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32 O 10198/25•LG München I 32. Zivilkammer, 2026-05-26, 32 O 10198/25
32 O 10198/25Tribunale cantonale26 mag 2026
Die Verkehrssicherungspflicht bei Freizeit-Veranstaltungen entspricht in ihren Grundzügen dem üblichen Muster aller Verkehrssicherungspflichten, sodass die Abwehr von Gefahren im Mittelpunkt steht, vor denen sich die Besucher nicht ausreichend selbst schützen können. Der Veranstalter ist danach verpflichtet, von den Besuchern vermeidbare Gefahren nach Möglichkeit fernzuhalten, wobei nicht jegliche Gefahr gemeint ist, sondern es sind im zumutbaren Umfang Maßnahmen gegen solche Schäden zu treffen, deren Eintritt nicht völlig unwahrscheinlich ist. Dazu gehört zweifellos, dass die Veranstaltung selbst, ihr Ort und die Wege dorthin keine versteckten Gefahren bergen, die die Besucher nicht selbst meistern können, wobei insofern etwa auf die Art der Veranstaltung, die Eigenheiten des Besucherkreises und weitere Umgebungsfaktoren (Jahreszeit, Wetter, Stimmung etc.) Rücksicht zu nehmen ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-05-26
Aktenzeichen: 32 O 10198/25
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 33.170,64 € festgesetzt.
1 Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen eines Sturzes auf einem Messegelände geltend.
2 Der Kläger besuchte am 17.02.2024 die Reise- und Freizeitmesse „free“, welche in der Zeit vom 14.02.2024 bis zum 18.02.2024 auf dem Messegelände der Messe München (81829 München) stattfand. Die Beklagte hatte auf dieser Messe einen kleinen Stand mit einer Fläche von 9 m² (3 × 3 m). Die Beklagte produziert und vertreibt ein sogenanntes Balance-Board.Im Rahmen der Präsentation des Balance-Board, bot die Beklagte interessierten Kunden, unter vorheriger Anleitung, Anweisung und Unterstützung an, das Balance-Board auszuprobieren. Hierzu hatte die Beklagte direkt vor dem Messestand zwei Matten ausgelegt, in dem der Testbereich ausgewiesen wurde. Eine weitere Matte befand sich abseitig hinter dem Messestand und war ebenfalls mit einem Board ausgestattet. Es lagen vor Ort Fallschutzmatten aus.
3 Die Beklagte verwendet auch das Informationsblatt „READ ME“ des Boards. Dieses Informationsblatt lag am Stand des Beklagten aus und wurde aktiv interessierten Kunden übergeben. Auf diesem Informationsblatt wird die Nutzung erklärt. Auf diesem Lichtbild der Anlage B 3 wird ersichtlich, wie ein Kunde nach Anleitung die Balance des Boards zunächst kennenlernt.
4 Der Kläger entschloss sich ohne vorherige Anmeldung oder Einweisung durch den vor Ort am Messestand anwesenden Mitarbeiter, das Board auf der hinteren Matte zu nutzen. Hierbei kam der Kläger zum Sturz.
5 Die Beklagte stellte auf der genannten Messe mehrere Balance-Boards zum Testen für das Publikum bereit. Der Kläger stellte sich – wie vorgesehen – auf eines der Boards, verlor jedoch bereits nach kurzer Zeit das Gleichgewicht und stürzte ungebremst zu Boden.
6 Der Kläger trägt vor:
7 Der Kläger habe nach Nutzung des Boards das Gleichgewicht verloren und sei auf die Fallschutzmatten gefallen, die sich jedoch als derart dünn und hart erwiesen hätten, dass sie im konkreten Fall keinerlei Schutzwirkung beim Sturz entfalteten. Auch sei lediglich eine einzelne Betreuungsperson für drei gleichzeitig aufgebaute Balance-Boards abgestellt worden, was dazu geführt habe, dass faktisch nur eines der Boards unter Aufsicht hätte genutzt werden können, während die übrigen beiden – darunter auch das vom Kläger genutzte – unbeaufsichtigt geblieben wären.Eine individuelle Einweisung oder kontinuierliche Überwachung durch fachkundiges Personal haben nicht stattgefunden. Zudem hätten jegliche Hinweise oder Warnhinweise gefehlt, die auf die mit der Nutzung des Boards verbundene Sturzgefahr aufmerksam gemacht hätten.
8 Bei dem Sturz habe der Kläger schwere Verletzungen erlitten und hätte zweifach in Vollnarkose notoperiert werden müssen. Der Kläger sei aufgrund des Vorfalls sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen und habe Physiotherapie verordnet bekommen. Anschließend habe er sich einer ambulanten Reha unterzogen. Beim Kläger sei infolge des Unfallgeschehens ein dauerhafter Schaden am rechten Ellenbogen festgestellt worden. Dieser Dauerschaden führe zu einer erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit des Arms. Infolge dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei die Lebensqualität des Klägers erheblich gemindert und seine Fähigkeit zur Verrichtung alltäglicher Tätigkeiten ist dauerhaft eingeschränkt. Durch den Unfall und die daraus folgenden Verletzungen werde der Kläger nicht nur in seiner körperlichen Beweglichkeit erheblich eingeschränkt. Vielmehr würden sich auch tiefgreifende Auswirkungen auf das familiäre Zusammenleben und insbesondere auf das Verhältnis zu seiner damals noch nicht einjährigen Tochter zeigen. Es bleibe festzuhalten, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht in erheblicher Weise verletzt habe. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte sämtliche gebotenen Sicherheitsmaßnahmen unterlassen, um eine sichere Nutzung des Balance-Boards zu gewährleisten. Dem Kläger stehe aufgrund des genannten Sachverhalts ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 17. 234,54 € zu.
9 Der Kläger beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag in Höhe von 17.234,54 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.753,60 € als Haushaltsführungsschaden für die Vergangenheit vom 22.02.2024 bis 08.07.2024 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.182,50 € als Pflegemehrbedarfsschaden für die Vergangenheit vom 22.02.2024 bis zum 08.07.2024 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus Anlass des streitgegenständlichen Unfalls, welche aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers folgen und die auf der streitgegenständlichen unerlaubten Handlung beruhen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.553,54 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
11 Der Beklagte beginne ein Gespräch mit einem interessierten Kunden zunächst damit, den Aufbau des Produkts und die verschiedenen Schwierigkeitsstufen des Produkts im Einzelnen zu erklären.Danach werde durch den Beklagten der Kunde darauf hingewiesen, dass dieser zuerst zwingend unterhalb dem Board mit der Korkhalbkugel beginnen muss. Erst wenn der Kunde die Balance mit der Korkhalbkugel beherrscht, könne mit der Korkrolle geübt werden. Bei der Nutzung hätte der Kläger oder ein anderer Kunde als erstes ein erstes Gefühl für die Balance des Boards erhalten, indem er mit den Händen das Gleichgewicht des Boards kennenlernt.
12 Als nächster Schritt wäre dem Kunde gezeigt worden, wie er unter Unterstützung des Beklagten oder des Mitarbeiters, der Kunde wird an die Hand genommen, auf dem Board stehen könnte. Wenn der Kunde diesen Schritt beherrscht, könne er als nächstes ohne Hilfe selbst auf dem Board balancieren. Der Kläger habe sich jedoch eigenmächtig sowie ohne Voranmeldung dazu entschlossen, das Board auf der hinteren Matte auf eigene Faust zu testen, ohne sich vorher bei dem Messemitarbeiter zu melden und entsprechend obigen Ausführungen einweisen zu lassen. Die hinter Matte habe ohnehin nur dazu gedient, Boards für interessierte Käufer zu lagern sei als mithin gar nicht als Testzone gedacht gewesen.
13 Vielmehr habe der Kläger ohne Wissen und Zustimmung des Beklagten ein Board vom Stand genommen. Wie sich im Nachhinein herausstellt hätte, habe der Kläger dieses eigenmächtig genommene Board auf einem leeren Nachbarstand einfach ausprobieren wollen.
14 Nach dem eigenmächtig verursachte Sturz habe sich der Kläger sogar noch persönlich beim Beklagten vor seinem Abtransport durch das medizinische Personal der Messe entschuldigt und wörtlich betont, dass es ausschließlich seine eigene Schuld gewesen wäre, weil er ohne Kenntnis und Wissen und Zustimmung des Beklagten ein Board genommen habe. Seitens des Beklagten liege somit keine Pflichtverletzung vor, da der Kläger eigenmächtig, ohne Wissen und Zustimmung des Beklagten, ein Board verwendet hätte, um es selbständig auszuprobieren. Die behaupteten medizinischen bzw. sozialen Einschränkungen als Folge des eigenverantwortlich herbeigeführte Sturzes werden alle bestritten.
15 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlange Bezug genommen. Zugleich wird auf die informatorische Anhörugn des Klägers im Termin vom 30.03.2026 Bezug genommen.
A.
16 Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
I.
17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden sowie Pflegemehrbedarf. Zudem war auch der Feststellungsantrag unbegründet und abzuweisen. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Vertrag nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB oder aus § 823 BGB scheitern letztlich gleichermaßen daran, dass der Beklagten keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden konnte.u.
Im Einzelnen:
18 Die Beklagte hat bereits keine Verkehrssicherungspflicht verletzt Diese Pflicht umfasst die Verantwortung, Gefahrenquellen frühzeitig zu erkennen und geeignete sowie zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden an Rechtsgütern Dritter – insbesondere Besuchern – zu verhindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 09.10.2003 – III ZR 8/03) sind Veranstalter und Aussteller verpflichtet, in zumutbarem Rahmen Vorkehrungen zu treffen, um die körperliche Unversehrtheit von Besuchern zu schützen. Die Verkehrssicherungspflicht bei Freizeit-Veranstaltungen entspricht in ihren Grundzügen dem üblichen Muster aller Verkehrssicherungspflichten, sodass die Abwehr von Gefahren im Mittelpunkt steht, vor denen sich die Besucher nicht ausreichend selbst schützen können. Wie jeder andere auch, der eine Gefahrenquelle schafft, ist der Veranstalter verpflichtet, von den Besuchern vermeidbare Gefahren nach Möglichkeit fernzuhalten OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2020 - 7 U 257/19). Wie stets ist damit nicht jegliche Gefahr gemeint, sondern es sind im zumutbaren Umfang Maßnahmen gegen solche Schäden zu treffen, deren Eintritt nicht völlig unwahrscheinlich ist. Dazu gehört zweifellos, dass die Veranstaltung selbst, ihr Ort und die Wege dorthin keine versteckten Gefahren bergen, die die Besucher nicht selbst meistern können, wobei insofern etwa auf die Art der Veranstaltung, die Eigenheiten des Besucherkreises und weitere Umgebungsfaktoren (Jahreszeit, Wetter, Stimmung etc.) Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Förster, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 53. Edition, Stand: 01.02.2020, § 823 Rn. 422, 423 m.w.N.).
19 2. Speziell für Sportveranstaltungen hat die Rechtsprechung diese Regel näher ausgestaltet: die Verkehrssicherungspflicht von Betreiber wie Organisator für ihre Sportstätte respektive Veranstaltung bezieht sich grundsätzlich nicht darauf, die Sportler vor solchen Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung ihrer Sportart typischerweise verbunden sind. Das gegenüber alltäglichen Tätigkeiten eventuell sogar erheblich erhöhte Gefahrenniveau nimmt ein Sportler bewusst in Kauf. In diesem Rahmen trägt in erster Linie der Sportler selbst die Verantwortung dafür, welche Gefahren er eingehen will und entsprechend seinem Können eingehen kann, weshalb er insoweit auch eigenverantwortlich für seine Sicherheit sorgen muss und sich insbesondere den vorgefundenen Bedingungen anpassen muss. Die Verkehrssicherungspflicht des Sportveranstalters gegenüber den Sportausübenden konzentriert sich damit auf den Schutz vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren, die sie kaum erkennen und denen sie daher auch nicht adäquat selbst begegnen können (OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2020 – 7 U 257/19). Erkennbare Gefahrenquellen sind dagegen nur ausnahmsweise dann auszuschalten, wenn sie besonders unfallträchtig sind und schwere Verletzungen verursachen können (Förster, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 53. Edition, Stand: 01.02.2020, § 823 Rn. 563, 564). Als Beispiel aus der Rechtsprechung kann etwa der Fall eines künstlich angelegten Sprunghügels auf einer Hallenrodelbahn gelten (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2008, 1554 [1555]).
20 3. Gemessen an diesen Grundsätzen ist keine Pflichtverletzung ersichtlich. Denn bereits nach der Schilderung in der Klage, insbesondere den beigefügten Lichtbildern (Anlage K 9), war für den unbefangenen Betrachter zweifellos erkennbar, dass die Nutzung des Boards, welches mit zwei losen (!) Rollen untersetzt war, für einen ungeübten Nutzer erhebliche Gefahren bergen kann wie dem Kontrollverlust infolge Gleichgewichtsproblemen, welches wiederum zu einem Sturz mit Verletzungen führen kann. Die Gefahr eines Sturzes ist einem so konstruierten Board typischerweise immanent und zugleich offensichtlich und im Grundsatz auch allgemein bekannt. Dass diese Gefahr durch den zusätzlichen Einsatz von losen Rollen tendenziell erhöht wird, ist ebenfalls für jedermann erkennbar, da hierdurch Gleichgewichtsprobleme geradezu erwartbar sind.
21 Damit kann ein Veranstalter im Grundsatz erwarten, dass jeder Teilnehmer seine eigene Konstitution und Fitness selbst realistisch einschätzt und seine Teilnahme davon abhängig macht. Eine Verpflichtung der Beklagten, eine entsprechende sportliche Betätigung generell nicht zuzulassen, würde daher – da es um typische und ohne weiteres erkennbare Gefahren geht – voraussetzen, dass es sich um eine besonders unfallträchtige Betätigung handelt, bei der schwere Verletzungen drohen. Hier wiederum ist an den Vortrag des Klägers anlässlich seiner Anhörung anzuknüpfen. Demzufolge habe sich eine Schlange von Leuten vor dem Board gebildet, die alle das Board ohne Zwischenfälle genutzt haben. Also musste auch die Beklagte davon ausgehen, dass nicht automatisch mit Stürzen zu rechnen ist. Denkbar und nicht auszuschließen ist aber auch, dass sämtliche Nutzer davor das Einweisungsprogramm der Beklagten befolgt hatten. Jedenfalls hat der Kläger weder in der Klageschrift noch in der Replik substantiiert bestritten, dass der Mitarbeiter der Beklagten die von ihr geschilderten Unterweisungen angeboten haben. Soweit der Kläger behauptet, es hätten „jegliche Hinweise oder Warnhinweise, die auf die mit der Nutzung des Boards verbundene Sturzgefahr aufmerksam gemacht hätten“ war eine Einvernahme seiner Lebensgefährtin hierzu als Ausforschung nicht veranlasst.
22 Ein einfaches Bestreiten reicht nicht aus, wenn der Anspruchsteller den Sachverhalt substantiiert, also konkret und detailliert vorgetragen hat. Der Gegner muss ebenso substantiiert bestreiten, das heißt, er muss konkret auf die Einzelheiten eingehen, § 138 ZPO. Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung detailliert alle Schritte einzeln unter Verweis auf Lichtbilder erläutert, welche von ihr zur Unterweisung in die Nutzung ausgeführt bzw. angeboten werden einschließlich der ausgelegten Informationsblätter. Der Kläger ließ zu dem Themenkomplex Nutzungseinweisung lediglich replizieren, dass dieser durch die „tatsächlichen Anläufe widerlegt werde“. Was er darunter konkret meint, führte der Kläger nicht aus weswegen sein Vortrag nicht geeignet ist, die präzisen Schilderungen der Beklagten zu diesem Punkt zu Fall zu bringen.
23 4. Selbst wenn man aber gleichsam mit dem Kläger davon ausginge, dass es sich um eine in jedem Fall gefahren geneigte Nutzung handelt, so hätte der Kläger in Anbetracht der offen zutage tretenden Konstitution des Testboards zunächst eine Einweisung durch den unstreitig vor Ort anwesenden Mitarbeiter abwarten müssen. Es wäre eine Obliegenheit des Klägers gewesen, die Wartezeit einzukalkulieren, die mit der Abfertigung eines anderen Nutzers einhergeht, statt in eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung einzuwilligen. Zudem befand sich auch schriftliches Infomaterial vor Ort, welches dem Kläger ermöglichte, sich über die korrekte Nutzung vorab zu informieren. Dass der Kläger dies unterließ, geht zu seinen Lasten. Jedenfalls hat die Beklagte aus ihrer Sicht alles getan, um durch die Präsenz eines geschulten Mitarbeiters vor Ort sowie das Zurverfügungstellen von Infomaterial die Nutzer auf etwaige Risiken hinzuweisen. Angesicht der räumlichen Verhältnisse vor Ort; überschaubare Nutzungsfläche von nur 9 qm und lediglich drei Matten, war auch der Einsatz von mehr Standpersonal nicht verhältnismäßig, zumal der Inhaber der Beklagten im Termin bestätigte, gleichfalls anwesend gewesen zu sein und der Kläger dies nicht auszuschließen vermochte. Da der Messestand so platziert war, dass er die beiden Matten im Visier hatte und auch die dritte Matte direkt dahinter lag, ist davon auszugehen, dass eine Aufsicht über die Nutzung räumlich betrachtet möglich war. Bei der Sachlage wäre es außerdem zumutbar gewesen, dass der Kläger die Abfertigung vorheriger Nutzer abwartet bevor er eingewiesen wird. Dies unterließt er, weswegen er das sich da aus resultierenden Risiko nicht der Gegenseite anlasten kann.
II.
24 Mangels Pflichtverletzung waren die Anträge zu Ziff. I-II. als unbegründet abzuweisen.
III.
25 Zugleich scheitert der Feststellungsantrag mangels Vorliegens einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.
IV.
26 Der Nebenanspruch gerichtet auf die Erstattung von 4.553,54 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten teilt das Schicksal der Hauptforderung und war gleichfalls abzuweisen.
B.
I. Kosten: § 91 ZPO
II. Vorläufige Vollstreckbarkeit § 709 S. 2 ZPO.
III. Streitwert: § 3 ZPO.
Die Verkehrssicherungspflicht bei Freizeit-Veranstaltungen entspricht in ihren Grundzügen dem üblichen Muster aller Verkehrssicherungspflichten, sodass die Abwehr von Gefahren im Mittelpunkt steht, vor denen sich die Besucher nicht ausreichend selbst schützen können. Der Veranstalter ist danach verpflichtet, von den Besuchern vermeidbare Gefahren nach Möglichkeit fernzuhalten, wobei nicht jegliche Gefahr gemeint ist, sondern es sind im zumutbaren Umfang Maßnahmen gegen solche Schäden zu treffen, deren Eintritt nicht völlig unwahrscheinlich ist. Dazu gehört zweifellos, dass die Veranstaltung selbst, ihr Ort und die Wege dorthin keine versteckten Gefahren bergen, die die Besucher nicht selbst meistern können, wobei insofern etwa auf die Art der Veranstaltung, die Eigenheiten des Besucherkreises und weitere Umgebungsfaktoren (Jahreszeit, Wetter, Stimmung etc.) Rücksicht zu nehmen ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Die Verkehrssicherungspflicht eines Sportveranstalters gegenüber den Sportausübenden konzentriert sich auf den Schutz vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren, die sie kaum erkennen und denen sie daher auch nicht adäquat selbst begegnen können. Erkennbare Gefahrenquellen sind dagegen nur ausnahmsweise dann auszuschalten, wenn sie besonders unfallträchtig sind und schwere Verletzungen verursachen können. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Ist für den unbefangenen Betrachter zweifellos erkennbar, dass die Nutzung eines Balance-Boards, welches mit zwei losen Rollen untersetzt ist, für einen ungeübten Nutzer erhebliche Gefahren bergen kann, scheidet die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Ein einfaches Bestreiten reicht nicht aus, wenn der Anspruchsteller den Sachverhalt substantiiert, also konkret und detailliert vorgetragen hat. Der Gegner muss ebenso substantiiert bestreiten, das heißt, er muss konkret auf die Einzelheiten eingehen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Verkehrssicherungspflicht des Sportveranstalters bei typischen und erkennbaren Gefahren der Sportausübung
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