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3 U 894/23•OLG Nürnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2026-07-16, 3 U 894/23
3 U 894/23Tribunale superiore16 lug 2026
Der Schädiger und die Zivilgerichte sind an die Entscheidung des Dienstherrn, einen Beamten wegen unfallbedingter Verletzungen in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, grundsätzlich gebunden. Im Rechtsstreit vor den Zivilgerichten ist daher lediglich zu prüfen, ob sich die Dienstunfähigkeit und die deswegen angeordnete Versetzung in den Ruhestand als adäquate Verletzungsfolge darstellt. Hat der Geschädigte unter bewusster Vorspiegelung nicht vorhandener Unfallfolgen aktiv auf eine Inruhestandversetzung hingewirkt, begründet dies jedenfalls ein Mitverschulden, wohl sogar einen Wegfall der adäquaten Kausalität oder der objektiven Zurechenbarkeit des Schadens. (Rn. 24 – 30, 36 und 64 – 65)
Entscheidungsdatum: 2026-07-16
Aktenzeichen: 3 U 894/23
Dokumenttyp: Endurteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 3. April 2023, Az. 42 O 1660/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden im Umfang von 2/3 zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 7. September 2016 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 77,4% und die Beklagte 22,6%.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 19% und die Beklagte 81%.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger Sicherheit i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 147.738,14 € festgesetzt.
I.
1 Die Parteien streiten darum, ob und welche Ansprüche dem Kläger wegen einer unfallbedingten Verletzung zustehen.
2 Der am […] 1973 geborene Kläger wurde zum […] 1993 als Zollanwärter in den öffentlichen Dienst eingestellt und zum […] 1997 zum Zollsekretär ernannt; zuletzt hatte er den Status eines Zollhauptsekretärs (Besoldungsgruppe A8) inne und war im mittleren Zolldienst für die Personenkontrolle beim Flughafen München eingesetzt. Diese Tätigkeit ist mit dem Tragen einer Schusswaffe verbunden.
3 Am […] 2016 wurde der Kläger bei einem Zusammenstoß des von ihm geführten Quads mit einem Kleintransporter verletzt. Er erlitt dabei (neben anderen Verletzungen) eine dislozierte Radiustrümmerfraktur rechts mit Abrissfraktatur Processus styloideus (Knochenvorsprung an der Elle), die operativ versorgt werden musste. Da sich nach der zunächst durchgeführten Plattenosteosynthese eine verzögerte Knochenbruchheilung zeigte und weiter Schmerzen auftraten, erfolgte am 16. Januar 2018 eine Revisionsoperation; anschließend absolvierte der Kläger eine Reha-Maßnahme. Aufgrund eines Gutachtens des Landratsamts C. vom 5. März 2018 wurde der Kläger mit Urkunde vom 24. April 2018 mit Ablauf des Monats April 2018 in den Ruhestand versetzt. Nachdem die Begutachtungen durch das Landratsamt C. vom 9. April 2019 und 2. Juni 2020 jeweils zum Ergebnis kamen, dass beim Kläger aktuell kein mindestens 50%-iges positives Leistungsbild gegeben ist und keine Wiederherstellung in 12 Monaten zu erwarten ist, befindet er sich seither weiterhin im Ruhestand und bezieht Versorgungsbezüge.
4 Der Kläger und die Beklagte, die Verkehrshaftpflichtversicherung für den unfallbeteiligten Kleintransporter, haben sich in einem vorangegangenen Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht Cham dahin geeinigt, dass die Beklagte den dort eingeklagten Sachschaden im Umfang von 2/3 ersetzt (Protokoll über die Sitzung vom 16. Mai 2017, Az. 6 C 52/17). Die Beklagte hat in der Folgezeit auf Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld insgesamt 17.000,00 €, auf den Verdienstausfallschaden insgesamt 47.606,12 € und für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 4.388,13 € (bei Ansatz einer 2,5-RVG-Gebühr) geleistet.
5 Mit seiner am 11. August 2021 zugestellten Klage hat der Kläger Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrags i.H.v. 13.000,00 €, von Rückständen auf Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfall (18.507,03 €, davon Verdienstausfall 12.728,88 €) und von künftigem Schadensersatz wegen Haushaltsführungsschadens und Verdienstausfalls i.H.v. monatlich 2.226,98 € (davon Verdienstausfall monatlich 2.024,03 €), Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.022,60 € sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind. Er hat den Verdienstausfall auf Grundlage der Differenz zwischen dem behaupteten Gehalt bei Fortsetzung seiner aktiven Diensttätigkeit und den erhaltenen Versorgungsbezügen berechnet sowie sich ersparte Aufwendungen für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Beschäftigungsort sowie für die Wohnung am Beschäftigungsort anrechnen lassen. Insoweit trägt der Kläger vor, wie sich die Vergütung einschließlich Zuschlägen in den Jahren ab 2018 verändert hätte und er insbesondere zum 1. Juli 2021 zum Zollamtsinspektor (Besoldungsgruppe A9, Stufe 8) befördert worden wäre. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien aus einem Gegenstandswert von 254.367,00 € mit einem Gebührensatz von 2,5 angefallen. In der Sache hat der Kläger bis zuletzt seinen Vortrag aufrechterhalten, dass die von ihm geschilderten erheblichen Beschwerden und Schmerzen so gegeben seien und er selbst einfache Tätigkeiten und Griffe nicht ausführen könne. Beispielsweise könne er eine Flasche zwar anheben, aber nicht einschenken, und einen Schraubverschluss nicht öffnen. Der Faustschluss sei ihm nicht möglich. Es schieden daher sowohl die Dienstposten im mittleren Zolldienst aus, bei denen eine Schusswaffe getragen wird, als auch die, die mit dem Führen eines Fahrzeugs oder mit Arbeiten am PC mit Bedienung von Tastatur und Maus verbunden seien. Eine Einsatzmöglichkeit sei daher nicht gegeben, weshalb die Dienstunfähigkeit bescheinigt worden sei.
6 Die Beklagte hat ihre Haftung zu 2/3 nicht in Abrede gestellt, jedoch sämtlichen Vortrag zum Verdienstausfall bestritten, insbesondere, dass die Versetzung in den Ruhestand unfallbedingt gewesen sei. Die vom Kläger behauptete nahezu vollständige Funktionslosigkeit der rechten Extremität sei nicht gegeben. Ein Einsatz im Zolldienst für Bürotätigkeiten sei jedenfalls möglich, da sich Einschränkungen lediglich im Waffengebrauch und beim Heben und Tragen schwerer Lasten zeigten. Jedenfalls müsste der Kläger die erforderliche Restarbeitskraft schadensmindernd einsetzen. Der in Ansatz gebrachte Satz von 2,5 RVG-Gebühren sei nicht gerechtfertigt.
7 Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme in vollem Umfang abgewiesen. Eine Erwerbsunfähigkeit (gemeint: Dienstunfähigkeit) des Klägers liege nicht vor, da er zwar aufgrund seiner unfallbedingten Verletzung keine Waffe mehr tragen könne, aber ohne weiteres Bürotätigkeiten nachgehen könne. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beruhe nicht auf den Folgeerscheinungen des Unfalls, sondern auf Bewegungseinschränkungen beider oberer Extremitäten; die Beschwerden der linken oberen Extremitäten stünden aber dem Sachverständigen Dr. D. zufolge nicht in Verbindung mit dem Unfallgeschehen oder einer Überlastung infolge einer Schonung des rechten Arms. Aus diesen Erwägungen sei auch der Feststellungsantrag unbegründet.
8 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung von rückständigem und laufendem Verdienstausfall und auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (aus einem entsprechend niedrigeren Gegenstandswert) sowie den Feststellungsantrag weiter. Die Entscheidung, ob der Kläger dienstunfähig sei, liege ausschließlich in der Beurteilung des Dienstherrn. Der Sachverständige Dr. D. könne diese Fragen auch nicht beantworten, weil es hierzu eines zusätzlichen Gutachtens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin bedürfe. Die Erwägung, die Zur-Ruhe-Setzung sei nicht wegen der unfallbedingten Verletzung erfolgt, hätte das Landgericht angesichts der gegenteiligen Behauptung im nachgelassenen Schriftsatz nicht anstellen dürfen und stattdessen das angebotene Gutachten einholen müssen. Die beantragte Feststellung hätte ausgesprochen werden müssen, weil künftige Ansprüche denkbar seien; insoweit weist er auf die Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose und die Ausführungen des Sachverständigen hin.
9 Der Kläger beantragt,
das am 03.04.23 verkündete Urteil des Landgerichts Regensburgs, Az. 42 O 1660/22 abzuändern wie folgt:
„I. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.728,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.“
II. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, ab 01.07.2021 an den Kläger einen monatlichen Betrag iHv. 2.024,03 €, zum ersten eines jeden Monats zu bezahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten iHv. 1.883,47 € nebst Zinsen iHv 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 07.9.2016 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
10 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
11 Sie sieht die Behauptung des Klägers zu den unfallbedingten Beeinträchtigungen als widerlegt an. Hierzu verweist sie darauf, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2023, teils wiederholt, ausdrücklich erklärt hat, nicht in der Lage zu sein, ein Quad oder ein Motorrad zu fahren oder mit einem Hochdruckreiniger ein Auto zu waschen, und dies auch jeweils nach dem Unfall nicht getan zu haben, er den Beobachtungen des von ihr beauftragten Detektivs zufolge solche Tätigkeiten aber im Mai 2020 über die Dauer von rund 1 1/2 Stunden ohne erkennbare Schmerzen und Einschränkungen ausgeführt habe. An die Entscheidung seines Dienstherrn, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, sei das Zivilgericht infolge der falschen Angaben des Klägers nicht mehr gebunden.
12 Im Übrigen haben die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.
13 Der Senat hat die Zeugin S. (die begutachtende Amtsärztin beim Landratsamt C.) und die Zeugin N. (Personalabteilung des Hauptzollamts) vernommen sowie ein orthopädischarbeitsmedizinisches Gutachten der Frau Dr. Sch samt Ergänzungsgutachten erholt und mündlich erläutern lassen. Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beweiswürdigend ausgeführt und ein ergänzendes Gutachten beantragt; die Beklagte hat erwidert. Im Übrigen wird zur Darstellung des Sachverhalts und des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien, insbesondere zu den Verletzungen und ärztlichen Befunden, auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Schriftsätze und Anlagen, Bezug genommen.
II.
14 Die Berufung des Klägers ist in vollem Umfang zulässig, erweist sich aber nur hinsichtlich des Feststellungsantrags als begründet.
15 1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs körperlich verletzt wurde und die Beklagte deshalb für unfallkausale Vermögensschäden des Klägers im Umfang von 2/3 einzustehen hat (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 9, § 11 StVG, § 254 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG). Darauf, dass eine rechtsverbindliche Regelung, die auch die streitgegenständlichen Positionen betrifft, in dem beim Amtsgericht Cham abgeschlossenen Vergleich nicht getroffen wurde, kommt es damit nicht an.
16 2. Zahlungsansprüche wegen Verdienstausfalls für die Vergangenheit bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestehen jedoch nicht; soweit sie gegeben waren (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 11 S. 1 StVG), sind sie durch die beklagtenseits erfolgten Zahlungen i.H.v. insgesamt 47.606,12 € bereits erfüllt. Bei Zugrundelegung der aktuellen Sachlage kann auch nicht vom Bestehen künftiger Ansprüche ausgegangen werden.
17 a) Darüber, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall körperlich verletzt wurde, er insbesondere einen Trümmerbruch mit Knochenabriss im Bereich der rechten Hand erlitten hat (Primärverletzung), welcher operativ behandelt werden musste, besteht kein Streit.
18 Über die Frage, ob und in welchem Umfang dem Kläger hieraus ein Vermögensschaden entstanden ist, einschließlich der haftungsausfüllenden Kausalität, ist nach Maßstab des § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO zu befinden, der lediglich eine Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung voraussetzt. Dies bedeutet eine Herabsetzung des Beweismaßes auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 287 Rn. 20; BeckOK ZPO/Bacher, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 287 Rn. 17; Musielak/Voit/Foerste, 23. Aufl. 2026, ZPO § 287 Rn. 7). Die vom Gericht vorzunehmende Schätzung muss allerdings auf einer gesicherten Grundlage beruhen und soll möglichst nahe an die Wirklichkeit heranführen (MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 287 Rn. 20; Musielak/Voit/Foerste, 23. Aufl. 2026, ZPO § 287 Rn. 9). § 287 Abs. 1 ZPO entbindet damit nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (OLG München, Urteil vom 11. September 2015, 10 U 4282/15, r+s 2016, 101, Rn. 22, m.w.N.; ähnlich BeckOK ZPO/Bacher, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 287 Rn. 18b; Musielak/Voit/Foerste, 23. Aufl. 2026, ZPO § 287 Rn. 8).
19 Ist im Rahmen der Haftungsausfüllung ein hypothetischer Kausalverlauf zu beurteilen, kann auch zu berücksichtigen sein, dass der Schädiger die bestehenden Prognoseschwierigkeiten durch die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung verursacht hat (BeckOK ZPO/Bacher, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 287 Rn. 17). Jedoch ist das Gericht dann, wenn der Vortrag des Klägers Lücken aufweist, die eine Prognose nicht ermöglichen, nicht gehalten, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (BeckOK ZPO/Bacher, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 287 Rn. 18).
20 Auch bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ergibt sich kein offener Anspruch des Klägers:
21 b) Nach der Beweisaufnahme kommt der Senat zum Ergebnis, dass dem Kläger Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfallschaden nur bis Ende September 2020 zustanden.
22 aa) Auszugehen ist von folgenden rechtlichen Grundsätzen:
23 (1) In Fällen der vorliegenden Art stellt der Verdienstausfallschaden in Gestalt der Differenz zwischen den Versorgungsbezügen, die der Beamte aufgrund der Versetzung in den Ruhestand vom Dienstherrn erhält, und den Dienstbezügen, die er bei Fortsetzung seiner aktiven Tätigkeit erhalten hätte (korrigiert um ersparte Aufwendungen und andere Positionen) regelmäßig einen zu ersetzenden Vermögensschaden dar. Differenziert zu betrachten ist die Behandlung von Zulagen (vgl. Staudinger/Vieweg/Lorz (2023) BGB § 842 Rn. 80).
24 (2) Dabei bildet die Entscheidung des Dienstherrn, den Beamten aufgrund unfallbedingter körperlicher Einschränkungen in den Ruhestand zu versetzen, eine kausale Folge der unfallbedingten Körperverletzung und Gesundheitsschädigung (OLG München, Urteil vom 11. September 2015, 10 U 4282/15, r+s 2016, 101, Rn. 26). Der Schädiger und die Zivilgerichte sind an die Entscheidung des Dienstherrn grundsätzlich gebunden; der Verwaltungsakt der Zur-Ruhe-Setzung und der darauf beruhende beamtenrechtliche Status sind hinzunehmen. Es kann somit nicht eingewandt werden, die vorzeitige Pensionierung sei nicht sachlich geboten gewesen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 – VI ZR 59/81, NJW 1984, 354 (354); BGH, Urteil vom 16. März 2021, VI ZR 773/20, NVwZ-RR 2021, 640 Rn. 13; OLG München, Urteil vom 26. November 1996 – 5 U 5785/94, NZV 1997, 518 (518); OLG München, Urteil vom 11. September 2015, 10 U 4282/15, r+s 2016, 101, Rn. 26).
25 (3) Zu prüfen ist beim Rechtsstreit vor den Zivilgerichten lediglich die Voraussetzung dieser Kausalkette, ob sich die Dienstunfähigkeit und die deswegen angeordnete Versetzung in den Ruhestand als adäquate Folge der unfallbedingten Verletzung darstellt (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1968 – VI ZR 136/67, BeckRS 1968, 00174 = VersR 1969, 75). Auf diesen Aspekt erstreckt sich der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts nicht (BGH, Urteil vom 16. März 2021, VI ZR 773/20, NVwZ-RR 2021, 640 Rn. 13; Jahnke/Burmann PersSchadensR-HdB/Jahnke, 2. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn. 3832).
26 An der erforderlichen adäquaten Kausalität fehlt es anerkanntermaßen, wenn die Dienstunfähigkeit auf anderen Gründen als den unfallbedingten Verletzungsfolgen beruht oder wenn der Verwaltungsakt willkürlich und damit nichtig erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1968 – VI ZR 136/67, BeckRS 1968, 00174 = VersR 1969, 75; BeckOGK/Eichelberger, 1.4.2026, BGB § 842 Rn. 197; Staudinger/Vieweg/Lorz (2023) § 842 Rn. 82).
27 (4) Über die zuletzt genannten Umstände hinaus muss der Einwand des Ersatzpflichtigen beachtlich sein, der geschädigte Beamte habe die Entscheidung über die Zur-Ruhe-Setzung wegen Dienstunfähigkeit durch eigene unzutreffende Angaben erwirkt.
28 Der Aspekt, dass der Geschädigte die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand in erster Linie selbst veranlasst hat, indem er unangemessen auf die Pensionierung gedrängt und diese geradezu zielgerichtet betrieben hat, oder wenn er es überwiegend von sich aus verhindert hat, dass ihm ein adäquater Ersatzarbeitsplatz zugewiesen wird, wird in Rechtsprechung und Literatur als Fall von Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 1 S. 1 BGB eingeordnet. Ein Mitverschulden wird auch dann angenommen, wenn der verletzte Beamte eine sachlich unzutreffende vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne weiteres hinnimmt, obwohl er die Unrichtigkeit erkannt hat oder erkennen konnte (vgl. BeckOGK/Eichelberger, 1.4.2026, BGB § 842 Rn. 197 m.w.N.; OLG Schleswig, Urteil vom 13. Januar 2005 – 7 U 78/02, BeckRS 2005, 30348920 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 26. November 1996 – 5 U 5785/94, NZV 1997, 518 (518)).
29 Erst recht muss daher der Einwand des Mitverschuldens gegeben sein, wenn der Geschädigte unter bewusster Vorspiegelung nicht vorhandener kognitiver Unfallfolgen aktiv auf eine Inruhestandversetzung hingewirkt hat (dies prüfend auch OLG Celle, Urteil vom 30. Mai 2007 – 14 U 277/01, BeckRS 2007, 14329).
30 Aus Sicht des Senats fehlt es in derartigen Fällen an der adäquaten Kausalität oder der objektiven Zurechenbarkeit des Schadens. Das bewusste Herbeiführen der Zur-Ruhe-Setzung stellt sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung als Dazwischentreten eines anderen Umstands dar, mit dem ex ante nicht zu rechnen ist (vgl. MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 249 Rn. 115) und der auch außerhalb des Schutzzwecks der Norm (MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 249 Rn. 124) liegt. Ein vorsätzliches Verhalten eines Geschädigten, durch das erst der Anschein einer bestimmten Sachlage bei einem Dritten hervorgerufen wird, der wiederum den nächsten Kausalschritt auslöst (objektiv unzutreffendes Gutachten bzw. Versetzung in den Ruhestand), schließt es aus, die Handlung des Dritten als noch zu erwartbare Folgeentwicklung der unfallbedingten Verletzung anzusehen. Ebenso ist es mit dem Schutzzweck der maßgeblichen Normen, dass ein auf einer Verletzung beruhender Verdienstausfall zu ersetzen ist, nicht zu vereinbaren, wenn dem Schädiger nicht nur das Risiko einer aufgrund von Fehlern der Behörde unzutreffenden Verwaltungsentscheidung aufgebürdet wurde, sondern auch das Risiko, dass der Schädiger durch eigenes vorsätzliches Verhalten eine solche herbeiführt. Im Übrigen müsste es demjenigen, der vorsätzlich einen objektiv unrichtigen Verwaltungsakt erwirkt, in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf diesen zu berufen. Im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem stellt sich ein solcher Verwaltungsakt nicht weniger beachtlich dar als ein Verwaltungsakt, der auch objektiv nichtig ist.
31 (5) Die „Dienstunfähigkeit“ stellt dabei einen speziell beamtenrechtlichen Begriff dar, der sich nicht mit der „Erwerbsunfähigkeit“ deckt. Ein Beamter ist dienstunfähig dann, wenn er nicht nur für das bisherige Amt, sondern auch für ein diesem nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernissen, Laufbahn und Endgrundgehalt gleich zu erachtendes Amt dienstunfähig ist (vgl. § 44 BBG), wobei hinreichend für die Annahme der Dienstunfähigkeit je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles schon sein kann, wenn zu erwarten ist, dass der Beamte die Pflichten seines konkreten Amtes im funktionellen Sinn (Dienstposten) auf absehbare Zeit nicht mehr erfüllen kann. Dies ist der Fall, wenn sich bei der Dienststelle des Beamten (Beschäftigungsbehörde) keine seinem funktionellen Amt im abstrakten Sinne entsprechende Amtsstelle befindet, deren Pflichten er noch erfüllen kann und die ihm ohne besondere Schwierigkeiten übertragen werden könnte (OLG Schleswig, Urteil vom 13. Januar 2005 – 7 U 78/02, BeckRS 2005, 30348920).
32 bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger in der Zeit nach dem Unfall zunächst ein Verdienstausfall entstanden, den die Beklagte zu ersetzen hat. Der Senat muss insoweit davon ausgehen, dass die Entscheidung des Dienstherrn vom 24. April 2018 und das ihr zugrunde liegende Gutachten des Landratsamts C. vom 5. März 2018 auf Grundlage eines zutreffenden Sachverhalts getroffen wurden und nicht von Aggravationen des Klägers beeinflusst waren. Die Zivilgerichte sind somit an den Verwaltungsakt gebunden.
33 Die Zeugin S. hat insoweit in dem genannten Gutachten unter 3. ausgeführt, dass ein positives Leistungsbild aktuell noch nicht beschrieben werden konnte, da der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen war und sich ein verzögerter Heilungsverlauf eingestellt hatte. Eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit hielt sie innerhalb eines Zeitraums von 9 bis 12 Monaten für wahrscheinlich.
34 Zu berücksichtigen ist dabei, dass die erforderlich gewordene Revisionsoperation erst wenige Wochen zuvor am 16. Januar 2018 stattgefunden hatte. Hinweise darauf, dass bereits im damaligen Zeitraum die beschriebenen Bewegungseinschränkungen und Schmerzen nicht oder jedenfalls nicht in dem dargestellten Ausmaß vorhanden waren, kann der Senat nicht erkennen. Insoweit ist in die Würdigung einzubeziehen, dass sich der Kläger zunächst einer Ultraschalltherapie und sodann der Revisionsoperation der Hand unterzogen hat, die sicher mit erheblichen Belastungen verbunden war, und er auch an der im Mai/Juni 2018 durchgeführten Reha-Maßnahme nach dem Eindruck der dort behandelnden Ärztin aktiv und motiviert teilgenommen hat (Ärztliches Attest Dr. Schä. vom 14. März 2018 bzw. Entlassungsbericht Rehazentrum B. vom 14. Juni 2018).
35 Die zum Monatsende April 2018 ausgesprochene Versetzung in den einstweiligen Ruhestand stellt sich damit als Entscheidung dar, die getroffen wurde, weil die Folgen der vorangegangenen Revisionsoperation noch abheilen mussten und deshalb für die nächsten Monate keine günstige Prognose getroffen werden konnte.
36 cc) Dagegen muss der Senat annehmen, dass der Kläger das Gutachten des Landratsamts C. vom 2. Juni 2020 durch unzutreffende Angaben in entscheidender Weise beeinflusst hat. Die Entscheidung des Dienstherrn vom 24. Juni 2020, den Kläger weiterhin für dauerhaft dienstunfähig zu halten und nicht erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, ist daher keine adäquatkausale Folge des Unfalls oder jedenfalls nach Überzeugung des Senats Ergebnis des entsprechenden Mitverschuldens des Klägers. Auch bei Berücksichtigung einer hypothetischen weiteren Bearbeitungszeit von drei Monaten stehen dem Kläger daher keine Ansprüche für die Zeit nach dem 1. Oktober 2020 zu.
37 (1) In dem Gutachten vom 2. Juni 2020 finden sich unter 3. und 5. die Eintragungen, dass ein positives Leistungsbild aufgrund der Bewegungseinschränkungen im Bereich beider oberer Extremitäten nicht beschrieben werden kann, eine Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit aber innerhalb von 12 Monaten wahrscheinlich ist.
38 Aus dem vorgelegten Begleitschreiben des Gesundheitsamts des Landratsamts, auf welches Bezug genommen wurde, geht hervor, dass der Kläger über weiterbestehende Schmerzen und ein pelziges Gefühl im Bereich des rechten Handgelenks bzw. der Finger geklagt hat und erhebliche Beweglichkeitseinschränkungen im Handgelenkbereich rechts bestünden, die einen Faustschluss nicht zuließen. Im Hinblick auf die linke obere Extremität ist festgehalten, dass der Kläger Beschwerden in der linken Schulter und Schmerzen sowie Bewegungseinschränkungen in dem Bereich des linken Ellenbogens angegeben hat. Die Zeugin S. hat in ihrer Vernehmung bestätigt, dass der Kläger damals ihr gegenüber entsprechende Angaben gemacht hatte. Sie ist zu den im Gutachten und Begleitschreiben niedergelegten Einschätzungen maßgeblich aufgrund der Schilderungen des Klägers gelangt.
39 (2) Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder, die die von ihr beauftragte Detektei gefertigt und das Verhalten des Klägers an mehreren Tagen im Mai 2022 zeigen, belegen demgegenüber, dass der Kläger im Mai 2022 über nennenswerte Fähigkeiten verfügte und zahlreiche Handlungen ohne erkennbare Beeinträchtigungen und Schmerzen vornehmen konnte. Diese Einschätzungen werden von der Sachverständigen Dr. Sch (Gutachten vom 30. April 2024, S. 36-41) bestätigt.
40 So führte der Kläger am Nachmittag des 17. Mai 2022 einen PKW und konnte einen Einkaufskorb links am Körper tragen. Später am selben Tag konnte er die rechte Hand zum Schließen der Fahrzeugtüre nutzen.
41 Am frühen Nachmittag des 19. Mai 2022 war der Kläger zunächst in der Lage, Fahrzeugreifen zu transportieren, insbesondere diese mit dem rechten Arm anzuheben und abzusetzen, und diese anschließend mit einem Dampfstrahler zu reinigen. Hierbei waren erhebliche Bewegungen von Oberarm/Schulter einschließlich Abspreizen und Außenrotation möglich. Beim anschließenden Reinigen des PKW mit dem Hochdruckreiniger konnte der Kläger den rechten Arm in einer Überkopfposition halten und das pistolenartige Gerät eigenhändig mit der rechten Hand bedienen. Diese Tätigkeit war in mehreren Varianten möglich. Ihm gelang es auch, wie der vom Landgericht offenbar als glaubwürdig angesehene Zeuge Schl. in der Bilddokumentation vermerkt hat, zweimal, den Druckschlauch, der sich verfangen hatte, durch eine ruckartige Bewegung nach hinten zu lösen. Anschließend unterzog der Kläger auch das Quad einer entsprechenden Reinigung, fuhr mit diesem eine kurze Strecke und reinigte sodann noch einen weiteren PKW. Gegen 17.16 Uhr desselben Tages unternahm der Kläger eine erneute Fahrt mit dem Quad.
42 Am Morgen des 20. Mai 2022 lud der Kläger schließlich einen schweren Reisekoffer in den Kofferraum eines Fahrzeugs.
43 Der Kläger hat nicht, zumindest nicht in prozessual beachtlicher Weise, bestritten, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben. Er hat in der mündlichen Verhandlung zunächst lediglich darauf verwiesen, dass die Fotos nicht scharf seien, und später vortragen lassen, dass er bei den Arbeiten Schmerzen verspürt oder eine ungewöhnliche Fingerhaltung eingenommen habe. Damit hat er indirekt eingeräumt, dass die Vorgänge sich so zugetragen haben.
44 Da der Kläger unmittelbar vor Einführung dieser Erkenntnisse in die erstinstanzliche Verhandlung (teils wiederholt auf Nachfrage) erklärt hatte, das Quad seit dem Unfall nicht mehr gefahren zu haben, weil ihm dies nicht mehr möglich sei, und nichts mehr tun zu können, wozu man beide Hände benötigt, einschließlich des Führen eines Motorrads o.Ä., zu dem man eine Drehbewegung der rechten Hand ausführen muss, steht damit weiter fest, dass der Kläger bereit war, zur Erreichung eines günstigen Prozessausganges selbst unmittelbar vor Gericht bewusst falsche Angaben dazu zu machen, was er tun kann und getan hat. Dasselbe gilt im Hinblick auf seine Behauptungen, nach dem Unfall nicht mehr mit einem Hochdruckreiniger Auto gewaschen oder Autoreifen hochgehoben zu haben, da er dies nicht könne. Der Kläger hätte uneingeschränkt Gelegenheit gehabt, auf die entsprechenden Fragen wahrheitsgemäß zu antworten und dabei auf etwaige verspürte Schmerzen oder andere Symptome hinzuweisen; in der kategorischen Verneinung kommt ein erheblicher Wille zur Vertuschung der wahren Sachlage zum Ausdruck, der die Glaubwürdigkeit des Klägers insgesamt erheblich reduziert.
45 (3) Der Senat kann auch nicht annehmen, der Kläger habe diese Tätigkeiten nur unter erheblichen Schmerzen ausführen können.
46 Es wäre dann nämlich nicht rational zu erklären, weshalb der Kläger an einem Nachmittag über einen Zeitraum von rund 1 1/2 Stunden „am Stück“ insgesamt drei Kraftfahrzeuge gereinigt, dazu noch Reifen herbeigeholt und diese gereinigt sowie zwei kurze Fahrten unternommen hat. Irgendeine Notwendigkeit, diese Arbeiten ununterbrochen auszuführen, ist nicht erkennbar. Die Tätigkeiten waren ihrer Art nicht solche, die zur Abwehr oder Geringhaltung von sonst drohenden Schäden (wie z.B. bei Naturkatastrophen) notwendig waren; es waren nicht einmal solche, deren zeitnahe Durchführung man aus anderen Gründen als geboten ansehen könnte und bei denen deshalb in Betracht kommen könnte, dass man ausnahmsweise sämtliche verfügbaren Kräfte aufbietet und „die Zähne zusammenbeißt“ (wie z.B. bei Erntearbeiten sonst verderbender Früchte).
47 Der Kläger mag daher zwar wie behauptet gewisse Schmerzen verspürt haben, doch können sie nicht so groß gewesen sein, dass sie ihm Anlass gaben, die Arbeiten auf mehrere Tage zu verteilen oder jedenfalls längere Pausen einzulegen, was ihm jeweils uneingeschränkt offengestanden hätte.
48 Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man dem Kläger in seiner (durch die Ergänzungsfrage wohl indirekt aufgestellten) Behauptung folgt, er habe bei der Fahrt mit dem Quad die rechte Hand unnatürlich abgespreizt und den Gashebel nicht voll umklammert. Ihm muss jedenfalls ein Schließen der Finger in dem Umfang möglich gewesen sein, die ein sicheres Führen des Fahrzeugs gewährleisteten. Zudem konnte der Kläger an diesem Nachmittag auch andere Tätigkeiten und damit verbundene Griffe vornehmen, bei denen es ebenfalls einer entsprechenden Haltung der rechten Hand bedurfte (vgl. auch die Überlegungen der Sachverständigen Dr. Sch, Ergänzungsgutachten S. 2). Im Ergebnis verbleibt es somit auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Klägers und der Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. (Gutachten vom 22. Februar 2022, S. 47) dabei, dass trotz der zweifelsfrei gegebenen Folgen der Handverletzung eine Funktionalität gegeben ist und diese auch nicht durch Schmerzen in einer Weise eingeschränkt wird, die dem Kläger eine Tätigkeit im zuvor genannten und noch darzustellenden Umfang unzumutbar machen würde.
49 (4) Dafür, dass der Kläger in der Zeitphase vor Mai 2022 in der Lage war, die rechte obere Extremität im Alltag in weitaus größerem Umfang einzusetzen, als er dies behauptet hat, sprechen auch die Ausführungen der Sachverständigen Dr. D. und Dr. Sch Beide haben bei den jeweils von ihnen durchgeführten Untersuchungen des Klägers einen quasi übereinstimmenden Umfang der Muskeln des rechten und des linken Armes festgestellt und unter Anwendung der ihnen bekannten medizinischen Erfahrungssätze ausgeführt, dass dies nicht anders erklärt werden kann als damit, dass der Kläger den rechten Arm einschließlich der Hand im Alltag vielfältig einsetzt. Dem Sachverständigen Dr. D. nach wäre bei einem fehlenden Einsatz der rechten Hand über einen Zeitraum von 5 Jahren eine deutliche Muskelminderung zu erwarten. An der Richtigkeit der von den Sachverständigen herangezogenen Erfahrungssätzen, dass bei einer schmerzbedingten Gebrauchseinschränkung der rechten Hand die Muskeln der rechten oberen Extremität signifikant zurückgehen würden, hat der Senat keinen Zweifel.
50 Andere Erklärungen für den übereinstimmend festgestellten Befund sind nicht erkennbar; insbesondere haben die Sachverständigen auf die Ergänzungsfragen des Klägers hin entsprechende alternative Erklärungen plausibel verneint. So hat der Sachverständige Dr. D. auf seine Erfahrung verwiesen, dass die Bemuskelung eines Armes durch regelmäßige Übungsbehandlungen des Umfangs, wie sie der Kläger beschriebenen hat, nicht vollständig aufrechterhalten werden kann und nachvollziehbar angeführt, dass bei der behaupteten Griffschwäche der Hand Übungen in dem dafür erforderlichen Umfang nicht durchgeführt werden könnten, sei es an Geräten, sei es ohne Einsatz von Geräten (Ergänzungsgutachten Dr. D. S. 4 f., 6). In seiner Anhörung hat er wiederholt, dass ein Training der Intensität, die zur Aufrechterhaltung einer gleichartigen Bemuskelung über einen derart langen Zeitraum notwendig wäre, nicht möglich sei (Protokoll über die Sachverständigenanhörung Dr. D. S. 4).
51 Die Sachverständige Dr. Sch hat auf die entsprechende Ergänzungsfrage hin ausgeführt, dass der gleichmäßige Umfang nicht auf eine Schwellung infolge der Erkrankung der rechten Schulter zurückgeführt werden kann. Sie hat dies nachvollziehbar damit erläutert, dass sich eine solche Schwellung auf den Bereich des Schultergelenks beschränken würde (Protokoll Sachverständigeanhörung Dr. Sch S. 3).
52 (5) Der Senat berücksichtigt weiter die Ausführungen des Sachverständigen Dr. D., dass mit den festgestellten Befunden (Zustand der Hand nach operativer Versorgung, leicht -bis mittelgradige Arthrose) im Regelfall keine Beschwerden und Einschränkungen einhergehen, wie sie der Kläger angibt (Gutachten Dr. D. S. 45). Insbesondere konnte er nicht nachvollziehen, dass dem Kläger selbst einfache und mit wenig Kraftaufwand/Belastung verbundene Tätigkeiten wie das Schneiden von Gegenständen nicht möglich sei (Protokoll über die Sachverständigenanhörung Dr. D. S. 5).
53 Der Senat übersieht dabei nicht, dass die Sachverständige Dr. Sch die Korrelation zwischen den medizinisch objektivierbaren Befunden einerseits und der Beweglichkeit und den Schmerzen andererseits weniger klar dargestellt hat. Auch bei Berücksichtigung dieser sachverständigen Einschätzung verbleibt es aber dabei, dass die objektivierbaren Befunde jedenfalls nicht – zugunsten des Klägers – nahelegen, dass unfallbedingte Beschwerden der von ihm behaupteten Intensität gegeben sind.
54 (6) Die Angaben der Sachverständigen haben auch keinen ernsthaften Anhaltspunkt dafür erbracht, dass die Schmerzen eine neurologische Ursache besitzen.
55 Beide Sachverständige sind zwar nicht auf dem Gebiet der Neurologie, sondern auf dem Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie tätig (wobei die Sachverständige Dr. Sch zusätzlich Kompetenzen arbeitsmedizinischer Art besitzt, soweit es um die Auswirkungen orthopädischer Erkrankungen geht). Sie verfügen aber ausweislich ihrer Ausführungen auch über solches Wissen auf dem insoweit benachbarten und oftmals im gewissen Zusammenhang stehenden Gebiet, dass sie eine verneinende Aussage treffen konnten.
56 So hat der Sachverständige Dr. D. zwar eine gewisse Kompatibilität des vom Kläger beschriebenen Kribbelgefühls mit einer Verletzung des Mittelhandnervs angegeben, welche als Begleitverletzung denkbar sei. Er hat aber darauf hingewiesen, dass eine solche Begleitverletzung des Mittelhandnervs, die zu keinem Zeitpunkt beschrieben wurde, und auch die in einem solchen Fall zu erwartende motorische Beeinträchtigung der Handbinnenmuskulatur bei der Untersuchung durch ihn nicht festzustellen war. Er schloss daher eine entsprechende Nervenverletzung aus (Gutachten Dr. D. S. 47).
57 Die Sachverständige Dr. Sch hat sich mit der Möglichkeit eines Karpaltunnelsyndroms befasst, welches nach medizinischer Erfahrung bei einer Arthrose wegen des damit verbundenen erhöhten Drucks grundsätzlich auftreten und auch zum Sensibilitätsstörungen im Bereich bestimmter Finger führen kann (Protokoll Sachverständigeanhörung Dr. Sch S. 3). Sie hat aber auch ausgeführt, dass ein Karpaltunnelsyndrom die vom Kläger behaupteten Auswirkungen erst in einem fortgeschrittenen Stadium entfalten würde, in einem solchen Stadium aber dann auch ein Faustschluss, wie ihn der Kläger im Zuge der Arbeiten im Mai 2022 offensichtlich vornehmen konnte, nicht mehr möglich ist (Protokoll Sachverständigeanhörung Dr. Sch S. 4). Nach den plausiblen Erwägungen der Sachverständigen können die Sensibilitätseinschränkungen, unter denen der Kläger bereits 2022 gelitten haben will, nicht auf ein Karpaltunnelsyndrom zurückzuführen sein, wenn zu diesem Zeitpunkt noch die Faust geschlossen werden konnte. Der Senat übersieht an dieser Stelle nicht, dass der Kläger mit seiner Ergänzungsfrage im Schriftsatz vom 6. Juni 2025 möglicherweise behaupten wollte, beim Fahren des Quad eine Schonhaltung eingenommen und dazu die rechte Hand natürlich abgespreizt zu haben. Ihm muss aber zur Überzeugung des Senats jedenfalls ein Umgreifen des Griffs mit den entsprechenden Hebeln in dem Umfang möglich gewesen sein, dass ein sicheres Führen des Quads möglich war. Zudem hat der Kläger an diesem Tag nicht nur die beiden Fahrten mit dem Quad unternommen, sondern auch die weiteren lichtbildlich dokumentierten Arbeiten, die ein sicheres Halten und Bedienen des Griffstücks des Hochdruckreinigers in einer auch für einen gesunden Menschen nicht wenig anstrengenden Position angeschlossen. Dies zeigt, dass ein Einsatz der Finger der rechten Hand für entsprechende Arbeiten insgesamt möglich war. Detailliertere Angaben des Klägers sind nicht erfolgt. Insgesamt ist daher der Senat nicht überzeugt und hält er es auch nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass im Mai 2022 und damit erst recht nicht im Jahr 2020 ein fortgeschrittenes Karpaltunnelsyndrom gegeben war.
58 Rein vorsorglich merkt der Senat an, dass es hierbei nicht entscheidend darauf ankommt, welche Finger bei einem Karpaltunnelsyndrom fortgeschrittenen Stadiums nicht mehr gebeugt werden können; für einen Faustgriff ist die Beugung sämtlicher Finger erforderlich. Auf die mögliche Diskrepanz zwischen der Angabe der Sachverständigen und deren Schreiben vom 12. Juni 2026 käme es damit nicht in entscheidungserheblicher Weise an.
59 (7) Dafür, dass der Kläger trotz Einsatzes der rechten oberen Extremität nicht unter signifikante Schmerzen leidet, spricht auch der Umstand, dass er sich bislang keiner spezifischen Schmerztherapie unterzogen hat. Der Kläger erhielt zwar in der Zeit nach den Operationen schmerzstillende Medikamente, die er jedoch in der Folgezeit wegen Nebenwirkungen abgesetzt hat. Wenn ein Patient unter anhaltenden und wenigstens mittelstarken Schmerzen leidet, die sich mit den Standardmedikamenten nicht behandeln lassen, sucht dieser aber nach der Lebenserfahrung – wie ihm auch mehrfach nahegelegt wurde – zeitnah eine auf die Schmerztherapie spezialisierte Einrichtung auf. Dies verspricht nämlich eine gewisse Chance, dass andere Medikamente oder andere Behandlungsmethoden gefunden werden, bei denen eine zufriedenstellende Schmerzbehandlung bei gleichzeitig tolerablen Nebenwirkungen erzielt werden kann. Den Überlegungen des Sachverständigen Dr. D. (Protokoll über die Sachverständigenanhörung Dr. D. S. 4) kann der Senat daher nur in vollem Umfang beitreten. Wenn der Kläger hiervon abgesehen hat, deutet dies darauf hin, dass der Leidensdruck nicht so groß sein kann, wie ihn der Kläger beschreibt.
60 (8) Bei der gebotenen Würdigung dieser Umstände und Erkenntnisse kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Kläger zumindest bereits im März 2020 – ebenso wie in der Folgezeit – in erheblichem Umfang übertriebene Angaben hinsichtlich der Schmerzen und Beweglichkeitseinschränkungen gemacht hat, und die Amtsärztin S. und anschließend die Zollverwaltung nur deshalb zu ihren Bewertungen bzw. Entscheidungen gekommen sind.
61 Dem Senat ist dabei bewusst, dass sich nicht exakt aufklären und nachvollziehen lässt, ab welchem Zeitpunkt der Kläger damit begonnen hat, den maßgeblichen Personen ein unzutreffendes Bild vorzuspiegeln. Zweifellos fest lediglich steht, dass er im Mai 2022 über die Fähigkeiten verfügte, die durch den Detektiv und dessen Aufnahmen dokumentiert sind. Aus der vom Sachverständigen Dr. D. bereits bei der Untersuchung am 11. Februar 2022 festgestellten gleichmäßigen Bemuskelung beider Arme ist der Schluss zu ziehen, dass der Kläger bereits längere Zeit vor dem zuletzt genannten Zeitpunkt den rechten Arm in quasi derselben Weise eingesetzt haben muss wie den linken. Auf den – von den Sachverständigen nicht festgestellten – Umstand der exakten Länge dieses Zeitraums kommt es vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen nicht an.
62 Umgekehrt hat sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, sein Zustand habe sich erst kurz vor dem Januar 2022 bzw. Mai 2022 in dem Maß gebessert, dass er Hand und Arm rechts in einem erheblichen Umfang einsetzen konnte und die im Mai 2022 beobachteten Tätigkeiten ausführen konnte. Vielmehr hat er noch bei der Befragung durch die Sachverständige Dr. Sch ganz erhebliche Beeinträchtigungen behauptet. Mit den objektiven Befunden sind die Angaben des Klägers nicht zu vereinbaren, sondern können nur durch ein vorsätzliches Übertreiben erklärt werden.
63 Auch sonst hat der Kläger nichts unternommen, sein Verhalten zu erklären oder die erkennbaren Diskrepanzen auszuräumen. Das Gericht ist in dieser Situation nicht gehalten, einen für den Kläger günstigen Auf- und Ab-Verlauf zu unterstellen oder sonstige günstige Zusatzannahmen zu treffen, und ebenso wenig, von einem denkbar späten Zeitpunkt der Besserung auszugehen. Vielmehr hätte es dem Kläger nach dem Beibringungsgrundsatz oblegen, entsprechendes vorzutragen und zu beweisen.
64 Dies wirkt sich zulasten des Klägers aus. Ebenso, wie zum Nachteil des Schädigers bei einer Beurteilung des hypothetischen Kausalverlaufs berücksichtigt werden kann, dass er durch seine rechtswidrige Handlung die Notwendigkeit einer Prognose erst ausgelöst hat (BeckOK ZPO/Bacher, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 287 Rn. 17), muss der Geschädigte die prozessualen Konsequenzen dafür tragen, dass er durch bewusst unrichtige Angaben eine fehlerhafte Verwaltungsentscheidung herbeigeführt hat und sich nicht zu Umständen und Entwicklungen der Vergangenheit erklärt hat, so dass rückblickend eine Annahme für die Vergangenheit getroffen werden muss und diese nur mit Unsicherheiten vorgenommen werden kann.
65 (9) Damit liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstherrn des Klägers Mitte 2020 nicht als adäquate Unfallfolge anzusehen ist und vollständig auf das Verhalten des Klägers und damit dessen Mitverschulden zurückzuführen ist. Der Senat ist insoweit davon überzeugt i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt der letzten amtsärztliche Untersuchung im Jahr 2020 über die (nachfolgend näher beschriebenen) Fähigkeiten verfügte, die ihm erlauben, einen Dienstposten im Bereich des mittleren Zolldienstes auszuüben.
66 Wäre als Ergebnis dieser Untersuchung Anfang Juni 2020 eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit festgestellt worden, hätte die zuständige Personaldienststelle der Zollverwaltung zeitnah Bemühungen unternommen, um einen geeigneten Dienstposten für den Kläger zu finden und dann die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben. Der Senat stellt dabei in seine Überlegungen ein, dass dieser Prozess etwas länger gedauert hätte als die Entscheidung über die Fortdauer der Ruhestandsversetzung, die noch im Juni 2020 ausgesprochen wurde. Er nimmt insoweit einen Zeitbedarf von rund 3 Monaten an. Dies bedeutet, dass der Kläger voraussichtlich zum 1. Oktober 2020 wieder in den aktiven Dienst versetzt worden wäre und sich dann kein Verdienstausfallschaden mehr ergeben hätte.
67 dd) Dafür, dass bereits die Einschätzung der Amtsärztin im Jahr 2019 von den entsprechenden fehlerhaften Angaben des Klägers geprägt war, sprechen gewisse Anhaltspunkte. Zu würdigen wäre aber auch, dass zu diesem Zeitpunkt der zeitliche Abstand zu der vorangegangenen Revisionsoperation noch kürzer war und umgekehrt der bis zum Mai 2022 noch länger. Da sich, wie noch zu zeigen sein wird, auch dann keine günstigeren Folgen, insbesondere weitergehende Ansprüche, für den Kläger ergäben, wenn die Entscheidung über die Fortdauer der Ruhestandsversetzung im Jahr 2019 ausschließlich auf die unfallbedingten Verletzungen zurückzuführen wäre (und damit auch der Einwand der Beklagten, sie beruhe auf Beweglichkeitseinschränkungen der linken oberen Extremität, nicht durchgreifen würde), kann der Senat einer abschließenden Entscheidung absehen.
68 ee) Der Kläger hätte ab dem 1. Oktober 2020 trotz der bei ihm vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Tätigkeit im mittleren Zolldienst, nämlich im „Abfertigungsdienst in der gewerblichen Warenabfertigung im Grenzzollamt (Flughafen))“ oder als „Mitarbeiter bei einem Grenzzolldienst oder einem Hauptzollamt in anderen Bereichen“ ausüben können.
69 (1) Die Zeugin N. hat die Bedeutung der Eintragungen in der Tabelle „HZA München – Personalstelle, Anforderungsprofile für die Laufbahn des mittleren Zolldienstes, Stand 01.07.2016“, die jeweiligen Tätigkeiten und die damit verbundenen Anforderungen ausführlich erläutert.
70 (2) Die Zeugin hat dabei zunächst klargestellt, dass einzelne der in dieser Tabelle aufgeführten Tätigkeiten (dort gelb markiert, insbesondere der Einsatz für Personenkontrollen) es unabdingbar machen, dass der Beamte während des Dienstes permanent eine Schusswaffe trägt und darüber hinaus über gesteigerte psychische und physische Belastbarkeit verfügt. So muss der Beamte auch zur waffenlosen Selbstverteidigung (und wohl auch vorangehend zur Deeskalation) in der Lage sein. Zudem erscheint es für den Senat uneingeschränkt nachvollziehbar, dass derjenige, der zum Selbstschutz mit einer Schusswaffe ausgerüstet ist, diese nicht nur sicher halten und bedienen (d.h. auslösen) können muss, sondern auch in der Lage sein muss, etwaige Funktionsstörungen wie Ladehemmungen zu beheben, was entsprechende motorische Fähigkeiten auch in Stresssituationen verlangt.
71 Über die danach erforderlichen Fähigkeiten verfügt der Kläger nicht, jedenfalls kann der Senat hiervon aufgrund der Beweisergebnisse nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen. Beide gerichtlichen Sachverständigen stimmen mit den vom Kläger vorgelegten Arztbefunden darin überein, dass der Kläger infolge des nicht unkomplizierten Bruchs der rechten Hand und der anschließenden Heilungsstörungen sowie der dadurch ausgelösten Arthrose unter gewissen Einschränkungen der Beweglichkeit sowie Schmerzen in der rechten Hand leidet. Offen blieb zwar, welches Ausmaß die Beweglichkeitseinschränkungen haben und wie intensiv die Schmerzen sind, zumal diese Aspekte nicht medizinisch objektivierbar sind, sondern nur vom Patienten selbst bekundet werden können. Da der Kläger am 19. Mai 2022 ohne erkennbare Einschränkungen das pistolenartige Griffstück des Dampfstrahlers mit der rechten Hand halten und betätigen konnte, steht zwar einerseits fest, dass er die dazu erforderlichen Griffe und Beugungen überhaupt vornehmen kann und dabei auch nicht unter solchen Schmerzen leidet, die ihm von solchen Tätigkeiten abhalten würden. Dasselbe ergibt sich daraus, dass er mit dem Quad fahren konnte, was ebenfalls ein Umschließen und Bewegen des Griffs mit jedenfalls einzelnen Fingern voraussetzt.
72 Auf der anderen Seite muss der Senat einbeziehen, dass in extremen Belastungssituationen Tätigkeiten ausscheiden können, die im Normalzustand noch absolviert werden können. Davon, dass der Kläger in der Freizeit über einen Zeitraum von etwa anderthalb Stunden die rechte Hand quasi uneingeschränkt einsetzen und dabei auch die Faust schließen konnte, kann somit nicht darauf geschlossen werden, dass dem Kläger auch in einer Extremsituation wie einem körperlichen Angriff auf ihn oder Dritte gelingen würde, eine Schusswaffe sicher zu führen und einzusetzen. Jedenfalls wäre es aus Sicht eines Dienstherrn angesichts der ihm obliegenden Fürsorgepflicht aller Voraussicht nach nicht möglich, einen Beamten mit einer derartigen objektivierbaren Handverletzung in einer Funktion einzusetzen, die aus Sicherheitsgründen die Fähigkeit zum Führen einer Waffe verlangt (in diesem Sinne auch das Gutachten Dr. D. S. 49: eine Fähigkeit zum sicheren Gebrauch nicht mehr attestiert werden; Gutachten Dr. Sch, damals Dr. Z., S. 45, die darüber hinaus auch die Fähigkeit zur Ausübung unmittelbaren Zwangs verneint). Eine Eignung, solche Tätigkeiten auszuüben, ist damit nicht gegeben.
73 (3) Die Zeugin N. hat aber auch erläutert, welche Fähigkeiten der Abfertigungsdienst in der gewerblichen Warenabfertigung (2. Zeile der entsprechenden Tabelle) verlangt. Über diese verfügt der Kläger nach Einschätzung des Senats, sodass er – gegebenenfalls nach Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des Klägers, die nach Angaben der Zeugin aber erfolgen könnte und würde – einen entsprechenden Dienstposten bekleiden könnte.
74 Nach der Darstellung der Zeugin N. besteht die genannte Tätigkeit überwiegend aus einer Arbeit am PC, was das Benutzen von Tastatur und Maus voraussetzt. Der entsprechende Arbeitsplatz könnte aber ergonomisch ausgestaltet werden, was gewisse Rücksicht auf Einschränkungen des Klägers erlaubt. Zu der Tätigkeit gehört ferner, mit den am Schalter erscheinenden Personen zu sprechen, sowie angelieferte Waren in Augenschein zu nehmen. Beides bietet Gelegenheit, die Tätigkeit am PC zu unterbrechen, den Arbeitsplatz zu verlassen und die Körperhaltung zu verändern. Der notwendigerweise zurückzulegende Weg bietet Gelegenheit zur Bewegung.
75 Beide gerichtlichen Sachverständigen stimmen darin überein, dass dem Kläger – legt man die für den Mai 2022 dokumentierten Fähigkeiten zugrunde – ein Arbeiten am PC einschließlich des Bedienens von Tastatur und Maus grundsätzlich möglich ist. Sie stimmen auch im Grunde darin überein, dass sich nach einer gewissen Zeit Schmerzen oder andere Beschwerden einstellen und deshalb Pausen erforderlich werden. Der Sachverständige Dr. D. hat insoweit angenommen, dass nach einer solchen Tätigkeit von 30 bis 60 Minuten eine Pause von 5 bis 10 Minuten erforderlich sein dürfte (Ergänzungsgutachten Dr. D. S. 13). Die Sachverständige Dr. Sch wollte sich zu entsprechenden Zeitangaben nicht durchringen; auch der Kläger trägt aber vor, dass die Bedienung einer Tastatur maximal 30 Minuten lang möglich sei und dann eine Pause notwendig werde. Selbst wenn man die Angabe des Klägers zugrunde legt, wäre dies aber realisierbar.
76 Dagegen erfordert die Tätigkeit im Abfertigungsdienst in der gewerblichen Warenabfertigung nicht die Fähigkeit, Waren auspacken oder anheben zu können. Die Zeugin N. hat insoweit ausdrücklich erklärt, dass es der einliefernden Person obliegt, die Waren dem Zollbeamten zur Durchführung einer von ihm für notwendig gehaltenen Prüfung zu präsentieren. Für den Senat ist daher maßgeblich, dass der Kläger – entsprechend der Einschätzung der Sachverständigen Dr. Sch – Waren anheben kann; nicht entscheidungserheblich ist dagegen, dass er diese nicht uneingeschränkt drehen, und auch nicht Werkzeuge wie Akkuschrauber, Zangen oder Stemmeisen einsetzen könnte, die zu Öffnen und nach Behältnissen erforderlich sind (Protokoll Sachverständigeanhörung Dr. Sch S. 3). Wie beschrieben, müssen Zollbeamte diese Arbeitsschritte grundsätzlich nicht selbst vornehmen. Selbst wenn sich aus besonderen Gründen die Notwendigkeit ergeben sollte, dass die Zollbeamten diese Handlungen selbst ausführen, müsste dies nicht vom Kläger unternommen werden, da die Beamten den Angaben der Zeugin N. zufolge mit entsprechender Schichtstärke präsent sind. Der Kläger könnte damit die Aufgabe einem Kollegen übertragen.
77 Bei all diesen Überlegungen berücksichtigt der Senat deshalb insbesondere auch, dass der Dienstherr des Klägers im Eigeninteresse Anstrengungen unternehmen wird, um einen Einsatz des Klägers im mittleren Zolldienst zu ermöglichen. Die Zeugin N. hat insoweit auf den generell geltenden Grundsatz, dass der Rehabilitation der Vorrang gegenüber der Versorgung zukommt, und die angespannte Personalsituation hingewiesen. Es ist daher zu erwarten, dass die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen und Anpassungen des Arbeitsplatzes unternommen würden bzw. worden wären. Jedenfalls mit diesen könnte eine Tätigkeit im Abfertigungsdienst in der gewerblichen Warenabfertigung in ausreichendem Umfang ohne gesundheitliche Nachteile und Beschwerden bewerkstelligt werden.
78 Weiter stünde einem Einsatz des Klägers im beschriebenen Abfertigungsdienst nicht entgegen, dass er ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit erfordert, insbesondere, um dem temporär auftretenden Zeitdruck und Stress standzuhalten. Die Zeugen S. hat zwar auch insoweit ein negatives Leistungsbild, also Beeinträchtigungen, attestiert. Sie hat dazu ausgeführt, dass beim Kläger, offenbar wegen des schleppenden Heilungsverlaufs, eine depressive Grundstimmung zu beobachten war, die Umgang mit „schwierigem Publikum“ erschwert. Nach der Stellenbeschreibung besteht Kontakt allerdings nur zu gewerblichen Versendern. Von Personen, zu deren Profession die Ablieferung oder Abholung von Waren bei Zollämtern an Flughäfen gehört, kann erwartet werden, dass sie einen höflichen und sachlichen Umgang mit den Zollbeamten pflegen. Soweit mit Zeitdruck und Stressexposition zu rechnen ist, kann auf die Angaben der Zeugin weiterverwiesen werden, dass die Schichten entsprechend personalstark besetzt sind, sodass die Erledigung der Geschäfte nicht ausschließlich „am Kläger hängen würde“.
79 Die Zeugin N. hat schließlich erklärt, dass Stellen für den Abfertigungsdienst in der gewerblichen Warenabfertigung am Grenzzollamt (Flughafen) im Bereich des Flughafens München vorhanden sind. Die Frage, ob der Kläger eine Versetzung an eine andere Dienststelle als die bisherige oder ein anderes geografisches Gebiet beamtenrechtlich hinnehmen müsste, muss daher nicht beantwortet werden.
80 (4) Darüber hinaus käme für den Kläger auch eine Tätigkeit als „Mitarbeiter in einer Grenzzolldirektion oder einem Hauptzollamt in anderen Bereichen“ (letzte Zeile der Tabelle) in Betracht. Der entsprechenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. Sch schließt sich der Senat auch nach eigener Prüfung an. Ausweislich der Stellenbeschreibung ist eine solche Stelle zwar überwiegend mit sitzender Tätigkeit am PC verbunden, doch besteht ausdrücklich auch die Möglichkeit, andere Körperhaltungen einzunehmen. Eine solche Stelle erscheint auch, weil sie lediglich im Tagdienst auszuführen ist, mit geringeren Belastungen verbunden; ebenso wie beim zuvor beschriebenen „Abfertigungsdienst in der gewerblichen Warenabfertigung am Grenzzollamt“ besteht wenig Publikumsverkehr, der potenziell Anlass zu Stress und Konflikt geben könnte.
81 Den Angaben der Zeugin N. kann der Senat zwar nicht abschließend entnehmen, ob im Bereich des Hauptzollamts München eine entsprechende Stelle frei ist. Der Senat hält es aber angesichts des beschriebenen Interesses, den Kläger irgendwie im aktiven Zolldienst einsetzen zu können, für mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass es jedenfalls mittelfristig gelingen würde, den Kläger in einer solchen Funktion zu beschäftigen.
82 (5) Ob der Kläger auch Dienstposten ausüben könnte, die mit einem Führen von Kraftfahrzeugen (wenn auch nicht unter Einsatzbedingungen) verbunden sind (so etwa im „Abfertigungsdienst am Binnenzollamt“ oder im Prüfdienst oder als Vollziehungsbeamter bei einem Hauptzollamt im Sachgebiet D bzw. G), kann daher dahinstehen. Der Senat kann insoweit offen lassen, ob die Dienstfähigkeit insoweit bereits dann gegeben wäre, wenn die grundsätzliche Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs vorhanden ist – wovon vorliegend aufgrund der Beobachtungen der Detektive auszugehen ist und was auch die Sachverständige für kürzere Distanzen angenommen hat (Gutachten Dr. Sch, damals Dr. Z., S. 45) –, oder dazu auch die Überzeugung erforderlich ist, dass während entsprechender Fahrten nicht Schmerzen oder Einschränkungen auftreten, die zu einem Unfall führen können.
83 ff) Eine andere Bewertung ist jeweils auch nicht deshalb veranlasst, weil der Kläger auch über Beeinträchtigungen im Bereich der linken oberen Extremität, insbesondere der Schulter und des Ellenbogens („Tennisarm“) geklagt hat und diese von der Zeugin S. bei der Beurteilung des Leistungsbildes berücksichtigt wurden.
84 (1) Der Kläger ist Rechtshänder. Die Bedienung der Maus würde daher mit der rechten Hand erfolgen.
85 (2) Der Senat geht bei Würdigung aller Erkenntnisse auch im Hinblick auf die behaupteten Schmerzen im linken Ellenbogen davon aus, dass der Kläger die Beschwerden unzutreffend geschildert hat. So konnte er im Mai 2022 einen Einkaufskorb mit der linken Hand tragen, was einen Mindestbestand an Kraft und Beweglichkeit einschließlich Schmerzfreiheit belegt. Während der gesamten Beobachtungen durch den Detektiv trug der Kläger keine Schiene, Bandage o.Ä., während er bei den Untersuchungen stets mit solchen aufgetreten ist (Protokoll Zeugenvernehmung vom 10. Oktober 2023, S. 4).
86 (3) Die Sachverständige Dr. Sch hat in ihrem Ergänzungsgutachten auf die entsprechende Frage der Klagepartei ausgeführt, dass wegen der Möglichkeit, bei Arbeiten am PC jederzeit Pausen einzulegen, eine zeitliche Einschränkung nicht besteht (Ergänzungsgutachten Dr. Sch, damals Dr. Z., S. 4). Ob die Sachverständige dabei auch die Beschwerden im Bereich des linken Arms einbezogen hat, wird dabei nicht deutlich. Im Gutachten hat die Sachverständige allerdings keine Hinweise auf entsprechende Befunde bei den von ihr unternommenen Untersuchungen beider oberer Extremitäten festgehalten; die von ihr durchgeführten Provokationstests blieben negativ (Gutachten vom 30. April 2024, S. 34).
87 (4) Im Übrigen hat der Kläger im Schriftsatz vom 20. März 2023 ausdrücklich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Einstufung als dienstunfähig allein wegen der unfallbedingten Verletzung der rechten Hand erfolgt sei. Hält er hieran wörtlich fest, kann er sich nicht darauf berufen, dass die Beschwerden im Bereich der rechten Hand zumindest im Zusammenwirken mit den Beschwerden im Bereich des linken Arms das Leistungsbild in relevanter Weise verschlechtern.
88 Versteht man den entsprechenden Vortrag des Klägers – wofür die Prozesshistorie spricht, da der Vortrag erfolgt ist, nachdem das Gericht im vorangegangenen Vergleichsvorschlag auf entsprechende Bedenken hingewiesen hat – dahin, dass behauptet werden sollte, die Dienstunfähigkeit sei nicht (ausschließlich) aus Gründen gegeben, die nichts mit dem Unfall zu tun hatten, ergibt sich nichts anderes. Nach den Angaben des Sachverständigen und bei Zugrundelegung der vom Gericht für zutreffend gehaltenen Anknüpfungstatsachen kann der Senat nicht annehmen, die unfallbedingten Verletzungen der rechten Hand würden im Zusammenspiel mit nicht unfallkausalen Beschwerden im linken Arm zu einer Minderung des Leistungsbildes auf unter 50% führen. Der Kläger hat nicht näher ausgeführt, zu welchen Einschränkungen des linken Armes die diagnostizierten Erkrankungen führen. Die Beobachtung durch die Detektei hat gezeigt, dass er mit dem linken Arm einen Einkaufskorb o.Ä. heben und tragen konnte, ebenso, dass er die linke obere Extremität beim Benutzen des Dampfstrahlers und beim Führen des Quad ohne auffällige Einschränkungen einsetzen konnte. Daher kann nicht von signifikanten Beschwerden oder Beschränkungen der Benutzbarkeit ausgegangen werden.
89 (5) Einen Zusammenhang der behaupteten Beschwerden im Bereich des linken Ellenbogens mit der Verletzung der rechten Hand hat überdies der Sachverständige Dr. D. als nicht überwiegend wahrscheinlich bezeichnet, weil eine solche Beschwerdesymptomatik zahlreiche Ursachen besitzen kann (Gutachten Dr. D. S. 46).
90 gg) Auch die im nicht nachlassen Schriftsatz vom 23. Juni 2026 ausgeführte Behauptung, der Kläger leide an einem (fortgeschrittenen) Karpaltunnelsyndrom, das zumindest gegenwärtig die Bedienung eines Computers über einen Zeitraum, wie er im beruflichen Alltag erforderlich ist, ausschließt, verhilft der Klage nicht zum Erfolg.
91 (1) Da der Senat nicht die Richtigkeit der Behauptung entsprechender Beschwerden im Jahr 2020 und Mai 2022 zugrunde legen kann, bedürfte es zunächst einer entsprechenden Beweiswürdigung der Angaben, dass die Beschwerden gegenwärtig und ggf. in der jüngeren Vergangenheit ein entsprechendes Ausmaß erreicht haben. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerden des Klägers sich verschlechtert haben und nunmehr zutreffen, und ab welchem Zeitpunkt dies der Fall sei, sind nicht vorgebracht. Der Senat hält die quasi unverändert wiederholten Angaben des Klägers daher auch für die Gegenwart nicht für glaubhaft.
92 (2) Eine Entscheidung des Dienstherrn, den Kläger unter Berücksichtigung des Karpaltunnelsyndroms und eine dadurch begründete Unfähigkeit, am PC zu arbeiten, in den Ruhestand zu versetzen oder dort zu belassen, liegt bislang nicht vor.
93 Da sich der Kausalverlauf in Fällen der vorliegenden Art aus der Behördenentscheidung ergibt, bestehen bereits Zweifel, ob die Zivilgerichte auch ohne eine solche (bzw. eine solche, die Beachtung beansprucht) von einer Dienstunfähigkeit ausgehen dürfen.
94 Selbst wenn man in Konstellationen der vorliegenden Art eine hypothetische Betrachtung für zulässig und geboten hielte, würde es an ausreichendem Vortrag dafür fehlen, dass zumindest jetzt eine entsprechende Entscheidung ergangen wäre. Der Kläger trägt nicht substantiiert zum Ausmaß der Beschwerden vor; aus den genannten Gründen kann das Festhalten am früheren Vortrag nicht ausreichen. Zudem ist nach Kenntnis der Senatsmitglieder ein Karpaltunnelsyndrom üblicherweise durch eine Operation behandelbar, sodass nicht selbstverständlich ist, dass die Voraussetzungen einer Versetzung in den Ruhestand, auch in Zusammenschau mit den übrigen unfallkausalen Beschwerden, gegeben wären. Schließlich fehlt es an Darlegungen dazu, dass der Kläger in einem solchen etwaigen Zeitraum nicht aus anderen Gründen dienstunfähig wäre. Insoweit hat der Klägervertreter auf die Nachfrage des Senats über das im Protokoll Vermerkte hinaus angegeben, der Kläger leide aktuell unter Beschwerden mit der Hüfte, die nicht in Zusammenhang mit der Verletzung stünden, weswegen die Untersuchung zurückgestellt worden sei. Alleine die nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Sch verbleibende (und daher ohnehin vom Senat in seine Erwägungen einzubeziehende) Möglichkeit, dass derzeit ein relevantes Karpaltunnelsyndrom vorhanden ist, begründet somit nicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, mittelbar unfallkausalen Dienstunfähigkeit.
95 Der Klägervertreter hat die entsprechenden Überlegungen und Behauptungen nicht aufgestellt, als der Senat den Parteien in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gegeben und seine eigene Bewertung mitgeteilt hatte. Wären sie zur Sprache gekommen, hätte der Senat sogleich auf die beschriebenen Schlüssigkeitsdefizite hinweisen können. Die Ausführungen der Sachverständigen waren dabei auch nicht überraschend, da sie auf eine Ergänzungsfrage der Klagepartei hin erfolgten. Da eine entsprechend konkrete Behauptung in der mündlichen Verhandlung nicht aufgestellt wurde, würde ergänzender Vortrag der Präklusion nach § 296a ZPO unterfallen. Eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung ist aus diesen Erwägungen ebenfalls nicht geboten.
96 b) Hieraus ergibt sich im Hinblick auf Zahlungsansprüche des Klägers Folgendes:
97 aa) Der Kläger kann zwar trotz der auf 2/3 beschränkten Haftung der Beklagten grundsätzlich die geforderten Differenzbeträge zwischen dem Ruhestandsgehalt und dem mutmaßlichen Verdienst (abzüglich berufsbedingter Mehraufwendungen) in vollem Umfang beanspruchen. Ihm kommt, was auch die Beklagte bei ihrer Regulierung zugrunde gelegt hat, das Quotenvorrecht des Beamten zugute. Dieses wirkt sich dahin aus, dass der verletzte Beamte in Fällen wie dem vorliegenden, in denen einem Beamten trotz der aus Anlass des Schadensereignisses erbrachten Leistungen des Dienstherrn ein Schaden verblieben ist, mit Vorrang vor dem Dienstherrn, der wegen seiner Leistungen aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend machen könnte, seinen Restschaden aus der Haftungsquote des Schädigers (bzw. dessen Haftpflichtversicherers) liquidieren kann (vgl. OLG München, Urteil vom 11. September 2015, 10 U 4282/15, r+s 2016, 101, Rn. 37; Staudinger/Vieweg/Lorz (2023) § 842 Rn. 82). Er kann somit bis zum maximalen Umfang des Schadensersatzanspruchs Ausgleich der Differenz beanspruchen, auch wenn im dadurch in der Summe mehr zufließt, als ihm nach der Schadenersatzquote zusteht. Dieser Effekt entspricht einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, der die Freistellung des Schädigers infolge bestehender beamtenrechtlicher Verpflichtungen als unwillig empfand, und entspricht der Verpflichtung zur gesteigerten Fürsorge (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1956, VI ZR 195/55, NJW 1957, 182 (182, 183) = BGHZ 22, 136; BGH, Urteil vom 30. September 1997, VI ZR 335/96, r+s 1997, 506 (506)).
98 bb) Nach der (vom Senat mangels Ergebnisrelevanz als richtig unterstellten) Berechnung des Klägers stehen diesem für die Zeit bis Ende September 2020 Ansprüche auf entgangenen Verdienst in Höhe von insgesamt 46.518,47 € zu (Jahr 2018: 11.200,16 €, Jahr 2019: 18.623,19 €, Monate Januar und Februar 2020 3.205,14 €, Monate März bis September 2020 7 x 1.698,21 €, somit 11.887,47 €). Die Beklagte hat wegen des Verdienstausfalls Zahlungen in Höhe von insgesamt 47.606,12 € erbracht. Diese entfallen auch, soweit aus den klägerseits vorgelegten Schreiben Tilgungsbestimmung erkennbar sind, im Umfang von 25,872,62 € auf Ansprüche bis einschließlich Mai 2020, können also diesen Ansprüchen unmittelbar zugeordnet werden. Hinsichtlich 21.733,49 € liegen keine Erkenntnisse zu Tilgungsbestimmungen vor, sodass mangels besserer Kenntnis in Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB ebenfalls davon auszugehen ist, dass die entsprechend alten Verbindlichkeiten – jedenfalls hilfsweise – getilgt werden sollten.
99 cc) Für die Zeit ab Oktober 2020 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kann der Kläger aus den genannten Gründen Ersatz des Verdienstausfalls nicht beanspruchen. Hätte der Kläger ein zutreffendes Bild von seinen körperlichen Fähigkeiten vermittelt, wäre er ab diesem Zeitpunkt wieder in den aktiven Dienst berufen worden, sodass er das gewöhnliche Gehalt einschließlich aller Zulagen erhalten hätte. Der Umstand, dass es hierzu nicht gekommen ist, beruht wertungsmäßig auf dem Verhalten des Klägers; jedenfalls trifft ihn ein ganz erhebliches und mit 100% zu bewertendes Mitverschulden an dem Fortdauern der Ruhestandsversetzung.
100 dd) Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass der Kläger jedenfalls seit Mitte 2023 (Beschwerden erstmals beschrieben im Behandlungsbericht vom 2. März 2020) unter einer Erkrankung der rechten Schulter leidet und sich deshalb ebenfalls einer Operation (22. Januar 2025) und anschließend einer Behandlung unterziehen musste. Selbst wenn diese Erkrankung – entsprechend dem in der Ergänzungsfrage 5. im Schriftsatz vom 6. Juni 2025 indirekt enthaltenen Vortrag des Klägers – auf die unfallbedingte Verletzung der Hand zurückzuführen wäre, weil diese zu einer Schonhaltung oder anderweitig zu einer Überbelastung der Schulter geführt hat, würde sich ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall für den betroffenen Zeitraum nicht ergeben.
101 (1) Wie ausgeführt, wäre die Versetzung in den Ruhestand im Laufe des Jahres 2020 aufgehoben worden, sodass sich der Kläger während des Erkrankungs- und Genesungszeitraums wieder im regulären Beamtenverhältnis befunden hätte. Ihm wären daher nach den maßgeblichen beamtenrechtlichen Grundsätzen die Bezüge in vollem Umfang weitergezahlt worden. Eine wie auch immer geartete Ursächlichkeit des Unfalls vom 7. September 2016 hätte allenfalls dazu geführt, dass der Dienstherr aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen könnte, weil dieser seinen Dienst nicht ausüben konnte. Ein Vermögensschaden des Klägers hätte sich jedoch nicht ergeben.
102 Es ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Dienstherr den Kläger während der Zeit der Operation und der Konvaleszenzphase erneut in den vorläufigen Ruhestand versetzt hätte. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Sch ist eine Ausheilung und Wiederherstellung der Funktion innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von 10 Monaten zu erwarten (Ergänzungsgutachten Dr. Sch, damals Dr. Z., S. 6). Dieser Zeitraum ist zwar länger als die in § 44 Abs. 1 S. 2 BBG vorausgesetzten 6 Monate, innerhalb der eine volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erwartet werden darf. Der Kläger trägt aber bereits nicht substantiiert vor, dass es infolge derselben Erkrankung dazu gekommen wäre, dass er innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate Dienst hätte ableisten können. Der Senat kann dies auch nicht dem ihm unterbreiteten Sachverhalt entnehmen, zumal sich keinerlei Angaben oder Behauptungen zu den Auswirkungen dieser Schultererkrankung auf bestimmte Tätigkeiten, die die denkbaren Tätigkeiten im mittleren Dienst mit sich bringen würden, finden. Zudem hätte der Senat Zweifel, dass eine derartige Schulterverletzung, die voraussichtlich innerhalb von 10 Monaten nach einer Operation auskuriert sein wird, den Dienstherrn Anlass zu einer (erneuten) zu Instandsetzung geben würde und eine solche Entscheidung ermessensfehlerfrei wäre.
103 (2) Selbst wenn es zu einer erneuten Dienstunfähigkeit gekommen wäre, müsste die Beklagte deswegen keinen Verdienstausfall ersetzen.
104 Voraussetzung hierfür wäre, dass die Schultererkrankung ihre Ursache in den unfallbedingten Handverletzungen hat. Hiervon kann der Senat aber nicht ausgehen. Dies gilt zunächst dann, wenn man den Kläger an seinem Vortrag festhält, die rechte Hand nicht einsetzen zu können und nicht eingesetzt zu haben. Nach den Angaben der Sachverständigen Dr. Sch ist eine entsprechende Kausalität nämlich nur dann denkbar, wenn es zu einem entsprechenden Gebrauch der Extremität kommt (Ergänzungsgutachten Dr. Sch, damals Dr. Z., S. 6), wie ihn der Kläger vehement verneint hat. Aber auch, wenn man den vom Senat für zutreffend gehalten Sachverhalt zugrunde legt, der Kläger habe die rechte Hand im Alltag in mehr als unerheblichen Umfang eingesetzt, ergibt sich nichts Günstigeres für den Kläger. Insbesondere stünde nicht mit der auch im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger auch bei einer Beschäftigung im Warenabfertigungsdienst eine solche Erkrankung erlitten hätte und diese dabei auf die unfallbedingte Verletzung zurückzuführen wäre. Wie die Sachverständige Dr. Sch nachvollziehbar ausgeführt hat, kommt es zu den Schulterbeschwerden der vorliegenden Art insbesondere bei Tätigkeiten, bei denen der Arm in (mindestens) horizontaler Position gehalten wird (Protokoll Sachverständigeanhörung Dr. Sch S. 2/3). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer entsprechenden Diensttätigkeit gezwungen gewesen wäre, den Arm in diesen Positionen zu halten. Soweit die Sachverständige nicht die Möglichkeit ausschließen wollte, dass es bei der Bedienung eines PCs zu entsprechenden Schonhaltungen und Überlastungen kommen kann (Protokoll Sachverständigeanhörung Dr. Sch S. 3), genügt diese denkbare Möglichkeit dem Senat nicht, um ein solches Geschehen als hinreichend wahrscheinlich einzuordnen, zumal es dem Kläger möglich gewesen wäre, den Arbeitsplatz entsprechend einzurichten und hinreichend Pausen/Unterbrechungen der entsprechenden Tätigkeit vorzunehmen. Überbelastungen könnten daher nur durch andere Tätigkeiten außerhalb des Dienstes aufgetreten sein; ein solches Verhalten wäre aber obliegenheitswidrig gegenüber der Beklagten (§ 254 Abs. 2 BGB) und könne daher nicht zu Ansprüchen des Klägers führen.
105 (3) Wäre die Erkrankung für sich geeignet gewesen, eine Dienstunfähigkeit auszulösen, würde dies Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht begründen können.
106 ee) Der von der Beklagten geleistete Betrag übersteigt damit die Ansprüche des Klägers, sodass sich ein offener Zahlbetrag nicht mehr ergibt.
107 d) Ebenso konnte der (wegen § 258 ZPO grundsätzlich mögliche) Antrag auf Verurteilung zur Zahlung künftigen Verdienstausfalls nicht zuerkannt werden.
108 Ein solcher Ausspruch setzt eine belastbare positive Prognose voraus, dass (auch) in Zukunft Ansprüche bestehen (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 258 Rn. 11 ff.). Als ausreichend, aber in jedem Fall notwendig anzusehen ist, dass nach dem Klagevorbringen möglich ist, dass die Pflicht zu den eingeklagten Leistungen künftig und bereits gegenwärtig besteht (Musielak/Voit/Foerste, 23. Aufl. 2026, ZPO § 258 Rn. 3). Begründet ist die Klage nach § 258 ZPO erst, wenn die anzustellende Prognose eine Grundlage hat, von der sich das Gericht überzeugen kann; andernfalls würde der Beklagte unzumutbar gefährdet (Musielak/Voit/Foerste, 23. Aufl. 2026, ZPO § 258 Rn. 3).
109 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere besteht nach dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt eine Verpflichtung zum Ersatz von Verdienstausfall weder gegenwärtig noch kann sicher abgesehen werden, dass es zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt (wieder) zu einer unfallkausalen Ruhestandsversetzung des Klägers kommen wird. Es ist nicht vorhersehbar, ob und wann sich die Verletzungsfolgen – insbesondere die diagnostizierte Arthrose (Degeneration) in der rechten Hand, die aktuell als leicht- bis mittelgradig eingestuft wurde (Gutachten Dr. D. S. 44) – so verschlimmern, dass dem Kläger eine Tätigkeit im mittleren Zolldienst nicht möglich ist (Gutachten Dr. D. S. 45, Ergänzungsgutachten Dr. D. S. 7). Zudem steht im Raum, dass eine etwaige erneute Versetzung in den Ruhestand auf anderen gesundheitlichen Problemen des Klägers beruhen wird.
110 e) Auf dem Umstand, dass ein Ruhestandsbeamter dem Einwand des Mitverschuldens ausgesetzt ist, wenn er sich nicht bemüht hat, seine restliche Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten, kommt es damit nicht mehr maßgeblich an. Der geschädigte Beamte, der für dienstunfähig erklärt wurde, ist dem Schädiger gegenüber grundsätzlich gehalten, ihm zumutbare Arbeiten auszuführen (siehe nur BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 – VI ZR 59/81, NJW 1984, 354 (354); Staudinger/Vieweg/Lorz (2023) § 842 Rn. 83). Auch wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass in der Zeit während der Behandlung einschließlich der Operationen und der nachfolgenden Reha-Maßnahme eine Möglichkeit zur entgeltlichen Tätigkeit nicht bestand, und man ihm zusätzlich eine gewisse Zeit zugesteht, sich mit der neuen Situation abzufinden und eine geeignete Stelle zu suchen, würde eine entsprechende Erwerbsobliegenheit allerdings jedenfalls seit Mitte 2020, möglicherweise bereits seit 2019, bestehen.
111 3. Demgegenüber kann dem Feststellungsantrag der Erfolg nicht versagt werden.
112 a) Beide gerichtliche Sachverständige haben ausgeführt, dass beim Kläger als Folge der unfallbedingten Handverletzung eine Arthrose im rechten Handgelenk eingetreten ist, die sie als derzeit leicht- bis mittelgradig eingeordnet haben. Beide haben weiter angegeben, dass sich diese Arthrose fortentwickeln kann bzw. wird (Gutachten Dr. D. S. 45; Protokoll über die Sachverständigenanhörung Dr. D. S. 5) und dann zu einer Verschlechterung der Beweglichkeit und/oder zunehmenden Schmerzen führen kann. Sie haben, obwohl ihnen die Möglichkeit bewusst war, dass der Kläger die aktuellen Beschwerden in nicht unerheblichen Umfang übertrieben dargestellt hat, die Möglichkeit einer solchen Verschlechterung ausdrücklich nicht verneinen können.
113 b) Dies genügt für einen zulässigen und begründeten Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Ist es zu einer Primärverletzung eines absoluten Rechts oder Rechtsguts wie Körper und Gesundheit gekommen, besteht ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen bereits dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten (BeckOK ZPO/Bacher, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 256 Rn. 24; Greger in: Zöller, 36. Auflage, 10/2025, § 256 Rn. 25.10; Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 256 Rn. 60). Dabei ist im Rahmen der Zulässigkeit (Feststellungsinteresse) ein großzügiger Maßstab anzulegen und ein berechtigtes Interesse nur dann zu verneinen, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BeckOK ZPO/Bacher, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 256 Rn. 24; Greger in: Zöller, 36. Auflage, 10/2025, § 256 Rn. 25.10). Unzulässig ist eine entsprechende Klage daher lediglich, wenn ein bestehendes Erkrankungsrisiko nur minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt und als äußerst gering anzusehen ist (BeckOK ZPO/Bacher, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 256 Rn. 24). Auch für die Begründetheit des Feststellungsantrags ist in Fällen einer vorangegangenen Primärverletzung eines absoluten Rechts oder Rechtsguts nur zu verlangen, dass die festgestellte Verletzung zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann; ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit hierfür ist nicht erforderlich, wenn die Primärverletzung bereits einen ersten Vermögensschaden geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2023 – VIII ZR 432/21, NJW 2024, 149 Rn. 35; BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 – VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 30; BeckOK ZPO/Bacher, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 256 Rn. 34; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 50; Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 256 Rn. 60). Diese Handhabung ist einerseits erforderlich, um den Geschädigten vor dem Eintritt der Verjährung zu schützen, trägt aber andererseits auch den Belangen des Geschädigten Rechnung. Insbesondere nimmt der Schadenseintritt selbst an der Feststellungswirkung eines solchen Urteils nicht teil, sodass das insoweit reduzierte Beweismaß unbedenklich ist (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 32).
114 c) Vorliegend kam es zu der beschriebenen Primärverletzung. Diese hat auch bereits zu einem ersten Vermögensschaden geführt, weil der Kläger deswegen im Jahr 2018 – nach der Überzeugung des Senats unbeeinflusst von seinen Aggravationen – in den Ruhestand versetzt wurde und er deswegen jedenfalls im Zeitraum 2018/Anfang 2019 Vermögensnachteile in Gestalt eines Verdienstausfalls erlitten hat. Ebenso war ein Zustand erreicht, der wegen der Schmerzen und weiterer Einschränkungen in der Lebensführung ein Schmerzensgeld i.S.v. § 253 Abs. 2 BGB rechtfertigte. Die Möglichkeit, dass dies zu einem Zeitpunkt wieder der Fall sein wird, kann nicht verneint werden.
115 d) Allerdings war – worauf der Senat bereits hingewiesen hat – der Feststellungsausspruch dahin einzuschränken, dass der Kläger nur Ersatz von 2/3 des ihm entstehenden Schadens begehren kann. Der Kläger behauptet lediglich eine entsprechende Haftungsquote. Der Umstand, dass der Kläger wegen des Quotenvorrechts im Bereich des Verdienstausfalls im Ergebnis einen Betrag beanspruchen kann, der zum vollen Ausgleich des Verdienstausfallschadens führt, macht die entsprechende Einschränkung nicht entbehrlich. Zudem wirkt sich diese Einschränkung bei einem eventuellen Haushaltsführungsschaden und einem eventuellen weitergehenden Schmerzensgeld wegen unvorhersehbarer Folgen uneingeschränkt aus.
116 e) Der Ausspruch war antragsgemäß auch hinsichtlich künftiger immaterieller Schäden zu treffen. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs den in den zunächst zuerkennenden Betrag alle beachtlichen Nachteile einzubeziehen, die zu diesem Zeitpunkt abzusehen und zu erwarten sind. Nicht berücksichtigt werden daher Beschwerden und Beeinträchtigungen, deren Eintritt nicht hinreichend sicher vorhergesehen werden kann. So verhält es sich vorliegend mit möglichen Folgen einer Schö.
117 4. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf weitere Zahlungen wegen seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
118 a) Die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsfolgen sind nach einer Verletzung von Körper und Gesundheit zwar grundsätzlich eine ersatzfähige Schadensposition. Es errechnet sich aber kein Anspruch, der die bereits von der Beklagten geleisteten Zahlungen übersteigt.
119 b) Beim Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des nunmehrigen Klägervertreters sind nur die Positionen zu berücksichtigen, wegen der sich die Ansprüche als begründet erwiesen haben. Ausgehend vom Ansatz des Klägers in der Klage bzw. Berufungsbegründungsschrift sind dabei anzusetzen der (ausgeglichene) Sachschaden i.H.v. 6.350,00 €, der Verdienstausfall i.H.v. 46.518,53 €, der von der Beklagten geleistete Schmerzensgeldbetrag i.H.v. 17.000,00 € (wobei aufgrund der insoweit eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils feststeht, dass dem Kläger kein weiterer Betrag zusteht) und der Feststellungsantrag, den der Klägervertreter damals mit 10.000,00 € bewertet hat (ein Ansatz des später für sachgerecht gehaltenen Betrags ist nicht möglich, weil die Abrechnung aus diesem geringeren Betrag tatsächlich erfolgte). Der Gegenstandswert war daher mit 79.863,53 € anzusetzen.
120 Nach der maßgeblichen Gebührentabelle (1. August 2013 bis 31. Dezember 2020) belief sich die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 80.000 € auf 1.556,00 €.
121 c) Für vorgerichtliche Vertretung des Klägers, welche eine Angelegenheit im gebührenpflichtigen Sinn bildet, erscheint dem Senat eine 2,3-RVG-Geschäftsgebühr angemessen.
122 aa) Die Beklagte ist dabei entgegen dem Standpunkt des Klägers nicht daran gebunden, dass sie in der Vergangenheit die geforderten Beträge, denen eine 2,5-fache Gebühr zugrunde lag, ausgeglichen hat. Ein derartiges Regulierungsverhalten begründet weder eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung noch einen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sämtliche Ansätze und Berechnungsfaktoren zutreffen und auch künftig bei Mehr- oder Nachforderungen akzeptiert werden. Es verbietet sich lediglich eine Rückforderung unter Berufung darauf, die Forderung sei so nicht berechtigt gewesen. Zudem muss sich eine Versicherungsgesellschaft, die eine 2,5-fache Gebühr akzeptiert hat, daran festhalten lassen, dass die Tätigkeit jedenfalls eine überdurchschnittliche Vergütung rechtfertigt.
123 bb) Der angemessene Gebührensatz ist daher in Anwendung von § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände, namentlich des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie des Haftungsrisikos zu bestimmen.
124 Vorliegend hatte sich der anwaltliche Vertreter des Klägers mit einer größeren Zahl von Schadenspositionen zu befassen und beim Verdienstausfall auch die beamtenrechtlichen Implikationen einschließlich des Quotenvorrechts zu berücksichtigen. Zur Darstellung der Auswirkungen auf den Kläger war eine Befassung mit medizinischen Befunden und Gutachten erforderlich. Auch hatte die Angelegenheit eine gesteigerte Bedeutung für den Kläger. Wie sich dem Protokoll aus dem Zivilrechtsstreit 6 C 52/17 entnehmen lässt, waren zunächst auch der Unfallhergang und die Haftungsquote nicht außer Streit. Die Erledigung der Angelegenheit erstreckte sich über einen mehrjährigen Zeitraum. Andererseits verlangte die Angelegenheit keine Befassung mit besonders schwierigen oder ungeklärten (vgl. HK-RVG/Winkler, 9. Aufl. 2025, RVG VV 2300 Rn. 27) Rechtsfragen oder mit Rechtsgebieten, bei denen sich der durchschnittliche Rechtsanwalt erst einarbeiten muss (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 27. Aufl. 2025, RVG VV 2300 Rn. 36).
125 Insgesamt lag damit ein im Hinblick auf den Unfallhergang durchschnittlicher und im Hinblick auf die Unfallfolgen aus tatsächlichen Gründen überdurchschnittlich umfangreicher Sachverhalt eines Personen- und Sachschadens nach einem Verkehrsunfall vor, der leicht gesteigerte Anforderungen in rechtlicher Hinsicht aufwies. Für eine durchschnittliche Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall wird grundsätzlich eine 1-3 Gebühr für angemessen gehalten (HK-RVG/Winkler, 9. Aufl. 2025, RVG VV 2300 Rn. 17; Gerold/Schmidt/Mayer, 27. Aufl. 2025, RVG VV 2300 Rn. 36), die sich bei einer komplizierteren Regulierung auf den Bereich von 1,6 bis 1,8 erhöht (HK-RVG/Winkler, 9. Aufl. 2025, RVG VV 2300 Rn. 35). Die genannten Aspekte gebieten damit zwar vorliegend einen Ansatz der Geschäftsgebühr deutlich über der in Nr. 2300 genannten Regelgebühr von 1,3 und auch der Mittelgebühr von 1,5. Eine vollständige Ausschöpfung des Rahmens nach oben hin erscheint jedoch ebenfalls nicht gerechtfertigt. Der Senat hielte daher einen Ansatz im Bereich zwischen 1,8 und maximal 2,3 für geboten.
126 cc) Eine abschließende Festlegung kann unterbleiben: Selbst bei Ansatz einer 2,3-fachen Geschäftsgebühr ergibt sich bei Berücksichtigung der Pauschale gem. Nr. 7002 und der gesetzlichen Umsatzsteuer eine Gebührenforderung i.H.v. 4.282,58 €. Da die Beklagte bereits 4.388,13 € geleistet hat, verbleibt kein offener Restbetrag.
127 dd) Auf die weiteren Verteidigungsmittel der Beklagten (Bestreiten der Aktivlegitimation und der erfolgten Zahlung) kommt es damit nicht mehr an.
128 5. Für die zu treffenden Nebenentscheidungen ergibt sich damit Folgendes:
129 a) Der Streitwert für das Berufungsverfahren war mit 147.738,14 € festzusetzen. Er setzt sich zusammen aus dem bezifferten Forderungsbetrag für den rückständigen Verdienstausfall (12.728,88 €), dem 42-fachen des für jeden Monat laufen geforderten Verdienstausfalls (vgl. § 9 ZPO, somit 42 x 2.024,03 € = 85.009,26 €) und dem schätzweise zu ermittelnden Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht, welches der Senat – entsprechend dem Ansatz in der Klageschrift – unter Betrachtung der Zeitdauer bis zum Erreichen der Altersgrenze und dem denkbaren Monatsbetrag mit 50.000,00 € ansetzt. Die zwischen Klageeinreichung und Berufungsantrag fällig gewordenen Monatsbeträge sind nicht streitwerterhöhend zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2026, VI ZR 165/23, Rn. 10, selbst für den Fall einer Bezifferung).
130 Obsiegt hat der Kläger lediglich mit dem Feststellungsantrag im Umfang von 2/3, somit in Höhe von 33.333,33 €. In Anwendung von § 92 Abs. 1 ZPO errechnet sich damit nach Rundung eine Quote von rund 22,6% zu 77,4%.
131 b) Für das erstinstanzliche Verfahren, in dem der Kläger noch ein weiteres Schmerzensgeld sowie rückständigen und laufenden Haushaltsführungsschaden geltend gemacht hat, hat das Landgericht den Streitwert zutreffend auf 175.040,19 € festgesetzt. Als – teilweise – berechtigt hat sich davon wiederum lediglich der Feststellungsantrag erwiesen.
132 Damit ergibt sich eine Quote von 19% zu 81%.
133 c) Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung maßgeblich auf den Umständen des Einzelfalls besucht. Soweit er abstrakte Rechtssätze anwendet, geschieht dies in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur; noch nicht aufgearbeitete Rechtsfragen werden nicht in entscheidungserheblicher Weise behandelt.
134 d) Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit war nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO zu treffen.
Der Schädiger und die Zivilgerichte sind an die Entscheidung des Dienstherrn, einen Beamten wegen unfallbedingter Verletzungen in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, grundsätzlich gebunden. Im Rechtsstreit vor den Zivilgerichten ist daher lediglich zu prüfen, ob sich die Dienstunfähigkeit und die deswegen angeordnete Versetzung in den Ruhestand als adäquate Verletzungsfolge darstellt. Hat der Geschädigte unter bewusster Vorspiegelung nicht vorhandener Unfallfolgen aktiv auf eine Inruhestandversetzung hingewirkt, begründet dies jedenfalls ein Mitverschulden, wohl sogar einen Wegfall der adäquaten Kausalität oder der objektiven Zurechenbarkeit des Schadens. (Rn. 24 – 30, 36 und 64 – 65)
Hat der Versicherer vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr ausgeglichen, begründet dies weder eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung noch einen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sämtliche Ansätze und Berechnungsfaktoren zutreffen und auch künftig bei Mehr- oder Nachforderungen akzeptiert werden. Es verbietet sich lediglich eine Rückforderung unter Berufung darauf, die Forderung sei so nicht berechtigt gewesen. Allerdings muss sich eine Versicherungsgesellschaft, die eine 2,5-fache Gebühr akzeptiert hat, daran festhalten lassen, dass die Tätigkeit jedenfalls eine überdurchschnittliche Vergütung rechtfertigt. (Rn. 122)
Ein Beamter, der einen Verkehrsunfall mitverschuldet hat, ist gegenüber seinem Dienstherrn, auf den wegen eigener Leistungen der Schadensersatzanspruch übergegangen ist, bei der Liquidierung seines Restschadens quotenbevorrechtigt. Er kann somit vom Schädiger bis zum maximalen Umfang seines Schadens Ausgleich der Differenz beanspruchen, auch wenn ihm dadurch in Summe mehr zufließt, als ihm nach der Schadensquote zusteht (Anschluss an OLG München BeckRS 2015, 15807). (Rn. 97) (redaktioneller Leitsatz)
Umfang der Bindungswirkung einer Ruhestandsversetzung eines Beamten und dessen Quotenvorrecht
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