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W 8 K 25.30185•VG Würzburg 8. Kammer, 2026-07-06, W 8 K 25.30185
W 8 K 25.30185Tribunale amministrativo / Chamber 86 lug 2026
Für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind alle einschlägigen Regelungen der verbindlichen StatusVO anzuwenden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-07-06
Aktenzeichen: W 8 K 25.30185
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste am 31. Mai 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. Juni 2023 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylantrages gab er im Wesentlichen an: Seine Familie, insbesondere sein Vater, habe wegen der kurdischen Herkunft Probleme mit Dorfschützen gehabt und sei bedroht worden. Die Dorfschützer hätten ihn, den Kläger selbst, am 2. Mai 2023 aufgesucht, geschlagen und weiter bedroht. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, weiterhin von Dorfschützern bedroht und verfolgt zu werden. Er habe in der Türkei keine Lebenssicherheit mehr.
2 Mit Bescheid vom 8. Januar 2025 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat wurde angedroht. Die Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
3 Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Bedrohungen durch die Dorfschützer erfüllten nicht die Voraussetzungen für eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Die geschilderten Verfolgungshandlungen erreichten nicht die erforderliche Intensität, da es sich um einen einmaligen Vorfall handele. Eine wiederholte und systematische Verfolgung sei nicht glaubhaft. Der Kläger habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Dorfschützer weiterhin gezielt nach ihm suchen würden. Vielmehr konzentriere sich die Bedrohung in erster Linie auf seinen Vater, der bereits ausgereist sei. Der Kläger selbst habe nach einem Umzug zunächst ungestört leben können und sei er später mit einem einmaligen Vorfall konfrontiert worden. Darüber hinaus sei der Kläger hinsichtlich eine Drittverfolgung auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verweisen. Der Kläger habe keinen Kontakt zu staatlichen Schutzakteure gesucht, obwohl diese in der Türkei grundsätzlich als willens und fähig anzusehen seien, Schutz vor Bedrohungen zu bieten. Auch die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei vermöge dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Volksgruppe der Kurden sei in der Türkei keiner landesweiten staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt. Soweit es faktisch zu staatlichen Diskriminierungen komme, die allein an die Volkszugehörigkeit anknüpften, erreichten sie regelmäßig nicht den erforderlichen Schweregrad. Zudem fehle es an der erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Auch wenn die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei mit Herausforderung verbunden sein möge, begründe dies allein keine individuelle, zielgerichtete Verfolgung. Der Kläger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit allein einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt wäre. In Anbetracht der fehlenden Intensität der Verfolgungshandlungen, den Verzicht auf eine staatlichen Schutzakteure und des fehlenden asylrechtlich relevanten Verfolgungsgrundes lägen die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger könne bei der freiwilligen Rückkehr in die Türkei im Rahmen der Rückkehrprogramme finanzielle Hilfen und Reintegrationsunterstützung erhalten. Der Kläger sei ein erwerbsfähiger Mann und verfüge über ein breites Portfolio an Arbeitserfahrungen. Darüber hinaus existierten auch verwandtschaftliche Bindungen im Heimatland, sodass auch von dieser Seite Hilfe zu erwarten sei. Soweit der Kläger angegeben habe, dass sich seine Eltern und zehn Geschwister in Deutschland befänden, müsse festgehalten werden, dass diese bereits nicht zur Kernfamilie des Klägers gehörten. Zudem verfügten die Geschwister und Eltern des Klägers über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland.
4 Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2025, bei Gericht eingegangen am 26. Januar 2025, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben.
5 Mit Schreiben an die Beklagte vom 4. März 2026 erklärte der Kläger persönlich: Er habe seit seiner Ankunft an seiner sprachlichen und gesellschaftlichen Integration gearbeitet. Seit dem 15. April 2024 habe er ohne Unterbrechung gearbeitet. Er habe am 1. September 2025 eine Ausbildung im Pflegebereich begonnen. Die Schwierigkeiten hätten ausschließlich im theoretischen Unterricht und in der medizinischen Fachsprache gelegen. Die schriftlichen Prüfungen seien für sein damaliges Deutschniveau noch nicht ausreichend verständlich gewesen. Sein Ziel sei es, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen und langfristig als qualifizierte Pflegekraft in Deutschland tätig zu sein.
6 Mit Schreiben vom 8. Juni 2026 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Die Familie des Klägers sei über Jahre hinweg Konflikten und Bedrohungen durch Angehörige des Dorfschützersystems ausgesetzt gewesen. Der Kläger habe diese Situation seit seiner Jugend als konkrete Gefährdung wahrgenommen. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe er seine Heimatregion verlassen und sei nach Mersin gezogen, um dort Schutz zu finden. Nachdem er zunächst ohne Probleme in Mersin gelebt und gearbeitet gehabt hätt4, sei er auch dort von den Dorfschützern bzw. deren Umfeld ausfindig gemacht worden. Am 2. Mai 2023 sei der Kläger auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle von mehreren Personen angegriffen worden. Dabei habe er Verletzungen im Kopf- und Augenbereich erlitten. Zugleich sei ihm ausdrücklich mitgeteilt worden, dass man ihn finden und töten werde. Der Umstand, dass die Täter den Kläger auch außerhalb seiner Heimatregion hätten auffinden können, habe seine Befürchtung bestätigt, vor ihnen innerhalb der Türkei nicht sicher zu sein. Der Kläger habe keine Anzeige erstattet, da er aufgrund der Verbindungen der Täter zum Dorfschützersystem nicht davon ausgegangen sei, wirksamen staatlichen Schutz zu erhalten. Nach dem Angriff habe der Kläger in ständiger Angst vor weiteren Übergriffen gelebt. Aufgrund der körperlichen Gewalt sowie der konkreten Tötungsdrohungen habe er befürchtet, erneut angegriffen zu werden. Die gegen den Kläger gerichteten Handlungen stellten weder einen bloßen Einzelfall noch eine gewöhnliche private Auseinandersetzung dar. Vielmehr handele es sich um eine langjährige Konfliktlage mit Angehörigen des Dorfschützersystems, die in einem gezielten körperlichen Angriff sowie ausdrücklichen Tötungsdrohungen gegipfelt hätten. Die Annahme des Bundesamtes, es habe lediglich ein einmaliger Vorfall vorgelegen, greife zu kurz. Maßgeblich sei die Gesamtwürdigung aller Umstände. Der Kläger habe seine Heimatregion aus Angst vor weiteren Übergriffen verlassen. Dass seine Verfolger ihn später auch in Mersin hätten ausfindig machen können, belege, dass die Gefährdung nicht auf Midyat beschränkt gewesen sei und ihm innerhalb der Türkei kein verlässlicher Schutz zur Verfügung gestanden habe. Das bloße Fehlen einer Strafanzeige rechtfertige nicht die Annahme, effektiver staatlicher Schutz sei tatsächlich verfügbar gewesen. Ebenso überzeugt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht. Der Kläger sei trotz seines Umzugs nach Mersin von seinen Verfolgern aufgefunden und angegriffen worden. Die tatsächlichen Umstände zeigten daher, dass er auch außerhalb seiner Herkunftsregion nicht sicher gewesen sei. Der Kläger macht keine allgemeine Gruppenverfolgung als Kurde geltend, sondern eine individuelle und konkrete Verfolgung aufgrund seiner persönlichen Situation.
7 Mit Beschluss vom 27. Januar 2025 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
8 Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. Januar 2025,
die Klage abzuweisen.
9 In der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2026 beantragte der Kläger, Januar 2025,
die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2025 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise dem gegen subsidiären Schutz zuzuerkennen;
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
10 Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an.
11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
12 Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
13 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (in der Fassung ab dem 12. Juni 2026 gemäß dem GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) – im Folgenden: AsylG n.F.) i.V.m. Art. 13 (EU) 2024/1347 – im Folgenden: StatusVO. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenso wenig vor wie inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 – im Folgenden: AsylG a.F.) Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und macht sich diese zu eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen vollständigen Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG a.F.) Dazu ist anzumerken, dass der streitgegenständliche Bescheid noch die alte Rechtslage zugrundelegt, während mittlerweile die StatusVO unmittelbar gilt (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Anders ist die Rechtslage zum Verfahrensrecht, weil § 87e Abs. 1 AsylG n.F auf Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) verweist, welche – ebenso wie das AsylG n.F., soweit es das Verfahrensrecht und nicht die StatusVO betrifft – erst für die ab 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge gilt. In der Sache treffen aber die von der Beklagten aufgeführten Argumente gleichermaßen zu, wie nachfolgend näher ausgeführt wird (siehe näher dazu VG Würzburg, U.v. 26.6.2026 – W 8 K 25.31440 – UA S. 6 ff.).
15 Ergänzend ist anzumerken:
16 Für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind nicht allein die Kapitel III und IV der StatusVO anzuwenden, auf die § 3 AsylG n.F. verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der StatusVO, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO).
17 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 der StatusVO). Sie setzt voraus, dass die in der Statusverordnung festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“ – GFK“) erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 der StatusVO).
18 Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.
19 Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Buchst. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchst. a betroffen ist (Buchst. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – NVwZ 2020, 161 – juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 des Asylgesetzes in der Gültigkeit bis zum 11. Juni 2026 – „AsylG a.F.“ – und Art. 9 Abs. 2 der RL 2011/95/EU) können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Buchst. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Buchst. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Buchst. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Buchst. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen (Buchst. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Buchst. f). Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erfüllt, muss ein – ursächlicher – Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen – nämlich Rasse, Religion, Nationalittät, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO; Erwägungsgrund Nr. 39 der Statusverordnung). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, U.v 19.1.2009 – 10 C 52.07 – BverwGE 133, 55 – juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG). Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (Buchst. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (Buchst. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure – der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Buchst. c).
20 Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der Statusverordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention – deren Anwendung die Statusverordnung harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. der Statusverordnung) – näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – DVBl 2008, 1255 – juris Rn. 35 zur Genfer Flüchtlingskonvention und der RL 2004/83/EG). Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU und Art. 2 Buchst. c RL 2011/83/EG: BVerwG, Ue.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32 und vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 22). Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die Statusverordnung auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 StatusVO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 22; B.v. 11.12.2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15, m.w.N.).
21 Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32; Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15). Dabei sind gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO – der das Prüfungsverfahren der Asylbehörde regelt – die vom Antragsteller gemachten maßgeblichen Angaben und vorgelegten Unterlagen (Buchst. a) zu berücksichtigen, seine individuelle Lage und persönlichen Umstände (Buchst. d) sowie sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage in seinem Herkunftsland, einschließlich, sofern verfügbar, der gemeinsamen Analyse der Lage in bestimmten Herkunftsländern und der Leitfäden gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 („Asylagentur-VO“; Buchst. b). Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32; B.v. 11.12.2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15).
22 Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15, m.w.N.).
23 Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 22, zur RL 2004/83/EG; VGH Mannheim, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris Rn. 37, m.w.N., zur RL 2011/95/EU). Liegen beim Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder unmittelbare Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland vor, so kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO zugute. Danach wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (vgl. BVerwG, B.v.23.9.2019 – 1 B 40/19 – juris Rn. 7, zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 StatusVO ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen einen Zusammenhang mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. EuGH, U.v. 2.3.2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. – Rn. 94, zu den Vorgängerregelungen in Art. 4 Abs. 4 und 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU). Fehlt es an einem entsprechenden Zusammenhang, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegbare Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – BVerwGE 162, 44 – juris Rn. 15, zur Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG a.F. und zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 StatusVO nicht (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.2019 – 1 B 40.19 – juris Rn. 8, zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU).
24 Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn der/die Asylsuchende keinen internationalen Schutz benötigt, da ihm/ihr eine interne Schutzalternative im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StatusVO zur Verfügung steht.
25 Geht die Verfolgung nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu prüfen, ob der/die Asylsuchende keinen internationalen Schutz benötigt, da er/sie sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der/die Asylsuchende in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat (Buchst. a) oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat (Buchst. b). Dabei sind gemäß Art. 8 Abs. 5 StatusVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes zu berücksichtigen, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des in Art. 7 StatusVO genannten Schutzes (Buchst. a), die persönlichen Umstände des Antragstellers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit (Buchst. b) und die Frage, ob der Antragsteller in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen (Buchst. c). Gemeint sind ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 34 der Statusverordnung die Grundbedürfnisse in Bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln, hygienische Lebensumstände und Wohnraum.
26 Schutz vor Verfolgung können nach Art. 7 Abs. 1 StatusVO nur der Staat (Buchst. a) sowie stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, bieten (Buchst. b). Voraussetzung ist, dass sie in der Lage und willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu bieten (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 StatusVO). Ein solcher Schutz wird als gewährt angesehen, wenn die vorgenannten Akteure geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StatusVO).
27 Den Nachweis dafür, dass dem/der Asylsuchenden eine Alternative des internen Schutzes zur Verfügung steht, hat die Asylbehörde zu erbringen (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 StatusVO). Vorgelegte Nachweise und Informationen, die nahelegen, dass eine solche Alternative für seinen Fall nicht besteht, sind zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 StatusVO). Bei der Prüfung der Frage, ob der/die Asylsuchende eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung in einem Teil des Herkunftslandes hat, sind die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Art. 4 StatusVO zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 StatusVO für die Entscheidung der Asylbehörde). Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle, aus einschlägigen und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen stammende Informationen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 („Asylagentur-VO“) zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 StatusVO).
28 Geht die Verfolgung vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so darf das Vorliegen einer internen Schutzalternative nach Art. 8 Abs. 1 StatusVO nur geprüft werden, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht (vgl. Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 StatusVO für die Prüfung durch die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren). Andernfalls wird vermutet, dass der/die Asylsuchende keinen wirksamen Schutz erhalten kann (vgl. Art. 8 Abs. 2 UAbs. 1 und Erwägungsgrund 35 StatusVO).
29 Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG a.F., § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit, zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
30 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie die Beklagte in der Sache und im Ergebnis zutreffend im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat.
31 Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers sowie der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr der Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr droht. Der Kläger konnte eine (fortbestehende) drohende Gefahr nicht glaubhaft machen weil stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften.
32 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat schon im Rahmen seiner Anhörung auf Widersprüche der Angaben des Klägers zu den Aussagen seiner Familienangehörigen hingewiesen (siehe Protokoll zur Bundesamtsanhörung vom 22.8.2023, S.8 f.), die der Kläger nicht auflösen konnte, sondern ausweichende und unbefriedigende Antworten gab. Auch im Klageverfahren und nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung traten weitere Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers in sich sowie im Vergleich zum Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 8. Juni 2026 auf. So erscheint das Vorbringen des Klägers nicht in sich stimmig, sondern ungereimt und widersprüchlich.
33 So fällt schon auf, dass sich der fluchtauslösende Zwischenfall am 2. Mai 2023 ereignete, während der Kläger seinen Reisepass schon vorher beantragt und ausgestellt bekommen hatte. Als Erklärung dafür gab der Kläger an es sei schon ab dem 24. März 2023 bedroht worden, weil er anlässlich des Geburtstags seine Ehefrau einen Beitrag in den sozialen Medien geteilt habe. Gleichwohl beharrte der Kläger darauf, dass der Entschluss zur Ausreise erst später gefallen sei.
34 Nicht wirklich nachvollziehbar sind die Angaben des Klägers zu seinen Verfolgern. Er sprach durchweg und Dorfschützern aus seinem Heimatort, die ihn bedroht, verfolgt und verletzt hätten. Es seien fünf Personen gewesen, allesamt Dorfschützer aus seinem Heimatort Midyat, einer Kreisstadt. Zwei bis drei davon habe er erkannt. Diese seien als Cousins miteinander verwandt gewesen. Die anderen habe er nicht gekannt. Er gehe aber davon aus, dass es auch Dorfschützer gewesen seien, weil sie Waffen getragen hätten. Auf Nachfrage des Gerichts gab der Kläger an, die Dorfschützer stammten aus einem Clan; dieser stelle die Dorfschützer auf. Ob die beiden ihm nicht bekannten Dorfschützer aus einem anderen Clan seien, wisse er nicht. Demgegenüber sprach sein Prozessbevollmächtigter von Dorfschützern bzw. deren Umfeld, von Angehörigen des Dorfschützesystems bzw. von Personen mit Verbindungen zum Dorfschützersystem. Dass es um Streitigkeiten zwischen Familien bzw. Clans gegangen sei, stritt der Kläger ausdrücklich ab, während sein Vater laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben habe, dass es sich nicht um Dorfschützer handle.
35 Des Weiteren war nicht ganz schlüssig, ob der Umzug nach Mersin durch seine Heirat veranlasst war oder durch einen Vorfall betreffend seinen Bruders. Bei der Bundesamtsanhörung gab der Kläger zunächst an, er habe am 27. Mai 2022 geheiratet. Dann sei er nach Mersin umgezogen, weil seine Familie Probleme mit Dorfschützern gehabt habe. Kurz darauf erklärte er, aufgrund des Ereignisses mit seinem Bruder sei er umgezogen (siehe Bundesamtsprotokoll vom 22.8.2023, S. 5 und 6).
36 Ungereimt und auch gesteigert erscheint weiter die Angabe des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 8. Juni 2025, wonach dem Kläger bei dem Angriff am 2. Mai 2023 mitgeteilt worden sei, dass man ihn finden und töten werde. Demgegenüber hatte der Kläger beim Bundesamt ausdrücklich angegeben, er sei geschlagen worden und die Bedrohung habe gelautet, man werde seinen Vater töten (siehe Bundesamtsprotokoll vom 22.8.2023, S. 6). Die Todesdrohungen bezogen auf seinen Vater bejahte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich. Der Kläger erklärte weiter, er habe bei dem Vorfall seitens der Angreifer eine Stimme vernommen, aufzuhören, da eine Kamera vor dem Haus sei. Deshalb hätte die Personen ihn nicht töten können. An dieser Aussage bestehen Zweifel, da der Kläger in der mündlichen angegeben hat, dass der Angriff etwa 200 m entfernt vom Haus erfolgt sei, sodass sich dem Gericht die Frage stellt, inwieweit eine Videokamera am Haus (Securitykamera), die naheliegend auf das nähere Umfeld des Hauses und seiner Eingänge ausgerichtet ist, aufgrund dieser Entfernung relevant sein sollte. Dazu erklärte der Kläger, er habe nicht gesagt, dass der Vorfall aufgenommen worden sei, sondern die Täter die Kamera gesehen und ihn deshalb nicht weiter bedrängt hätten, mithin auch nicht getötet. Gleichwohl bleibt die Frage, wie die Angreifer eine Videokamera an einem Haus in Entfernung von 200 m erkannt haben wollen.
37 Auch weitere Umstände im Zusammenhang mit dem fluchtauslösenden Vorfall sind nicht widerspruchsfrei, weil der Kläger bei seiner Bundesamtsanhörung angegeben hat, sie, die Angreifer, seien zu seinem Arbeitsort gekommen. Er sei in diesem Moment zu seiner Arbeit gegangen. Er sei auf dem Arbeitsweg gewesen (siehe Bundesamtsprotokoll vom 22.8.2023, S. 7). Demgegenüber brachte de Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 8. Juni 2025 vor, der Kläger sei auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle angegriffen worden. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts, er sei auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen. Es sei mit dem Bus gefahren ca. eine dreiviertel Stunde. Als der Bus angekommen sei, habe er von der Bushaltestelle zu seiner Wohnung ca. 800 m zu laufen gehabt. Auf dem Weg nach Hause hätten sie ihn dann angegriffen. Der Angriff sei schon in der Nähe der Wohnung erfolgt, vielleicht 200 m davon entfernt.
38 Schließlich blieb trotz wiederholter Nachfrage des Gerichts unklar, welches plausibles Motiv die Angreifer – laut Kläger Dorfschützer kurdischer Vilkszugehörigkeit – gehabt haben sollen, um den Kläger zu bedrohen und sogar nach Mersin zu kommen, um ihn tätlich anzugreifen. Auf Frage des Gerichts nach der Ursache der Vorfälle erklärte der Kläger, der eine Grund sei, dass sie, also der Kläger und seine Familie, Kurden seien und nicht die AKP unterstützten; sie würden deswegen unterdrückt. Er sei verfolgt worden, weil sie wie Menschen leben und auch ihre eigene Meinung frei äußern wollten. Sie könnten ihre Sprache nicht frei sprechen. Sie können ihre Bräuche nicht ausleben. Der Kläger räumte indes selbst ein, dass die Dorfschützer ihrerseits ebenfalls Kurden gewesen seien, sodass die Volkszugehörigkeit als Motiv nicht einleuchtet und ein flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsgrund nicht überzeugend dargelegt wurde. Letztlich vermochte Kläger abgesehen von allgemeinen Aussagen zur Situation der Kurden kein konkretes plausibles Motiv nennen, warum gerade er und sein Vater von den Dorfschützen verfolgt worden sein sollten, aber zahllose andere Kurden, in vergleichbarer Situation nicht. Kurden sollen in der Türkei schätzungsweise 13 Mio. bis 15 Mio. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2026, v. 26.5.2026, S. 9 f.) bzw. 15% bis 23% der Gesamtbevölkerung (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 15.6.2026, S. 266) von 85,3 Mio. Einwohnern leben.
39 Abgesehen von den vorstehend skizzierten diversen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten mag das Kerngeschehen, also die erlebten Bedrohungen sowie der tätliche Übergriff am 2. Mai 2023 seitens der Dorfschützer, glaubhaft sein bzw. kann als wahr unterstellt werden. Gleichwohl ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei der Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht.
40 Denn dem Kläger droht im Falle der Rückkehr in die Türkei zunächst keine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden.
41 Mittlerweile entspricht es der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass es in der Türkei zu keiner Gruppenverfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden kommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 10.6.2026 – 13a ZB 26.30729 – BA Rn. 6; OVG Bremen, B.v. 20.4.2026 – 1 LA 253/25 – juris Rn. 10; B.v. 9.3.2026 – 1 LA 225/25 – juris Rn. 13; OVG Saarl, B.v. 17.12.2025 – 2 A 81254 – juris Rn. 20; OVG Bln-Bbg, U.v. 18.4.2024 – OVG 2 B 12/22 VG – juris S. 10 ff.; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6, B.v. 26.10.2018 – 9 ZB 18.32578 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 28.5.2018 – 3 A 120/18.A – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 29.7.2014 – 8 A 1678/13.A – juris Rn. 10; VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris Rn. 18 f.). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an.
42 Zwar wird der Kampf gegen die PKK von der Regierung auch aktuell noch zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 15.6.2026, S. 270). Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen jedoch wesentlich von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 15.6.2026, S. 269). Solche persönlichen Umstände wurden hier jedoch nicht geltend gemacht. Kurdische Volkszugehörige sind derzeit und in überschaubarer Zukunft keiner an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Es fehlt insoweit unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel angesichts der Größe der Volksgruppe jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte (OVG Saarl, B.v. 3.9.2024 – 2 A 63/24 – juris Rn. 22; vgl. zur Gruppenverfolgung BVerfG, B.v. 23.1.1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 – BVerfGE 83, 216 m.w.N.; BVerwG, B.v. 24.2.2015 – 1 B 31/14 – juris). Die allgemein geltend gemachten Repressionen gegen das kurdische Volk mögen zwar strukturell in der türkischen Gesellschaft verankerte Diskriminierungen darstellen, erfüllen jedoch nicht die Anforderungen an eine Gruppenverfolgung.
43 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal. Soweit der Kläger eine allgemeine Ungleichbehandlung und Unterdrückung aufgrund seiner kurdischen Herkunft anführt, ergibt sich hieraus nicht schon per se eine kurdenfeindliche Einstellung. Es handelt sich allenfalls um strukturell in der türkischen Gesellschaft verankerte Diskriminierungen, die jedoch nicht die Anforderungen an eine Gruppenverfolgung erfüllen. Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, er habe Probleme aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit gehabt, es gebe Unterdrückung, die Sprache dürfte nicht gesprochen werden, die Bräuche könnte nicht ausgelebt werden, handelt es sich um pauschal gehaltene und unsubstantiierte allgemeine Behauptungen ohne Konkretisierung auf seine Person und ohne Bezugnahme auf konkrete ihn betreffende Begebenheiten, sodass seine kurzen Ausführungen dazu nicht geeignet sind, das gemäß des Art. 9 StatusVO geforderte erhebliche Maß an Intensität zu begründen, um von Verfolgungshandlungen oder einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte auszugehen. Dies gilt gerade auch angesichts angesprochenen Bedrohungen und Übergriffe durch kurdische Dorfschützer, weil – wie bereits ausgeführt – die kurdische Volkszugehörigkeit als solche als Motiv nicht plausibel dargelegt wurde.
44 Darüber hinaus und unabhängig davon ist der Kläger – mit Blick auf die Dorfschützer – gemäß Art. 8 StatusVO auf Fluchtalternativen bzw. Aufenthaltsalternativen innerhalb der Türkei zu verweisen (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.6.2026 – W 8 K 25.31440 – UA S. 17; U.v. 5.9.2025 – W 7 K 24.32240 – UA S. 13 f.; VG Leipzig, U.v. 18.4.2024 – 5 K 1784/21 – juris Rn. 31 m.w.N.). Dem Kläger ist es zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen und Übergriffen zu entziehen, indem er sich innerhalb der Türkei an einem anderen Ort als seinem Heimatort, insbesondere in einer der westlichen Großstädte, niederlässt (so auch VG Augsburg, U.v. 20.11.2018 – Au 6 K 18.31592 – juris Rn 42 ff. oder VG Dresden, U.v. 14.11.2025 – 3 K 837/24.A – juris Rn. 44 ff. bzw. VG Düsseldorf, U.v. 11.10.2024 – 26 K 3974/22.A – juris Rn. 44 ff.; Letztere jeweils zu einem konfessionslosen homosexuellen Kurden). Der Kläger muss alle zumutbaren Schutzmöglichkeiten in der Türkei ausschöpfen.
45 Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger ohne weiteres aufgefunden werden könnte, wenn er seinen ursprünglichen Heimatort meidet und in die West-Türkei geht. Der Kläger könnte vielmehr unbemerkt in die Türkei zurückkehren und sich andernorts niederlassen, ohne dass seine Verfolger – laut Kläger Dorfschützer aus seinem Heimatort – überhaupt davon erfahren würden und ohne dass er im Weiteren aufgefunden würde.
46 Zwar gibt es in der Türkei das „Zentrale Melderegistersystem“ – MERNIS – und Personen sind verpflichtet sich melderechtlich zu registrieren und Umzüge mitzuteilen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Aachen vom 22.11.2024, S. 4; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 6.8.2025, S. 349). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich die Verfolger des Klägers Zugang zum türkischen Meldewesen verschaffen können. Denn selbst die entsprechenden Behörden erhalten nur eingeschränkten Zugriff (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2026, v. 26.5.2026, S. 25 f.). Zudem ist fernliegend, dass andere Personen, von seiner Rückkehr erfahren würden, wenn der Kläger nicht an seinen früheren Wohnsitz zurückkehrt, sondern in eine andere Stadt, etwa im Westen der Türkei zieht. Ein Auffinden ist insbesondere deshalb nicht anzunehmen, weil der Kläger naheliegenderweise sein Umfeld bitten wird, seinen Aufenthaltsort innerhalb der Türkei zu verheimlichen bzw. diesen aus Vorsicht auch seinem früheren Umfeld nicht ohne weiteres bekanntgeben wird. Insoweit ist es dem Kläger zumutbar, seinerseits Vorsicht walten zu lassen. Dies gilt etwa auch durch Zurückhaltung in den sozialen Medien und dergleichen bei der Bekanntgabe seiner Daten (vgl. VG Dresden, U.v. 14.11.2025 – 3 K 837/24.A – juris Rn. 45; VG Berlin, U.v. 5.3.2025 – 11 K 219/24 A – juris Rn. 45 ff.). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger kritisch gegenüberstehende Personen – auch heute noch – überhaupt ein Interesse hätten und gleichzeitig die Mühe auf sich nähmen, den Kläger landesweit in der Türkei zu suchen, um ihm einen Schaden zuzufügen, zumal dem Gericht dafür auf der Basis der Aussagen des Klägers – wie ausgeführt – kein einleuchtendes Motiv ersichtlich ist.
47 Etwas anders ergibt sie auch nicht den Umstand, dass der Kläger von Dorfschützen bedroht und verfolgt sein will. Denn Dorfschützer (Sicherheitswächter) sind paramilitärische Einheiten, oft kurdischer Herkunft, welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden. Sie handeln nach eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 15.6.2026, S. 101 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kurzinformation Türkei, Das Dorfschützersystem in der Türkei, Februar 2023, S. 1 f. m.w.N.). Nach Art. 8 der Verordnung für Dorfschützer dürfen Dorfschützer nur innerhalb der Grenzen des Dorfes agieren, in dem sie eingesetzt sind. Die Dorfschützer wurden auch beauftragt, festzustellen, welche Dorfbewohner dem Staat gegenüber loyal waren bzw. welche Dorfbewohner ein Verhalten an den Tag legten, das als Hinweis auf die aktive oder passive Unterstützung der PKK zu werten ist (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kurzinformation Türkei, Das Dorfschützersystem in der Türkei, Februar 2023, S. 3 m.w.N.).
48 Danach ist das System der Dorfschützer streng geographisch untergegliedert und jedes Mitglied kommt nur in der Gemeinde zum Einsatz, in der es lebt und ernannt wird (vgl. VG Leipzig, U.v. 18.4.2024 – 5 K 1784/21 – juris Rn. 31 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht, dass die Dorfschützer als solche – ohne plausiblen Grund – landesweit agieren sollten bzw. bei einer Rückkehr noch nach dem Kläger suchen sollten, zumal aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass er mit Blick auf die vorstehend skizzierten Aufgaben der Dorfschützer insbesondere eine (vermeintliche) Nähe zur PKK gezeigt hätte. Soweit der Kläger den wahren Grund seiner Verfolgung entgegen seiner Pflicht, alle relevanten Tatsachen vorzubringen verschwiegen haben sollte, etwa eine Straftat oder ein Verhalten von ihm oder seinem Vater, das eine Unterstützung der PKK vermuten lassen könnte, ist dieser Aspekt mangels Kenntnis des Gerichts nicht entscheidungserheblich (§ 25 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG a.F.).
49 Soweit der Kläger angegeben hat, er sei bereits ein schon einmal weit entfernt von seinem Heimatort aufgefunden, bedroht und tätlich angegriffen worden, ist dem entgegenzuhalten, dass er nach eigener Aussage nur deshalb ausfindig gemacht werden konnte, weil er anlässlich des Geburtstages seiner Ehefrau einen Beitrag geteilt, also den sozialen Medien gepostet habe. Bei der Rückkehr ist dem Kläger aber zuzumuten, insofern mögliche Schutzvorkehrungen zu treffen und sich mit Posts in sozialen Medien zurückzuhalten, die seinen Aufenthaltsort verraten könnten.
50 Das Gericht hat des Weiteren keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Kläger im Anschluss an eine Rückkehr die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz bei Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich sein wird. Dem Kläger ist es zuzumuten, sich – wie schon in der Vergangenheit – eine Arbeit zu suchen, um sich jedenfalls das Existenzminimum – gegebenenfalls mit Unterstützung von sozialen Hilfen und Rückkehr- und Integrationshilfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2026, v. 26.5.2026, S. 22 f.) – zu sichern.
51 Das Gericht folgt darüber hinaus der gefestigten Rechtsprechung, wonach Kurden in der West-Türkei trotz der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative gemäß Art. 8 StatusVO offensteht, zumal in den letzten Jahrzehnten etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert ist (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 13.2.2026 – 3a K 2237/21.A – juris Rn. 38; VG Bremen, U.v. 11.2.2026 – 4 K 1144/25 – juris Rn. 26 mit Bezug auf VG Bremen, U.v. 27.01.2023 – 2 K 1016/20 – juris Rn. 44; m.w.N.). Infolgedessen bieten sich gerade auch für kurdische Volkszugehörige Erwerbsmöglichkeiten in der Westtürkei. Zudem hat der Kläger selbst nicht nur eingeräumt, dass er sich zeitweise in Mersin aufgehalten und gearbeitet habe. Dort sei er mit seiner damaligen Ehefrau zunächst auch unbehelligt geblieben. Vielmehr hat der Kläger nach eigenen Angaben ohne Probleme und Bedrohungen fünf bis sechs Jahre in Istanbul gelebt und gearbeitet (siehe Bundesamtsprotokoll vom 22.8.2023, S. 5).
52 Der Kläger hat – vor diesem Hintergrund – auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO. Dem Kläger droht in der Türkei weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe noch Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, 15 Buchst. a oder Buchst. e StatusVO.
53 Für das Gericht steht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, eine in seinem Heimatland fortbestehende, relevante Verfolgungs- oder Bedrohungslage aufzuzeigen. Insoweit wird vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen.
54 Dem Kläger steht schließlich auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch insoweit wird neben den obigen Darlegungen auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG a.F.).
55 Soweit der Kläger psychische gesundheitliche Probleme geltend macht, hat er dazu keine aktuellen ärztlichen Atteste, geschweige denn eine aktuelle qualifizierte ärztliche Bescheinigung gemäß § 60 Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG vorgelegt. Er erklärte dazu nur, es sei psychisch krank. Es sei auch in Behandlung gewesen. Jetzt nehme aber keine Medikamente und sei nicht in Behandlung deswegen.
56 Folglich bleibt es bei der Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Abgesehen davon ist auch in der Türkei die Behandlung psychisch Erkrankter möglich und für die Kläger erreichbar (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2026, v. 26.5.2026, S. 23, BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 15.6.2026, S. 360 f.).
57 Des Weiteren sind die Regelungen des Bescheids zur Abschiebungsandrohung und der Ausreisefrist (Nr. 5 des Bescheids) rechtlich nicht zu beanstanden.
58 Das in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG und ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ermessensfehler sind diesbezüglich weder vorgetragen noch ersichtlich.
59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind alle einschlägigen Regelungen der verbindlichen StatusVO anzuwenden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, ob eine Verfolgungsfurcht begründet ist oder ob eine Person Anspruch auf subsidiären Schutz hat, orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, dem der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Maßstab für die Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr bei unterstellter Rückkehr „beachtlich“ ist, ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
Allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden kommt es in der Türkei zu keiner Gruppenverfolgung. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Kurden steht in der West-Türkei trotz der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen grundsätzlich eine inländische Schutzalternative offen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolglose Asylklage eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit (Dorfschützer Probleme)
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