FG München 14. Senat, 2026-07-15, 14 V 818/26

14 V 818/26Tribunale fiscale / Division 1415 lug 2026

Testo completo

FG München 14. Senat — 2026-07-15 — 14 V 818/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 14 V 818/26

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Vollziehung des Alkoholsteuerbescheides vom 15. Januar 2026 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 3.768,31 € ausgesetzt.

Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  1. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 94% und der Antragsgegner zu 6%.

  2. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Tatbestand

I.

1 Die Antragstellerin betreibt A und B.

2 A (X Str. 38) besteht aus drei Hallenabschnitten. Aufgrund von brandschutzrechtlichen Vorgaben dürfen in jedem Abschnitt nur maximal 1.000 Liter Alkohol gelagert werden.

3 Bei der Herstellung von Glühwein verwendet die Antragstellerin Aromen zu dessen Aromatisierung. Die Aromen enthalten in unterschiedlichen Mengen Alkohol als Trägerstoff (vgl. Bl. 108 HZA-Akte). Nach der Anlieferung wurden diese in Regalen in der X Str. 38 gelagert. Anschließend wurden im Zeitraum 1. Januar 2024 bis 1. März 2025 in dem in der gleichen Halle am Standort X Str. 38 befindlichen Herstelltank Aromen mit einem Alkoholgehalt von insgesamt 4.381,190 lA zu Glühwein vermischt.

4 Am Standort X Str. 44 wird alkoholhaltiges Zitronen- und Johannisbeer-Aroma unter anderem zur Herstellung von nicht alkoholischen Erfrischungsgetränken verwendet.

5 Außerdem wird dort laut Betriebserklärung der Antragstellerin (vom 16. Dezember 2025) unter Mischung von Zitronenaroma (mit 67 – 69,94 Volumenprozent Alkohol) und Mineralwasser zunächst in einem eigenen sterilisierten Ansatzbehälter Mineralwasser mit Fruchtgeschmack hergestellt. Die entstandene Mischung wird anschließend dem Mixer zugeführt, in dem unter Zugabe weiterer Komponenten Weinschorle (Alkoholgehalt 4,5 Volumenprozent) hergestellt wird. Die hierfür benötigten Aromen – im Streitzeitraum 232,460 IA – werden aus den Regalen der A, X Str. 38, entnommen und zum Hauptgebäude B, X Str. 44, gebracht (Punkt 3.1.3 des Prüfungsberichts).

6 Am 18. Februar 2025 wurden Aromen mit einem Alkoholgehalt von 56,743 lA aufgrund abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatums an eine ortsansässige Biogasanlage zur Vernichtung geliefert und dort laut Prüfungsbericht nachweislich verbrannt.

7 Im vorliegend relevanten Zeitraum (1. Januar 2024 bis 1. März 2025) galten laut vorgelegten Akten folgende Erlaubnisse:

8 Die Antragstellerin beantragte am 5. Mai 2023 eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für A. Dem Antrag legte sie hinsichtlich der Örtlichkeiten einen graphischen Brandschutznachweis bei, in dem neben den Rettungswegen u.a. auch die aus brandschutzrechtlichen Gründen aufgeteilten Lagerflächen/Stellplätze der alkoholhaltigen Aromen eingezeichnet waren (dort jeweils als „Steuerlager“ bezeichnet; Bl. 125 ff HZA-Akte). In der „Beschreibung der Betriebsvorgänge Lagerung“ heißt es: „Wird die Ware benötigt, wird diese aus dem Steuerlager entnommen und ausgemischt.“ In der „Beschreibung der Betriebsvorgänge Herstellung“ heißt es: „Die benötigten Glühweingewürze werden dazu aus dem Steuerlager entnommen.“

9 Am 6. Juni 2023 erteilte der Antragsgegner (das Hauptzollamt – HZA –) die beantragte Steuerlagererlaubnis. Das Steuerlager ist in der Anlage 1306/1 und 1306/2 zu der Erlaubnis definiert. Das bewilligte Steuerlager ist das Grundstück X Str. 38. Die beigefügten Lagepläne, auf die in der Erlaubnis verwiesen wird, betreffen – soweit ersichtlich – ein Außenlagergebäude im Y weg (Bl. 140, 141 HZA-Akte) und die dreigliedrige Halle in der X Str. 38 (Bl. 142 HZA-Akte), in denen jeweils gelb eine bzw. drei Flächen als „Steuerlager“ markiert sind.

10 Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 wurde der Antragstellerin eine Ergänzung der Erlaubnis übermittelt, in der folgende „ergänzende Auflage“ mitgeteilt wurde:

„Das Steuerlager erstreckt sich auf die in im Lageplan gelb eingezeichneten Räume. Gleichzeitig lasse ich zu, dass die grün eingezeichneten Verbindungswege zu den jeweiligen Räumen (Hauptwege) zum Zwecke der Umlagerung als vorübergehend zum Steuerlager gehörend behandelt werden. Die unversteuerten Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich zwischen diesen Räumen zu befördern; eine Lagerung auf den eingezeichneten Verbindungswegen untersage ich.“

11 Am 2. August 2024 wurde die Steuerlagererlaubnis um die Standorte X Str. 44, X Str. 62 und Hallenabschnitt 3 im Y weg erweitert. In den beigefügten Plänen waren Lagerflächen jeweils schwarz markiert. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass sich die Erweiterung lediglich auf die in der Anlage schwarz markierten Flächen erstrecke und ein Steuerlager deutlich zu kennzeichnen sei (beispielsweise durch Bodenmarkierungen).

12 In einer Anlage zu dieser Erweiterung vom 11. September 2024 war geregelt, dass bei internen Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen den bewilligten Standorten anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument zugelassen wurde, die entsprechenden Beförderungen unter Steueraussetzung mit den beigefügten Lieferscheinen durchführen zu können.

13 Da die Antragstellerin laut eigenen Angaben auf diesen Erweiterungsflächen keine Lagerung von alkoholhaltigen Gewürzen und Aromen betrieb, erlosch die Erweiterung der Erlaubnis vom 2. August 2024 zum 31. Dezember 2024.

14 Aufgrund einer am 20. Mai 2025 begonnenen Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 1. Januar 2024 bis 1. März 2025 (Prüfungsbericht vom 23. Oktober 2025) kam das HZA zur Auffassung, dass sich die Lagererlaubnis für die X Str. 38 lediglich auf die im graphischen Brandschutznachweis als Steuerlager gekennzeichneten Flächen bezog. Der Produktionsbereich (Herstelltanks) sei im Prüfungszeitraum nicht als Steuerlagerfläche bewilligt gewesen, so dass bei jeder Entnahme von alkoholischen Aromen bzw. Gewürzextrakten aus dem Steuerlager zur Herstellung von Fertigerzeugnissen mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent die Alkoholsteuer entstanden sei, da die Steuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Alkoholsteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (AlkStG) nur für die Herstellung im Steuerlager greife.

15 Es wurde außerdem festgestellt, dass die Aromen ohne vorherige Anzeige beim HZA vernichtet worden seien.

16 Schließlich sei bei einer Produktionsbesichtigung festgestellt worden, dass am Standort X Str. 44 kein eigenständiges Produkt aus dem Zitronenaroma hergestellt werde, sondern lediglich ein Zitronenaroma-Wasser-Gemisch, welches direkt im Rohrsystem mit den anderen Zutaten zu der Weinschorle vermischt werde. Die Vermischung des Zitronenaromas mit Wasser in einem eigenen Mischbehälter sei ein notwendiger Arbeitsschritt im Rahmen der Herstellung des alkoholischen Fertigerzeugnisses.

17 Nach Beginn der Außenprüfung wurde am 28. Mai 2025 die Erlaubnis vom 6. Juni 2023 mit Wirkung zum 21. Mai 2025 geändert. Hinsichtlich des Lagers ist in der Anlage zur Erlaubnis ausgeführt: „Das Steuerlager erstreckt sich am Standort X Str. 38 […] auf die in der Anlage 1 rot umrandete Fläche.“ Im angefügten Plan sind alle drei Hallenabschnitte umrandet.

18 Aufgrund eines Antrags vom 5. September 2025 wurde die Steuerlagererlaubnis am 12. Januar 2026 ab dem 15. Januar 2026 geändert. Zusätzlich zu den bisherigen Steuerlägern wurde ein Steuerlager am Standort X Str. 44 (komplette Produktion und Tanklager mit Außengelände) erlaubt.

19 Mit Alkoholsteuerbescheid vom 15. Januar 2026 setzte das HZA Alkoholsteuer i.H.v. insgesamt 60.855,22 € fest. Dabei entfielen 57.086,91 € auf die Aromen, die in der Halle X Str. 38 zur Herstellung von Glühwein verwendet wurden, 739,36 € auf die vernichteten Aromen und 3.028,95 € auf die am Standort X Str. 44 zur Herstellung von Weinschorle verwendeten Aromen.

20 Über den dagegen eingelegten Einspruch sowie einen Erlassantrag wurde noch nicht entschieden.

21 Der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde vom HZA mit Schreiben vom 13. März 2026 abgelehnt.

22 Die Antragstellerin macht hinsichtlich der drei Sachverhalte im Wesentlichen geltend, dass keine Steuer entstanden sei, da jeweils ein Steuerbefreiungstatbestand erfüllt sei:

Glühweinbereitung X Str. 38:

23 Ihr Antrag auf Erteilung einer Steuerlagererlaubnis sei dahingehend auszulegen, dass die mit „Steuerlager“ bezeichneten Flächen lediglich Lagerflächen innerhalb des Steuerlagers bezeichnen sollten. Aus der Anlage zur Betriebserklärung und aus den Beschreibungen der Betriebsvorgänge Lagerung und Herstellung sei ersichtlich gewesen, dass der Zweck des Antrags eindeutig gewesen sei, die Herstellung von Glühwein ohne Steuerentstehung durch die Lagererlaubnis abzusichern. Es habe eindeutig ein Steuerlager zur Lagerung und zur Herstellung beantragt werden sollen. Die Falschbezeichnung von Lagerflächen innerhalb dieses Steuerlagers als eigenständiges „Steuerlager“ im Antrag sei eine offenbare Unrichtigkeit, die vom HZA hätte erkannt werden müssen.

24 Entsprechend sei richtigerweise auch eine Erlaubnis für ein „Steuerlager zur Herstellung und Lagerung von Alkoholerzeugnissen“ erteilt worden, wobei die gesamte Fläche der Halle X Str. 38 mit in das Steuerlager einbezogen worden sei. So enthalte die Anlage 1306/2 der Erlaubnis keine Eintragungen, weder in der Spalte „Räume, Flächen und Einrichtungen …“ noch in der Spalte „Räume, die nicht mit in das Steuerlager einbezogen werden“, so dass vorliegend keine Ausnahme zu der räumlichen Einheit bestehe. In der Anlage 1306/2 sei insbesondere auch nicht der von der Antragstellerin erstellte graphische Brandschutznachweis erwähnt oder einbezogen, der der Erlaubnis als weitere Anlage beigefügt war und den das HZA unter Ziff. 17 der Erlaubnis als „Lageplan mit Anschrift“ bezeichnete.

25 Welche Räume und Flächen ein Steuerlager umfasst, sei in § 4 Abs. 3 Nr. 1 AlkStG i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Akoholsteuerverordnung) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (AlkStV) und in der Steuerlagererlaubnis vom 6. Juni 2023 bestimmt. Ausnahmen hierzu habe das HZA in der Anlage 1306/2 der Erlaubnis vom 6. Juni 2023 nicht bestimmt. Das Steuerlager X Str. 38 der Antragstellerin umfasse also eindeutig nicht nur die im graphischen Brandschutznachweis eingezeichneten Lagerorte für die Aromen, sondern u.a. die gesamte Fläche der Halle mit allen Einrichtungen. Durch die Bewegungen der Aromen innerhalb der Halle liege daher kein Tatbestand einer Steuerentstehung durch Entnahme vor.

26 Durch den Verbrauch im Steuerlager aufgrund der Herstellung von Glühwein seien die alkoholhaltigen Aromen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden. Da der Glühwein nicht der Alkoholsteuer unterliege, habe sich eine Steuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 AlkStG angeschlossen.

27 Selbst wenn aufgrund der Warenbewegungen in der Halle am Standort X Str. 38 der Tatbestand einer Steuerentstehung durch Entnahme vorliegen sollte, wäre eine Steuerentstehung aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Sie sei eine zugelassene Steuerlagerinhaberin und habe in Ausübung ihrer Tätigkeit die Aromen unter Steueraufsicht zur Herstellung von Waren verwendet, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen. Die zutreffende Festlegung der räumlichen Grenzen eines Steuerlagers für einen zugelassenen Steuerlagerinhaber, der die Waren letztlich steuerfrei verwenden durfte, sei nur eine formelle Anforderung, insbesondere im vorliegenden Fall, in dem die Steueraufsicht jederzeit gegeben gewesen sei.

Verbrennung von Aromen in Biogasanlage:

28 Die Alkoholerzeugnisse seien von der Steuer befreit, da sie unter Steueraufsicht vernichtet worden seien, § 27 Abs. 2 Nr. 4 AlkStG. Auch wenn die Vernichtung nicht vorher angezeigt worden sei, sei keine Steuer entstanden. Im Übrigen wäre vorliegend eine Steuerentstehung auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, weil ihr gleichwohl der Gegenbeweis offenstehen müsse, eine steuerfreie gewerbliche Verwendung nachzuweisen. Vorliegend habe sie die Aromen unstreitig und nachweislich vernichtet.

Weinschorlebereitung X Str. 44:

29 Das in einem eigenen Behälter hergestellte Mineralwasser mit Zitronengeschmack stelle ein eigenes (Zwischen-)Produkt dar. Es sei nicht direkt im Rohrsystem mit anderen Zutaten zu Weinrschorle vermischt worden. Der Alkoholgehalt des Mineralwassers mit Fruchtgeschmack liege unter 1,2 Volumenprozent. Eine Steuer sei nicht entstanden, da eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 5 a) AlkStG i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 5 AlkStG vorliege.

30 Im Übrigen wäre eine Steuerentstehung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Sie sei mit großer Sorgfalt vorgegangen und habe die Mengen der verwendeten Aromen detailliert erfasst. Das Ganze sei für das HZA jederzeit transparent und nachvollziehbar gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass ein Vorprodukt hergestellt werde und damit keine Steuer entstehe. Eine entsprechende Erlaubnis sei für die Zukunft erteilt worden.

31 Die Antragstellerin beantragt,

1.die Vollziehung des Alkoholsteuerbescheides vom 15. Januar 2026 für die Dauer des Einspruchsverfahrens auszusetzen,

2.soweit die Aussetzung der Vollziehung gewährt wird, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.

32 Das HZA beantragt,

den Antrag abzuweisen.

33 Das HZA macht im Wesentlichen geltend, dass in keinem der Sachverhalte ein Steuerbefreiungstatbestand erfüllt sei.

Glühweinbereitung X Str. 38:

34 Das genehmigte Steuerlager habe sich vom 1. Januar 2024 bis 1. März 2025 nur auf die im Plan eingezeichneten Flächen erstreckt. Die Antragstellerin habe Pläne übermittelt, in denen Flächen gelb markiert gewesen seien. Aufgrund des Verweises bei Antragstellung auf diese Pläne sei dies nur so zu verstehen gewesen, dass nur für diese Flächen ein Steuerlager beantragt worden sei. Dementsprechend habe das HZA nur für diese Flächen die Steuerlagererlaubnis in der X Straße 38 erteilt und die Erlaubnis mit Bescheid vom 19. Juni 2023 dahingehend präzisiert, dass sich das Steuerlager nur auf die im Lageplan gelb eingezeichneten Räume erstrecke und die grün eingezeichneten Verbindungswege zum Zwecke der Umlagerung als vorübergehend zum Steuerlager gehörend behandelt würden.

35 Der Entnahme der Aromen aus diesen genehmigten Steuerlagerflächen für die Herstellung von Glühwein habe sich weder ein Steueraussetzungsverfahren nach § 14 Abs. 1 AlkStG noch eine Steuerbefreiung nach § 27 AlkStG anschließen können. Eine interne Beförderung unter Steueraussetzung zwischen bewilligten Steuerlagerstandorten habe nicht vorgelegen. Eine Steuerbefreiung für Aromen, die zur Herstellung von Glühwein verwendet werden, sei zwar grundsätzlich möglich, aber eine solche Verarbeitung hätte in einem Steuerlager erfolgen müssen.

36 Die räumlichen Grenzen eines Steuerlagers stellten keine nur formellen Anforderungen dar. Da das Steuerlager ein steuerlich privilegierter Bereich sei, müsse die Finanzbehörde jederzeit die genaue Kenntnis darüber haben, um ihre Überwachungsaufgaben jederzeit wahrnehmen zu können. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem Unionsrecht vereinbar. Durch die klaren räumlichen Grenzen werde verbindlich festgelegt, wo unversteuerte Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt und bearbeitet oder verarbeitet werden dürfen. Ohne diese Abgrenzung wäre eine Kontrolle faktisch kaum möglich.

Verbrennung von Aromen in Biogasanlage:

37 Da die Vernichtung der alkoholhaltigen Aromen ohne die vorgeschriebene vorherige Vernichtungsanzeige erfolgt sei, lägen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vor, denn die Vernichtung der alkoholhaltigen Aromen in einer ortsansässigen Biogasanlage sei unionsrechtlich als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne der Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung anzusehen.

38 Für den Vorgang der Vernichtung habe die zollamtliche Überwachung besondere Bedeutung, da Alkohol eine hoch steuerbare Ware sei, für die ein besonderes Manipulationsrisiko bestehe, da der Verbleib der Ware nach einem Vernichtungsvorgang naturgemäß nicht mehr tatsächlich zu überwachen sei. Deswegen sehe auch der Unionsgesetzgeber eine vorherige Genehmigung vor. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe der Gesetzgeber insbesondere auch durch die nach § 11 Abs. 2 AlkStV zulässigen Vereinfachungsmöglichkeiten Rechnung getragen.

Weinschorlebereitung X Str. 44:

39 Die Vermischung des Zitronenaromas mit Wasser in einem eigenen Mischbehälter sei lediglich ein notwendiger Arbeitsschritt im Rahmen der Herstellung des alkoholischen Fertigerzeugnisses und stelle kein eigenständiges verkaufsfertiges (Zwischen-)Produkt dar. Der Hauptzweck des alkoholhaltigen Zitronenaromas liege folglich bei der Herstellung Weinschorle. Die Antragstellerin habe kein Vorprodukt mit einem Alkoholgehalt unter 1,2 Volumenprozent (Mineralwasser mit Fruchtgeschmack) im Rahmen der Betriebserklärung unter den Angaben über die eingesetzten alkoholhaltigen Waren oder über die hergestellten Alkoholerzeugnisse vermerkt. Der Sichtweise, dass das Zitronenaroma-Wasser-Gemisch ein Vorprodukt sei und die Steuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AlkStG erfülle, könne deswegen nicht gefolgt werden. Es läge insofern auch nicht lediglich ein Formverstoß vor.

40 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf die vorgelegten Unterlagen und Akten verwiesen.

Gründe

II.

41 Der Antrag ist teilweise begründet.

42 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren über die AdV gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 18. Juli 2024 – V S 6/23 (AdV), BFH/NV 2024, 1186, Rn. 17, und vom 17. Juli 2024 – XI S 19/23 (AdV), BFH/NV 2024, 1183, Rn. 34, m.w.N.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss vom 10. April 2025 – II B 54/24 (AdV), juris, Rn. 15).

43 Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2022 – I B 55, 56/21 (AdV), BFH/NV 2022, 801, Rn. 9, und vom 7. März 2022 – XI B 2/21 (AdV), BStBl II 2023, 198, Rn. 38, m.w.N.).

44 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids soweit die Steuerfestsetzung die Verwendung von Aromen im Zubereitungsprozess von Weinschorle betrifft.

45 a) Bei dem hier streitgegenständlichen Zitronenaroma handelt es sich um ein Alkoholerzeugnis i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AlkStG, da der Alkoholgehalt mehr als 1,2 Volumenprozent beträgt.

46 Nach § 18 Abs. 1 AlkStG entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

47 b) Im vorliegenden Fall wurden die streitgegenständlichen Aromen bei summarischer Prüfung in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 AlkStG überführt, da sie sich zunächst im Steuerlager in der X Str. 38 befanden und aus diesem entnommen wurden; zumindest als sie die dort befindlichen Räume verlassen haben und zur Produktionsstätte in der X Str. 44 gebracht wurden.

48 Zwar war ab dem 2. August 2024 auch ein Steuerlager am Standort X Str. 44 genehmigt. Dass das streitgegenständliche Zitronenaroma aber erst ab diesem Zeitpunkt verwendet wurde und insbesondere, dass es entgegen den Feststellungen im Prüfungsbericht (Punkt 3.1.3) nicht vom Standort X Str. 38 stammte, wurde bisher weder vorgetragen noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass entsprechend der Anlage zu der Erweiterung vom 11. September 2024 eine Beförderung unter Steueraussetzung mit beigefügten Lieferscheinen vorgenommen wurde.

49 c) Allerdings erfüllt nach vorläufiger Einschätzung die Verwendung der Aromen zur Aromatisierung des Wassers bereits die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AlkStG.

50 aa) Nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AlkStG sind Alkoholerzeugnisse von der Steuer befreit, wenn sie Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung vorgesehen ist, weil sie zur Aromatisierung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent verwendet werden.

51 bb) Damit wird die obligatorische Steuerbefreiung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der RL 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke in der Fassung der RL 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 (AlkoholsteuerRL) in nationales Recht umgesetzt, denn Art. 27 Abs. 1 Buchst. f Alt. 2 AlkoholsteuerRL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen befreien, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse zur Herstellung von Aromen für die Bereitung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Volumenprozent verwendet werden.

52 Auch Ethylalkohol, der bereits zur Herstellung solcher Aromen verwendet worden ist, fällt unter die in der Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – Quadrant Amroq Beverages vom 22. Dezember 2022 - C-332/21, ECLI:EU:C:2022:1031, Rn. 50).

53 cc) Im vorliegenden Fall wurde das streitgegenständliche Zitronenaroma für die Bereitung von nichtalkoholischen Getränken in diesem Sinne verwendet, da nach summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass das hergestellte Zitronen-Wasser-Gemisch – auch wenn es anschließend zur Produktion von Weinschorle weiterverwendet wurde – ein Getränk im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AlkStG bzw. Art. 27 Abs. 1 Buchst. e AlkoholsteuerRL darstellt.

54 aaa) Der Begriff „Getränk“ für sich betrachtet spricht dafür, dass die Ware zum Trinken geeignet und bestimmt sein muss (BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 – VII R 58/18, BFHE 268, 70, Rn. 20). Unter Pos. 2202 der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt Mineralwasser mit Zusatz von Aromastoffen (auch künstlich, Erl 01.3 zu KN 2202) oder Getränke wie Zitronengetränke aus gewöhnlichem Trinkwasser, auch aromatisiert mit Säften aus Früchten, Fruchtessenzen oder zusammengesetzten Auszügen (Erl 01.5 zu KN 2202). Nach den Erl. 02.0 zur KN 2202 sind „nicht alkoholhaltige Getränke“ dieser Position Flüssigkeiten, die zum menschlichen Genuss bestimmt und unmittelbar trinkfertig sind, unabhängig von der Menge, in der sie aufgenommen werden, oder den besonderen Zwecken, für die verschiedene Arten von Flüssigkeiten konsumiert werden, sofern sie nicht zu einer anderen, spezifischeren Position gehören.

55 bbb) Das Zitronen-Wasser ist unzweifelhaft trinkfertig und insgesamt auch zum menschlichen Genuss bestimmt. Auch wenn das konkrete Zitronen-Wasser nicht in dieser Form, sondern erst nach Vermischung mit Wein und anderen Stoffen dem Verbraucher als Getränk angeboten werden sollte, bestehen Zweifel daran, dass es für die Voraussetzungen der streitgegenständlichen Steuerbefreiung nicht ausreichen sollte, dass das Zitronen-Wasser geeignet war, dem Verbraucher als Getränk angeboten zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 – VII R 58/18, BFHE 268, 70, Rn. 23).

56 d) Unabhängig davon bestehen bei summarischer Prüfung rechtliche Zweifel, ob nicht auch von einer anschließenden Steuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 AlkStG – zumindest unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – auszugehen ist.

57 aa) Alkoholerzeugnisse sind gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 AlkStG von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet werden, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen.

58 bb) Bei der hergestellten Weinschorle handelt es sich um ein Getränk, dass nicht der Alkoholsteuer unterliegt.

59 Nach der Aromatisierung und Vermischung mit Wasser handelt es sich zwar nicht mehr um Wein, der unter die Position 2204 KN fällt, aber als anderes gegorenes Getränk (Weinmischgetränk) fällt die Weinschorle nach vorläufiger Einschätzung unter Position 2206 KN. Und da deren Alkoholgehalt nicht über 22 Volumenprozent beträgt, liegt kein Alkoholerzeugnis insbesondere i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AlkStG vor.

60 cc) Ob die Weinschorle ab 2. August 2024 auch in einem Steuerlager hergestellt wurde (auf den im Plan schwarz markierten Flächen) und wieviel des streitgegenständlichen Zitronenaromas zeitanteilig auf die Zeit ab 2. August 2024 entfiel, kann im summarischen Verfahren dahinstehen, denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Aromen außerhalb des genehmigten Steuerlagers verwendet wurden und insofern die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 AlkStG nicht vorliegen, bestehen bei summarischer Prüfung Zweifel, ob es nicht unverhältnismäßig ist, die Steuerentstehung – obwohl der Alkohol unionsrechtlich obligatorisch steuerfreien Verwendungszwecken diente – an die Verwendung innerhalb des Steuerlagers zu knüpfen, ohne dass im konkreten Fall eine Einschränkung der Steueraufsichtsmöglichkeiten erkennbar wäre.

61 aaa) Nach vorläufiger Einschätzung im summarischen Verfahren erfüllt die Verwendung der Aromen in der Weinschorle die Voraussetzungen der obligatorischen Steuerbefreiung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. f Alt. 2 AlkoholsteuerRL.

62 (1) Art. 27 Abs. 1 Buchst. f Alt. 2 AlkoholsteuerRL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen befreien, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse unmittelbar oder als Bestandteile von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, gefüllt oder in anderer Form, verwendet werden, sofern jeweils der Alkoholgehalt 5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses nicht überschreitet.

63 (2) Zu „Lebensmitteln“ zählen nach dem Wortlaut sowohl feste als auch solche in flüssiger Form, also auch Getränke. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (LebensmittelsicherheitVO (EG) 178/2002; vgl. zur Begriffsbestimmung: Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 4. Aufl. 2023, Kap. G Rn. 107). Danach sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

64 Demnach handelt es sich bei dem Getränk „Weinschorle“ um ein Lebensmittel. Dem steht nicht entgegen, dass nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 6 AlkStG, mit dem Art. 27 Abs. 1 Buchst. f AlkoholsteuerRL in nationales Recht umgesetzt werden soll, über den Wortlaut des Richtlinientextes hinausgehend alkoholhaltige Getränke gänzlich (ohne Rücksicht auf ihren Alkoholgehalt) ausgenommen sind.

65 In dem Lebensmittel Weinschorle sind im Streitfall nur 4,5 Liter reinen Alkohols je 100 kg enthalten, so dass die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 Buchst. f AlkoholsteuerRL nach summarischer Prüfung erfüllt sind.

66 (3) Die im nationalen Recht vorgesehene und für Zwecke der Steueraufsicht zweifellos geeignete Bedingung, dass die Herstellung im Steuerlager stattzufinden hat, ist zwar grundsätzlich von der nach Art. 27 Abs. 1 AlkoholsteuerRL bestehenden Gestaltungsfreiheit der Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Bedingungen, unter denen die Steuerbefreiung gewährt wird, gedeckt.

67 Allerdings zweifelt das Gericht daran, dass es dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, wenn nach nationaler Praxis bei Verlagerung von Alkohol ohne vorherige Erlaubnis trotz nachfolgender steuerfreier Verwendung Alkoholsteuer festzusetzen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Steueraufsicht im Einzelfall eingeschränkt war, insbesondere da die nationalen Regelungen keine Erstattung oder Erlass vorsehen. Insofern wird auf die Begründung des Senats im Beschluss zur EuGH-Vorlage vom 6. März 2026 (14 K 1520/24, juris, Rn. 40 ff) vollumfänglich Bezug genommen.

68 (4) Im vorliegenden Fall liegen Anhaltspunkte für den Verdacht einer Steuerhinterziehung, eines Missbrauchs oder einer Steuervermeidung nicht vor und war bei summarischer Prüfung die Steueraufsicht auch nicht eingeschränkt.

69 Insofern ist zu berücksichtigen, dass nach § 31 Abs. 3 AlkStG i.V.m. § 65 Abs. 2 AlkStV für Zwecke der Steueraufsicht geregelt ist, dass Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AlkStG – wie die Antragstellerin – dem Hauptzollamt die Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken vor der Herstellung nur anzuzeigen haben. Von einer solchen Anzeige ist aufgrund der Beschreibung der „Betriebsvorgänge Lagerung“, in der es heißt: „Wird die Ware benötigt, wird diese aus dem Steuerlager entnommen und ausgemischt.“ bei summarischer Prüfung auszugehen.

70 Ebenso war zumindest ab dem 2. August 2024 dem HZA bekannt, dass eine Produktion mit Aromen auch am Standort X Str. 44 stattfand und begegnete dies ausweislich der erteilten Steuerlagererlaubnis keinen Bedenken.

71 3. Außerdem bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung für die in der Biogasanlage vernichteten Aromen.

72 a) Bei den hier streitgegenständlichen Aromen handelt es sich um Alkoholerzeugnisse i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AlkStG.

73 Nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AlkStG ist die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entstanden als sie aus dem Steuerlager entnommen wurden.

74 b) Zwar findet eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nicht statt, wenn die Alkoholerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört sind oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind (§ 18 Abs. 3 Satz 1 AlkStG) und gelten nach § 18 Abs. 3 Satz 3 AlkStG Alkoholerzeugnisse dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Alkoholerzeugnisse genutzt werden können.

75 Aber selbst, wenn bei den streitgegenständlichen Aromen das (Mindest-)Haltbarkeitsdatum abgelaufen war, ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht, dass die Aromen nicht mehr als Alkoholerzeugnisse genutzt hätten werden können (vgl. zu Tabakerzeugnissen: FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 4 K 507/24 VTa, ZfZ 2025, 159, Rn. 31).

76 c) Eine Steuerbefreiung insbesondere nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 AlkStG hat sich bei summarischer Prüfung nicht angeschlossen.

77 aa) Nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 AlkStG sind Alkoholerzeugnisse von der Steuer befreit, wenn sie unter Steueraufsicht vernichtet werden.

78 Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Alkoholerzeugnisse nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 AlkStG zu vernichten, so hat er dies eine Woche im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die Vernichtung hat er anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AlkStV). Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AlkStV).

79 bb) Die Regelung setzt Art. 6 Abs. 5 Alt. 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (VerbrauchsteuerRL) in nationales Recht um. Nach Art. 6 Abs. 5 VerbrauchsteuerRL gelten nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust in einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellter verbrauchsteuerpflichtiger Waren infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erteilten Genehmigung zur Zerstörung der Waren.

80 Der unionsrechtliche Begriff der Zerstörung und der nationale Begriff der Vernichtung wird als zielgerichtetes Verhalten definiert, das zur fehlenden Nutzung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware führt (FG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2022 – 4 K 26/20, juris, Rn. 52, m.w.N.).

81 cc) Im vorliegenden Fall ist offensichtlich zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die streitgegenständlichen Aromen vernichtet bzw. vollständig zerstört wurden.

82 dd) Allerdings erfolgte dies ohne vorherige Anzeige beim HZA, so dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 4 AlkStG nicht erfüllt sind.

83 Auch nach der unionsrechtlichen Grundlage der Regelung ist eine Genehmigung zur Zerstörung erforderlich, denn die in Art. 6 Abs. 5 Alt. 1 und Alt. 2 VerbrauchsteuerRL geregelten Sachverhalte, die voraussetzen, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren noch einem Steueraussetzungsverfahren unterstellt sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 – VII R 58/18, BFHE 268, 70, Rn. 32), liegen hier nach Entnahme aus dem Steuerlager nicht vor.

84 ee) Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des Gerichts der Europäischen Union (EuG) hält der Senat die Rechtslage jedoch nicht für eindeutig, so dass im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern die Vollziehung auszusetzen ist.

85 aaa) Zum einen stellt sich die Frage, ob nicht – trotz fehlender vorheriger Genehmigung – es im Ergebnis nicht zu einer Besteuerung kommen darf, wenn materiell aufgrund der Zerstörung des Steuergegenstands ein Steuerbefreiungstatbestand erfüllt ist bzw. keine Überführung in den freien Verkehr stattgefunden hat, zumal im vorliegenden Fall es für den Verdacht einer Steuerhinterziehung, eines Missbrauchs oder einer Steuervermeidung keinen Anhaltspunkt gibt.

86 So hat das EuG entschieden, dass ein Mitgliedstaat eine unionsrechtlich vorgesehene Befreiung nicht versagen kann, wenn im Zuge der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren die hierfür erforderliche Dokumentation nicht oder nicht ordnungsgemäß übermittelt wird, wenn in Anbetracht der Informationen, über die die zuständigen Behörden verfügen, die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind (vgl. EuG-Urteil Brenntag vom 1. Juli 2026 – T-361/25, ECLI:EU:T:2026:426, Rn. 50). Das Fehlen formeller Voraussetzungen kann auch dann unerheblich sein, wenn es sich – wie hier die Zerstörungsgenehmigung – um nach Unionsrecht vorgesehene formelle Voraussetzungen handelt (vgl. EuGH-Urteil Alsen vom 13. März 2025 – C-137/23, ECLI:EU:C:2025:179, Rn. 67). Anderes gilt nur, wenn sich der betreffende Wirtschaftsteilnehmer vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung, einer Steuerflucht oder einem Missbrauch beteiligt hätte oder wenn der Verstoß gegen das Erfordernis einer Genehmigung den sicheren Nachweis verhindert hätte, dass der Alkohol zu steuerfreien Zwecken verwendet wurde (vgl. EuGH-Urteil Alsen vom 13. März 2025, C-137/23, ECLI:EU:C:2025:179, Rn. 68; EuG-Urteil Brenntag vom 1. Juli 2026 – T-361/25, ECLI:EU:T:2026:426, Rn. 51).

87 bbb) Außerdem käme in Betracht, dass eine Genehmigung i.S. des Art. 6 Abs. 5 VerbrauchsteuerRL auch eine nachträgliche Zustimmung der Behörden umfasst. Insofern ist die Rechtslage nicht eindeutig zu der Frage, ob auch einer solchen nachträglichen Zustimmung Rückwirkung zukommen könnte (vgl. FG München, EuGH-Vorlage vom 6. März 2026 – 14 K 1143/24, juris). Eine derartige nachträgliche Zustimmung wurde soweit ersichtlich bisher von der Antragstellerin nicht beantragt, aber es erscheint nicht ausgeschlossen, dass bei nachweislicher Zerstörung der Aromen ein unionsrechtlicher Anspruch auf eine solche bestehen könnte.

88 4. Keine ernstlichen Zweifel bestehen nach summarischer Prüfung an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, soweit die Steuerfestsetzung die Verwendung von Aromen in Glühwein betrifft.

89 a) Bei den hier streitgegenständlichen Aromen handelt es sich um Alkoholerzeugnisse i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AlkStG,

90 Nach § 18 Abs. 1 AlkStG entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

91 b) Im vorliegenden Fall wurden die streitgegenständlichen Aromen bei summarischer Prüfung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt als sie aus dem mit Erlaubnis vom 6. Juni 2023 und Ergänzung der Erlaubnis vom 19. Juni 2023 genehmigten Steuerlager entnommen wurden.

92 aa) Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 AlkStG werden Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an.

93 Die Regelung entspricht Art. 6 Abs. 2 VerbrauchsteuerRL, wonach der Verbrauchsteueranspruch zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entsteht und als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne dieser Richtlinie die Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Entnahme, aus dem Verfahren der Steueraussetzung gilt (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a VerbrauchsteuerRL).

94 bb) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AlkStG sind Steuerlager Orte, an oder von denen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AlkStV umfasst ein Steuerlager u.a. die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Gewinnung, zur Herstellung, zur Reinigung, zur Vergällung, zur Be- oder Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Alkoholerzeugnissen befinden. Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass einzelne Räume und Flächen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden (§ 4 Abs. 6 Nr. 1 AlkStV).

95 Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt und in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen (§ 6 Abs. 1 AlkStV).

96 cc) Der Wortlaut und die Bezugnahme auf die Pläne in der Erlaubnis vom 6. Juni 2023 spricht gemäß § 6 Abs. 1 AlkStV dafür, dass lediglich die im Plan gelb markierten Flächen als Steuerlager genehmigt wurden. Dies ergibt sich auch daraus, dass in der Ergänzung der Erlaubnis vom 19. Juni 2023 ausdrücklich ausgeführt wurde, dass sich das Steuerlager auf die gelb eingezeichneten Räume erstreckt und ausdrücklich gesondert Verbindungswege dazwischen als vorübergehend zum Steuerlager gehörend erlaubt wurden.

97 Außerdem entspricht die Erlaubnis in diesem Umfang – ohne Einbezug der übrigen Gebäudefläche – dem Umfang des beantragten Steuerlagers. Zwar ging die Antragstellerin möglicherweise davon aus, dass sie in ihrem Antrag lediglich Lagerflächen farbig markiert habe. Die eindeutige Bezeichnung als „Steuerlager“ begrenzte den beantragten Umfang der Steuerlagererlaubnis nach einem objektiven Empfängerhorizont jedoch eindeutig auf die gelb markierten Flächen. Im Übrigen musste dies der Antragstellerin, wenn nicht mit der Erlaubniserteilung so spätestens mit der Ergänzung der Erlaubnis vom 19. Juni 2023 klar geworden sein. Gegen die auf Teilflächen beschränkte, erteilte Erlaubnis ist die Antragstellerin jedoch nicht rechtlich vorgegangen.

98 dd) Zwar stellt diese Beschränkung eine Abweichung von dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall dar, wonach grundsätzlich die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume ein Steuerlager darstellen und nur einzelne Räume aus Gründen der Steueraufsicht davon ausgenommen werden können.

99 Im vorliegenden Fall sind auch keine Gründe der Steueraufsicht ersichtlich oder geltend gemacht, die eine Begrenzung des Steuerlagers auf bestimmte Flächen erforderlich erscheinen lassen. Dafür spricht auch, dass nach dem relevanten Zeitraum eine Steuerlagererlaubnis erteilt wurde, die das gesamte Gebäude umfasst. Damit ist die Beschränkung auf Teilbereiche auch nicht nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VerbrauchsteuerRL gerechtfertigt, wonach die Zulassung eines Steuerlagers (nur) den Bedingungen unterliegt, die die Behörden zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch festlegen können.

100 Dennoch geht das Gericht bei summarischer Prüfung nicht davon aus, dass die Beschränkung nichtig oder erweiternd auf das gesamte Gebäude auszulegen ist. Denn selbst wenn die Einschränkung unverhältnismäßig wäre, entspricht sie dem von der Antragstellerin selbst beantragten Umfang.

101 Außerdem wurde die sich auf das gesamte Gebäude erstreckende Steuerlagererlaubnis am 28. Mai 2025 ausdrücklich nur mit Wirkung zum 21. Mai 2025 geändert. Das eine weiter zurück wirkende Änderung der Steuerlagererlaubnis von der Antragstellerin beantragt wurde, ist nicht ersichtlich, so dass unbeachtlich ist, dass der Senat Zweifel daran hat, ob einer Erlaubnis in anderem Zusammenhang Rückwirkung zukommen könnte (vgl. FG München, EuGH-Vorlage vom 6. März 2026 – 14 K 1143/24, juris).

102 ee) Bei summarischer Prüfung hat sich der Entnahme aus dem Steuerlager auch kein weiteres Verfahren der Steueraussetzung angeschlossen.

103 Insbesondere geht der Senat bei vorläufiger Beurteilung nicht davon aus, dass sich eine Beförderung unter Steueraussetzung angeschlossen hat, bei der lediglich die hierfür erforderliche Dokumentation nicht übermittelt wurden (vgl. EuG-Urteil Brenntag vom 1. Juli 2026 – T-361/25, ECLI:EU:T:2026:426, Rn. 50). Denn zum einen liegt eine Beförderung aus einem Steuerlager im Steuergebiet unter Steueraussetzung bereits deswegen nicht vor, weil die Antragstellerin die Aromen nicht in ein Steuerlager oder zu steuerbefreiten Verwendungszwecken (siehe unter II.4.d)) befördern wollte.

104 Und zum anderen ist die Erfüllung von formellen Kriterien nach dieser Rechtsprechung auch nur dann unmaßgeblich, wenn nachweislich die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllt sind. Dies ist jedoch bei summarischer Prüfung nicht der Fall (siehe im Folgenden unter II.4.d)).

105 c) Der Senat geht bei summarischer Prüfung nicht davon aus, dass die Steuer unter analoger Anwendung des § 18 Abs. 5 Satz 2 AlkStG nicht entstanden ist.

106 aa) Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 i.V. m. Satz 1 AlkStG entsteht die Steuer nicht, wenn Alkoholerzeugnisse außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken hergestellt werden, der hierfür verwendete Alkohol zuvor nicht versteuert wurde sowie die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Alkoholerzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt.

107 bb) Im vorliegenden Fall ist zwar davon auszugehen, dass die nicht versteuerte Alkoholmenge aus den zur Herstellung des Glühweins verwendeten Aromen 1% der Gesamtalkoholmenge (9 – 12% im angebotenen Glühwein lt. homepage der Antragstellerin) nicht übersteigt.

108 cc) Allerdings wurde Glühwein hergestellt bzw. Wein zumindest durch Zugabe von Aromen weiterverarbeitet bzw. bearbeitet. Bei dem hergestellten Glühwein handelt es sich nicht um einen Steuergegenstand des AlkStG, da es sich auch nach der Aromatisierung noch um eine Ware der KN 2205 handelt, deren Alkoholgehalt nicht über 22 Volumenprozent beträgt, so dass insbesondere kein Alkoholerzeugnis i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AlkStG vorliegt.

109 Damit liegt mangels hergestelltem Alkoholerzeugnis dem Wortlaut nach kein Anwendungsfall des § 18 Abs. 5 AlkStG vor.

110 dd) Der Senat geht bei summarischer Prüfung nicht davon aus, dass § 18 Abs. 5 Satz 2 AlkStG analog auf die Herstellung von nicht der Steuer unterliegenden Waren anzuwenden ist.

111 Zum einen handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die soweit ersichtlich nicht auf einer unionsrechtlichen Grundlage beruht. Zum anderen ist Regelungszweck der Vorschrift die Vermeidung einer Doppelbesteuerung, wenn das Hauptausgangsprodukt ein bereits versteuertes Alkoholerzeugnis ist (vgl. Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 4. Aufl. 2023, Kap. G Rn. 150). Eine solche liegt hier jedoch gerade nicht vor.

112 d) Nach summarischer Beurteilung hat sich der Entnahme keine Steuerbefreiung angeschlossen.

113 aa) Alkoholerzeugnisse sind gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 AlkStG von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet werden, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen.

114 bb) Der hergestellte Glühwein ist ein Getränk, dass nicht der Alkoholsteuer unterliegt (vgl. oben). Allerdings erfolgte die Herstellung nicht im Steuerlager (vgl. oben), auch wenn der Glühwein im Gebäude X Str. 38 hergestellt wurde, so dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 AlkStG nicht vorliegen.

115 cc) Bei summarischer Prüfung hat das Gericht auch keine Zweifel daran, dass es nicht gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, die Steuerentstehung an die Verwendung innerhalb des Steuerlagers zu knüpfen, ohne dass eine Einschränkung der Steueraufsichtsmöglichkeiten erkennbar wäre, denn solche Zweifel würden voraussetzen, dass die Verwendung der Aromen im Glühwein nach Unionsrecht obligatorisch steuerbefreit wäre (vgl. oben bzw. Beschluss des Senats zur EuGH-Vorlage vom 6. März 2026 – 14 K 1520/24, juris).

116 aaa) Nach vorläufiger Einschätzung des Senats erfüllt die Verwendung der Aromen im Glühwein nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. e AlkoholsteuerRL. Beim Glühwein handelt es sich nicht um ein nichtalkoholisches Getränk mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Volumenprozent, sondern dieser wird laut homepage der Antragstellerin mit 9 bis 12 Volumenprozent angeboten. Zwar handelt es sich um ein Getränk und damit um ein Lebensmittel (vgl. oben), jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung, dass alkoholhaltige (mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol) Getränke von der Regelung nicht umfasst sind (vgl. auch EuGH-Urteil Repertoire Culinaire vom 9. Dezember 2010 – C-163/09, ECLI:EU:C:2010:752, Rn. 34).

117 bbb) Die Verwendung der Aromen im Glühwein erfüllt bei summarischer Prüfung auch nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. f AlkoholsteuerRL. Zwar liegt eine Herstellung von Lebensmitteln vor, jedoch wird der Alkoholgehalt von 5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses überschritten.

118 5. Hinsichtlich der auszusetzenden Steuer wird die Aufhebung der Vollziehung angeordnet, so dass kraft Gesetzes die Verwirkung von Säumniszuschlägen diesbezüglich aufgehoben ist.

119 Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Diese Vorschrift gestattet es auch, die Vollziehung eines Steuerbescheids mit der Folge aufzuheben, dass in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen (BFH-Beschluss vom 16. September 2025 – II B 23/25 (AdV), BStBl II 2025, 876, Rn. 28, m.w.N.).

120 Da im Streitfall bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit – in dem auch bereits ein AdV-Antrag vorlag – teilweise objektive Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestanden haben, sind die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Vollziehung (einschließlich des Wegfalls der Säumniszuschläge) ex tunc auf den Zeitpunkt der Fälligkeit gegeben. Der Senat hält es im Rahmen seines ihm eingeräumten Ermessens insofern für angebracht, die auf die ausgesetzten Beträge entfallenden Säumniszuschläge aufzuheben.

121 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.

122 7. Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof gegen diesen Beschluss wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

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Steuerbefreiung für Alkoholerzeugnisse zur Aromatisierung nichtalkoholischer Getränke und Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei Vernichtung sowie Steuerentstehung bei Entnahme aus dem Steuerlager

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