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4 Gs 299/26•AG Erlangen, 2026-06-12, 4 Gs 299/26
Entscheidungsdatum: 2026-06-12
Aktenzeichen: 4 Gs 299/26
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 StPO …
… als Pflichtverteidiger bestellt.
1 Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, weil wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder weil ersichtlich ist, dass sich die Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Notwendige Verteidigung, Schwere der Tat, Schwere der Rechtsfolge, Schwierige Sachlage, Schwierige Rechtslage, Verteidigerpflicht
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