachverhalt anwendbar ist.

55 3. Aus § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG ergibt sich ein Anspruch, wie er mit dem Verfügungsantrag verfolgt wird, nicht.

56 Einen Netzbetreiber wie die Verfügungsbeklagte trifft zwar – was sich jedenfalls aus § 241 Abs. 2, § 242, § 311 Abs. 1 Nr. 3 BGB ergeben würde – eine vorvertragliche Nebenpflicht, mit dem anschlusswilligen Projektbetreiber in Kontakt zu treten und diesen über die anstehenden Schritte, zur Prüfung erforderliche Unterlagen sowie die verursachten Kosten zu unterrichten. Zudem verpflichtet § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG den Netzbetreiber, Anschlusspetenten zu Bedingungen anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sind.

57 Jedoch folgt hieraus keine derart konkretisierte und konturierte Pflicht, wie sie § 3 Abs. 2 S. 1 KraftNAV aufstellt; die Norm soll gerade eine Sonderregelung für die davon erfassten Anlagen schaffen. Starre Vorgaben, insbesondere auch im Hinblick auf Bearbeitungsfristen, lassen sich den genannten Bestimmungen nicht entnehmen. Die Netzbetreiber sind lediglich zur sachlichen und diskriminierungsfreien Entscheidung innerhalb angemessener Zeit verpflichtet. Dafür, dass die der Verfügungsbeklagten für die Prüfung des Antrags der Verfügungsklägerin zuzubilligende Zeit bereits verstrichen wäre, ist nichts ersichtlich.

58 4. Dem Erfolg des Verfügungsantrags stünde überdies entgegen, dass es an einem Verfügungsgrund fehlt, der auch nicht vorliegend ausnahmsweise entbehrlich ist.

59 a) Die von der Verfügungsklägerin in Anspruch genommene Bestimmung des § 83 Abs. 2 EEG 2023 ist nicht analog auf Fälle der vorliegenden Art anwendbar.

60 Batteriespeicher der vorliegenden Art sind als „Graustromspeicher“ nicht vom Anwendungsbereich des EEG erfasst. Vielmehr zeigt § 3 Nr. 1 EEG 2023, dass dieses Gesetz auf Anlagen zum Zwischenspeichern von Energie nur dann anzuwenden sein soll, wenn diese Energie ausschließlich aus erneuerbaren Energieen oder Grubengas stammt. Mischspeicher sollten nicht erfasst sein (BeckOK EEG/Einfeldt, 19. Ed. 1.5.2026, EEG 2023 § 3 Nr. 1 Rn. 1), woraus u.a. abgeleitet wird, dass ein Stromspeicher über eine direkte Leitung an die Anlage, die den „grünen“ Strom erzeugt, angebunden sein müsste (BerlKommEnergieR/Schumacher, 5. Aufl. 2022, EEG 2021 § 3 Rn. 31).

61 Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, Misch-/Graustromspeicher von den Regelungen im EEG auszunehmen, steht einer Analogie entgegen, wobei keine ungewollte oder unbewusste Regelungslücke vorliegt. Dies gilt auch speziell im Hinblick auf § 83 Abs. 2 EEG 2023. Die Bestimmung soll nämlich Hindernisse im Hinblick auf die Einspeisung von Strom gerade im Hinblick auf solchen, der aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, beseitigen (BerlKommEnergieR/Steffens, 5. Aufl. 2022, EEG 2021 § 83 Rn. 1), um den Ausbau erneuerbarer Energie zu erleichtern (Theobald/Kühling/Toros, 133. EL Januar 2026, EEG 2023 § 83 Rn. 4). Den Betreibern entsprechender Anlagen sollten somit zusätzliche prozessuale Instrumente an die Hand gegeben werden, die im Übrigen nicht bestehen. Eine Ausdehnung auf Energiequellen, die nicht als Erneuerer eingestuft werden, verbietet sich damit.

62 b) An einem Verfügungsgrund fehlt es jedenfalls deshalb, weil die begehrte Information der Verfügungsklägerin keine entscheidenden Vorteile brächte. Dies ergibt sich daraus, dass ein Anschluss der von ihr geplanten Batteriespeicheranlage an das Stromnetz der Verfügungsbeklagten in naher Zukunft nicht zu erwarten ist. Selbst eine Anschlusszusage, die die Verfügungsklägerin aber bereits nicht begehrt, würde keine Sicherheit geben, dass ihr Projekt innerhalb eines bestimmten Zeitraums realisiert werden kann. Letzteres ist aber regelmäßig der zentrale Faktor für Investitionsentscheidungen.

63 c) Darauf, dass durch die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, die geforderten Informationen zu erteilen, insoweit eine Vorwegnahme der Hauptsache eintrete und diese nur unter gesteigerten Voraussetzungen hingenommen werden kann, kommt es damit nicht mehr entscheidend an.

64 Der Senat legt deshalb aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1422 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

65 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

Leitsatz

Die Änderung des § 1 KraftNAV zum 24.12.2025 sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers auch bereits laufende Antragsverfahren erfassen, sodass Informationsansprüche gemäß § 3 Abs. 2 KraftNAV, die durch zuvor eingereichte Anträge entstanden sein könnten, erloschen sind. Ob die Bestimmung bereits zuvor aus teleologischen Gründen nicht auf Großbatteriespeicher anwendbar war, kann daher für nach dem 24.12.2025 zu entscheidende Ansprüche dahinstehen.

Leitsatz

Die mit dem Ausschluss der Informationsansprüche verbundene Rückwirkung ist auch verfassungskonform, weil eine jedenfalls zweifelhafte Rechtslage herrschte, lediglich eine verfahrensrechtliche Vorschrift ohne eigene, größere Bedeutung betroffen ist, und die Informationsansprüche nicht geeignet waren, als Grundlage von Dispositionen von Personen zu dienen, die die Errichtung von Batteriegroßspeichern beabsichtigen.

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