LArbG München 4. Kammer, 2026-02-19, 4 Ta 200/23

4 Ta 200/23Tribunale del lavoro / 4a camera19 feb 2026

Regest

Beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte hat das Gericht gem. § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu ermitteln, ob eine Prozessunfähigkeit vorliegt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LArbG München 4. Kammer — 2026-02-19 — 4 Ta 200/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-19

Aktenzeichen: 4 Ta 200/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 30.10.2023 und 03.11.2023 gegen die Vorsitzende Richterin der Kammer 4 des Landesarbeitsgerichts München, Frau Dr. ..., wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1 Das hiesige Zwischenverfahren im eigentlichen Beschwerdeverfahren, in dem sich der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Ersatz von Vorstellungskosten, Mahnauslagen, Verzugspauschale, Verzugsschadensersatz wegen erlittener eigener Vollstreckungsmaßnahmen sowie Schmerzensgeld richtet, geht um die Ablehnung der Vorsitzenden durch den Kläger.

2 Der in A-Stadt wohnhafte Kläger bewarb sich auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle. Nachdem er die Einladung der Beklagten zu einem Telefoninterview abgelehnt und stattdessen Termine zu einer persönlichen Vorstellung genannt hatte, kam es am 17.09.2018 zu einem Vorstellungstermin in B-Stadt; ein Vertrag zwischen den Parteien wurde nicht geschlossen. Ebenfalls am 17.09.2018 hatte der Kläger vor dem Arbeitsgericht München einen Gütetermin im Verfahren …, bei dem er persönlich zugegen war. Für die Reise zum Gerichtstermin erhielt er vom Gericht eine Reisekostenentschädigung in Höhe von 184 €.

3 Mit Schreiben vom 17.12.2018 (Bl. 42 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Reisekosten geltend, wobei er für die Wegstrecke € 0,30/km und außerdem € 24,00 als Verpflegungskosten verlangte. Am 28.12.2018 überwies die Beklagte dem Kläger € 130,00. Mit Antrag vom 17.12.2021 beantragte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte wegen seiner ungeminderten Forderung sowie Mahnauslagen und Verzugsschaden. Nachdem die Beklagte gegen den Mahnbescheid vom 03.01.2022 (Bl.11f d.A.) Widerspruch eingelegt hatte, übersandte der Kläger mit Schriftsatz vom 04.07.2022 (Bl. 34ff d.A.) die beabsichtigte Klage zusammen mit seinem Antrag, für diese Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

4 In der beabsichtigten Klage verlangt er die bereits benannten Geldbeträge und außerdem Schadensersatz mit der Begründung, dass er infolge der unterlassenen Zahlung der Beklagten Vollstreckungsmaßnahmen unterworfen gewesen sei, die er andernfalls hätte begleichen können, sowie Schmerzensgeld wegen der Folgen dieser Maßnahmen, namentlich wegen des Reputationsverlusts, der SCHUFA-Eintragungen und der daraus erwachsenden Folgen. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stünden für die Vorstellung bei der Beklagten am 17.09.2018 Reisekosten zu, die er mehrfach geltend gemacht habe. Seine Arbeitskraft habe er „auch hiermit nochmals“ angeboten. Aufgrund des Verzuges der Beklagten habe er wegen eigener Verbindlichkeiten bei Dritten drei gerichtliche Vollstreckungsversuche erlitten. Hierfür stehe ihm neben dem materiellen Schadensersatz auch immaterieller Schadensersatz zu. Aufgrund des darauffolgenden gerichtlichen Offenbarungseidsverfahrens habe er „einschneidende Konsequenzen“ erlitten, darunter eine Eintragung im öffentlichen Schuldnerregister, eine Eintragung bei der SCHUFA, eine erhebliche Erschwernis der Arbeitssuche sowie eine zukünftig fehlende Möglichkeit, Konten oder Handyverträge zu eröffnen bzw. zu erhalten. Die Beklagte sei ebenfalls ausdrücklich „warnend auf drohende erhebliche weitere Verzugsfolgeschäden“ hingewiesen worden, sofern er als Mittelloser beispielsweise von Gläubigern in Anspruch genommen werde.

5 Für seine Klage kündigte er folgende Anträge an:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 291,72 zuzüglich 9% Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz ab dem 17.9.2018 sowie € 6,00 vorgerichtliche Mahnauslagen und € 40,00 Verzugspauschale (§ 288 (5) BGB) zuzüglich Zinsen von 9% p.a. über dem Basiszinssatz ab dem 17.9.2018 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 67,00 Verzugsschadenersatz zuzüglich 9 Prozentpunkte Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz ab dem 4.3.2020 für das erlittene Vollstreckungsverfahren … zu zahlen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 67,00 Verzugsschadenersatz zuzüglich 9 Prozentpunkte Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz ab dem 25.1.2019 für das erlittene Vollstreckungsverfahren … (mit Abnahme der gerichtlichen Vermögensauskunft) zu zahlen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 67,00 Verzugsschadenersatz zuzüglich 9 Prozentpunkte Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz ab dem 14.4.2021 für das erlittene Vollstreckungsverfahren … (mit Abnahme der gerichtlichen Vermögensauskunft) zu zahlen.

  5. Die Beklagte wird verurteilt, angemessenes Schmerzensgeld als Ersatz des immateriellen Schadens durch die Vollstreckungsverfahren

… vom XX.XX….

… vom XX.XX….

… vom XX.XX…. zu zahlen, wobei die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 9 Prozentpunkte Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz ab dem 25.1.2019.

6 Die Beklagte hatte eingewandt, der persönliche Vorstellungstermin sei auf Wunsch des Klägers zustande gekommen; sie selbst habe einen Kontakt per Telefon oder Video vorgeschlagen, was der Kläger abgelehnt habe. Gleichzeitig habe sie darauf hingewiesen, dass höchstens ein Betrag von € 130,00 ersetzt werde. Die Anreise sei daher nicht in ihrem Interesse und die damit verbundenen hohen Kosten nicht erforderlich gewesen: die tatsächliche Entfernung liege unter der vom Kläger benannten. Die behaupteten Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger hatte die Beklagte bestritten ebenso wie die Kausalität ihres Verhaltens für diese. Für Mahnkosten und Verzugspauschale sah sie keinen Anlass.

7 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.01.2023 (Bl. 40ff d. PKH-Akte) den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheine außerdem mutwillig. Hinsichtlich der Reisekostenforderung sei Rechtsmissbrauch gegeben, wenn der Kläger mehrere Jahre nach dem Vorstellungstermin erst die Forderung klageweise verfolge und sich so durch die Aufwendungserstattungen zusammen mit den Verzugszinsen eine Einnahmequelle sichere. Hinzu komme, dass er eine PKW-Nutzung abrechne, selbst aber über keinen PKW verfüge. Zudem berücksichtige er nicht die bereits geleistete Zahlung. Mahn- und Verzugskosten scheiterten an § 12 a ArbGG. Für die Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen fehle es an einem schlüssigen Sachvortrag.

8 Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit Schreiben vom 27.02.2023 (Bl. 47 d. PKH-Akte) sofortige Beschwerde ein und lehnte parallel die Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht ab. Beides begründete er trotz antragsgemäßer Verlängerung der Frist nicht. Nach abweisender Entscheidung über den Ablehnungsantrag half das Arbeitsgericht am 28.09.2023 der Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor, das mit Beschluss vom 09.10.2023 die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags zurückwies.

9 Das LAG begründete seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ZPO nicht vorlägen, da die angekündigten Anträge aussichtslos seien. Zum Antrag auf Reisekostenersatz habe das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Forderung des Ersatzes von Reisekosten rechtsmissbräuchlich sei. Zudem fehle es an einem begründeten Vortrag zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten, und schließlich sei der (nicht bestehende Anspruch) durch Zahlung teilweise erloschen. Die Forderung von Reisekostenerstattung durch den Kläger stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar, weil es dem Kläger nicht um eine Vorstellung gegangen sei, die im Interesse der Beklagte zu einem Vertragsschluss hätte führen können, sondern allein darum, Aufwendungsersatz zu erhalten und dadurch sein Einkommen zu sichern.

10 Dieses Vorgehen entspreche einem Handlungsmuster des Klägers, das aus zahlreichen parallel gelagerten Fällen gerichtsbekannt sei und das sich hier darin zeige, dass der Kläger seine Reise nach B-Stadt forciert habe, indem er das Angebot der Beklagten nach einem Telefontermin abgelehnt und auf einer persönlichen Vorstellung vor Ort bestanden habe, obwohl er die Reisekosten wegen einer Anreise zu einem Gerichtstermin am gleichen Tage bereits durch das Gericht erstattet erhalten hatte. Dem Kläger seien deshalb keine Auslagen entstanden, die nicht bereits abgedeckt waren, so dass die Forderung nicht gegeben sei. Die Erforderlichkeit der Kosten und damit deren Höhe seien im Übrigen unsubstantiiert. Schließlich sei eine eventuelle Forderung jedenfalls hinsichtlich des bereits geleisteten Betrags in Höhe von € 130,00 nach § 362 BGB erloschen und damit unbegründet.

11 Soweit der Kläger Mahnauslagen sowie eine Verzugspauschale geltend mache, sei dieser Antrag durch § 12a ArbGG ausgeschlossen. Die Forderung von Verzugsschaden sei ebenfalls unbegründet und ohne Erfolgsaussicht. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Hauptforderung nicht geschuldet sei und es damit nicht zum Verzug habe kommen können. Auch bestünden Zweifel an der Kausalität der (vermeintlich) verzögerten Zahlung und der Vollstreckungsmaßnahmen. Ein Schaden sei nicht konkret dargelegt. Für den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld fehle es an einer schädigenden Handlung der Beklagten.

12 Mit Schreiben des LAG vom 16.10.2023 erhielt der Kläger den Beschluss des LAG München vom 09.10.2023 und „bezugnehmend auf Ihre Faxmitteilung vom 12.10.2023 (erneut) eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 28.09.2023, welcher lt. Gerichtsakte durch die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts München am 04.10.2023 an Sie formlos zur Post gegeben wurde.“

13 Mit Anschreiben vom 16.10.2023 wies die Vorsitzende Dr. D. B. die Parteien darauf hin, dass der Kläger aus ihrer Sicht einen Betrug begangen habe und es beabsichtigt sei, die Akte der Staatsanwaltschaft vorzulegen.

14 In einem weiteren Verfahren des Klägers hatte die hier abgelehnte Vorsitzende Dr. D. B. bereits mit Schreiben vom 27.02.2024 wegen eines Betruges des Klägers eine Akte an die Staatsanwaltschaft B-Stadt weitergereicht (4 Ta 164/22). In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren Az.: … erhielt diese ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20.03.2024 mit einer aktuellen Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Bundesamtes für Justiz. In diesem Schreiben teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass zwar bei bestehender Schuldfähigkeit ein Anfangsverdacht für einen Betrug vorliege, allerdings zuletzt am 14.08.2019 ein Gutachten erstellt wurde und der Beschuldigte (der hiesige Kläger) ersichtlich schuldunfähig sei. Aus der beiliegenden „Auskunft aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister“ ergeben sich für den Zeitraum von Oktober 1997 bis August 2020 Einträge von 23 Verfahren, in denen der Kläger wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen oder das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt worden war. Genannt sind auch zahlreiche Gutachten, aus denen sich die Schuldunfähigkeit des Klägers ergibt.

15 Mit Schriftsätzen vom 30.10.2023 und 03.11.2023 hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben und außerdem die Vorsitzende Richterin Frau Dr. D. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Kläger hat laut seinem Schriftsatz vom 30.10.2023 den „richterlichen Auftrag vom 16.10.2023, lebenslang Zivil- und Strafverfahren gegen die satanistischen Straftäter der Firma B.“ zu führen, „pflichtgemäß“ angenommen. Ihm sei eine „lebenslange Klagepflicht“ auferlegt worden. Er „gelobe pflichtgemäß, stets binnen der Frist des § 204 Il BGB neue Klagen gegen die Firma B. einzureichen“. In zukünftigen Verfahren ginge es um „immateriellen Schadensersatz in Milliardenhöhe“. Mit zukünftigen Strafverfahren gegen die Firma B. und „der für diese handelnden satanistischen Straftäter“ habe er sich „ausdrücklich einverstanden“ erklärt. Der Firma B. habe er seine Arbeitskraft erneut angeboten. Mit Schreiben vom 03.11.2023 hat der Kläger außerdem geltend gemacht, der Beschluss vom 09.10.2023 sei ein „Überraschungs-Blitz-Beschluss“ gewesen, der sein rechtliches Gehör verletzt habe. Ergänzend wird für den Inhalt der von ihm zur Befangenheit und Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgetragenen Gründe vollinhaltlich auf die genannten und auch die weiteren Schriftsätze des Klägers Bezug genommen.

16 Mit ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 23.11.2023 hat die Vorsitzende ausgeführt, dass sie sich nicht als befangen sieht. Der Beschwerdeführer habe vier Punkte angeführt: unterlassene Gewährung rechtlichen Gehörs, Verstoß gegen Datenschutz, Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz sowie schließlich Herabwürdigung seiner Person. Soweit er mangelndes rechtliches Gehör im Beschluss vom 09.10.2023 moniere, weil ihm der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts nicht vorher bekannt gegeben und damit die Kenntnis genommen worden sei, „in welchem Umfang eine Beschwerdebegründung gegenüber dem LAG erforderlich (gewesen wäre)“, möge dies in einem Fall veranlasst sein, in dem der Nichtabhilfebeschluss auf neue Argumente der Beschwerde eingehe. Dies sei aber hier gerade nicht der Fall, denn der Beschwerdeführer hätte zwar eine Begründung seiner Beschwerde angekündigt, aber daraufhin nichts mehr weiter ausgeführt, so dass klar gewesen sei, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts sich nicht auf neue Gründe stützen, sondern nur auf die in der angegriffenen Entscheidung bereits berücksichtigten Punkte zurückgreifen konnte. Das Erstgericht habe sich dementsprechend auch tatsächlich „mangels weiterer Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Beschluss“ auf die bisherigen Ausführungen bezogen. Eine Anhörung dazu sei daher nicht veranlasst gewesen.

17 Soweit der Beschwerdeführer weiterhin rüge, die Gründe der Entscheidung seien ihm nicht vorher zur Kenntnis gebracht worden und die Entscheidung daher überraschend, so überrasche dies umgekehrt; denn sie wiederholten fast ausschließlich die vom Arbeitsgericht in dessen angegriffenem Beschluss ausgeführten Gründe. Die Geschwindigkeit der Entscheidung selbst („Blitz-Beschluss“) sei sicher kein Grund zur Ablehnung.

18 Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die im arbeitsgerichtlichen Prozess geltende Beibringungsmaxime sehe, weil in dem Beschluss vom 09.10.2023 Gründe angeführt worden seien, die keine Partei eingebracht habe, verkenne er, dass es im Beschwerdeverfahren um die Gewährung von Prozesskostenhilfe gehe und in diesem Verfahren Amtsermittlung gelte. Wenn der Beschluss den Hinweis auf die Zahlung der im Prozess geforderten Reisekosten durch das Arbeitsgericht enthalte, so sei damit gesagt, dass mit Prozesskostenhilfe nicht eine Klage unterstützt werde, die auf Ersatz, von bereits im Rahmen von Prozesskostenhilfe (in einem anderen Verfahren) ersetzten Reisekosten abziele. Wenn der Beschwerdeführer in dem Rekurs auf dieses Faktum außerdem einen datenschutzrechtlichen Verstoß sehe, weil in dem Beschluss Umstände, die ihn beträfen, nicht geschwärzt seien, so träfe dies schlicht nicht zu, weil der Beschluss – wie jeder PKH-Beschluss – der Beklagten nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

19 Sofern sich der Beschwerdeführer schließlich durch die Ausführungen zur Rechtsmissbräuchlichkeit seines Klageverlangens herabgewürdigt sehe, resultiere diese Einschätzung aus den konkreten Umständen des hiesigen Falls und nicht allein auf den vielfachen vergleichbaren Verfahren des Beschwerdeführers. Sowohl die rechtliche Einschätzung wie die Formulierung fänden sich bereits im arbeitsgerichtlichen Beschluss.

20 Mit Schreiben vom 27.11.2023 hat der Kläger Gelegenheit erhalten, zur dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden Dr. D. zunächst binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Die Frist für den Kläger ist mehrfach auf seinen Antrag hin verlängert worden, zuletzt mit Schreiben vom 15.02.2024 bis 29.02.2024. Mit diesem Schreiben ist der Kläger außerdem darauf hingewiesen worden, dass im Hinblick auf die vorliegenden Schriftsätze und die wiederholte Feststellung seiner Schuldunfähigkeit im Strafverfahren Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestehen. Ihm ist Gelegenheit gegeben worden, ebenfalls bis zum 29.02.2024 hierzu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Tatsachen vorzutragen und zu belegen, die geeignet sind, diese Zweifel zu zerstreuen, insbesondere auch ein ärztliches Attest. Gegebenenfalls sei vorgesehen, ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen einzuholen und hierüber in mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

21 Der Kläger hat mit Schreiben vom 29.02.2024 Stellung genommen und mitgeteilt, dass er prozessfähig sei, er aber seine Prozessfähigkeit unter Beweis durch Sachverständigengutachten stelle. Sollte überraschend Prozessunfähigkeit festgestellt werden, beantrage er die Beiordnung eines Prozesspflegers und biete sich als Zeuge für sein gesamtes Vorbringen an, da er bei Bestellung eines Prozesspflegers in eigener Sache zeugnisfähig sei. Eventuell entstehende Zusatzkosten hätten für ihn allerdings keine Auswirkung, da er zahlungsunfähig sei und der Gerichtsvollzieher zuletzt am … im Schuldnerregister eingetragen habe „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen.“

22 Mit weiterem Schreiben vom 06.03.2024 ist dem Kläger sodann mitgeteilt worden, dass für den Fall, dass dieser binnen weiterer 14 Tage kein ärztliches Attest vorlege, eine Begutachtung als erforderlich gesehen werde. Mit Schreiben vom 06.06.2024 ist dem Kläger sodann mitgeteilt worden, dass beabsichtigt ist, Herrn Prof. Dr. D., Leiter der Abteilung für Forensische Psychiatrie der …, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der seiner Prozessfähigkeit zu beauftragen, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.06.2024 eingeräumt worden. Vor dem Hintergrund, dass der Kammer vom Hörensagen bekannt geworden war, dass der Kläger früher schon einmal unter Betreuung gestanden hatte, ist der Kläger außerdem darauf hingewiesen worden, dass für den Fall, dass eine Betreuung für die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten eingerichtet und ein Betreuer bestellt werden sollte, dieser die Vertretung vor Gericht übernehmen könne und damit eine Begutachtung nicht erforderlich wäre.

23 Mit Stellungnahme vom 25.06.2024 hat der Kläger erneut als Beweisangebot für seine Prozessfähigkeit Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten und wegen des in Aussicht gestellten Beweisbeschlusses Gewährung von Prozesskostenhilfe und Bestellung eines Prozesspflegers beantragt. Seine Prozessunfähigkeit könne aber der Einfachkeit halber unterstellt und gleich ein Prozesspfleger bestellt werden.

24 Mit Beschluss vom 01.07.2024 ((Bl. 180 d.A.) ist sodann über die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers seine Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet und als Sachverständiger Prof. Dr. D., Leiter der Abteilung Forensische Psychiatrie der …, beauftragt worden. Die erheblichen Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers sind mit der auffälligen Ausdrucksweise des Klägers (z.B. Ziffer 2 des Schreibens vom 30.10.2023, Bl. 87 d. PKH-Akte) und Verdacht auf Querulantenwahn mit der Folge eines zwischenzeitlich eingetretenen wirtschaftlichen Ruins wie auch wegen der routinemäßigen Ablehnungen von zuständigen Kolleg:innen, sobald eine für ihn ungünstige Entscheidung ergeht, und der Tatsache, dass regelmäßig in Bezug auf erhobene Klagen Betrugsvorwürfe im Raum stehen (zuletzt im vorliegenden Verfahren, Bl. 82 d. PKH-Akte), sowie seiner langjährigen Schuldunfähigkeit begründet worden. Die Prüfung erfolge von Amts wegen (§ 56 Abs. 1 ZPO) und unterliege nicht der Parteidisposition. Entgegen der Ansicht des Klägers könne daher nicht auf seinen Vortrag hin das Fehlen der Prozessfähigkeit unterstellt werden. Auch die Wirksamkeit aller von ihm gestellten Anträge seien vom Ausgang der Begutachtung abhängig.

25 Mit Schreiben vom 20.09.2024 (Bl. 217 d.A.) ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, für die Entscheidung die vorhandenen Gutachten über die Schuldunfähigkeit vom 14.08.2019 (StA E. AZ.: …) und 11.09.2011 (StA E. AZ.: …) sowie über die Prozessfähigkeit vom 20.02.2005 (AG F. AZ.: …) beizuziehen, da nach der ständigen Rechtsprechung eine Entscheidung über die Prozessfähigkeit einer Partei voraussetze, dass alle verfügbaren Beweismittel ausgeschöpft sind und alle Erkenntnismöglichkeiten genutzt werden, die nicht von vornherein aussichtslos sind (BVerfG 19.08.2013 – 1 BvR 577/13). Dem Kläger ist außerdem aufgegeben worden, alle ggf. bei ihm vorhandenen aussagekräftigen Unterlagen bis 07.10.2024 zur Akte zu reichen.

26 Das zuletzt im Auftrag der Staatanwaltschaft E. erstellte Gutachten vom 14.08.2019 hat die zuständige Kammer im Wege der Amtshilfe angefordert und erhalten. Weitere Gutachten sind nicht übersandt worden.

27 Mit Schreiben vom 07.10.2024 hat der Kläger Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass er in den zitierten Verfahren eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht jeweils nur ausdrücklich und beschränkt auf das jeweilige Einzelfall-Aktenzeichen erteilt habe und keine Verwendung oder sonstige Verwertung in anderen Verfahren zulässig sei. Dieses erkläre er auch für die hier beabsichtigte Begutachtung. Zudem seien die alten Gutachten zur Schuldunfähigkeit ohne Aussagewert, da es um die aktuelle Prozessfähigkeit gehe. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister sei rechtswidrig erlangt. Es bestehe ein umfassendes Verwendungs- und Verwertungsverbot.

28 Am 20./21.02.2025 hat die Begutachtung des Klägers in der der … stattgefunden, und es ist das forensichpsychiatrische Gutachten vom 03.06.2025, ein elektroenzephalographisches Zusatzgutachten vom 20.02.2025 sowie ein testpsychologisches Gutachten vom 07.03.2025 erstellt worden. Der Kläger hat vorab die Gutachten mit Schreiben vom 03.07.2025 erhalten. Mit Beschluss vom 27.08.2025 haben die Parteien Gelegenheit erhalten, zum Gutachten Stellung zu nehmen und ggf. mitzuteilen, ob ergänzende Fragen an den Gutachter bestehen und ob eine Erläuterung des Gutachtens durch den Gutachter in der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung zur Entscheidung über die Prozessfähigkeit des Klägers gewünscht wird. Außerdem sind die Parteien erläuternd darauf hingewiesen worden, dass an die Beklagte eine in Teilen geschwärzte Version des Gutachtens versandt werde, da erhebliche Teile – insbesondere die ausführliche Anamnese – persönliche Daten und darum besonders geschützte Daten des Klägers enthielten, die für das gefundene Ergebnis nicht maßgebend seien, und dass der Kläger das vollständige Gutachten in ungeschwärzter Version sowie auch die geschwärzte Version zu seiner Information erhalte. Die Parteien sind außerdem darauf hingewiesen worden, dass nach dem Ergebnis des Gutachtens viel dafürspreche, dass dem Kläger für die Durchführung von arbeitsgerichtlichen Verfahren, also für die Vornahme aller Verfahrenshandlungen, die Prozessfähigkeit fehle.

29 Der Kläger hat geltend gemacht, die Verwertung des Gutachtens sei nicht zulässig, weil es unzulässigerweise auf zu Unrecht erlangte Gutachten Bezug nehme. Das Gutachten zur Schuldunfähigkeit vom 14.08.2019 sei vom LAG zu Unrecht erlangt worden. Er habe sowohl bei dieser Begutachtung als auch bei vorherigen Begutachtungen immer erklärt, dass die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sich ausschließlich auf die aktuelle Begutachtung beziehe. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Klägers in seinen zur Akte gereichten Schreiben vollumfänglich Bezug genommen.

II.

30 Der Antrag des Klägers ist gem. §§ 46 II, 49 ArbGG, 44 ZPO bereits unzulässig, da es dem Kläger an der erforderlichen Prozessfähigkeit fehlt.

31 1. Die Prozessfähigkeit ist gem. §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen.

32 Für die Prozessfähigkeit ist maßgeblich, ob eine Person sich durch Verträge verpflichten kann (§ 52 ZPO). Prozessunfähig, weil geschäftsunfähig, sind deshalb Volljährige unter den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB. Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Das kann auch der Fall sein, wenn lediglich eine Geistesschwäche vorliegt. Abzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann (BAG 05.06.2014, 6 AZN 267/14, Rn. 15; LAG Hamburg 28.4.2018, 6 Sa 13/15, BeckRS 2018, 7785).

33 Es ist allgemein anerkannt, dass die Geschäftsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit wegen einer geistigen Störung nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten – etwa die mit einem bestimmten Streitkomplex zusammenhängenden Verfahren – ausgeschlossen sein kann (BGH 04. 11.1999, III ZR 306/98, juris Rn 15).

34 2. Im vorliegenden Fall fehlt dem Kläger für arbeitsrechtliche Streitigkeiten die Prozessfähigkeit im oben genannten Sinne. Unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel steht zur Überzeugung der Kammer insbesondere aufgrund des forensichpsychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. D., Leiter der Abteilung Forensische Psychiatrie der …, vom 03.06.2025 fest, dass bei dem Kläger wegen einer wahnhaften Erkrankung, die seit über 25 Jahren Grundlage der ihm attestierten Schuldunfähigkeit ist, auch eine partielle Prozessunfähigkeit für alle arbeitsgerichtlichen Verfahren vorliegt.

35 Das ausführliche Gutachten kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine wahnhafte Erkrankung vorliegt, die zu relevanten Funktionsstörungen geführt hat, die eine freie Willensbestimmung auf dem betreffenden Gebiet ausschließt. Es hat dies damit begründet, dass der Kläger unkorrigierbar an der Überzeugung festhielt, dass sich vergangene und zukünftige Arbeitgeber gegen ihn verschworen hätten, und er auch die Arbeitsgerichtsbarkeit in dieses Wahnerleben mit einbezogen hat. Das Wahnsystem sei hoch systematisiert, betreffe nahezu alle Lebensbereiche und besitze eine mittlere Wahndynamik. Der Kläger gehe davon aus, dass über ihn angefertigte psychiatrische Gutachten widerrechtlich in die Hände prospektiver Arbeitgeber gelangten, und sei auch der Überzeugung, dass ihm nahestehende Personen involviert waren oder dies möglich sei. Er sehe die Gerichtsprozesse als einen Kampf zwischen „Gut und Böse“ gesehen und sei der Auffassung, es sei seine gottgegebene Aufgabe, durch das Prozessieren gegen die Mächte Satans zu kämpfen. Die im Rahmen der mittlerweile mutmaßlich deutlich über 100 von ihm angestrengten Gerichtsverfahren erhaltenen Geldzahlungen habe er als Energieform Gottes gesehen. Er glaube, eine Reinkarnation von Jesus Christus zu sein, und sei der unerschütterlichen Überzeugung, durch Arbeitgeber immer wieder Unrecht zu erleiden.

36 Dies sei in Einklang zu bringen mit dem Phänomen der „Quemlanz“. Im vorliegenden Fall sei die Motivation für das querulatorische Verhalten des Klägers klar in der Symptomatik der wahnhaften Erkrankung begründet. Die durch den Kläger angestrengten gerichtlichen Verfahren stellten – neben über 80 monatlichen Bewerbungen auf verschiedene Arbeitsplätze – seinen einzigen wesentlichen Lebensinhalt dar. Es bedürfe einer juristischen Würdigung, ob die angestrengten Gerichtsverfahren tatsächlich aussichtslos waren und sind. Der Kläger nehme jedoch bereits im Vorfeld seiner Bewerbungen an, dass prospektive Arbeitgeber sich gegen ihn verschworen hätten. Er sehe seine fortwährenden Bemühungen um arbeitsgerichtliche Prozesse als seine gottgegebene Aufgabe und sei der Auffassung, dass Satan durch die Arbeitgeber wirke. Dies spreche aus psychiatrischer Sicht dafür, dass der Kläger aufgrund seiner realitätswidrigen, wahnhaften Vorstellungen nicht dazu in der Lage ist, zur Förderung eines Prozesses Nützliches und Zweckmäßiges von Unnützem zu unterscheiden (vergleiche VGH Kassel vom 01.06.1967, AZ: VUE 13/67, vergleiche auch BSG 8 SO 7/16 [2]). Das Prozessieren des Klägers sei insoweit aus psychiatrischer Sicht zum wahnhaft motivierten Selbstzweck geworden. Zusammenfassend könne aus nervenärztlichsachverständiger Sicht im Hinblick auf rechtliche Auseinandersetzungen, die mit der geschilderten Wahnthematik im Zusammenhang stehen, also rechtliche Auseinandersetzungen mit Arbeitgebern, eine partielle Prozessunfähigkeit angenommen werden.

37 Das Ergebnis des Gutachtens stimmt mit den eigenen Wahrnehmungen der entscheidenden Kammer und dem gerichtsbekannten Vorgehen des Klägers überein. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 30.10.2023 selbst geschrieben, dass er den „richterlichen Auftrag vom 16.10.2023, lebenslang Zivil- und Strafverfahren gegen die satanistischen Straftäter der Firma B.“ zu führen, „pflichtgemäß“ angenommen habe. Ihm sei eine „lebenslange Klagepflicht“ auferlegt worden und er „gelobe pflichtgemäß, stets binnen der Frist des § 204 Il BGB neue Klagen gegen die Firma B. einzureichen“. In zukünftigen Verfahren gehe es um „immateriellen Schadensersatz in Milliardenhöhe“. Mit zukünftigen Strafverfahren gegen die Firma B. und „der für diese handelnden satanistischen Straftäter“ habe er sich „ausdrücklich einverstanden“ erklärt. Dies bedarf keines weiteren Kommentars. Unterlagen, die geeignet wären, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, hat der Kläger nicht vorgelegt.

38 Beim Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht München ist der Kläger aus mehreren hundert Verfahren und Rechtsmittelverfahren bzw. Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bekannt, in denen es insbesondere um Vorstellungskosten/Fahrtkosten ging. Soweit nachvollziehbar, waren diese – was die Verfahren vor dem LAG München angeht – ganz überwiegend ohne Erfolg. Inzwischen liegt beim Kläger nach dessen eigenen Angaben nicht nur Zahlungsunfähigkeit vor, sondern zuletzt am … auch eine Eintragung des Gerichtsvollziehers im Schuldnerregister: „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen.“ Immer wieder wird dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt wegen falscher Angaben oder Verdacht auf ein betrügerisches Vorgehen. Nach eigenen Angaben schreibt der Kläger ca. 80 Bewerbungen im Monat. Die Verfahren legen ein systematisches Vorgehen des Klägers nahe, Gerichtstermine und Vorstellungtermine räumlich und zeitlich auf bestimmte Tage zusammenzufassen und hierfür jeweils gesondert Fahrtkosten geltend zu machen in dem Wissen, dass er dafür aufgrund der festgestellten Schuldunfähigkeit strafrechtlich nicht belangt werden kann. Wenn ihm von Seiten des Gerichts keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, lehnt der Kläger regelmäßig die entscheidenden Richterinnen und Richter ab. Im vorliegenden Verfahren liegt der Kammer wiederholt eine Ablehnung zur Entscheidung vor, weil die zuständige Kollegin nach einer Abweisung des vom Kläger gestellten Prozesskostenhilfeantrags diesen zu ihrem Vorhaben angehört hat, die Akte wegen eines dokumentierten Betruges des Klägers an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

39 Die wahnhafte Erkrankung führt deshalb dazu, dass der Kläger bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Wahn unterliegt, er im Kampf gegen Arbeitgeber und Arbeitsgerichte keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position mehr zulässt und nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte und die objektive Einordnung seines eigenen Vorgehens nachzuvollziehen. Aus diesen Gründen war der Ablehnungsantrag des Klägers wegen fehlender Prozessfähigkeit als unzulässig zu verwerfen.

40 Entgegen der Ansicht des Klägers ist bei einer Begutachtung eine Entbindung von der Schweigepflicht nicht erforderlich und kann gegenüber dem Gericht auch nicht eingeschränkt werden. § 411 a ZPO sieht ausdrücklich vor, dass gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholte Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren verwertet werden können. Vorliegend entspricht es dem verfassungsgemäßen Auftrag, alle verfügbaren Erkenntnisquellen heranzuziehen, um eine fundierte Entscheidung über die Prozessfähigkeit des Klägers treffen zu können. Der Kläger hat seinerseits weder Tatsachen vorgetragen, noch Unterlagen vorgelegt, die Aufschluss über seine Prozessfähigkeit geben. Das im Auftrag der Staatsanwaltschaft E. erstellte Gutachten vom 14.08.2029 durfte daher im Wege der Amtshilfe angefordert und vom Gutachter im hiesigen Verfahren in die Begutachtung einbezogen werden. Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass er die Erstellung eines Gutachtens und die Abweisung wegen Prozessunfähigkeit abwenden kann, wenn er für eine ordnungsgemäße Vertretung durch die Bestellung eines Betreuers sorgt. Der Kläger hat mitgeteilt, dass das Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers nicht für notwendig erachte.

41 Damit ist das Zwischenverfahren über den Ablehnungsantrag des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin Dr. D., die seine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat, abgeschlossen. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Gutachtens ist für das Führen von arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten ein Betreuer erforderlich (§ 1814ff BGB), um für die Vertretungsfähigkeit des Klägers zu sorgen. Solange dies nicht erfolgt ist, muss – soweit dieses noch anhängig ist – im Hauptsacheverfahren in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO ein Prozesspfleger für ihn bestellt werden.

Leitsatz

Beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte hat das Gericht gem. § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu ermitteln, ob eine Prozessunfähigkeit vorliegt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Im Rahmen der insoweit gebotenen Amtsermittlung kann das Gericht nach § 411a ZPO auch gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholte Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren verwerten, um eine fundierte Entscheidung über die Prozessfähigkeit treffen zu können. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Feststellung einer Prozessunfähigkeit wegen wahnhafter Erkrankung unter Verwertung eines externen Sachverständigengutachtens

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.