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20 U 3935/24 e•LG Landshut, 2026-01-21, 20 U 3935/24 e
Entscheidungsdatum: 2026-01-21
Aktenzeichen: 20 U 3935/24 e
Dokumenttyp: Beschluss
Der Senat beabsichtigt weiterhin, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 04.11.2024, Az. 83 O 2822/23, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1 Der Senat geht auf Grundlage der Ausf�hrungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25 und im Anschluss an den bereits erteilten Hinweis vom 04.08.2025 nach wie vor davon aus, dass das Ersturteil nicht auf einer Rechtsverletzung (� 546 ZPO) beruht, � 513 Abs. 1 ZPO.
2 1. Nach den �berzeugenden Ausf�hrungen des BGH sind die gesetzlichen Speicherfristen f�r Eintr�ge in �ffentlichen Verzeichnissen (insbesondere � 882 e Abs. 3, Nr. 1 ZPO) nicht auf die Speicherung von Informationen �ber erledigte Zahlungsst�rungen bei einer Wirtschaftsauskunftei �bertragbar. Zudem hat der BGH best�tigt, dass die im Code of Conduct des Vereins Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. festgelegten Speicherfristen grunds�tzlich einen angemessenen Interessenausgleich darstellen und dass nur dann eine k�rzere Speicherdauer als angemessen anzusehen sein kann, wenn der Schuldner im konkreten Einzelfall besondere Umst�nde vorbringt, die ausnahmsweise dazu f�hren k�nnen, dass allein eine noch k�rzere Speicherdauer als angemessen anzusehen ist.
3 2. Es liegt hier soweit ersichtlich kein Fall vor, in dem in Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln f�r die Pr�f- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die Wirtschaftsauskunfteien eine Speicherung von personenbezogenen Daten �ber ausgeglichene Forderungen von lediglich 18 Monaten vorgesehen w�re. Die Forderung wurde unstreitig am 08.02.2008 erstmals an die Beklagte gemeldet; die Zahlung der Forderung erfolgte erst am 30.09.2022 (Klageerwiderung, Rn. 19 und 26) und damit �ber 100 Tage nach der Einmeldung.
4 3. Nach vorl�ufiger Betrachtung hat der Kl�ger auch keine Umst�nde vorgebracht, die seinem L�schungsinteresse ein derart �berdurchschnittliches Gewicht verleihen w�rden, dass ausnahmsweise eine k�rzere als die dreij�hrige Speicherdauer als angemessen anzusehen w�re. Dies gilt auch dann, wenn man seinen Vortrag in der m�ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14.10.2024 zugrundelegen w�rde, wonach er aufgrund der Eintragung Probleme habe, Vertr�ge aller Art zu schlie�en. Insbesondere der Umstand, dass ihm von Banken aufgrund der Eintragung kein Kredit gew�hrt wird (Klageschrift, S. 4), stellt keine au�ergew�hnliche Belastung, sondern eine regelm��ige Folge einer Eintragung bei der Beklagten dar. Auch der Umstand, dass der Kl�ger die Forderung, deren L�schung aus dem Register der Beklagten er nun begehrt, aufgrund eines Auslandsaufenthalts vergessen habe, begr�ndet kein L�schungsinteresse von entsprechend �berdurchschnittlichem Gewicht.
5 4. Nachdem ein Anspruch auf L�schung der streitgegenst�ndlichen Eintragung nicht besteht, haben auch die Berufungsantr�ge 2 und 3 keine Aussicht auf Erfolg.
6 5. Der Umstand, dass die streitgegenst�ndliche Eintragung nach der Ank�ndigung der Beklagten zwischenzeitlich seit 30.09.2025 gel�scht sein soll (Schreiben vom 02.11.2023, Anlage KGR 2), wirft die Frage auf, ob sich der Klageanspruch zwischenzeitlich erledigt hat. Vorstehende Ausf�hrungen w�ren aber jedenfalls auch im Rahmen einer evtl. notwendig werdenden Kostenentscheidung gem�� � 91 a Abs. 1 ZPO zu ber�cksichtigen.
7 Der Senat empfiehlt daher nochmals, aus Kostengr�nden die Berufung zur�ckzunehmen. Im Fall der R�cknahme erm��igen sich die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 (Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses).
gez.
8 … Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
9 … Richter am Oberlandesgericht
10 … Richter am Oberlandesgericht
Speicherfristen, Wirtschaftsauskunfteien, L�schungsanspruch, Interessenabw�gung, Kreditw�rdigkeit, Berufungsr�cknahme, Kostenentscheidung
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